Stichwortänderungen Juli 2017

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1 Seite 1 von 8 Lohnsteuerrecht Stichwortänderungen Juli 2017 Inhaltsverzeichnis: Gesetzgebung: Steuerklassen, Jahresausgleich, Kindergeld und anderes 2. Auslagenersatz: Führungszeugnisse der Arbeitnehmer 3. Doppelbesteuerungsabkommen: Aufteilung des Arbeitslohns bei Auslandseinsatz und nicht ganzjähriger Beschäftigung 4. Lohnsteuer-Außenprüfung: Digitale LohnSchnittstelle ab 2018 verpflichtend 5. Mahlzeiten: Essenmarken, Arbeitgeberzuschuss und Arbeitnehmer- Zuzahlung 6. Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: 30%-ige Pauschalsteuer als Geschenk 7. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber 8. Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen: Vorsteuerabzug bei Einzeljubiläum Alle Stichwortänderungen für Juli als PDF-Download 1. Gesetzgebung: Steuerklassen, Jahresausgleich, Kindergeld und anderes Anfang Juni hat der Bundesrat dem sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz und dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt. Aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten die Gesetze folgende relevanten Punkte: Bei einer Eheschließung von Ehegatten wird im ELStAM-Verfahren auf Dauer programmgesteuert die Steuerklassenkombination IV/IV gebildet; dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Wie bisher können die Ehegatten ggf. eine Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV insbesondere in III/V beantragen. Darüber hinaus können die Ehegatten grundsätzlich einmal im Jahr einen Steuerklassenwechsel beantragen. Ab 2018 ist dabei ein Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V z.b. in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in Steuerklasse IV eingereiht werden. Das alleinige Antragsrecht für einen Ehegatten ist insbesondere im Falle der dauerhaften Trennung der Ehegatten von großer praktischer Bedeutung. Die vorstehenden Ausführungen gelten zudem entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften.

2 Seite 2 von 8 Der sog. permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017) ist ab 2018 auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag möglich, die nicht das ganze Jahr über bestehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und die Beschäftigungsdauer 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Weitere Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI auch bei anderen Arbeitgebern sind in diesen Jahresausgleich einzubeziehen. Für Anträge auf Kindergeld, die nach dem bei der Familienkasse gestellt werden, wird Kindergeld rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten und nicht mehr für bis zu vier Jahren (= reguläre Festsetzungsfrist im Steuerrecht) gezahlt. Zu den Steuervergünstigungen für Kinder vgl. Anhang 9 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe Die Betragsrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist ab 2018 von 410 auf 800 erhöht worden. Da es sich um eine Nettogrenze handelt, ergibt sich für den sofortigen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Wirtschaftsgut (z.b. Computer) im Jahr der Anschaffung (nicht im Jahr der Bezahlung!) eine Betragsgrenze von 952 (800 zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 152 ); vgl. zur bisherigen Grenze im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, auch das Stichwort Computer unter Nr. 5. Die zweijährige Gültigkeit des für Ehegatten mit Steuerklasse IV zusätzlich im Faktorverfahren gebildeten Faktors soll ab 2019 angewendet werden (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, beim Stichwort Faktorverfahren auch die Rubrik Wichtiges auf einen Blick ). Im Hinblick auf den Start des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2019 ab müssen also die hierfür erforderlichen Programmierarbeiten bis spätestens Ende September 2018 abgeschlossen werden. (Beschlüsse des Bundesrats vom , Bundesrats-Drucksachen 365/17 und 366/17) 2. Auslagenersatz: Führungszeugnisse der Arbeitnehmer Auslagenersatz und durchlaufende Gelder sind steuer- und beitragsfrei. Es handelt sich dabei um Beträge, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für den Arbeitgeber auszugeben (= durchlaufende Gelder) oder weil er sie für den Arbeitgeber ausgegeben hat (= Auslagenersatz); vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort Auslagenersatz. Bei der Aufnahme einer Beschäftigung erfolgt die Übernahme der Kosten für ein (erweitertes) Führungszeugnis durch den Arbeitgeber nicht ausschließlich im betrieblichen Interesse, da der Arbeitnehmer selbst ein nicht unerhebliches Interesse hieran hat. Auch die Kosten für (erweitere) Führungszeugnisse im laufenden Arbeitsverhältnis sind nicht ausschließlich dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen. Das nicht unerhebliche Interesse des Arbeitnehmers, die Unbedenklichkeit seines Einsatzes zu belegen, ist hier

3 Seite 3 von 8 gegeben. Schließlich muss der Arbeitnehmer bei Nichtvorlage mit einer Beendigung seiner Beschäftigung rechnen. Dass der Arbeitgeber individuell arbeitsvertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen. Somit liegt in diesem Fällen steuerpflichtiger Arbeitslohn und in gleicher Höhe beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor (= steuerpflichtiger Werbungskostenersatz). Steuerfreier Auslagenersatz ist aber ausnahmsweise gegeben, wenn die Übernahme der Kosten für erweiterte Führungszeugnisse tarifvertraglich geregelt sein sollte. Hier kann sich der Arbeitgeber der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer nicht entziehen, weil der Arbeitgeber einer tarifvertraglichen Bindung unterliegt und das Risiko des Entstehens der Aufwendungen bei ihm liegt. ( 3 Nr. 50 EStG) 3. Doppelbesteuerungsabkommen: Aufteilung des Arbeitslohns bei Auslandseinsatz und nicht ganzjähriger Beschäftigung Im Newsletterservice des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat April 2017 wurden Sie über die neue Verwaltungsregelung zur Aufteilung des Arbeitslohns bei einem Auslandseinsatz informiert, die spätestens ab dem Kalenderjahr 2019 anzuwenden sind. Im Laufe des Kalenderjahres stehen dem Arbeitgeber, für die Gehaltsbestandteile, die nicht direkt der inländischen oder ausländischen Tätigkeit zugordnet werden können (sog. verbleibender Arbeitslohn), vier Aufteilungsalternativen zur Verfügung. Am Ende des Kalenderjahres sind dem Arbeitgeber die letztlich maßgebenden tatsächlichen Arbeitstage im Inland und im Ausland im Beschäftigungszeitraum bekannt. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mit ganzjähriger Beschäftigung und ohne Änderung der Steuerklasse kann der Arbeitgeber anstelle der Korrektur von zwölf Lohnabrechnungen vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung eine einzige Korrektur unter Anwendung der Jahrestabelle bis Ende Februar des Folgejahres vornehmen. Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers sowie bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist eine einzige Korrektur unter Anwendung der Jahrestabelle nicht zulässig. In diesem Fall sind nach Feststehen der maßgebenden tatsächlichen Arbeitstage im Inland und im Ausland im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres die einzelnen Lohnabrechnungen zu korrigieren. Beispiel Der unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer A ist vom 1.1. bis beim Arbeitgeber B beschäftigt und wird für diesen im Inland und Ausland tätig. Die Aufteilung des Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt nach den tatsächlichen Arbeitstagen im Beschäftigungszeitraum 1.1. bis Es ergeben sich folgende Aufteilungsprognosen:

4 Seite 4 von 8 Der steuerfreie und steuerpflichtige Bruttoarbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren beträgt bei der gewählten Aufteilungsalternative: Im gesamten Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober errechnet sich für den insgesamt bezogenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ,00, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ein steuerfreier Anteil von 54/156 und ein steuerpflichtiger Anteil von 102/156. Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Lohnzahlungszeitraum vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung eine Überprüfung und ggf. eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnung vorzunehmen. Weil für den Lohnzahlungszeitraum Oktober bereits der zutreffende Aufteilungsmaßstab angesetzt worden ist, führt die Überprüfung für diesen Monat zu keiner Änderung. Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des 42b EStG ist wegen der nicht ganzjährigen Beschäftigung nicht zulässig. (BMF-Schreiben vom , BStBl. I S. 473) 4. Lohnsteuer-Außenprüfung: Digitale LohnSchnittstelle ab 2018 verpflichtend Die ab dem im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten hat der Arbeitgeber der Finanzverwaltung nach einer amtlich vorgeschriebenen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Der bisherige Empfehlungscharakter für die Anwendung einer solchen Schnittstelle wird also ab 2018 verpflichtend. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Finanzamt aber zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort Lohnsteuer- Außenprüfung unter Nr. 3).

5 Seite 5 von 8 Die amtlich vorgeschriebene Digitale LohnSchnittstelle ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfelder. Die jeweils aktuelle Version der Digitalen LohnSchnittstelle mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter zum Download bereit. Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt zudem von der Anwendung der Digitalen LohnSchnittstelle unberührt. (BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2386/07/0005:001; DOK 2017/ ) 5. Malzeiten: Essenmarken, Arbeitgeberzuschuss und Arbeitnehmer- Zuzahlung Papier-Essenmarken und arbeitstägliche Zuschüsse des Arbeitgebers werden hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung einer arbeitstäglichen Mahlzeit lohnsteuerlich gleich behandelt. Voraussetzung für den Ansatz des günstigen maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn (2017 = 3,17 für ein Mittagessen) ist insbesondere, dass bei Papier-Essenmarken der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 übersteigt und bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 übersteigt. Im Ergebnis ist der amtliche Sachbezugswert (2017 = 3,17 für ein Mittagessen) anzusetzen, wenn bei Papier-Essenmarken der Verrechnungswert und bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten der Zuschuss des Arbeitgebers für eine Mittagsmahlzeit höchstens 6,27 beträgt (3,17 zuzüglich 3,10 ); vgl. auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, beim Stichwort Mahlzeiten" unter Nr. 6. Im nächsten Schritt sind auf der Einnahmeseite die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Zahlt der Arbeitnehmer nun 3,17 für eine Mittagsmahlzeit dazu, mindert sich der geldwerte Vorteil auf 0 (als Arbeitslohn anzusetzender Sachbezugswert von 3,17 abzüglich Zahlung des Arbeitnehmers von 3,17 ergibt einen geldwerten Vorteil von 0 ). Schließlich ist der Arbeitnehmer in Höhe seiner Zuzahlung nicht bereichert. Im Ergebnis liegt also bei arbeitstäglichen Zuschüssen kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zu 6,27 leistet und der Arbeitnehmer eine Zuzahlung in Höhe des maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts von derzeit 3,17. Entsprechendes gilt bei Essenmarken mit einem Verrechnungswert bis 6,27. Wenn wie öfter eine Steuerfreiheit von 6,27 in den Raum gestellt wird, ist dies nicht korrekt. Der Arbeitgeber bezuschusst zwar 6,27, der Arbeitnehmer zahlt jedoch 3,17, sodass im Ergebnis nur ein Steuervorteil in Höhe von 3,10 verbleibt.

6 Seite 6 von 8 Eine andere Lösung ergibt sich, wenn bei Papier-Essenmarken der Verrechnungswert und bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten der Zuschuss des Arbeitgebers für eine Mittagsmahlzeit mehr als 6,27 (z.b. 9,44 ) beträgt. In solch einem Fall ist als Arbeitslohn für die Mahlzeit der tatsächliche Verrechnungswert oder der tatsächliche Zuschuss (z.b. 9,44 ) anzusetzen. 6. Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: 30%-ige Pauschalsteuer als Geschenk Bei Geschenken an Geschäftspartner kann der Schenkende die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Macht er von diesem Wahlrecht Gebrauch, wird die Einkommensteuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben. Streitig war bisher, ob diese Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist oder als Teil des Geschenks bei Überschreiten der 35 -Freigrenze das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke greift (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge besonders das Beispiel unter Nr. 4 mit Fußnote 1). In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen Geschäftspartner dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen waren, hatte er die 30%-ige pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Die Münchner Richter haben die 30% -ige Pauschalsteuer als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese Steuer das steuerliche Schicksal des eigentlichen Geschenks hier der Freikarten teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt daher nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 übersteigen. Damit ist das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Hiermit geht der Bundesfinanzhof sogar noch über die bisherige Verwaltungsauffassung hinaus. Denn die Finanzverwaltung hat bisher für die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe darauf abgestellt, ob die Aufwendungen für die Zuwendung (also ohne die Pauschalsteuer) als Betriebsausgaben abziehbar sind. (BFH-Urteil vom IV R 13/14) 7. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Malzeitengestellung durch den Arbeitgeber Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten wird der hierdurch entstehende Verpflegungsmehraufwand steuerlich durch Verpflegungspauschalen berücksichtigt, die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dieser Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur

7 Seite 7 von 8 Verfügung gestellt wird. Die pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale beträgt bei einer Auswärtstätigkeit im Inland 4,80 für ein Frühstück und jeweils 9,60 für ein Mittag- und Abendessen (vgl. zur Mahlzeitengestellung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Ausführungen unter Nr. 10). Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers erstattet und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist oder es sich um eine umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung handelt, die im Original beim Arbeitgeber vorliegt oder vorgelegen hat und zu Zwecken der elektronischen Archivierung eingescannt wurde. Darüber hinaus ist vom Vorliegen einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erst recht auszugehen, wenn das Küchenpersonal vom Arbeitgeber gestellt wird und die Betriebskosten (mit Ausnahme der Verbrauchskosten) sowie die Personalkosten für die Zubereitung und Ausgabe der Mahlzeiten vom Arbeitgeber getragen werden. 8. Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen: Vorsteuerabzug bei Einzeljubiläum Bei einer Betriebsveranstaltung ist der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil den Betrag von 110 einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Wird hingegen die Betragsgrenze von 110 beim einzelnen Arbeitnehmer überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen und der Vorsteuerabzug scheidet von vornherein mangels Leistungsbezug für das Unternehmen des Arbeitgebers aus (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort Betriebsveranstaltungen unter Nr. 9). Da es sich bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt, ist in der Praxis die Frage zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Arbeitgebers aufgetreten. Sämtliche Zuwendungen im Rahmen einer Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars sind unabhängig von der Höhe des Pro-Kopf-Anteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die Leistungen beim Arbeitgeber zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dieser Grundsatz stellt allerdings in der praktischen Anwendung die Ausnahme dar. Eine Umsatzbesteuerung scheidet nämlich aus, wenn bereits der Leistungsbezug mit der Absicht erfolgt ist, diese Leistung für die Ehrung des einzelnen Jubilars und damit für den privaten Bedarf des geehrten Arbeitnehmers zu verwenden. Denn in diesem Fall kann ein Vorsteuerabzug mangels Leistungsbezug für das Unternehmen des Arbeitgebers nicht geltend gemacht werden.

8 Seite 8 von 8 Eine Ausnahme gilt allerdings für die im Zusammenhang mit der Ehrung eines einzelnen Jubilars zugewendeten Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 (z.b. Blumen oder andere Sachgeschenke, Genussmittel). Hier kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug im Umfang seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen, ohne dass es zu einer Umsatzbesteuerung der Zuwendung kommt. (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom III C 2 S 7109/15/10001; DOK 2017/ )

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