NEWSLETTER. September 2008 Jahrgang 7, Ausgabe 2. In dieser Ausgabe. Liebe Leserinnen und Leser, GHS-Verordnung neue Warnzeichen für Chemikalien

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1 NEWSLETTER GHS- - Liebe Leserinnen und Leser, seit Erscheinen des letzten Newsletters hat es eine Reihe von Aktualisierungen und en im Bereich der einschlägigen gegeben, die wir Ihnen heute vorstellen möchten. Von wesentlicher praktischer Bedeutung ist dabei die neue GHS-, über die weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von, die zum Jahreswechsel /2009 in Kraft treten wird. Innerhalb der angegebenen Übergangsfristen müssen auf der Grundlage entsprechend aktualisierter Sicherheitsdatenblätter die in den Betrieben vorhandenen kennzeichnungen (z.b. Tanks, Rohrleitungen, Läger, Betriebsanweisungen) angepasst werden. Neue Gefahrenhinweise, sogenannte Hazard Statements, ersetzen die bisherigen R-Sätze. Für die physikalisch-chemischen Eigenschaften werden die Einstufungskriterien dem Transportrecht angepasst. Insoweit sind grundsätzlich alle Unternehmen von diesen en betroffen. Auch die in 2009 abzugebende Emissionserklärung nach der 11. BImSchV wirft ihre Schatten voraus. Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabepflicht vorliegen, sollten rechtzeitig (Frist ) einen Befreiungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Mit Interesse ist weiterhin die Entwicklung hinsichtlich der Verabschiedung des Umweltgesetzbuches zu verfolgen. Das lange diskutierte Gesetzeswerk nimmt Formen an und zugleich wachsen die Unsicherheiten über Form, Umfang und nicht zuletzt über den Zeitplan zur Umsetzung des Umweltgesetzbuches. Nach dem derzeitigen Stand soll das Umweltgesetzbuch im Frühjahr 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Ich würde mich auch diesmal wieder über Anregungen und Kommentare freuen und verbleibe wie immer Mit freundlichen Grüßen Anton Backes Geschäftsführer 1

2 Aktuelle en und Neufassungen von GHS- - GHS- Das Europäische Parlament hat am die Übernahme der GHS- (Globally Harmonised System of Classification and Labelling) verabschiedet. Ziel ist die weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von. Die Veröffentlichung im EG-Amtsblatt ist für Dezember geplant. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung soll die GHS- in Kraft treten. Danach stellt sie in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht dar. Eine Umsetzung durch nationale Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich. Allerdings müssen eine Reihe europäischer und auch nationaler Regelungen wie zum Beispiel die verbotsverordnung und die Gefahrstoffverordnung an die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen angepasst werden. Mit Inkrafttreten der GHS- werden die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) zum 01. Juni 2015 zurückgezogen. Sie bilden bisher die rechtliche Basis für das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die GHS- (vielfach auch als EG- CLP Classification, Labelling, Packaging bezeichnet) wird dann als zweite große des EU-Binnenmarktrechts zu neben der EG-REACH- stehen und diese ergänzen. Mit der GHS- werden die bisher gewohnten rechteckigen orangefarbenen Gefahrstoffsymbole durch neue Gefahrenpiktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund) abgelöst. Dabei sind Übergangsfristen für Stoffe voraussichtlich bis Dezember 2010 und für Zubereitungen (zukünftig dann als Gemische bezeichnet) bis zum Juni 2015 vorgesehen. Wesentliche en sind auch bei den Einstufungskriterien gemäß GHS zu erwarten. Für die physikalisch-chemischen Eigenschaften werden die Einstufungskriterien dem Transportrecht angepasst. Die Einstufungskriterien für die humantoxischen Eigenschaften werden sich zum Teil verschärfen. Die Folge ist eine Zunahme der als gefährlich bzw. giftig eingestuften Stoffe und Zubereitungen. Die bisherigen Gefahrenbezeichnungen wie beispielsweise gesundheitsschädlich oder giftig werden durch neue Gefahrenklassen ersetzt. Die Gefahrenklassen werden zusätzlich je nach dem Gefährdungspotential in Gefahrenkategorien unterteilt. Neue Gefahrenhinweise, sogenannte Hazard Statements, ersetzen die bisherigen R-Sätze. Neue Sicherheitshinweise in Form von Vorsichtsmaßnahmen, sogenannte Precautionary Statements, ersetzen die bekannten S-Sätze. Grundsätzlich wird sich ein umstellungsbedingter Aufwand in den Betrieben nicht vermeiden lassen. So müssen zum Beispiel Gefahrstoffverzeichnisse neu angelegt; Produkt-Etikettierungen und Sicherheitsdatenblätter angepasst, Betriebsanweisungen umgeschrieben und Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden. Dabei ist auch der Schulungs- und Unterweisungsbedarf der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die bietet Unterstützung für die betriebliche Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. allgemein Hilfestellung bei der Umstellung auf die Anforderungen der GHS-. Kontaktieren Sie dazu unseren Mitarbeiter Herrn Dr. Bernd Weber unter der Telefon- Nr. (06897) oder per Dr.Bernd.Weber@proterra-umwelt.de; - Sabine.Kaessinger@proterra-umwelt.de (Niederlassung Süd). 2

3 Aktuelle en und Neufassungen von GHS- - - ergänzt F-Gase- Die - (ChemKlimaschutzV) wurde am 7. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 01. August in Kraft. Sie ergänzt und konkretisiert die EG- 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-). Die wichtigsten Punkte sind: 1. Alle Personen, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen wie Hersteller, Vertreiber und Anlagenbetreiber sowie Betriebe, die Anlagen (z.b. Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Feuerlösch und Brandschutzanlagen) warten, installieren oder instandhalten, und Entsorger müssen Ihre Sachkunde in einem Zertifizierungsverfahren nachweisen. Bis zum 04. Juli 2009 gilt eine Übergangsvorschrift ( 9 ChemKlimaschutzV), nach der eine Sachkundebescheinigung für das betroffene Personal 2009 nicht erforderlich, wenn es die persönlichen Anforderungen wie technische Ausstattung und Zuverlässigkeit erfüllt und das Personal bereits vor dem 04. Juli die Tätigkeiten ausgeübt hat. 2. Betreiber ortsfester Anlagen wie Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen einschließlich deren Kreisläufen, die in Anhang I der F-Gase- aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen sicherstellen, dass der Kältemittelverlust folgende Grenzwerte nicht überschreitet: Im übrigen werden Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Kennzeichnungsregeln festgelegt. Bei Verstößen gegen die neuen Pflichten können Bußgelder bis zu Euro bzw. in einigen Fällen sogar bis Euro fällig werden. 3

4 GHS- - Aktuelle en und Neufassungen von Emissionserklärung Abgabe Mai 2009 Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gemäß 27 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) verpflichtet, die von ihnen ausgehenden Luftemissionen in einer bestimmten Form zu erklären. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr. Bis zum muss der Betreiber einer erklärungspflichtigen Anlage die Emissionserklärung direkt über das Internet in elektronischer Form einreichen. Bei geringfügigen Emissionen kann bis zum ein Befreiungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. Die Abgabe erfolgt mit Hilfe des Software-Tools BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Der Zugang erfolgt über das Internet unter BUBE wurde bereits bei der PRTR- bundesweit eingesetzt und ist ebenso für die jährliche der Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) verpflichtend. Die bietet Ihnen Unterstützung bei der Abwicklung der Emissionserklärung. Im Rahmen unserer Tätigkeiten mit PRTR haben wir bereits umfangreiche Erfahrung beim Umgang mit der Software sammeln können. Kontaktieren Sie für weitere Informationen unseren Mitarbeiter Herrn Andreas Werner unter der Telefon-Nr. (06897) oder per andreas.werner@proterra-umwelt.de; Sabine.Kaessinger@proterra-umwelt.de (Niederlassung Süd). 4

5 Aktuelle en und Neufassungen von PRTR- GHS- - Nicht vergessen: Auch für ist zu Beginn des Jahres 2009 ein PRTR-Report zu erstellen. Der genaue Abgabetermin wird von den Ländern festgelegt. Zur Datenübermittlung wird auch hier wieder die BUBE-Software eingesetzt. Die bietet Ihnen auch für den PRTR-Bericht wieder Unterstützung an. Kontaktieren Sie für weitere Informationen unseren Mitarbeiter Herrn Andreas Werner unter der Telefon-Nr. (06897) oder per andreas.werner@proterraumwelt.de; Sabine.Kaessinger@proterra-umwelt.de (Niederlassung Süd). Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur damit zusammenhängender (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009) Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni das neue Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) beschlossen. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33). Mit dem neuen EEG, dass am in Kraft tritt, wird das geltende EEG (Fassung 2004) abgelöst. Die Grundstruktur wurde mit dem neuen EEG beibehalten. Im Detail sind aber weitreichende Verbesserungen erfolgt. Diese sollen insbesondere dazu dienen, gemäß dem Kabinettsbeschluss von Meseberg für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromproduktion bis 2020 weiter auszubauen. Die wichtigsten en im neuen EEG zur Erreichung dieses Ziels sind die attraktivere Gestaltung des Repowering, die Verbesserung der Bedingungen für die Offshore-Windkraft und eine Verbesserung der Netzintegration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mitsamt der Regelung des Einspeisemanagements. Informationen und eine Lesefassung des Gesetzes: Recherche im Internetportal des BMAS Auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie die wichtigsten Gesetze und en zum Thema, alphabetisch und nach ihrem amtlichen Namen sortiert. Es besteht außerdem die Möglichkeit, ein Gesetz oder eine über die Schlagwortsuche innerhalb dieser Kategorie zu finden. sse.html 5

6 Jahrgang 7, Ausgabe 1 Übersicht: Neue und geänderte ab Dez Titel Quelle Status GHS- - Bundesnaturschutzgesetz Zuständigkeitsverordnung Saarland 38. BImSchV ( zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle) Wasserschutzgebietsverordnung Bous/Schwalbach zur vorläufigen Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar (von Stadt Völklingen bis Rehlingen Siersburg) Gesetz Nr über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts (Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz) über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (- Ozonschichtverordnung ChemOzonschichtV) BGBL I vom S S BGBL I vom S S S März, S. 694 BGBl. I vom 20. Mai, S. 922 Schutzmaßnahmen (TRGS 500) GMBl. vom 29. Mai, S. 528 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Mai, S. 528 GMBl. vom 29. Stoffe (TRGS 905) zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ChemG gesetz - Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (- Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV) ChemVerbotsV verbotsverordnung (EG) Nr. 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VO (EG) Nr. 1013/2006) Amtsbl. d. S. vom 3. Juni, S BGBl. Nr. 28 v S BGBl. I Nr. 27 vom 7. Juli S BGBl. Nr. 30 vom S ABl. EG L 188 vom 15. Juli S. 7 6 Neufassung

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