LEITFADEN für Tankstellen

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1 LEITFADEN für Tankstellen Vertriebsverträge: Anwendungsbereiche für Auflösung des Pachtvertrages Ausgleichsanspruch nachvertragliches Konkurrenzverbot und Investitionsersatz FAQs

2 Ihre Interessenvertretung Kompetentes Service Attraktives Netzwerk Der Fachverband des Energiehandels in der WKO setzt sich als fachliche Interessenvertretung für zukunftsorientierte Rahmenbedingungen seiner Mitglieder im Energiehandel ein. Dies beinhaltet die branchenpolitische Positionierung, eine gezielte Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, spezielle Serviceangebote und individuelle Beratungsleistungen. Zudem werden die Brancheninteressen gegenüber Gesetzgeber und Behörden auf nationaler sowie EU-Ebene vertreten. Die Landesorganisation des Fachverbands des Energiehandels als erster Ansprechpartner ist für praktisch alle Fragen zuständig, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergeben. Sie unterstützt und bietet den Mitgliedern Beratung vom Arbeitsrecht über das Steuerrecht oder das Wirtschaftsrecht bis hin zur Zollauskunft und organisiert branchenspezifische Veranstaltungen und Sprechtage. Mit einem umfassenden Service- und Leistungsprogramm beraten und begleiten wir österreichische Unternehmen und vertreten die Interessen der Branche. Fachverband des Energiehandels Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien T +43 (0) F +43 (0) energiehandel@wko.at

3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Was versteht man unter dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters? 5 3. Auf welche Vertragsverhältnisse ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters analog anwendbar? 6 4. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch hat? 6 a) Definition des Vertragshändlers 6 b) Voraussetzungen für analoge Anwendung des HVertrG 7 I. Einbindung in die Absatzorganisation 7 II. Überlassung des Kundenstocks 8 5. Welches Vertragsverhältnis besteht zwischen einem Tankstellenbetreiber als Pächter und dem Energielieferanten hinsichtlich der Beendigung des Liefervertrags? 9 6. Hat ein Tankstellenpächter auch einen Ausgleichsanspruch? 9 7. Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Tankstellenpächters 10 a) Ausgleichsanspruch im Bereich Treibstoffvertrieb 11 I. Rohausgleich 11 II. Höchstbetrag 12 III. Zu zahlender Ausgleichsanspruch 13 IV. Berechnungsbeispiel 13 b) Ausgleichsanspruch im Folgemarktbereich In welchem Namen und auf welche Rechnung wird der Tankstellenbetreiber als Pächter tätig? Was versteht man unter nachvertraglichem Konkurrenzverbot? 15 a) Wettbewerbsverbot während des aufrechten Vertragsverhältnisses 15 b) Wettbewerbsverbot nach Ende des Vertragsverhältnisses Ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot für Handelsvertreter zulässig? Kann ein nachvertragliches Konkurrenzverbot bei anderen Absatzmittlern vereinbart werden? Was passiert mit den getätigten Investitionen des Pächters / Tankstellenbetreibers? Auf wen ist der Investitionsersatzanspruch nach 454 UGB anwendbar? Was umfasst der Investitionsersatzanspruch nach 454 UGB? 18 3

4 1. Einleitung Der Vertrag (Tankstellenvertrag) zwischen einer Mineralölgesellschaft und einem Tankstellenhalter ist nach der herrschenden Meinung ein Vertrag eigener Art (Vertrag sui generis), der neben mietbzw. pachtvertraglichen Elementen auch solche eines Handelsvertreterverhältnisses enthält. Dies führt dazu, dass in der Rechtsprechung auf den Tankstellenvertrag das Handelsvertretergesetz (HVertrG) direkt (im Bereich Treibstoffvertrieb) oder zumindest sinngemäß (analog) zur Anwendung kommt; letzteres vor allem im so genannten Folgemarktbereich (Shop, Gastronomie, Waschen), in welchem der Tankstellenhalter oft als Franchisenehmer oder Vertragshändler für die Mineralölgesellschaft tätig wird. Die Bestimmungen des HVertrG, wie z. B. die Mindestkündigungsfristen oder auch der so genannten Ausgleichsanspruch, sind oft zwingend, d. h. sie können zum Nachteil des Tankstellenhalters vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. Dass der Tankstellenhalter bei Ende des Tankstellenvertrages grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch hat, ist in der Rechtsprechung seit 2002 geklärt. Ein Ausgleichsanspruch gebührt insbesondere im Bereich Treibstoffvertrieb, in welchem der Tankstellenhalter regelmäßig als Handelsvertreter für die Mineralölgesellschaft tätig wird, d. h. der Tankstellenpächter vermittelt hier Geschäfte über die Treibstoffe zwischen Mineralölgesellschaft und Tankkunden. Im Folgemarktbereich hängt es hingegen von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Tankstellenvertrages als Franchisevertrag oder Vertragshändlervertrag ab, ob dem Tankstellenhalter ein Ausgleichsanspruch zusteht. Für das Entstehen eines solchen Ausgleichsanspruchs, der bis zu einer Jahresvergütung des Tankstellenhalters ausmachen kann, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein: so muss neben einer bestimmten Art der Beendigung des Tankstellenvertrages (z. B. Kündigung durch die Mineralölgesellschaft, einvernehmliche Auflösung) der Tankstellenhalter für die Mineralölgesellschaft während des aufrechten Tankstellenvertrages neue, bei Tankstelllen der Mineralölgesellschaft bisher noch regelmäßig tankende Stammkunden akquiriert haben und diese müssen auch noch bei Ende des Tankstellenvertrages immer noch Stammkunden der Mineralölgesellschaft sein. Für eine solche Stammkundeneigenschaft genügt in der Regel ein 4-maliges Tanken während eines Jahres. Im Folgemarktbereich müssen zusätzliche Voraussetzungen (z. B. strikte Vorgaben der Mineralölgesellschaft hinsichtlich der Gestaltung des Folgemarktbereichs, etc) vorliegen. Die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vor allem im Folgemarktbereich ist äußerst komplex: eine gesetzliche Regelung für die Berechnung gibt es ebenso wenig wie bestimmte Formeln. Eine Berechnung erfolgt in der Praxis durch einen im Streitfall vom Gericht bestellten Sachverständigen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann der Tankstellenhalter auch einen Investitionsersatzanspruch für bei Vertragsende noch nicht amortisierte Aufwendungen geltend machen, sofern solche Investitionen von der Mineralölgesellschaft für einen einheitlichen Marktauftritt vorgeschrieben waren. In der Regel werden die Investitionen in die Tankstelle aber ohnehin von der Mineralölgesellschaft getragen. 4

5 2. Was versteht man unter dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters? Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist ein gesetzlich ( 24 Handelsvertretergesetz HVertrG ) geregelter zusätzlicher Vergütungsanspruch, und zwar für den neben der reinen Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit erfolgten Aufbau beständiger Geschäftsverbindungen zwischen den neu geworbenen Kunden und dem Unternehmer bzw. für die wesentliche Erweiterung bereits zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden bestehender Geschäftsverbindungen, soweit dieser Auf- oder Ausbau mit der Zahlung der Provisionen für die einzelnen Geschäftsabschlüsse bis zum Ende des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht (vollständig) abgegolten ist. Voraussetzung für einen solchen zusätzlichen Vergütungsanspruch ist, dass der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung weitere Provisionen aus diesen von ihm neu geschaffenen Geschäftsverbindungen nicht mehr realisieren kann. Der Ausgleich tritt damit als zusätzlicher Anspruch idr neben die während des Vertragsverhältnisses aus den einzelnen Geschäftsabschlüssen verdienten Provisionen. Für das Entstehen des Anspruchs müssen neben einer bestimmten Art der Beendigung des Vertragsverhältnisses kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Handelsvertreter muss seinem Vertragspartner (im HVertrG als Unternehmer bezeichnet ) neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben. 2. Der Unternehmer muss aus diesen neu geschaffenen Geschäftsverbindungen wahrscheinlich auch noch nach Auflösung des Handelsvertretervertrages erhebliche Vorteile ziehen können. 3. Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter entstehenden Provisionsverluste, der Billigkeit entsprechen. Der Ausgleichsanspruch soll nicht allein die durch die Tätigkeit des Handelsvertreters bewirkte Erhöhung des good will beim Unternehmer abgelten; sondern den Aufbau neuer und beständiger Geschäftsverbindungen oder die wesentliche Erweiterung solcher bereits bestehender Geschäftsverbindungen mit den Kunden des Unternehmers. 1 Ob der Handelsvertreter mit seiner Tätigkeit letztlich einen Gewinn erzielt hat, ist da es nur auf den Aufbau neuer und beständiger Geschäftsverbindungen ankommt für die Höhe des Ausgleichs irrelevant. 2 1 ZB OGH , 9 ObA 36/11a [Tankstelle]: Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach 24 HVertrG wird darauf abgestellt, ob dem Geschäftsherrn durch die Zuführung von Kunden Vorteile erwachsen sind, indem eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance den neuen Kundenstamm zu nützen, eingetreten ist. 2 OGH , 9 ObA 36/11a [Tankstelle]. 5

6 3. Auf welche Vertragsverhältnisse ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters analog anwendbar? Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch nur für den Handelsvertreter. Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im HVertrG als Unternehmer bezeichnet) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (ausgenommen über unbewegliche Sachen) in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt. Die Regelung des 24 HVertrG über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters wird analog d. h. sinngemäß unter Beachtung der jeweiligen Unterschiede zurzeit auch auf Vertragshändler, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe dazu gleich unten) und auf Franchisenehmer angewendet. Da Tankstellenbetreiber idr allerdings abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung im sogenannten Folgemarktbereich (Shop, Gastro, Waschen) als Vertragshändler bzw. Franchisenehmer tätig werden, steht ihnen auch für diesen Bereich bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe gleich unten) ein Ausgleichsanspruch zu. 4. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch hat? a) Definition des Vertragshändlers Der Begriff des Vertragshändlers ist gesetzlich nicht definiert. Nach der vorherrschenden Meinung ist Vertragshändler ein Unternehmer, dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, dass er es durch den Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risiken seiner Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen. 3 Oder vereinfacht ausgedrückt: Vertragshändler ist, wer auf Grund eines Rahmenvertrags ( Vertriebsvertrag, Händlervertrag ) mit einem Hersteller/Importeur als selbstständiger Unternehmer ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung Rechtsgeschäfte über die Vertragsprodukte zu schließen. 4 Der Vertragshändler kauft daher die Produkte des Herstellers/Importeurs (oder eines vom Hersteller/ Importeur empfohlenen Dritten) im eigenen Namen und für eigene Rechnung und verkauft sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung weiter. Damit trägt der Vertragshändler anders als der Handelsvertreter das volle Absatzrisiko für die Vertragsprodukte. 6 3 ZB Ulmer, Der Vertragshändler, 206 ff. 4 Jabornegg, HVG Erl 4.8. zu 1.

7 b) Voraussetzungen für analoge Anwendung des HVertrG Für Vertragshändler gilt das HVertrG grundsätzlich nicht, allerdings werden einzelne Bestimmungen des HVertrG von der Rechtsprechung analog auf Vertragshändlerverhältnisse angewendet. Dies gilt nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung auch für den Ausgleichsanspruch gem 24 HVertrG. Für eine analoge Anwendung des HVertrG ist es erforderlich, dass der Vertragshändler ähnlich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden und darüber hinaus verpflichtet ist, dem Unternehmer spätestens bei Beendigung des Vertriebsvertrags den Kundenstock zu überlassen. 5 Der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms steht so die Rechtsprechung die tatsächliche Überlassung des Kundenstocks gleich. 6 Beide Voraussetzungen Eingliederung und Pflicht zur bzw. tatsächliche Übertragung des Kundenstamms müssen kumulativ vorliegen. 7 I. EINBINDUNG IN DIE ABSATZORGANISATION Für die für die analoge Anwendung erforderliche Einbindung des Vertragshändlers in die Absatzorganisation des Herstellers muss zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändler ein Rechtsverhältnis bestehen, dass über eine reine Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgeht. Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass zwischen Hersteller und Vertragshändler in einem zumeist umfangreichen Vertragswerk ( Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag, Vertriebsvertrag o. Ä.) die Rechte und Pflichten des Vertragshändlers für den Bezug, die Absatzförderung, die Lagerhaltung und den Absatz der Vertragsprodukte detailliert geregelt sind. Der Vertragshändler muss aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen wirtschaftlich in großem Umfang Aufgaben zu erfüllen haben, die sonst nur einem Handelsvertreter zukommen. Dazu gehören insbesondere die vertretertypische Interessenwahrungspflicht und das sich daraus ergebende Verbot des Vertriebs von Konkurrenzprodukten. Weitere maßgebliche Kriterien nach der Rechtsprechung sind, dass der Vertragshändler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein (Ersatzteil)Lager zu unterhalten hat, sich an der Einführung neuer Produkte beteiligen muss, sich an Berichts- und Mitteilungspflichten zu halten hat, ihm ein bestimmtes Verkaufsgebiet zugewiesen wird, Werbemaßnahmen nach Abstimmung mit dem Hersteller durchzuführen hat, an unverbindlich empfohlene Listenpreise gebunden ist, udgl. Allerdings müssen nicht sämtliche der eben aufgezählten Elemente im konkreten Fall gegeben sein, um eine analoge Anwendung zu rechtfertigen: Das Fehlen einzelner dieser Kriterien kann durch das besonders ausgeprägte Vorliegen anderer Kriterien durchaus ersetzt werden. Es ist also eine Gesamtschau der verschiedenen Rechte und Pflichten des Vertragshändlers vorzunehmen; entscheidend ist letztlich das Gesamtbild. Die analoge Anwendung des 24 HVertrG fordert lediglich eine Annäherung an die Stellung eines Handelsvertreters, aber nicht die völlige Gleichschaltung der Position des Vertragshändlers mit jener des Handelsvertreters. 8 Auf die Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit des Vertragshändlers kommt es für eine analoge Anwendung des HVertrG hingegen nicht an. 5 OGH , 7 Ob 255/09i [Medizinprodukte]; OGH , 1 Ob 10/09s [Bäckereimaschinen]; OGH , 4 Ob 54/02y [Kfz]. 6 OGH , 3 Ob 44/09f [Lebensmittel]; OGH , 3 Ob 66/05k; OGH , 3 Ob 58/02z. 7 OGH , 1 Ob 10/09s [Bäckereimaschinen]. 8 OGH , 1 Ob 10/09s [Bäckereimaschinen]. 7

8 II. ÜBERLASSUNG DES KUNDENSTOCKS Die zweite Voraussetzung für die analoge Anwendung der Regelung über den Ausgleichsanspruch auf Vertragshändler ist die Überlassung der Kunden, die beim Vertragshändler Vertragsprodukte gekauft haben, an den Hersteller/Importeur spätestens bei Vertragsende. Ob der Vertragshändler vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller/Importeur die Informationen über die Käufer der Vertragsprodukte zu überlassen, oder ob der Hersteller/Importeur nur tatsächlich in der Lage ist, den Kundenstamm des Vertragshändlers nach Vertragsauflösung weiterhin nutzen zu können, spielt (in Österreich) keine Rolle. Auch auf Grund welcher konkreten Vereinbarung die Möglichkeit für den Unternehmer eröffnet wird, sich den Kundenstamm nach Ausscheiden des Vertragshändlers aus der Absatzorganisation nutzbar zu machen, ist nicht entscheidend. Auch die Nichtausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts auf Übermittlung der Kundendaten hindert nach der Rechtsprechung nicht die analoge Anwendung. Auf die der Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten zu Grunde liegende Absicht kommt es grds ebenfalls nicht an: Die dem Händler obliegende Vertragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms muss nur geeignet sein, dem Hersteller/Importeur die Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf den vom Händler geschaffenen Kundenstamm zu eröffnen. Auch wenn Kundendaten für rein statistische Zwecke vom Vertragshändler an den Hersteller übermittelt werden müssen, liegt darin bereits die Überlassung des Kundenstamms. Für eine kontinuierliche Nutzung des Kundenstocks wird idr allein die Kenntnis des Vertragspartners des Händlers über Namen und Adressen dieser Kunden nicht genügen, sondern zusätzliche Informationen über Ansprechpartner und Lieferbedingungen erforderlich seien. 9 Besondere Probleme bereitet die Überlassung eines Kundenstamms auch dort, wo der Vertragshändler (aber auch z. B. der Tankstellenbetrieber als Handelsvertreter oder der Franchisenehmer) 10 aufgrund der großen Anzahl von Kunden und der Tatsache, dass die Kunden bei Abschluss des Geschäfts bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung anonym bleiben (wollen), die Namen und Anschriften der Kunden überhaupt nicht kennt, diese daher bei Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht in einer Form an den Unternehmer übergeben kann, dass sich dieser sofort und ohne weiteres diesen Kundenstamm nutzbar machen kann. Nach der jüngsten Rechtsprechung 11 soll das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs aber nicht daran scheitern, dass der Vertriebsmittler im anonymen Massengeschäft die Kunden nicht (mehr) kennt. Beim anonymen Massengeschäft (wie dem Tanken) ist daher eine formelle Übertragung des Kundenstamms nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die geworbenen Kunden faktisch entweder auf den Nachfolger des Vertriebsmittlers oder den Vertragspartner des Vertriebsmittlers übergegangen sind. Nicht erforderlich ist auch, dass sämtliche Kundendaten tatsächlich überlassen wurden. 9 OGH , 3 Ob 44/09f [Lebensmittel]. 10 OGH , 7 Ob 122/06a; Tankstellen-Shop]. 11 OGH , 7 Ob 122/06a [Tankstellen-Shop]. 8

9 5. Welches Vertragsverhältnis besteht zwischen einem Tankstellenbetreiber als Pächter und dem Energielieferanten hinsichtlich der Beendigung des Liefervertrags? Tankstellenverträge enthalten regelmäßig Elemente verschiedener, teilweise gesetzlich geregelter Rechtsverhältnisse (Handelsvertretervertrag, Pachtvertrag, Franchisevertrag, etc). Es handelt sich insgesamt gesehen um komplexe, im Gesetz nicht typisierte Vertragsverhältnisse. Konfliktsfälle aus solchen Verträgen sind in erster Linie durch Auslegung gemäß 914 ABGB zu entscheiden. 12 Der zwischen einer Mineralölgesellschaft und einem Tankstellenbetreiber bestehende Vertrag wird von der Rechtsprechung daher auch als ein Vertrag sui generis qualifiziert. Die miet- bzw. pachtrechtlichen Elemente in Tankstellenverträgen treten idr aber hinter die handelsvertreter- bzw. vertragshändler-/franchisetypischen Verpflichtungen zurück, sodass auch hinsichtlich der Auflösung des Vertragsverhältnisses idr die (Mindest)Kündigungsfristen und -termine des HVertrG direkt oder zumindest analog zur Anwendung kommen werden. 6. Hat ein Tankstellenpächter auch einen Ausgleichsanspruch? Seit zwei Entscheidungen des OGH 13 aus dem Jahr 2002 ist auch in Österreich grundsätzlich anerkannt, dass Tankstellenbetreibern ein Ausgleichsanspruch nach 24 HVertrG gebühren kann. Dies gilt jedenfalls für den Bereich Treibstoffvertrieb, in welchem der Tankstellenpächter typischerweise als Handelsvertreter im Namen und auf Rechnung der Mineralölgesellschaft tätig wird. Für den Folgemarktbereich (Shop, Gastronomie, Waschen), in welchem der Tankstellenpächter idr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird, hängt es von der konkreten Gestaltung des Tankstellen(pacht)vertrages ab, ob der Tankstellenpächter hier als (Vertrags)Händler oder Franchisenehmer ähnlich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Mineralölgesellschaft eingegliedert ist, sodass die gesetzliche Regelung über den Ausgleichsanspruch ( 24 HVertrG) analog zur Anwendung kommt. Für die Tankstellenbetreiber der großen österreichischen Mineralölgesellschaften, welche den Shop-, Gastro- und Waschbereich typischerweise als Franchisenehmer der Mineralölgesellschaften betrieben, wurde auch für den Folgemarktbereich eine solche handelsvertreterähnliche Eingliederung in die Absatzorganisation der Mineralölgesellschaften bejaht und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch auch für diesen Bereich zuerkannt. Allein der Umstand, dass der Tankstellenhalter als Handelsvertreter bzw. im Folgemarktbereich als Vertragshändler oder Franchisenehmer der Mineralölgesellschaft tätig wird, führt aber noch nicht 12 RS OGH , 8 ObA 299/01f; OGH , 8 ObA 290/01g; zuletzt etwa OGH , 8 ObA 55/16w. 9

10 zwingend zum Entstehen eines Ausgleichsanspruchs. Es müssen vielmehr auch hier sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Ob tatsächlich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die 24 HVertrG für den Ausgleich normiert, insbesondere auch die Zuführung neuer Stammkunden, erfüllt sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Für den Tankstellenbetreiber schwierig ist oft der Nachweis, dass und wieviel von den zuletzt vorhandenen Stammkunden von ihm der Mineralölgesellschaft während des aufrechten Handelsvertreterverhältnis auch tatsächlich neu zugeführt wurden. So sind z. B. alle jene Kunden ausgleichsrechtlich unbeachtlich, welche dem Handelsvertreter bei Beginn seines Vertragsverhältnisses vom Unternehmer zur weiteren Betreuung und Bearbeitung übertragen wurden oder überhaupt mit dem Unternehmer bereits in ständiger Vertragsbeziehung gestanden sind, und zwar auch dann, wenn der Handelsvertreter für Geschäfte mit diesen Kunden während des aufrechten Vertragsverhältnisses Provisionen erhalten hat. Zu beachten ist auch, dass der Kunde für den Unternehmer (Mineralölgesellschaft) neu sein muss; ob er (auch) für den Tankstellenbetreiber neu ist, d. h. erst während des Handelsvertreterverhältnisses an seiner Tankstelle getankt hat, spielt ausgleichsrechtlich keine Rolle. 14 Voraussetzung für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs des Tankstellenbetreibers ist daher, dass dieser während seines aufrechten Vertragsverhältnisses neue Kunden, und zwar Stammkunden, zugeführt hat, und zwar nicht sich selbst, sondern der Mineralölgesellschaft, für die er als Handelsvertreter tätig war. Ein tankender Autofahrer kann aber nur dann der Mineralölgesellschaft als (Stamm)Kunde neu zugeführt worden sein, wenn er vor Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht bzw. zumindest nicht regelmäßig bei irgendeiner Tankstelle dieser Mineralölgesellschaft getankt hat. Im Tankstellenbereich ist die Zuführung neuer Kunden keinesfalls selbstverständlich: so kann es bei einer zentral gelegenen, schon länger existierenden Tankstelle einer Mineralölgesellschaft mit einem dichten Tankstellennetz durchaus zweifelhaft sein, ob während des aufrechten Tankstellenvertrages (vor allem, wenn dieses nur kurz gedauert hat) überhaupt noch neue Stammkunden zugeführt wurden, d. h. solche Kunden, die zuvor noch nicht bei dieser oder einer anderen Tankstelle derselben Mineralölgesellschaft und darauf kommt es für die Neukundeneigenschaft richtigerweise an regelmäßig getankt haben. Liegen nicht ganz konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die mitursächliche Tätigkeit des Handelsvertreters tatsächlich neue Stammkunden zugeführt wurden, auch wenn deren Namen nicht bekannt sind, dann kann die Anspruchsvoraussetzung der Neukundenzuführung idr nicht erfüllt sein. 7. Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Tankstellenpächters Vorweg ist dazu festzuhalten, dass es keine gesetzlich vorgeschriebene Methode oder gültige Formel für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs gibt; dies gilt insbesondere für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Tankstellenpächters. IdR bestellt das Gericht einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Berechnung. Nach der Rsp 15 ist es Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebend strittigen Frage(n) am besten eignet. Die Auswahl der jeweils geeigneten Methode gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Die korrekte Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist auch sehr komplex (wie auch die nachstehende kurze Darstellung zeigt) Solche Kunden wären aber bei der Ermittlung des Höchstbetrags ( 24 Abs 4 HVertrG) zu berücksichtigen. 15 ZB OGH , 8 ObA 59/15g.

11 Grds ist zwischen dem Bereich Treibstoffvertrieb, in welchem der Tankstellenpächter idr als Handelsvertreter tätig wird (siehe oben), und dem so genannten Folgemarktbereich, in welchem der Tankstellenpächter als Franchisenehmer oder Vertragshändler tätig wird, zu unterscheiden: während die Berechnung des Ausgleichsanspruchs im Treibstoffvertrieb grds keine Probleme bereitet, weil der Tankstellenpächter wie ein typischer Handelsvertreter auch für die Vermittlung des Verkaufs von Treibstoffen von der Mineralölgesellschaft Provisionen erhält, ist die Berechnung für den Folgemarktbereich sehr komplex und wird auch in der Literatur (und auch Judikatur) unterschiedlich gelöst. a) Ausgleichsanspruch im Bereich Treibstoffvertrieb I. ROHAUSGLEICH (1) Provisionseinnahmen der letzten 12 Monate aus Geschäften mit neu akquirierten Stammkunden Ausgangsbasis für die Berechnung sind die Provisionseinnahmen des Tankstellenpächters in den letzten 12 Monaten des Vertragsverhältnisses für die von ihm zwischen der Mineralölgesellschaft und den neu akquirierten Stammkunden vermittelten Treibstoffgeschäfte. Sind die von der Mineralölgesellschaft gezahlten Provisionen so niedrig, dass der wirtschaftliche Betrieb der Tankstelle nur aufgrund von Betriebskostenzuschüssen der Mineralölgesellschaft möglich ist, sind solche Zuschüsse (zumindest teilweise) hinzuzurechnen. Zahlt der Tankstellenpächter auch auf die Provisionseinnahmen eine Umsatzpacht an die Mineralölgesellschaft, wären diese Pachtzahlungen von den Provisionseinnahmen in Abzug zu bringen. Ein Stammkunde ist dabei ein Kunde, der in den letzten 12 Monaten zumindest 4-mal über das Jahr verteilt bei Tankstellen der Mineralölgesellschaft getankt hat, wobei dem Tankstellenpächter naturgemäß nur die an seiner Tankstelle tankenden Kunden bekannt sein werden. IdR wird diese Kundenauswertung (Stammkunde oder Einmalkunde) anhand der elektronischen Kassenjournale der Tankstelle gemacht. 16 Wieviele der an einer konkreten Tankstelle tankenden Stammkunden vom Tankstellenpächtern der Mineralölgesellschaft während des aufrechten Vertragsverhältnisses neu zugeführt wurden (und wieviele z. B. davon von anderen Tankstellenpächtern neu akquiriert wurden), kann regelmäßig nur geschätzt werden. Bei einer Tankstelle im ländlichen Raum, in deren Umkreis sich keine anderen Tankstellen derselben Mineralölgesellschaft finden und die vom Tankstellenpächter über viele Jahre betrieben wurde, wird dieser Anteil wesentlicher höher sein als bei einer Tankstelle im städtischen Ballungszentrum mit zahlreichen weiteren Tankstellen derselben Mineralölgesellschaft im näheren Umkreis. (2) Abzug verwaltende Tätigkeiten Von den so ermittelten Provisionseinnahmen aus Geschäften mit Stammkunden in den letzten 12 Monaten ist dann ein gewisser Anteil (bei Tankstellen idr 10%) für so genannte verwaltende Tätigkeiten abzuziehen. (3) Prognosezeitraum Im nächsten Schritt ist der Prognosezeitraum festzulegen, d. h. jener Zeitraum, für welchen die Provisionsverluste, welche der Tankstellenpächter aufgrund der Beendigung des Tankstellenvertrages aus Geschäften mit den von ihm neu akquirierten Stammkunden erleiden wird, berücksichtigt werden sollen. 16 Bei Tankstellen, welche das eurodata-system verwenden, wird solche Auswertungen zb von der deutschen DOCUM gemacht. 11

12 Bei Tankstellenpächtern wird dabei regelmäßig von einem 4-jährigen Prognosezeitraum ausgegangen. (4) Abwanderungsquote Im nächsten Schritt ist die so genannte Abwanderungsquote zu ermitteln: diese berücksichtigt, dass während des Prognosezeitraums nicht sämtliche vom Tankstellenpächter neu akquirierten Stammkunden im bisherigen Umfang weiterhin Kunden geblieben wären, sondern dass ein Teil dieser Kunden wieder abgewandert wäre. Die Berechnung dieser Abwanderungsquote, nämlich ob linear (d. h. die für das erste Prognosejahr ermittelte absolute Zahl wird auch auf die weiteren Jahre angewendet) oder degressiv (d. h. die für das erste Prognosejahr ermittelte Prozentzahl wird auf die weiteren Prognosejahre angewendet) ist in der Rsp äußerst umstritten, wirkt sich letztlich aber entscheidend auf die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs aus. Im Beispiel unten wird von einer degressiven Abwanderungsquote ausgegangen, d. h. die Abwanderungsquote wird jeweils vom verbliebenen Stammkundenumsatz des Vorjahres errechnet. Die Abwanderungsquote wird sofern entsprechende Daten vorliegen aus dem Stammkundenverhalten in der Vergangenheit ermittelt, d. h. es wird untersucht, wie lange ein neu zugeführter Stammkunde in der Vergangenheit Stammkunde geblieben ist. (5) Abzinsung Die so für die einzelnen Jahre des (4-jährigen) Prognosezeitraums ermittelten Provisionsverluste werden dann auf den Barwert abgezinst, da der Ausgleichsanspruch mit Ende des Vertragsverhältnisses bereits entsteht und nach dessen konkreter Bezifferung fällig wird. Der Zinssatz für die Abzinsung richtet sich dabei richtigerweise nach dem Zinsniveau bei Vertragsende bzw. dessen weiteren Entwicklung während des Prognosezeitraums. (6) Billigkeitsabzug bzw. -zuschlag In einem weiteren Schritt sind dann noch etwaige so genannte Billigkeitsgründe zu berücksichtigen, die zu einer Minderung (idr) oder Erhöhung (selten) der kumulierten abgezinsten Provisionsverluste während des Prognosezeitraums führen können. Zu berücksichtigen wäre z. B., ob es sich um eine moderne, bestens ausgestattete Tankstelle (insbesondere großer Shop- und ansprechender Gastrobereich) in einer verkehrsgünstigen Lage (z. B. im näheren Umkreis keine Konkurrenztankstellen) mit günstigen Treibstoffpreisen handelte, welche es dem Tankstellenpächter relativ leicht machte, neue Stammkunden zu akquirieren. Das Ergebnis aus den Schritten (1) bis (6) wird als Rohausgleich bezeichnet. II. HÖCHSTBETRAG Dieser Rohausgleich wird vom Gesetz ( 24 Abs 4 HVertrG) mit einer Jahresvergütung berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 5 Vertragsjahre bzw, wenn das Vertragsverhältnis kürzer gedauert hat, dieses kürzeren Zeitraums nach oben hin begrenzt ( Höchstbetrag ). 12 Bei der Berechnung dieser durchschnittlichen Jahresvergütung wird nicht danach unterschieden, ob die Vergütungen für Geschäfte mit Stamm- oder Einmalkunden, neu zugeführten oder Altkunden, für die werbende oder die verwaltende Tätigkeiten, etc gezahlt wurden: grds fließt in die Berechnung des Höchstbetrages alles ein, was der Tankstellenpächter von der Mineralölgesellschaft erhalten hat.

13 III. ZU ZAHLENDER AUSGLEICHSANSPRUCH Ist der Rohausgleich geringer als der Höchstbetrag, ist nur der Rohausgleich als Ausgleichsanspruch zu zahlen, sonst der Höchstbetrag. IV. BERECHNUNGSBEISPIEL Eine typische Berechnung des Rohausgleichs im Treibstoffbereich sieht z. B. wie folgt aus: Treibstoff Provisionen für Treibstoffverkauf in den letzten 12 Monaten: zuzüglich Zuschüsse 0 % 0 abzüglich Umsatzpacht 0 % Umsatzanteil Stammkunden: 60,00 % davon Anteil an neu zugeführten Stammkunden: 42,50 % abzüglich Anteil für verwaltende Tätigkeiten: 10 % davon ausgleichsrelevant 100 % Abwanderungsquote pa: 20 % Zinssatz pa Abzinsung: 0,975 % Billigkeitsabzug/-zuschlag: 25 % abgezinst Provisionsverluste 1. Prognosejahr Provisionsverluste 2. Prognosejahr Provisionsverluste 3. Prognosejahr Provisionsverluste 4. Prognosejahr Provisionsverluste kumuliert abzüglich Billigkeitsabschlag 25% Rohausgleich Der Rohausgleich beträgt ,. Für die Berechnung des Höchstbetrages sind wie oben erwähnt keine Differenzierungen bzw Abzüge vorzunehmen. Im folgenden Beispiel dauerte das Vertragsverhältnis knapp 30 Monate, sodass für die Berechnung der durchschnittlichen Jahresvergütung nur dieser Zeitraum heranzuziehen ist. Provisionseinnahmen ab bis Benzin Diesel Sockelbetrag Σ ø 13

14 Der Höchstbetrag beträgt , und liegt damit über dem Rohausgleich, sodass als Ausgleichsanspruch der Rohausgleich ihv , zu zahlen ist. b) Ausgleichsanspruch im Folgemarktbereich Die Berechnung im Folgemarktbereich ist grds gleich, allerdings ist strittig, was als Provisionseinnahmen heranzuziehen ist, weil es solche in diesem Bereich idr nicht gibt. Wenn der Tankstellenpächter die Waren, welche im Shop bzw Gastrobereich in eigenem Namen und auf eigenen Rechnung verkauft wurden, von Lieferanten bezog, welche von der Mineralölgesellschaft empfohlen wurden (Systemlieferanten), dann sind Ausgangsbasis für die Berechnung des Roh ausgleichs in diesem Bereich richtigerweise die umsatzabhängigen Pachtzahlungen, welche der Tankstellenpächter an die Mineralölgesellschaft zu leisten hatte, zuzüglich allfälliger Rückvergütungen (z. B. Umsatzbonus), welche die Mineralölgesellschaft von den von ihr empfohlenen Lieferanten aufgrund des Einkaufsumsatzes der Tankstellenpächter allenfalls erhielt. Dies ist der vom HVertrG verlangte erhebliche Unternehmervorteil. Eine typische Berechnung sieht daher z. B. wie folgt aus: Shop Pacht Shop Umsatzbonus Systemlieferanten auf Einkaufsumsatz 0 % Umsatzanteil Stammkunden: 60,00 % davon Anteil an "neu zugeführten" Stammkunden: 50,00 % abzüglich Anteil für verwaltende Tätigkeiten: 10 % davon ausgleichsrelevant 100 % Abwanderungsquote: 20 % Abzinsungsfaktor: 0,975 % Billigkeitsabzug: 35 % abgezinst Unternehmervorteile 1. Prognosejahr Unternehmervorteile 2. Prognosejahr Unternehmervorteile 3. Prognosejahr Unternehmervorteile 4. Prognosejahr Unternehmervorteile kumuliert abzüglich Billigkeitsabzug 35 % In diesem Fall beträgt der Rohausgleich im Folgemarktbereich ,. 14

15 Wie sich der Höchstbetrag in diesem Fall berechnet, ist bisher überhaupt völlig ungeklärt, weil es im Folgemarktbereich aufgrund des Bezugs der Waren von Systemlieferanten und nicht der Mineralölgesellschaft eigentlich keine durchschnittliche Jahresvergütung gibt, welche der Tankstellenpächter von der Mineralölgesellschaft erhält. 8. In welchem Namen und auf welche Rechnung wird der Tankstellenbetreiber als Pächter tätig? Das kommt im Einzelfall auf die vertragliche Gestaltung zwischen Mineralölgesellschaft und Tankstellenbetreiber an. IdR (z. B. bei den großen Mineralölgesellschaften) wird der Tankstellenbetreiber beim Verkauf der Treibstoffe als Handelsvertreter, dh im Namen und auf Rechnung der Mineralölgesellschaft, tätig: er vermittelt lediglich den Verkauf der Treibstoffe zwischen Kunden und Mineralölgesellschaft und übernimmt für die Mineralölgesellschaft auch das Inkasso. Im Folgemarktbereich (Shop, Gastro, Waschen) wird der Tankstellenbetreiber hingegen idr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig, dh er kauft die im Shop / in der Gastronomie / in der Waschanlage verwendeten Produkte selbst (= in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) ein (oft bei von der Mineralölgesellschaft empfohlenen Lieferanten) und verkauft diese Produkte dann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an die Kunden weiter. Unterliegt der Tankstellenbetreiber hinsichtlich des Einkaufs/Verkaufs der Produkte und insbesondere auch der Darbietung der Produkte genauen Vorgaben der Mineralölgesellschaft, wird der Tankstellenbetreiber in diesem Bereich als so genannter Vertragshändler oder als Franchisenehmer tätig, 9. Was versteht man unter nachvertraglichem Konkurrenzverbot? Man unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Wettbewerbsverbot (oder Konkurrenzverbot) während des aufrechten Vertragsverhältnisses (= vertragliches Wettbewerbsverbot) und jenem nach Ende des Vertragsverhältnisses (= nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Die Begriffe Wettbewerbsverbot und Konkurrenzverbot werden idr synonym verwendet. a) Wettbewerbsverbot während des aufrechten Vertragsverhältnisses Für Handelsvertreter gilt ein vertragliches Wettbewerbsverbot schon aufgrund des Gesetzes ( 5 HVertrG), dh auch ohne, dass ein solches ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden muss. Dieses vertragliche Wettbewerbsverbot wird aus der Verpflichtung des Handelsvertreters, die Interessen seines Unternehmers zu wahren, abgeleitet. Ein Verstoß gegen dieses vertragliche Wettbewerbsverbot kann zur vorzeitigen Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses aus Verschulden des Handelsvertreters und damit zum Verlust eines allfälligen Ausgleichsanspruchs führen. 15

16 b) Wettbewerbsverbot nach Ende des Vertragsverhältnisses Unter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot versteht man die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Ende des Vertragsverhältnisses nicht im selben Geschäftszweig des vormaligen Vertragspartners tätig zu werden. 10. Ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot für Handelsvertreter zulässig? Mit Handelsvertretern kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht rechtswirksam vereinbart werden: Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist gem 25 HVertrG rechtsunwirksam. Diese gesetzliche Regelung ist zugunsten des Handelsvertreter zwingend, dh sie kann vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. 11. Kann ein nachvertragliches Konkurrenzverbot bei anderen Absatzmittlern vereinbart werden? Ob die Regelung des 25 HVertrG analog auch auf Vertragshändler oder Franchisenehmer, also z. B. auf die Tätigkeit des Tankstellenbetreibers im Folgemarktbereich, anzuwenden ist, wurde von der Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt. 17 Allerdings hat der OGH erst jüngst 18 zu einem mit einem Franchisenehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ausgeführt, dass Wettbewerbsklauseln nicht nur im Geltungsbereich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen (z. B. 36, 37 AngG; 25 HVertrG), sondern ganz allgemein nur beschränkt zulässig seien, insbesondere dann, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des durch eine solche Klausel Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken. Eine Konkurrenzklausel sei so der OGH sittenwidrig ( 879 Abs 1 ABGB), wenn durch die Klausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung bestehe. Ob dies zutrifft, ist für den jeweiligen Einzelfall zu klären (zumindest solange es keine Entscheidung gibt, dass 25 HVertrG analog anzuwenden ist) Ausdrücklich offen lassend erst jüngst OGH ,4 Ob 48/17p. 18 OGH ,4 Ob 48/17p: in diesem Fall war das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ( Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich nach Vertragsende oder -kündigung, keine Tätigkeit in derselben oder ähnlichen Branche selbst oder über Dritte selbst- oder unselbständig aufzunehmen. Diese Regelung gilt für die drei darauf folgenden Jahre nach der Vertragsbeendigung ) deshalb sittenwidrig und damit rechtsunwirksam, weil es in übergroßem Umfang ohne örtliche Begrenzungen (bei Beschränkung des ursprünglichen Vertragsgebiets auf eine mittelgroße Stadt) und für die Dauer von drei Jahren auferlegt wurde. Die Klausel sei so der OGH - nicht geeignet, das Know-how, die Immaterialgüterrechte der Franchisegeberin oder andere berücksichtigungswürdige Interessen zu schützen, da nicht festgestellt werden konnte, wie sehr sich die Produkte und Dienstleistungen (einschließlich des Vertriebskonzepts) der vormaligen Franchisenehmerin an jene der Franchisegeberin anlehnen. Zudem lasse sich aus dem Umstand, dass es zahlreiche Mitbewerber gebe, die ähnliche Dienst - leistungen wie die Streitteile anbieten, auch ableiten, dass die Franchisegeberin aus der Klausel keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile ziehen könnte. Hingegen würde das Verbot die vormalige Franchisenehmerin in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit massiv und auf Jahre hin einschränken. Es bestehe damit ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen der Franchisegeberin und der der Franchisenehmerin auferlegten Beschränkung. Die Klausel beschränke die Berufs- und Erwerbsinteressen der vormaligen Franchisenehmerin über den Rahmen der Interessen der Franchise geberin hinaus und sei daher isd 879 ABGB sittenwidrig. Eine bloße Teilnichtigkeit komme nicht in Betracht, weil die Klausel in keinem Umfang einem berechtigten Interesse der Franchisegeberin entspreche.

17 12. Was passiert mit den getätigten Investitionen des Pächters / Tankstellenbetreibers? Soweit der Tankstellenbetreiber Investitionen in die von ihm betriebene Tankstelle tätigt, erfolgen solche Investitionen sofern sie nicht von der Mineralölgesellschaft vorgeschrieben wurden (siehe dazu gleich unten) auf eigenes wirtschaftliche Risiko. Die Folgen einer Fehldisposition des Tankstellenbetreibers können nicht auf die Mineralölgesellschaft übergewälzt werden. Eine Verpflichtung zum Ersatz von Investitionen besteht daher bestenfalls hinsichtlich solcher Investitionen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung geboten waren. Ein Ersatzanspruch gegen die Mineralölgesellschaft wird nur in Ausnahmefällen, wie z. B. bei einer unbegründeten vorzeitigen Auflösung des Tankstellen(pacht)vertrages durch die Mineralölgesellschaft, im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs oder aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht in Betracht kommen. 19 Umgekehrt kann ein Verschulden des Tankstellenbetreibers an der Vertragsbeendigung eine Berufung auf die Treuepflicht der Mineralölgesellschaft ausschließen Auf wen ist der Investitionsersatzanspruch nach 454 UGB anwendbar? Nach 454 Unternehmensgesetzbuch ( UGB ) hat ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer oder als selbständiger Handelsvertreter ( 1 HVertrG) teilnimmt, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem Vertriebsbindungsvertrag für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind. Soweit der Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter tätig wird (dh idr im Treibstoffvertrieb), hat er für bestimmte, auf Vorgaben der Mineralölgesellschaft für einen einheitlichen Vertrieb getätigte, bis Ende des Vertrages nicht amortisierte oder sonst verwertbare Investitionen, einen entsprechenden Ersatzanspruch. Für Investitionen, welche der Tankstellenbetreiber auf Vorgabe der Mineralölgesellschaft im Folgemarktbereich (Shop, Gastronomie, Waschen) für einen einheitlichen Marktauftritt zu tätigen hatte, kommt es für den Investitionsersatzanspruch darauf an, ob er als gebundener Unternehmer tätig war: Nach der überwiegenden Auffassung 21 ist 454 UGB jedenfalls auf Vertragshändler und zumindest analog auch auf Franchisenehmer anwendbar. Ein solcher Investitionsersatzanspruch besteht nicht, wenn der Tankstellenbetreiber das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat (es sei denn, dass dafür ein der Mineralölgesellschaft zurechenbarer wichtiger Grund vorlag), die Mineralölgesellschaft das Vertragsverhältnis aus einem dem Tankstellenbetreiber zurechenbaren wichtigen Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder der Tankstellenbetreiber gemäß einer Vereinbarung mit der Mineralölgesellschaft die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet. 19 OGH , 1 Ob 359/99x [Kfz-Vertragshändler]; ebenso OGH , 6 Ob 254/06f [Kfz-Vertragshändler]. 20 OGH , 6 Ob 254/06f [Kfz-Vertragshändler]. 21 ZB Leupold, Investitionsersatz im Vertriebsrecht,

18 Der in 454 UGB geregelte Investitionsersatzanspruch besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen neben dem Ausgleichsanspruch nach 24 HVertrG. Er ist relativ zwingend, dh er kann zum Nachteil des Tankstellenbetreibers nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. Der Investitionsersatzanspruch muss bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Ende des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. 14. Was umfasst der Investitionsersatzanspruch nach 454 UGB? Der Investitionsersatzanspruch nach 454 UGB erfasst sowohl Investitionen (und zwar nicht nur solche in das Anlagevermögen) als auch Aufwendungen (Sach- und Personalaufwendungen), wie z. B. fremdbestimmte Baumaßnahmen sowie Ausgestaltungen von Ausstellungs- und Verkaufsräumen, Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Absatzorganisation, spezifische Personalkosten, Schulungs- und Ausbildungskosten, Werbeausgaben, Aufwendungen für Messeauftritte, Aufwendungen für eine einheitliche IT, udgl. Nicht erfasst sind demgegenüber Vertragsprodukte. Eine Verpflichtung zur Rücknahme von Vertragsprodukten kann sich aber uu aus der nachvertraglichen Treuepflicht ergeben. 18

19 Serviceangebote Rechtsservice Gewerberecht Was darf ich mit meinem Gewerbeschein? Was habe ich für Rechte und Pflichten? Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht/Kollektivvertrag Einstufung, Gehaltstabellen, Dienstvertrag, Entlassung, Kündigung, Arbeitszeit, Betriebsrat, Pension, rechtlicher Beistand bei Gericht, uvm. Steuern Beratung zu unternehmensrelevanten Steuerfragen: USt, KöSt, MÖSt, sonstige Steuern und Abgaben, Verfahren und Rechtsmittel im Steuerrecht, uvm. Vertragsrecht AGBs, Haftung, Schadenersatz, Zahlungsverzug, Gewährleistung, Garantie, Konsumentenschutz, uvm. Branchenspezifische Rechtsinformationen Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Richtlinien für den Energiehandel Brancheninfos Bildung und Lehre Unterstützung und spezifische Unterlagen für Lehrbetriebe Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Angebote für Unternehmer, Führungskräfte und Mitarbeiter bietet das WIFI WKO Firmen A Z Präsentieren Sie Ihr Unternehmen: Verzeichnis aller Wirtschaftskammermitglieder 42 Millionen Zugriffe im Jahr Ergänzen Sie Ihre Daten, damit Sie gefunden werden: Statistische Daten Branchenkennzahlen, Länderprofile, Branchentrends, KMU-Forschung, uvm. Förderungen Erstinformation zu aktuellen Förderprogrammen von EU, Bund, Land Innovations- und Technologieförderungen, uvm. Aktuelles DSGVO Ab dem 25. Mai 2018 gelten die EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) in der Fassung des Datenschutz- Anpassungsgesetzes Wir bieten umfangreiche Hilfe stellungen mit unserem Toolset DSGVO für Handelsunternehmen. LITHIUMBATTERIEN Das Merkblatt Lithiumbatterien sichere Handhabung im Handel informiert über die Gefahrenquellen und -auslöser und gibt Tipps zur richtigen Handhabung, zum Transport und zur Lagerung. LEITFADEN FÜR DEN GEFAHRGUTTRANS - PORT ADR 2017 Der Leitfaden wurde vom Fachverband des Energiehandels in Zusammenarbeit mit der ZT-Kanzlei Dipl.-Ing. Dr. Peter Stricker (Autor) überarbeitet.

20 Impressum Medieninhaber und Hersteller: Fachverband des Energiehandels, c/o Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien; Gestaltung: Martin Ristl; Foto Cover: istockphoto ( enot-poloskun); veröffentlicht im März Dieser Leitfaden wurde vom Fachverband des Energiehandels in Zusammenarbeit mit Dr. Michael Nocker, LLM erstellt. Die Richtigkeit des Inhalts ist ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors und des Herstellers wird ausgeschlossen. Ihre Interessenvertretung berät Sie gerne. Burgenland: Kärnten: Niederösterreich: Oberösterreich: Salzburg: Steiermark: Tirol: Vorarlberg: Wien:

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