Windenergieanlage (WEA) Wuppertal Kleine Höhe

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1 Windenergieanlage (WEA) Wuppertal Kleine Höhe Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stand Erstellt im Auftrag der Wuppertaler Stadtwerke WSW Energie & Wasser AG

2 Verfasser Adresse FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG Niederlassung Bochum Massenbergstr Bochum Kontakt T F bochum@fsumwelt.de Projekt Titel Projekt-Nr. Status Windenergieanlage (WEA) Wuppertal - Kleine Höhe, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag NW Prüfbericht Version 5 Datum Projektleitung Dipl.-Geogr. Jochen Froelich Bearbeitung Zoologe Holger Meinig Freigegeben durch Geschäftsführung Dipl.-Ökol. Franziska Reinhartz

3 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Anlass und Aufgabenstellung 3 2. Rechtliche und Methodische Grundlagen Rechtliche Grundlagen Begriffsbestimmungen Fortpflanzungs- und Ruhestätten (= Lebensstätten) Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Lokale Population einer Art Planungsrelevante Arten Grundsätzliches Vorgehen Interpretation der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Fangen, Verletzen, Töten von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Entnehmen, Beschädigen, Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Entnehmen, Beschädigen, Zerstören wild lebender Pflanzen, ihrer Entwicklungsformen oder ihrer Standorte Einbeziehung von Maßnahmen Bewertung des Erhaltungszustands der lokalen Population Beurteilung der naturschutzfachlichen Voraussetzung für eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Datengrundlagen Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes Fachinformationssystem Streng geschützte Arten (LANUV 2014) Fledermäuse Reptilien Amphibien Schmetterlinge Pflanzen Vögel Kartierungen Fledermäuse Vögel Raumnutzungsuntersuchung Rotmilan Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren Beschreibung des Vorhabens Mögliche relevante Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Barrierewirkungen / Zerschneidung Lärmimmissionen Optische Störungen Besondere WEA-spezifische Wirkfaktoren Fledermäuse Vögel 22 Seite 1/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

4 5. Prüfung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung Fledermäuse Vögel Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (hier: Fledermäuse) Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie Nicht planungsrelevante Vogelarten Planungsrelevante Vogelarten Fazit 71 Literatur und Quellen 73 Anhang 81 Seite Abbildungsverzeichnis Seite Abb. 1: Lage des Vorhabensstandortes 3 Abb. 2: Lage des Waldbestandes mit vermutlichem Horststandort des Rotmilans 18 Abb. 3: Bewegungsmuster von Rotmilanen im Untersuchungsraum an 7 Beobachtungstagen im Jahr Abb. 4: Präferenz und Meidung unterschiedlich bestellter landwirtschaftlicher Nutzflächen durch den Rotmilan (aus MAMMEN 2008 Zeitraum: Juni 2007, Untersuchungsgebiet: Querfurter Platte) 26 Abb. 5: Temperaturabweichungen vom langjährigen Monatsmittel im September und Oktober Abb. 6: Zwei Rotmilane über dem geplanten WEA-Standort am Tabellenverzeichnis Seite Tab. 1: Begehungstermine der Fledermauserfassung und Witterung 16 Tab. 2: Begehungstermine der avifaunistischen Untersuchung und Witterung 17 Tab. 3: Begehungstermine der Raumnutzungsuntersuchung Rotmilan 17 Tab. 4: Im Untersuchungsraum im Jahr 2013 nachgewiesene bzw. nach Angaben des LANUV (2014) im Bereich des MTB 4708 auftretende Fledermausarten und ihre Gefährdung nach den Roten Listen Deutschlands und Nordrhein-Westfalens 28 Tab. 5: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zu Schutzstatus gem. BNatSchG, Gefährdung gem. RL und Status im Plangebiet 43 Seite 2/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

5 1. Anlass und Aufgabenstellung Die Wuppertaler Stadtwerke WSW Energie & Wasser AG plant die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) am Standort Kleine Höhe im nördlichen Stadtgebiet. Der geplante WEA-Standort befindet sich im Stadtteil Uellendahl-Katernberg am Schanzenweg, nordöstlich der L 427 (Nevigeser Straße) (siehe Abb. 1). Gepl. WEA-Standort Kleine Höhe L 427 Abb. 1: Lage des Vorhabensstandortes (Luftbildgrundlage: Da projektbedingt artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen durch das Vorhaben möglich sind, werden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens für die europarechtlich geschützten Arten die Einschlägigkeit der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1BNatSchG sowie ggf. die Voraussetzungen für eine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Bearbeitungsgrundlage ist der Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKUNLV) vom Rechtliche und Methodische Grundlagen 2.1. Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage dieses Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom , in Kraft getreten am , zuletzt geän- Seite 3/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

6 dert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes ). Der Artenschutz ist in den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG verankert. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, sie zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Diese Verbote werden durch 44 Abs. 5 BNatSchG ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Abs. 1 zu erzielen: (5) 1 Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. 2 Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 4 Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Die Regelungen des Abs. 5 gelten bei nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen sowie bei nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Seite 4/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

7 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelarten, da Rechtsverordnungen nach 54 Abs. 1 Nr. 1 aktuell noch nicht vorliegen und insofern noch keine Verantwortungsarten festgelegt wurden. Werden Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Dieser Absatz regelt die Ausnahmevoraussetzungen, die bei Einschlägigkeit von Verboten zu erfüllen sind. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen, zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen, nicht gegeben sind, sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert und bezüglich der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse) der günstige Erhaltungszustand der Populationen der Art gewahrt bleibt Begriffsbestimmungen Fortpflanzungs- und Ruhestätten (= Lebensstätten) Eine allgemeingültige, harte Definition der Begriffe Fortpflanzungs- und Ruhestätten (breeding and resting places) ist laut Guidance Document der EU (Europäische Kommission 2007) nicht möglich, da z. B. in Anhang IV der FFH-RL Artengruppen mit sehr unterschiedlichen Lebenszyklen und -strategien zusammengefasst sind. Eine genaue Definition ist daher für die jeweilige Art zu treffen. Gemäß Guidance Document der EU dienen Fortpflanzungsstätten v. a. der Balz / Werbung, der Paarung, dem Nestbau, der Eiablage sowie der Geburt bzw. (bei ungeschlechtlicher Fortpflanzung) Produktion von Nachkommenschaft sowie der Eientwicklung und -bebrütung. Regelmäßig genutzte Fortpflanzungsstätten sind auch während der Abwesenheit der Tiere unter Schutz gestellt. Hinsichtlich der Vögel sind unter Fortpflanzungsstätten nicht nur aktuell genutzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze inbegriffen, die außerhalb der Brutzeit unbesetzt sind (Urteil BVerWG 9 A zur Ortsumgehung Stralsund). Dies trifft v. a. auf Spechte oder verschiedene Greifvögel zu, aber auch z. B. auf Schwalben und andere Zugvögel. Analoges gilt für Fledermausquartiere (OVG Hamburg 2005: 2BS 19/05 15 E 2519/04; Zerstörung von Wohnstätten, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die Beseitigung von Sommerquartieren von Fledermäusen stellt eine Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dar, auch wenn diese den Tieren nicht ganzjährig als Schlaf- oder Ruheplatz dienen. Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte endet, wenn sie ihre Funktion endgültig verloren hat. Dies trifft z. B. auf Vögel zu, die in jedem Jahr an anderer Stelle ein neues Nest bauen. Seite 5/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

8 Gemäß Kiel (2007 / 2010) sind Fortpflanzungsstätten folgendermaßen abzugrenzen: Bei territorialen Arten mit kleinen Brutrevieren wird das gesamte Brutrevier als Lebensstätte bezeichnet (z. B. bei Grauammer, Steinkauz, Mittelspecht). Genauso werden bei Arten mit großen Revieren essentielle Nahrungshabitate mit in die Betrachtung einbezogen (z. B. Schwarzstorch). Bei Arten mit großen Revieren, aber unspezifischen Nahrungshabitaten, wird das Nest inklusive einer artspezifischen Ruhezone als Lebensstätte definiert (z. B. Mäusebussard, Turmfalke). Ruhestätten umfassen gemäß Guidance Document der EU (Europäische Kommission 2007) Orte, die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder Tiergruppen zwingend erforderlich sind. Sie können auch Strukturen beinhalten, die von den Tieren selbst erschaffen wurden. Regelmäßig genutzte Ruhestätten sind auch während der Abwesenheit der Tiere unter Schutz gestellt. Sie dienen v. a. der Thermoregulation, der Rast, dem Schlaf oder der Erholung, der Zuflucht sowie der Winterruhe bzw. dem Winterschlaf. Beispiele für Ruhestätten sind Winterquartiere von Fledermäusen, Winterquartiere von Amphibien (Landhabitate, Gewässer), Sonnplätze der Zauneidechse oder Schlafhöhlen von Spechten. Nahrungshabitate fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich. Zu beurteilen ist jedoch letztendlich die funktionale Bedeutung eines Bereiches im Lebenszyklus einer Art. Handelt es sich z. B. um ein wesentliches Teilhabitat innerhalb eines funktionalen Gefüges, wie dies beispielsweise bei einem regelmäßig frequentierten Nahrungs- bzw. Jagdhabitat in unmittelbarer Nähe der Reproduktionsstätte der Fall ist, und ist ein Ausweichen nicht möglich, so sind diese den Begriffen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zuzuordnen Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Gemäß Guidance Document der EU (Europäische Kommission 2007) sollen die relevanten Arten in ihren besonders sensiblen Phasen ihres Lebenszyklus einen besonderen Schutz genießen. Die Periode der Fortpflanzung (Brut) und Aufzucht umfasst v. a. die Zeiten der Balz, Paarung, Nestbau und Bebrütung, Eiablage und Jungenaufzucht. Die Überwinterungszeit umfasst die Phase der Inaktivität, der Winterruhe (bzw. Kältestarre) oder des Winterschlafs. Die Wanderungszeit umfasst die Phase, in der Tiere innerhalb ihres Lebenszyklus von einem Habitat in ein anderes wechseln, z. B. um der Kälte zu entfliehen oder um bessere Nahrungsbedingungen vorzufinden. Tiergruppen mit besonders ausgeprägtem Wanderverhalten sind Amphibien, Zugvögel und Fledermäuse. Da die genannten Zeiträume den Lebenszyklus der Arten nahezu lückenlos abdecken, liegt für alle planungsrelevanten Arten ein ganzjähriges Störungsverbot vor (KIEL 2007 / 2010). Seite 6/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

9 Lokale Population einer Art Unter dem Begriff der lokalen Population wird die Gesamtheit aller Individuen einer Art verstanden, die eine räumlich abgrenzbare Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden. Bei vielen Arten lässt sich eine Population anhand der geeigneten Lebensraumstrukturen bzw. Sozialstrukturen abgrenzen. Dies ist z. B. der Fall bei (KIEL 2007 / 2010): Wochenstuben oder Winterquartieren von Fledermäusen, Lebensräumen des Feldhamsters, Rastgebieten von z. B. Limikolen, Gänsen, Enten, Brutvorkommen in seltenen Lebensräumen (z. B. bei Blaukehlchen, Löffelente, Teichrohrsänger), der Fortpflanzungsgemeinschaft eines Moorfroschs in einem Kleingewässer(komplex), dem Bestand des Großen Wiesenknopfes als Eiablageplatz des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings. Bei der Artengruppe der Vögel ist die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des Lebensraumes einer lokalen Population allerdings häufig sehr schwierig. Bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen und Arten mit flächiger Verbreitung eignen sich zur Abgrenzung der lokalen Population eher administrative Einheiten wie Kreis- oder Gemeindegrenzen. So z. B. bei Schwarzstorch, Weißstorch, Mäusebussard, Turmfalke, Kiebitz, Rebhuhn, Teichhuhn, Schleiereule, Grauspecht, Grünspecht, Nachtigall, Schafstelze, etc. (KIEL 2007 / 2010). Bei den Koloniebrütern sind Ansiedlungen in einer Größenordnung von mehr als 5 Brutpaaren (z. B. Uferschwalbe) als eine lokale Population anzusehen (KIEL 2007 / 2010) Planungsrelevante Arten Die Vorgehensweise zur Bearbeitung des rechtlichen Artenschutzes nach KIEL (2007 / 2010) beinhaltet die einzelfallbezogene Prüfung der Verbotstatbestände für sogenannte planungsrelevante Arten. Das LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN- WESTFALEN (LANUV NRW) hat für NRW eine Liste der planungsrelevanten Arten erstellt, die im Rahmen der Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen sind. Diese Liste umfasst die streng geschützte Arten i. S. v. 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG und eine Auswahl europäischer Vogelarten [Vogelarten des Anhangs I und wandernde Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie, die in NRW regelmäßig auftreten und für die Schutzmaßnahmen erforderlich sind, Arten der Roten Listen Deutschlands und Nordrhein- Westfalens (ohne Arten der Vorwarnliste) sowie Koloniebrüter]. Zu den planungsrelevanten Arten gehören alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse), die seit dem Jahr 1990 mit rezenten, bodenständigen Vorkommen in NRW vertreten sind sowie im Fall von Durchzüglern und Wintergästen alle regelmäßig auftretenden Arten (z. B. Großer Abendsegler). Sporadisch auftretende Zuwanderer oder Irrgäste, die derzeit als verschollen oder ausgestorben gelten, werden dagegen nicht betrachtet (z. B. Grüne Keiljungfer). Regelmäßige Zuwanderer, Seite 7/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

10 die reproduzierende Populationen ausbilden könnten, sind jedoch zu berücksichtigen (z. B. Fischotter). Unter den Europäischen Vogelarten werden als planungsrelevante Arten die Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (z. B. vom Aussterben bedrohte oder gegenüber Lebensraumveränderungen empfindliche Arten), Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie alle streng geschützten Vogelarten und alle Arten der landesweiten Roten Liste (Kat. 1, R, 2, 3, I) sowie Koloniebrüter definiert (KIEL 2007 / 2010). Bezüglich der nicht streng geschützten und landesweit ungefährdeten (nicht planungsrelevanten) Vogelarten heißt es hier: alle übrigen europäischen Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen in einem günstigen Erhaltungszustand. Diese Arten sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. Die vorliegende Planung geht über den Begriff eines herkömmlichen Planungsverfahrens nicht hinaus. Vorsorglich werden jedoch die nicht planungsrelevanten Vogelarten im Rahmen des Artenschutzfachbeitrages in Habitatgilden zusammengefasst und hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange betrachtet. Das Eintreten von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 BNatSchG kann für solche Arten aber i. d. R. ausgeschlossen werden, sofern eine vorhabensbedingt signifikante Erhöhung des Risikos von Verletzungen oder Tötungen von Individuen ausgeschlossen werden kann Grundsätzliches Vorgehen Die Vorgehensweise bei der Beurteilung projektbedingter, artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen orientiert sich an den Vorgaben des Leitfadens Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (KIEL 2007 / 2010), sowie am Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein- Westfalen (MKUNLV 2013). Als gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten werden alle europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie sowie alle Arten des Anh. IV FFH-Richtlinie betrachtet. Für alle planungsrelevanten Vogelarten (vgl. Kap. 2.2 Begriffsbestimmungen) erfolgt die Betrachtung der artenschutzrechtlich relevanten projektbedingten Auswirkungen artbezogen. Ungefährdete Vogelarten, die nicht den genannten Kriterien entsprechen, werden entsprechend ihrer Habitatansprüche in Gilden zusammengefasst Interpretation der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Nachfolgend werden die Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG interpretiert und erläutert. Die Auslegung erfolgt im Lichte der EU- Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Aussagen im Guidance Document (Europäische Kommission 2007). Seite 8/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

11 Gemäß dem Urteil des BVerwG vom (9 A 20.05) ist die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Zum Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen ist durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ein Gegenbeweis zu erbringen, der belegt, dass keine nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben entstehen. Dieser Gegenbeweis hat unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen. Der vorliegende Artenschutzrechtliche Fachbeitrag folgt den genannten Vorgaben. Reichen die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine sichere Beurteilung der Erheblichkeit nicht aus, so wird bei der Beurteilung der projektbedingten Auswirkungen im Zweifelsfall eine Erheblichkeit angenommen Fangen, Verletzen, Töten von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Direkte Verletzungen oder Tötungen von Tieren oder deren Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbunden sind, können u. a. bei der Baufeldfreiräumung oder der Errichtung von Baustelleneinrichtungsflächen auftreten, z. B. wenn Winterquartiere von Amphibien und Reptilien bzw. Vogelnester oder Vogelgelege zerstört werden. Solche Verletzungen oder Tötungen sind allerdings dann nicht tatbestandsmäßig, wenn sie unvermeidbar sind und wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Unvermeidbare betriebsbedingte Tötungen von Tieren (z. B. durch Kollisionen mit WEA- Rotoren) fallen grundsätzlich nicht unter diesen Verbotstatbestand. Gemäß Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BNatSchG erfüllen sozialadäquate Risiken wie unabwendbare betriebsbedingte Individuenverluste nicht die Tatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG. Allerdings ist das vorhabenbedingte Risiko betriebsbedingter Verluste durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu reduzieren (KIEL 2007 / 2010). Betriebsbedingte Tötungen werden dann nicht als unvermeidbares sozialadäquates Risiko angenommen, wenn sich die Individuenverluste aufgrund z. B. von artspezifischen Verhaltensweisen oder spezifischen Projektwirkungen auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen nicht auf Einzelexemplare beschränken lassen (signifikante Erhöhung des Risikos betriebsbedingter Individuenverluste, vgl. Urteil BVerwG 9 A vom 09. Juli 2008). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn WEA im Bereich von Zugschneisen ziehender Fledermausarten oder im näheren Umfeld von Brutplätzen stark kollisionsgefährdeter Großvögel (z. B. Rotmilan) errichtet werden Erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, d. h. das Verbot beinhaltet eine Erheblichkeitsschwelle. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Seite 9/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

12 Gemäß Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2007) sind relevante (tatbestandsmäßige) Störungen zu konstatieren, wenn eine bestimmte Intensität, Dauer und Frequenz gegeben ist, z. B. die Überlebenschancen gemindert werden oder z. B. der Brut- bzw. Reproduktionserfolg gemindert wird. Punktuelle Störungen ohne negativen Einfluss auf die Art (z. B. kurzfristige baubedingte Störungen außerhalb der Brutzeit) fallen hingegen nicht unter den Verbotstatbestand. Gem. LANA können Handlungen, die Vertreibungseffekte entfalten und Fluchtreaktionen auslösen, von dem Verbot erfasst sein, wenn sie zu einer entsprechenden Beunruhigung der [...] Arten [...] führen. Unter Störung wird im Artenschutzfachbeitrag im Hinblick auf die europäischen Richtlinien auch die Beunruhigung von Individuen durch indirekte Wirkfaktoren wie beispielsweise Lärm, Licht, andere visuelle Effekte (z. B. Silhouettenwirkung), Zerschneidungswirkung sowie Erschütterungen verstanden. Zu den ähnlichen Handlungen", durch die z. B. europäische Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten gestört werden, gehören somit auch bau- oder betriebsbedingte Störungen (Urteil vom BVerwG 4 A Rn. 555, zitiert in Urteil BVerwG 9 A 28.05). Die Beurteilung, ob eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Population zu erwarten ist, sollte unter dem Blickwinkel des Vorsorgeansatzes erfolgen. Dies erscheint insbesondere angesichts der aktuell strengen Auslegung der Gerichte hinsichtlich der Interpretation von Eingriffstatbeständen (v. a. Urteil BVerwG 9 A zur OU Stralsund, Urteil BVerwG 4 A zum Ausbau Flughafen Schönefeld, Urteil BVerwG 9 A zur A 143 Westumfahrung Halle) angemessen und dient insofern der Verfahrenssicherheit Entnehmen, Beschädigen, Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Ein Verstoß gegen das Verbot liegt gem. 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Von einer Beschädigung oder Zerstörung einer Lebensstätte wird nicht nur dann ausgegangen, wenn der gesamte Lebensraum (physisch) beansprucht wird, sondern auch, wenn durch andere vorhabenbedingte Einflüsse wie z. B. Scheuchwirkungen die Funktion in der Weise beeinträchtigt wird, dass sie von den Individuen (bzw. bei Arten mit sehr großen Revieren dem Individuum) der betroffenen Art nicht mehr dauerhaft besiedelbar ist. Eine besondere Bedeutung kommt Habitatbereichen zu, die eine Schlüsselstellung einnehmen (essenzielle Habitatbestandteile). Solche Bereiche spielen im Lebenszyklus eine besonders wichtige Rolle und sind i. d. R. nicht ersetzbar. Beispielsweise benötigen Spechte neben den Bruthöhlen auch weitere Höhlen, die z. B. als Schlafhöhle (Ruhestätte) oder für die Balz genutzt werden. Entscheidend ist letztendlich, ob die Funktionalität der Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang trotz des Eingriffs gewahrt bleibt, z. B. durch die Möglichkeit des Ausweichens. Seite 10/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

13 Entnehmen, Beschädigen, Zerstören wild lebender Pflanzen, ihrer Entwicklungsformen oder ihrer Standorte Unter Standorten werden die konkreten Flächen (Biotopflächen) verstanden, auf denen die Individuen der jeweiligen Pflanzenart wachsen. Dies gilt für alle Lebensstadien der Pflanzen, also auch während der Vegetationsruhe Einbeziehung von Maßnahmen In die Beurteilung, ob gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eine verbotstatbeständliche Beeinträchtigung einer relevanten Art vorliegt, werden Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) einbezogen, soweit diese erforderlich sind. Sollten Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen bestehen, so sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, außerdem ist im Zulassungsverfahren zu regeln, dass gegebenenfalls ergänzende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen vorgenommen werden (KIEL 2007 / 2010). Folgende Maßnahmengruppen werden unterschieden: Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen (mitigation measures 1) ) setzen am Projekt an. Sie führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass keine erhebliche Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt (z. B. Bauwerksdimensionierung, bauzeitliche Schutzmaßnahmen). Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen dienen z. B. durch Schaffung funktionsfähiger Ersatzlebensräume vor Eingriffsbeginn dazu, eine Einschlägigkeit von Verbotstatbeständen zu vermeiden. Es werden zwei Maßnahmentypen unterschieden: Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures 1) ) entsprechen den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gem. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG und setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte (im räumlichen Zusammenhang) zu erhalten. Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität gesichert sein. CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen besitzen und einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat erkennen lassen, z. B. in Form einer Vergrößerung eines Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu diesem. Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der lokalen Population entsprechen überwiegend den Anforderungen an CEF-Maßnahmen, allerdings mit weiterem Bezugsraum (lokale Population) und dienen der Sicherung des Erhaltungszustands der lokalen Population im Hinblick auf 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Wenn möglich, sollten sich die Maßnahmen inhaltlich und räumlich an übergeordneten Artenschutzkonzepten orientieren. Eine Abstimmung mit den zuständigen Fach- und Naturschutzbehörden ist in jedem Falle erforderlich. Seite 11/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

14 Kann eine verbotstatbeständliche Beeinträchtigung einer relevanten Art trotz der Durchführung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden, können kompensatorische Maßnahmen (compensatory measures 1, FCS- Maßnahmen) erforderlich werden, damit sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art insgesamt nicht verschlechtert. Die Erforderlichkeit von Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der Schwere der Beeinträchtigung sowie den spezifischen Empfindlichkeiten und ökologischen Erfordernissen der jeweiligen betroffenen Art bzw. Population. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente ist zu beachten, dass keine derartige Zeitlücke (time-lag) entsteht, in der eine irreversible Schwächung der Population (Engpass-Situation) auftreten kann. Kompensatorische Maßnahmen dienen im Artenschutzfachbeitrag zum Nachweis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen (Nachweis des Verweilens im derzeitigen Erhaltungszustand) vorliegen und sind somit eine Zulassungsvoraussetzung gem. 45 Abs. 7 BNatSchG Bewertung des Erhaltungszustands der lokalen Population Bei der Prüfung, ob Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt sind, wird als Bezugsebene für die Beurteilung der Erheblichkeit von Störungen die lokale Population verwendet. Eine gutachterliche Bewertung des Erhaltungszustands der lokalen Population wird vorgenommen, wenn eine erhebliche störungsbedingte Beeinträchtigung der lokalen Population nicht auszuschließen ist oder ein Ausnahmeverfahren gem. 45 Abs. 7 BNatSchG durchgeführt wird (KIEL 2007 / 2010). Die Bewertung erfolgt gutachterlich anhand der drei Kriterien: Zustand der Population (Populationsdynamik und struktur) Habitatqualität (artspezifische Strukturen) Beeinträchtigung Falls keine konkreten Zahlen zum Bestand im jeweiligen Bezugsraum vorliegen, sind plausible Schätzungen vorzunehmen (z. B. über die durchschnittliche Größe eines Mäusebussard- Reviers und den Waldanteil mit zur Brut nutzbaren Beständen sowie zur Nahrungssuche geeigneter Offenlandflächen, oder z. B. bei der Rauchschwalbe über die Anzahl vorhandener Bauernhöfe mit Viehhaltung und umgebenden, zur Jagd nutzbaren Grünländereien) (KIEL 2007 / 2010). Die Einstufung des Erhaltungszustandes erfolgt nach einem dreistufigen Modell in die ordinalen Wertstufen: A - hervorragender Erhaltungszustand B - guter Erhaltungszustand C - mittlerer bis schlechter Erhaltungszustand Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss (KIEL 2007 / 2010). 1 vgl. Ausführungen in Guidance document on the strict protection of animal species of community interest under the 'Habitats' Directive 92/43/EEC (Europäische Kommission 2007) Seite 12/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

15 2.7. Beurteilung der naturschutzfachlichen Voraussetzung für eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Ist für die Vorhabenszulassung die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen erforderlich, verlangt 45 Abs. 7 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält ( ). Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG besagt, dass eine Voraussetzung zur Abweichung von den Verboten des Art. 12 FFH-Richtlinie (hier entsprechend 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG) ist,...dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Der Beitrag Nordrhein-Westfalens zum Bericht Deutschlands nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie (Berichtszeitraum: 2007 bis 2013) an die EU-Kommission beschreibt und bewertet das Vorkommen und den Erhaltungszustand der FFH-Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Anhänge I, II, IV und V der FFH-Richtlinie) für die Teile der biogeographischen Regionen (kontinental, atlantisch), die in Nordrhein-Westfalen liegen. Des Weiteren liegen Angaben zum Erhaltungszustand planungsrelevanter Vogelarten in den biogeographischen Regionen Nordrhein-Westfalens vor (Stand 2007). Die Informationen zum Erhaltungszustand der einzelnen Arten sind über das Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW (KAISER 2014) abrufbar. Dabei steht: S für schlecht (Unfavourable Bad = U2) U für unzureichend (Unfavourable Inadequate = U1) G für günstig (Favourable = FV) Es ist darzulegen, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner nachhaltigen Verschlechterung eines günstigen Erhaltungszustandes in der biogeographischen Region führt bzw. dass sich ein jetziger ungünstiger Erhaltungszustand im Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird. Je weniger günstig sich Erhaltungszustand und Entwicklungstrend einer Population bzw. Art darstellen, desto weniger können im Falle einer Betroffenheit die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten des 44 BNatSchG erfüllt werden. In solchen Fällen sind besonders hohe Anforderungen an die durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen zu stellen, insbesondere hinsichtlich einer schnellen Wirksamkeit. Bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustandes ist außerdem zu ermitteln, ob spezifisch auf die jeweilige Art zugeschnittene, fachliche Artenschutzkonzepte in einem übergeordneten Rahmen bestehen und es ist darzulegen, dass diese durch das Vorhaben nicht behindert werden. 3. Datengrundlagen Als Datengrundlage zur Beurteilung möglicher artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen des Projektes dienen eigene faunistische Erhebungen aus den Jahren 2013 und 2014 (Kap. 3.1). Zudem werden die im Fachinformationssystem (FIS) Geschützte Arten des LAN- DESAMTES FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN- Seite 13/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

16 WESTFALEN (LANUV NRW 2014) auf Messtischblattbasis angegebenen Arten (Kap. 3.2) berücksichtigt. Darüber hinaus erfolgte eine Auswertung vorhandener Literatur (Handbuch der Amphibien und Reptilien Nordrhein-Westfalens 2011, Brutvogelatlas NRW 2013) Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes Während einer frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z. B. Naturschutzverbände, Forst), wurden Kenntnisse zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im Untersuchungsraum abgefragt. Es ergaben sich u. a. Hinweise zum Vorkommen des Uhus und des Rotmilans Fachinformationssystem Streng geschützte Arten (LANUV 2014) Das Fachinformationssystem (FIS) Streng geschützte Arten des LANUV (2014) wurde bezüglich der Vorkommen planungsrelevanter Arten abgefragt. Der Untersuchungsraum liegt im Bereich des Messtischblattes (MTB) 4708 Wuppertal-Elberfeld. Eine Liste der im Bereich dieses Messtischblattes nachgewiesenen Arten befindet sich im Anhang. Die hier enthaltenen Angaben beschreiben den bekannten Artenbestand für ein Messtischblatt (MTB) im Maßstab 1: Ein Messtischblatt umfasst eine Fläche von ca. 130 km², gibt also den Artenbestand für eine bei Weitem größere Fläche als die des hier zu betrachtenden Untersuchungsraumes an. Für das MTB 4708 wird vom LANUV das Vorkommen von 48 planungsrelevanten Arten angegeben (acht Säugetierartenarten, 34 Vogelarten, eine Reptilienart, drei Amphibienarten, 1 Nachtfalter und eine Farnart). Alle hier aufgeführten Arten (siehe Anhang), deren Vorkommen im Untersuchungsraum bei Kartierungen nachgewiesen wurde (siehe Kap. 3.3), werden im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigt. Die übrigen für das Messtischblatt angegebenen Arten werden ebenfalls berücksichtigt, sofern nicht aufgrund der im Bereich des Vorhabensstandortes vorhandenen Habitatstrukturen und der vorliegenden Untersuchungsergebnisse eine Funktion als Lebensraum dieser Arten auszuschließen ist Fledermäuse Vom LANUV (2014) wird für das MTB 4708 das Vorkommen von acht Fledermausarten aufgeführt (siehe Anhang). Ihr Vorkommen und Lebensraumpotential im Untersuchungsraum wurde im Rahmen der 2013 durchgeführten faunistischen Kartierungen überprüft (siehe Kap ) Reptilien Es wurden keine Untersuchungen bzgl. der vom LANUV für das MTB 4708 angegeben Art Zauneidechse durchgeführt. Ein Vorkommen der Art kann aufgrund des offensichtlichen Fehlens geeigneter Habitatstrukturen ausgeschlossen werden Amphibien Es wurden keine Untersuchungen bzgl. der vom LANUV für das MTB 4708 angegeben Arten Geburtshelferkröte, Kreuzkröte und Kleiner Wasserfrosch durchgeführt. Ein Vorkommen Seite 14/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

17 der Arten kann aufgrund des offensichtlichen Fehlens geeigneter Habitatstrukturen (Laichgewässer) von vornherein ausgeschlossen werden Schmetterlinge Es wurden keine Untersuchungen bzgl. der vom LANUV für das MTB 4708 angegeben Art Nachtkerzenschwärmer durchgeführt. Ein Vorkommen der Art kann aufgrund des offensichtlichen Fehlens geeigneter Habitatstrukturen ausgeschlossen werden Pflanzen Es wurden keine Untersuchungen bzgl. der vom LANUV für das MTB 4708 angegeben Art Prächtiger Dünnfarn durchgeführt. Ein Vorkommen der Art kann aufgrund des offensichtlichen Fehlens geeigneter Standorte / Biotopstrukturen ausgeschlossen werden Vögel Vom LANUV (2014) wird für das MTB 4708 das Vorkommen von 34 planungsrelevanten Vogelarten aufgeführt (siehe Anhang). Ihr Vorkommen und Lebensraumpotential im Untersuchungsraum wurde im Rahmen der 2013 bzw durchgeführten faunistischen Kartierungen überprüft (siehe Kap und 3.3.3) Kartierungen Zur Erhebung des aktuellen Bestandes planungsrelevanter Arten wurden im Jahr 2013 zwischen April und Oktober faunistische Kartierungen durchgeführt. Angesichts der Habitatstrukturen des Plangebietes sowie der projektspezifischen Wirkfaktoren wurden diese zunächst auf die Artengruppen Vögel und Fledermäuse (siehe Kap ) und Vögel (siehe Kap ) beschränkt. Eine Untersuchung zur Raumnutzung des Rotmilans wurde im Jahr 2014 durchgeführt (siehe Kap ) Fledermäuse Zur Erfassung der Fledermausfauna (Artenspektrum und Aktivitäten, Quartiere, Flugrouten, Jagdhabitate, Zugbewegungen) erfolgte in einem Umkreis von m um den geplanten WEA-Standort eine Detektoruntersuchung in fünfzehn Begehungen während des Zeitraumes April bis Oktober Zur Erfassung potentieller Fledermaus-Quartierstrukturen und zur Festlegung der abzugehenden Detektorrouten fand vorbereitend eine Struktur- und Höhlenbaumkartierung statt. Zwischen Ende Mai und Mitte August erfolgten zu Beginn bzw. zum Ende der jeweiligen Detektorbegehungen neun Aus- bzw. Einflugkontrollen am frühen Abend bzw. Morgen. Zur Feststellung von Zugbewegungen wurden ab Mitte Juli vor den Detektorbegehungen fünf jeweils einstündige Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang durchgeführt. Die fünfzehn im Gebiet durchgeführten Begehungen fanden zu den in der folgenden Tabelle aufgeführten Terminen und Witterungsverhältnissen statt. Seite 15/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

18 Tab. 1: Begehungstermine der Fledermauserfassung und Witterung Nr. Datum Wetter 1 22./ ¼ bewölkt, kaum Wind, 12-6 C 2 20./ ½ bewölkt, Regenschauer, 13 C 3 05./ ¼ bewölkt, windstill, C 4 15./ ¼ bewölkt, etwas Wind, 15 C 5 02./ ½ bewölkt, windstill, C 6 04./ bewölkt, etwas Wind, C 7 17./ wolkenlos bis ¼ bewölkt, C, kaum Wind 8 22./ wolkenlos, C, kein Wind 9 06./ ¼ bewölkt, windstill, C / ¼ - ½ bewölkt, kaum Wind, C / bewölkt, zuvor Gewitterschauer, C / ¼ bewölkt, windstill, C / bewölkt, Regenschauer, 18 C / wolkenlos, 15-7 C, etwas Wind / ½ - ¾ bewölkt, C, kein Wind Soweit möglich, erfolgte die Determination auf Artniveau über Frequenzanalyse und Flugverhalten bzw. nach Geländekriterien. Aus Verhalten und Flugrichtung wurde soweit möglich auf das Vorhandensein und die Lage vorhandener Quartiere geschlossen werden. Es wurden Raumbeziehungen zu den Jagdhabitaten ( Flugstraßen") dargestellt (FROELICH & SPORBECK 2013). Weiterhin wurden parallel zu den Detektoruntersuchungen zwei Horchboxen zur automatischen und kontinuierlichen Erfassung von Fledermausaktivitäten im Bereich der geplanten WEA eingesetzt. An den Standorten wurden die Horchboxen während der gesamten Nacht betrieben. Von den vom LANUV (2014) für das MTB 4708 aufgeführten Fledermausarten (vgl. Anhang) wurden Wasserfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus und Zwergfledermaus im Untersuchungsraum nachgewiesen. Vorkommen der vom LANUV ebenfalls genannten Arten Braunes Langohr, Kleine Bartfledermaus und Großes Mausohr, die bei Detektoruntersuchungen nur schwer nachzuweisen bzw. nicht sicher zu bestimmen sind, können auf Basis der vorliegenden Untersuchung nicht ausgeschlossen werden. Hinweise auf Quartiere ergaben sich ausschließlich für die Zwergfledermaus, von der auch einige Balzplätze festgestellt wurden. Für alle genannten Fledermausarten werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Rahmen einer Art-für-Art-Betrachtung geprüft (Kap. 5) Vögel Die Bestandserhebungen zur Avifauna erfolgten auf Grundlage der Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands nach SÜDBECK et al. (2005). Dementsprechend wurde im Umkreis von m um den geplanten WEA-Standort eine Brutvogelerfassung durchgeführt (neun Begehungstermine im Zeitraum April bis Juni 2013). Seite 16/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

19 Die Erfassungen wurden für die planungsrelevanten Arten möglich quantitativ, d. h. mit Erfassung revieranzeigender Verhaltensweisen in Form einer Revierkartierung durchgeführt. Die anderen, meist noch weit verbreiteten Arten wurden nur qualitativ erfasst. In der nachfolgenden Tabelle sind die Begehungsdaten zusammengestellt. Tab. 2: Begehungstermine der Brutvogelerfassung 2013 und Witterung Nr. Datum Wetter ½ bewölkt, leichter Wind, 12 C ½ bewölkt, kaum Wind, C ½ bewölkt, windstill, 6 C ¼ bewölkt, 8-20 C, kaum Wind ¼ bewölkt bis wolkenlos, 8-17 C ½ bewölkt, leichter Wind, 21 C ¼ bewölkt, windstill, 24 C ½ bewölkt, kaum Wind, C ½ bewölkt, leichter Wind, 20 C Von den vom LANUV für das MTB 4708 aufgeführten 34 planungsrelevanten Vogelarten (siehe Anhang) wurden mit Feldlerche, Graureiher, Kleinspecht, Kormoran, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan, Sperber, Turmfalke und Waldkauz elf Arten im Planungsraum bzw. in seinem direkten Umfeld nachgewiesen. Daneben liegt noch die einmalige Beobachtung einer durchziehenden Wiesenweihe vom vor sowie die Beobachtungen eines Schwarzstorchs und einer Rohrweihe am Ein telemetriertes Uhuweibchen wurde in einem der Vorjahre bis in den Planungsraum verfolgt (D. Regulski. mdl. Mitt.) Für die nachgewiesenen Arten werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Rahmen einer Art-für-Art-Betrachtung geprüft (Kap. 5) Raumnutzungsuntersuchung Rotmilan Nachdem das Jahr 2013 witterungsbedingt keine repräsentativen Beobachtungsergebnisse für Greifvögel speziell für den Rotmilan - erbracht hat (vgl. FROELICH & SPORBECK 2013), wurde im Jahr 2014 eine artbezogene Raumnutzungskartierung an acht Terminen zwischen dem und durchgeführt, wobei auch Beobachtungen anderer Großvogelarten notiert wurden. Die Beobachtungsdauer betrug ca. fünf Stunden pro Tag (Beobachtungszeiten siehe Tab. 3). Tab. 3: Begehungstermine der Raumnutzungsuntersuchung Rotmilan Nr. Datum Uhrzeit Wetter :00 19:00 ½- ¾ bewölkt, ca. 12 C :30 14:30 ½- ¾ bewölkt, ca C :22 15:30 100% bewölkt, kaum Wind, 7-14 C :00 16:00 ¼ ½ bewölkt, kaum Wind, 22 C :30 14:35 ¼ bewölkt, leichter Wind, C :15 16:30 ½ - ¾ bewölkt, etwas Wind, C Seite 17/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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21 : 1 x Querung des 1000 m-radius in ca m Höhe. Ansonsten konnte der Rotmilan des Öfteren in der Nähe des vermuteten Horststandortes beobachtet werden, mit Weiterflügen in östlicher und nordöstlicher Richtung : 1 x Überflug des Rotmilans in ca. 200 m Abstand westlich zum geplanten WEA-Standort in etwa m Höhe. Ansonsten 2 X kreisend bzw. Überflug in ca m Abstand westlich u. östlich zum geplanten WEA-Standort in ca m Höhe : Bis zu 2 Rotmilane gleichzeitig jagen in der Beobachtungszeit regelmäßig auf frisch gemähter Wiese ca. 200 m vom geplanten WEA-Standort entfernt. Anflug in ca. 60 m Höhe, Jagd in m Höhe. Dort auch ein Überflug (Richtung WEA-Standort) eines Schwarzstorchs und eine lange hier verweilende Rohrweihe (meist sitzend) : Keine Rotmilansichtung, ansonsten keine besonderen Vorkommnisse. (Luftbildgrundlage: Abb. 3: Bewegungsmuster von Rotmilanen im Untersuchungsraum an 7 Beobachtungstagen im Jahr 2014 Weitere während der Beobachtungstage festgestellte Greifvogelarten waren Mäusebussard, Turmfalke und Sperber, wovon die beiden erstgenannten sehr regelmäßig und auch häufig im Untersuchungsgebiet zu beobachten waren. Auch der geplante WEA-Standort wurde von ihnen regelmäßig tangiert bzw. überflogen. Die Flughöhen des Mäusebussards variierten zwischen 10 und 200 m. Die Flughöhe des Turmfalken lag meist zwischen zehn und 40 m. Seite 19/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

22 Der Sperber wurde hingegen nur einmal (am ) in ca. 100 m Höhe über dem WEA- Standort kreisend beobachtet. 4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren 4.1. Beschreibung des Vorhabens Geplant sind die Entwicklung, Realisierung und der Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) am Standort Kleine Höhe im nördlichen Stadtgebiet von Wuppertal. Es soll eine Windkraftanlage des Typs Nordex N117/2400 errichtet werden. Unter Berücksichtigung des Rotoren-Durchmessers ergibt sich eine Anlagengesamthöhe von insgesamt 149,5 m (91 m Nabenhöhe + 58,5 m Rotorradius). Das Fundament der Anlage ist rund und hat einen Durchmesser von 21 m. Die Zuwegung zum geplanten Anlagenstandort erfolgt über die L 427 / Nevigeser Straße (von Nordwesten) und über den Schanzenweg. Für die Dauer der Baumaßnahmen wird die Einmündung des Schanzenweges in die L 427 ausgebaut, um die großen Anlagenteile mit Schwertransporten anliefern zu können. Dazu müssen die Böschungs- und Feldgehölzstrukturen im Einmündungsbereich beseitigt werden. Anlagenstandort sowie Montage- und Lagerflächen liegen in der Feldflur südlich des Schanzenweges Mögliche relevante Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Hierunter ist zum einen die temporäre Nutzung von Flächen für Zuwegungen, Baustelleneinrichtungen und Lagerplätze zu verstehen, wodurch u. U. Habitatflächen planungsrelevanter Arten verloren gehen oder nachhaltig geschädigt werden können. Zum anderen ergibt sich eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme am Anlagenstandort (Versiegelung / Überbauung), die ebenfalls zu einem direkten Verlust von Lebensstätten oder zu einem Funktionsverlust von Lebensräumen planungsrelevanter Arten führen kann Barrierewirkungen / Zerschneidung Der Wirkprozess Barrierewirkungen / Zerschneidungen kann bau- und / oder anlagenbedingte Trennungen von Teillebensräumen umfassen. Aus der Zerschneidung von Verbundstrukturen können Funktionsverluste durch Trenn- und Verinselungseffekte resultieren (MADER 1979, 1980, 1981). Die größten Beeinträchtigungen durch Zerschneidungen sind generell für Arten mit großen Aktionsradien und hohen Ansprüchen in Bezug auf unzerschnittene und störungsarme Räume zu erwarten Lärmimmissionen Baustellennah kann es durch Lärmimmissionen zu temporären Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen, wenn besonders störungsempfindliche Arten verdrängt werden. Eine erhöhte Störempfindlichkeit ist bei Arten mit weitem Hörspektrum wie etwa den Fledermäusen, die Geräusche bis über 60 khz wahrnehmen können, anzunehmen. Verschiedene Seite 20/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

23 Kleinsäugerarten nehmen auch noch Frequenzen im Bereich von 100 khz wahr (HERRMANN 2001). Auf die Avifauna wirken sich Störungen sehr artspezifisch und in Abhängigkeit vom jeweiligen Status einer Art im Gebiet (z. B. Brutvogel oder Durchzügler) sowie bei schwarmbildenden Arten in Abhängigkeit von der Truppgröße (große Schwärme reagieren empfindlicher als kleine) aus. Zu beachten ist, dass Singvögel mit einer akustischen innerartlichen Kommunikation stärker auf Lärm reagieren als Nicht-Singvögel. Die Brut- und Aufzuchtzeit stellt aufgrund des stark erhöhten Energiebedarfs und der Bedeutung des Fortpflanzungserfolgs für die Fitness der lokalen Population die sensibelste Phase dar. Zudem sind die Tiere während dieser Zeit durch die Immobilität der Jungtiere bzw. das bestehende Reviersystem längerfristig an einen Standort gebunden, so dass ein Ausweichen in andere Bereiche nicht möglich ist. Außerhalb der Fortpflanzungszeit sind insbesondere Breitbandzieher, die sich nur kurzfristig in einem Bereich aufhalten, in der Lage räumlich flexibler zu reagieren. Da außerhalb der Brutzeit die Reviere aufgelöst sind, verringert sich zudem der Raumanspruch der Individuen. Störungen in Rastgebieten schwarmbildender Arten, die engen Zugschneisen folgen und an tradierte Rastgebiete gebunden sind, können aber bei einer hohen Anzahl betroffener Individuen mit erheblichen Auswirkungen verbunden sein Optische Störungen Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen an ihre Umwelt artspezifisch unterschiedlich. Neben Bewegungsreizen und Silhouettenwirkungen können auch Lichtimmissionen zur Meidung von Habitaten führen. Während z. B. einzelne Fledermausarten Licht tolerieren und an Lichtquellen auch aufsuchen, um nach Insekten zu jagen (Abendsegler, Zwergfledermäuse), ist von der Mehrzahl der Myotis-Arten bekannt, dass sie Licht meiden (ARBEITSGEMEINSCHAFT QUERUNGSHILFEN 2003) Besondere WEA-spezifische Wirkfaktoren Fledermäuse Individuenverluste können sich (ebnenso wie bei Vögeln, s. u.) sowohl durch Kollisionen mit den Rotoren als auch durch Barotraumata ergeben. Ein Barotrauma kann entstehen, wenn sich Tiere in geringer Entfernung von den sich drehenden Rotoren bewegen. Durch den plötzlichen Luftdruckabfall im Umfeld der sich mit hoher Geschwindigkeit bewegenden Rotorblätter können so große Druckunterschiede entstehen, dass den betroffenen Individuen die Lungen und andere Bindegewebsstrukturen platzen (NWO 2010). Zusätzlich sind Tötungen von Fledermäusen, die sich auf der Suche nach geeigneten Quartieren in die Gondel begeben, nicht auszuschließen (z. B. LANU 2008). Es wird davon ausgegangen, dass die durch WEA bedingten Individuenverluste insbesondere aufgrund der sehr geringen Reproduktionsrate von Fledermäusen (artspezifisch durchschnittlich 0,5 bis zwei Jungtiere pro Jahr) wesentlich stärkere Auswirkungen auf die Populationen haben als Störungen und Habitatverluste (BRINKMANN et al. 2011). Bedeutsam ist auch, dass es sich bei den Kollisionsopfern nicht unbedingt um Fledermäuse aus lokal ansässigen Populationen handelt. So stellten VOIGT et al. (2012) fest, dass es sich bei den von ihnen untersuchten Kollisionsopfern um Rauhautfledermäuse (Pipistrellus nathusii) aus Russland sowie um Große und Kleine Abendsegler (Nyctalus noctula, N. leisleri) u. a. aus Skandinavien handelte. Untersuchte Schlagopfer der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) hingegen stammten aus lokalen Populationen. Seite 21/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

24 Das Risiko von Individuenverluste hängt bei Fledermäusen im gewissen Umfang von den umliegenden Habitattypen und strukturen ab. NIERMANN et al. (2011a) stellten höhere Opferzahlen bei geringeren Abständen der WEA zu Gehölzen und Feuchtgebieten fest, als bei größeren. Der Effekt wird allerdings als relativ gering eingestuft. Z. B. wird auf Grundlage eines errechneten Modells bei einem Abrücken des Standortes um 200 m von Gehölzstrukturen eine Reduktion des Schlagrisikos um 10 bis 15 % prognostiziert (NIERMAN et al. l. c.). Ein wesentlich höherer Einfluss zeigt sich beim Faktor Windgeschwindigkeit. Bei steigender Windgeschwindigkeit verringert sich das Kollisionsrisiko. Diesbezüglich wurden bei Windgeschwindigkeiten von über 5 m / s in einer Untersuchung von BEHR et al. (2011) nur noch 15 % der Fledermausaktivitäten festgestellt, die bei Geschwindigkeiten von 3 m / s im Gondelbereich festgestellt wurden. Bei mehr als 6 m / s waren es nur noch 6 %. Die Rauhautfledermaus ist eine der am stärksten durch Kollisionen gefährdeten heimischen Fledermausarten. Sie stellt ihre Flugaktivität erst bei Windgeschwindigkeiten von über 7 m / s. ein. Erhöhte Schlagopferzahlen stellen sich besonders bei den ziehenden Arten ein (evtl. eingeschränkte Echoortung während des Zugs - NLT 2011). So ergeben sich gemäß NIERMANN et al. (2011), ebenso wie in der bundesdeutschen Schlagopferdatei von DÜRR (2014), die höchsten Zahlen der durch WEA bedingten Totfunde bei den Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula). Die nicht ziehende Zwergfledermaus ist mit über 20 % der Totfunde vertreten. Diesen Arten folgen auf den nächsten Rängen der Kleine Abendsegler, die Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) und die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Es wird auch angenommen, dass die in den Gondeln entstehende Wärme größere Ansammlungen von Insekten anlockt und dadurch zu erhöhten Fledermausaktivitäten und somit auch zu einer erhöhten Kollisionsgefahr führt. Die hohen Schlagopferzahlen im Spätsommer und Herbst sind vermutlich zumindest teilweise auf das in diesem Zeitraum höhere Insektenaufkommen zurückzuführen (BEHR et al. 2011) Vögel Betriebsbedingte Störwirkungen für Vögel ergeben sich v. a. durch die sich drehenden Rotoren und deren Schattenwurf. Von den im Wald brütenden Vogelarten wird der Schwarzstorch, für den auch eine dadurch bedingte Aufgabe von Bruten und Brutplätzen für möglich gehalten wird (LANUV / MKULNV 2013), als besonders störungsempfindlich eingeordnet. Allerdings nimmt diese artspezifische Scheuchwirkung nach Angaben der STAATLICHEN VO- GELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2012) in einer Entfernung von m zwischen WEA und Horststandort ab. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine störungsfreie Erreichbarkeit häufig frequentierter Nahrungshabitate (naturnahe Wasserläufe, wasserlaufbegleitendes Grünland, naturnahe Stillgewässer, Teiche) gewährleistet sein muss (LANU 2008, LAG VSW 2007). Auch die Waldschnepfe (Scolopax rusticola) reagiert besonders empfindlich auf Bau und Betrieb von WEA. In einer Vorher-Nachher- Untersuchung im Nordschwarzwald wurde ein Rückgang balzender Männchen um fast 90 % beobachtet (DORKA et al. 2014). Bei Zug- und Rastvogelbeständen wurde insbesondere bei Gänsen, Enten und Watvögeln ein Meideverhalten in bis zu mehreren hundert Metern Entfernung beobachtet, wobei die Meideabstände mit der Anlagenhöhe zunehmen und Gewöhnungseffekte nicht feststellbar sind (z. B. REICHENBACH & STEINBORN 2006). Hinsichtlich des Vogelzugs und der Nutzung von Flugkorridoren zwischen verschieden Funktionsräumen (Brut-, Nahrungs- und Schlafhabitate) können Windenergieanlagen Ausweichbewegungen und Verlagerungen von Flugstre- Seite 22/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

25 cken bewirken, was zu einem erhöhten Energieaufwand der Tiere bzw. zu einem Funktionsverlust von Habitaten im Umfeld der WEA führen kann (z. B. HÖTKER 2006). Scheuchwirkungen und Trenneffekte wurden u. a. für Gänse, Kraniche (Grus grus) und Watvögel nachgewiesen (HÖTKER l. c.). Neben den Störwirkungen infolge des Betriebs der Rotoren können temporär auch Wartungs- und Reparaturarbeiten zu Störungen führen (NLT 2011). Tödliche Folgen für Vögel haben i. d. R. Kollisionen mit den Rotoren (evtl. auch mit den Masten) sowie das sogenannte Barotrauma (ebnenso wie bei Fledermäusen, s. o.). Als besonders kollisionsgefährdet gelten Greifvogelarten wie Rot- und Schwarzmilan (Milvus milvus, M. migrans), Wander- und Baumfalke (Falco peregrinus, F. subuteo) sowie der weit verbreitete Mäusebussard (Buteo buteo). Es wurden aber auch schon viele andere Arten als Schlagopfer registriert (vgl. DÜRR 2014). Insbesondere bei Brutvorkommen im Umfeld von WEA ist aufgrund der während der Brut- und Aufzuchtphase zwangsweise hohen Aktivität der Tiere in der Horstumgebung mit einer Vielzahl von Flugbewegungen zu rechnen, so dass das Kollisionsrisiko in brutplatznahen Bereichen besonders hoch ist. Entsprechend wurden von der LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (LAG-VSW 2007) Abstandsempfehlungen für die Distanz zwischen Brutstandorten kollisionsgefährdeter Arten und WEA gegeben (vgl. auch MKUNLV 2013). 5. Prüfung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG 5.1. Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung Die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Gefährdungen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (hier: Fledermäuse) bzw. europäischer (hinsichtlich des Verbotstatbestandes der Tötung auch nicht planungsrelevanter) Vogelarten: Fledermäuse Regelungen für die Bauzeit Die Fällung von Bäumen mit Höhlenbildungen ist möglichst zu vermeiden. Sollte es notwendig werden, solche Bäume mit potenzieller Quartierfunktion für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse zu fällen, werden diese zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste kurz vor der Fällung auf aktuellen Fledermausbesatz kontrolliert. Sollten im Rahmen der Kontrollen Tiere in Baumhöhlen festgestellt werden, so muss abgewartet werden, bis sich diese von selbst entfernen. Die Fällung potenzieller Quartierbäume erfolgt möglichst im Oktober, also noch vor der Winterruhezeit und nach der Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen. Im Zeitraum November bis März darf eine Beseitigung potentieller Quartierbäume nur bei Tagestemperaturen über 10 C vorgenommen werden, damit eventuell in Baumhöhlen verbliebene, bei der Kontrolle nicht entdeckte Tiere dann bei den Fäll-/Rodungsarbeiten nicht in Kältestarre verharren und sich selbständig ein anderes Quartier suchen können. Bei den Fällarbeiten ist ein Seite 23/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

26 Fledermausfachmann anwesend (ökologische Baubegleitung), der die zu fällenden Bäume vorher auf Fledermausbesatz kontrolliert hat, so dass ggf. trotz aller Vorsichtsmaßnahmen bei den Fällarbeiten verletzte Tiere fachgerecht versorgt werden können. Die Vorgaben des 45 Abs. 5 BNatSchG 1 sind hierbei zu berücksichtigen. Maßnahmen zur Minimierung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse (Abschaltszenarien und Gondelmonitoring) Im ersten Betriebsjahr der WEA werden für den Zeitraum pauschale Abschaltzeiten bei bestimmten Witterungsbedingungen während der Nacht festgelegt. Dies dient der Vorsorge für den Fall, dass das Kollisionsrisiko für bestimmte kollisionsgefährdete Arten, insbesondere für die ziehenden Arten Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus, aufgrund höherer Aktivitäten in Gondelhöhe größer ist, als dies auf Basis der vorhandenen Datenlage (vom Boden aus gemachte Detektoraufzeichnungen) derzeit zu erwarten ist. Nach MKUNLV und LANUV (2013, dort S. 26) ist die Anlage in trockenen Nächten (kein Regen) mit Temperaturen über 10 C und geringen Windgeschwindigkeiten von unter 6 m / Sek. abzuschalten. Temperatur und Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe sowie der Niederschlag werden während der Nacht (zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang) fortlaufend überwacht. Dies führt zum Abschalten der Anlage bei einem zeitlichen Zusammenfallen der drei Kriterien Lufttemperatur über 10 C, Windgeschwindigkeit unter 6 m / Sek und kein Regen. Im ersten Betriebsjahr wird zudem ein Gondelmonitoring mit Dauerüberwachungsgeräten zur Aufzeichnung der Fledermausaktivität in Nabenhöhe durchgeführt (vgl. MKUNLV und LANUV 2013, dort S. 26). Auf Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse können für die folgenden Betriebsjahre einzelfallbezogen optimierte Abschaltszenarien festgelegt werden (z. B. Beschränkung auf die Haupt-Zugzeiten im Frühjahr und Herbst), die ausreichen, das Kollisionsrisiko soweit zu reduzieren, dass das verbleibende Restrisiko nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führt. Somit wird eine Erfüllung des Verbotstatbestandes der Tötung oder Verletzung von Individuen als Verbotstatbestand im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vermieden Vögel Bauzeitenregelung Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste wird die Baufeldräumung im Zeitraum Anfang Oktober bis Ende Februar und somit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten europäischer Vogelarten durchgeführt. Über die Zulässigkeit einer Baufeldräumung vor Anfang Oktober bzw. nach Ende Februar wäre auf Grundlage der Ergebnisse einer dann durchzuführenden Begehung zur Überprüfung des aktuellen Brutgeschehens zu entscheiden. 1 ( 45 Abs. 5 BNatSchG: Abweichend von den Verboten des 44 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen. ) Seite 24/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

27 Maßnahmenkonzept zur Minimierung des Kollisionsrisikos für den Rotmilan Zur Vermeidung kollisionsbedingter Verluste von Individuen des Rotmilans an den Rotorblättern sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) der Stadt Wuppertal und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) Maßnahmen zu ergreifen, die das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle senken. Zur Minimierung des Tötungsrisikos werden Bewirtschaftungsauflagen für die umgebenden Flächen in Kombination mit Abschaltzeiten vorgesehen. Diese Kombination soll sowohl bzgl. der Abschaltzeiten der WEA als auch für die umgebenden landwirtschaftlichen Nutzungen zu möglichst geringen Einbußen führen. Im vorliegenden Fall können Bewirtschaftungsauflagen für umliegende Landwirtschaftsflächen mit großer Sicherheit durchgesetzt werden, da der weitaus größte Teil der betroffenen Flächen sich im Besitz der Stadt Wuppertal befindet. Nach dem Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV und LANUV 2013, S. 46, dort Pkt. 2) erfordert eine Mahd / Ernte in einem Umkreis von mindestens 100 m um den WEA-Standort eine Abschaltung der Anlage, bis die Vegetation wieder so hoch gewachsen ist, dass die Flächen für den Rotmilan nicht mehr zur Nahrungssuche attraktiv sind und daher davon auszugehen ist, das Individuen der Art nicht mehr den Risikobereich der Rotoren aufsuchen. Wie schnell dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Bestellung und der Wüchsigkeit des Standortes ab. Generell sind die Mahd- / Erntezeitpunkte im Umfeld der Anlage so aufeinander abzustimmen, dass sie möglichst zeitgleich durchgeführt werden und daher bei Mahd bzw. Ernte im 100 Umkreis zu möglichst wenigen und möglichst kurzen Abschaltzeiten der WEA führen. Nach der Mahd bzw. Ernte ist die WEA je nach Vegetationsentwicklung für einige Tage abzuschalten. Dem Leitfaden (MKUNLV und LANUV 2013, S.47, dort Pkt. 4) entsprechend sind darüber hinaus die Mastfußbereiche im Umkreis von ca. 150 m um den Standort durch Bewirtschaftungsmodifizierungen möglichst unattraktiv für Nahrung suchende Vogelarten hier Rotmilane - zu gestalten. Für die Bestellung der Flächen sind dazu Anbauprodukte auszuwählen, die erst ab Mitte Juli geerntet werden. Randlich können hiervon kleine Flächenanteile größerer Schläge ausgenommen werden. Bei Ackernutzung wären die Flächen im 150 m - Radius mit Anbauprodukten zu bestellen, die vom Frühjahr an, also ab Ankunft der Rotmilane im März, bis zur Ernte Mitte Juli eine möglichst dichte und hohe Vegetation aufweisen (Wintergetreide, Winterraps, Zuckerrübe vgl. hierzu Abb. 4). Abgeerntete Flächen sind so schnell wie möglich wieder mit Anbauprodukten / Saatmischungen zu bestellen, die möglichst schnell einen bodendeckenden, mehrere cm hohen Bewuchs produzieren. Hierzu können auch Saatmischungen verwendet werden, die als Gründüngung dienen (z. B. Phacelia-Inkarnatklee, Ölrettich, Gelbsenf). Schwarzbrachen oder Brachen, die dem Samenpotential aus der Umgebung überlassen werden, sollten nicht im 150 m - Radius liegen, da sie für die Art lange Zeit eine hohe Attraktivität aufweisen und damit zu lange Abschaltzeiten nach sich ziehen würden. In Abstimmung mit der ULB der Stadt Wuppertal soll im Umkreis von ca. 150 m um den geplanten Anlagenstandort eine einheitliche Grünlandnutzung auf ein- bis zweischürigen Mähwiesen erfolgen, wobei eine Mahd nicht vor Mitte Juli stattfindet. Dazu sind in diesem Bereich bestehende Ackerflächen in Extensivgrünland umzuwandeln und bestehende Grünlandflächen durch Einführung eines entsprechenden Mahdregimes zu extensivieren. Mit den be- Seite 25/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

28 troffenen Flächennutzern (hauptsächlich Pächter städtischer Flächen) werden entsprechende vertragliche Regelungen getroffen. Gemäß Vorgabe des Leitfadens (MKUNLV und LANUV 2013, S.25) wird bei jeder Grünlandmahd in einem Umkreis von mindestens 100 m um die Anlage eine temporäre Abschaltung der WEA ab Tag des Mahdbeginns und an den drei darauffolgenden Tagen (Beginn bis Ende der bürgerlichen Dämmerung ) vorgesehen. Eine erneute Mahd (bzw. Ernte und Wiedereinsaat) auf den Flächen ist in Jahren mit normalem Witterungsverlauf ab Ende September / Anfang Oktober möglich, da die Vögel dann i. d. R. auf dem Weg in ihre in Südwesteuropa gelegenen Überwinterungsquartiere sind. (Quelle: MAMMEN 2008) Abb. 4: Präferenz und Meidung unterschiedlich bestellter landwirtschaftlicher Nutzflächen durch den Rotmilan (aus MAMMEN 2008 Zeitraum: Juni 2007, Untersuchungsgebiet: Querfurter Platte) (Quelle: WetterOnline) Abb. 5: Temperaturabweichungen vom langjährigen Monatsmittel im September und Oktober 2014 Seite 26/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

29 (Quelle: Stadt Wuppertal, ULB) Abb. 6: Zwei Rotmilane über dem geplanten WEA-Standort am In Jahren mit ungewöhnlich langen hohen Herbsttemperaturen wie im September und Oktober 2014 (vgl. Abb. 5 mit Darstellung der Temperaturabweichungen von den langjährigen Monatsmitteln) können die Tiere länger in ihren Brutgebieten verbleiben (wie durch Fotos und Filmaufnahmen von Frau Thöne, Stadt Wuppertal Ressort Umweltschutz, vom am geplanten WEA-Standort belegt, siehe Abb. 6). In einem solchen Fall ist eine erneute Bewirtschaftung der Flächen zu unterlassen, bis die Vögel abgezogen sind, oder die WEA ist nach der Mahd / Bodenbearbeitung ausreichend lange abzuschalten. Der Fundamentbereich und die Kranstellfläche sind nach Fertigstellung der WEA unverzüglich mit einer geeigneten Saatgutmischung (z. B. Schotterrasen) einzusäen. Eine einmalige jährliche Pflegemahd darf erst erfolgen, wenn die Reviervögel im Herbst das Gebiet verlassen haben, bei ihrer Rückkehr im Frühjahr muss die Vegetation (Krautflur) bereits wieder so hoch sein, dass keine Attraktivität für den Rotmilan als Nahrungshabitat gegeben ist Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt der ökologischen Funktionen konkreter Lebensstätten oder zur Sicherung der Erhaltungszustände lokaler Populationen (vgl. Kap. 2.5) werden im Rahmen der vorliegenden Planung nicht notwendig Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Hinweise auf Vorkommen von Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie liegen für den Untersuchungsraum nicht vor. Ein Vorkommen / eine Betroffenheit solcher Arten ist aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (hier: Fledermäuse) Alle Fledermäuse sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (gem. Anh. IV der FFH- Richtlinie) streng geschützt und somit im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung von Vorhaben zu berücksichtigen. Nachfolgend werden für die Fledermausarten, die im Stand- Seite 27/82 Windenergieanlage (WEA) Kleine Höhe, Wuppertal - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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