Die Bemessung der Anzahl der Tagessätze. 40 geht als spezielleres Gesetz 46 II vor

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1 Die Bemessung der Anzahl der Tagessätze Grundsätzlich 46 Die Anzahl der Tagessätze muss der Schuld des Täters entsprechen Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen hier keine Rolle 40 geht als spezielleres Gesetz 46 II vor Sanktionenrecht SS 2011 Page 1

2 Die Festsetzung des Tagessatzes Mindestens 1 höchstens Kritik: 1 entspricht einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Verhältnismäßigkeit? Zulassung einer erheblichen Bandbreite der Geldstrafe (nhöhe) Rechtsstaatsgebot Verhältnismäßigkeit Korrektur der Tagessatzsumme als dritter Schritt der Geldstrafenbemessung? OLG Hamburg NJW 1978, 1171 Sanktionenrecht SS 2011 Page 2

3 Tagessatzhöhe 40 II: Nettoeinkommensprinzip Allerdings sind auch zu berücksichtigen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und das Vermögen Alternative: Einbuße- oder Zumutbarkeitsprinzip Abfolge Festsetzung des täglichen Nettoeinkommens Auswirkungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse» Nähe zum Lebensminimum» Höhe der Tagessatzanzahl Sanktionenrecht SS 2011 Page 3

4 Nettoeinkommen Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit aus Versorgungsleistungen gesetzlicher oder privater Versicherungen Unterhaltsleistungen staatlichen Leistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe etc.) Erträgen, die angelegtes Vermögen abwirft (Zinsen, Dividenden) Sanktionenrecht SS 2011 Page 4

5 Abzüge vom Nettoeinkommen Steuerrechtlicher Einkommensbegriff kann Anhaltspunkte geben (deckt sich aber nicht mit dem strafrechtlichen Einkommensbegriff) Werbungskosten Tatsächliche Unterhaltsleistungen (Zur Verfahrensvereinfachung wird es auch vertretbar sein, die Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen) für die Lebensführung erforderliche Zahlungsverpflichtungen Verfahrenskosten, Wiedergutmachung? Außergewöhnliche Belastungen Hohe Tagessatzzahl (Progression) BGHSt 26, 330 Sanktionenrecht SS 2011 Page 5

6 Wirtschaftlich schwache Gruppen Einkommensloser Ehegatte 50% des Haushaltseinkommens ( 1360 BGB, Gleichstellung) h. M. Unterhaltsanspruch Studenten, Schüler, Lehrlinge Ausgangspunkt Unterstützungsleistungen, bei rückzahlbarer Unterstützung wirtschaftlicher Wert des Darlehens: jedoch Unzumutbarkeit von Erwerbsarbeit, ferner starke Reduzierung des Nettoeinkommens, da Regelunterstützung am Existenzminimum liegt Sozialhilfeempfänger Existenzminimum wird berührt, deshalb Tagessatzhöhe am Minimum des Tagessatzes Gefangene Ca. 200 pro Monat (bzw. Taschengeld), Übergangsgeldbildung wegen Resozialisierung: Orientierung am Minimum des Tagessatzes Sanktionenrecht SS 2011 Page 6

7 Landgericht Stuttgart 7 Qs 95/07, Gegen den Verurteilten erging am ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, in dem gegen ihn wegen Leistungserschleichung in fünf Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- ausgesprochen wurde. Gegen diesen Strafbefehl legte der Verurteilte rechtzeitig Einspruch ein, den er auf die Höhe der Tagessätze beschränkte. Mit Zustimmung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft setzte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom die Höhe der Tagessätze gemäß 411 Abs. 1 Satz 3 StPO von 15,- auf 10,- herab. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Der 69jährige Verurteilte ist Rentner und bezieht von der Stadt Stuttgart Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß 41 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XII in einer Gesamthöhe von 805,22, die sich wie folgt zusammensetzen: a) Regelbedarf ( 42 Satz 1 Ziff. 1 und 28 SGB XII, 1 Regelsatzverordnung): 347,-- abzüglich Energiepauschale: 21,75 b) Kranken- und Pflegeversicherung ( 42 Satz 1 Ziff. 4 SGB XII): 136,79 c) Kosten der Unterkunft ( 42 Satz 1 Ziff. 2 SGB XII): 223,18 d) Heizungskosten ( 42 Satz 1 Ziff. 2 SGB XII): 120, Gesamt 805,22 Sanktionenrecht SS 2011 Page 7

8 Entscheidung 40 Abs. 2 StGB geht vom Nettoeinkommensprinzip aus Dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn der Täter als Hartz IV- Empfänger nur über Geldmittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745; OLG Celle StV 1999, S. 213). Der Verurteilte als Empfänger erhält Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß 42 SGB XII in Höhe von monatlich 805,22, von denen nur den Regelbedarf in Höhe von derzeit 347,- zur freien Verfügung steht (notwendiger Lebensunterhalt) Vom Regelsatz des notwendigen Lebensunterhalts ist der zum Lebensunterhalt unerlässliche Betrag zu unterscheiden ( 39 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) Der zum Lebensunterhalt unerlässliche Betrag - 80 % des Regelsatzes, also betragsmäßig mit 278,-, anzusetzen ist, muss dem Täter auch bei Verhängung einer Geldstrafe verbleiben Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat sich an dem Differenzbetrag zwischen dem Regelsatz ( 347,-) und dem Betrag, der zum Lebensunterhalt unerlässlich ist ( 278,-), zu orientieren Dies sind 69,-, die auch ein Hartz IV-Empfänger monatlich zur Bezahlung einer Geldstrafe aufzubringen hat Angesichts der durch 42 StGB eingeräumten Teilzahlungsmöglichkeit wäre es jedoch verfehlt, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nur einen Monat zu Grunde zu legen Ein Zeitraum von drei monatlichen (Teil-) Zahlungen in Höhe von 69,- ist als angemessener Ratenzahlungszeitraum anzusehen (ca. 210 = Tagessatzhöhe 7 ) Sanktionenrecht SS 2011 Page 8

9 Berücksichtigung des Vermögens Grundgedanke Ertragswert (ähnlich ehemalige Vermögenssteuer) Sanktionenrecht SS 2011 Page 9

10 Sonstige Fragen Berücksichtigung potentieller Einkünfte 40 II..\..\..\..\Links\40 Tagessatz.doc Kein Mittel zur Steigerung der Arbeitsdisziplin Bei absichtlicher Entziehung Ermittlung der Einkommensverhältnisse Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Keine stigmatisierenden Ermittlungen Schätzungsbefugnis 40 III Verfahrensvereinfachung (insb. im Strafbefehlsverfahren) Sanktionenrecht SS 2011 Page 10

11 Zahlungserleichterungen 42..\..\..\..\Links\42 Zahlungserleichterungen.doc Voraussetzungen Unzumutbarkeit sofortiger Bezahlung» Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Grundsatz der nachdrücklichen Vollstreckung ( 2 StVollStrO)..\..\..\..\Links\VollSO 2.doc» primäres Ziel: Vollstreckung der Strafe als Geldstrafe und Vermeidung kurzer Freiheitsstrafe Konsequenz Stundung oder Ratenzahlung Prüfung von Amts wegen (insbesondere im Strafbefehlsverfahren) Entscheidung gehört zur Strafvollstreckung, nicht zur Strafzumessung (streitig) Konsequenzen für Rechtskraft und Verschlechterungsverbot Sanktionenrecht SS 2011 Page 11

12 Ersatzfreiheitsstrafe 43 Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 459 ff StPO verweisen auf Beitreibungsordnung Mahnung, Beitreibungsversuche (Sach- und Forderungspfändung) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine "unbillige Härte" darstellen würde ( 459 f StPO) Verschuldenselement Beispiele: Krankheit, Sorge für Kinder Sanktionenrecht SS 2011 Page 12

13 Ersatzfreiheitsstrafe Die Ersatzfreiheitsstrafe ist Kriminalstrafe, die der Freiheitsstrafe gleichsteht (BGHSt 20, 16) Strafrestaussetzung zur Bewährung bei Vorliegen der Voraussetzungen des 57 Keine Aussetzung zur Bewährung nach 56 (erkannte Strafe ist Geldstrafe) Sanktionenrecht SS 2011 Page 13

14 Gemeinnützige Arbeit Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so ist mit Androhung bzw. Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach entsprechenden gem. Art. 293 EGStGB erlassenen Rechtsverordnungen und Verfügungen der einzelnen Bundesländer (die seit Anfang 1987 überall und flächendeckend gelten) dem Verurteilten gleichzeitig mitzuteilen, dass er die Geldstrafe auch in Form der freien Arbeit leisten kann Freiwilligkeit Vier bis sechs Stunden Arbeit lösen einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe ab keine Wahlmöglichkeit zwischen Bezahlung der Geldstrafe und der Leistung durch Arbeit Entscheidungen nach 459 d StPO (Vollstreckungsverzicht bei Geldstrafe neben Freiheitsstrafe) sowie 459 f StPO (unbillige Härte) der freien Arbeit vor Antrag des Geldstrafenschuldners Insoweit bestehen keine Bedenken wegen Art. 12 II, III GG Sanktionenrecht SS 2011 Page 14

15 Schwitzen statt Sitzen JM Baden-Württemberg Das Projekt Schwitzen statt Sitzen ermöglicht Verurteilten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Leistung von gemeinnütziger Arbeit abzuwenden, wenn die in erster Linie verhängte Geldstrafe auch in Raten nicht bezahlt werden kann. Der Verurteilte kann in diesen Fällen einen Antrag bei der für die Vollstreckung der Geldstrafe zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Die Anzahl der abzuleistenden Stunden ergibt sich aus der Anzahl der Hafttage, die zu verbüßen wären. Pro Hafttag müssen in Baden-Württemberg derzeit vier Stunden Arbeit geleistet werden. Nachdem entsprechende Projekte bereits Anfang der 80er Jahre erfolgreich waren, wurde die Ableistung gemeinnütziger Arbeit schrittweise in den verschiedenen Landgerichtsbezirken eingeführt. Seit Januar 1987 ist dies landesweit möglich. Damit werden nicht nur Haftkosten gespart, sondern auch unnötige Gefängniserfahrungen vermieden. Verurteilte, die schon lange arbeitslos sind, können wieder einen geregelten Arbeitsrhythmus erlernen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Auch kommt die gemeinnützige Tätigkeit der Allgemeinheit zugute. Im Jahr 2006 konnten Hafttage und damit ca. 1,9 Millionen Euro eingespart werden. In der Vergangenheit erfolgte die Vermittlung entsprechender Personen an gemeinnützige Einrichtungen in erheblichem Umfang durch die ehemals organisatorisch zu den Staatsanwaltschaften des Landes gehörende Gerichtshilfe. Daneben waren in einigen Gerichtsbezirken seit Jahren auch freie Träger in diesem Bereich tätig, die mit Zuschüssen aus dem Justizhaushalt gefördert wurden. Seit dem 1. Januar 2008 zeichnet für die landesweite Vermittlung aller Fälle gemeinnütziger Arbeit (zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie zur Erfüllung von Arbeitsauflagen, soweit nicht die Träger der Bewährungs- oder Jugendgerichtshilfe zuständig sind) das Netzwerk Straffälligenhilfe in Baden-Württemberg GbR verantwortlich. Sanktionenrecht SS 2011 Page 15

16 Verordnung des JM über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni (1) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. (2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige und unentgeltliche Tätigkeit, die nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient. (3) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts oder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung wird durch die Leistung freier Arbeit nicht begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäß Anwendung. 7 Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird durch vier Stunden freie Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen. Sanktionenrecht SS 2011 Page 16

17 Reformvorschläge zur Ersatzfreiheitsstrafe Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit Einem Tagessatz entsprechen 3 Stunden gemeinnütziger Arbeit Stimmt der Verurteilte nicht zu oder wird die gemeinnützige Arbeit nicht in angemessener Zeit oder nicht ordnungsgemäß erbracht, so tritt an Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze werden durch einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe abgelöst Sanktionenrecht SS 2011 Page 17

18 Gemeinnützige Arbeit Als Hauptstrafe in vielen europäischen Ländern eingeführt bis 240 Stunden Wochenbegrenzung (Vereinbarkeit mit regulärer Arbeit) Zustimmung des Verurteilten (ILO-Regeln und Verbot der Zwangsarbeit) Minimum Standard des Europarats:» keine Stigmatisierung Sanktionenrecht SS 2011 Page 18

19 41 Voraussetzungen des 41» der Täter hat sich selbst durch die Tat bereichert hat oder dies versucht» Die Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe muss angebracht sein» Ob dies der Fall ist, ist nach 46 zu beurteilen, wobei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden» die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe darf nicht zur Überschreitung des Maßes einer schuldangemessenen Strafe führen» Die Geldstrafe nach 41 ist keine zusätzliche Strafe (BGH JR 1986, 70)» 41 dient nicht der Gewinnabschöpfung. Dies ergibt sich aus der Bindung des 41 an das Tagessatzsystem Sanktionenrecht SS 2011 Page 19

20 Literatur Scholl, Die Bezahlung der Geldstrafe durch Dritte, NStZ 1999, 599 Schott, Abkehr von der 1:1 Umrechnung von Geld in Freiheitsstrafe? JR 2003, 315 Stree/Kinzig, Schönke/Schröder Kommentar 40 Weigend, T.: Die kurze Freiheitsstrafe - eine Sanktion mit Zukunft? Juristenzeitung 1986, S Sanktionenrecht SS 2011 Page 20

21 Freiheitsstrafe 38 Die Freiheitsstrafe ist zeitige Freiheitsstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe Zeitige Freiheitsstrafe Maximum 15 Jahre Minimum 1 Monat (keine kurze Freiheitsstrafe) 39 Bemessung der Freiheitsstrafe Bis zu einem Jahr in vollen Monaten und Wochen Über einem Jahr: in vollen Jahren und Monaten Sanktionenrecht SS 2011 Page 21

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