Schulorganisation und Geschäftsordnung der Volksschulgemeinde Amriswil-Hefenhofen-Sommeri

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1 Schulorganisation und Geschäftsordnung der Volksschulgemeinde Amriswil-Hefenhofen-Sommeri Beschlossen von der Behörde der VSG am 26. August Rückwirkend gültig ab 1. August 2013

2 Hinweis Der Text wurde durchgehend in männlicher Form verfasst. Sinngemäss gilt die weibliche ebenso. A.) Organisation der Volksschulgemeinde 1. Die Organe der Volksschulgemeinde Amriswil- Hefenhofen-Sommeri Der Souverän (alle Stimmberechtigten von Amriswil, Sommeri und Hefenhofen) ist das oberste Organ der Volksschulgemeinde Amriswil-Hefenhofen-Sommeri. Die Organe der Volksschulgemeinde sind: a. Gesamtheit der Stimmberechtigten (Gemeinde) b. Schulbehörde c. Präsidium d. Rechnungsprüfungskommission e. Wahlbüro Die Aufgaben und Pflichten der Organe sind in der Volksschulgemeindeordnung geregelt. 2. Schulbehörde Volksschulgemeinde Die Schulbehörde der Volksschulgemeinde Amriswil- Hefenhofen-Sommeri besteht - inkl. Präsident - aus neun vom Volk gewählten Mitgliedern. Für eine Übergangsfrist (ab ) von 8 Jahren sind 2 Plätze für die vormalige Schulgemeinde Hefenhofen und ein Platz für die vormalige Schulgemeinde Sommeri reserviert. Sechs Behördemitglieder werden aus der ehemaligen Schulgemeinde Amriswil gewählt. Nach einer Übergangsfrist von acht Jahren werden die Behördemitglieder inkl. Präsident aus dem Volksschulgemeindegebiet gewählt. Die Schulbehörde ist zuständig für die strategische Führung der Schule. Die Volksschulgemeinde Amriswil-Hefenhofen- Sommeri gibt sich ein Leitbild und die Behörde legt darauf bezogen Legislaturziele fest. Zur Schule gehören - Kindergarten; - Primarschule; - Sekundarschule; - Jugendmusikschule Amriswil; - Sonderpädagogische Dienste (Logopädie, Psychomotorik, Schulische Heilpädagogik SHP, Deutsch als Zweitsprache DaZ, Stütz- und Förderunterricht S+F).

3 Die Schulbehörde ist abschliessend zuständig für - Festlegung des Stellenplanes; - Festlegung der Grundsätze der Personalführung, der Schulorganisation und des pädagogischen Profils; - Anordnung eines Schulausschlusses; - Anstellung und Entlassung von Schulleitungen, Lehrpersonen und Verwaltungspersonal; - finanzielle Führung der Schulgemeinde, - Rekursentscheide. Die Kompetenzaufteilung zwischen Schulbehörde und Schulleitungen sind in einem separaten Funktionendiagramm (siehe Anhang) geregelt. Die Schulleiter (oder eine Delegation von ihnen) und der Leiter Schulverwaltung nehmen mit beratender Stimme Einsitz in der Gesamtbehörde. Die Ausgabenbefugnisse der Schulbehörde: Die Schulbehörde verfügt über die im jährlichen Voranschlag bewilligten Kredite wie folgt: a) für jährlich wiederkehrende Ausgaben allgemein bis Fr. 20' b) für einmalige Ausgaben allgemein bis Fr. 300' (bei Liegenschaftsgeschäften bis Fr. 500'000.--) Die Schulbehörde beschliesst in eigener Kompetenz ausserhalb des Voranschlages für unvorhersehbare oder dringende Anordnungen über - Neue, jährlich wiederkehrende, nicht gesetzlich gebundene Ausgaben in der laufenden Rechnung bis Fr. 20' Einmalige, nicht gesetzlich gebundene Ausgaben in der laufenden Rechnung und in der Investitionsrechnung oder entsprechende Ausfälle bei den Einnahmen bis Fr. 300' Massgebend ist der Nettokredit; d.h. Bruttokredit abzüglich verbindlich zugesicherte Leistungen Dritter. 3. Kommissionen und Einzelorgane Die Schulbehörde wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten. Sie ist berechtigt, die Besorgung bestimmter Geschäfte ständigen Kommissionen, Arbeitsgruppen, einzelnen Be-

4 hördemitgliedern oder den Schulleitungen in eigener Verantwortung zu übertragen. Die Kommissionen und Einzelorgane unterstehen der Aufsicht der Schulbehörde. Alle durch die Schulbehörde gewählten Kommissionsmitglieder/Arbeitsgruppenmitglieder inkl. Mitarbeiter haben Stimmrecht und Stimmpflicht. Wird ein Ersatzmitglied abgeordnet, hat es nur beratende Stimme. Minderheiten steht es frei, der Behörde ihren eigenen Antrag vorzulegen. 4. Unterschriftsberechtigung Der Schulpräsident führt mit dem Leiter Schulverwaltung kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift für alle Verwaltungsakte wie Protokollauszüge, Verträge, Urkunden, öffentliche Bekanntmachungen, Korrespondenzen und finanziellen Transaktionen der Volksschulgemeinde. Kann einer der beiden die Unterschrift nicht leisten, unterschreibt anstelle des Präsidenten der Vizepräsident, anstelle des Leiters Schulverwaltung seine Stellvertretung. Arbeitszeugnisse werden vom Verfasser zusammen mit dem Schulpräsidenten unterschrieben. Elektronische Unterschriften dürfen nur für allgemeine Korrespondenz und in Absprache mit dem vorgesehenen Unterzeichner verwendet werden. 5. Unterzeichnen von Korrespondenz Briefe, die vom Schulpräsidenten, von Kommissionspräsidien und Einzelorganen ausgehen, werden von den jeweiligen Amtsinhabern allein unterschrieben. Verwaltungsakten von Kommissionen sind mit den Unterschriften des jeweiligen Präsidenten und des Protokollführers zu versehen. Die Korrespondenz des Schulsekretariates wird vom Leiter Schulverwaltung oder den zuständigen Sachbearbeitern allein unterschrieben. B.) Kommissionen, Delegationen, Präsidium, Administration 6. Finanzkommission Die Finanzkommission besteht aus fünf Behördemitgliedern und dem Leiter Schulverwaltung. Der Leiter Schulverwaltung führt das Protokoll. Die Finanzkommission schlägt der Schulbehörde ein Budget vor

5 und erstellt zuhanden der Gesamtbehörde einen Finanzplan und eine Investitionsplanung. Sie überprüft die Rechnung und die Bilanz und stellt der Behörde Antrag. Sie stellt der Behörde auch Antrag über die Einleitung einer externen Prüfung durch eine Treuhand- oder Revisionsfirma. Bei der Budgetierung werden die Anliegen der Schuleinheiten gebührend berücksichtigt. Die Kommission kann einzelne Themen (Informatik, zusätzliche Einkünfte) in die Verantwortung einzelner Mitglieder übertragen. Die Finanzkommission beschliesst in eigener Kompetenz über budgetierte Beträge im Einzelfall bis Fr. 20' Baukommission Die Baukommission besteht aus vier Behördemitgliedern, dem Leiter Schulverwaltung und denjenigen Schulleitern, welche jeweils in ein Projekt involviert sind. Das Protokoll wird durch den Leiter Schulverwaltung geführt. Als beratendes Mitglied kann ein Baufachmann zugezogen werden. Baufachmann und Schulleiter haben beratende Stimme. Die Baukommission bereitet Bauprojekte vor und bringt sie beschlussfertig in die Behörde. Die Baukommission beschliesst in eigener Kompetenz über budgetierte Beträge im Einzelfall bis Fr. 20'000.. Die Kommission kann einzelne Themen in die Verantwortung einzelner Mitglieder übertragen. 8. Kommission Qualitätssicherung Aufgrund der beschlossenen Legislaturziele (siehe dort) werden themenverantwortliche Behördemitglieder bestimmt. Sie treffen sich auf Einladung des Präsidenten in der Kommission Qualitätssicherung. 9. Themen- verantwortung Themenverantwortung der Behördenmitglieder: - Präsidium (Diverse) - Integrative Pädagogik - Schulentwicklung (Q-Management und Q-Sicherung) - Schulische Zusatzangebote - Schulstrukturen - Schule und Eltern - Schule und Beruf

6 Die Themenverantwortung beinhaltet: - Sammeln von Material und Informationen, Besuch von entsprechenden Veranstaltungen und Absprachen mit anderen Schulgemeinden, damit das Behördenmitglied zum Fachmann/Fachfrau im entsprechenden Thema wird. - Für die Bearbeitung der Zwischenziele können Spezialisten der Lehrerschaft beigezogen werden. Der Beizug externer Experten kann bei der Gesamtbehörde beantragt werden. - Bei Bedarf verlangt das zuständige Behördenmitglied die Diskussion des Themas in der nächsten Behördensitzung. - Die Themenverantwortlichen bereiten einen Antrag gemäss Auftrag zuhanden der Behörde vor und besprechen ihn vorgängig mit dem Präsidium und/oder in der Kommission Qualitätssicherung. 10. Kommission JMSA (Jugendmusikschule Amriswil) Die Kommission JMSA besteht aus zwei Behördemitgliedern, dem Schulleiter der Musikschule, einer Vertreterin der Primarschule (Schulleitung), einer Musiklehrervertretung und Vertretungen angeschlossener Gemeinden, dem Leiter Schulverwaltung sowie einer Elternvertretung. Der zuständige Sachbearbeiter führt das Protokoll und die Rechnung. Die Kommission JMSA beschliesst in eigener Kompetenz über budgetierte Beträge im Einzelfall bis Fr. 10' Kommission Informatik Die Kommission Informatik besteht aus zwei Behördenmitgliedern, den Informatikverantwortlichen für Kindergarten und Primarschule einerseits und der Sekundarschule andererseits. Die Schulleitungen sind durch je eine Delegation der Primarschuleinheiten und der Sekundarschuleinheiten vertreten. Die Informatikkommission beschliesst in eigener Kompetenz über budgetierte Beträge im Einzelfall bis Fr. 20' Verschiedene Delegationen Die Behörde delegiert einzelne Mitglieder oder Schulleiter in Vereinsvorstände, Arbeitsgruppen oder Kommissionen. Die Delegierten nehmen an den ordentlichen Versammlungen der entsprechenden Gremien teil und erstatten, wenn nötig, der Gesamtbehörde Bericht. Finanzielle Verpflichtungen erfordern die Zustimmung der Gesamtbehörde. - Kinderhaus Floh - Aki

7 - Jugendkommission - Schwimmbadgenossenschaft - Sportplatzkommission - Eltern-Kind-Zentrum - Spielgruppe - VTGS (Verband Thurgauer Schulgemeinden) - YoYo - Ferien(s)pass - Kulturkommission - Wirtschaftskommission - Gewerbeverein - Arbeitsgruppe Begabungsförderung Sport- und Musik - Kommission Pensionskasse Amrsiwil - KEWU, Kommission Energie, Umwelt, Natur 13. Präsidium Der Schulpräsident präsidiert die Schulbehörde und die Geschäftsleitung. Er lädt zu den ordentlichen Sitzungen ein und bestimmt die Gegenstände der Traktandenliste. Er ist der Personalverantwortliche der Volksschulgemeinde Amriswil- Hefenhofen-Sommeri. Ihm unterstehen auch der Leiter Schulverwaltung und das Verwaltungspersonal. Der Präsident führt Mitarbeitergespräche mit den Schulleitern, den Schulsozialarbeitern, dem Assistenten, dem/den Informatikverantwortlichen sowie dem Leiter Schulverwaltung. Der Präsident stellt den Kontakt zur Öffentlichkeit her und ist offizieller Repräsentant der Schule. In Krisen bestimmt er einen Fallveranwortlichen als Koordinator, der gegebenenfalls auch die Öffentlichkeit informiert. Der Schulpräsident verfügt im Einzelfall im Rahmen des ordentlichen Budgets über eine Finanzkompetenz bis Fr. 10' Schulsozialarbeit Die Schulsozialarbeit untersteht dem Schulpräsidenten und ist den Schulleitern zur Zusammenarbeit zugewiesen. Alles Weitere ist im Konzept "Schulsozialarbeit" und im Aufgabenbeschrieb geregelt. 15. Leitung Schulverwaltung Der Leiter Schulverwaltung führt die Administration inkl. Finanzund Rechnungswesen der Volksschulgemeinde gemäss separatem Pflichtenheft. Dem Leiter Schulverwaltung sind die Angestellten der Schulver-

8 waltung sowie die Hauswarte und das Reinigungspersonal unterstellt. Der Leiter Schulverwaltung führt die Protokolle der Schulgemeindeversammlung, der Sitzungen der Schulbehörde sowie der Finanz- und der Baukommission. Er ist verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse der Gesamtbehörde und führt die Personalakten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. Er ist ebenfalls verantwortlich für die gesetzlich vorgeschriebene Archivierung der Akten. Mit dem unterstellten Personal führt er jährliche Mitarbeitergespräche durch. Er verfügt über budgetierte Beträge im Einzelfall von max. Fr. 10'000.. Der Leiter Schulverwaltung führt zusammen mit dem Schulpräsidenten rechtsverbindliche Unterschrift. Die Schulverwaltung unterstützt die Schulleitungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in administrativen Belangen. 16. Hauswarte / Reinigungspersonal Hauswarte und Reinigungspersonal unterstehen dem Leiter Schulverwaltung. Den Schulleitungen sind sie zur Zusammenarbeit zugewiesen. Näheres regelt der Aufgabenbeschrieb/das Pflichtenheft. C.) Die Geschäftsleitung 17. Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung besteht aus dem Schulpräsidenten und den Schulleitern. Vizepräsidium, themenverantwortliche Behördemitglieder, Musikschulleiter und Leiter Schulverwaltung werden bei Bedarf hinzugezogen. Die Zuständigkeiten der Geschäftsleitung sind in der Zusammenstellung der Regelung der Kompetenzen und Zuständigkeiten geregelt (siehe unten). Die Geschäftsleitung ist die Schnittstelle zwischen strategischer und operativer Führung. In der Geschäftsleitung sollen vorwiegend übergreifende Themen behandelt werden, welche eine gemeinsame Lösung erfordern. Die Geschäftsleitung koordiniert die operative Umsetzung der Schulentwicklung, wie sie aus dem strategischen Leitbild, den Legislaturzielen und den Konzepten, insbesondere des Qualitätssicherungskonzeptes hervorgeht.

9 Die Geschäftsleitung wird vom Schulpräsidenten präsidiert. Er hat in der Geschäftsleitung das alleinige Vetorecht. Er kann jederzeit Traktanden der Geschäftsleitung vor die Behörde bringen. D.) Die Schuleinheiten der VSG Amriswil-Hefenhofen-Sommeri 18. Schuleinheiten 18a. Schuleinheit Nordstrasse Die Schuleinheit Nordstrasse besteht aus der Primarschule Nordstrasse, den Kindergärten Nordstrasse und Hölzli. 18b. Schuleinheit Kirchstrasse/Sommeri Die Schuleinheit Kirchstrasse-Sommeri besteht aus der Primarschule Kirchstrasse, der Primarschule Sommeri, den Kindergärten Park, Egelmoos und Sommeri. 18c. Schuleinheit Mühlebach/Oberaach Die Schuleinheit Mühlebach/Oberaach besteht aus den Primarschulen Mühlebach und Oberaach, den Kindergärten Mühlebach und Oberaach. 18d. Schuleinheit Hemmerswil/Hefenhofen Die Schuleinheit Hemmerswil/Hefenhofen besteht aus den Primarschulen Hemmerswil und Hefenhofen (Schulstandorte Hatswil und Sonneberg), den Kindergärten Hemmerswil und Hefenhofen. 18e. Schuleinheit Oberfeld/Hagenwil Die Schuleinheit Oberfeld/Hagenwil besteht aus den Primarschulen Oberfeld und Hagenwil, den Kindergärten Oberfeld, Hagenwil und Obstgarten. 18f. Schuleinheit Sekundarschule Egelmoos Die Schuleinheit Egelmoos besteht aus der Sekundarschule Egelmoos. 18g. Schuleinheit Sekundarschule Grenzstrasse Die Schuleinheit Grenzstrasse besteht aus der Sekundarschule Grenzstrasse. 19. Schulleitung (gültig für alle Schuleinheiten) Die Schulleitung leitet die betriebliche Einheit Schule, fördert die Schulqualität und setzt die übergeordneten Vorgaben um. Die Schulleitung ist in ihrer Schuleinheit zuständig für 1. die pädagogische Führung; 2. die personelle Führung der Lehrkräfte sowie weiteren schulischen Personals; 3. die administrativ-organisatorische Führung.

10 Der Schulleitung können im Rahmen des den Gemeinden zustehenden Gestaltungsspielraum, und unter Vorbehalt, von abschliessend vorgenommen Zuweisungen im kantonalen Recht weitere Kompetenzen und Aufgaben zugewiesen werden. Die Schulleitungen nehmen an den Sitzungen der Schulbehörde mit beratender Stimme teil. Die Pensen der Schulleitungen richten sich nach der Anzahl Schüler der Schuleinheit und können variieren 20. Steuergruppe Die Steuergruppe unterstützt die Schulleiter in der Erfüllung der Aufgaben innerhalb der Schuleinheit, vor allem in der Schulentwicklung, der Qualitätssicherung und bei spezifischen Projekten. Die Zusammensetzung der Steuergruppe ist Sache der Schulleitung. Die Steuergruppe stellt die Stellvertretung des Schulleiters sicher. 21. Konvent der Schuleinheit (gültig für alle Schuleinheiten) Der Konvent einer Schuleinheit besteht aus allen Lehrpersonen inkl. der zugeteilten Kindergärtnerinnen. Die Fachpersonen beteiligen sich an jenem Konvent in jener Schuleinheit, in dem sie am meisten Stunden erteilen. Der Konvent tritt auf Einladung der Schulleitung zusammen. Es wird ein Protokoll und eine Präsenzliste geführt. Die Schulbehörde legt fest, inwieweit sich teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen an den Konventen beteiligen müssen. Der Konvent entwickelt das pädagogische Leitbild, legt den Entwicklungsplan fest und setzt zudem die Vorgaben aus dem Leistungsauftrag der Behörde um. Die Mitglieder des Konventes der Schuleinheiten stehen im Rahmen des Berufsauftrages für Hausämter zur Verfügung. Niemand kann verpflichtet werden, ein Hausamt mehr als zwei Jahre auszuüben. Im Übrigen sind die Pflichten der Lehrpersonen in der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen geregelt. Für pädagogische Mitarbeitende ohne Klassenverantwortung gilt das Personalreglement der Volksschulgemeinde.

11 E.) Stufen- bzw. Fachkonvente der Schulen Amriswil-Hefenhofen- Sommeri 22. Grundidee der Stufen- bzw. Fachkonvente Schulentwicklung bedingt, dass Organisationsentwicklung, Unterrichtsentwicklung und Personalentwicklung gleichermassen gefördert werden. Teamarbeit und professionelle Lerngemeinschaften sind ein wichtiger Bestandteil von Unterrichts- und Personalentwicklung, wenn sie gut organisiert sind und gemeinsame Ziele verfolgen. Diese Aufgaben sind vor allen in den einzelnen Schuleinheiten anzugehen. Eine stufenübergreifende Vernetzung diversifiziert den Erfahrungshorizont der ganzen Schule, vor allem auch dort, wo keine Parallelklassen geführt werden. Ziel: Guter Unterricht durch die Konzentration beruflichfachlicher Kompetenzen und Erfahrungen zu wirkungsvollen Synthesen. 23. Stufen- bzw. Fachkonvente: Aus diesem Grunde werden Stufen- bzw. Fachkonvente eingesetzt. Die Stufen-/Fachkonvente sind ein wesentlicher Bestandteil der Schulentwicklung und der Sicherung der Schulqualität. Sie befassen sich primär mit stufen- und fachbezogenen, pädagogischen Problemstellungen und -lösungen, welche den Unterricht direkt betreffen. Zudem ist der internen Weiterbildung (in Zusammenarbeit mit der AG Weiterbildung) und Vernetzung grosses Gewicht beizumessen. Mögliche Themen sind: - Sicherung der Unterrichtsqualität (Standardtests, Klassenvergleiche etc.) - Lehrmittel - Bewährte Unterrichtsthemen (inkl. Materialaustausch) - Lernprogramme - Übertritte - Neuerungen (Englisch, Französisch, ESP, Stellwerk, etc.) - Interne Weiterbildung - Einladung von Fachreferenten und/oder themenverantwortlichen Behördemitgliedern - Freifachangebot - Ausserschulische Betreuung - Intervisionsgruppen für die kollegiale Praxisberatung

12 - Themenabsprachen Kindergarten - Primarschule - Sekundarschule - Fachlehrkräfte Themen, welche die einzelnen Schuleinheiten betreffen, sind in den Konventen der Schuleinheiten zu behandeln. Es gibt folgende Stufen- bzw. Fachkonvente: 23a. Kindergartenkonvent (Stufenkonvent, schon bestehend) 23b. Unterstufenkonvent (Stufenkonvent) 23c. Mittelstufenkonvent (Stufenkonvent) 23d. Sekundarschulkonvent (Stufenkonvent) 23e. Fachkonvent Textiles Werken Primarschule (Impulsgruppe) 23f. Fachkonvent SHP / S+F / DaZ 23g. Fachkonvent der Logopädie und der Psychomotorik (schon bestehend) 23h. Fachkonvent Hauswirtschaft Sekundarschule 23i. Fachkonvent Textiles Werken Sekundarschule Die Stufen- bzw. Fachkonvente treffen sich mindestens zweimal jährlich. Die Teilnahme ist obligatorisch und wird der Berufsauftragszeit angerechnet. Bei Bedarf können weitere, auch stufenübergreifende Treffen stattfinden. 24. Die Stufen- bzw. Fachkonventsleitung Jeder Stufen-/Fachkonvent bestimmt aus seiner Mitte einen Stufen-/Fachkonventsleiter. Die Stufen-/Fachkonventsleitung wird im Rahmen ordentlicher Sitzungsgelder entschädigt (Zusammenkünfte der Stufen-/Fachkonvente sowie Zusammenkünfte der Stufen-/Fachkonventsleitungen). Niemand ist verpflichtet, dieses Amt länger als zwei Jahre auszuüben. Das Amt wird im Rahmen des Berufsauftrages angerechnet. Die Stufen- bzw. Fachkonventsleitung lädt zu den Sitzungen ein und gibt vorgängig die Traktanden bekannt. Die Sitzungen finden in der Regel in Schulräumlichkeiten statt. Kann sich ein Stufen-/Fachkonvent nicht auf eine Konventsleitung einigen, bestimmt die Behörde auf Antrag der Schulleitung die Konventsleitung. Die Konventsleiter treffen sich auf Einladung des Schulpräsidenten mindestens zweimal im Jahr. Beratungsergebnisse, Wünsche und Anregungen aus den Stufen- /Fachkonventen sind zuhanden des Schulpräsidenten an die Geschäftsleitung und/oder an die Behörde zu richten.

13 F.) Geschäftsordnung 25. Pflichten der Schulbehördemitglieder Die Mitglieder der Schulbehörde haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erledigen. Kein Mitglied darf ohne dringenden Grund oder unentschuldigt den Sitzungen fernbleiben. 26. Schweigepflicht Die Mitglieder der Schulbehörde sind von Gesetzes wegen verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt vor allem dann, wenn das Interesse von Schule oder beteiligten Personen Geheimhaltung erfordern. Diese Verpflichtung gilt auch für beratend zugezogene Lehrkräfte, Angestellte und externe Fachpersonen. Vertrauliche Daten dürfen via nur übertragen werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass nur der wirkliche Empfänger Zugriff hat. Jedes Behördemitglied trägt dafür die alleinige Verantwortung (Mail-Adresse mit Passwort gesichert). 27. Ausstandspflicht Sitzungsteilnehmer haben in den Ausstand zu treten und den Sitzungsraum zu verlassen, wenn sie bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind. Die Tatsache, dass ein Sitzungsteilnehmer in den Ausstand getreten ist, wird im Protokoll vermerkt. 28. Entschädigung Die Entschädigung der Behördemitglieder richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung für Behördenarbeit vom 2. Februar Erfassung der investierten Zeit ist wünschenswert. Im Schulsekretariat kann dafür eine entsprechende Excel-Datei bezogen werden. 29. Sitzungen Die Schulbehörde tritt nach einem jährlich festgelegten Sitzungsplan zu ihren Sitzungen zusammen. Zu Beginn der Amtszeit wird ein fester Sitzungstag bestimmt. Ausserordentliche Sitzungen werden auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Schulbehördemitglieder einberufen. Kommissionen und Arbeitsgruppen versammeln sich auf Einladung ihres Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Als Sitzungsort sind in der Regel die offiziellen Sitzungsräume zu be-

14 nützen. 30. Einladung, Anträge Die Schulbehörde versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidiums. Die Einladung ist den Sitzungsteilnehmern mindestens 5 Tage vor der Sitzung zuzustellen und enthält ein Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände. Anträge von Dritten sind dem Präsidenten mindestens eine Woche vor dem Sitzungsdatum zuhanden der Einladung bekannt zu geben. Die Anträge sind schriftlich und wenn möglich in beschlussreifer Form abgefasst vorzubereiten und bis spätestens zwei Tage vor Beginn der Aktenauflage (Dienstag Uhr) im Schulsekretariat abzugeben. 31. Aktenauflage Während fünf Tagen vor dem Sitzungsdatum werden die Akten aufgelegt. Die Sitzungsteilnehmer sind zur Einsichtnahme verpflichtet. Nicht aufgelegte Traktanden können an der Sitzung nur in dringenden Fällen und auf Beschluss der Mehrheit behandelt werden. Für Geschäfte von grösserer Bedeutung erhalten die Teilnehmer die notwendigen Unterlagen kopiert. 32. Beschlussfähigkeit Die Schulbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für welchen der Vorsitzende gestimmt hat. 33. Kollegialverhältnis Die Schulbehörde fasst ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde. Alle Behördemitglieder und die ihr unterstellten Organe sind dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet und haben diesen in ihrer amtlichen Stellung nach aussen zu vertreten. 34. Beratungen Im Sinne eines effizienten Sitzungsbetriebes werden die Geschäfte wie folgt eingeteilt: - A-Geschäfte: Beschlussfassung ohne Diskussion - B-Geschäfte: Beschlussfassung mit vorangehender Diskussion; - C-Geschäfte: Diskussionsgeschäfte ohne Beschlussfassung Abstimmungen Wenn das Wort zu einem Geschäft nicht verlangt wird, stellt der Vorsitzende die Zustimmung ohne Abstimmung fest.

15 Über Ordnungsanträge, wie beispielsweise Rückweisungsanträge, muss zuerst abgestimmt werden. Der Präsident unterbreitet Vorschläge, wie er bei der Abstimmung vorgehen will, falls mehrere Anträge vorliegen. Wird das Vorgehen beanstandet, entscheidet die Schulbehörde. A-Geschäfte werden nur aufgerufen, wenn ein Behördemitglied das ausdrücklich wünscht. 36. Wahlen Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Behördemitglieder findet eine geheime Wahl statt. 37. Protokoll Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll erstellt. Persönliche Voten werden nur auf ausdrücklichen Antrag ins Protokoll aufgenommen. Die Protokollgenehmigung erfolgt vor der nächsten Sitzung durch Unterschrift in der Aktenauflage. Von einem Beschluss Betroffene erhalten einen Protokollauszug. 38. Präsidialverfügungen Geschäfte, welche eine sofortige Entscheidung erfordern, kann der Präsident von sich aus erledigen. Seine Finanzkompetenz ist in der Geschäftsordnung geregelt. Die Schulbehörde ist danach zeitgerecht zu orientieren (Gemeindeordnung Art. 19). 39. Zirkularbeschlüsse Falls erforderlich, kann ein Beschluss zwischen den Sitzungen auf dem Zirkularweg erwirkt werden. Er ist im nächsten Protokoll anzumerken. 40. Vorberatende Gremien, Sachverständige Zwecks Vorberatung und/oder Begutachtung einzelner Geschäfte kann die Schulbehörde jederzeit in freier Wahl Kommissionen bilden und/oder Sachverständige beiziehen. 41. Kommissionen, Arbeitsgruppen Für Kommissionen und Arbeitsgruppen gelten obige Bestimmungen sinngemäss. 42. Meldepflicht Kommissionspräsidenten und Einzelorgane melden Unregelmässigkeiten, Auffälligkeiten oder Besonderheiten in ihrem Aufgabenbereich rechtzeitig dem Schulpräsidenten. 27. August 2013/Mnd

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