zum Entwurf zur Teilrevision des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (krpg), zweite Etappe

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1 Botschaft zum Entwurf zur Teilrevision des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (krpg), zweite Etappe Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Wir beehren uns, Ihnen zusammen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zur Teilrevision des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (krpg), zweite Etappe, zu unterbreiten. Inhalt der Botschaft 1 Einleitung Ziel der Revision des krpg Verbindung zwischen den Revisionen des krpg und des krp Darstellung der wichtigsten Themen Ausgleich des Mehr- und Minderwerts Aktive Bodenpolitik Weitere kantonale Massnahmen und Anpassungen Maiensässzonen, Weiler- und Erhaltungszonen Vernehmlassung Ergebnisse Ergebnisse der Umfrage Weitere Bemerkungen zum Vorentwurf des krpg Kommentar zu den einzelnen Artikeln Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Kapitel: Aufgaben des Kantons Kapitel: Kommunale Aufgaben Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Anpassung weiterer Gesetze Steuergesetz (SRVS 642.1) Baugesetz (SRVS 705.1) Gesetz über den Wald und die Naturgefahren (SRVS 921.1) Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung (SRVS 701.2) Finanzielle Auswirkungen für den Kanton und die Gemeinden Personelle Ressourcen Finanzen Finanzielle Auswirkungen aufgrund der allfälligen Entschädigung im Fall der Auszonung überdimensionierter Bauzonen Mehrwertausgleich Künftige Verpflichtungskredite Schlussfolgerung Referenzen Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 1 / 44

2 1 Einleitung Im Jahr 2010 bekräftigte der Staatsrat seinen Willen, im Bereich der Raumentwicklung Reformen in Angriff zu nehmen, indem er das Projekt «Raumentwicklung 2020» (DT 2020) lancierte. Dabei setzte er sich zum Ziel, eine umfassende, nachhaltige, rationelle, kohärente und ausgewogene Raumentwicklungspolitik zum Wohle der Walliser Bevölkerung auszuarbeiten. Dieses umfassende Projekt wird voraussichtlich 2017 abgeschlossen sein. Raumplanungsinstrumente finden sich auf den drei institutionellen Ebenen auf Bundesebene, auf kantonaler und auf kommunaler Ebene (siehe Abbildung 1). Gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung «[legt] [d]er Bund [ ] Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.» Artikel 3 Absatz 1 krpg sieht vor, dass «die Planung des Gemeindegebietes [ ] den Gemeinden [obliegt]». Abb. 1: Kompetenzniveaus und Instrumente im Bereich der Raumplanung (Quelle: DRE) Die kantonale Richtplanung umfasst das kantonale Raumentwicklungskonzept (KREK) und den kantonalen Richtplan (krp). Sie bildet einen Orientierungsrahmen für die Raumentwicklung des Kantons und seiner verschiedenen Regionen. Ihre Aufgabe ist es, die kantonale Raumplanung zu gewährleisten, die im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung zwischen den verschiedenen institutionellen Ebenen zu koordinieren ist. Für die Umsetzung seiner Raumentwicklungspolitik hat der Kanton drei Teilprojekte definiert, um über leistungsstarke und gut aufeinander abgestimmte Abläufe und Instrumente zu verfügen: 1. Ausarbeitung des KREK: Das KREK bildet bei der Koordination von raumwirksamen Tätigkeiten im Kanton den strategischen Orientierungsrahmen. Es wurde am 11. September 2014 vom Grossen Rat verabschiedet und trat am 1. Januar 2015 in Kraft; 2. Teilrevision des krpg vom 23. Januar 1987, in zwei Etappen: Die erste Etappe der Teilrevision des krpg berücksichtigte die für die Umsetzung des Projekts DT2020 notwendigen Elemente, und namentlich wurden die kantonalen gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Totalrevision der kantonalen Richtplanung angepasst. Diese Revision des krpg wurde vom Grossen Rat am 13. März 2014 verabschiedet und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Die zweite Etappe der Teilrevision des krpg (krpg-r) erfolgt aus der Entwicklung der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung. In der Tat ist die erste Etappe der Revision des Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 2 / 44

3 RPG (welche infolge der Landschaftsinitiative und der Zweitwohnungsinitiative eingeleitet wurde) am 1. Mai 2014 in Kraft getreten und hat neue Bestimmungen eingeführt, denen sich das kantonale Recht anpassen muss. Ein weiteres Ziel dieser Revision ist die Anpassung des krpg gemäss den übrigen Punkten, die sich aus den Arbeiten zur Gesamtrevision des krpg ergeben. 3. Gesamtrevision des krp: Gemäss Artikel 9 Absatz 3 RPG ist der krp alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten. Die Arbeiten für diese Revision sind in der Abschlussphase. Der Vorentwurf war vom 23. März bis 23. Juni 2015 in der Vernehmlassung bei den Gemeinden, den Nachbarkantonen und den in Artikel 10 Absatz 2 RPG genannten beschwerdeberechtigten Organisationen. Nach den Anpassungen, die aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse vorgenommen werden, wird der Entwurf des krp im Frühling 2016 öffentlich aufgelegt werden. Da die Raumentwicklung auf einem partnerschaftlichen Vorgehen der verschiedenen institutionellen Ebenen beruht, besteht die Steuerungsgruppe des Projekts DT 2020 aus Vertretern der Gemeinden, der sozio-ökonomischen Regionen und des Kantons (siehe Abbildung 2). Abb. 2: Organisation des Projekts DT 2020 (Quelle: DRE) Für die Leitung des Projekts DT 2020 und die operativen Aspekte der Teilprojekte ist die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) verantwortlich. Wie die einzelnen Teilprojekte miteinander koordiniert werden, zeigt die Abbildung 3 auf der nächsten Seite. Zur Ausarbeitung des Vorentwurfs der zweiten Etappe der Teilrevision des krpg Gegenstand dieser Botschaft wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Gemeinden, des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DVER (VRDVER), der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) und der DRE eingesetzt. Ebenfalls wurden Arbeitssitzungen mit Vertretern aus der Kantonalen Steuerverwaltung (KSV) sowie des Expertenkollegiums für Enteignungen organisiert. Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 3 / 44

4 Abb 3: Planung der Teilprojekte und des Gesamtprojekts DT 2020 (Quelle: DRE) Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 4 / 44

5 2 Ziel der Revision des krpg Mit der zweiten Etappe der Revision des krpg soll das Gesetz an das revidierte RPG, die neue Gesetzgebung über die Zweitwohnungen sowie weitere Punkte angepasst werden, die sich aus den Arbeiten im Rahmen des Projekts DT 2020 ergeben haben. Die Revision des RPG wurde in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 3. März 2013 mit 62,9 Prozent Stimmen angenommen, im Kanton Wallis aber zu 80 Prozent abgelehnt. Sie trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Seit diesem Datum läuft die fünfjährige Übergangsphase, in der das Wallis wie die übrigen Kantone verpflichtet ist, seinen Richtplan und die weiteren kantonalen gesetzlichen Grundlagen, die möglicherweise betroffen sind, anzupassen. Der Kanton hat sich zu einer differenzierten Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, um den örtlichen Besonderheiten und den bundesrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die RPG-Revision hat die bereits geltenden Gesetzesbestimmungen durch die Einführung der folgenden wichtigsten Anpassungen gestärkt: 1. Präzisierung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung: Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs. 1), Siedlungsentwicklung nach innen und angemessene Wohnqualität (Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis ), Schutz der Fruchtfolgeflächen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a), Zuordnung und Planung der Wohn- und Arbeitsgebiete an mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Standorten, bessere Nutzung der brachliegenden oder unternutzten Flächen und der Verdichtungsmöglichkeiten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und a bis ); 2. Stärkung des Ausgleichssystems durch die Festsetzung eines Mindestinhalts für die Mehrwerterhebung (Art. 5). Der Kanton muss den Ausgleich im kantonalen Recht regeln; 3. Stärkung der Rolle des krp: Aufnahme eines kantonalen «Raumkonzepts» (Art. 8 Abs. 1 Bst. a), Festlegung der Gesamtgrösse und Verteilung der Siedlungsflächen im Richtplan (Art. 8a Abs. 1 Bst. a); 4. Dimensionierung der Bauzonen: Pflicht zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen (Art. 15 Abs. 2), regionale Abstimmung für die Lage und Grösse dieser Zonen (Art. 15 Abs. 3); 5. Verfügbarkeit der Bauzonen: rechtliche Sicherstellung der Verfügbarkeit bei Neueinzonungen (Art. 15 Abs. 4 Bst. d), Bekämpfung der Baulandhortung und Aufnahme der Möglichkeit in das kantonale Recht, eine Überbauungsfrist festzulegen, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt (Art. 15a Abs. 1 und 2). Bereits mit der ersten Etappe der krpg-revision wurde das KREK eingeführt (Art. 5 krpg), das die strategische Stossrichtung des revidierten RPG (Art. 8 Abs. 1 Bst. a RPG) sowie den interkommunalen Richtplan konkretisiert, der zur Planung der Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinaus benutzt werden kann (Art. 15 Abs. 3 RPG). In Artikel 9 Absatz 2 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) wird die Möglichkeit eingeführt, ausserhalb der Bauzonen Zweitwohnungen in als schützenswert anerkannten und in als landschaftsprägend geschützten landwirtschaftlichen Bauten zu errichten, auch wenn die Gemeinde einen Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent aufweist. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Verordnung über Zweitwohnungen (ZwVO) verabschiedet und ihr Inkrafttreten zugleich mit dem Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) per 1. Januar 2016 beschliesst. Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 5 / 44

6 3 Verbindung zwischen den Revisionen des krpg und des krp Der krp wird gegenwärtig vollständig überarbeitet. Sein Vorentwurf umfasst rund 50 in fünf Themenbereiche unterteilte Koordinationsblätter: Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur, Tourismus und Freizeit, Siedlung, Mobilität und Transportinfrastruktur, Versorgung und andere Infrastruktur. Eines dieser Koordinationsblätter befasst sich spezifisch mit der Dimensionierung der Bauzonen (C.1). Gemäss Artikel 15 RPG sind die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für fünfzehn Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. Artikel 8a Absatz 1 RPG verlangt, dass der krp im Bereich Siedlung unter anderem festlegt, «wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll, wie ihre Erweiterung regional abgestimmt und wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 RPG entsprechen». Die im März 2014 vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) publizierte «Ergänzung des Leitfadens Richtplanung» benutzt den Begriff «Siedlungsgebiet». Dieses im krp festzulegende Siedlungsgebiet orientiert sich an der erwarteten Entwicklung der nächsten 20 bis 25 Jahre. Es kann neben den bestehenden Bauzonen zusätzlich das für die künftige Siedlungsentwicklung vorgesehene Gebiet umfassen. In den Kantonen, deren Bauzonenreserven den Bedarf für die nächsten 25 Jahre übersteigen, ist das Siedlungsgebiet damit kleiner als die bestehenden Bauzonen. 1 Im Koordinationsblatt C. 1 «Dimensionierung der Bauzonen» des Vorentwurfs des krp sowie in Artikel 21 Absatz 2 krpg-r wurde deshalb der Begriff «Siedlungsgebiet» 2 eingeführt. Dieses Siedlungsgebiet entspricht der voraussichtlichen längerfristigen Siedlungsentwicklung der einzelnen Gemeinden (nächste 20 bis 30 Jahre) und einer kohärenten Sicht ihrer Raumentwicklung. Jede Gemeinde legt ihr Siedlungsgebiet aufgrund ihrer jeweiligen Situation (Bevölkerungsentwicklung, geografische Situation, politische Rahmenbedingungen ) fest. Der Kanton Wallis verfügt über rund 3'330 ha unbebaute Bauzonen für die Wohnnutzung. 3 Wird das Potenzial der Siedlungsentwicklung nach innen berücksichtigt, so betragen diese Reserven rund ha. Der Bedarf an Bauzonen für die Wohnnutzung für die nächsten 15 Jahre wird gestützt auf das mittlere Szenario der Bevölkerungs- und Beschäftigungsentwicklung des Kantonalen Amts für Statistik und Finanzausgleich (KASF) auf rund 1'130 ha geschätzt. Der Überschuss der unbebauten Bauzonen für die Wohnnutzung beträgt somit rund 2'200 ha bzw ha (einschliesslich Potenzial der Siedlungsentwicklung nach innen) und sollte gemäss dem RPG zurückgezont werden. Die Festlegung des Siedlungsgebiets ist deshalb von entscheidender Bedeutung. Es umfasst diejenigen Bauzonen, die dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 20 bis 30 Jahre entsprechen. Dank der Festlegung dieses Gebiets können Rückzonungen auf das Notwendigste beschränkt werden. Die im Siedlungsgebiet liegenden Bauzonen, die grösser sind als der voraussichtliche Bedarf für die nächsten 15 Jahre, müssen vorübergehend vor Bebauung geschützt werden (etappierte Bebauung oder Erschliessung, Zuweisung zu einer Zone mit späterer Nutzungszulassung oder Planungszone, ). Diese Flächen stehen aber wieder zur Verfügung, sobald der Bedürfnisnachweis erbracht ist. Dieser Vorschlag einer kantonalen Strategie zur Dimensionierung der Bauzonen gründet auch auf dem Umstand, dass eine Rückzonung von Grundstücken, die in einer zweiten Planungsperiode wieder eingezont werden müssten, nicht sinnvoll erscheint: Nachdem zuerst eine Entschädigung zu entrichten wäre, müsste in der zweiten Phase der Mehrwert abgeschöpft werden. Ausserdem ermöglicht die Strategie, die Ziele des RPG zu erreichen und insbesondere die Zersiedelung zu verhindern. 1 ARE, Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, März 2014, S Im Französischen «périmètre d urbanisation». 3 Schätzung auf Basis der verfügbaren Daten, die beim Gesuch um Genehmigung des krp angepasst werden wird. Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 6 / 44

7 Im Entwurf zur krpg-revision werden verschiedene Instrumente und Massnahmen vorgeschlagen, die den Gemeinden zur Verfügung stehen, um die Verfügbarkeit des Bodens sicherzustellen und sich mit der Frage der Dimensionierung ihrer Bauzonen zu befassen (Art. 16 ff. zu einer aktiven Bodenpolitik, Art. 19 und 21 Abs. 3 zu den kommunalen und kantonalen Planungszonen). Diese Massnahmen sind wesentlich für die Umsetzung der im Koordinationsblatt C.1 des krp- Vorentwurfs vorgesehenen kantonalen Strategie für die Raumentwicklung und Dimensionierung der Bauzonen, die sich auf das Siedlungsgebiet bezieht und eine Beschränkung der Rückzonungen ermöglicht. Wenn eine entsprechende Gesetzgebung fehlt, kann der Kanton gegenüber dem Bund nicht sicherstellen, dass der krp den Anforderungen von Artikel 8a RPG im Bereich Siedlung entspricht. Folglich würde der Bund die Genehmigung des krp verweigern (vgl. negative Vorprüfung beim Richtplan des Kantons Bern). Gemäss Artikel 38a RPG darf nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des RPG im Kanton keine neue Bauzone (irgendeiner Art) ausgeschieden werden, solange die Richtplananpassung vom Bund nicht genehmigt worden ist. Dies würde die Entwicklung in den Gemeinden mit geringen Baulandreserven beeinträchtigen. Im Übrigen zeigen die Debatten zur RPG-Revision im Nationalrat (Session vom 1. März 2012), dass die Kontrolle des Bundes in Anbetracht der höheren Anforderungen an den kantonalen Richtplan verstärkt wird. Würde der krp nicht genehmigt, würde dies einen Planungs- und Baustopp im Kanton bedeuten. Einerseits wäre der alte krp nicht mehr gültig, andererseits könnten die im neuen krp vorgesehenen Projekte nicht umgesetzt werden, da dieser Plan nicht genehmigt wäre. Abgesehen von den Bauzonen könnte der Bund auch andere mit den bundesrechtlichen Verfahren verknüpfte Verfahren blockieren (z.b. für Seilbahnen), wenn der Kanton nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des revidierten RPG über einen vom Bund genehmigten krp verfügt. Gemäss Artikel 48 RPV ist das ARE im Übrigen im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt (vgl. Beschwerde des ARE gegen eine Einzonung im Kanton Waadt). 4 Darstellung der wichtigsten Themen 4.1 Ausgleich des Mehr- und Minderwerts Planerische Massnahmen beeinflussen den Wert des betroffenen Landes (Bauzone oder Nichtbauzone) positiv oder negativ und schaffen damit Ungleichheiten zwischen den Eigentümern. Mit der Umsetzung des Systems zum Ausgleich der Vor- und Nachteile soll diesen Ungleichheiten begegnet werden. Grundeigentümer, denen aufgrund von Planungsmassnahmen Nachteile (Minderwert) entstanden sind, werden entschädigt, wenn der Nachteil einer materiellen Enteignung gleichkommt. Hingegen müssen Eigentümer, die aus diesen Massnahmen Vorteile erlangen, gegenwärtig keinerlei Mehrwertabgabe entrichten. Die Bestimmung nach Artikel 5 Absatz 1 RPG wurde nicht geändert. Sie sah bereits in der früheren RPG-Version vor, dass das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche planungsbedingte Vor- und Nachteile regelt. In vielen Kantonen, darunter auch im Kanton Wallis, ist sie allerdings nie umgesetzt worden. In Artikel 16 Absatz 1 «Entschädigung und Planungsausgleich» des aktuellen krpg wird der Grundsatz der Entschädigung für materielle Enteignungen zwar erwähnt. Nach Absatz 2, der den Gedanken eines Vorteilsausgleichs aufnimmt, soll er aber in einer Spezialgesetzgebung geregelt werden. Diese wurde nie ausgearbeitet. Die RPG-Revision verpflichtet die Kantone nun stärker, ein System für einen angemessenen Ausgleich in ihre gesetzlichen Grundlagen aufzunehmen. Es wurden Mindestanforderungen für dessen Umsetzung festgelegt und Sanktionen vorgesehen. Kantone, die innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten RPG ihre Gesetzgebung nicht angepasst haben, dürfen keine neuen Bauzonen mehr ausscheiden (Art. 38a Abs. 5 RPG, Übergangsbestimmungen). Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 7 / 44

8 Der Vergleich zwischen verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen zeigt, dass es sinnvoll ist, die Bestimmungen über den Mehrwertausgleich in das krpg aufzunehmen und diesen nicht in einem speziellen Gesetz zu verankern. Der Kanton Wallis will deshalb ebenfalls auf diese Weise vorgehen. In das krpg aufzunehmende Mindestanforderungen Gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis RPG beträgt der Mindestsatz für die Mehrwertabgabe 20 Prozent. Der Kanton kann aber einen höheren Satz von bis zu 60 Prozent vorsehen. Eine höhere Abschöpfung des durch Planungsmassnahmen verursachten Mehrwerts kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als konfiskatorisch angesehen werden und die Eigentumsgarantie (BGE 105 Ia 134) verletzen. Die Abgabe wird bei der Überbauung des Grundstücks oder bei dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht muss die Erhebung der Mehrwertabgabe so gestalten, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenen Grundstücken ausgeglichen werden. Dem Kanton steht es aber frei, die Mehrwertabgabe auch auf andere Planungsmassnahmen auszuweiten, welche die Baumöglichkeiten oder den Gebäudewert vergrössern, so beispielsweise auf Aufzonungen. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 ter RPG muss der Ertrag dieser Abgabe für die Entschädigung von materiellen Enteignungen oder für die Finanzierung der Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3 RPG, insbesondere der Massnahmen für eine verstärkte Siedlungsentwicklung nach innen, verwendet werden. Nach Artikel 5 Absatz 1 quater RPG ist der Planungsvorteil für die Bemessung der Abgabe um den Betrag zu kürzen, der innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. Artikel 5 Absatz 1 sexties RPG schliesslich sieht vor, dass die bezahlte Abgabe bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen ist. Weitere zu präzisierende Punkte Abgesehen von den oben erwähnten Mindestanforderungen verfügt der Kanton über einen gewissen Spielraum, um einen angemessenen Ausgleich zu regeln. Er präzisiert insbesondere die folgenden Punkte: - Festlegung der übrigen Planungsmassnahmen, bei denen eine Mehrwertabgabe erhoben wird (Art. 5 Abs. 1 bis RPG); - Festsetzung der angemessenen Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 quater RPG; - Abgabepflicht oder -befreiung für die Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 1 quinquies Bst. a RPG); - Festlegung des Freibetrags (Art. 5 Abs. 1 quinquies Bst. b RPG); - Bestimmung der Zuständigkeit für die Abgabenerhebung und allfälliges Ertragssplitting. 4.2 Aktive Bodenpolitik Die Bodenpolitik ist ein wesentliches Element jeder aktiven Raumplanungspolitik. Sie ermöglicht der Gemeinde, aktiv auf den bebauten oder unbebauten Boden einzuwirken, um ihre Raumentwicklungsoptionen zu konkretisieren. Dazu verfügt sie über verschiedene Massnahmen und Instrumente wie den Landerwerb und -abtausch, Landumlegungen, Kaufrechte, die Schaffung von Planungszonen etc. Die Umsetzung einer Bodenpolitik ermöglicht der Gemeinde, am richtigen Ort und zum richtigen Zeitpunkt über das benötigte Land zu verfügen, eine bessere Kontrolle über die Infrastruktur- und Erschliessungskosten zu haben und die Bodenpreise auf einem mit der gewünschten Entwicklung übereinstimmenden Niveau zu halten. Obwohl die Verfügungsgewalt über das Gemeindegebiet unter dem Gemeinwesen, den privaten Grundeigentümern und weiteren Akteuren aufgeteilt ist, kann die Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 8 / 44

9 Gemeinde dabei eine Schlüsselrolle spielen: Sie kann ein Grundstück gegen ein anderes tauschen, um ein Verdichtungsvorhaben an einem strategischen Ort zu ermöglichen, ein Grundstück zur Bebauung überlassen mit der Auflage, dass das Projekt innerhalb einer bestimmten Frist realisiert wird, 4. Das Ziel ist jedoch nicht die Beherrschung oder Kontrolle des Bodenmarktes durch die Gemeinwesen. Vielmehr soll verhindert werden, dass erschlossenes Bauland nicht auf den Bodenmarkt gelangt (Baulandhortung) 5, meist auf Kosten der Allgemeinheit. Gemäss dem Bundesrecht legt der Kanton die Bauzonen so fest, dass sie den voraussichtlichen Bedarf für fünfzehn Jahre nicht überschreiten. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass viele Grundstücke aus verschiedenen Gründen (Hortung, schlechte Lage, ungünstige Parzellierung, ) während vieler Jahre nicht bebaut werden. Diese Hortung führt dazu, dass die Gemeinden neue Bauzonen schaffen, um der Baulandnachfrage nachzukommen, was den Druck auf die umliegenden Gebiete und auf das Landwirtschaftsland verschärft. Dies trägt zur Zersiedlung bei, was den Zielsetzungen einer Verdichtung zuwiderläuft. Laut der Rechtsprechung zum heutigen Artikel 15 Buchstabe b RPG (BGE 116 Ia 333) ist dieses gehortete Land zudem bei der Schätzung der für die Baubedürfnisse erforderlichen Reserven zu berücksichtigen, was mit Artikel 15 Absatz 1 des revidierten RPG die Regel bleibt. 6 Um dieser Situation zu begegnen, wurden mit der RPG-Revision neue Bestimmungen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Baulandes und gegen dessen Hortung eingeführt. Für eine bessere Steuerung und Kontrolle der Siedlungsentwicklung wird der Kanton durch die neuen Bestimmungen von Artikel 15a Absatz 1 RPG im Übrigen verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der Bauzonen zu treffen. Er soll also garantieren, dass diese Zonen bestimmungsgemäss, d.h. für die Bebauung, genutzt werden. Dieser Artikel ist mit dem Grundsatz in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d RPG in Beziehung zu setzen, gemäss dem Land nur dann neu der Bauzone zugewiesen werden kann, wenn unter anderem seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist. Absatz 2 beauftragt die Kantone, in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und die vom kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsfolgen anordnen kann, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt. Die rationelle Bodennutzung und die Bekämpfung der Baulandhortung dienen einem öffentlichen Interesse. Die Bauverpflichtung muss deshalb als subsidiäre Massnahme konzipiert sein, die nur dort greifen kann, wo das Angebot an verfügbarem Land ungenügend ist oder wo die Überbauung aus anderen Gründen einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht. Die Frist für die Überbauung sollte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festgesetzt werden, in der Regel innerhalb einer Zeitspanne von 5 15 Jahren. 7 Obwohl bodenrechtliche Massnahmen wie Parzellenumlegungen im Vordergrund stehen, bleibt die Wahl der Massnahmen dem Kanton überlassen. Im heutigen Artikel 17 krpg wird das Instrument der Landumlegung bereits vorgeschlagen. Obwohl sich das Verfahren in die Länge ziehen kann, scheinen die diese Massnahme betreffenden Gesetzesbestimmungen hinreichend zu sein. Allerdings sollten die angebotenen Möglichkeiten besser genutzt werden. Im Vorentwurf zur krpg-revision werden weitere Instrumente oder Massnahmen vorgeschlagen, die den Gemeinden für die Verwaltung ihrer Bauzonen zur Verfügung stehen: - Abschluss von städtebaulichen Verträgen (vgl. VLP-ASPAN, Raum & Umwelt, September 5/2014); - Einzonungen für bestimmte Projekte an die Verpflichtung knüpfen, die Bauarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist aufzunehmen; - Kaufrecht der Gemeinde (oder des Kantons bei Standorten kantonaler Bedeutung) an Grundstücken, die nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen bebaut werden; 4 Kanton Neuenburg, fiche 9 du guide du plan d aménagement local: action foncière communale, Februar ARE, Raumentwicklungsbericht Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. Januar 2010, BBl Nr. 7 vom , S BBl 2010, S f. Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 9 / 44

10 - Baulandumlegungen als ein Instrument zur Umsetzung der Bestimmungen des RPG in Bezug auf die Anforderungen an die Bauzonengrösse; - Auszonung von unbebauten Grundstücken, die ausserhalb des bebauten Gebiets liegen. Alle diese nicht zwingenden, sondern optionalen Massnahmen sind notwendige Instrumente für die Gemeinden, um im Hinblick auf eine haushälterische und zweckmässige Nutzung des Bodens gegen die Baulandhortung vorzugehen. Eine solche rationelle Bodennutzung erfolgt insbesondere durch die innere Verdichtung, eine kompakte Raumnutzung, die Verbesserung der Überbauungseignung des Baulandes und eine bessere Nutzung der (bebauten oder unbebauten) Brachen. Da die Gemeinwesen die gehorteten Flächen nicht durch eine Vergrösserung der Bauzone kompensieren können, ist es möglich, dass die Entwicklung einer Gemeinde durch die Auswirkungen der Baulandhortung behindert wird. 4.3 Weitere kantonale Massnahmen und Anpassungen Im Anschluss an die Arbeiten im Rahmen des Projekts DT 2020 und aufgrund der laufenden Überlegungen oder Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppen «Entwicklung der Dorfkerne» und «Maiensässe» (die durch Beschluss des Staatsrats vom 29. Mai 2013 bzw. 30. April 2014 eingesetzt wurden) hat es sich als sinnvoll erwiesen, neben den Mindestanforderungen des RPG die folgenden weiteren Anpassungen in den Vorentwurf zur Teilrevision des krpg aufzunehmen: - Präzisierung der Grundsätze der Raumplanung (Art. 2 krpg); - Möglichkeit, für Projekte von kantonaler Bedeutung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden einen kantonalen Nutzungsplan zu erstellen (Art. 9a krpg); - Rechtfertigung der bei der Erstellung oder Revision des Zonennutzungsplans (ZNP) der Gemeinde vorgesehenen Entwicklungsmöglichkeiten im Bericht gemäss Artikel 47 RPV (Art. 11 krpg); - Definition von Entwicklungsperimetern mit Enteignungsrecht für die Gemeinde (Art. 12bis); - Verlängerung der Dauer für die Planungszonen der Gemeinden sowie Zuweisung der Kompetenz für die Festlegung von Planungszonen im Rahmen der Bemessung der Bauzonengrösse an den Kanton (Art. 19 und 21 krpg); - Änderung der Maiensässzone insbesondere zur Anpassung an das Bundesrecht (Art. 32bis krpg) und Berücksichtigung der Weiler- und Erhaltungszonen (Art. 27 krpg); - Anpassung der Bestimmungen für die Gefahrenzonen an die neuen Genehmigungsverfahren (Art. 31) ; - Vereinfachung des Verfahrens für die Erarbeitung von Plänen und Reglementen (Art. 33 und 34 krpg). Zusätzliche Erläuterungen zu den verschiedenen Massnahmen befinden sich in Kapitel 6 «Kommentar zu den einzelnen Artikeln». Auf die Problematik der Maiensässzonen wird im folgenden Kapitel 4.4 näher eingegangen. 4.4 Maiensässzonen, Weiler- und Erhaltungszonen Die Politik des Kantons Wallis im Bereich der Maiensässe hat zum Ziel, die Walliser Maiensässe in ihrer traditionellen Umgebung zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten. Sie stützt sich auf verschiedene Bestimmungen des krpg (Art. 27 bis 30 krpg) und des Baugesetzes (Art. 2 Abs. 1 BG) und wird im Koordinationsblatt «Maiensässzone» des krp (Koordinationsblatt A.6/3) sowie über das Vademecum «Von den Maiensässen zur Maiensässzone» umgesetzt. Rund fünfzig Gemeinden haben in ihrem Zonennutzungsplan eine oder mehrere Maiensässzonen ausgeschieden. Bei der Umsetzung dieser Politik sind aber verschiedene Probleme zutage getreten. Zunächst einmal ist der Status der Maiensässzone nicht klar. Bestimmte Gesetzesbestimmungen oder kantonale Planungsmassnahmen weisen auf eine Zugehörigkeit der Maiensässzone zur Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 10 / 44

11 Landwirtschaftszone hin, andere hingegen zur Bauzone, was dem Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 RPG zuwiderläuft. Dies ist problematisch, wenn die zuständige Behörde für die Erteilung der Baubewilligungen innerhalb der Maiensässzone bestimmt werden soll. Artikel 2 BG, der die Gemeinde für die Erteilung von Baubewilligungen in der Maiensässzone für zuständig erklärt, wird als nicht bundesrechtskonform erachtet. Wenn die Kompetenz der Gemeinde beibehalten würde, müssten diese Zonen der Bauzone zugewiesen werden und würden damit bei der Berechnung der Bauzonendimensionierung berücksichtigt werden. Weiter dürfen gemäss Artikel 9 ZWG in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent bestehende Bauten in Zweitwohnungen umgewandelt werden, wenn sie den Bestimmungen des Raumplanungsrechts entsprechen (Art. 24d RPG, Art. 33 und 39 Abs. 2 RPV). Gemäss ihrer heutigen Definition fällt die Maiensässzone aber nicht in den Geltungsbereich dieses Artikels. Schliesslich hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Subventionierung von Bodenverbesserungsmassnahmen in der Maiensässzone in Frage gestellt. Solange die Maiensässzone der Entscheidkompetenz der Gemeinde untersteht, erscheint dem BLW der landwirtschaftliche Charakter dieser Gebiete als unklar. Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat der Staatsrat deshalb die DRE, die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) und den Verwaltungs- und Rechtsdienst (VRDVBU) beauftragt, die Auswirkungen einer Änderung der kantonalen Politik im Bereich der Maiensässe auf die kantonalen Gesetze (krpg und BG) zu prüfen und eine Strategie für die Maiensässzone zu unterbreiten. Diese Arbeitsgruppe wurde von einem externen Experten, Michel Matthey (früherer Vizedirektor des ARE), begleitet. Die Analyse beschränkte sich nicht allein auf die Maiensässzone, sondern befasste sich mit sämtlichen bestehenden Möglichkeiten zur Umnutzung und zum Umbau von Bauten ausserhalb der Bauzone. Dabei zeigte sich Folgendes: 1. Die Gesetzesgrundlagen für die Umnutzung schützenswerter Bauten, ein zentrales Element einer kantonalen Strategie für die Wiedernutzung bestehender Gebäude ausserhalb der Bauzone, sind nicht klar. Dies betrifft vor allem die Kompetenzen und Verfahren für die Erstellung von Schutzinventaren und Klassierungen. 2. Die Maiensässzone weist verschiedene Schwachstellen auf: ihr Status ist unklar, sie entspricht der Realität vor Ort nur teilweise und die Umsetzung wird vom Kanton nur auf unzureichende Weise begleitet. Aus diesen Gründen trägt die Maiensässzone nicht im gewünschten Mass zu den raumpolitischen Zielen bei. Dass sie als Bauzone wahrgenommen werden kann, läuft den Interessen der kantonalen Raumplanung zuwider, insbesondere in Bezug auf die Dimensionierung der Bauzonen, die Möglichkeit zur Realisierung von Zweitwohnungen oder die Subventionierung von Bodenverbesserungswerken. 3. Die Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone (Art. 33 RPV) wurde bisher nicht in kantonalen Ausführungsbestimmungen geregelt. Mangels Alternativen entschieden sich gewisse Gemeinden für eine Einzonung. Dies läuft der Erhaltung des Kulturerbes und den kantonalen Interessen in Bezug auf die Bauzonendimensionierung zuwider. 4. Für die Erhaltung von Streusiedlungsgebieten (Art. 39 Abs. 1 RPV) gibt es ebenfalls keine kantonalen Ausführungsbestimmungen. Diese Frage soll im Rahmen der Gesamtrevision des krp behandelt werden. Nach der Kenntnisnahme des von den erwähnten Dienststellen erstellten Berichts genehmigte der Staatsrat mit Beschluss vom 28. Januar 2015 namentlich die folgenden strategischen Stossrichtungen: - den Hauptanliegen der kantonalen Raumplanung Rechnung tragen und vermeiden, dass Land eingezont wird, das nicht für eine bauliche Entwicklung vorgesehen ist; dazu wird die im Bundesrecht gegebene Möglichkeit genutzt, Zweitwohnungen in geschützten Bauten zu realisieren, auch wenn der Anteil von 20 Prozent Zweitwohnungen bereits überschritten ist; weiter Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 11 / 44

12 werden günstige Voraussetzungen für die Subventionierung von Bodenverbesserungswerken durch den Bund geschaffen; - die durch das Bundesrecht gebotenen Möglichkeiten zur Umnutzung von Bauten nutzen und dafür sorgen, dass das Bundesrecht eingehalten wird; - Änderungen der gegenwärtig durch das kantonale Recht festgelegten Anforderungen, Kompetenzen und Verfahren möglichst beschränken. Der Staatsrat hat die DRE, die DHDA und den VRDVBU zudem beauftragt, diese strategischen Stossrichtungen im Rahmen der laufenden Revisionen der kantonalen Gesetzesgrundlagen (krpg und BG) und des krp zu berücksichtigen. In die zweite Etappe der krpg-revision wurden deshalb neue Bestimmungen zu den Maiensässzonen und zu den Weiler- und Erhaltungszonen aufgenommen. Damit entspricht sie den vom Staatsrat genehmigten strategischen Stossrichtungen. Im Vorentwurf des BG wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit der Gemeinden für die Maiensässzonen und die Weiler- und Erhaltungszonen an die Kantonale Baukommission zu übertragen, um so dem Bundesrecht und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu entsprechen. 5 Vernehmlassung 5.1 Ergebnisse Am 11. März 2015 beauftragte der Staatsrat das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, den Vorentwurf zur Teilrevision des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (krpg), zweite Etappe, in die Vernehmlassung zu geben. Die Vernehmlassung fand vom 23. März bis 23. Juni 2015 statt und wurde auf Wunsch einiger Gemeinden bis zum 31. Juli verlängert. Im Übrigen wurden auch Antworten berücksichtigt, die nach dieser zweiten Frist eingegangen sind. Insgesamt haben 107 Behörden, Organisationen oder Privatpersonen zum Vorentwurf zur Teilrevision des krpg Stellung genommen. Es handelt sich um den Verband Walliser Gemeinden (VWG), den Verein Region Oberwallis, 71 Gemeinden, 1 Bezirk, 1 Bundesamt (ARE), 6 kantonale Dienststellen, 7 politische Parteien, 16 Organisationen (davon 6 Umweltschutzorganisationen in einer gemeinsamen Stellungnahme) sowie 2 Privatpersonen und 1 anonyme Stellungnahme. In einigen Antworten wurde die Revision zur Kenntnis genommen, aber nicht oder nur allgemein dazu Stellung genommen. Andere Teilnehmende beantworteten den gesamten Fragebogen und/oder äusserten sich zu jedem angepassten oder neu hinzugefügten Artikel. 4 Gemeinden übernahmen die Stellungnahme des VWG (3 ergänzten diese noch), 6 Gemeinden die Stellungnahme des Netzwerks Oberwalliser Berggemeinden (NOB). 18 Gemeinden des französischsprachigen Teils des Kantons gaben eine identische Stellungnahme ab (wobei 2 Gemeinden sie leicht anpassten). Die Antworten von 6 Oberwalliser Gemeinden waren ebenfalls identisch. Der VRDVER wurde in die Diskussionen über die rechtlichen, verfahrensrechtlichen und technischen Anpassungen des Vorentwurfs zur Teilrevision des krpg eingebunden. Der VRDVBU hatte sich ebenfalls zum Vorentwurf geäussert. Die Ergebnisse dieser Vernehmlassung sind auf der Website des Kantons Wallis einsehbar. Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 12 / 44

13 5.2 Ergebnisse der Umfrage Eine zwölf Fragen umfassende Umfrage wurde aufgeschaltet und von 33 Teilnehmenden ausgefüllt. Weitere Teilnehmende übermittelten ihre Antworten per Post. Bei den Teilnehmenden, die nicht direkt auf die Umfrage antworteten, sondern sich zu den einzelnen Artikeln äusserten, wurden aus ihren Bemerkungen die Antworten auf die Umfrage abgeleitet. 1. Betrachten Sie den kantonalen Nutzungsplan als ein geeignetes Instrument, um die Gemeinden bei der Planung von Projekten von kantonaler oder überkommunaler Bedeutung zu unterstützen? (Artikel 9b krpg-r) Ja Ja mit Vorbehalt Nein Keine Meinung In den positiven Antworten wird darauf hingewiesen, dass die Herausforderungen der Raumplanung nur auf kantonaler oder interkommunaler Ebene bewältigt werden können. Mit dem kantonalen Nutzungsplan können komplexe regionale oder überregionale Projekte, die auf Ebene der Gemeinde schwierig zu realisieren sind, abgegrenzt und geregelt werden. Im Übrigen erlaube dieses Instrument dem Kanton, rasch zu reagieren und insbesondere Möglichkeiten für die Ansiedlung von Unternehmen im Rahmen einer Wirtschaftsförderung von kantonaler Bedeutung aufzuzeigen. Einige der Teilnehmenden, welche die Frage verneinten, sind der Ansicht, dass der kantonale Nutzungsplan die Gemeindeautonomie beeinträchtigt. Laut anderen Stellungnahmen bedeutet er eine Vermischung der bisherigen klaren Trennung zwischen krp (in der Kompetenz des Kantons) und Zonennutzungsplan (in der Kompetenz der Gemeinden). Unter den Vorbehalten finden sich die Forderungen nach Einsprachemöglichkeiten, nach einer Einbindung der Gemeinde(n) in die Arbeiten und ihrer ausdrücklichen Zustimmung sowie nach einer Einschränkung der Verwendung des kantonalen Nutzungsplans auf bestimmte Themen (u.a. Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsinfrastruktur). Weiter wird gefordert, dass die Projekte von kantonaler Bedeutung und überkommunalen Raumplanungsprojekte definiert werden. Ausserdem wird auf einen Mangel an Demokratie hingewiesen. Es wird gefordert, dass der kantonale Nutzungsplan vom Grossen Rat (und nicht vom Staatsrat) verabschiedet und dem fakultativen Volksreferendum unterstellt wird, sowie dass Absatz 2, d.h. die Schaffung eines solchen Plans für ein überkommunales Projekt, der einer Gemeindeexekutive die Umgehung der Legislative ermöglicht, aufgehoben wird. Betreffend Absatz 2 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Satzteil «falls dies das Verfahren vereinfacht» der Bestimmung nichts hinzufügt und zu unnötigen Einwänden führen könnte. Bemerkungen: Betreffend die Zusammenarbeit mit den Gemeinden sehen Absatz 1 und Absatz 3 bereits vor, dass die Gemeinden konsultiert werden bzw. dass ihren Interessen Rechnung getragen wird. Es wird keine abschliessende Liste hinzugefügt, da eine solche ein Projekt von kantonaler Bedeutung blockieren könnte, das in der Liste nicht aufgeführt ist. Die Projekte von kantonaler Bedeutung werden in den krp aufgenommen. Dieser wird vom Grossen Rat verabschiedet, der somit über diese Projekte entscheiden kann. Es erscheint deshalb nicht notwendig, dass der kantonale Nutzungsplan im Zusammenhang mit einem solchen Projekt ebenfalls vom Grossen Rat verabschiedet wird. Der Artikel zum kantonalen Nutzungsplan wird beibehalten, da aus der Vernehmlassung insgesamt hervorging, dass dieser Plan ein geeignetes Instrument für die Realisierung von Projekten von kantonaler Bedeutung sein kann. Es wird jedoch präzisiert, dass ein kantonaler Nutzungsplan nur für Projekte erarbeitet werden kann, die im kantonalen Richtplan aufgeführt sind. Absatz 2 wird Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 13 / 44

14 entsprechend gestrichen. Ein neuer Absatz betreffend das Beschwerdeverfahren wird hinzugefügt. 2. Artikel 5 Absatz 1bis RPG schreibt eine Abgabe auf den Mehrwert vor, der durch eine Neueinzonung in die Bauzone entsteht. Da aufgrund der Grösse der Bauzonen im Kanton wenig Neueinzonungen anfallen werden und somit wenig Einnahmen entstehen, wird vorgeschlagen, die Abgabe auch auf weitere Planungsmassnahmen (z.b. Aufzonungen) auszuweiten, um damit zusätzliche Einnahmen zu generieren, um materielle Enteignungen zu entschädigen. Unterstützen Sie diesen Vorschlag? (Artikel 10c krpg-r) Ja Ja mit Vorbehalt Nein Keine Meinung In Bezug auf die Erhebung der Mehrwertabgabe auch auf anderen Massnahmen, welche die Baumöglichkeiten vergrössern, sind die Meinungen geteilt. Als Hauptkritikpunkt wurde genannt, dass diese Besteuerung der notwendigen Förderung der Verdichtung zuwiderlaufe. Gemäss dem Grundsatz der Gleichbehandlung sind andere Teilnehmende der Meinung, dass die Abgabe auf allen Erhöhungen der Grundstückswerte, die dem Eigentümer einen Vorteil verschaffen, erhoben werden soll. Im Übrigen wird verlangt, dass die Zuweisung zu einer Abbau- und Deponiezone nicht der Mehrwertabgabe unterstellt werden soll. Ausserdem sollen die Rahmenbedingungen für die Rückzonungen von Bauland, bei denen keine Entschädigung anfällt, präzisiert werden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass vorübergehende Umzonungen, die keinen langfristigen Mehrwert darstellen, vom Geltungsbereich des Ausgleichssystems gemäss RPG ausgenommen werden sollen. Bemerkungen: In Bezug auf die Zuweisung zur Abbau- und Deponiezone reicht der Hinweis in der Botschaft, dass diese nicht der Mehrwertabgabe untersteht. In Bezug auf die Fälle, in denen Anspruch auf eine Entschädigung entsteht, können keine Rahmenbedingungen aufgestellt werden, da diese durch die Rechtsprechung festgelegt sind. Gemäss Bundesgericht (1C_573/2011 und 1C_581/2011 vom 30. August 2013) ist es möglich, dass Gemeinden mit klar überdimensionierten Bauzonen Grundeigentümer, deren Grundstücke zurückgezont werden, nicht zwingend entschädigen müssen. Die künftige Rechtsprechung wird die Situation in solchen Fällen klären müssen. Im Übrigen bestehe eine Entschädigungspflicht erst dann, wenn das von der Rückzonung betroffene Grundstück erwiesenermassen bald bebaut worden wäre (Bauprojekt, Erschliessung realisiert, Nähe zu überbautem Gebiet, Baureife). Die Mehrwertabgabe wird bei Zuweisungen in die Bauzone und Umnutzungen innerhalb der Bauzone erhoben. Bei einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone (Erhöhung der Ausnützungsziffer) entscheidet die Gemeinde, ob die Mehrwertabgabe erhoben werden soll. Da sich Artikel 5 Absatz 1 bis RPG auf den Ausgleich von Mehrwert aus dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden bezieht, wird der Begriff «dauerhaft» in Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe b krpg-r hinzugefügt. 2a. Beurteilen Sie die vorgeschlagenen Steuersätze für Neueinzonungen bzw. weitere Planungsmassnahmen (z.b. Aufzonungen) als angemessen? (Artikel 10d krpg-r Artikel 10e) Ja Ja mit Vorbehalt Nein Keine Meinung Ein Teil der negativen Antworten auf diese Frage ist darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Teilnehmende eine Besteuerung der übrigen Planungsmassnahmen, welche die Baumöglichkeiten Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 14 / 44

15 erhöhen, ablehnen. Andere wiederum wünschen tiefere oder höhere Steuersätze. Die Mehrheit der Teilnehmenden stimmt aber einem Steuersatz von 40 Prozent für Neueinzonungen zu. Weiter wird gefordert, dass ein Nachweis für diese Sätze gegeben wird, da sie so berechnet werden müssen, dass die Kosten der materiellen Enteignungen optimal entschädigt werden. Bemerkungen: Die Berechnung der Kosten der einer materiellen Enteignung entsprechenden Planungsmassnahmen ist schwierig. Da die Bauzonen des Kantons gegenwärtig überdimensioniert sind, und aufgrund der Rechtsprechung wird es wahrscheinlich kaum materielle Enteignungen geben, aber auch wenig Neueinzonungen, die den spezifischen kantonalen bzw. kommunalen Ausgleichsfonds äufnen könnten. Es erscheint deshalb zweckmässig, sich nicht auf das im RPG vorgesehene gesetzliche Minimum zu beschränken. Bei materieller Enteignung besteht ein Anspruch auf volle Entschädigung. Im Übrigen kann der Fonds der Finanzierung weiterer Planungsmassnahmen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger dienen, obwohl er prioritär für die Entschädigungen genutzt werden soll (z.b. Basel-Stadt, wo die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe für Verdichtungen für die öffentlichen Grünräume verwendet werden). Der Steuersatz von 40 Prozent für Neueinzonungen wird beibehalten und ebenfalls auf die Umnutzungen innerhalb der Bauzone angewendet. Bei der fakultativen Anwendung im Fall der Erhöhung der Ausnützungsziffer ist der Steuersatz mit einer Obergrenze von 30 Prozent variabel. 2b. Der Ertrag der Mehrwertabgabe wird gleichmässig aufgeteilt auf die betroffene Gemeinde und den Kanton. Gleiches gilt für die Entschädigungen, um damit eine gewisse Solidarität zwischen den Gemeinden sicherzustellen. Insbesondere da die Gemeinden, welche Rückzonungen aufweisen, vermutlich keine Einnahmen durch Neueinzonungen in die Bauzone generieren werden. Unterstützen Sie diesen Vorschlag? (Artikel 10i und 10j krpg-r Artikel 10j und 10k) Ja Ja mit Vorbehalt Nein Keine Meinung Die meisten Teilnehmenden, die diese Frage negativ beantworteten, wünschen nur einen kantonalen Fonds oder einen grösseren Anteil für den Kanton, um die Solidarität zwischen den Gemeinden sicherzustellen und den von der Rückzonung betroffenen Eigentümern eine Entschädigung zu sichern. Einige Gemeinden sind hingegen der Ansicht, dass das vorgeschlagene System die «Musterschüler» bestraft, die für diejenigen bezahlen müssen, die ihre Bauzonen nicht korrekt dimensioniert haben. Im Übrigen wird gefordert, dass die Mehrwertbeiträge ausschliesslich für die mit der Anwendung des RPG verbundenen Entschädigungen für Minderwerte verwendet werden. Weiter wird die Frage gestellt, wie der Fonds geäufnet wird, wenn keine Neueinzonungen vorgenommen werden, und wie die Entschädigungen garantiert werden. Bemerkungen: Gemäss Artikel 5 Absatz 1 ter RPG kann der Ertrag der Mehrwertabgabe auch zur Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3 RPG verwendet werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Gemeinden, die keine Entschädigungen für Minderwerte zu entrichten haben werden. Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe, die auf einer Neueinzonung oder einer Umzonung erhoben wird, wird je zur Hälfte auf den Kanton und auf die betroffene Gemeinde aufgeteilt. Mehrwertabgaben auf einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone (Verdichtung) gehen zu 100 Prozent an die Gemeinde. Dieses System wahrt den Grundsatz der Solidarität zwischen den Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 15 / 44

16 Gemeinden und belässt den Nutzen aus einer Abgabe auf Verdichtungen bei den Gemeinden, die eine solche eingeführt haben. Es wird ein Absatz hinzugefügt, wonach ein Reglement des Staatsrats die Modalitäten der Äufnung und Führung des kantonalen Fonds regelt. 3. Das RPG verlangt vom Kanton Massnahmen für eine bessere Verfügbarkeit der Bauzonen. Die Bauzonen werden entsprechend dem Bedarf für die nächsten 15 Jahre ausgeschieden. Ist es Ihrer Meinung nach gerechtfertigt, bei Neueinzonungen eine Bauverpflichtung innert 10 Jahren festzulegen? (Artikel 16b krpg-r) Ja Ja mit Vorbehalt Nein Keine Meinung Von den Teilnehmenden, die diese Frage bejahten oder verneinten, wünscht die Mehrheit eine längere Frist von in der Regel 15 Jahren. Andere befürworten eine kürzere Frist, keine Frist oder eine nötigenfalls von der Gemeinde festgelegte angemessene Frist. Ein Teil der Teilnehmenden ist mit der vorgeschlagenen Frist einverstanden. In mehreren Stellungnahmen wird die Ansicht vertreten, dass diese Massnahme zwar einen Eingriff in das Privateigentum darstelle, sie aber im Rahmen der Umsetzung einer aktiven Bodenpolitik notwendig sei. Die Bauverpflichtung für neu eingezonte Grundstücke wird aufgehoben. Zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 15 Absatz 2 RPG wird den Gemeinden hingegen die Möglichkeit gegeben, eine Frist für die Bebauung festzulegen, wenn es das öffentliche Interesse rechtfertigt. 3a. Ist es sinnvoll, falls ein öffentliches Interesse besteht, eine Bauverpflichtung auch für bestehende Bauzonen festzulegen, mit dem Ziel, die Baulandhortung zu bekämpfen? (Artikel 16b krp-r) Ja Ja mit Vorbehalt Nein Keine Meinung Zahlreiche Teilnehmende sind der Meinung, diese Massnahme missachte die Eigentumsgarantie. Weiter wird vorgebracht, die Massnahme verletze Artikel 21 RPG bezüglich der Stabilität der Zonennutzungspläne. Wie bei der vorangehenden Frage sind mehrere Teilnehmende der Ansicht, diese Massnahme sei zur Verhinderung der Baulandhortung und Umsetzung einer aktiven Bodenpolitik notwendig, auch wenn sie einen bedeutenden Eingriff in das Privateigentum darstelle. Einige Teilnehmende fordern, dass der Begriff des öffentlichen Interesses durch eine abschliessende Auflistung der möglichen Fälle geklärt wird. Andere verlangen, dass Fälle, in denen ein Grundstück in einem zur Verdichtung bestimmten Gebiet oder in einer Baulücke liegt, als im öffentlichen Interesse stehend zu betrachten sind. Bemerkungen: Die Eigentumsgarantie ist in Artikel 26 der Bundesverfassung festgehalten. Dort wird allerdings präzisiert, dass bei Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, eine volle Entschädigung entrichtet wird. Somit ist in der Verfassung vorgesehen, dass das Eigentum beschränkt werden kann, allerdings nur in bestimmten Fällen, wenn die Massnahme gesetzlich vorgesehen ist und wenn sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Diese Voraussetzungen werden von den Bestimmungen in Artikel 16b und 16 c Absatz 1 des krpg-entwurfs erfüllt. Die Stabilität der Pläne wird nicht in Frage gestellt, da die von dieser Massnahme betroffenen Botschaft Teilrevision krpg, 2. Etappe 16 / 44

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