V05 - HOAI. Mies van der Rohe. b) Rechtsverordnung seit c) letzte Stand vom HOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES

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1 Mies van der Rohe b) Rechtsverordnung seit c) letzte Stand vom V05 - HOAI 1

2 2

3 HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 3

4 HOAI als verbindliche Rechtsverordnung 4

5 Stärken der HOAI Zehn gute Gründe für die HOAI 1. Instrument zur Sicherung der Baukultur (Architekt kann sich auf die Qualität seiner Planungsleistung konzentrieren vgl. Generalunternehmer). 2. Die HOAI schützt kleine und mittelständige Büros vor ruinösem Wettbewerb. (Honorarsicherheit) 3. Die HOAI gewährleistet eine auskömmliche Vergütung von geistigem Eigentum. 5

6 Stärken der HOAI 10 gute Gründe für die HOAI: 4. Die HOAI regelt die Honorare einheitlich, bundesweit. 5. Die HOAI gibt dem Bauherrn Kalkulationssicherheit (öffentlichen Haushalte). 6. Auf Grundlage der HOAI können nachträgliche Planungsänderungen organisiert werden. 7. Die HOAI sichert eine leistungsgerechte Vergabe. (Vergleichbarkeit individueller Entwürfe ist unabhängig vom Architektenhonorar, Leistungs- kein Preiswettbewerb). 6

7 Stärken der HOAI 10 gute Gründe für die HOAI: 8. Die HOAI stärkt das Vertrauensverhältnis zwischen Bauherrn und Architekt. 9. Die HOAI definiert Arbeitsinhalte u. -abläufe. (Leistungsbilder schützen Bauherrn und Architekten). 10. Die HOAI sichert unabhängige Planung im Interesse der Gesellschaft. (Sinnvolles Verhältnis zwischen Kosten - Nutzen) 7

8 Schwächen der HOAI Schwächen und Lücken der HOAI : 1. Qualitätvolle Architektur wird gegenüber banaler Standardarchitektur nicht ausreichend honoriert. 2. Die HOAI sieht keine Regelung für eine verlängerte Planungs- und Bauzeit vor. (Werkvertrag) 8

9 HOAI Preisrecht mit Spielraum? 9

10 Honorar ist nicht gleich Honorar,... sondern Verhandlungssache 10

11 Pauschalhonorar nach Angebot Leistungsphase Ca. 15% der Bauwerkskosten Pausch ,00 11

12 Pauschalhonorar nach Angebot Leistungsphase (ca. 12%-15% der Bauwerkskosten) Pauschal ,00 Pauschalhonorar nach Angebot Leistungsphase zzgl. : - 3D-Animation - zusätzl. Grundrissvarianten - Mehrfache Bemusterungen v. Materialien - Umplanung wegen geänderten Wünschen - Exkursion zu ausgewählten Objekten - Mehrfache Änderung der Ausführung - Bauherrengespräche 2 x Woche - Bauleitungspräsenz 5 Tage/Woche Pauschal ,00??? 12

13 Passat Variant, Trendline 1,6 175 kw (102 PS) 5-Gang Passat Variant, Highline 4Motion, 3,2l V6, 184 kw, 250 PS, Doppelkupplungsgetriebe - Colour blue perleffekt - Lederausstattung - Nussbaumdekor - Sportsitze - Winterpaket Pauschal ,00 Pauschal ,00??? 13

14 Speisekarte 14

15 7 Honorarvereinbarung (Teil 1 HOAI 2013) (TEIL 1: Allgemeine Vorschriften, 7 Honorarvereinbarung) (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. 15

16 7 Honorarvereinbarung (Teil 1 HOAI 2013) Der wichtigste der HOAI!!! 16

17 7 Honorarvereinbarung (TEIL 1: Allgemeine Vorschriften, 7 Honorarvereinbarung) (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. - vor Auftragsbeginn - Schriftform beider Vertragsparteien notwendig, - Ein Vertragsschreiben mit beiden Unterschriften von AG + Architekt 17

18 7 Honorarvereinbarung (TEIL 1: Allgemeine Vorschriften, 7 Honorarvereinbarung) (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte der Verordnung, sind die Honorar frei vereinbar - Frei verhandelbar ab anrechenbare Kosten > ,00 Hinweis: (Rift-Tabelle aus Baden Württemberg) 18

19 7 Honorarvereinbarung (TEIL 1: Allgemeine Vorschriften, 7 Honorarvereinbarung)... (5) Sofern nicht bei der Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind. - wenn keine Schriftform, dann gelten die Mindestsätze!! 19

20 7 Honorarvereinbarung (TEIL 1: Allgemeine Vorschriften, 7 Honorarvereinbarung) (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. - Unterschreiten der Mindestsätze nur in Schriftform 20

21 7 Honorarvereinbarung (TEIL 1: Allgemeine Vorschriften, 7 Honorarvereinbarung) (5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. - Bei Änderungen Anpassung des Honorars auf Verlangen 21

22 Teil1: 7 Honorarvereinbarung (7) Für Kostenunterschreitung, die unter Ausschöpfung tech.- wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 % des vereinbarten Honorars betragen kann. - BONUS Erfolgshonorar bis zu 20 % des Honorars bei Kostenunterschreitung 22

23 Teil 1: 7 Honorarvereinbarung (7)... In Fällen des Überschreitens der einvernehmlichen... Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 % des Honorars vereinbart werden. - MALUS - Honorarkürzung bis zu 5 % des Honorars bei Kostenüberschreitung 23

24 6 Grundlagen des Honorars Parameter der HOAI bei Gebäuden + Innenräume 1. Aufgabe Neubau Umbau/Modernis. Instand. 2. Schwierigkeit des Objektes 3. Berechnungsgrundlage 4. Planungstiefe Honorarzone (I-V) anrechenbaren Kosten DIN 276, netto Leistungsbild Leistungsphasen 1-9 Honorartafel = Architekten honorar, netto 5. Zuschläge Umbauzuschlag 36 (1) mind % (bei Gebäude bei HZ III <) mind % (bei Innenräume) auf alle Leistungsphasen 1-9 Bauüberwachungszuschlag 12 (0-50 %) nur auf Leistungsphase 09 24

25 6 Grundlagen des Honorars Parameter der HOAI bei Gebäuden + Innenräume 1. Aufgabe Neubau Umbau/Modernis. Instand. 2. Schwierigkeit des Objektes 3. Berechnungsgrundlage 4. Planungstiefe Honorarzone (I-V) anrechenbaren Kosten DIN 276, netto Leistungsbild Leistungsphasen 1-9 Honorartafel = Architekten honorar, netto 5. Zuschläge Umbauzuschlag 36 (1) mind % (bei Gebäude bei HZ III <) mind % (bei Innenräume) auf alle Leistungsphasen 1-9 Bauüberwachungszuschlag 12 (0-50 %) nur auf Leistungsphase 09 25

26 TEIL 1: 2 Begriffsbestimmungen Unterschiedliche Aufgaben an Objekten (2) Neubauten = sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden. (3) Wiederaufbauten sind Objekte... die wiederhergestellt werden. Sie gelten als Neubauten (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines Objekts und gelten als Neubauten 1: AUFGABENSTELLUNG 26

27 TEIL 1: 2 Begriffsbestimmungen... Unterschiedliche Aufgaben an Objekten (5) Umbauten = sind Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand (6) Modernisierungen = sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes (8) Instandsetzungen = sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustand) (9) Instandhaltungen = sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objektes 1: AUFGABENSTELLUNG 27

28 6 Grundlagen des Honorars Parameter der HOAI bei Gebäuden + Innenräume 1. Aufgabe Neubau Umbau/Modernis. Instand. 2. Schwierigkeit des Objektes 3. Berechnungsgrundlage 4. Planungstiefe Honorarzone (I-V) anrechenbaren Kosten DIN 276, netto Leistungsbild Leistungsphasen 1-9 Honorartafel = Architekten honorar, netto 5. Zuschläge Umbauzuschlag 36 (1) mind % (bei Gebäude bei HZ III <) mind % (bei Innenräume) auf alle Leistungsphasen 1-9 Bauüberwachungszuschlag 12 (0-50 %) nur auf Leistungsphase 09 28

29 2. Honorarzonen Schwierigkeitsgrad des Objektes Teil 1: 5 HONORARZONEN Je nach Schwierigkeitsgrad des Objektes werden die Leistungsbilder in fünf verschiedenen Honorarzonen festgeschrieben: - Honorarzone I (sehr geringe Planungsanforderung) - Honorarzone II (geringe Planungsanforderung) - Honorarzone III (durchschnittliche Planungsanforderung) - Honorarzone IV (hohe Planungsanforderung) - Honorarzone V (sehr hohe Planungsanforderung) 2. SCHWIERIGKEITSGRAD 29

30 5 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden 2. SCHWIERIGKEITSGRAD 30

31 C. Schwierigkeitsgrad 5 Honorarzonen für des Leistungen Objektes bei Honorarzonen Gebäuden Anlage 10.2: Objektliste Gebäude 31

32 C. Schwierigkeitsgrad des Objektes Honorarzonen Anlage 10.2: Objektliste Gebäude 32

33 Zu 2. Honorarzone Bewertungskriterien HONORARZONE I Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen Beispiel: Baracken, Scheunen HONORARZONE II Gebäude mit geringen Planungsanforderungen - Garagen, Gewächshäuser 2. SCHWIERIGKEITSGRAD 33

34 Zu 2. Honorarzone Schwierigkeitsgrad HONORARZONE III Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen - Beispiel: Wohnhäuser, Schulen, Kindergärten, Bürobauten, Pflegeheime Haus Schraven, Krefeld Architekten Legner Luise Hensel Grundschule, Erkelenz Gumpp+Partner 34

35 Zu 2. Honorarzone Schwierigkeitsgrad IV HONORARZONE IV Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen - Beispiel: Schulen, Krankenhäuser, aufwändige Bürobauten und aufwändige Wohnbauten HABA Hautverwaltung Rottach h4a Gessert+Randecker Architekten, Stuttgart 35

36 Zu 2. Honorarzone Bewertungskriterien bühnensaal Honorarzone V HONORARZONE V Gebäude mit sehr hohem Planungsanforderungen - Beispiel: Universitätsbauten, Theater- und Konzertbauten Ruhrfestspielhaus, Recklinghausen Auer+Weber Architekten mit Legner Architekten 36

37 Zu 2. Honorarzone Schwierigkeitsgrad des Objektes 1. Einbindung in die Umgebung 2. Funktionsbereichen 3. Gestalterischen Anforderungen 4. Konstruktionen 5. Technischer Ausrüstung 6. Ausbau 2. SCHWIERIGKEITSGRAD 37

38 Zu 2. Honorarzone Schwierigkeitsgrad des Objektes Honorarzonen stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar. Man unterscheidet fünf Honorarzonen: I V Honorarzone: I II III IV V Planungsanforderung: Sehr gering Gering Durchschnittlich überdurch schnittlich sehr hoch Bis zu 10 Pkt. 11 bis 18 Pkt. 19 bis 26 Pkt. 27 bis 34 Pkt. 35 bis 42 Pkt. Beispiel: Baracken, landwirtschaftl. Gebäude etc. Einfache Wohnbauten, Garagen, Parkhäuser etc. Wohnhäuser, Kindergärten, Bürobauten, Sporthallen aufwändige Bürobauten Wohnhäuser, Praxen, Schulen, Bibliotheken, Museen, Krankenhäuser 38 Studios, Gebäude für wissenschaftl. Forschung, Universitätsbau ten

39 5 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden Honorarzone: I II III IV V Planungsanforderung: Sehr gering gering durchschnittlich überdurchschnittlich sehr hoch 1 Einbindung in die Umgebung Anzahl der Funktionsbereiche 3 Gestalterische Anforderungen Konstruktive Anforderungen Technische Gebäudeausstattg Ausbau Gesamt (Bis 10,0) (11-18) (19-27) (28-34) (35-42) 39

40 Einordnung in Honorarzonen 40

41 41

42 Gessert + Randecker + Legner Architekten BDA NEUBAU DES WEITERBILDUNGSZENTRUM IN OLPE MÄRZ 2010 VOF-Verfahren Anlage zur Honorarzonenermittlung gemäß 34 HOAI HOAI 2009 KG Honorarzone: I II III IV V Planungsanforderung sehr gering Bewertungsmerkmale Summe der Punkte bis zu 1 Einbindung in die Umgebung Anzahl der Funktionsbereiche Gestalterische Anforderungen konstruktive Anforderungen Technische Gebäudeausstattung Ausbau Gesamtpunkte Einbindung in die Umgebung gering durchschnittlich überdurchschnittlich sehr hoch sehr hohe Anforderung an die städtebauliche Situation - sehr schwierige, schmale Hanglage - Sehr hohe Anforderung an die Einbeziehung des Neubaus in das bestehende Schulensemble - Sehr hohe Anforderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Maßstäbe der Randbebauung Eingliederung in die Umgebung - Sehr hohe Anforderung an die städt. Situation - sehr schwierige, schmale Hanglage - sehr hohe Anforderung an die Einbeziehung des Neubaus in das bestehende Schulensemble - sehr hohe Anforderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Maßstäbe der Randbebauung zu 2 zu 3 zu 4 zu 5 zu 6 Anzahl der Funktionsbereiche: Gestalterische Anforderungen: Konstruktive Anforderungen Technische Gebäudeausstattung Ausbau - Integration durchschnittlicher Funktionsbereiche von drei unterschiedlichen Schulformen (BKO, VHS, WBK) - überdurchschnittliche Anforderungen an einen identitätsstiftender Neubau dreier Schulformen mit schlüssiger Orientierung (BKO, VHS, WBK) - überdurchschnittliche Anforderungen an die Einbeziehung des Bestandes ohne wesentliche Umbaumaßnahmen. - Überdurchschnittliche Anforderungen der Gebäudekubatur unter Berücksichtigung eines vorhandenen Bebauungsplans (Dachneigung, Bauvolumen) - überdurchschnittliche Gründungsanforderungen (Verbau, Pfahlgründung etc.) - durchschnittliche Anforderungen an die Gebäudeausstattung unter Berücksichtigung der EnEV durchschnittliche Anforderungen an den Ausbau (offener, transparenter Charakter, flexible Grundrisse) 04 Martin Gessert Albrecht Randecker Prof. Klaus Legner Dipl.-Ing. Freie Architekten BDA 42

43 NEUBAU DES WEITERBILDUNGSZENTRUM IN OLPE MÄRZ 2010 VOF-Verfahren Anlage zur Honorarzonenermittlung gemäß 34 HOAI HOAI 2009 KG Honorarzone: I II III IV V Planungsanforderung sehr gering Bewertungsmerkmale Summe der Punkte bis zu 1 zu 2 Einbindung in die Umgebung Anzahl der Funktionsbereiche Gestalterische Anforderungen konstruktive Anforderungen Technische Gebäudeausstattung Ausbau Gesamtpunkte Einbindung in die Umgebung Anzahl der Funktionsbereiche: Gessert + Randecker + Legner Architekten BDA gering durchschnittlich überdurchschnittlich sehr hoch sehr hohe Anforderung an die städtebauliche Situation - sehr schwierige, schmale Hanglage - Sehr hohe Anforderung an die Einbeziehung des Neubaus in das bestehende Schulensemble - Sehr hohe Anforderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Maßstäbe der Randbebauung. - Integration durchschnittlicher Funktionsbereiche von drei unterschiedlichen Schulformen (BKO, VHS, WBK) Eingliederung in die Umgebung - Sehr hohe Anforderung an die städt. Situation - sehr schwierige, schmale Hanglage - sehr hohe Anforderung an die Einbeziehung des Neubaus in das bestehende Schulensemble - sehr hohe Anforderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Maßstäbe der Randbebauung 2. Anzahl der Funktionsbereiche zu 3 zu 4 zu 5 Gestalterische Anforderungen: Konstruktive Anforderungen Technische Gebäudeausstattung - überdurchschnittliche Anforderungen an einen identitätsstiftender Neubau dreier Schulformen mit schlüssiger Orientierung (BKO, VHS, WBK) - überdurchschnittliche Anforderungen an die Einbeziehung des Bestandes ohne wesentliche Umbaumaßnahmen. - Überdurchschnittliche Anforderungen der Gebäudekubatur unter Berücksichtigung eines vorhandenen Bebauungsplans (Dachneigung, Bauvolumen) - überdurchschnittliche Gründungsanforderungen (Verbau, Pfahlgründung etc.) - durchschnittliche Anforderungen an die Gebäudeausstattung unter Berücksichtigung der EnEV Integration durchschnittlicher Funktionsbereiche von drei unterschiedlichen Schulformen (BKO, VHS, WBK) zu 6 Ausbau - durchschnittliche Anforderungen an den Ausbau (offener, transparenter Charakter, flexible Grundrisse) 04 Martin Gessert Albrecht Randecker Prof. Klaus Legner Dipl.-Ing. Freie Architekten BDA 43

44 Gessert + Randecker + Legner Architekten BDA NEUBAU DES WEITERBILDUNGSZENTRUM IN OLPE MÄRZ 2010 VOF-Verfahren Anlage zur Honorarzonenermittlung gemäß 34 HOAI HOAI 2009 KG Honorarzone: I II III IV V Planungsanforderung sehr gering Bewertungsmerkmale Summe der Punkte bis zu 1 zu 2 Einbindung in die Umgebung Anzahl der Funktionsbereiche Gestalterische Anforderungen konstruktive Anforderungen Technische Gebäudeausstattung Ausbau Gesamtpunkte Einbindung in die Umgebung Anzahl der Funktionsbereiche: gering durchschnittlich überdurchschnittlich sehr hoch sehr hohe Anforderung an die städtebauliche Situation - sehr schwierige, schmale Hanglage - Sehr hohe Anforderung an die Einbeziehung des Neubaus in das bestehende Schulensemble - Sehr hohe Anforderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Maßstäbe der Randbebauung. - Integration durchschnittlicher Funktionsbereiche von drei unterschiedlichen Schulformen (BKO, VHS, WBK) Gestalterische Anforderungen: - Überdurchschnittliche Anforderungen an einen identitätsstiftenden Neubau dreier Schulformen mit schlüssiger Oreintierung - überdurchschnittliche Anforderungen an die Einbeziehung des Bestands ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - Überdurchschnittliche Anforderungen der Gebäudekubatur unter Berücksichtigung eines vorhandenen Bebauungsplans 4. Konstruktive Anforderungen zu 3 zu 4 Gestalterische Anforderungen: Konstruktive Anforderungen - überdurchschnittliche Anforderungen an einen identitätsstiftender Neubau dreier Schulformen mit schlüssiger Orientierung (BKO, VHS, WBK) - überdurchschnittliche Anforderungen an die Einbeziehung des Bestandes ohne wesentliche Umbaumaßnahmen. - Überdurchschnittliche Anforderungen der Gebäudekubatur unter Berücksichtigung eines vorhandenen Bebauungsplans (Dachneigung, Bauvolumen) - überdurchschnittliche Gründungsanforderungen (Verbau, Pfahlgründung etc.) - überdurchschnittliche Gründungsanforderungen (Verbau, Pfahlgründung etc.) zu 5 Technische Gebäudeausstattung - durchschnittliche Anforderungen an die Gebäudeausstattung unter Berücksichtigung der EnEV 2009 zu 6 Ausbau - durchschnittliche Anforderungen an den Ausbau (offener, transparenter Charakter, flexible Grundrisse) 04 Martin Gessert Albrecht Randecker Prof. Klaus Legner Dipl.-Ing. Freie Architekten BDA 44

45 5 Honararzonen für Leistungen bei Gebäuden Honorarzone: I II III IV V Planungsanforderung: Sehr gering gering durch-schnittlich überdurchschnittlich sehr hoch 1 Einbindung in die Umgebung 6,0 2 Anzahl der Funktionsbereiche 5,0 3 Gestalterische Anforderungen 7,0 4 Konstruktive Anforderungen 5,0 5 Technische Gebäudeausstattg 4,0 6 Ausbau 4,0 Gesamt 31,0 (Bis 10,0) (11-18) (19-27) (28-34) (35-42) 45

46 2. SCHWIERIGKEITSGRAD 46

47 6 Grundlagen des Honorars Parameter der HOAI bei Gebäuden + Innenräume 1. Aufgabe Neubau Umbau/Modernis. Instand. 2. Schwierigkeit des Objektes 3. Berechnungsgrundlage 4. Planungstiefe Honorarzone (I-V) anrechenbaren Kosten DIN 276, netto Leistungsbild Leistungsphasen 1-9 Honorartafel = Architekten honorar, netto 5. Zuschläge Umbauzuschlag 36 (1) mind % (bei Gebäude bei HZ III <) mind % (bei Innenräume) auf alle Leistungsphasen 1-9 Bauüberwachungszuschlag 12 (0-50 %) nur auf Leistungsphase 09 47

48 Teil 1: 4 Anrechenbare Kosten (TEIL 1: Allgemeine Vorschriften, 4 Anrechenbare Kosten) (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie mit den damit zusammenhängenden Aufwendungen. - Es ist auf die DIN 276, Dez 2008 Bezug zu nehmen. (Kosten im Bauwesen) - Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten 3. BERECHNUNGSGRUND. 48

49 Zu Anrechenbare Kosten (TEIL 3: Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume 33 Besondere Grundlagen des Honorars: (1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. (KG 300) (2)... Sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,... vollständig anrechenbar. (KG 400) 3. BERECHNUNGSGRUND. 49

50 Zu Anrechenbare Kosten (TEIL 3: Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume 33 Besondere Grundlagen des Honorars) (2)... Sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,... vollständig anrechenbar. (KG 400) 1. Vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. Zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt. 3. BERECHNUNGSGRUND. 50

51 Honorarermittlung lineare Interpolation 51

52 zu Anrechenbare Kosten (TEIL 3: Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume 33 Besondere Grundlagen des Honorars (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten (KG 200), für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken (KG 600), soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. 3. BERECHNUNGSGRUND. 52

53 53

54 220 Öffentliche Erschließung: 221 Abwasserentsorgung 222 Wasserversorgung 223 Gasversorgung 224 Fernwärmeversorgung 225 Stromversorgung 226 Telekommunikation 227 Verkehrserschließung 228 Abfallentsorgung 229 Öffentliche Erschließung sonstiges 54

55 230 Nichtöffentliche Erschließung: Kosten für Verkehrsflächen und technische Anlagen, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Beauftragung mit dem Ziel der späteren Übertragung in den Gebrauch der Allgemeinheit hergestellt und ergänzt werden. Kosten von Anlagen auf dem eigenen Grundstück gehören zu der Kostengruppe 500. (KG 540 Technische Anlagen) Soweit erforderlich, kann die Kostengruppe 230 entsprechend der Kostengruppe 220 untergliedert werden. 55

56 KG 540 Technische Anlagen Werden in der Regel vom Fachingenieur der Technischen Anlagen geplant und überwacht, daher sollten diese mit in die anrechenbaren Kosten der KG 400 genommen werden. Hinweis:... damit werden sie dann automatisch auch zu anrechenbaren Kosten für den Architekten/in. 56

57 4 Anrechenbare Kosten (TEIL 1: Allgemeine Vorschriften, 4 Anrechenbare Kosten) (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen BERECHNUNGSGRUND. 57

58 Grosser Saal (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen

59 nachher vorher 59 Die Kosten des angrenzenden Rohbaus werden zu den anrechenbaren Kosten hinzugerechnet! Die Abbrucharbeiten sind in der Baukonstruktion unter KG 394 Abbruchmaßnahmen enthalten.

60 Grosser Saal 60

61 Grosser Saal Mitverarbeitete Bausubstanz 61

62 62

63 63

64 64

65 65

66 6 Grundlagen des Honorars Parameter der HOAI bei Gebäuden + Innenräume 1. Aufgabe Neubau Umbau/Modernis. Instand. 2. Schwierigkeit des Objektes 3. Berechnungsgrundlage 4. Planungstiefe Honorarzone (I-V) anrechenbaren Kosten DIN 276, netto Leistungsbild Leistungsphasen 1-9 Honorartafel = Architekten honorar, netto 5. Zuschläge Umbauzuschlag 36 (1) mind % (bei Gebäude bei HZ III <) mind % (bei Innenräume) auf alle Leistungsphasen 1-9 Bauüberwachungszuschlag 12 (0-50 %) nur auf Leistungsphase 09 66

67 Teil 1, 3 Absatz Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt.... (2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4. Teil 2: Flächenplanung Teil 3: Objektplanung (Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume) Teil 4: Fachplanung 4. PLANUNGSTIEFE 67

68 4. Planungstiefe Leistungsphase LPH 1-9 (Anlage Absatz 4, 35 Absatz 7) Die Grundleistungen sind in 9 Leistungsphasen unterteilt: LPH. 1 Grundlagenermittlung 2 % LPH. 2 Vorentwurfsplanung 7 % LPH. 3 Entwurfsplanung 15 % LPH. 4 Genehmigungsplanung 3 % LPH. 5 Ausführungsplanung 25 % LPH. 6 Vorbereitung der Vergabe 10 % LPH. 7 Mithilfe der Vergabe 4 % LPH. 8 Objektüberwachung 32 % LPH. 9 Objektbetreuung 2 % 100 % 4. PLANUNGSTIEFE 68

69 B. PLANUNGSTIEFE PARAMETER: B: PLANUNGSTIEFE 69

70 B. PLANUNGSTIEFE PARAMETER: B: PLANUNGSTIEFE 70

71 B. PLANUNGSTIEFE PARAMETER: B: PLANUNGSTIEFE 71

72 B. PLANUNGSTIEFE PARAMETER: B: PLANUNGSTIEFE 72

73 B. PLANUNGSTIEFE PARAMETER: B: PLANUNGSTIEFE 73

74 Teil 1: 3 (3) Besondere Leistungen... können dort, wo die Grundleistungen nicht ausreichen, einen vollständigen Auftrag zu erfüllen, notwendig werden, ergänzen oder ändern. Sie werden gesondert vergütet, wenn sie im Vorfeld schriftlich mit dem AG vereinbart worden sind. 4. PLANUNGSTIEFE 74

75 Teil 1: 3 (3) Besondere Leistungen (3) Die Aufzählungen der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungbilder und Leistungsphasen, denn sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. (4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. Schriftlich anmelden um eine Anspruchsvoraussetzung zu schaffen! 4. PLANUNGSTIEFE 75

76 4 Vereinbarung des Honorars BZP Rechtsanspruch... Sofern nichts schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.... Bei Verlängerungen der Planungs- und Bauzeit kann ein zusätzliches Honorar vereinbart werden. Hinweis: Honorarvereinbarung für Bauzeitverlängerung möglichst schriftlich im Vorfeld vereinbaren (Verlängerungen über 3 Monate hinaus) 76

77 Besondere Leistung - Bestandsaufnahme Zerstörungsfreies Aufmass, Erstellen von Bestandspläne in digitaler Form, Erfassen von Boden-, Wand-, Decken-, Dachaufbauten - (Standortanalyse, Betriebsplanung) - Aufstellung eines Raumprogramms - Aufstellen eines Funktionsprogramms - Prüfen der Umwelterheblichkeit - Prüfen der Umweltverträglichkeit 77

78 Besondere Leistung 78

79 Besondere Leistung: Nutzungskostenermittlung DIN Nr. Nutzungskostengruppe Anmerkungen 100 Kapitalkosten Finanzierung + Abschreibung 200 Objektmanagementkosten Rest der einzelnen KG 300 Betriebskosten Laufende Kosten 400 Instandsetzungskosten Mindern die kalkulatorische Abschreibung 4. PLANUNGSTIEFE 79

80 Besondere Leistung: Darstellung von Perspektiven 80

81 Besondere Leistung: Muster und Modelle 81

82 6 Grundlagen des Honorars Parameter der HOAI bei Gebäuden + Innenräume 1. Aufgabe Neubau Umbau/Modernis. Instand. 2. Schwierigkeit des Objektes 3. Berechnungsgrundlage 4. Planungstiefe Honorarzone (I-V) anrechenbaren Kosten DIN 276, netto Leistungsbild Leistungsphasen 1-9 Honorartafel = Architekten honorar, netto 5. Zuschläge Umbauzuschlag 36 (1) mind % (bei Gebäude bei HZ III <) mind % (bei Innenräume) auf alle Leistungsphasen 1-9 Bauüberwachungszuschlag 12 (0-50 %) nur auf Leistungsphase 09 82

83 Teil 3: Objektplanung 36 Instandhaltung und Instandsetzung (1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinabrt werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 % zu erhöhen. Objektüberwachungszusc hlag bei Instandsetzungen von bis zu 50 % auf LPH 8 (1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des 2 Nr. 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln. - anrechenbare Kosten einschl. der Eingriffe in Konstruktion oder Bestand 83

84 Teil 3: Objektplanung 36 Instandhaltung und Instandsetzung: Honorar für die Lph. 8 Objektüberwachung kann bis zu 50 % höher vereinbart werden. Lph. 8. Objektüberwachung: 32 % Honorarpunkte gemäß Leistungsbild 16 % max. Zulage Instandsetzung 48 % Objektüberwachung/ Instandsetzung 84

85 Teil 1: 13 Interpolation Das Honorar wird mit den o. g. Parametern in Honorartafeln abgeleitet/ interpoliert. x = (a b) / d * c + b x = zu bestimmendes Honorar in a = Honorar für die nächsthöheren anrechenbaren Kosten in der Honorartafel in b = Honorar für die nächstniedrigeren anrechenbaren Kosten in der Honorartafel in c = Differenz zwischen den tatsächlichen anrechenbaren Kosten und den nächstniedrigeren anrechenbaren Kosten in der Honorartafel in d = Differenz zwischen den nächsthöheren und nächstniedrigeren anrechenbaren Kosten ind Honorartafel in 85

86 Teil 1: 13 Interpolation Das Honorar wird mit den o. g. Parametern in Honorartafeln abgeleitet/ interpoliert. x = (a b) / d * c + b x = zu bestimmendes Honorar in a = Honorar für die nächsthöheren anrechenbaren Kosten in der Honorartafel in b = Honorar für die nächstniedrigeren anrechenbaren Kosten in der Honorartafel in c = Differenz zwischen den tatsächlichen anrechenbaren Kosten und den nächstniedrigeren anrechenbaren Kosten in der Honorartafel in d = Differenz zwischen den nächsthöheren und nächstniedrigeren anrechenbaren Kosten ind Honorartafel in 86

87 87

88 Lineare Interpolation 88

89 Architektenhonorar zur Bausumme Anrechenbare Kosten 89

90 Teil 1: 11 Auftrag für mehrere Objekte 90

91 11 Nr. 2 Auftrag für mehrere Objekte HOCHSCHULE BOCHUM 91

92 Teil 1: 11 Auftrag für mehrere Objekte (1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. (1) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude,... mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Alle diese Tatbestandsvorasusetzungen werden eher selten kumulativ vorliegen, sodass 11 Abs.2 keine große Bedeutung zukommt. * Simmendinger, Jahrbuch BauR 2011, S

93 Teil 1: 11 (2) Auftrag für mehrere Objekte Die Anwendung des 11 Abs. 2 HOAI erfordert das kumulative Vorliegen folgender 5 Voraussetzungen: Vgl. Kommentar zur HOAI 2012, 11 HOAI Seite 606 ff. Locher, Koebl, Frik 1. Mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerke 2. Weitgehend gleichartige Planungsbedingungen 3. die derselben Honorarzone zuzuordnen sind, 4. zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, 5. Planung und Errichtung als Teil einer Gesamtmaßnahme Alle diese Tatbestandsvorasusetzungen werden eher selten kumulativ vorliegen, sodass 11 Abs.2 keine große Bedeutung zukommt. * Simmendinger, Jahrbuch BauR 2011, S

94 Beispiel: Honorarberechnung 94

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100 Planung geändert, Planung wiederholt... Honorar??? Steuerung der Leistung 100

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