13. Wahlperiode Situation der DLRG-Boote am badischen und württembergischen

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1 13. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Norbert Zeller SPD und Antwort des Sozialministeriums Situation der DLRG-Boote am badischen und württembergischen Bodensee Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung die prekäre Situation der DLRG (Deutschen Lebensrettungsgesellschaft) am badischen und württembergischen Bodensee, vor allem in Friedrichshafen und Überlingen, bekannt, nach der derzeit ein Viertel der gesamten Rettungsflotte auf Grund von Finanzierungsproblemen außer Betrieb ist, das heißt für die Personenrettung nicht mehr zur Verfügung steht? 2. Ist der Landesregierung bewusst, dass durch diesen Ausfall der Boote hoch qualifizierte und auf die medizinische Versorgung in der Lebensrettung spezialisierte Mitglieder, die in der Hauptsaison am Bodensee von 15. Mai bis 15. September einsatzbereit sind, nicht mehr voll eingesetzt werden können? 3. Ist der derzeitige Modus der Förderrichtlinien für den Rettungsdienst, der derzeit landbezogen ist und damit an der Uferlinie endet, sinnvoll oder erscheint er für die Motivation der ehrenamtlichen Helfer nicht eher abträglich und sollte somit geändert werden? 4. Was wird die Landesregierung tun, um den bedauerlichen Zustand in der Lebensrettung am Bodensee zu verbessern? Zeller SPD Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Begründung Die derzeitige Situation der DLRG entlang des ganzen Bodenseeufers ist so, dass sämtliche Einsätze auf dem See aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden. Die Seenotrettung umfasst 80 Prozent des gesamten Aufgabengebietes und beansprucht 75 Prozent des Gesamtetats der DLRG. Dadurch kann nach Auskunft des Landesverbandes wie des Bezirksvorsitzenden (Anton Gaus) der Wasserrettungsdienst in der bisherigen Form nicht mehr aufrechterhalten werden. Für die Reparaturen der Rettungsschiffe ist kein Geld mehr vorhanden. Somit bleiben diese auf dem Trockenen und es droht ihnen langfristig die Verschrottung. Grund für die prekäre Finanzsituation ist, dass durch das Rettungsdienstgesetz und die vertraglichen Vereinbarungen der Anrainerstaaten untereinander die Wasserschutzpolizei in Deutschland für die Seenotrettung verantwortlich ist und mit zollfreiem und aus Steuergeldern finanziertem Sprit fährt. Die Schiffe der Wapo sind Eigentum des Landes und voll aus Steuermitteln finanziert. Die DLRG-Boote dagegen werden aus Mitteln des Vereins und Spenden finanziert und nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert, da die Förderrichtlinien rein landbezogen sind. In Friedrichshafen ist durch diese Situation bereits ein Totalausfall eines DLRG-Bootes eingetreten. Die Reparatur des 1981 in Betrieb genommenen Bootes würde rund DM kosten. Diese Summe kann vom Verein nicht geleistet werden. Im badischen Bereich liegen drei Boote auf dem Trockenen. Insgesamt fehlen rund DM für die Instandhaltung, die von den Mitgliedern in den 13 Bezirksvereinen nicht aufgebracht werden können. Im Interesse einer effektiven Arbeit der vielen ehrenamtlichen Helfer, und vor allem der speziell für die Lebensrettung ausgebildeten DLRG-Mitglieder, ist es von allgemeinem Interesse, die Lage der DLRG am Bodensee zu verbessern. Ebenso muss an die Situation der badenden Touristen und Einheimischen in den Bädern am See und die Wassersportler auf dem See gedacht werden, die nach dem Ausfall der DLRG-Flotte ungleich schlechtere Rettungschancen haben als bisher und man möglicherweise mit Todesfällen rechnen muss. In diesem Sinne ist eine Änderung der Förderrichtlinien speziell für den Bodensee und eine finanzielle Unterstützung durch das Land vonnöten. Antwort Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 Nr /13/0050 beantwortet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium namens der Landesregierung und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Sozialministeriums zum Antrag vom 5. September 2000 (Drucksache 12/5504) des Abgeordneten Norbert Zeller, den Wasser- und Seenotrettungsdienst auf dem Bodensee betreffend, die Kleine Anfrage wie folgt: Nach dem Rettungsdienstgesetz und dem Rettungsdienstplan ist es Aufgabe der Wasserrettung, bei Notfallpatienten an, auf und in Gewässern Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie für den weiteren Transport an den straßengebundenen Rettungsdienst oder die Luftrettung zu übergeben. Im Rahmen der Gesetzesnovellierung 1998 hat der Gesetzgeber 2 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz (RDG) dahingehend ergänzt, dass die Wahrnehmung der Aufgabe der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von 2 Feuerwehrgesetz durch das RDG unberührt bleibt. 2

3 In Baden-Württemberg werden daher die Aufgaben der Wasserrettung auf Grundlage von 2 RDG durch die DLRG wahrgenommen. Ergänzend können die Gemeindefeuerwehren die Aufgaben der Hilfeleistung in der Wasserrettung wahrnehmen. Zur Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen und unter Berücksichtigung der angespannten Haushaltslage und dem Gebot, mit den Haushaltsmitteln sparsam und wirtschaftlich umzugehen, haben sich im Zuge der Novellierung des RDG im Jahr 1998 das Sozialministerium und das Innenministerium darauf verständigt, dass auf Kreisebene Kooperationen zwischen Feuerwehr und DLRG eingegangen werden sollen. 1. Ist der Landesregierung die prekäre Situation der DLRG (Deutschen Lebensrettungsgesellschaft) am badischen und württembergischen Bodensee, vor allem in Friedrichshafen und Überlingen, bekannt, nach der derzeit ein Viertel der gesamten Rettungsflotte auf Grund von Finanzierungsproblemen außer Betrieb ist, das heißt für die Personenrettung nicht mehr zur Verfügung steht? Das Sozialministerium wird regelmäßig von der DLRG darüber informiert, dass sie als rein ehrenamtliche Organisation erhebliche Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Organisation und der damit verbundenen Wahrnehmung ihrer ergänzenden Aufgaben in der Wasserrettung hat. Vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhält die DLRG wie alle anderen Rettungsdienstorganisationen, die gesetzliche Leistungsträger sind, jährliche Fördermittel für Investitionen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rettungsdienst. Darüber hinaus erhält die DLRG als Spezialorganisation im Gegensatz zu den Organisationen des bodengebundenen Rettungsdienstes Fördermittel für notwendige Rettungsmittel. In den Jahren 1991 bis 2001 wurde die DLRG im Rettungsdienst insgesamt mit einem Betrag in Höhe von DM gefördert. Von diesem Förderbetrag entfiel ein Betrag in Höhe DM auf die Förderung von Rettungsmittel der DLRG, der restliche Betrag waren Förderungen für Investitionen. Im Einzelnen wird hierzu auf die tabellarische Darstellung in der Anlage verwiesen. Weiter waren in den Haushaltsplänen in den Jahren 1991 bis 2001 in Höhe von DM Zuschüsse für laufende Kosten im rettungsdienstlichen Verwaltungsbereich sowie Zuschüsse für die Ausbildung von Personal im Rettungsdienst für die DLRG vorgesehen. Auf Grund notwendiger globaler Minderausgaben wurde hiervon ein Betrag in Höhe von DM bewilligt. Von der gesamten Förderung im Rettungsdienst für Rettungsmittel und Investitionen in Höhe von DM entfallen auf die Jahre 1991 bis 1995 DM , auf die Jahre von 1996 bis 2001 DM Diese Zahlen belegen den Zusammenhang zwischen der Höhe der Förderung der DLRG und der sich veränderten Haushaltslage des Landes. Während im Jahr 1991 für den Rettungsdienst für Investitionen und Rettungsmittel noch insgesamt Ausgabemittel in Höhe von DM 11,9 Mio. zur Verfügung standen, standen im Jahr 2001 nur noch insgesamt 4 Mio. DM zur Verfügung. Im Jahr 2001 wurde die DLRG trotz der veränderten Rahmenbedingungen des Landeshaushalts gleichwohl mit einer Summe von DM sowohl für Rettungsmittel als auch für Investitionen gefördert. Zusätzlich wurden der DLRG im Jahr 2001 Fördermittel für allgemeine rettungsdienstliche Verwaltungskosten sowie für die Ausbildung von Personal in Höhe von DM bewilligt. 3

4 Sämtliche Jahresförderprogramme werden mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst abgestimmt. Allerdings ist zu beachten, dass im Staatshaushaltsplan 2001 für die Investitionsförderung aller Rettungsdienstorganisationen in Baden-Württemberg insgesamt nur DM 4 Mio. veranschlagt sind, sodass eine Erhöhung der Landesförderung bei der DLRG die im Gegensatz zu den bodengebundenen Rettungsdienstorganisationen keine Hilfsfrist einzuhalten hat zulasten der übrigen Rettungsdienstorganisationen gehen müsste. Die DLRG wurde proportional deutlich weniger durch die in den letzten Jahren erfolgte Reduzierung der verfügbaren Haushaltsmittel betroffen als die anderen Rettungsdienstorganisationen. Im Durchschnitt erhielt die DLRG in den letzten 10 Jahren allein für ihre Aufgaben in der Wasserrettung ca. 1,5 Mio. DM jährlich. Bei der Festsetzung der Landesförderung im Bereich der Rettungsmittel ist ferner darauf zu achten, dass eine möglichst gute Abstimmung mit der Feuerwehr erfolgt, um unnötige Mehrfachausstattungen zu vermeiden. 2. Ist der Landesregierung bewusst, dass durch diesen Ausfall der Boote hoch qualifizierte und auf die medizinische Versorgung in der Lebensrettung spezialisierte Mitglieder, die in der Hauptsaison am Bodensee von 15. Mai bis 15. September einsatzbereit sind, nicht mehr voll eingesetzt werden können? Die Wasserrettung auf dem Bodensee wird durch die Wasserschutzpolizei und im ufernahen Bereich ergänzend durch die DLRG wahrgenommen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind bei der DLRG keine sturm- und seetauglichen Rettungsboote mit Kabinen notwendig, da diese in ausreichenden Maße bei der Wasserschutzpolizei ergänzt durch zwei Feuerlöschboote der Feuerwehren Friedrichshafen und Konstanz vorhanden sind, um die Wasserrettung insbesondere im nicht ufernahen Bereich zu gewährleisten. Dagegen können Rettungsmittel für die Aufgaben der DLRG, insbesondere kleine und preiswerte Boote, die zur Ausführung der Wasserrettung im ufernahen Bereich notwendig sind, wie bisher auch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, gefördert werden. 3. Ist der derzeitige Modus der Förderrichtlinien für den Rettungsdienst, der derzeit landbezogen ist und damit an der Uferlinie endet, sinnvoll oder erscheint er für die Motivation der ehrenamtlichen Helfer nicht eher abträglich und sollte somit geändert werden? In 26 Abs. 2 RDG sind abschließend bestimmte Fördertatbestände aufgeführt, für die dem Sozialministerium im Staatshaushaltsplan jährlich eine bestimme Summe an Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Darüber hinausgehende Haushaltsmittel für freiwillige Leistungen des Landes an die DLRG oder eine andere Rettungsdienstorganisation sind nicht vorhanden. Kosten des Rettungsdienstes sind ausschließlich dann förderfähig, wenn einer der Fördertatbestände gem. 26 Abs. 2 RDG erfüllt ist, sie bei Anwendung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigt sind, sie bei Vorhaben entstehen, die ausschließlich bei der Erbringung von Leistungen des Rettungsdienstes entstehen und sie in dem erforderlichen Umfang notwendig sind. 4

5 4. Was wird die Landesregierung tun, um den bedauerlichen Zustand in der Lebensrettung am Bodensee zu verbessern? Die Sicherheit der Wasserrettung ist nach Auffassung des Innenministeriums und des Sozialministeriums durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben im uferfernen Bereich durch die Wasserschutzpolizei und die vom Land bereitgestellten Feuerlöschboote sowie durch die verdienstvolle Tätigkeit der DLRG im ufernahen Bereich gewährleistet. Dr. Repnik Sozialminister 5

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