Besteht noch der ursprüngliche Leistungsanspruch (Anspruch auf die Primärleistung)?

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1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht Hinweis: Die folgenden Fälle sollen einen ersten Überblick über das Leistungsstörungsrecht vermitteln, insbesondere über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung und das Schadensersatzrecht. Auf Einzelprobleme innerhalb dieser Bereiche wird in den folgenden Wochen näher eingegangen. A. Unmöglichkeit Einführungsfall A kauft von B einen Oldtimer der Marke Ford Modell T, bei dem es sich um ein Einzelstück handelt, das in dieser Erhaltungsstufe auf dem freien Markt nicht mehr zu bekommen ist, zu einem Preis von 2 Millionen Euro. A nimmt den Wagen jedoch nicht sofort mit, sondern A und B vereinbaren, dass A ihn erst am übernächsten Tag abholt. A will dann das Fahrzeug direkt an den D zu einem Preis von 2,5 Millionen Euro verkaufen. Noch bevor A den Oldtimer abholt, kommt es in Folge von starkem Regen zu einem Erdrutsch, der die Garage mitsamt dem Wagen vollkommen zerstört. Besteht ein Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Wagens? Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit: Besteht noch der ursprüngliche Leistungsanspruch (Anspruch auf die Primärleistung)? Besteht ein Anspruch auf die Gegenleistung? 1 Bestehen Sekundäransprüche (Schadensersatz)? 2 1 Siehe dazu insbesondere 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB. Einzelheiten diesbezüglich werden in den kommenden Veranstaltungen besprochen. 2 Siehe dazu die Ansprüche aus 311a Abs. 2 BGB (bei anfänglicher Unmöglichkeit) sowie 280 Abs. 1 u. 3, 283 BGB (bei nachträglicher Unmöglichkeit). Einzelheiten diesbezüglich werden in den kommenden Veranstaltungen besprochen. 1

2 Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers (= Primäranspruch)? A könnte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers gegenüber B aus 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. I. Anspruch entstanden Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass A und B einen wirksamen Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 1 BGB geschlossen haben. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden und in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145, 147 BGB), und setzt damit eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) voraus. A und B haben sich hier über den Kauf eines bestimmten Wagens (Oldtimer der Marke Ford Modell T) zum Preis von 2 Millionen Euro geeinigt. Sie haben damit einen Kaufvertrag i.s.d. 433 Abs. 1 BGB geschlossen. Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für etwaige Wirksamkeitsmängel, weshalb von der Wirksamkeit des Kaufvertrages auszugehen ist. Somit stand dem A jedenfalls zunächst der Anspruch zu, gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB Übergabe und Übereignung des Oldtimers zu verlangen. II. Anspruch erloschen Fraglich ist aber, ob der Primäranspruch des A aus 433 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge echter objektiver Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB erloschen ist. Der Oldtimer wurde durch den Erdrutsch vollständig zerstört. Falls sich die Primärleistungspflicht des B allein auf die Übergabe und Übereignung dieses Wagens bezogen hätte und damit eine Stückschuld vorläge, wäre die Leistungserbringung damit gemäß 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht mehr möglich. Exkurs: Gattungsschuld Etwas anderes würde grundsätzlich gelten, wenn eine Gattungsschuld vorläge, bei der nicht eine konkrete Sache, sondern eine Sache mittlerer Art und Güte geschuldet wäre (vgl. 243 Abs. 1 BGB). Dies wäre dann der Fall, wenn z.b. Ziegelsteine eines bestimmten Typs geschuldet wären, die im Lager des Verkäufers oder am freien Markt in großer Anzahl vorhanden sind. Wenn ein Teil dieser Gattung untergeht, tritt grundsätzlich keine Unmöglichkeit ein. Näheres zu den Ausnahmen, wann auch bei der Gattungsschuld Unmöglichkeit vorliegen kann, in den folgenden Veranstaltungen. Hier bezog sich der Kaufvertrag auf einen bestimmten Wagen (Oldtimer der Marke Ford Modell T), bei dem es sich um ein Einzelstück handelt. Deshalb liegt hier keine Gattungsschuld, sondern eine Stückschuld vor. 2

3 Mit dem Untergang dieser bestimmten Sache tritt bei einer Stückschuld grundsätzlich Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB ein. 3 Es handelt sich hier nicht nur um eine subjektive Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB (= nur für den Schuldner ist die Leistungserbringung unmöglich), sondern um eine objektive Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB (= die Leistungserbringung ist für jedermann unmöglich), da infolge der Zerstörung niemand mehr das Eigentum an dem konkreten Wagen übertragen und den Besitz am Oldtimer verschaffen kann. 4 Exkurs: Unmöglichkeit nach 275 Abs. 2 und 3 BGB Im Gegensatz zu 275 Abs. 1 BGB ist die Leistungserbringung bei 275 Abs. 2 und 3 BGB zwar theoretisch noch möglich, die Leistung ist dem Schuldner aber nicht zuzumuten. Dabei erlischt der Leistungsanspruch nicht wie bei 275 Abs. 1 BGB, sondern es handelt sich um Einreden des Schuldners gegen einen bestehenden und nicht erloschenen Anspruch (str., nach a.a. handelt es sich um Gestaltungsrechte). 275 Abs. 2 BGB betrifft die faktische Unmöglichkeit und 275 Abs. 3 BGB die Unzumutbarkeit der persönlichen Leistungserbringung. Einzelheiten diesbezüglich werden in der Vorlesung und den kommenden Veranstaltungen besprochen. III. Ergebnis Der Anspruch des A aus 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB erloschen. Er kann daher nicht mehr die Übergabe und Übereignung des Oldtimers verlangen. 3 Hinweis: Auf die Besonderheit im Kaufrecht, dass nach teilweiser Ansicht eine Ersatzlieferung auch bei einer Stückschuld möglich sein soll, wenn auch dadurch das Leistungsinteresse des Gläubigers befriedigt werden kann, wird hier noch nicht eingegangen. 4 Beachte aber, dass die Rechtsfolgen bei objektiver und subjektiver echter Unmöglichkeit identisch sind. 3

4 B. Schadensersatz Einführungsfall zum Schadensersatz: Hochzeitsphotograph B hat den Photographen P beauftragt, an ihrer Hochzeit Fotos von ihr und ihrem Bräutigam sowie von den Gästen aufzunehmen. Sie haben vertraglich vereinbart, dass P bereits während des Traugottesdienstes Fotos machen soll. Da P nicht wie vereinbart zum Beginn des Traugottesdienstes erscheint und auch telefonisch nicht erreichbar ist, bittet B einen Gast auf ihre Kosten per Taxi zum Atelier des P zu fahren und ihn dort abzuholen. P wird dort auch gefunden. P stößt mit Beginn des Sektempfangs zur Hochzeitsgesellschaft und beginnt mit dem Fotografieren. Als er dabei ohne nach hinten zu schauen einige Schritte zurücktritt, stößt er mit der Braut zusammen, die gerade ein Glas Kirschsaft in der Hand hält. Der Inhalt ergießt sich auf ihr weißes Hochzeitskleid. Als P kurze Zeit später die Hochzeitsgäste zu einem Gruppenfoto zusammenruft, fordert er den Gast G, für alle Anwesenden deutlich hörbar, mit den Worten: Die dicke Nudel da ganz nach hinten! Und zwar schnell! auf, sich in die hinterste Reihe zu stellen. B ist empört und fordert P auf, die Hochzeitsgesellschaft umgehend zu verlassen. Da B keine Fotos von P erhalten hat, möchte B am folgenden Wochenende wenigstens einige Hochzeitsbilder von sich und ihrem Ehemann aufnehmen lassen. Sie vereinbart einen Termin beim Fotografen F und lässt sich bei ihrem Friseur noch einmal die originale Hochzeitsfrisur stecken. Ansprüche der B? Vorüberlegungen Welche Arten vertraglicher Schadensersatzansprüche gibt es? Welche Pflichtverletzungen sind denkbar? I. Abgrenzung: Schadensersatz neben der Leistung/Schadensersatz statt der Leistung Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches sind grundsätzlich das Vorliegen eines Schuldverhältnisses und einer Pflichtverletzung, die der Schuldner zu vertreten hat. Die Rechtsfolge ist die Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens (vgl. 280 Abs. 1 BGB). Zentral ist die Unterscheidung zwischen Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung. Ein Anspruch wegen Schadensersatz neben der Leistung kann sich aus 280 Abs. 1 BGB (einfacher Schadensersatz) oder aus 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (Verzögerungsschaden) ergeben. 4

5 Für Schadensersatz statt der Leistung müssen neben den Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB gemäß 280 Abs. 3 BGB auch die zusätzlichen Voraussetzungen der BGB vorliegen. Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle der eigentlich geschuldeten Primärleistung (z.b. Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache) und bezieht sich somit auf das Leistungsinteresse (auch Äquivalenzinteresse oder positives Interesse). Dabei handelt es sich um das Interesse des Gläubigers, die spezifischen Vorteile aus der Leistung zu ziehen, d.h. den Leistungsgegenstand wie geschuldet zu erhalten und die planmäßigen Erträge durch dessen Verwendung oder Verwertung zu erlangen. Das Leistungsinteresse des Gläubigers ist beispielsweise im Falle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung betroffen, wenn die geschuldete Sache zerstört wurde und der Gläubiger deshalb nicht die Vorteile aus der Leistung ziehen kann (siehe den Fall des zerstörten Oldtimers, den der A nicht an den D zum höheren Preis von 2,5 Millionen Euro weiterverkaufen kann). Ebenso kommt Schadensersatz statt der Leistung in Betracht, wenn aus anderem Grund überhaupt keine Leistung erfolgt und der Gläubiger hierfür Ersatz begehrt. Da der Schadensersatz statt der Leistung an die Stelle der eigentlich geschuldeten Leistung tritt, muss der Gläubiger bei diesem Schadensersatzanspruch so gestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde. Im Gegenzug erlöschen aber auch seine Ansprüche auf die (Primär-)Leistung selbst, soweit dies bisher noch nicht geschehen ist (vgl. 281 Abs. 4 BGB). Schadensersatz neben der Leistung tritt dagegen neben die ursprünglich geschuldete Leistung (z.b. Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache). Bezüglich der betroffenen Interessen ist zu differenzieren: Der einfache Schadensersatz nach 280 Abs. 1 BGB bezieht sich auf das Interesse des Gläubigers, dass seine Rechtsgüter durch die Leistungserbringung keinen Schaden nehmen (Integritätsinteresse). Es geht also um das Interesse des Gläubigers daran, dass der von der Leistungserbringung unabhängige Status quo seiner Rechtsgüter unangetastet bleibt. Der Schadensersatz dient damit der Kompensation von Schäden, die nicht in der fehlenden oder schlechten Erbringung der Hauptleistung bestehen, sondern hiervon grundsätzlich unabhängig an anderen Positionen eintreten. Ein Beispiel für eine solche Verletzung des Integritätsinteresses wäre es, wenn ein Maler beim Streichen in der Wohnung des Auftraggebers Gegenstände beschädigt, wie z.b. eine Vase zerstört. Der Gläubiger muss durch diesen Schadensersatz so gestellt werden, als ob die Pflichtverletzung nicht vom Schuldner begangen worden wäre ( 249 Abs. 1 BGB). Der Ersatz des Verzögerungsschadens nach 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB betrifft hingegen ebenfalls das Leistungsinteresse des Gläubigers, da ihm infolge des Verzugs die Vorteile aus der planmäßigen Verwendung des Leistungsgegenstandes vorübergehend entgehen (Bsp: Es fallen Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges an). Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Verzugseintritts geleistet hätte, also wie der Gläubiger ohne den Verzug stehen würde. Im Unterschied zum Schadensersatz statt der Leistung verlangt der Gläubiger aber keinen Ersatz für den Wert der Leistung selbst, sondern nur für die Verzögerung. 5

6 II. Unterscheide nach der Art der Pflichtverletzung 1. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit Aufgrund des Entfalls der ursprünglichen Leistungspflicht nach 275 BGB grds. Schadensersatz statt der Leistung (Hinweis: Bei teilweiser Unmöglichkeit muss allerdings zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz statt der ganzen Leistung unterschieden werden ( 283 Satz 3, 281 Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abs. 5 BGB)) Differenziere bei der Anspruchsgrundlage: o 311a Abs. 2 BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit (Fallgruppe des 275 Abs. 1 3 BGB liegt bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor) o 280 Abs.1 und 3, 283 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit (Fallgruppe des 275 Abs. 1 3 BGB tritt erst nach Vertragsschluss ein) 2. Schadensersatz wegen endgültiger Nichtleistung, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung (wobei erneut zwischen Schadensersatz statt der Leistung und statt der ganzen Leistung unterschieden werden muss), Vss.: Nachfristsetzung 3. Verspätete Leistungserbringung (Schuldnerverzug), 280 Abs. 1 und 2, 286 Schadensersatz neben der Leistung 4. Schlechtleistung 2 Möglichkeiten: Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB, wenn weitere Rechtsgüter außer dem konkret betroffenen Leistungsgut geschädigt werden (z.b. auslaufende Batterie beschädigt Teppichboden) Schadensersatz statt der Leistung bei Schäden am Leistungsgegenstand selbst nach erfolglosem Ablauf oder Entbehrlichkeit einer Frist zur Nacherfüllung, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (z.b. Reparaturkosten, Minderwert der Sache) 5. Verletzung einer Schutzpflicht (= nichtleistungsbezogene Nebenpflicht) 2 Möglichkeiten: Schadensersatz neben der Leistung bei einer Verletzung eines Rechtsguts, das nicht das Leistungsinteresse betrifft, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2 BGB (Vss.: Unzumutbarkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner; in diesem Fall wird der Ersatz für die unterbliebene Hauptleistung verlangt) 6

7 III. Lösung zum Hochzeitsphotographen-Fall: Ansprüche der B? 1. Überblick über die Schadensposten im Fall: Reinigungskosten für das Kleid Kosten für die Taxifahrt, um P abzuholen Kosten für den zweiten Friseurtermin und den Fototermin bei F 2. Anspruch der B auf Ersatz der Reinigungskosten des Brautkleides aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB a) Abgrenzung Schadensersatz neben und statt der Leistung 5 Es handelt sich um den sog. einfachen Schadensersatz, der neben den Anspruch auf die Primärleistung tritt. Der Grund dafür ist, dass es hier um das Integritätsinteresse der B geht, das durch die Pflichtverletzung des P (Beschmutzen des Kleides mit Kirschsaft) beeinträchtigt ist. Es geht insoweit nicht um das Leistungsinteresse. P hat hier keine leistungsbezogene Haupt- oder Nebenpflicht verletzt, sondern eine Rücksichtnahme- und Schutzpflicht (vgl. 241 Abs. 2 BGB), denn er muss als Photograph bei seiner Tätigkeit grundsätzlich auf die Rechtsgüter seines Vertragspartners (hier: B) Rücksicht nehmen. Die Hauptleistung bleibt daneben ohne Weiteres erfüllbar und auch geschuldet, da die Herstellung von Fotografien nach wie vor durch P zu erbringen ist und auch erbracht werden kann. b) Voraussetzungen des einfachen Schadensersatzanspruchs aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Fraglich ist, ob der B ein Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zusteht. Voraussetzung dafür ist, dass ein Schuldverhältnis besteht, P eine nichtleistungsbezogene Nebenpflicht verletzt und diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. i. Schuldverhältnis Zunächst müsste ein wirksames Schuldverhältnis bestehen. Ein Schuldverhältnis entsteht unter anderem durch Gesetz (z.b. 677 ff. BGB) oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes (z.b. Vertrag). B und P haben einen Vertrag über die Photographentätigkeit des P während der Hochzeit geschlossen. Damit haben sie ein wirksames Schuldverhältnis begründet. 6 5 Diese Überlegungen sind in der Klausur jedenfalls nicht in dieser Breite darzustellen. Sie dienen hier in erster Linie didaktischen Gründen. 6 Hinweis: Auf die Frage, welcher Vertragstyp einschlägig ist, wird hier bewusst nicht eingegangen, um die Prüfung nicht weiter zu erschweren. Deshalb wird hier nicht weiter geprüft, ob ein Werkvertrag nach 631 BGB vorliegt und die besonderen Vorschriften der 634 ff. BGB eingreifen. 7

8 ii. Pflichtverletzung P müsste für den Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB eine nichtleistungsbezogene Nebenpflicht verletzt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er der aus seiner vertraglichen Tätigkeit als Photograph resultierenden Schutzpflicht aus 241 Abs. 2 BGB nicht ausreichend nachgekommen wäre und die Rechtsgüter der B beeinträchtigt hätte. P stieß die Braut an, wodurch diese ihr Brautkleid mit Kirschsaft beschmutzte. P hat damit die Rechtsgüter der B (das in ihrem Eigentum stehende Kleid) verletzt. Ihm obliegt es grundsätzlich als Vertragspartner, auch dafür Sorge zu tragen, dass er keine absolut geschützten Rechtsgüter wie das Eigentum beeinträchtigt. Eine Pflichtverletzung liegt also vor. iii. Vertretenmüssen Weiterhin müsste P die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das Vertretenmüssen setzt grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus, vgl. 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus dem Wortlaut des 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich, dass das Vertretenmüssen (widerlegbar) vermutet wird, wenn der Vertragspartner eine Pflichtverletzung begangen hat. P müsste also beweisen, dass ihn kein Vorsatz oder keine Fahrlässigkeit trifft. Dies kann ihm hier nicht gelingen. P ist ohne nach hinten zu sehen mit seiner Kamera einige Schritte zurückgegangen und hat die Braut deshalb gestoßen. Sieht sich eine Person beim Rückwärtslaufen nicht um, lässt sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. P trifft deshalb zumindest eine leichte Fahrlässigkeit, die grundsätzlich ausreichend ist, sofern sich aus den gesetzlichen Vorschriften oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt (vgl. 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Vertretenmüssen liegt deshalb vor. iv. Rechtsfolge: Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens Der einfache Schadensersatz richtet sich auf den Ersatz des Integritätsinteresses. B muss so gestellt werden, wie sie ohne die Pflichtverletzung stehen würde ( 249 Abs. 1 BGB). Deshalb muss P die Reinigungskosten für das Kleid der B ersetzen ( 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). v. Ergebnis Der B steht ein Anspruch gegen P aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz der Reinigungskosten zu. 3. Anspruch der B auf Ersatz der Kosten der Taxifahrt aus 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB a) Abgrenzung Schadensersatz neben und statt der Leistung B macht hier einen Verzögerungsschaden geltend, der ihr Leistungsinteresse betrifft. Schließlich wären die Kosten für die Taxifahrt entfallen, wenn P rechtzeitig geleistet hätte, also wie vereinbart zur kirchlichen Trauung erschienen wäre. Unabhängig von ihrem Schadensersatzverlangen zeigt die B aber, dass sie an der ursprünglich von P geschuldeten Primärleistung (Fotogra- 8

9 fieren an der Trauung) festhalten will, indem sie den P abholen lässt. Es handelt sich also vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, sondern um einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, der neben den Anspruch auf die Primärleistung tritt. b) Voraussetzungen des Anspruches auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB Fraglich ist, ob der B ein Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB zusteht. Voraussetzung dafür ist, dass ein Schuldverhältnis besteht, P trotz der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht geleistet hat, B ihn gemahnt hat oder eine Mahnung entbehrlich ist und P die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. i. Schuldverhältnis Ein wirksames Schuldverhältnis liegt mit dem Vertrag zwischen B und P vor (siehe oben). ii. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs B hatte aufgrund des zwischen ihr und P geschlossenen Vertrags (siehe oben) einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen P auf Vornahme der Tätigkeit als Photograph an der Trauung. Durch das Nichterscheinen während der kirchlichen Trauung ist P dieser Pflicht nicht nachgekommen, er hat nicht geleistet. iii. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung Grundsätzlich bedarf es für den Verzugseintritt nach 286 Abs. 1 Satz 1 BGB einer Mahnung, also einer an den Schuldner gerichteten eindeutigen und bestimmten Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. B hat P nach dem Nichterscheinen in der Kirche telefonisch nicht erreicht und direkt einen Gast zu ihm geschickt, um ihn abzuholen. Eine Mahnung liegt daher nicht vor. Sie kann aber entbehrlich sein, vgl. 286 Abs. 2 BGB. Hier bedurfte es einer Mahnung gemäß 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmsweise nicht, da eine besondere Leistungszeit (Beginn des Traugottesdienstes) vertraglich festgelegt war. In diesem Fall kommt der Schuldner bereits mit Überschreiten der Leistungszeit in Verzug, so dass es einer weiteren, gesonderten Aufforderung nicht mehr bedarf. iv. Vertretenmüssen, 286 Abs. 4, 280 Abs. 1 S. 2 BGB Weiterhin müsste P die Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu vertreten haben. Das Vertretenmüssen wird widerlegbar vermutet (siehe oben). Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Gründe, warum das Nichterscheinen des P exkulpiert 7 sein könnte. Da allerdings P hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist, gehen fehlende Angaben zu seinen Lasten. Somit hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. 7 Von Exkulpieren (Entschuldigen) spricht man, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 9

10 v. Rechtsfolge: Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens Der Anspruch aus 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB richtet sich zunächst auf den Ersatz des reinen Verzögerungsschadens. B muss also so gestellt werden, wie sie ohne den Verzug stehen würde. Deshalb muss P ihr die Taxikosten, die B für den Gast übernommen hat, ersetzen. vi. Ergebnis Der B steht ein Anspruch gegen P aus 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB auf Ersatz der Taxikosten zu. 4. Anspruch der B auf Ersatz der Kosten für den zweiten Friseurtermin und den Ersatzfotografen F aus 280 Abs. 1 u. 3, 282 BGB a) Abgrenzung Schadensersatz neben und statt der Leistung Zwar kommt hier aufgrund der Beleidigung des G als Pflichtverletzung die Missachtung einer Schutzpflicht in Betracht, die grundsätzlich das Integritätsinteresse betrifft. Hier schickt die B den P aber aufgrund dieser Verfehlung nach Hause und hat deshalb Kosten für einen neuen Friseurtermin und einen Ersatzfotografen, die nicht angefallen wären, wenn B den P nicht von seiner Tätigkeit als Hochzeitsphotograph entbunden hätte. Deshalb ist hier das Leistungsinteresse der B betroffen. B nimmt mit dem zweiten Fototermin den Versuch einer Kompensation für die entgangene Leistung des P vor, die an die Stelle der ursprünglich von P geschuldeten Primärleistung tritt. Hier geht es also um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung. b) Voraussetzungen des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Schutzpflicht gemäß 280 Abs. 1 u. 3, 282 BGB Fraglich ist, ob der B ein Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1 u. 3, 282 BGB zusteht. Voraussetzung dafür ist, dass ein Schuldverhältnis besteht, P eine nichtleistungsbezogene Schutzpflicht verletzt und diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Darüber hinaus muss die Leistungserbringung durch P für B unzumutbar sein. i. Schuldverhältnis Ein wirksames Schuldverhältnis liegt mit dem Vertrag zwischen B und P vor (siehe oben). ii. Pflichtverletzung: Verstoß gegen eine nichtleistungsbezogene Nebenpflicht P hat mit der Beleidigung des Gastes G die Interessen der B an einer reibungsfreien Hochzeitsfeier und an dem Wohlbefinden der Hochzeitsgäste missachtet und damit gegen die Schutzpflicht aus 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Während seiner Tätigkeit als Photograph steht es P nicht zu, die Hochzeitsgäste zu beleidigen, da er nicht nur die Rechtsgüter seiner Auftraggeber, sondern - jedenfalls soweit dies den Rechtskreis seiner Auftraggeber berührt - auch Dritte schützen muss. Auch insoweit sind ihm Verletzungen absoluter Rechte nicht gestattet. 10

11 iii. Vertretenmüssen Das Vertretenmüssen wird nach 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegbar vermutet. P kann sich hier nicht exkulpieren, da er den G vorsätzlich beleidigt hat und die Pflichtverletzung deshalb gemäß 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vertreten hat. iv. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung durch P Schadensersatz statt der Leistung kann wegen der Verletzung einer Schutzpflicht nach 282 BGB ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine Leistungserbringung durch den Schuldner auf Grund der Verletzung der Pflicht aus 241 Abs. 2 BGB für den Gläubiger unzumutbar ist. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Leistungserbringung durch P muss berücksichtigt werden, dass dieser vorsätzlich den Hochzeitsgast G mit der Bezeichnung dicke Nudel angesprochen hat und ihn in die hintere Reihe für das Gruppenbild versetzen wollte. Es ist also gut vertretbar, hier eine Unzumutbarkeit der weiteren Leistungserbringung durch P anzunehmen, da es nicht auszuschließen ist, dass er weitere Gäste beleidigt. Bereits dieser eine Vorfall ist darüber hinaus geeignet, Feindseligkeiten gegenüber P von Seiten der Gäste zu begründen. Diese würden die Stimmung und damit den Sinn des Festes insgesamt beeinträchtigen und könnten die Feier ruinieren. Dieser Gefahr kann B nur dadurch begegnen, dass sie P von seiner Tätigkeit entbindet, da ansonsten seine reine Anwesenheit bereits ein Risiko begründet, das B nicht eingehen muss. v. Rechtsfolge: Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens B muss so gestellt werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde. Ihr sind also die Mehrkosten für den zweiten Friseurtermin und den zusätzlichen Photographen zu ersetzen. 8 vi. Ergebnis B hat hier einen Anspruch gegen P auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1 u. 3, 282 BGB. 8 Um die Prüfung nicht weiter zu erschweren, wird hier nicht näher untersucht, ob die nachträglich gestellten Bilder einen adäquaten Ersatz für die Bilder von der eigentlichen Feier bieten und damit eine gleichwertige Leistung darstellen können. 11

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