Potenzialstudie zur Steuerung von Windenergieanlagen Antragsteller: Betreuung:

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1 Ausschnitt aus Karte 12 Harte und Weiche Tabuzonen Projekt: Potenzialstudie zur Steuerung von Windenergieanlagen Antragsteller: Bönneker Straße Friedland Betreuung: Dokument: Erläuterungsbericht Northeim, den Projektstand: Endbericht (Unterschrift) Änderungsdienst Aufgestellt / Geändert / Fertiggestellt Geprüft Freigegeben Datum Name Unterschrift Datum Name Unterschrift Datum Name Unterschrift T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher Jan T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher T. Fatscher D. Puche D. Puche D. Puche D. Puche D. Puche D. Puche D. Puche D. Puche 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-a.doc

2 INHALTSVERZEICHNIS Potenzialstudie zur Steuerung von Windenergieanlagen 1. Einleitung Aufgabenstellung Methodik Bewertung konkurrierender Belange Harte Tabuzonen Weiche Tabuzone Restriktionszonen Begründung der Bewertung Mensch Siedlungsstruktur Siedlungsflächen (Innenbereich) Siedlungsflächen Außenbereich (Einzelgehöfte und Weiler) Erholung Vorranggebiete ruhige Erholung in Natur und Landschaft Vorbehaltsgebiete für Erholung Wasser Wasserschutzgebiete Zone I und II, Wassereinzugsgebiete, Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung Vorranggebiete Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiete Gewässer Infrastruktur Autobahn, Bundes- Landes- und Kreisstraßen Gleisanlagen, Schienenwege Hochspannungsleitungen Gasleitungen Rohstoffe Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung Natur und Landschaft Naturschutzgebiete FFH-Gebiete (Natura 2000 Gebiete) Landschaftsschutzgebiete Naturdenkmale Besonders Geschützte Biotope Artenreiches Mesophiles Grünland Geschützte Landschaftsbestandteile Vorranggebiete für Natur und Landschaft Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft Vorbehaltsgebiete zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Rotmilan Schwarzstorch Wald, Landwirtschaft Waldflächen Vorbehaltsgebiete Wald Vorbehaltsgebiete von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet Vorbehaltsgebiete zur Vergrößerung des Waldanteils Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft (auf Grund hohen Ertragspotenzials oder besonderer Funktionen) Kulturerbe / Denkmäler... 44

3 3.9 Windpotenzialstudie Ermittlung von Potenzialräumen Potenzialräume ohne Beanspruchung von Tabuzonen Verfügbare Potenzialräume mit Beanspruchung Weicher Tabuzonen Weitere Vorgehensweise Anhang: Karten mit Darstellung der Tabu- und Restriktionskriterien - Karte 01 Wohnbauflächen - Karte 02 Gemischte Bauflächen - Karte 03 Sonderbauflächen - Karte 04 Siedlungsflächen (insgesamt) - Karte 05 Infrastruktur - Karte 06 Erholung - Karte 07 Boden und Wasser - Karte 08 Natur und Landschaft - Karte 09 Schutzgebiete (und Rotmilan) - Karte 10 Wald und Landwirtschaft - Karte 11 Harte Tabuzonen - Karte 12 Harte und Weiche Tabuzonen - Karte 13 Harte und Weiche Tabuzonen, Restriktionszonen - Karte 14 Potenzialräume (ohne Harte und Weiche Tabuzonen) - Karte 15 Potenzialräume mit Öffnung Landschaftsschutzgebiet - Karte 16 Potenzialräume mit Öffnung Landschaftsschutzgebiet und Rotmilan - Karte 17 Potenzialräume 1-8 mit Größenangaben

4 1. EINLEITUNG 1.1 Aufgabenstellung Die beabsichtigt, die Entwicklung auf dem Gebiet der Windenergieanlagen (WEA) bauleitplanerisch zu steuern. Zur Vorbereitung soll eine flächendeckende Grobplanung für das gesamte Gemeindegebiet erstellt werden mit dem Ziel, Potenzialräume als potenzielle Standorte für WEA zu ermitteln ( Potenzialstudie als schlüssiges Gesamtkonzept ). Die Potenzialstudie soll als Grundlage dazu dienen, nachfolgend auf Flächennutzungsplanebene Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in substanziell angemessener Weise darzustellen und somit die Ausschlusswirkung auf anderen Flächen im Außenbereich des Gemeindegebietes zu erreichen. Die Potenzialstudie stellt Auswirkungsanalyse in Bezug auf die städtebaulichen Belange und die Umweltbelange dar. Dies bleibt dem Flächennutzungsplanverfahren vorbehalten. 1.2 Methodik Grundlage für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan ist ein schlüssiges Gesamtkonzept. Aufgabe der vorliegenden Potenzialstudie als schlüssiges Gesamtkonzept ist es, das gesamte Gemeindegebiet hinsichtlich der Eignung für Konzentrationszonen zu untersuchen und dabei alle Belange umfassend zu prüfen. Die Potenzialstudie ermittelt Flächen, die grundsätzlich zur Errichtung von WEA geeignet sind. Dies geschieht durch eine Empfindlichkeitseinschätzung der Flächen gegenüber der Windkraft. Dabei werden sowohl die vorhandenen natürlichen und anthropogenen Merkmale der Flächen sowie die vorhandenen Nutzungen als auch die durch höherrangige Pläne und Rechte manifestierten Nutzungsabsichten und -beschränkungen berücksichtigt. Zur Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Flächen wurden unter anderem die entsprechenden Planungen und Kartenwerke des Landkreises Göttingen und der sowie der angrenzenden Kommunen zugrunde gelegt: Regionales Raumordnungsprogramm (RROP), Landkreis Göttingen, 2010 Windenergiekonzept für den Landkreis Göttingen, Stand 2013 Landschaftsrahmenplan, Landkreis Göttingen, 1988 Verordnungen zu den Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten Verzeichnisse gesetzlich geschützter Bereiche Sofern vorliegend, Beschreibungen gesetzlich geschützter Bereiche 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 4

5 Flächennutzungsplan und angrenzender Gemeinden Landschaftsplan Der überwiegende Teil der raumordnerischen Daten wurde in digitaler Form vom Landkreis Göttingen zur Verfügung gestellt. Alle in den o.g. Werken enthaltenen Kriterien, die für das Untersuchungsgebiet relevant sind, wurden in 3 Kriteriengruppen eingeordnet: Harte Tabuzonen, d.h. Schutzausweisungen, Nutzungen oder sonstige Werteinschätzungen, die zu einem generellen Ausschluss von WEA auf diesen Flächen führen. Die Errichtung von WEA ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig. Es besteht kein Abwägungsspielraum seitens der Gemeinde. Weiche Tabuzonen, d.h. Schutzausweisungen, Nutzungen oder sonstige Werteinschätzungen, die grundsätzlich zu einem Ausschluss von WEA auf diesen Flächen führen können. Die Errichtung von WEA ist aus rechtlichen oder sachlichen Gründen zwar nicht ausgeschlossen, die Errichtung ist aus unterschiedlichen Gründen (Städtebau, Naturschutz, Umweltschutz ) aus Sicht der aber nicht sinnvoll. Es besteht ein Abwägungsspielraum, wenn der Windenergie ohne sie kein substanziell angemessener Raum gegeben werden kann. Restriktionszonen, d.h. Schutzausweisungen, Nutzungen oder sonstige Werteinschätzungen, die eine Windenergienutzung in diesen Bereichen ggf. einschränken können. Die Errichtung von WEA ist möglich. Es bedarf aber einer genaueren Prüfung der dort betroffenen Belange und die Errichtung ist ggf. mit ergänzenden Untersuchungen und Auflagen verbunden Nach einer Verschneidung der Harten und Weichen Tabuzonen ergeben sich schließlich Potenzialräume, in denen eine Windenergienutzung aus landschaftsökologischer und raumordnerischer Sicht unter Würdigung der Siedlungsflächen und der Wohnqualität grundsätzlich möglich ist. Diese Potenzialräume können mit Restriktionskriterien behaftet sein. Für eine Flächenauswahl wird dann eine flächenbezogene Abwägung der Belange, die gegen eine Auswahl der Flächen für die Windenergienutzung sprechen können, erforderlich. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass der Windenergie im Gemeindegebiet substanziell angemessener Raum zur Verfügung zu gestellt wird. Ergänzend wurde ab Frühjahr 2012 im Auftrag des Landkreises Göttingen eine Bestandserfassung der Rotmilanvorkommen (Milvus milvus) durchgeführt. 1 Eine Windpotenzialstudie wurde ebenfalls im Auftrag des Landkreises Göttingen landkreisweit durchgeführt. 2 Beide Gutachten wurden der nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zur Verfügung gestellt. Alle relevanten Untersuchungsergebnisse sind in die vorliegende Potenzialstudie mit eingeflossen. 1 CORSMANN, M., BRUNKEN G., HEITKAMP, U. (2012): Erfassung der Brutreviere des Rotmilans im Rahmen der Ausweisung potenzieller Windenergiestandorte im Landkreis Göttingen. Göttingen. 2 CUBE ENGENEERING GMBH (2011): Windpotenzialstudie für den Landkreis Göttingen (Niedersachsen).Kassel. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 5

6 Zur Beurteilung der Raumnutzungsansprüche des Rotmilans im Untersuchungsraum hat die für ausgewählte Standorte außerdem eine Raumnutzungsanalyse durchführen lassen. Damit soll gutachterlich abgeschätzt werden, inwieweit die Flächen auch tatsächlich vom Rotmilan regelmäßig frequentiert werden. 3 Ziel dieser Potenzialstudie ist es, die in die Lage zu versetzen, in ihrem Flächennutzungsplan ein angemessenes Flächenangebot für die Windenergie bei möglichst schonenden Eingriffen in andere Belange zu generieren. 2. BEWERTUNG KONKURRIERENDER BELANGE Alle Flächen der Gemeinde wurden auf mögliche Konflikte in Bezug auf WEA bewertet. Dabei wurden regionalplanerische Festlegungen, Schutzgebietsausweisungen, die Darstellung von ökologisch wertvollen Bereichen und weitere betroffene Nutzungen und Werte besonders berücksichtigt. Je nach Schutzwürdigkeit wurden die Flächen entweder den Harten und Weichen Tabuzonen oder den Restriktionszonen zugeordnet. Diese Einordnung führte ohne weitere Prüfung zur Darstellung der Tabuflächen, in denen WEA errichtet werden dürfen (Harte Tabuzonen), bzw. erst nach eingehender Abwägung sofern kein substanziell angemessener Raum zur Verfügung steht (Weiche Tabuzonen) (vgl. Kapitel 1.2). 2.1 Harte Tabuzonen In der folgenden Tabelle werden die Flächen benannt, die als Harte Tabuzonen eingestuft werden, einschließlich eventueller Pufferzonen und einer Kurzbegründung. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist dort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig. Es besteht kein Abwägungsspielraum seitens der Gemeinde. Eine weitergehende Begründung ist in Kapitel 3 enthalten. (Siehe Karte 11 im Anhang). Fläche (Harte Tabuzone) Puffer Begründung Wohnbauflächen gemäß FNP Einzelgehöfte und Weiler im Außenbereich 400 m = 2 H 400 m = 2 H 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 2764/09) 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 3 CORSMANN, M (2013): Beobachtungen zur Raumnutzung und Flugaktivität bei Rotmilan (Milvus milvus) und anderen Großvogelarten auf ausgewählten Flächen der (Landkreis Göttingen, Niedersachsen). Bovenden. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 6

7 Fläche (Harte Tabuzone) Puffer Begründung 2764/09) Gemischte Bauflächen gemäß FNP Gewerbliche Bauflächen gemäß FNP Sondergebiete Pflege und Erholung gemäß FNP Sondergebiete mit gewerblicher Nutzung gemäß FNP Sondergebiete mit Wohnnutzung Sondergebiete mit gemischter Nutzung Sondergebiete Freizeit gemäß FNP Grünflächen mit Tagesnutzung gemäß FNP Grünflächen mit Nachtnutzung gemäß FNP 400 m = 2 H 400 m = 2 H 400 m = 2 H 400 m = 2 H 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 2764/09) 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Beachtung betriebsbezogene Wohnnutzung, Berücksichtigung verbindlicher Lärmkonzepte 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 2764/09) 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Beachtung betriebsbezogene Wohnnutzung, Berücksichtigung verbindlicher Lärmkonzepte 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 2764/09) 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 2764/09) 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Autobahnen 40 m Anbauverbotszone nach 9 FStrG Bundes-, Landes- und 20 m Anbauverbotszone nach 9 FStrG bzw. 24 NStrG Kreisstraßen Gleisanlagen, Schienenwege Hochspannungsleitungen 25 m Dinglich gesicherter Schutzstreifen 110 kv Gasleitungen 10 m Dinglich gesicherte Schutzzone 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorranggebiete für ruhige Erholung in Natur und 400 m = 2 H 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 2764/09) Ziel der Raumordnung, der innergebietliche Vorrang schließt die Nutzung der WEA aus 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 7

8 Fläche (Harte Tabuzone) Puffer Begründung Landschaft gemäß RROP Vorranggebiete Natur und Landschaft gemäß RROP Besonders Geschützte Biotope Naturdenkmale Wasserschutzgebiete Zone I und II, Wassereinzugsgebiete Vorranggebiete Hochwasserschutz, Überschwemmungsgebiete gemäß RROP Gewässer Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Archivböden als Kulturerbe Brutstandort Rotmilan Brutstandort Schwarzstorch Ziel der Raumordnung, der innergebietliche Vorrang schließt die Nutzung der WEA aus 30 BNatSchG 28 BNatSchG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Wasserschutzgebiete werden im Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz ( 50 53) des WHG geregelt. (Gemäß Abs. 1. können bestimmte Handlungen für verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden dies trifft z.b. auch für bauliche Anlagen zu) Ziel der Raumordnung, der innergebietliche Vorrang schließt die Nutzung der WEA aus Freihaltung von Gewässern nach 61 BNatSchG Ziel der Raumordnung, der innergebietliche Vorrang schließt die Nutzung der WEA aus Bodendenkmale, archäologische Fundstellen, historische Nutzungsformen, Standorte Bodenmessnetze, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG (Tötungs- und Verletzungsverbot) 1500 m Artspezifischer Mindestabstand, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG (Tötungs- und Verletzungsverbot) 2.2 Weiche Tabuzone In der folgenden Tabelle werden die Flächen benannt, die als Weiche Tabuzonen eingestuft werden, einschließlich eventueller Pufferzonen und einer Kurzbegründung. In diesen Zonen wäre eine Windenergienutzung zwar grundsätzlich möglich, die kann diese Flächen aber nach eigenem Ermessen durch selbst gesetzte, abstrakte, typisierte und für den gesamten Planungsraum einheitlich anzuwendende Kriterien für die Windenergienutzung ausschließen. Eine weitergehende Begründung ist in Kapitel 3 enthalten. (Siehe Karte 12 im Anhang). 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 8

9 Kriterium Wohnbauflächen gemäß FNP Einzelgehöfte und Weiler im Außenbereich Gemischte Bauflächen gemäß FNP Gewerbliche Bauflächen gemäß FNP Sondergebiete Pflege und Erholung gemäß FNP Sondergebiete mit gewerblicher Nutzung gemäß FNP Sondergebiete mit Wohnnutzung Weiche Begründung Zone 450 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 40 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG, 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 175 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 45 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG 175 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 45 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG, 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 375 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 50 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG 800 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 35 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG 375 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 50 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG 450 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 40 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG, 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nach- Gesamtabstand 850 m 575 m 575 m 375 m m 375 m 850 m 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 9

10 Sondergebiete mit gemischter Nutzung Sondergebiete Freizeit gemäß FNP Grünflächen mit Tagesnutzung gemäß FNP Grünflächen mit Nachtnutzung gemäß FNP Potenzialstudie zur Steuerung von Windenergieanlagen barliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 175 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 45 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG, 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 400 m 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 2764/09) 400 m 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8 A 2764/09) 450 m Vorsorgeorientierte Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und Akzeptanz, 3 Abs. 1 BImSchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 40 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG, 5 BImSchG i.v.m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 575 m 400 m 400 m 850 m Autobahnen 60 m Anbaubeschränkungszone nach 9 FStrG 100 m Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 20 m Anbaubeschränkungszone nach 9 FStrG bzw. 24 NStrG 40 m Hochspannungsleitungen 110 kv Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung Landschaftsschutzgebiet Mesophiles Grünland Waldfläche FFH-Gebiet 75 m DIN/EN (mindestens 1 x Rotordurchmesser Abstand zum Leiter) Nur Fläche Nur Fläche Nur Fläche Nur Fläche Nur Fläche Grundsatz der Raumordnung, die Eignung des Gebietes soll möglichst nicht beeinträchtigt werden 26 BNatSchG, LSGVO Einhaltung des Schutzzweckes der einzelnen Verordnung Seltener und schützenswerter Biotoptyp, besonderer Artenreichtum Raumordnungsgrundsatz LROP Satz 8 31 ff BNatSchG i.v.m einzelgebietlichem Schutzzweck und Erhaltungszielen; 100 m 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 10

11 Abstandsfestlegung entsprechend gebietsspezifischen Schutzzweck und Erhaltungszielen Brutstandort Rotmilan 1250 m Artspezifischer Mindestabstand, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG (Tötungs- und Verletzungsverbot) Brutstandort Schwarzstorch Windhöffigkeit Potenzialraum kleiner als 15 ha 1500 m Artspezifischer Mindestabstand, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG (Tötungs- und Verletzungsverbot) Nur Fläche Nur Fläche Bei < 60 % Referenzertragswert (Bezugshöhe 140 m) wirtschaftliche Nutzung der Windkraftenergie möglich (gemäß 10 Abs. 4 EEG) Um Konzentrationswirkung zu erreichen, sollen min. 3 WEA am Standort möglich sein m 3000 m 2.3 Restriktionszonen In der folgenden Tabelle werden die Kriterien benannt, die als Restriktionszonen eingeordnet werden. Es handelt sich um konkurrierende Nutzungsansprüche, die eine Windenergienutzung ggf. einschränken können. Auf dieser Grundlage wird im Flächennutzungsplan eine flächenbezogene Abwägung über die Belange geführt, die gegen eine Auswahl der Flächen für die Windenergienutzung sprechen können. Die Restriktionszonen beeinflussen die Ermittlung der Potenzialrume zunächst nicht. Sofern Abmessungen benannt sind, gelten diese über die Harten und Weichen Tabuzonen hinaus. Eine weitergehende Begründung ist in Kapitel 3 enthalten. (Siehe Karte 13 im Anhang). Kriterium Wohnbauflächen gemäß FNP Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Gleisanlagen, Schienenwege Hochspannungsleitungen 110 kv Vorranggebiete Trinkwassergewinnung Restriktionsbereich Begründung 350 m Im Falle von Reinen Wohngebieten besteht ein höherer Schutzanspruch gem. 3 Abs. 1 BIm- SchG i.v.m. TA-Lärm (Einhaltung Nachtwert 35 db(a)), 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, 50 BImSchG 60 m Baurechtlicher Grenzabstand ½ H = ca. 100 m 100 m Baurechtlicher Grenzabstand ½ H = ca. 100 m 200 m DIN/EN (3 x Rotordurchmesser Abstand zum Leiter = ca. 300 m) Nur Fläche Je nach Schutzstatus ist gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder jeweiliger Schutzgebietsver- 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 11

12 Kriterium Restriktionsbereich Begründung ordnung mit Auflagen zu rechnen Vorbehaltsgebiete Wald Nur Fläche Auswirkungen je nach fachspezifischer Betroffenheit möglich Vorbehaltsgebiete Vergrößerung Waldanteil Vorbehaltsgebiete von Aufforstung freizuhalten Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft Vorbehaltsgebiete Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft Vorbehaltsgebiete Erholung Nur Fläche Nur Fläche Nur Fläche Nur Fläche Nur Fläche Nur Fläche Auswirkungen je nach fachspezifischer Betroffenheit möglich Auswirkungen je nach fachspezifischer Betroffenheit möglich Auswirkungen je nach fachspezifischer Betroffenheit möglich Auswirkungen je nach fachspezifischer Betroffenheit möglich Auswirkungen je nach fachspezifischer Betroffenheit möglich Auswirkungen je nach fachspezifischer Betroffenheit möglich 3. BEGRÜNDUNG DER BEWERTUNG Es gibt derzeit allgemein gültige und bundeseinheitliche Festlegung von Abständen zu Windenergieanlagen durch gesetzliche Vorgaben. Für eine vorsorgende Standortplanung der Windenergienutzung sind eine Freihaltung von Bereichen mit entgegenstehenden Belangen und die Einhaltung von Vorsorgebereichen zu empfindlichen Nutzungen aber erforderlich. Die jeweilige Entscheidung zur Formulierung von Abständen muss sich, basierend auf einer sachgerechten Abwägung, im Einzelfall aus dem Schutzbedürfnis betroffener oder angrenzender Nutzungen und Raumfunktionen begründen. Die Festlegung von Harten Tabuzonen, Weichen Tabuzonen und Restriktionszonen ergibt sich aus Erlassen, raumordnerischen Zielen, Verordnungen, Richtlinien und der gebotenen planerischen Abwägung. Bei den Entscheidungen und Festlegungen ist in der Regel eine schlüssige Begründung erforderlich. Ausgenommen davon sind lediglich harte Tabukriterien, die einen Ausschluss der Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erzwingen. Für diesen Abwägungsprozess liegen neben den Vorgaben aus der Raumordnung, aus Flächennutzungsplänen, aus Verordnungen und aus Satzungen etc. folgende unterstützende Entscheidungshilfen vor, aus denen sich Ausschlussgebiete und Abstandsempfehlungen zumindest teilweise ergeben. Landesregierung Niedersachsen, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass), gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI v Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 12

13 MU /1/300 Nds. MBl. Nr. 7/2016, S. 190, (nachfolgend kurz als bezeichnet) Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen, Nds. MBl. Nr. 7/2016, S. 212, (nachfolgend kurz als WEA-Leitfaden bezeichnet) Niedersächsischer Landkreistag (NLT), Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Regionalplanung Windenergie. Arbeitshilfe zur Steuerung der Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung in Regionalen Raumordnungsprogrammen (Kategorisierung Harte und Weiche Tabuzonen), Stand 15. November 2013 (nachfolgend kurz als NLT-Papier bezeichnet) Niedersächsischer Landkreistag (NLT), Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie, Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen, Stand Oktober 2014 (nachfolgend kurz als NLT-Naturschutz bezeichnet) Deutscher Naturschutzring (Stand ): DNR-Leitlinie zum Umwelt- und sozialverträglichen Ausbau der Windenergie in Deutschland (nachfolgend kurz als DNR-Papier bezeichnet) Windenergiekonzept für den Landkreis Göttingen, Stand (nachfolgend kurz als WEA-LK GÖ bezeichnet) Für die Bewertung der Auswirkungen wird von einer handelsüblichen Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 150 und einem Rotordurchmesser von 200 m, mithin mit einer Gesamthöhe von 200 m ausgegangen. Dies entspricht dem Stand der Technik. 3.1 Mensch Siedlungsstruktur Siedlungsflächen (Innenbereich) Bewertungsgrundlagen: FNP, DIN 18005; TA Lärm, BIm- SchG, BauGB, BauNVO NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Darstellungen der FNP, Schalltechnische Orientierungswerte, Immissionsrichtwerte, Rücksichtnahmegebot, Flächennutzungen 2 fache Anlagenhöhe = 400 m 2 fache Anlagenhöhe = 400 m Ausschluss: bis 500 m Einzelfallprüfung: 500 m bis 8 fache Anlagenhöhe 400 m Harte Tabuzone, 1000 m Vorsorgebereich als Weiche Tabuzone Bewertung Gemeinde (Siehe Karten im Anhang): Wohnbauflächen m Puffer m Vorsorgebereich m Vorsorgebereich Gemischte Bauflächen m m Vorsorgebereich Puffer gewerbliche Bauflächen m Vorsorgebereich Grünflächen mit Tagesnutzung m Vorsorgebereich Grünflächen mit Nachtnutzung m Vorsorgebereich 400 m Puffer Sondergebiete Pflege und Erholung m Puffer m Vorsorgebereich 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 13

14 Sondergebiete mit gewerblicher m Vorsorgebereich Nutzung Sondergebiete mit Wohnnutzung m Vorsorgebereich m Puffer Sondergebiete mit gemischter m Vorsorgebereich Nutzung m Puffer Sondergebiete Freizeit m Vorsorgebereich Die genannten Flächen sind tabu für eine Windenergienutzung. Puffer als Harte Tabuzonen sind überall dort gewählt worden, wo mit Sicherheit Wohnnutzung stattfindet. Der Puffer von 400 m orientiert sich in erster Linie an dem Rücksichtnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen so ausgeformt worden ist, dass bei einem Abstand einer Windenergieanlage, der dem zweifachen ihrer Höhe entspricht eine optisch bedrängende Wirkung eher anzunehmen und bei einem Abstand, der dem 3-fachen ihrer Anlagenhöhe entspricht, eher nicht anzunehmen ist. Es wird demnach ein Puffer von 400 gewählt, welcher der 2-fachen Anlagenhöhe entspricht. Dieser Abstand berücksichtigt auch vorsorglich die Emissionsqualität einer Windenergieanlage, da bei einem geringeren Abstand, die gesetzlich vorgegebenen Schutzansprüche für die Wohnnutzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden können. In Gebieten, wo mit hoher Wahrscheinlichkeit Wohnnutzung stattfindet, sind Puffer als Harte Tabuzonen, sondern Vorsorgebereiche als Weiche Tabuzonen vorgesehen. Bei den Wohnbauflächen wird darüber hinaus eine Restriktionszone gekennzeichnet. Die Vorsorgeabstände werden wie folgt begründet: Siedlungsgebiete genießen einen Schutzanspruch gegenüber Lärmimmissionen. Geregelt ist dies in der DIN (Schallschutz im Städtebau). Je nach Eigenart des Gebietes ist damit eine Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen verbunden. Für die einzelnen Gebiete sollen folgende schalltechnische Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Gebietskategorie tags nachts 1 Reine Wohngebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete 50 db(a) 35 db(a) 2 Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete und Campingplatzgebiete 55 db(a) 40 db(a) 3 Friedhöfe, Kleingartenanlagen, und Parkanlagen 55 db(a) 55 db(a) 4 Besondere Wohngebiete 60 db(a) 40 db(a) 5 Dorfgebiete, Mischgebiete 60 db(a) 45 db(a) 6 Kerngebiete und Gewerbegebiete 65 db(a) 50 db(a) 7 Sonstige Sondergebiete db(a) db(a) Für die Analyse werden die Flächennutzungspläne (FNP) der und der betroffenen Randgemeinden zugrunde gelegt. Auf der Planungsebene der Potenzialstudie wird nicht der Detaillierungsgrad der entsprechenden Nutzungen dargestellt wie dies in der DIN aufgeführt ist. Um dennoch einer der FNP-Ebene entsprechenden Würdigung der Lärmsituation gerecht zu werden, muss eine 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 14

15 Generalisierung erfolgen. Diese orientiert sich an den in 1 Abs. 1 BauNVO aufgeführten Bauflächen: Wohnbauflächen Gemischte Bauflächen Gewerbliche Bauflächen Grünflächen Sonderbauflächen Für die Wahl des Abstandes von potenziellen WEA-Standorten zu den Gebieten werden die physikalischen Gegebenheiten bei einer ungehinderten Schallausbreitung von Punktschallquellen zugrunde gelegt. Der von einer Punktschallquelle erzeugte Schallpegel nimmt bei ungehinderter Schallausbreitung mit zunehmendem Abstand insbesondere dadurch ab, dass sich die abgestrahlte Schallleistung auf immer größere Kugelflächen verteilt. Hinzu kommen Zusatzdämpfungen durch Absorption in der Luft und Boden- und Wettereinflüsse. Die genannten Zusatzdämpfungen bleiben allerdings bei der schallschutzrechtlichen Betrachtung außer Acht. Die Differenz ΔL zwischen dem von einer Punktschallquelle am Boden bei ungehinderter Schallausbreitung ohne Zusatzdämpfung durch Boden- und Wettereinflüsse erzeugte Beurteilungspegel und ihrem Schallleistungspegel (Geräuschpegel an der WEA) bemisst sich gem. DIN als Funktion des Abstandes s nach folgender Formel: ΔL = -[10 lg(2 π s²/1 m²) + s/200m] Ziel der Potenzialstudie ist es, Konzentrationsflächen für WEA zu identifizieren. Eine Konzentration erfordert im Sinne dieser Definition mindestens 3 WEA. Im Sinne eines möglichst geringen Landschaftsverbrauchs wären Windenergieparks ab 5 WEA sinnvoll. Für die Abstandsberechnung wird von einem Schallleistungspegel ausgegangen, der von 5 WEA emittiert wird. Eine einzelne WEA der Megawattklasse emittiert als Punktschallquelle ca. 105 db(a). Bei mehreren Anlagen addiert sich der Schallleistungspegel nicht einfach, sondern der Einfluss weiterer Anlagen wird bei zunehmender Anzahl immer kleiner. Bei 5 WEA ist in etwa von einem Schallleistungspegel von 112 db(a) auszugehen. Dieser Wert wird bei der Abstandsbemessung der Potenzialflächen nach oben genannter Formel und der in der DIN dargestellten tabellarischen Darstellung zur Abstandsermittlung zugrunde gelegt. Diese generalisierte Vorgehensweise zur Abstandsermittlung ist für die Planungsebene der Potenzialstudie ausreichend. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 15

16 Wohnbauflächen Unterscheidet man zwischen den unterschiedlichen Schutzansprüchen von Reinen und Allgemeinen Wohngebieten, so ergibt sich bei Reinen Wohngebieten (nachts 35 db(a)) rechnerisch ein Schutzabstand von rund m und bei Allgemeinen Wohngebieten (nachts 40 db(a)) von 850 m. Da der Flächennutzungsplan nicht zwischen einzelnen Baugebietskategorien unterscheidet sondern Bauflächen zugrunde legt und eine solche Differenzierung tiefer gehende Analysen erforderte, erfolgt die Bemessung der Weichen Tabuzone zunächst auf Grundlage der geringeren Schutzkategorie. Dies geschieht auch, um den sinnvollen Einsatz von Anlagen neuester Bauart nicht durch unverhältnismäßige Abstandsregelungen zu erschweren. Damit wird auch der erwartende Fortschritt bei der Schallpegelminderung moderner WEA berücksichtigt. Die Kennzeichnung einer Restriktionszone von 350 m verdeutlicht den in Einzelfällen ggf. höheren Schutzanspruch von reinen Wohngebieten, der bei der Abwägung zur flächenbezogenen Auswahl von Potenzialräumen im Flächennutzungsplan und auf der Genehmigungsebene eine Rolle spielen kann. Gemischte Bauflächen Für Gemischte Bauflächen wird ein erforderlicher Schutzanspruch von nachts 45 db(a) angenommen. Daraus resultiert gem. DIN ein Vorsorgebereich von rund 575 m, der als Weiche Tabuzone eingestuft wird. Gewerbliche Bauflächen Auch gewerbliche Bauflächen genießen einen Schutz vor Lärmimmissionen. Besonders schutzwürdig sind das Betriebswohnen, das in gewerblichen Bauflächen ausnahmsweise zugelassen werden kann, und Büronutzungen. Es wird von einem Schutzanspruch von nachts 50 db(a) ausgegangen, so dass sich ein erforderlicher Abstand von rund 375 m ergibt, der als Weiche Tabuzone eingestuft wird. Grünflächen Unter Grünflächen mit Tagesnutzung fallen die im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzungen wie Kleingärten, Parkanlagen oder Friedhöfe. Von einer dauerhaften nächtlichen Nutzung ist nicht auszugehen, so dass der Tag-Orientierungswert von 55 db(a) zugrunde gelegt werden kann. Dies ergäbe einen Vorsorgebereich von rund 275 m. Hier greift jedoch das Rücksichtnahmegebot, dass laut OVG NRW einen Mindestabstand von 400 m erfordert. Daher werden 400 m als Weiche Tabuzone definiert. Unter Grünflächen mit Nachtnutzung ist nur der Campingplatz Reiffenhausen eingeordnet. Er genießt einen Schutzanspruch wie ein Allgemeines Wohngebiet. Um den nächtlichen Orientierungswert von 40 db(a) zu gewährleisten, wird ein Puffer von 400 m als Harte und ein zusätzlicher Vorsorgebereich bis 850 m als Weiche Tabuzone eingestuft. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 16

17 Sondergebiete Die Beurteilung von Sondergebieten muss von der Zweckbestimmung und der Art der Nutzung abhängig gemacht werden und kann aufgrund der damit verbundenen Vielfalt der potenziellen Störanfälligkeit gegenüber WEA nicht pauschal festgelegt werden. Folgende Einstufung liegt der Potenzialstudie zugrunde: SO Gewerbliche Nutzungen Einstufung wie Gewerbliche Bauflächen Als weniger störempfindliche Nutzungen können gewerbliche Sondergebiete wie Ladengebiete, Gebiete für großflächigen Einzelhandel etc. betrachtet werden. Sie erfordern einen deutlich geringeren Vorsorgebereich. Hier wird analog zu gewerblichen Bauflächen ein Abstand von 375 m ermittelt, der als Weiche Tabuzone eingestuft wird. Das betrifft die Sondergebiete für Einzelhandel in Friedland und Groß Schneen. SO Freizeit Einstufung wie Grünflächen mit Tagesnutzung Die Sondergebiete Freizeit weisen lediglich eine Tagesnutzung aus. Die Schutzwürdigkeit entspricht der der Grünflächen. Es wird daher eine Weiche Tabuzone von 400 angesetzt. Das betrifft das Sondergebiet Reitplatz in Groß Schneen. SO Pflege und Erholung Einstufung wie Reines Wohngebiete Diese störempfindliche Nutzung wird wie ein Reines Wohngebiet eingestuft (Pflegeanstalten, Wochenendhausgebiete etc.). Hier wird ein Abstand von m ermittelt, wovon der Bereich bis 400 m als Harte und der weitere Bereich als Weiche Tabuzone eingestuft wird. Das betrifft das Sondergebiet Altenpflege in Friedland. SO Wohnnutzungen Einstufung wie Wohnbauflächen Es handelt sich um das Sondergebiet der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland, die überwiegend Wohnnutzung aufweist. Analog zu Wohnbauflächen wird daher ein Abstand von 850 m ermittelt, wovon der Bereich bis 400 m als Harte und der weitere Bereich als Weiche Tabuzone eingestuft wird. SO Gemischte Nutzungen Einstufung wie Gemischte Bauflächen Hier wird das Sondergebiet für Gastgewerbe südöstlich von Groß Schneen eingeordnet. Es handelt sich um einen Hotelbetrieb, der auf ein Angebot im Zusammenhang mit Reitsport spezialisiert ist (Reiterhof). Die Schutzwürdigkeit des Außenbereichshofes entspricht der von Gemischten Bauflächen. Analog wird ein Abstand von 575 m ermittelt, wovon der Bereich bis 400 m als Harte und der weitere Bereich als Weiche Tabuzone eingestuft wird. Zusammenfassend ergeben sich damit folgende Weiche Tabuzonen: Bauflächen Angesetzter Orientierungswert Abstand nach DIN Weiche Tabuzone Wohnbauflächen 40 db(a) 400 bis 850 m Gemischte Bauflächen 45 db(a) 400 bis 575 m. Gewerbliche Bauflächen 50 db(a) 375 m. Grünflächen mit Tagesnutzung 55 db(a) 400 m Grünflächen mit Nachtnutzung 40 db(a) 400 bis 850 m Sondergebiet Pflege/Erholung 35 db(a) 400 bis m Sondergebiet mit Wohnnutzungen 40 db(a) 400 bis 850 m 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 17

18 Bauflächen Angesetzter Orientierungswert Abstand nach DIN Weiche Tabuzone Sondergebiet mit Gemischten Nutzungen 45 db(a) 400 bis 575 m Sondergebiet gewerbliche Nutzung 50 db(a) 375 m Sondergebiet Freizeit 55 db(a) 400 m Es bleibt der immissionsschutzrechtlichen Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren überlassen, die erforderlichen Abstände definitiv anhand der dann durchzuführenden Schallprognose festzulegen Siedlungsflächen Außenbereich (Einzelgehöfte und Weiler) Bewertungsgrundlagen: FNP, DIN 18005; TA Lärm, BIm- SchG, BauGB, BauNVO NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Darstellungen der FNP, Schalltechnische Orientierungswerte, Immissionsrichtwerte, Rücksichtnahmegebot 2 fache Anlagenhöhe = 400 m 2 fache Anlagenhöhe = 400 m Ausschluss: bis 500 m Einzelfallprüfung: 500 m bis 8 fache Anlagenhöhe 400 m Harte Tabuzone,, 500 m Vorsorgebereich als Weiche Tabuzone Bewertung Gemeinde (Siehe Arbeitskarten 02 und 04 im Anhang): Gebiet selbst m Puffer m Vorsorgebereich Wohnen im Außenbereich genießt einen Schutzanspruch wie Gemischte Bauflächen. Voraussetzung ist, dass in den Einzelgehöften und Weilern auch eine Wohnnutzung stattfindet. Gebäudekomplexe, die nur landwirtschaftlich genutzt werden, erfordern n Schutzabstand. Es wird daher auf die Ausführungen zu den Gemischten Bauflächen in Kapitel verweisen. 3.2 Erholung Vorranggebiete ruhige Erholung in Natur und Landschaft Bewertungsgrundlagen: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorrangnutzung schließt raumbedeutsame Nutzungen aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind Nur Gebiet, VR Erholung aber nicht explizit erwähnt Keine Keine Gebiet selbst als Harte Tabuzone 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 18

19 Bewertung Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 06 im Anhang): Gebiet selbst Keine In den Vorranggebieten für ruhige Erholung in Natur und Landschaft sind die Voraussetzungen für die extensiven Erholungs- und Freizeitaktivitäten vorrangig zu sichern. Nachteilige Auswirkungen und bestehende Beeinträchtigungen durch störende Nutzungen bzw. infolge von Zerschneidungen durch Verkehrswege sind zu vermeiden. In Vorranggebieten müssen laut RROP alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Der Erholungswert ist hier in der Regel durch die Betätigung in Natur und Landschaft und durch den visuellen Reiz der Umgebung gegeben. Dem Landschaftsbild kommt demnach eine bedeutende Rolle zu. Die festgelegten erholungsrelevanten Gebiete stehen in engem Zusammenhang mit den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft. Die vorrangig zu betrachtende Erholungsfunktion ist gemäß raumordnerischer Zielformulierung nicht mit der Errichtung von WEA vereinbar (Geräuschentwicklung, Tag- und Nachtkennzeichnung). Um nicht den raumordnerischen Zielen zu widersprechen, ist daher eine gemeindliche Festlegung der Flächen als Harte Tabuzone erforderlich Vorbehaltsgebiete für Erholung Bewertungsgrundlagen: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen s. o. zu RROP Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 06 im Anhang): Gebiet selbst Die Festlegungen orientieren sich im Wesentlichen an den bestehenden Landschaftsschutzgebieten. Entsprechend sind im Untersuchungsgebiet relativ große Flächen als Vorbehaltsgebiete festgelegt. Die Kriterien sind ähnlich wie bei den Vorranggebieten, wobei den Vorbehaltsgebiete eine primäre Verbindungs- und Pufferfunktion zukommt. Innerhalb dieser Gebiete verlaufen auch die regional bedeutsamen Radwanderwege. Innerhalb der Gebiete sind Maßnahmen zur Attraktivitätsentwicklung erforderlich. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 19

20 Laut RROP sind alle die Vorbehaltsgebiete betreffenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abzustimmen, dass die Eignung und besondere Bedeutung der Gebiete möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Erholungswert ist im Bereich der Vorbehaltsgebiete durch die Betätigung in Natur und Landschaft und durch den visuellen Reiz der Umgebung gegeben, bedarf aber durchaus einer Verbesserung und Attraktivitätssteigerung. Die vorrangig zu betrachtende Erholungsfunktion allein ist in diesen Räumen aufgrund der weniger prägnanten qualitativen Ausprägungen nicht ausreichend, um die Flächen als Tabubereiche zu bewerten. Denn Vorbelastungen sind durchaus vorhanden und die Erholungsfunktion kann in diesen Bereichen auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen aufrechterhalten werden. Es erfolgt daher lediglich eine Einstufung als Restriktionszone. 3.3 Wasser Wasserschutzgebiete Zone I und II, Wassereinzugsgebiete, Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung Bewertungsgrundlagen: RROP, WHG, Verordnungen NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlung Bestimmte Handlungen sind verboten bzw. nur eingeschränkt zulässig, dies gilt auch für bauliche Anlagen, je nach Schutzzone und Schutzstatus, Vorrangnutzung schließt raumbedeutsame Nutzungen aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind Nur Gebiet, Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete Zonen I und II Zone I Harte Tabuzone, Zone II Weiche Tabuzone Wasserschutzgebiete Zone I und II, Wassereinzugsgebiete als Harte Tabuzonen, wenn zoniert nur Zonen I und II Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 07 im Anhang): Gebiet selbst, WSG I und II, Wassereinzugsgebiete Gebiet selbst, Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung Wasserschutzgebiete und Wassereinzugsgebiete dienen der öffentlichen Wasserversorgung. Der Schutzstatus wird als sehr hoch angesehen, da aufgrund der Wirkungsgefüge bereits kleine negative Auswirkungen zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen führen können. Dieser Schutzstatus ist im Wasserhaushaltsgesetz und den Verordnungen zu den Wasserschutzgebieten geregelt. Innerhalb der Zonen I und II ist die Errichtung von Windenergieanlagen (bauliche Anlagen) mit diesem Schutzzweck nicht vereinbar. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 20

21 Als Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung werden im RROP des Landkreises Göttingen alle für den Planungsraum bedeutsamen Gewinnungsanlagen mit und ohne Wasserschutzgebietsausweisung festgelegt. Bei Ausweisung von Schutzgebieten sind dies meist Wasserschutzzonen III. Üblicherweise müssen in Vorranggebieten laut RROP alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. In diesem Fall sind aber in der Regel bauliche Anlagen in den Vorranggebieten für Trinkwassergewinnung möglich. Es muss aber mit gewissen Auflagen z. B. technischer Art gerechnet werden, die den Trinkwasserschutz sicherstellen. Es ist daher nicht zu rechtfertigen, die Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung außerhalb der festgesetzten Schutzzonen I und II als Weiche Tabuzonen generell von einer Nutzung für Windenergie auszuschließen. Sie werden daher den Restriktionszonen zugeordnet, so dass die Belange ggf. in der Abwägung bei der Flächenauswahl im Flächennutzungsplan oder auf der Genehmigungsebene Berücksichtigung finden können Vorranggebiete Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiete Bewertungsgrundlagen: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlung Vorrangnutzung schließt raumbedeutsame Nutzungen aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind Keine, lediglich Überschwemmungsgebiete Weiche Tabuzone Vorranggebiete Hochwasserschutz Harte Tabuzone, Überschwemmungsgebiete / HQ 100 Weiche Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 07 im Anhang): Gebiet selbst Großflächige Überschwemmungsgebiete betreffen in der in erster Linie den Talbereich der Leine und der Garte. Die Festlegung der Grenzen erfolgte durch das Nds. Landesamt für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) anhand so genannter Bemessungshochwasser. Die Überschwemmungsgebiete erfüllen wichtige Funktionen hinsichtlich des Hochwasserschutzes und sind daher als Vorranggebiete für den Hochwasserschutz im RROP dargestellt. Es sind Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Rückhaltung beansprucht werden. Innerhalb dieser Flächen dürfen nicht ohne Genehmigung der Behörde bauliche Anlagen hergestellt oder geändert und die Erdoberfläche erhöht oder vertieft werden. Im Rahmen des Klimawandels werden zunehmende Starkregenereignisse erwartet, die auch an kleineren Gewässern das Hochwasserrisiko deutlich erhöhen können. Die vorrangig zu betrachtende Funktion des Hochwasserschutzes ist gemäß raumordnerischer Zielformulierung nicht mit der Errichtung von WEA vereinbar. Um nicht den raumord- 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 21

22 nerischen Zielen zu widersprechen, ist daher eine gemeindliche Festlegung der Flächen als Harte Tabuzone erforderlich Gewässer Bewertungsgrundlagen: WHG, RROP, BNatSchG NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Der Erhalt und die Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen sind gesetzlich verankert. Freihaltung von Gewässern und Uferzonen Fließgewässer 1. Ordnung und stehende Gewässer größer als 10 ha Harte Tabuzone inklusive Abstand von 50 m. Fließgewässer 1. Ordnung und stehende Gewässer größer als 10 ha Harte Tabuzone inklusive Abstand von 50 m. Gewässer und Gewässerkomplexe größer 10 ha Weiche Tabuzone Ausschluss: bis Anlagenhöhe Einzelfallprüfung: Anlagenhöhe, max. Abstand bis 2000 m, aber unter Würdigung von Einzelfällen z.b. vorkommender empfindlicher Großvogelarten etc. ggf. größere Abstände (für Gewässer und Uferzonen gem. 31 BNatSchG) Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 07 im Anhang): Gebiet selbst Im Gemeindegebiet sind zahlreiche Oberflächengewässer unterschiedlicher ökologischer Ausprägung vorhanden. Auch deren Nutzung und die Funktion bzgl. Landschaftsbild und Erholung sind durchaus unterschiedlich gestaltet. Neben ausgebauten Fließgewässern mit der Charakteristik von Entwässerungsgräben, geringer ökologischer Wertigkeit und überwiegend funktionalem Charakter sind auch geschützte, schützenwerte sowie Gewässer mit naturnahem Erscheinungsbild vorhanden. Die Gewässer selbst werden aufgrund ihrer Funktionen für Natur und Landschaft und ihrer Funktionen bzgl. des Hochwasserschutzes als Harte Tabuzonen eingestuft. Die Errichtung von baulichen Anlagen ist schon im Sinne des Hochwasserschutzes sowie im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung innerhalb des Gewässers, unabhängig von der Gewässergröße, aus Sicht der Gemeinde nicht vertretbar. Aufgrund der Vielfalt der Gewässer erscheint die Festlegung eines Vorsorgebereiches über die eigentliche Tabuzone der Gewässer hinaus nicht sinnvoll, da allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können. Dies muss im Einzelfall nach Regelungen des WHG bzgl. erforderlicher Abstände und Uferrandstreifen entschieden werden. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 22

23 3.4 Infrastruktur Autobahn, Bundes- Landes- und Kreisstraßen Bewertungsgrundlagen: RROP / FStrG, NStrG NLT - Papier Relevante Aussagen Fläche/Trasse als Vorranggebiet / gesetzliche Bauverbotszone, Baubeschränkungszone Fläche/Trasse + Anbauverbotszone 40 m zu Autobahnen und 20 m zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als Harte Tabuzone Fläche / Trasse inklusive Bauverbotszone Harte Tabuzone, Baubeschränkungszone Weiche Tabuzone Fläche/Trasse + Anbauverbotszone 40 m zu Autobahnen und 20 m zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als Harte Tabuzone, Baubeschränkungszone als Weiche Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 05 im Anhang): Autobahn: Gebiet selbst + Bauverbotszone + 60 m Baubeschränkungszone von 40 m Bundesstraße: Gebiet selbst + Bauverbotszone von 20 m + 20 m Baubeschränkungszone +60 m Grenzabstand = 1/2 Anlagenhöhe (100 m) Landesstraße: Gebiet selbst + Bauverbotszone von 20 m + 20 m Baubeschränkungszone +60 m Grenzabstand = 1/2 Anlagenhöhe (100 m) Kreisstraßen Gebiet von selbst + Bauverbotszone 20 m + 20 m Baubeschränkungszone +60 m Grenzabstand = 1/2 Anlagenhöhe (100 m) Die Autobahnen A 7 streift das Gemeindegebiet lediglich im äußersten Westen. Die Autobahn A 38 quert im südlichen Bereich das Gemeindegebiet. Auch Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind im Gemeindegebiet vorhanden. Der Abstandsbereich bei Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen unterteilt sich in die so genannte Bauverbotszone im unmittelbaren Bereich entlang der Straßen und die dahinter liegende Baubeschränkungszone. Je nach Straßenkategorie sind diese Zonen in unterschiedlichen Breiten festgelegt. An Autobahnen beträgt die Bauverbotszone 40 m und an Bundes,- Landes- und Kreisstraßen 20. Die Baubeschränkungszone ist zusätzlich festgelegt an Autobahnen auf bis zu 100 m und den anderen klassifizierten Straßen auf bis zu 40 m. In der Bauverbotszone besteht ein Anbauverbot, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Baubeschränkungszone soll mit der gleichen Begründung freigehalten werden, kann aber mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers für bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden. Die Bauverbotszonen werden aufgrund der Gesetzeslage als Harte Tabuzone eingestuft, die Baubeschränkungszone hingegen als Weiche Tabuzone. Damit wird den gesetzlichen Bestimmungen nach Fernstraßengesetz und Niedersächsischem Straßengesetz genüge getan. Über eine Restriktionszone wird darauf hingewiesen, dass eventuell größere Abstände auf Genehmigungsebene zu erwarten sind. So entspricht der baurechtliche Abstand in der Regel der Hälfte der Anlagenhöhe. Daher wird die Restriktionszone auf 100 m festgelegt. Eventuell können noch größere Abstände erforderlich werden, um Havariegefahren oder die Ablen- 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 23

24 kung von Verkehrsteilnehmern zu minimieren. Dies bleibt jedoch den Genehmigungsverfahren überlassen Gleisanlagen, Schienenwege Bewertungsgrundlagen: RROP / AEG NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Fläche/Trasse als Vorranggebiet / Keine Fläche/Trasse als Harte Tabuzone Fläche/Trasse als Harte Tabuzone Keine Fläche/Trasse als Harte Tabuzone, 1 H als Weiche Tabuzone Bewertung Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 05 im Anhang): Trasse /Fläche selbst +100 m Grenzabstand = 1/2 Anlagenhöhe (100 m) Im westlichen Gemeindegebiet verläuft eine Bahnstrecke in Nord-Süd-Richtung durch das Leinetal. Im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sind Regelungen zu Sicherheitsabständen / Vorsorgebereichen von baulichen Anlagen zu den Schienenwegen und Gleisanlagen enthalten. Es wird daher lediglich die eigentliche Trasse / Fläche als Harte Tabuzone festgelegt. Die Gemeinde sieht darüber hinaus Veranlassung, eine Harte Tabuzone als Puffer oder eine Weiche Tabuzone als Vorsorgebereich festzulegen. Über eine Restriktionszone wird darauf hingewiesen, dass eventuell Abstände auf Genehmigungsebene zu erwarten sind. So entspricht der baurechtliche Abstand in der Regel der Hälfte der Anlagenhöhe. Daher wird die Restriktionszone auf 100 m festgelegt. Eventuell können noch größere Abstände erforderlich werden, um Havariegefahren zu minimieren. Dies bleibt jedoch den Genehmigungsverfahren überlassen Hochspannungsleitungen Bewertungsgrundlagen: RROP DIN/EN , VDI- Richtlinien NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlung Fläche/Trasse als Vorranggebiet Regelung der Sicherheitsabstände Fläche/Trasse als Harte Tabuzone Fläche /Trasse Harte Tabuzone Fläche/Trasse + Schutzstreifen 40 bis 60 m als Harte Tabuzone, 1 H als Weiche Tabuzone 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 24

25 Bewertung Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 05 im Anhang): 110 kv: Leitungstrasse selbst m = 1 Rotordurchmesser ( m = 3 Rotordurchmesser m Schutzstreifen als Puffer m) (300 m) Abstände zu Hochspannungsleitungen sind als elektrotechnische Schutzmaßnahme (elektrischer Grundabstand) erforderlich und, um mechanische Auswirkungen durch Schwingungen durch die Nachlaufströmung von Windenergieanlagen zu vermeiden. Im unmittelbaren Nahbereich zu Hochspannungsfreileitungen gelten Schutzabstände aufgrund von VDI-Richtlinien je nach Höhe, Anzahl und Spannung der Leitung. Im Untersuchungsgebiet befinden sich zwei raumordnerisch dargestellte 110-kV- Hochspannungsleitungen, die im westlichen Bereich des Gemeindegebietes im Umfeld der A 38 liegen. Die Trassen selbst und ihr Schutzstreifen, der den elektrischen Grundabstand definiert, werden als Harte Tabuzonen eingestuft. Wegen der mechanischen Auswirkungen durch Leistungsschwingungen in der Nachlaufströmung von Windenergieanlagen muss in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die Anlagen einen Abstand halten müssen, der ihrem Rotordurchmesser entspricht. Dies ist nur dann möglich, wenn sogenannte Schwingungsdämpfer in die Stromfreileitungen eingebaut werden können. Der Abstand von 1 Rotordurchmesser wird daher als Weiche Tabuzone gesetzt. Über eine Restriktionszone wird darauf hingewiesen, dass eventuell größere Abstände auf Genehmigungsebene zu erwarten sind. Wenn Schwingungsdämpfer eingebaut werden können, wird in der Regel ein Abstand von 3 Rotordurchmessern erforderlich. Dies bleibt jedoch den Genehmigungsverfahren überlassen Gasleitungen Bewertungsgrundlagen: RROP / DIN EN 1594 NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Fläche/Trasse als Vorranggebiet / Fernleitungen mit 1 m Durchmesser erfordern 10 m Sicherheitsabstand Fläche/Trasse als Vorranggebiet Leistungstrasse als Harte Tabuzone Ggf. Weiche Tabuzone Trasse + 10 m Schutzstreifen als Harte Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 05 im Anhang): Trasse selbst + 10 m Schutzstreifen als Puffer 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 25

26 Im Gemeindegebiet verlaufen zwei Gasfernleitungen, wobei eine Gasfernleitung noch nicht gebaut aber planfestgestellt ist. Abstände zu Gasleitungen sind aus Sicherheitsgründen erforderlich. Die Sicherheitsabstände sind in der DIN EN 1594 geregelt. Der Trassenverlauf selbst inklusive eines 10 m breiten Vorsorgebereiches wird auf Grundlage der oben genannten DIN Norm als Harte Tabuzone bewertet. 3.5 Rohstoffe Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Bewertungsgrundlagen: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorrangnutzung schließt raumbedeutsame Nutzungen aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind Fläche als Vorranggebiet Rohstoffgewinnung als Harte Tabuzone Harte Tabuzone Keine Gebiet selbst Harte Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 07 im Anhang): Gebiet selbst Laufende Kiesabbauflächen befinden sich in Niedernjesa / Reinshof und in Klein Schneen. Eine laufende Tonabbaufläche befindet sich in Friedland. Eine Fläche östlich von Niedergandern ist noch nicht ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist weiterhin eine Kalkabbaufläche in Stockhausen dargestellt. Aus raumordnerischer Sicht sind solche Gebiete als Vorranggebiete eingestuft, die in der Rohstoffsicherungskarte als Lagerstätten 1. Ordnung ausgewiesen sind und die aufgrund ihrer hohen Qualität und/oder Seltenheit eine überregionale volkswirtschaftliche Bedeutung besitzen. Auch laufende Abbaugebiete, die von zentraler Bedeutung für die Versorgung des Planungsraumes sind, sind als Vorranggebiete festgelegt. Eine Windenergienutzung ist nicht mit der Raumordnungsfunktion vereinbar. Das Gebiet wird wegen seiner raumordnerischen Bedeutung als Harte Tabuzonen festgelegt. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 26

27 3.5.2 Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung Bewertungsgrundlagen: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen Gebiet selbst Weiche Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 07 im Anhang): Keine Gebiet selbst Im Gemeindegebiet ist lediglich eine Fläche im Leinetal (Kies) von Bedeutung. Aus raumordnerischer Sicht sind solche Gebiete als Vorbehaltsgebiete eingestuft, die in der Rohstoffsicherungskarte als Lagerstätten 2. und 3. Ordnung ausgewiesen sind. Sie sollen eine langfristige regionale Bedarfsdeckung sichern. Laut RROP sind alle das Vorbehaltsgebiet betreffenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abzustimmen, dass die Eignung des Gebietes möglichst nicht beeinträchtigt wird. Das Gebiet wird als Weiche Tabuzone festgelegt. Eine Einstufung als Harte Tabuzone ist nicht zu vertreten, da konkrete Abbaumaßnahmen bzw. Planungen zum Abbau noch nicht vorliegen. Die Intention des Abbaus muss aber bei allen Planungen berücksichtigt werden. 3.6 Natur und Landschaft Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete sind in der zurzeit nicht vorhanden FFH-Gebiete (Natura 2000 Gebiete) Bewertungsgrundlagen: RROP BNatSchG, NAGBNatSchG, FFH- Richtlinie NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorrangnutzung schließt raumbedeutsame Nutzungen aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind FFH: Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen. Prüfung erforderlich. Erfordert vorab eine Prüfung des Schutzzwecks Fläche als Harte Tabuzone soweit mit nicht zu vereinbarendem Schutzzweck / Erhaltungszielen FFH: Weiche Tabuzone, in Ausnahmen auch Harte Tabuzone (je nach Schutzzweck und Erhaltungszielen insbesondere bzgl. Schutz von Vogelund Fledermausarten) Ausschluss: bis Anlagenhöhe Einzelfallprüfung: Anlagenhöhe, max. Abstand bis 2000 m, aber unter 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 27

28 Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Würdigung von Einzelfällen z.b. vorkommender empfindlicher Großvogelarten etc ggf. größere Abstände FFH: Gebiet selbst Weiche Tabuzone Bewertung Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 09 im Anhang): Gebiet selbst Im Untersuchungsgebiet sind die folgenden 3 FFH-Gebiete vorhanden. 4 FFH-Gebiet Nr. 110 Reinhäuser Wald FFH-Gebiet Nr. 454 Leine zwischen Friedland und Niedernjesa FFH-Gebiet Nr. 447 Mausohr-Jagdgebiet Leinholz FFH-Gebiet Nr.110 Reinhäuser Wald Charakteristisch sind: vorherrschend sind Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenmischwälder mit einem hohen Anteil an standortfremden Nadelbäumen wie beispielsweise Fichten, Douglasien und Lärchen große Buntsandstein-Felsen verschiedenster Formen, deren Vorkommen im niedersächsischen Teil des Weser- und Leineberglandes bedeutend ist und die als Naturdenkmäler ausgezeichnet sind In den Spalten und Ritzen der vielen Felsen befindet sich eine beachtliche Felsvegetation aus Moosen und Farnen. Dazu gehören der größte Bestand des Prächtigen Dünnfarns (Trichomanes speciosum) (im Gametophyten-Stadium) in Niedersachsen und seltene Arten wie der Gelappte Schildfarn (Polystichum aculeatum) und das Koboldmoos (Buxbaumia aphylla Weitere, im FFH Gebiet 110 vorkommende, seltene Arten sind z.b. die Groppe (Cottus gobio), das Rundblatt-Labkraut (Galium rotundifolium) und das zu den Heidegewächsen gehörende Nickende Wintergrün (Orthilia secunda). Weiterhin kommt die Geburtshelferkröte (Alytes obstericans) vor. FFH-Gebiet Nr. 454 Leine zwischen Friedland und Niedernjesa Charakteristisch sind: Leine-Abschnitt mit einem naturnahen, mäandrierenden Flusslauf und Uferabbrüchen Im Uferbereich befinden sich feuchte Hochstaudenfluren, Röhrichte, Feuchtbereiche mit Kleingewässern, Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder und teilweise ein gut ausgeprägter Weidensaum. Besonders bedeutsam sind die seltenen Binnenland-Salzstellen Schützenswerte Arten sind die Groppe (Cottus gobio) und die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior). FFH-Gebiet Nr. 447 Mausohr-Jagdgebiet Leinholz Charakteristisch sind: 4 Die Gebietscharakterisierung basieren im Wesentlich auf den Angaben des BUND Göttingen aus: Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 28

29 Bergrücken aus Buntsandstein mit zum Teil naturnahen Hainsimsen-Buchenwäldern sowie naturnahen Bächen und Bachtälern mit Erlen-Eschen- und Weichholzauenwäldern Das Gebiet hat eine Bedeutung als Jagdgebiet für die Fledermausart Großes Mausohr (Myotis myotis), deren Wochenstuben-Quartiere in Hessen liegen Das Große Mausohr fliegt bei der Nahrungssuche gerne in mittlerer Flughöhe zwischen Bäumen und fängt Nachtfalter und große Käfer. Die Gebiete selbst werden als Weiche Tabuzonen bewertet. In den Ausführungen des BfN (Bundesamt für Naturschutz) heißt es zur Richtlinie: Für Pläne (z.b. einen Bebauungsplan) oder Projekte (z.b. eine Bundesfernstraßenplanung), die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Insofern ist für Pläne und Projekte zunächst in einer FFH-Vorprüfung i.d.r. auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung ist lediglich nachvollziehbar zu dokumentieren. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFH- Verträglichkeitsprüfung nach 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz, bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung löst die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. In der Potenzialstudie können die FFH-Gebiete unabhängig von ihrer Schutzwürdigkeit nicht als Harte Tabuzone bewertet werden. Die oben aufgeführten Lebensraumbeschreibungen und die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten lassen eine solche Einstufung im Vorfeld einer genaueren Überprüfung nicht zu. Die Gemeinde folgt damit der Darstellung der Festlegung des Landkreises Göttingen. Auf nachfolgenden Planungsebenen ist bei einer anvisierten Planung im FFH-Gebiet dann allerdings die oben aufgeführte Prüfkette zur Beurteilung der Verträglichkeit von WEA im FFH Gebiet durchzuführen. Diese Prüfkette betrifft nicht nur geplante Vorhaben und Projekte im Gebiet selbst. Auch im Umfeld der FFH-Gebiete muss damit gerechnet werden, dass entsprechende Verträglich- 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 29

30 keitsprüfungen erforderlich werden, um einen dauerhaften Schutz der Lebensräume und Lebensgemeinschaften, inklusive der im weiteren Umfeld liegenden Aktionsradien zu wahren. Da aber auf Ebene der Potenzialstudie bereits die Betroffenheit der Gebiete selbst nicht abschließend geklärt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Ausweisung einer Restriktionszone um die FFH-Gebiete. Ein EU-Vogelschutzgebiet ist von der Planung nicht betroffen Landschaftsschutzgebiete Bewertungsgrundlagen: BNatSchG, NAGBNatSchG, Verordnung LK Gö NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Die Errichtung von WEA darf dem Charakter und dem besonderen Schutzzweck der Verordnung nicht widersprechen. Fläche als Harte Tabuzone soweit Bauverbot und/ oder nicht zu vereinbarendem Schutzzweck Weiche Tabuzone, in Ausnahmen auch Harte Tabuzone (je nach Schutzzweck bzw. festgelegtem Bauverbot) Ausschluss: bis Anlagenhöhe Einzelfallprüfung: Anlagenhöhe, max. Abstand bis 2000 m, aber unter Würdigung von Einzelfällen z.b. vorkommender empfindlicher Großvogelarten etc ggf. größere Abstände Gebiet selbst Weiche Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 09 im Anhang): Gebiet selbst Im Untersuchungsgebiet ist ein Landschaftsschutzgebiet (LSG Leinebergland ) vorhanden bzw. betroffen: Das Schutzgebiet wird bestimmt durch ausgedehnte Laubwälder und die Übergänge zur offenen Landschaft, die Fluss- und Bachsysteme mit ihren Auen, das Berg- und Hügelland mit prägenden Kuppen sowie deren Vernetzungsstrukturen. Der besondere Schutzzweck gem. Verordnung ist: die Eignung des Gebietes für die Erholung zu erhalten und zu entwickeln, die Erhaltung von geomorphologischen Besonderheiten, die Erhaltung und Entwicklung von Gewässern und ihren Auen sowie von Feuchtflächen, die Erhaltung und Entwicklung von Hecken und Gebüschen heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehender Bäume sowie von naturnahen Laubwäldern und Waldrändern, die Erhaltung und Entwicklung von Grünland, Magerrasen, Wegrainen und Ackerrainen sowie Uferstaudenfluren und Obstwiesen. die Habitate der nachfolgend genannten wertbestimmenden Brutvogelarten gem. Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie zu erhalten oder wiederherzustellen: - Rotmilan (Milvus milvus), 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 30

31 - Wanderfalke (Falco peregrinus), - Mittelspecht (Dendrocopos medius). Potenzialstudie zur Steuerung von Windenergieanlagen Das Gebiet weist für den Naturhaushalt bedeutungsvolle Erholungslandschaften und für Tier- und Pflanzengemeinschaften wichtige Lebensraumstrukturen auf. In der Verordnung zum Landschaftsschutzgebieten sind zum Teil aber Regelungen enthalten, die eine Errichtung von WEA nicht grundsätzlich von vorneherein vollständig ausschließen. Auch aus rein fachlicher Sicht kann die Errichtung von Windenergieanlagen im LSG ggf. durchaus vertretbar sein. Gerade im südniedersächsischen Raum ist der Flächenanteil an Landschaftsschutzgebieten aufgrund der landschaftlichen Vielfalt als sehr hoch einzustufen. Nicht alle LSG Flächen sind dabei aufgrund ihrer Lebensraumstruktur und ihres Erscheinungsbildes hinsichtlich der Empfindlichkeit gegenüber WEA als gleichwertig zu betrachten. Die ökologisch wertvollen Bereiche mit hoher landschaftlicher Vielfalt, z.b. Wälder, Bachtäler, etc., sind dabei durchaus anders zu beurteilen als etwa intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen. Der Landkreis Göttingen hat mittlerweile die Verordnungen zu den Landschaftsschutzgebieten Leinebergland, Untereichsfeld und Weserbergland-Kaufunger Wald dahingehend geändert, dass Windenergieanlagen bei entsprechender Zustimmung des Landkreises Göttingen im Aufstellungsverfahren zum Bauleitplan auch in Landschaftsschutzgebieten bauplanungsrechtlich dargestellt werden können. Landschaftsschutzgebiete werden in der Potenzialstudie daher als Weiche Tabuzonen dargestellt. Für den nachfolgenden Flächennutzungsplan bedeutet dies, dass potenziell geeignete Flächen auch innerhalb der Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden können. Die Restriktion ist allerdings als sehr hoch zu bewerten und die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein zulässig. Vielmehr ist im Rahmen der Bauleitplanung die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Göttingen erforderlich. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Anlagen an der vorgesehenen Stelle dem Charakter und dem besonderen Schutzzweck der Verordnung nicht widersprechen. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass für Potenzialflächen, die in der Flächennutzungsplanänderung als Sonderbaufläche Windenergie dargestellt werden sollen und die gleichzeitig innerhalb von Landschaftsschutzgebieten liegen, eine Abstimmung mit dem Landkreis Göttingen erfolgen muss. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 31

32 3.6.4 Naturdenkmale Bewertungsgrundlagen: BNatSchG, NAGBNatSchG NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Sind vor Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und Veränderung geschützt Ausschluss: bis Anlagenhöhe Einzelfallprüfung: Anlagenhöhe, max. Abstand bis 2000 m, aber unter Würdigung von Einzelfällen z.b. vorkommender empfindlicher Großvogelarten etc ggf. größere Abstände Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 09 im Anhang): Gebiet / Fläche selbst Derzeit sind im Gemeindegebiet folgende Naturdenkmale vorhanden: Linde bei Deiderode (Tillylinde) - die große Linde (Göttingen 05) Eiche - die dicke Eiche bei Groß Schneen (GÖ 15) Linde bei Ludolfshausen (GÖ 69) Buchengruppe bei Deiderode (GÖ 70) Linde bei Deiderode (GÖ 71) 2 Linden bei Deiderode (GÖ 72) Tillylinde (die alte Linde) bei Friedland (GÖ 10) 4 Linden in Lichtenhagen (GÖ 68) 2 Linden am Thie in Niedernjesa (GÖ 47) Baumgruppe im Pfarrgarten in Niedernjesa (Linde, Esche, Kastanie) (GÖ 48) Sommerbuche in Ballenhausen (GÖ 33) Die Naturdenkmale selbst dürfen nicht durch die unmittelbare Errichtung von WEA beeinträchtigt oder zerstört werden und werden daher als Harte Tabuzonen bewertet. Eine direkte Überbauung hätte unweigerlich auch den Verlust des Naturdenkmals zur Folge. Naturdenkmale erfüllen neben den ökologischen Funktionen auch Funktionen hinsichtlich des Landschaftsbildes, so dass ihr Wirkbereich über den eigentlichen Standort hinausgeht. Die pauschale Festlegung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes als Tabuzone um die Naturdenkmale und damit eine vollständiger Ausschluss von WEA in diesem Bereich wird als nicht sinnvoll angesehen, da es sich überwiegend um kleinflächige Strukturen unterschiedlicher ökologischer Ausstattung und Qualität handelt. Somit unterliegt auch die Empfindlichkeit gegenüber WEA einer sehr großen Spannbreite und nicht in jedem Fall kann auch eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Strukturen durch WEA prognostiziert werden. Um die Eigencharakteristik eines Naturdenkmales, z.b. die Dominanz als landschaftsprägendes Element in der unmittelbaren Umgebung zu bewahren, müssen im Einzelfall ggf. Abstände eingehalten werden. Dies bleibt aber der Genehmigungsebene überlassen. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 32

33 3.6.5 Besonders Geschützte Biotope Bewertungsgrundlagen: BNatSchG, NAGBNatSchG NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Sind vor Zerstörung und sonstiger erheblicher Beeinträchtigung geschützt Ausschluss: bis Anlagenhöhe Einzelfallprüfung: Anlagenhöhe, max. Abstand bis 2000 m, aber unter Würdigung von Einzelfällen z.b. vorkommender empfindlicher Großvogelarten etc ggf. größere Abstände Gebiet selbst Harte Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 09 im Anhang): Gebiet / Fläche selbst Die verfügt über einen hohen Flächenanteil an besonders geschützten Biotopen und Feuchtgrünland sowie Fließgewässerabschnitten. Die größten zusammenhängenden Flächen sind innerhalb der Waldgebiete anzutreffen. Es handelt sich hierbei meist um Wald trockenwarmer Standorte bzw. um Felsen und Abris innerhalb des Reinhäuser Waldes. Ebenfalls ein großer Anteil entfällt auf seggenreiche Nasswiesen, die hauptsächlich im Bereich südlich von Stockhausen aber auch entlang der Leine, z.b. im Bereich von Klein Schneen, nördlich von Stockhausen etc., anzutreffen sind. Einen weiteren hohen Anteil nehmen Magerrasengesellschaften ein, wobei sich einige bedeutsame Flächen im Bereich Reckershausen befinden. Weitere geschützte Biotope umfassen naturnahe Bachabschnitte sowie hochstaudenreiche Nasswiesen, naturnahe Bachabschnitte, Quellbereiche, Verlandungsbereiche, etc. Die besonders geschützten Biotope selbst dürfen durch die unmittelbare Errichtung von WEA nicht beeinträchtigt oder zerstört werden und werden daher als Harte Tabuzonen bewertet. Grund hierfür ist die hohe Artenvielfalt solcher Gebiete. In vielen Fällen handelt es sich Lebensräume mit ganz spezieller Artenzusammensetzung unterschiedlicher Artengruppen. Die pauschale Festlegung eines zusätzlichen Vorsorgebereiches als Tabuzone, um die Besonders geschützten Biotope und damit eine vollständiger Ausschluss von WEA in diesem Bereich wird als nicht sinnvoll angesehen, da es sich überwiegend um kleinflächige Strukturen unterschiedlicher ökologischer Ausstattung und Qualität handelt. Somit unterliegt auch die Empfindlichkeit gegenüber WEA einer sehr großen Spannbreite und nicht in jedem Fall kann auch eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Strukturen durch WEA prognostiziert werden. Zwar reagieren die Lebensgemeinschaften dieser Sonderstandorte oft sensibel auf Störungen. Gleichzeitig haben diese Flächen aufgrund ihrer Lebensraumattraktivität auch eine gro- 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 33

34 ße Anziehungswirkung auf Tiere von außerhalb. Beim Vorkommen empfindlich reagierender Lebensgemeinschaften und Arten, sollen Beeinträchtigungen im unmittelbaren Umfeld z.b. auch durch Bodenvibrationen, Beeinträchtigungen der Ausbreitungsachsen etc. vermieden werden. Dies muss dann aber im Einzelfall unter Würdigung der individuellen Biotopstruktur entschieden und kann nicht pauschal festgelegt werden. Um die Eigencharakteristik eines Besonders Geschützten Biotops zu bewahren, müssen im Einzelfall ggf. Abstände eingehalten werden. Dies bleibt aber der Genehmigungsebene überlassen Artenreiches Mesophiles Grünland Bewertungsgrundlagen: BNatSchG, NAGBNatSchG NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Ist vor Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und Veränderung geschützt Ausschluss: bis Anlagenhöhe Einzelfallprüfung: Anlagenhöhe, max. Abstand bis 2000 m, aber unter Würdigung von Einzelfällen z.b. vorkommender empfindlicher Großvogelarten etc ggf. größere Abstände Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 09 im Anhang): Fläche selbst Im Untersuchungsgebiet sind einige Flächen als Artenreiches Mesophiles Grünland kartiert. Es handelt sich dabei um schützenswerte Grünlandstandorte, mit einer artenreichen Vegetationszusammensetzung. Aufgrund der Vielfalt ist auch von einer höheren Artenvielfalt bei der Tierwelt auszugehen. Diese artenreichen Grünlandflächen dürfen nicht durch die unmittelbare Errichtung von WEA beeinträchtigt oder zerstört werden und werden daher als Weiche Tabuzone bewertet. Bereits ein geringfügiger Verlust an Fläche, kann die Leistungsfähigkeit dieser flächenmäßig gering verbreiteten Pflanzengesellschaften weiter reduzieren. Dennoch handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die einer Nutzung unterliegt und somit nicht von vornherein als Harte Tabuzone bewertet werden kann Geschützte Landschaftsbestandteile Geschützte Landschaftsbestandteile sind in der derzeit nicht vorhanden. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 34

35 3.6.8 Vorranggebiete für Natur und Landschaft Bewertungsgrundlagen: RROP LK Gö NLT Papier DNR Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorrangnutzung schließt raumbedeutsame Nutzungen aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind Keine Ausschluss: bis Anlagenhöhe Einzelfallprüfung: Anlagenhöhe, max. Abstand bis m bei Sichtbeziehung Gebiet selbst Harte Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 08 im Anhang): Gebiet selbst Im Gemeindegebiet sind zahlreiche Vorranggebiete für Natur und Landschaft im RROP festgelegt. Die raumordnerischen Festlegungen beziehen sich auf Gebiete, die im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Göttingen bzw. im Integrationskonzept zum LRP auf Grundlage einer Vielzahl von Beurteilungskriterien ermittelt wurden. In vielen Fällen sind diese Bereiche aufgrund der ökologischen Ausstattung daher bereits gesetzlich geschützt und überschneiden sich teilweise mit anderen Tabuzonen. Ein grundlegendes Ziel der Raumordnung ist es, die selten gewordene Vielfalt zu erhalten. Folgende Gebiete sind in Friedland vorhanden: Wüster Berg Leine zwischen Friedland und Niedernjesa Leineaue (Außerhalb FFH) 10 Teilflächen Osterberg bei Friedland 2 Teilflächen Steinberg und Madeburg 2 Teilflächen Einzelberg Am Heerberge Eichenberg bei Friedland Mausohr Jagdgebiet Leinholz Kl. Mönchsbusch Schierenberg Bocksbühl / Fritzeberg Armeetal Es handelt sich durchweg um naturschutzwürdige Bereiche. Die Bedeutung für den Naturhaushalt und für das Landschaftsbild ist sehr hoch. Allen festgelegten Vorranggebieten kommt hinsichtlich der Sicherung des Belangs Natur und Landschaft eine zentrale Funktion zu. Laut RROP müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein. Als problematisch ist aus raumordnerischer Sicht auch die teilweise isolierte Lage einiger Gebiete zu sehen. Die Gebiete erfüllen aus planerischer Sicht wichtige Funktionen für Natur und Landschaft mit potenzialübergreifenden Wirkungen. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 35

36 Ziel der Raumordnung ist es, für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und für das Landschaftsbild wertvolle Gebiete, Landschaftsbestandteile und Lebensräume zu erhalten und zu sichern. WEA sind mit den Vorranggebieten für Natur und Landschaft nicht vereinbar. Die Gebiete werden daher als Harte Tabuzonen bewertet Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft Bewertungsgrundlagen: RROP LK Gö NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen Keine Keine Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 08 im Anhang): Gebiet selbst Im Gemeindegebiet sind große Flächen als Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft festgelegt. Dies resultiert daraus, dass diese Festlegungen im RROP auf den im Integrationskonzept zum LROP ermittelten Kriterien basieren. Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft überlagern demzufolge ausgewiesene Schutzgebiete, Gebiete, die nach Erfassungen und Bewertungen des LRP zum Arten- und Naturschutz eine hohe bis mittlere Wertstufe haben oder entwicklungsfähig sind, Gebiete, die nach den Erfassungen und Bewertungen des Landschaftsrahmenplans zu den abiotischen Naturgütern und zum Landschaftsbild der jeweils höchsten Wertstufe zugeordnet sind und Verbindungsgewässer des Niedersächsischen Fließgewässerschutzprogramms. Gem. Raumordnung müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abgestimmt werden, dass die Eignung und besondere Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Es handelt sich um Bereiche mit wichtigen Funktionen für die Belange von Natur und Landschaft. Die Bedeutung für den Naturhaushalt und für das Landschaftsbild ist sehr hoch. Aus planerischer Sicht kann aus Gründen der Großflächigkeit der Gebiete und deren Heterogenität eine Einstufung als Tabuzone nicht gerechtfertigt werden, da sich durchaus für WEA geeignete Standorte innerhalb der Bereiche ergeben können und dem auch kein raumordnerisches Ziel oder sonstige übergeordnete Vorgaben entgegenstehen. Die Flächen werden daher als Restriktionszonen bewertet. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 36

37 Vorbehaltsgebiete zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Bewertungsgrundlage: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen Bewertung der Gemeinde (Siehe Arbeitskarte 10 im Anhang): Gebiet selbst Diese Bereiche erstrecken sich im Untersuchungsgebiet überwiegend über die intensiv genutzten Agrarflächen. Es handelt sich dabei um Landschaftsbereiche, die sich infolge einer intensiven agrarischen Nutzung als ausgeräumte, an naturnaher Substanz verarmte Gebiete darstellen. Es sind defizitäre Bereiche hinsichtlich des Biotop- und Artenpotenzials (gem. Landschaftsrahmenplan des Landkreises Göttingen). Ziel ist es, die Artenvielfalt, den Strukturreichtum und die Bedingungen für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig positiv zu entwickeln. Die betroffenen Flächen werden als Restriktionszonen behandelt. Aufgrund der momentanen geringen Bedeutung für die Belange von Natur und Landschaft (Arten und Biotopschutz) ist das Konfliktpotenzial im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen als gering einzustufen. Das Ziel einer gesamtökologischen Aufwertung ist mit der Errichtung von Windenergieanlagen in Einklang zu bringen, damit entsprechenden Lebensraumverbesserungen normalerweise auch gleichzeitige Gewöhnungseffekte der Lebensgemeinschaften einhergehen. Im Rahmen von gezielten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Windenergieanlagen, kann dieses Ziel sogar in gewisser Weise unterstützt werden Rotmilan 5 6 Bewertungsgrundlage: FFH, BNatSchG RROP WEA - Leitfaden NLT - Naturschutz Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Erhalt der günstigen Lebensraumbedingungen, Störungsverbot, Tötungsverbot m Untersuchungsradius für vertiefende Prüfung und m erweitertes Untersuchungsgebiet Veröffentlichung 2014: Brutplatz m Mindestabstand und m 5 Eine Kartierung des Rotmilans wurde im Auftrag des Landkreises Göttingen für das gesamte Kreisgebiet durchgeführt. Die Ergebnisse wurden der zur Verfügung gestellt und sind die die vorliegende Potenzialstudie mit eingeflossen. 6 CORSMANN, M., BRUNKEN G., HEITKAMP, U. (2012): Erfassung der Brutreviere des Rotmilans im Rahmen der Ausweisung potenzieller Windenergiestandorte im Landkreis Göttingen. Göttingen. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 37

38 Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Prüfbereich Brutplatz m Vorsorgebereich Harte Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 09 im Anhang): Brutplatz selbst m Vorsorgebereich um Brutplatz Im NLT-Naturschutz und im WEA-Leitfaden sind Abstandsempfehlungen hinsichtlich Avifauna (Brutvögel, Gastvögel, Rast- und Überwinterungsplätzen etc.) enthalten und entsprechend begründet. Eine pauschale Festlegung von Tabuzonen ist auf Ebene der Potenzialstudie jedoch noch nicht möglich, da dies die momentane Datenlage, insbesondere was die zu erwartenden Auswirkungen anbelangt, nicht zulässt. So ist auch eine Erheblichkeitseinschätzung auf dieser Planungsebene noch nicht möglich. Eine Beurteilung der faunistischen Situation wird spätestens auf der Genehmigungsebene erforderlich. Bezüglich des zu prüfende Artenspektrums sowie des Umfangs und der Methodik der Bestandsbeurteilung kann auf die Empfehlungen im WEA-Leitfaden zurückgegriffen werden. Eine Besonderheit des südniedersächsischen Raumes stellt das Vorkommen des Rotmilans dar, der hier unter anderem sein Hauptverbreitungsgebiet aufweist. Auch außerhalb des EU- Vogelschutzgebietes V 19, welches unter anderem hauptsächlich dem Schutz dieser Art dient, sind daher besondere Anforderungen zum Erhalt und zum Schutz dieser Art zu berücksichtigen. Die Art reagiert nachweislich sehr empfindlich auf WEA, so dass dieses Gefahrenpotenzial im gesamten Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen ist. Im Auftrag des Landkreises Göttingen wurde eine kreisweite Erfassung des Rotmilans durchgeführt, die als Grundlage zur Beurteilung der Situation des Rotmilans im Gemeindegebiet dienen kann. Sie kann aufgrund der Momentanaufnahme der Erfassung aber langfristige Auskunft über das individuelle Raumnutzungsverhalten der einzelnen Individuen und Brutpaare liefern. Im Grunde steckt hinter der Begutachtung dieser Vogelart die Absicht, eine erste artenschutzrechtliche Einschätzung zum Konfliktpotenzial zwischen der Avifauna und der Windenergie zu erhalten. Der Rotmilan steht hier quasi als Leit- oder Indikatorart stellvertretend für andere geschützte Arten. Da er zahlreiche Brutstandorte im Landkreis Göttingen aufweist, ist dies von erheblicher Raumrelevanz. Die Untersuchung liefert dazu folgende Informationen: Bei den Ergebnissen der Bestandsaufnahmen ist zu beachten, dass es sich um Kartierungen einer einzigen Brutperiode handelt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei ne- 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 38

39 gativem Ergebnis im Jahr 2012, diese Flächen in den Folgejahren wieder von Rotmilanen besiedelt werden können. Dies gilt insbesondere für Standorte, auf denen Rotmilane in den Vorjahren brütend nachgewiesen wurden oder um traditionelle Brutgebiete. Eine einmalige Bestandsaufnahme bietet daher vollständige Planungssicherheit für die Ausweisung von Windenergiestandorten. Der rechtliche Umgang mit einer derartigen Problematik muss den Genehmigungsbehörden überlassen bleiben. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei großflächigen Bestandsaufnahmen, z. B. ganzen Gemeinden oder Landkreisen, es trotz intensiver Kontrollen 100 %ige Sicherheit bei der Erfassung von Brutstandorten des Rotmilans gibt. Dies gilt insbesondere für die Erfassung von Nestern in strukturreichem Gelände und wenn Brutplätze innerhalb von Wäldern liegen. In Südniedersachsen sind dies besonders Hangwälder in den Flusstälern von Weser, Werra und Fulda sowie an steilen Bergkuppen. Derartige Standorte werden mit der Begehung der Waldränder im März/April nicht erfasst, können jedoch in vielen Fällen durch Beute eintragende Altvögel in den Nestbereich identifiziert werden. Im Ergebnis kann für die Potenzialstudie hinsichtlich des Rotmilanvorkommens folgendes festgehalten werden: In Friedland konnten insgesamt 11 Brutpaare des Rotmilans nachgewiesen werden. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Brutstandorten und deren genaue Lage sind aus Gründen des Schutzes der Brutstandorte in der Potenzialstudie bewusst nicht aufgeführt. Der Vorsorgebereich von m um die Brutstandorte des Rotmilans wird als Weiche Tabuzone bewertet. Eine Einstufung als Harte Tabuzone kann nicht gerechtfertigt werden, da in diesem Umkreis die Errichtung von WEA aus rechtlichen und fachlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sondern vom Raumnutzungsmuster des einzelnen Individuums abhängt. Entsprechend der neueren Rechtssprechung ist es bei konkreten Vorhaben nicht ausreichend, lediglich die Abstände zu den einzelnen Brutplätzen als statische Größe für eine Beurteilung heranzuziehen. Ergänzend wird der Nachweis gefordert, dass die Flächen, die mit WEA bebaut werden sollen auch tatsächlich von den Rotmilanen zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Erst dann wird auch ein Kollisionsrisiko ausgelöst. Entsprechend können sich die Radien erhöhen oder auch verringern. Bei sehr hoher Frequentierung kann es auch dazu führen, dass ein potenzieller Standort gänzlich in Frage gestellt werden muss. Diese Fragestellung der Raumnutzung durch Einzeltiere ist aufgrund der maßstäblichen Betrachtung, der Flächengröße, der Anzahl der Brutstandorte, der Populationsdynamik, der Schwankungen bei der Brutplatzbelegung etc. auf Ebene der Potenzialstudie für das gesamte Gemeindegebiet nicht zielführend. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 39

40 Um diese Thematik dennoch zu würdigen hat die ergänzend eine Raumnutzungsanalyse des Rotmilans für ausgewählte Standorte beauftragt 7, die insbesondere solche Flächen betrachtet, auf denen die Errichtung von WEA auf Grundlage von Anträgen oder Anfragen unabhängig von der Flächenanalyse der Potenzialstudie- mehr oder wenig konkret angedacht ist. Die Erkenntnisse sind in die Potenzialanalyse eingeflossen und dienen insbesondere auch dazu, im Rahmen eines Abwägungsprozesses ggf. Teile der Weichen Tabuzone Rotmilan doch für Windenergie öffnen zu können (vgl. Kapitel 4.2) Schwarzstorch Bewertungsgrundlage: FFH, BNatSchG RROP WEA - Leitfaden NLT - Naturschutz Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Erhalt der günstigen Lebensraumbedingungen, Störungsverbot, Tötungsverbot m Untersuchungsradius für vertiefende Prüfung und m erweitertes Untersuchungsgebiet Veröffentlichung 2014: Brutplatz m Mindestabstand und m Prüfbereich Brutplatz m Vorsorgebereich um Brutplatz Harte Tabuzone, m Vorsorgebereich um Brutplatz Weiche Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 09 im Anhang): Brutplatz selbst m Vorsorgebereich m Vorsorgebereich Eine Besonderheit des südniedersächsischen Raumes stellt der Schwarzstorch dar. Es handelt sich wie beim Rotmilan um eine Vogelart des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie und er genießt somit ebenfalls als höchst prioritäre Art einen hohen Schutzstatus. Abweichend von den Rotmilanbrutplätzen muss beim Schwarzstorch auch ein Radius um den Brutstandort selbst von m als Harte Tabuzone bewertet werden, da diese Art als sehr empfindlich eingestuft werden muss. Schon geringfügige Störungen im weiten Umfeld des Brutplatzes führen ggf. zur Brutaufgabe. Dies trifft auch auf ornithologische Kartierarbeiten zu, die zur Empfindlichkeitseinschätzungen und Kartierung der Raumnutzungsmuster erforderlich wären. Ein ergänzender Vorsorgebereich von m wird als Weiche Tabuzone eingestuft. In diesem Bereich sind feldornithologische Erfassungen durchführbar und die Empfindlichkeit gegenüber WEA kann festgestellt werden. 7 CORSMANN, M., METTERNICH, J. (2013): Beobachtungen zur Raumnutzung und Flugaktivität bei Rotmilan (Milvus milvus) und anderen Großvogelarten auf ausgewählten Flächen der (Landkreis Göttingen, Niedersachsen. Unveröff. Gutachten. Bovenden 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 40

41 Es konnten 2 Brutpaare des Schwarzstorchs im Rahmen der Rotmilankartierung von 2012 nachgewiesen werden, die zwar außerhalb des Gemeindegebietes brüten, deren Schutzradius aber das Gemeindegebiet tangiert. 3.7 Wald, Landwirtschaft Waldflächen Bewertungsgrundlage: LROP, BWaldG, NWaldG RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen LROP: Wald soll nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden (mit Ausnahmen) Weiche Tabuzone Gebiet selbst Weiche Tabuzone Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 10 im Anhang): Gebiet selbst Planungsrechtlich sind Waldflächen zunächst nicht anders zu bewerten als Flächen für die Landwirtschaft. Waldflächen erhöhen aber die so genannte Rauhigkeit der Landschaft erheblich, was zu entsprechenden Turbulenzen und Verwirbelungen führt, was wiederum Einfluss auf Windenergieanlagen haben kann. Hinzu kommt der besondere Schutzanspruch des Waldes als Biotoptyp und der besondere Charakter als ruhiger Erholungsraum. Diese Funktionen sind je nach Waldstandort aber durchaus unterschiedlich zu beurteilen. Sie variieren entsprechend der ökologischen Ausstattung, Nutzungsintensität, Flächengröße und Lage. Während ökologisch bedeutsame und vielfältige, naturnahe Laubwaldstandorte durchaus empfindlich auf Windenergieanlagen reagieren können, sind reine Fichtenschonungen oder andere gemäß Waldgesetz als Wald definierte Bereiche als weniger empfindlich einzustufen. Das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen besagt, dass Wald wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden soll, es sei denn 1. weitere Flächenpotenziale im Offenland stehen weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebiete zur Verfügung und 2. es handelt sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 41

42 Die Überplanung von Waldflächen für Windkraftanlagen bzw. deren Errichtung in Wäldern ist somit nicht ausgeschlossen (auch nicht gem. NWaldLG). Die Gemeinde nimmt daher eine Einstufung der Waldflächen als Weiche Tabuzonen vor Vorbehaltsgebiete Wald Bewertungsgrundlage: LROP, BWaldG, NWaldG RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen Keine 100 m für Wald Keine Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 10 im Anhang): Gebiet selbst Die Vorbehaltsgebiete Wald sind weitgehend deckungsgleich mit den bereits beschriebenen Waldflächen. Es gibt nur kleine Teilflächen, die über die Waldflächen hinaus gehen oder umgekehrt, wo der Wald über die Vorbehaltsgebiete hinaus geht. Bei ersteren ist der Schutzstatus des LROP nicht gegeben. Daher sind die Belange, die gegen eine Windenergienutzung sprechen wesentlich schwächer. Es ist daher aus Sicht der nicht zu rechtfertigen, die Bereiche genauso wie die Waldgebiete als Weiche Tabuzonen einzuordnen. Um aber den konkurrierenden Belang zu verdeutlichen erfolgt eine Einstufung als Restriktionszone Vorbehaltsgebiete von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet Bewertungsgrundlage: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 10 im Anhang): Gebiet selbst Aus raumordnerischer Sicht handelt es sich bei diesen Flächen um Bereiche, denen in den überwiegend dicht bewaldeten Gebieten eine besondere Bedeutung zukommt. Kriterien sind 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 42

43 die Erhaltung einer landschaftlichen Vielfalt mit Bedeutung für das Landschaftserleben sowie die Sicherung der ökologischen und klimatischen Funktionen. Die Errichtung von WEA ist in diesen Flächen nicht ausgeschlossen, so dass eine Beurteilung als Tabuzone nicht gerechtfertigt ist. Eine enge Beziehung zur ökologischen Ausstattung, der Vielfalt der Landschaft und somit auch zum Erholungspotenzial besteht allerdings, so dass die Einstufung als Restriktionszone erfolgt Vorbehaltsgebiete zur Vergrößerung des Waldanteils Bewertungsgrundlage: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen / Abstandsempfehlungen Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 10 im Anhang): Gebiet selbst Aus raumordnerischer Sicht sind im gesamten Kreisgebiet umfangreiche Waldflächen in einem statistisch überdurchschnittlichen Flächenanteil vorhanden. Dennoch gibt es defizitäre Bereiche in denen eine Aufforstung erzielt werden soll. Die im Untersuchungsraum betroffenen Flächen schmiegen sich in erster Linie zur Abrundung an vorhanden Waldbereiche und Schutzgebiete an. In diesen Gebieten ist der Schutzstatus des LROP für Wald nicht gegeben. Daher sind die Belange, die gegen eine Windenergienutzung sprechen wesentlich schwächer. Es ist daher aus Sicht der nicht zu rechtfertigen, die Bereiche genauso wie die Waldgebiete als Weiche Tabuzonen einzuordnen. Um aber den konkurrierenden Belang zu verdeutlichen erfolgt eine Einstufung als Restriktionszone Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft (auf Grund hohen Ertragspotenzials oder besonderer Funktionen) Bewertungsgrundlage: RROP NLT - Papier Relevante Aussagen Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 43

44 Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 10 im Anhang): Keine Gebiet selbst Um die Funktionen landwirtschaftlicher Flächen zu sichern und um sie vor weiterer Bebauung und Versiegelung zu schützen, sind Böden, die für die landwirtwirtschaftliche Nutzung eine besondere Bedeutung haben im RROP in Form von Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft gesichert. Als Kriterium wurde dabei die natürliche Nutzungseignung zu Grunde gelegt. Das Maß für die Nutzungseignung wurde durch das standortbezogene landwirtschaftliche Ertragspotenzial definiert. Die Auswertung dieser Daten erfolgte durch das LBEG (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie). Im RROP sind unter Zugrundlegung dieser Auswertung und Klassifizierung nur die als hoch beurteilten Gebiete (Klasse 5 bis 7) mit der Vorbehaltsfunktion belegt. Böden mit geringem und mittlerem Ertragspotenzial bleiben unberücksichtigt. Gleichzeitig sind in den Vorbehaltsgebieten neben den Böden mit hohem Ertragspotenzial auch solche mit besonderen Funktionen festgelegt. Die Flächenfunktionen sind bei raumbedeutsamen Maßnahmen zu berücksichtigen. Mit der Errichtung von Windenergieanlagen geht auch immer ein gewisser Landschaftsverbrauch einher (Fundamente, Zufahrten, technische Bauwerke). Damit verbunden ist ein Bodenverlust, der an Ort und Stelle nicht wieder herstellbar ist. Bodenfunktionen im Sinne des landwirtschaftlichen Ertrages gehen ebenso verloren wie besondere ertragsunabhängige Bodenfunktionen. Für diese Bereiche kann die Einstufung als Tabuzone nicht gerechtfertigt werden, da der Bau von WEA nicht unzulässig ist. Im Sinne eines sorgsamen Umgangs mit Boden ist allerdings ein gewisses Konfliktpotenzial erkennbar, so dass eine Einstufung als Restriktionszone erfolgt. 3.8 Kulturerbe / Denkmäler Bewertungsgrundlage: RROP, BBodSchG NLT - Papier Relevante Aussagen Vorbehaltsgebiete Kulturelles Sachgut, Vorbehaltsfunktion ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen Flächen Harte Tabuzonen Bewertung der Gemeinde (Siehe Karte 07 im Anhang): Gebiet selbst 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 44

45 Bedeutende Bodendenkmale außerhalb der Siedlungsbereiche sind in der in erster Linie alte Siedlungsnachweise. Kulturelle Sachgüter wie Gutsanlagen, Schloss / Amsthof und Altdorflagen liegen meist im direkten Einflussbereich der Siedlungsbereiche und für die Errichtung von WEA somit ohnehin tabu. Es handelt es sich um räumlich begrenzte kulturhistorisch bedeutsame Zeugnisse vergangener Epochen, die bei Bodenbeanspruchung unwiederbringlich verloren gehen. Um diese dauerhaft zu erhalten ist ein Schutz vor Bodenüberprägungen, wie Überbauung, Versiegelung, Bodenbewegungen erforderlich. Unter dem Titel Archivböden als Kulturerbe erfolgt eine Einstufung als Harte Tabuzone. 3.9 Windpotenzialstudie Der Landkreis Göttingen hat für das gesamte Kreisgebiet eine Windpotenzialstudie 8 erstellen lassen. Die wesentlichen Ergebnisse wurden der ausschließlich für das eigene Gemeindegebiet zur Auswertung zur Verfügung gestellt, um die Windhöffigkeit einzelner Potenzialräume für Windenergiestandorte im Groben beurteilen zu können. Es handelt sich bei der Windpotenzialstudie um eine Modellberechnung, die ein relativ großes Untersuchungsgebiet abdeckt. Diese Angaben der Windpotenzialstudie wollen und können standortbezogenen Windgutachten im Rahmen von konkreten Investitionsvorhaben ersetzen. Sie dienen vielmehr der planerischen Abwägung bei der Standortwahl im Rahmen von großräumlichen Planungen wie dem Regionalen Raumordnungsprogramm oder dem Flächennutzungsplan. Betrachtet wurden jeweils für 80 m und 140 m Nabenhöhe folgende Parameter: die Windgeschwindigkeit in Metern pro Sekunde (m/s) die mittlere Windleistung pro Quadratmeter Rotorfläche (W/qm Rotorfläche) und der Energieertrag eine Enercon E-82 Anlage in MWh/a als Referenzanlage Das Gebiet der zählt kreisweit betrachtet nicht zu den besonders windhöffigen Gebieten. In der Regel beträgt die Windgeschwindigkeit 60 bis 80 % im Verhältnis zum 60%-Referenzertragswert (140 m). Das entspricht einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5,8 bis 6,2 m/s in 140 m Höhe und von 5,0 bis 5,4 m/s in 80 m Höhe. In den Höhenlagen des topografisch bewegten südlichen Teils des Gemeindegebietes ist die Windausbeute höher. Dort beträgt die Windgeschwindigkeit 80 bis 100 % im Verhältnis zum 60%-Referenzertragswert (140 m). In ganz wenigen Gebieten wird der 60%-Referenzertragswert unterschritten. Es handelt sich um jeweils kleine Bereiche im Leinetal südwestlich von Reckershausen entlang der A 38 und 8 CUBE ENGENEERING GMBH (2011): Windpotenzialstudie für den Landkreis Göttingen (Niedersachsen). Kassel 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 45

46 östlich von Friedland sowie um Waldlichtungen bzw. Waldrandbereiche östlich von Ballenhausen und Groß Schneen und schließlich um die nördliche Ortslage von Reiffenhausen. In den meisten Fällen findet eine Überlagerung mit Harten und in allen Fällen mit anderen Weichen Tabuzonen statt. Auf diese Weise erlangen die windschwachen Gebiete eigene Darstellungsqualität in den Karten der Potenzialstudie. Das Kriterium der Windhöffigkeit wird daher als Eignungskriterium betrachtet und erst im Zusammenhang mit der Auswahl von Potenzialräumen bewertet (vgl. Kapitel 4.2). 4. ERMITTLUNG VON POTENZIALRÄUMEN 4.1 Potenzialräume ohne Beanspruchung von Tabuzonen Die Potenzialstudie hat folgendes Ergebnis erbracht, wobei die Flächen digital im geographischen Informationssystem (GIS) ermittelt worden sind: Fläche Größe in ha Anteil in % Gemeindegebiet 7.591,24 100,00 Harte Tabuzonen (HZ) 5.821,86 76,69 zusätzliche Waldflächen 179,60 2,37 zusätzliche FFH-Flächen 1,06 0,01 Harte Tabuzonen (mit Wald und FFH) 6.002,52 79,07 Gemeindegebiet (ohne HZ, Wald und FFH) 1.588,72 20,92 Weiche Tabuzonen 1.687,48 22,23 Weiche Tabuzonen (ohne Wald + FFH) 1.506,82 19,85 Potenzialräume (mit LSG) 195,30 2,57 davon im Landschaftsschutzgebiet 113,82 1,50 davon restriktionsbeladen 81,48 1,07 davon restriktionsfrei 0,00 0,00 Nach Berücksichtigung der Harten und Weichen Tabukriterien ergeben sich folgende fünf Potenzialräume, die in der nachfolgenden Abbildung dargestellt sind. 1. Nordwestlich Niedernjesa 11,70 ha 2. Südlich Wendebachstausee 17,72 ha 3. Südlich Stockhausen 25,04 ha 4. Südlich Klein Schneen 17,42 ha 5. Zwischen Mollenfelde und Deiderode 9,60 ha Gesamt 81,48 ha 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 46

47 Auffallend ist, dass insgesamt ein kleinteiliges Ergebnis vorliegt und nur drei der Potenzialräume über 15 ha liegen, die als Mindestgröße für eine Konzentrationswirkung zur Verfügung stehen sollte. Die anderen Flächen liegen zum Teil deutlich unter dieser Größe. Es ist demnach fraglich, ob mit dem Flächenangebot überhaupt eine Konzentrationswirkung erreicht werden kann. Des Weiteren ist auch fraglich, ob mit dem Flächenangebot überhaupt der Windenergie substanziell angemessener Raum zur Verfügung gestellt werden kann. Abbildung: Potenzialräume ohne die Beanspruchung von Harten und Weichen Tabuzonen Niedernjesa Stockhausen Ballenhausen Klein Schneen Groß Schneen Deiderode Elkershausen Friedland Ludolfshausen Mollenfelde Reiffenhausen Reckershausen Niedergandern 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 47

48 Legt man die Zielzahlen des Niedersächsischen Windenergieerlasses zugrunde, so sollten 7,35 % der Potenzialräume ohne Harte Tabuzonen, Waldflächen und FFH-Gebiete oder 1,58 % der Gemeindefläche erreicht werden. Dies wären demnach zwischen 116 und 120 ha. Tatsächlich sind aber nur 81,84 ha ermittelt worden, wovon aber nur die drei Potenzialräume 2 bis 4 mit 60,18 ha überhaupt eine Konzentrationswirkung erreichen können. Das Ergebnis beschränkt die Abwägungsentscheidung über mögliche Standorte für Windenergieanlagen im Grunde genommen sehr stark. Eine Konzentrationswirkung ist kaum zu erreichen und auch ein substanziell angemessenes Raumangebot wird kaum erreicht. Um einen angemessenen Abwägungsspielraum bei der Flächenauswahl zu erhalten, betrachtet die Potenzialstudie daher zusätzliche Möglichkeiten, um durch Inanspruchnahme von Weichen Tabuzonen ggf. weitere Flächen in die Abwägung einbeziehen zu können. Für die sind es in erster Linie die Weichen Tabukriterien Landschafsschutzgebiet und Rotmilan, die zu einer flächenmäßig relativ starken Einschränkung der Potenzialräume führen. Sie werden daher überprüft. Die übrigen weichen Tabukriterien bergen kaum Potenzial für eine weitere Vergrößerung des Flächenangebotes. Einzige Ausnahme bilden noch die Abstände zu Wohnbauflächen. Eine weitere Unterschreitung des gewählten Vorsorgeabstandes von 850 m wäre rechtlich möglich. Es dürfte dafür aber kaum eine soziale Akzeptanz seitens der betroffenen Bevölkerung zu erreichen sein. 4.2 Verfügbare Potenzialräume mit Beanspruchung Weicher Tabuzonen Überprüfung Weiche Tabuzone Rotmilan Als Grundlage zur Beurteilung zieht die die vorliegenden Gutachten von 2012 und 2013 zu Rate. Damit werden die räumliche Verteilung der Brutstandorte sowie das Raumnutzungsmuster an ausgewählten Standorten gewürdigt. Das Gutachten von CORSMANN, METTERNICH 2013 dokumentiert zumindest für die sechs untersuchten Standorte, dass innerhalb dieser Bereiche eine hohe Frequentierung an Suchflügen und Überflügen von Einzelindividuen zu verzeichnen sind. Ein geringes Kollisionsrisiko wurde von den sechs Untersuchungsräumen nur für zwei Bereiche festgestellt. Eine Öffnung des Kriteriums Rotmilan ergäbe nur dann einen Flächenzuwachs, wenn gleichzeitig das Kriterium Landschaftsschutzgebiet geöffnet würde. Dann aber ergäben sich folgende Möglichkeiten (siehe Karte 16 im Anhang): Neuer Raum Nördlich von Niedernjesa Die Fläche liegt isoliert, ist sehr klein und erreicht nicht die gewünschte Konzentrationswirkung. Sie ist daher ungeeignet. Neuer Raum östlich von Niedernjesa am Wüster Berg Die Fläche ist vergleichsweise groß. Die Überprüfung des Raumnutzungsverhaltens 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 48

49 des Rotmilans ergab ein hohes Kollisionsrisiko für den Rotmilan. Die Zugriffsverbote des 44 BNatSchG werden mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen sein. Die Fläche ist daher ungeeignet. Erweiterung des Potenzialraumes 4 südwestlich von Klein Schneen Die Fläche ist vergleichsweise groß. Durch die Nähe zur A 38 und zur Deponie Deiderode besteht eine gewisse Vorbelastung. Der Bereich ist nicht erneut explizit untersucht worden. Allerdings liegen neuere Erkenntnisse für die Flächen jenseits (südwestlich) der A 38 vor, wo ein hohes Kollisionsrisiko für den Rotmilan konstatiert wurde. Die Landschaftsräume diesseits und jenseits der Autobahn sind sehr ähnlich. Außerdem lassen die Ergebnisse des Gutachtens den Schluss zu, dass auch in größerer Entfernung zu Horststandorten hochfrequentierte Nahrungsflächen möglich sind. Es kann daher geschlossen werden, dass die Zugriffsverbote des 44 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen sein werden. Die Fläche ist daher ungeeignet. Neuer Raum westlich der Deponie Deiderode Die Fläche liegt isoliert, ist sehr klein und erreicht nicht die gewünschte Konzentrationswirkung. Sie ist daher ungeeignet. Neuer Raum zwischen Deiderode und Elkershausen Die Fläche liegt isoliert, ist sehr klein und erreicht nicht die gewünschte Konzentrationswirkung. Sie ist daher ungeeignet. Neuer Raum an der A 7 westlich von Mollenfelde Die Fläche ist durch die A 7 vorbelastet. Sie liegt außerdem in einem der wenigen windstärkeren Bereiche der mit einem Windertrag von 80 bis 100 % des Referenzertragswertes in 140 m Höhe. Das Kollisionsrisiko für den Rotmilan schätzt der Gutachter relativ gering ein, da das Gebiet nur selten überflogen worden ist. Aufgrund der 2012 und 2013 dort nachgewiesenen drei Brutplätze kommt der Gutachter aber dennoch zu dem Schluss, dass die Tabuzonen von m um die Horststandorte aufrecht erhalten bleiben sollten. Außerdem erreicht die Fläche nicht die Mindestgröße für die gewünschte Konzentrationswirkung. Sie ist daher ungeeignet. Neuer Raum am Waldrand östlich von Friedland Am Waldrand zwischen Reckershausen und Groß Schneen wurden 2012 drei Brutpaare kartiert fand eine Überprüfung des Standortes westlich von Friedland statt, in dessen Einflussbereich der neue Raum steht. Es wurde deutlich, dass sich die dortigen Rotmilane bei der Nahrungssuche eher nach Nordwesten in Richtung Leinetal zwischen Friedland und Klein Schneen orientieren. Es finden demnach auch Flugbewegungen durch den Betrachtungsraum statt. Im Zusammenhang mit den weiteren Brutpaaren entlang des Waldrandes kann mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der gesamte Waldrandbereich durch Rotmilane frequentiert wird. Auf Grundlage der Frequenz von Jagd- oder Überfügen und des Vorhandenseins von Brutplätzen wird das Kollisionsrisiko als hoch bewertet. Die Fläche ist daher ungeeignet. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 49

50 Im Fazit trägt die Öffnung der Weichen Tabuzone Rotmilan nicht zu einer Vergrößerung des Abwägungsspielraumes für die Auswahl von Potentialräumen bei, weil aufgrund der Erkenntnisse die Belange des Artenschutzes, in diesem Fall des Rotmilans, höher bewertet werden müssen als die Belange der regenerativen Energien. Überprüfung Weiche Tabuzone Landschaftsschutzgebiet In einem weiteren Arbeitsschritt wird die Weiche Tabuzone Landschaftsschutzgebiet in die Betrachtung der Potenzialräume mit einbezogen, um den Abwägungsspielraum bei der Flächenauswahl zu vergrößern. Dies führt dazu, dass drei neue Potenzialräume entstehen und sich drei bestehende Potenzialräume vergrößern. Es ergeben sich bei Einbeziehung der Weichen Tabuzone Landschaftsschutzgebiet insgesamt acht Potenzialräume (siehe Karten 15 und 17 im Anhang). 1. Nordwestlich Niedernjesa mit einer Größe von 11,70 ha 2. Südlich Wendebachstausee mit einer Größe von 22,75 ha 3. Südlich Stockhausen mit einer Größe von 43,49 ha 4. Südlich Klein Schneen mit einer Größe von 35,43 ha 5. Zwischen Mollenfelde und Deiderode mit einer Größe von 9,60 ha 6. Östlich Reckershausen mit einer Größe von 51,63 ha 7. Südlich Niedergandern mit einer Größe von 4,10 ha 8. Südöstlich Reiffenhausen an der A 38 mit einer Größe von 16,60 ha Gesamt 195,30 ha Durch die Hinzuziehung des Landschaftsschutzgebietes vergößern sich die Flächen Nr. 2 Südlich Wendebachstausee, Nr. 3 Südlich Stockhausen und Nr. 4 Südlich Klein Schneen in ihrer räumlichen Umgrenzung. Die Flächen Nr. 1 Nordwestlich Niedernjesa und Nr. 5 Zwischen Mollenfelde und Deiderode verändern sich in ihrer Abgrenzung nicht. Die Flächen Nr. 6 Östlich Reckershausen, Nr. 7 Südlich Niedergandern und Nr. 8 Südöstlich Reiffenhausen an der A 38 kommen durch die Öffnung des weichen Tabuzone Landschaftsschutzgebiet neu hinzu. Die Potenzialräume, die sich bei Hinzuziehung der Weichen Tabuzone Landschaftsschutzgebiet ergeben, sind in der folgenden Abbildung zu sehen. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 50

51 Abbildung: Plan: Potenzialräume inklusive Beanspruchung der Weichen Tabuzone Landschaftsschutzgebiet Niedernjesa Stockhausen Ballenhausen Klein Schneen Groß Schneen Deiderode Elkershausen Friedland Ludolfshausen Mollenfelde Reiffenhausen Reckershausen Niedergandern Flächenbezogene Darstellung der öffentlichen Belange In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen konkurrierenden Nutzungsansprüche in den einzelnen Potenzialräumen, die sich im Wesentlichen aus den Restriktionskriterien ergeben, als Grundlage für eine Entscheidung zur Flächenauswahl im Flächennutzungsplanverfahren zusammengefasst. 956 Potenzialstudie Endbericht April 2016-b.doc 51

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