Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 (2)

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1 2010 Bund und VKA Alle Beschäftigten Berlin, Nr. 015/2010 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 (2) Inhalt: Anlage 1: Flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte Seite 1 Anlage 2: Prozessvereinbarung zu den Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD Seite 4 Anlage 3: Besondere Regelungen für Krankenhäuser Seite 8 Anlage 4: Besondere Regelungen für Versorgungsbetriebe (TV-V) Seite 9 Anlage 5: Besondere Regelungen für Nahverkehrsbetriebe Seite 10 Erklärung zum Einigungspapier Seite 12 Anlage 1: Flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte Buchstabe a Nach Buchstabe a kann in Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereichen bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf auf Antrag der/des Beschäftigten ab dem sechzigsten Lebensjahr Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes im Teilzeit- oder Blockmodell für die Dauer von längstens fünf Jahren vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit wird hierdurch nicht eingeräumt. Die weiteren Bedingungen der Altersteilzeitarbeit richten sich nicht nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, sondern nach dem Altersteilzeitgesetz. Insbesondere ist nur eine Aufstockung des Regelarbeitsentgelts nach 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz in Höhe von 20 % vom Brutto vorgeschrieben. Der Aufstockungsbetrag ist nach 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und unterliegt damit nicht der Verbeitragung zu Sozialversicherung. Zu versteuern ist lediglich der sogenannte Progressionsgewinn. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind durch den Arbeitgeber auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgeltes zu entrichten. Welche Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage für die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes einzubeziehen sind, ist noch festzulegen. Die Fußnote 1 legt fest, dass diese Regelungen auch für künftige Vereinbarungen von Altersteilzeit mit Beschäftigten der Bundeswehr gelten, die nach dem abgeschlossen werden. Seite 1 von 12

2 Buchstabe b Nach Buchstabe b wird für 2,5 % der Tarifbeschäftigten eines Ressorts im Bereich des Bundes bzw. einer Verwaltung oder eines Betriebes im Bereich der VKA ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme von Altersteilzeit ab dem sechzigsten Lebensjahr begründet. Unter Ressort ist dabei das jeweilige Bundesministerium mit den nachgeordneten Behörden zu verstehen und unter Verwaltung die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Landkreis) oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft ohne ausgegliederte, rechtlich selbständige Betriebe. Betrieb ist mangels eines arbeitsrechtlichen Betriebsbegriffs im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % der Beschäftigten eines Ressorts bzw. einer Verwaltung oder eines Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Basis für die Berechnung der Inanspruchnahmequote ist die jeweilige Anzahl der Tarifbeschäftigten am 30. Juni des jeweiligen Vorjahres. Auszubildende gelten dabei nicht als Tarifbeschäftigte, wohl aber Praktikantinnen und Praktikanten nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD). Als Beschäftigte, die von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, zählen nicht nur die Beschäftigten, die nach der neuen Regelung Altersteilzeit in Anspruch nehmen, sondern auch diejenigen Beschäftigten, die schon vorher nach dem TV ATZ oder sonst nach den Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes Altersteilzeit vereinbart haben. Auch wenn alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit erfüllt sind, kann der Arbeitgeber ausnahmsweise die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ablehnen, soweit dienstliche oder betriebliche Gründe entgegen stehen. Diese Einschränkung ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen; insbesondere lässt sie keine Berufung auf die Kostenbelastung durch Altersteilzeitarbeit oder einen generellen Personalmangel in bestimmten Verwaltungszweigen zu. Für die übrigen Bedingungen der Altersteilzeitarbeit gelten die Regelungen des Buchstaben a entsprechend. Buchstabe c Satz 1 sieht die nähere Ausgestaltung der Altersteilzeit nach Buchstabe b in einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung vor. Der Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit. Der Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung kann nicht erzwungen werden. Nach Satz 2 können in den Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen von den Buchstaben a und b abweichende Regelungen getroffen werden. Damit kann betrieblich zum Beispiel sowohl eine Erweiterung der Inanspruchnahmequote, als auch eine Erhöhung des Aufstockungsbetrages festgelegt werden. Seite 2 von 12

3 Buchstabe d Nach Buchstabe d sollen die Arbeitgeber bei Bedarf Maßnahmen zur Qualifizierung im Sinne des 5 TVöD ergreifen, die die Beschäftigten befähigen, auch über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten zu können. Dieser Regelung liegt die arbeitgeberseitige Vorstellung zugrunde, dass viele Beschäftigte den Wunsch hätten, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten und nur aufgrund fehlender persönlicher Qualifikationen daran gehindert seien, dies umzusetzen. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung solcher Qualifizierungsmaßnahmen bzw. auf Teilnahme hieran wird dadurch ebenso wenig eingeräumt, wie ein Rechtsanspruch auf Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus. Buchstabe e Buchstabe e sieht vor, dass Beschäftigte zwei Jahre, bevor sie eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen könnten, ihre Arbeitszeit um 50 % reduzieren und für die Dauer von zwei Jahren nach Erreichen der Altersgrenze einen Anschlussarbeitsvertrag auf der Basis von 50 % ihrer bisherigen Arbeitszeit abschließen. Bei dem Modell wird davon ausgegangen, dass die Beschäftigten während der vierjährigen Laufzeit eine Teilrente nach 42 Abs. 2 SGB VI in Höhe der Hälfte der erreichten Vollrente beziehen. Eine Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Teilzeitarbeitsphase ist nicht vorgesehen. Im Anschluss an die um zwei Jahre über die jeweilige Regelaltersrente hinaus verlängerte Arbeitszeit soll Vollrente bezogen werden. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert sich zunächst der Anspruch auf die 50%ige Teilrente um weitere 7,2 % (24 Monate x 0,3 % Abschlag). Nach Beendigung der Inanspruchnahme der Teilrente erhöht sich der Anspruch auf die Vollrente wegen der späteren Inanspruchnahme um 12 % (24 Monate x 0,5 % Aufschlag) auf insgesamt 104,8 % (92,8 % + 12 %). Ein Rechtsanspruch auf Vereinbarung dieses Modells besteht nicht. Buchstabe f Nach Buchstabe f gelten die Regelungen der Buchstaben a bis e für die Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2016 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeit bzw. Bezug der Teilrente vor dem 1. Januar 2017 begonnen hat. Buchstabe g Nach Buchstabe g gilt Buchstabe f und damit die Buchstaben a bis e unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender abweichender Regelungen zur Altersteilzeitarbeit in einzelnen TV-N auch in Nahverkehrsunternehmen. Die Geltung der Regelungen in Nahverkehrsunternehmen setzt nicht voraus, dass diese unter einen TV-N fallen. Die Geltung der Regelungen in Nahverkehrsunternehmen ist bis zum Abschluss eines Tarifvertrages zum demografischen Wandel, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2011 begrenzt. Hierbei wird davon Seite 3 von 12

4 ausgegangen, dass bis zum 30. Juni 2011 ein Tarifvertrag zum demografischen Wandel für den Nahverkehrsbereich abgeschlossen wird, der auch Regelungen zur Altersteilzeit bzw. zum flexiblen Übergang in die Altersrente enthält. Kommt bis zum 30 Juni 2011 ein Tarifvertrag zum demografischen Wandel nicht zustande, finden die Regelungen nach den Buchstaben a bis f keine Anwendung mehr. Eventuell in einzelnen TV-N bestehende Regelungen zur Altersteilzeit leben in diesem Fall jedoch weiter. Anlage 2: Prozessvereinbarung zu den Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD Ziffer 1 Ziffer 1 legt zunächst fest, dass die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, also die Regelungen der 22 und 23 BAT/BAT-O, sowie alle Tätigkeitsmerkmale der Anlagen 1a und 1b zum BAT und der Lohngruppenverzeichnisse Grundlage der Verhandlungen sind. Weiter legt Ziffer 1 fest, dass aus den bisherigen Tätigkeitsmerkmalen der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter allgemeine Merkmale, Beispiele und Funktionsmerkmale für eine Entgeltordnung zum TVöD zu entwickeln sind. Eine Festlegung über die Struktur oder den Inhalt der neuen Tätigkeitsmerkmale ist damit nicht verbunden. Ziffer 2 Ziffer 2 enthält als Programmsatz die Aussage, dass die Entgeltordnung diskriminierungsfrei zu gestalten ist. Nähere Festlegungen sind hierzu nicht getroffen worden. Aus Sicht von ver.di bedeutet diskriminierungsfrei, dass alle am Arbeitsplatz vorkommenden Anforderungen nach einheitlichen Kriterien bewertet werden. Ziffer 3 Ziffer 3 legt fest, dass an Stelle der bisherigen getrennten Vorschriften für die früheren Statusgruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter einheitlich für alle Beschäftigten geltende Eingruppierungsvorschriften vereinbart werden. Ziffer 4 Ziffer 4 besagt, dass über die in Ziffer 1 angesprochenen bisherigen Tätigkeitsmerkmale hinaus, bei der Entwicklung der Entgeltordnung allgemeine berufliche Entwicklungen berücksichtigt werden sollen. Die Vorgehensweise hierzu wird in Ziffer 7 Buchstabe a beschrieben. Inhaltlich sind unter allgemeinen beruflichen Entwicklungen sowohl veränderte Qualifikationen und Qualifikationsanforderungen für einzelne Berufe als auch neue oder inhaltlich veränderte Tätigkeitsfelder zu verstehen. Die individuelle berufliche Entwicklung einzelner Beschäftigter ist damit nicht gemeint. Seite 4 von 12

5 Ziffer 5 Satz 1 bezieht sich auf die Gliederung des TVöD in den Allgemeinen Teil und die Besonderen Teile. Satz 2 sagt vor dem Hintergrund der im Tarifgebiet West in den ÖTV-Bezirken (jetzt: ver.di- Landesbezirken) vereinbarten Lohngruppenverzeichnisse, die nach 17 Abs. 1 TVÜ-VKA weitergelten, aus, dass zu entscheiden ist, welche Regelungskompetenzen die landesbezirkliche Ebene zukünftig im Bereich der Eingruppierung haben soll. Inhaltliche Festlegungen hierzu sind nicht getroffen worden. Ziffer 6 Ziffer 6 beinhaltet die Festlegung, dass auch die Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte tarifvertraglich festgelegt werden sollen. Da im Bereich des TVöD nur wenige Lehrkräfte vorhanden sind (in Bundeswehr- und Zivildienstschulen sowie in einigen Kommunen in Bayern) sollen die Verhandlungen hierzu aufgenommen werden, wenn im Bereich der TdL die Eingruppierung der Lehrkräfte tarifvertraglich vereinbart ist. Ziffer 7 In Ziffer 7 werden die für das Jahr 2010 vorgesehenen Schritte der Verhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD festgelegt. Buchstabe a Nach Satz 1 sollen alle vorhandenen Eingruppierungsmerkmale daraufhin überprüft werden, ob sie unverändert beibehalten, gestrichen, aktualisiert oder ergänzt werden sollen. Hierbei ist die Berücksichtigung allgemeiner beruflicher Entwicklungen nach Ziffer 4 umzusetzen. Unter dem Aspekt der Ergänzung ist dabei auch die Schaffung neuer Tätigkeitsmerkmale möglich. Vor dem Hintergrund der bisherigen landesbezirklichen Regelungskompetenz (siehe auch Ziffer 5 Satz 2) legt Satz 2 fest, dass die Lohngruppenverzeichnisse im Bereich der VKA auf landesbezirklicher Ebene durchgesehen und analysiert werden. Buchstabe b Buchstabe b sieht vor, dass als Basis für die weiteren Verhandlungen auf der Grundlage der Durchsicht der vorhandenen Tätigkeitsmerkmale nach Buchstabe a, eine Einigung über Grundfragen und Struktur der Entgeltordnung erzielt wird. Hierzu gehören die Gliederung des Allgemeinen Teils und der Besonderen Teile der Entgeltordnung sowie das Verhältnis zwischen allgemeinen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen. Der letzte Aspekt beinhaltet auch die Fragen der Auffangfunktion der allgemeinen Merkmale und der unmittelbaren Eingruppierungswirkung der speziellen Merkmale. Seite 5 von 12

6 Buchstabe c In einem nächsten Schritt soll nach Buchstabe c die Verständigung auf die Eingruppierungsgrundsätze (bisher 22, 23 BAT/BAT-O) erfolgen, die die 12 und 13 TVöD bilden sollen. Buchstabe d Buchstabe d sieht die Formulierung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (bisher Fallgruppen 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und Oberbegriffe der Lohngruppenverzeichnisse) vor. Buchstabe e Nach Buchstabe e sollen die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT, die Aufstiege oder Vergütungsgruppenzulagen vorsehen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 neu zu den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet werden. Dies betrifft den Bereich der Entgeltgruppen 2 bis 8, für die die Anlage 2 zum TVÜ-Bund bzw. die Anlage 1 zum TVÜ-VKA unterschiedliche Zuordnungen vorsehen, je nachdem, ob der Aufstieg bereits erfolgt ist oder noch bevorsteht. Über den Wortlaut des Buchstaben e hinaus besteht mit der Arbeitgeberseite Einvernehmen, dass dabei - in den Fällen des früheren Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe Vc in Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O - auch eine Zuordnung zu der Entgeltgruppe 9 erfolgen kann. Bei dieser Zuordnung sollen die gem. Buchstabe b formulierten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale berücksichtigt werden. Die Neuzuordnung soll das Entstehen weiterer ungerechtfertigter Vorteile für die Arbeitgeberseite durch das Nichtzustandekommen einer Entgeltordnung zum TVöD in Bezug auf die bisherigen Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen verhindern. Inhaltliche Vorgaben für die Neuzuordnung sind nicht vereinbart worden. Da mit dieser Neuzuordnung keine Neuformulierung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale verbunden ist, erfolgt sie nur vorläufig bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung mit den neuen Tätigkeitsmerkmalen. Ziffer 8 Ziffer 8 beinhaltet die Bildung einer paritätisch besetzten Steuerungsgruppe auf Spitzenebene. Spitzenebene bedeutet, dass der Steuerungsgruppe, insbesondere die Gewerkschaftsvorsitzenden, der Bundesinnenminister und der Präsident der VKA angehören. Die weitere Zusammensetzung ist noch festzulegen. Aufgabe der Steuerungsgruppe ist es, die einzelnen Arbeitsschritte in den Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung zu koordinieren, den erreichten Verhandlungsstand zu bewerten, offene Fragen zu klären und weitere Verhandlungsschritte festzulegen. Die Entscheidungskompetenzen der jeweiligen Gremien bleiben dadurch unberührt. Seite 6 von 12

7 Ziffer 9 Nach Ziffer 9 hat die Steuerungsgruppe auch festzulegen, ob und wie die Entgeltordnung vor ihrer Inkraftsetzung erprobt werden soll. Ziel einer Erprobung ist es, insbesondere die Auswirkungen der vereinbarten Tätigkeitsmerkmale auf das Eingruppierungsniveau festzustellen. Ziffer 10 Nach Ziffer 10 Satz 1 soll sich die Steuerungsgruppe bis zum 31. Dezember 2010 auf einen Zeitplan für die weiteren Verhandlungen über die Formulierung der auf den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufbauenden Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Berufsgruppen, Tätigkeitsfelder und Sparten sowie auf das angestrebte Datum des Inkrafttretens der Entgeltordnung verständigen. Die Verhandlungen werden sich auch auf den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes beziehen, da die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD nur vorläufig sind und inhaltlich im Wesentlichen unverändert aus der Anlage 1a zum BAT übernommen wurden. Schließlich soll sich die Steuerungsgruppe nach Satz 2 auch über eine Lösung, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird, verständigen, wenn die in Ziffer 7 Buchstabe e vorgesehene vorläufige Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale mit Aufstiegen oder Vergütungsgruppenzulagen nicht bis zum 31. Dezember 2010 erfolgt ist. In diesem Fall sind neue Entscheidungen zu treffen, weil sich der Pauschalausgleich nach Teil A Abschnitt IV Nummer 2 der Tarifeinigung nur auf das Jahr 2010 bezieht. Ziffer 11 Ziffer 11 enthält eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberseite. Bund und VKA haben keine Definition vorgenommen, was sie unter Kostenneutralität verstehen oder woran sie Kostenneutralität messen wollen. Ziffer 12 Im Gegenzug zu der Erklärung der Arbeitgeberseite in Ziffer 11 haben die Gewerkschaften in Ziffer 12 als einseitige Erklärung auf die Erforderlichkeit hingewiesen, dass mit der Entgeltordnung das nach früherem Recht geltende Eingruppierungsniveau erhalten werden muss. Früheres Recht ist das Eingruppierungsrecht des BAT und des MTArb bzw. BMT-G und schließt die dortigen Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen ein. Nicht ausgeschlossen ist nach dieser Erklärung die Zuordnung einzelner Tätigkeitsmerkmale zu einer höheren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe. Seite 7 von 12

8 Anlage 3: Besondere Regelungen für Krankenhäuser Ziffer 1 Die Bereitschaftsdienstentgelte der Anlagen G zu 46 Abs. 4 BT-K und BT-B werden wie die Tabellenentgelte ab 1. Januar 2010 um 1,2 %, ab 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % und ab 1. August 2011 um weitere 0,5 % erhöht. Da ausdrücklich auch die Anlage G zu 46 Abs. 4 BT-B aufgeführt ist, gilt die Erhöhung über die Überschrift hinaus im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen gleichfalls. Weiter ist festgelegt, dass die Bereitschaftsdienstentgelte auch zukünftig dynamisch sind. Sie verändern sich ab dem 1. März 2012 um denselben Prozentsatz wie die Tabellenentgelte der Anlage A zu 52 Abs. 1 BT-K. Mit dem Bund besteht Einigkeit darüber, dass diese Regelungen auch im Bereich der Bundeswehrkrankenhäuser gelten. Ziffer 2 Der Nachtarbeitszuschlag gemäß 50 Buchst. a BT-K wird ab 1. Januar 2010 von 1,28 EUR je Stunde auf 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe angehoben. Diese Regelung gilt nicht im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen, da dort keine von 8 Abs. 1 TVöD abweichende Festsetzung der Zeitzuschläge besteht. Die Übertragung dieser Regelung auf den Bereich der Bundeswehrkrankenhäuser muss noch in den Redaktionsverhandlungen geklärt werden. Ziffer 3 In Ziffer 3 ist abweichend von Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Tarifeinigung festgelegt, dass das Leistungsentgelt für das Jahr 2010 mit dem Leistungsentgelt für das Jahr 2011 ausgezahlt wird, woraus sich für 2011 ein Gesamtvolumen in Höhe von 0,75 % ergibt. Die Höhe von 0,75 % erklärt sich dabei wie folgt: Bisher beträgt das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts im Krankenhausbereich im Ergebnis 0 % ( 53a Satz 1 BT-K). Durch die Erhöhung gemäß Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Tarifeinigung würde es im Jahr 2010 eigentlich 0,25 % betragen (0 % + 0,25 % Erhöhung). Bei diesem geringen Volumen lohnt sich aber ein Zielvereinbarungs- oder Leistungsbewertungsverfahren nicht. Dieses Volumen wird daher 2010 nicht ausgeschüttet, sondern in das Jahr 2011 verschoben. Im Jahr 2011 würde das Volumen im BT-K-Bereich regulär 0,5 % betragen (0,25 % + 0,25 % Erhöhung). Zusammen mit dem nicht ausgeschütteten Volumen von 0,25 % aus 2010 ergibt sich ein Gesamtvolumen von 0,75 %. In den folgenden Jahren geht es dann so weiter: 2012 beträgt das Volumen wieder 0,75 % (0,5 % + 0,25% reguläre Erhöhung) beträgt das Volumen schließlich 1,0 % (0,75 % + 0,25 % Erhöhung). Im Tarifgebiet Ost und im Bereich des KAV Baden-Württemberg findet Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Tarifeinigung uneingeschränkt Anwendung, da dort die Sonderregelung des 53a Satz 1 TVöD nicht gilt ( 53a Satz 2 BT-K). Seite 8 von 12

9 Die Regelung zum Leistungsentgelt in Ziffer 3 bezieht sich nur auf den Krankenhausbereich, da die von 18 (VKA) TVöD abweichende Regelung des 53a BT-K auch nur im BT-K, nicht aber im BT-B enthalten ist. Ziffer 4 In Ziffer 4 haben sich die Tarifvertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen zum Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit der Krankenhäuser auf der Basis des TV ZUSI vom 23. August 2005 aufzunehmen. Der TV ZUSI basierte auf der inzwischen abgeschlossenen sogen. Konvergenzphase zur Umstellung der Krankenhausfinanzierung und ist zum 31. Dezember 2009 abgelaufen. Anlage 4: Besondere Regelungen für Versorgungsbetriebe (TV-V) Ziffer 1 Abweichend vom allgemeinen Teil der Tarifeinigung werden die Tabellenentgelte, individuellen Zwischenstufen und individuellen Endstufen sowie die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 10 Abs. 7 und 8 TV-V ab 1. Januar 2010 um 2,1 v.h. und ab 1. Januar 2011 um weitere 1,6 v.h. erhöht. Daneben wird im Januar 2011 die in Teil A Abschnitt I Nr. 2 vereinbarte einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 EUR gezahlt. Ziffer 2 Darüber hinaus werden ab 1. März 2012 für Beschäftigte im Anwendungsbereich des 1 Abs. 2 TV-V die vermögenswirksamen Leistungen von derzeit 6,65 EUR auf 26 EUR je Monat erhöht, wenn die Beschäftigten die vermögenswirksame Leistung gemäß 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden. Ziffer 3 Die bisher statisch vereinbarten Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 10 Abs. 5 und 6 TV-V werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 dynamisiert. Ziffer 4 Die von 10 Abs. 3 TV-V abweichende Sonderregelung zur Rufbereitschaftsvergütung für Niedersachsen in 22 Abs. 13 und 22a Abs. 13 TV-V tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. Seite 9 von 12

10 Ziffer 5 Die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene wirken darauf hin, dass in den Landesbezirken, in denen noch kein Tarifvertrag über Erschwerniszuschläge nach 12 Abs. 4 TV-V vereinbart worden ist, hierzu umgehend Tarifverhandlungen aufgenommen und bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen werden. Ziffer 6 Unmittelbar nach Abschluss der Tarifrunde 2010 werden die Tarifvertragsparteien Gespräche mit dem Ziel der Einbeziehung der Müllheizkraftwerke in den Geltungsbereich des TV-V führen. Ziffer 7 Desweiteren wurde von den Tarifvertragsparteien tarifrechtlich klargestellt, dass von Versorgungsbetrieben neu gegründete Gesellschaften, die weiterhin überwiegend originäre Aufgaben gemäß 1 Abs. 1 TV-V wahrnehmen (insbesondere Netz- und Netzservicegesellschaften), dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V unterfallen. Anlage 5: Besondere Regelungen für Nahverkehrsbetriebe Die besonderen Regelungen gelten im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden- Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen. Abschnitt I Lineare Erhöhung Ziffer 1 Ziffer 1 legt fest, dass die Erhöhung der Entgelte nach Teil A Abschnitt I Nrn. 1 bis 3 der Tarifeinigung einschließlich der einmaligen Sonderzahlung in Höhe von 240 EUR im Januar 2011 und der Erhöhung des Leistungsentgelts in dem jeweiligen TV-N unter Einhaltung der Ziffer 2 umzusetzen ist. Ziffer 2 Einheitliche Umsetzung Buchstabe a Die VKA nimmt die KAVen Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen satzungsrechtlich in die Pflicht, die Vereinbarungen auf Bundesebene ohne eigenständige Tarifverhandlungen gleichsam notariell wirkungsgleich entsprechend umzusetzen. Seite 10 von 12

11 Buchstabe b In Nordrhein-Westfalen ist die Erhöhung des Leistungsentgelts nach Teil A Abschnitt I Nr. 3 als Leistungsentgelt nach 7 Abs. 7 TV-N NW zu übertragen. Im Bereich der übrigen KAVen ist die wertgleiche Übertragung bis zum 31. Juli 2010 landesbezirklich zu regeln, wobei auch die Themen der bezahlten Freistellung an Heiligabend und Silvester bzw. des Zusatzurlaubs für ständige Nachtarbeiter tariflich geregelt werden können. Abschnitt II Weitere Regelungen Ziffer 1 Der Pauschalausgleich für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte und Wechsler im Bereich des TVöD nach Teil A Abschnitt IV Nr. 2 der Tarifeinigung wird in den Nahverkehrsbetrieben abweichend für alle Beschäftigten gezahlt und beträgt deshalb 70 EUR. Er ist mit dem Entgelt im Monat Juli 2010 fällig und setzt voraus, dass die Beschäftigten im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt haben und dass das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2010 besteht. Durch den Verweis auf die Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über die einmalige Sonderzahlung 2009 wird geregelt, dass auch Beschäftigte, die im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 an keinem Tag Anspruch auf Entgelt haben, in den folgenden Fällen die Pauschalzahlung erhalten. Die Pauschalzahlung steht danach auch zu, wenn in diesem Zeitraum für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub oder Arbeitsbefreiung oder auf Krankengeldzuschuss besteht oder Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen oder Mutterschaftsgeld nach 13 Mutterschutzgesetz oder nach 200 RVO bezogen wird. Kein Anspruch auf die Pauschalzahlung besteht für Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums ohne Anspruch auf Entgelt beurlaubt sind oder deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Zeitraums ruht (z. B. wegen Elternzeit oder Wehr- oder Zivildienstes). Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am 31. Dezember Ziffer 2 Darüberhinaus ist vereinbart, dass in einem Tarifvertrag zur demographischen Entwicklung im Nahverkehr auch über eine Anrechnung der Zeit für die Schulung (Mindestqualifizierung) nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz als Arbeitszeit verhandelt wird. Seite 11 von 12

12 Erklärung zum Einigungspapier Abschnitt A. Zu Teil A Ziffer V Für das in Teil A Abschnitt V der Tarifeinigung festgelegte erste Gespräch zur Tarifpflege sind von den Gewerkschaften die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 und unschädliche Unterbrechungen bei Lehrkräften (entsprechend TV-L), die Lehrerzulage bei den Bundesschulen und eine Anschlussregelung zum TV-UmBw als Themen benannt worden. Die Regelungen zu den Lehrkräften sollen bis zum 31. Juli 2010 abschließend tarifvertraglich bestimmt werden. Abschnitt B. Leistungsgeminderte Beschäftigte In dem Termingespräch zur Tarifpflege werden die Tarifvertragsparteien auch erörtern, wie mit den offenen Fragen der Regelungen für leistungsgeminderte Beschäftigte nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA umgegangen wird. Dabei wird auch eine Zwischenlösung geprüft, die bis zu einer Neuregelung des Komplexes gelten würde. Darum: Seite 12 von 12

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