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1 T i s c h v o r l a g e zu TOP 5/ 39.PA am zu TOP 5/ 42.RR am bzw. Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Gemeinde Weeze (Biogasanlage Schloss Wissen) hier: Einvernehmen des Regionalrats - Ergänzende Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände (Schreiben vom ) - Stellungnahme der Verwaltung (vom )

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5 Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach , Düsseldorf Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Gemeinde Weeze (Biogasanlage Schloss Wissen) hier: Stellungnahme der Verwaltung zur Ergänzung (vom ) der Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom Um auf die vom Landesbüro der Naturschutzverbände in ihrer ergänzenden Stellungnahme (Schreiben vom ) aufgeworfenen Fragen, Forderungen und Anregungen einzeln eingehen zu können, wurde versucht diese zu extrahieren und den folgenden Punkten zuzuordnen: 1. Gründe für die ablehnende Haltung der Naturschutzverbände gegenüber der Zielabweichung Datum: Seite 1 von 8 Aktenzeichen: / bei Antwort bitte angeben Herr Huben Zimmer: 353 Telefon: Telefax: martin.huben@ brd.nrw.de 2. Anmerkungen zu den Antragsunterlagen 3. Forderungen/Anregungen bzgl. des Zielabweichungsverfahrens 4. grundsätzliche Forderungen/Anregungen zur Steuerung der Nutzung von Biogas durch die Regionalplanung Vorweg jedoch einige Ausführungen zu Zielabweichungsverfahren. Gemäß 16 LPlG kann im Einzelfall von Zielen der Raumordnung in einem besonderen (im Gesetz nicht näher bestimmten) Verfahren abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (vgl. 16 (1) LPlG). Vorraussetzung ist zudem ein entsprechender Antrag durch eine antragsberechtigte Stelle. Antragsbefugt sind alle öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die die Ziele der Raumordnung zu beachten haben (vgl. 16 (2) LPlG). Als zuständige Behörde hat die Regionalplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde sowie dem regionalen Planungsträger über das Zielabweichungsverfahren zu entscheiden (vgl. 16 (4) LPlG). Bei einem Zielabweichungsverfahren wird der Regionalplan selbst nicht geändert. In dem formlosen Verfahren ist da es sich nicht um eine Planänderung handelt auch keine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen oder ein Umweltbericht zu erarbeiten. Hinsichtlich der verfahrenstechnischen Vorgaben, kann für das in Rede stehende Verfahren ausgeführt werden, dass die Gemeinde Weeze gem. 1 (4) BauGB an die Ziele der Raumordnung gebunden und damit antragsbefugt i.s.d. 16 LPlG ist. Aus ihrem Antrag auf Zielabweichung sowie der eingeleiteten Bauleitplanverfahren folgt, dass eine etwaige Entscheidung der Regionalplanungsbehörde gemäß 16 Abs. 4 LPlG für eine Abweichung von den betreffenden Zielen des Regionalplans im Einvernehmen mit der Gemeinde Weeze erfolgt. Das Benehmen mit den fachlich betroffenen Dienstgebäude und Lieferanschrift: Cecilienallee 2, Düsseldorf Telefon: Telefax: poststelle@brd.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: DB bis Düsseldorf Hbf U-Bahn Linien U78, U79 Haltestelle: Victoriaplatz/Klever Straße Zahlungen an: Landeskasse Düsseldorf Konto-Nr.: BLZ: West LB AG IBAN: DE BIC: WELADEDD

6 öffentlichen Stellen wurde in einem Termin am hergestellt (siehe auch Sitzungsvorlage 5/39.PA 5/41 RR Anlage 2). Die inhaltlichen Vorraussetzungen für eine Abweichung von den betreffenden Zielen des Regionalplans sind nach Einschätzung der Regionalplanungsbehörde im vorliegenden Fall gegeben. Durch die beantragte Abweichung werden die Grundzüge der Planung, d.h. die Ziele (Kap. 1.1 Siedlung Ziel 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Kap. 2.5 Freiraum Ziel 1 Nr. 2) nicht berührt. Der Plangeber hat bei der Aufstellung des Regionalplans (GEP 99) Biogasanlagen als potentielle Vorhaben im Außenbereich nicht gesehen. Zu dem handelt es sich um einen Einzelfall, der diese allgemeinen Ziele, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorhaben regeln, quantitativ nicht beeinträchtigt. Unter raumordnerischen Gesichtpunkten ist die Abweichung zudem vertretbar, da der Standort durch die Bestandsanlage bereits vorgeprägt/belastet ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsvorlage verwiesen. Seite 2 von 8

7 Fragen, Forderungen und Anregungen des Landesbüros der Naturschutzverbände in der ergänzenden Stellungnahme und Stellungnahme der Verwaltung Seite 3 von 8 1. Gründe für die ablehnende Haltung der Naturschutzverbände gegenüber der Zielabweichung 1.1. Die Annahme, dass es sich bei Weeze um keinen Einzelfall handelt. Zu 1.1) Bei dem Zielabweichungsverfahren für die betreffende Bauleitplanung der Gemeinde Weeze handelt es sich um einen Einzelfall. Das Wort Einzelfall im 16 LPlG ist nach der Rechtsprechung nicht so zu verstehen ist, dass es nur einen einzigen Einzelfall einer Zielabweichung geben darf. Auch Zielabweichungen in zahlreichen Fällen hat das OVG NRW im Urteil vom (10 A 973/04) zu Windkraftanlagen nicht beanstandet. Maßgeblich ist vielmehr, dass in jedem Einzelfall die Zielabweichung nur mit individueller Begründung und unter Beachtung der Vorgaben des 16 LPlG erfolgen darf Frage: Wie viele Anträge mit Biogasanlagen > 0,5 MW im Freiraum sind bereits bekannt? Zu 1.1.1) Bisher wurde bei der Regionalplanungsbehörde nur der hier verfahrensgegenständliche Antrag auf Zielabweichung im Zusammenhang mit der Erweiterung/ Errichtung einer Biogasanlage gestellt. Einen Überblick über den aktuellen Ausbaustand der Bioenergieanlagen in NRW und auch in der hiesigen Planungsregion findet man auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer NRW. Der Schwerpunkt des Ausbaus liegt danach im Regierungsbezirk Münster. (Vgl. ogas-in-nrw.htm) Die Regionalplanungsbehörde war in den zurückliegenden Jahren im Rahmen der Vorlagen nach 34 LPlG immer wieder mal mit Planungen für Biogasanlagen befasst. Eine Statistik hierzu wird nicht geführt. Es dürfte sich um etwa 5 bis 10 Fälle handeln, bei denen aber kein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung festgestellt wurde. Denn je nach Betroffenheit der regionalplanerischen Vorgaben ist über entsprechende regionalplanerische Bewertungen der Vorhaben zu entscheiden. Dies war auch Praxis in der Vergangenheit. Nicht jede Bauleitplanung für Bioenergieanlagen im Freiraum steht vom Standort her und/oder der Größe her mit Zielen der Raumordnung im Konflikt, so dass sich dann auch nicht die Frage der Durchführbarkeit eines Zielabweichungsverfahrens stellt.

8 1.2. Besorgnis, dass mit der Bewilligung der Zielabweichung bei der Biogasanlage Schloss Wissen ein Präzedenzfall geschaffen würde, der die Einrichtung von gewerblichen Anlagen im Freiraum öffnet. Erforderlich sei ein Gesamtkonzept. Seite 4 von 8 Zu 1.2 Da Zielabweichungen nur für Einzelfälle möglich sind (vgl. 16 LPlG) handelt es sich auch stets um eine Einzelfallentscheidung. Insoweit scheiden Präzedenzfälle weitgehend aus. Andererseits ist aktuell eine Zunahme der Bedeutung der Bioenergiegewinnung festzustellen. Die Regionalplanungsbehörde strebt deshalb an, im Zuge der Fortschreibung des Regionalplans auch die Möglichkeit von Regelungen für diesen Bereich zu prüfen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Regionalplan aufgrund seiner Maßstäblichkeit von 1: eher auf allgemeine Bereichsfestlegungen beschränkt ist und nicht Regelungen treffen darf, die dem Fachrecht oder der Bauleitplanung zuzurechnen sind. Zu Möglichkeiten der überörtlichen Koordinierung in diesem Bereich hat der Regionalrat Anregungen gegenüber der Landesplanungsbehörde im Rahmen des eingestellten Verfahrens zur 1. Änderung des LEP (Teil Energieversorgung) abgegeben. 2. Anmerkungen zu den Antragsunterlagen 2.1. Die im Antrag enthaltenen Pläne der Gemeinde Weeze sind für die Bezirksregierung eine unzureichende Entscheidungsgrundlage - da sich die Aussagen des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes in der Abgrenzung, den Tabuflächen und der geplanten Eingrünung teilweise widersprechen; - da die Eingriffsregelung - soweit aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu beurteilen - nicht fachgerecht angewendet wurde - und weil die Angaben zur Größe der geplanten Anlage in der Schwebe bleiben. Zu 2.1) Ob die Eingriffsregelung fachgerecht angewandt wurde oder ob der Zuschnitt des B-Plans mit dem des Flächennutzungsplans übereinstimmt, ist von (bau-) planungsrechtlicher Relevanz. Diese Dinge sind jedoch nicht entscheidungsrelevant für das vorliegende regionalplanerische Zielabweichungsverfahren. Ob die Antragsunterlagen (inkl. Umweltbericht) für das Bauleitplanverfahren ausreichen kann hier offen bleiben. Entscheidend ist, dass für die Frage einer Abweichung von den konkret betroffenen Zielen regionalplanerisch hinreichende Unterlagen vorgelegt werden. Dies ist wie oben ausgeführt der Fall.

9 3. Forderungen/Anregungen bzgl. des Zielabweichungsverfahrens: 3.1. Die Entscheidung über die Biogasanlage in Weeze sollte auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes erfolgen. Ein derartiges Konzept mit Vorrang-, Restriktions- und Tabuflächen sollte im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes erstellt werden (entsprechend des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes v ). Seite 5 von 8 Zu 3.1) Die Gemeinde Weeze hat in ihrem Antrag mit Schreiben vom eine Abweichung von den derzeitigen Zielen des Regionalplans beantragt. Die regionalplanerische Beurteilung hat auf Grundlage des Antrags und der gültigen Ziele des Regionalplans zu erfolgen und setzt keine vorherige Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes oder Änderung des Regionalplans voraus Keine Bewilligung von nicht privilegierten Biogasanlage > 0,5 MW im Außenbereich da ohne Bindung an die Hofstelle bzw. das nahe Umfeld eine Anlieferung von Energiepflanzen erforderlich ist. Dies ist insbesondere wegen der längeren Anfahrtswege aus Aspekten des Freiraum- und Klimaschutzes abzulehnen. Zu 3.2) Im Termin ( ) zur Benehmensherstellung wurde von Seiten der Gemeinde Weeze ausgeführt, dass der Vorhabenträger der Biogasanlage Schloss Wissen über die notwendigen Flächen verfügt und beabsichtigt, die erforderliche Biomasse weitgehend auf seinen eigenen Flächen anzubauen. Diese Forderung wird somit in dem vorliegenden Einzelfall Biogasanlage Schloss Wissen voraussichtlich erfüllt. Allerdings geht es im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens ohnehin nur um die Frage, ob von Zielen der Raumordnung abgewichen werden kann. Ein Ziel zur Herkunft der Biomasse von Bioenergieanlagen gibt es im Regionalplan nicht Biogasanlagen mit einer Kapazität > 0,5 MW sollten entsprechend den Zielen des Regionalplanes Düsseldorf nur in Gewerbe- und Industriebereichen (GIB) angesiedelt werden. Zu 3.3) Diese Forderung entspricht im Wesentlichen der Zielvorgabe des Ziels (Kap. 1.1 Siedlung Ziel 1 Nr. 1). Hiervon ist jedoch in dem vorliegenden Fall Biogasanlage Schloss Wissen nach Einschätzung der Regionalplanungsbehörde eine Abweichung möglich. Siehe dazu die Ausführungen auf Seite 1 und Genehmigung nur solcher Anträge im Freiraum, wo die Größe der Biogasanlage zu der Hofgröße in einem angemessenen Verhältnis steht. Unter Berücksichtigung, dass die Biogasanlage vorrangig mit Reststoffen wie Gülle betrieben und nur mit einem kleinen Abteil an Energiepflanzen,

10 d.h. nur ein geringer Anteil der Anbaufläche des jeweiligen Hofes mit Energiepflanzen bepflanzt werden sollte. Seite 6 von 8 Zu 3.4) Zur Hofgröße siehe auch zu 3.2). Zur Frage der Einsatzstoffe in Biogasanlagen und zum Flächenbesitz/Hofgröße existieren keine regionalplanerischen Vorgaben. Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens müssen sie daher unberücksichtigt bleiben. Hier wäre im Rahmen etwaiger Diskussionen, z.b. über neue Vorgaben der Landesplanung allerdings auch kritisch die Frage zu stellen, inwieweit es der übergeordneten Raumordnung überhaupt rechtlich möglich wäre, hier evtl. wünschenswerte Vorgaben zu machen. Hier stellt sich evtl. auch die Frage nach alternativen Möglichkeiten z.b. des Fachrechts Vollständige Nutzung der Abwärme über Kraft-Wärme-Kopplung, damit der maximal mögliche Wirkungsgrad erzielt wird. Zu 3.5) Zu der Forderung nach möglichst vollständiger Nutzung der Abwärme von Biogasanlagen ist zu sagen, dass es derzeit kein für die hier in Rede stehende Bauleitplanung anwendbares Ziel im Regionalplan gibt. In Kap. 3.9 Energieversorgung Ziel 1 Nr. 4 heißt es zwar: Beim Neubau, beim Ausbau oder bei der Erweiterung der Anlagen soll Wärmeauskopplung und die Einbeziehung in Fernwärmesysteme ermöglicht werden. Dieses Ziel bezieht sich jedoch auf Anlagen von überörtlicher Bedeutung und im Ziel wird auch nicht die vollständige Wärmenutzung gefordert. Überörtliche Bedeutung im Sinne dieses Ziels kommt der Biogasanlage Schloss Wissen nicht zu. In der bestehenden Anlage wird die Abwärme für die angrenzende Hofstelle (Gut Neuehof) sowie für das Schloss Wissen genutzt. In dem Gespräch zur Benehmensherstellung am sowie den ergänzten Antragsunterlagen (vgl. Sitzungsvorlage 5/39. PA und 5/42 RR Anlage 3) wurde zudem deutlich gemacht, dass die Nutzung der Abwärme auch nach der Erweiterung auf 1,6 MW beabsichtigt ist. Zum einen durch die Aufrechterhaltung der bestehenden Wärmenutzung im unmittelbaren Umfeld und zum anderen durch die Möglichkeit der Errichtung sog. Satelliten-BHKWs, die in der Nähe zu potentiellen Wärmenutzern entstehen sollen. Wenn auch nicht auf das Vorhaben anwendbar, da nicht von überörtlicher Bedeutung, wird den Anforderungen des Kap. 3.9, Ziel 1 Nr. 1 zur Ermöglichung der Wärmeauskoppelung genüge getan. Die Bauleitplanung ermöglicht dies durch die Standortwahl.

11 3.6. Nichtüberplanung der Gartenfläche 3.7. Rundum - Eingrünung der Anlage. Seite 7 von 8 Zu 3.6 und 3.7) In dem Termin zur Benehmensherstellung am hat die Gemeinde Weeze deutlich gemacht, dass die von der 29. FNP-Änderung ebenfalls erfasste Gartenfläche (zwischen der bestehenden Biogasanlage und der Hoststelle) für eine mittel- bis langfristige Erweiterung der Biogasanlage erforderlich ist. Dies ist auch ersichtlich aus den im Nachgang zu dem Termin ergänzten und nachgereichten Eingrünungsplan (vgl. 5/39.PA und 5/42.RR Anlage 3). Aus diesem Plan ist ebenso ersichtlich, dass die im Termin geforderte allseitige Eingrünung gewährleistet ist. Aus den nachgereichten Ergänzungen zum städtebaulichen Vertrag (vgl. 5/39.PA und 5/42.RR Anlage 3) geht darüber hinaus hervor, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet hat, diese Eingrünung bis spätestens zum Frühjahr 2012 anzupflanzen. 4. grundsätzliche Forderungen/Anregungen zur Steuerung der Nutzung von Biogas durch die Regionalplanung 4.1. Eine Aussage im Regionalplan dazu, wie mit der Gefahr der Umwandlung von nicht bewirtschafteten und Grenzertragsflächen mit hohem Wert für den Biotop- und Artenschutz minimiert werden soll (z.b. entsprechender textlicher naturschutzfachlicher Ziele). - Die Abänderung der textlichen Ziele müsste dann ebenfalls Bestandteil des Zielabweichungsverfahrens sein. Dafür wäre eine fachgutachterliche Stellungnahme sinnvoll (z.b. der LANUV). Zu 4.1) Der Stellungnahme nach werden naturschutzfachliche Ziele gefordert. Etwaige fachrechtlichen Vorgaben müssen jedoch in den entsprechenden Fachgesetzen (z.b. BNatSchG, LG, EEG) erfolgen und etwaige anderweitige fachliche Vorgaben in den dafür vorgesehenen Fachplänen. Hier sind die rechtlichen Grenzen der regionalplanerischen Regelungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Darüber hinaus stellen sich die Fragen im Rahmen des vorliegenden Zielabweichungsverfahrens nicht und im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens können auch keine Ziele geändert werden. Siehe auch Zu Die Regionalplanungsbehörde sollte aufzeigen, wie sie weitere Probleme, die mit einer Biogasnutzung verbunden sind, lösen will. Dazu gehören beispielsweise Verzicht auf Umbruch und Intensivierung der Grünlandnutzung, Verzicht auf den Anbau von Energiepflanzen auf ökologisch wertvollen Standorten, Berücksichtigung des Artenschutzes z.b. der Brutzeiten von Bodenbrütern, die Einhaltung einer mindestens

12 dreigliedrigen Fruchtfolge d.h. nach den Kriterien einer naturverträglichen Landwirtschaft. Seite 8 von 8 Zu 4.2) Vorgaben zu Bioenergieanlagen werden voraussichtlich ein Thema im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans sein, sofern diese Fragen nicht bereits auf der Ebene der Landesplanung detailliert geregelt werden. Die konkret aufgeworfenen Fragen liegen jedoch im Wesentlichen außerhalb dessen, was durch eine Zielvorgabe im überörtlichen Regionalplan konkret geregelt werden könnte. Siehe auch Zu 4.1.

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