Bedeutung des USchadG für die Landwirtschaft
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- Ruth Raske
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1 Bedeutung des USchadG für die Landwirtschaft Institute for Environmental Studies and Applied Research Fachhochschule Bingen am Bingen, Prof. Dr. Gerhard Roller & Prof. Dr. Elke Hietel
2 Relevanz des USchadG für die Landwirtschaft Anzahl (potenzieller) Umweltschadensfälle (Biodiversität): Straßenbau Kommunen Landwirtschaft Forstwirtschaft Sonstige Insgesamt Fälle in und außerhalb von Natura 2000-Gebieten Quelle: Umfrage bei Naturschutzbehörden 2011, Presse- und sonstige Mitteilungen
3 Konfliktbereiche USchadG und Landwirtschaft 1. Artenschutz Grünlandmahd in einem Brutrevier des Wachtelkönigs (Crex crex) (Sachsen) Rufe des Wachtelkönigs auf einer Grünlandparzelle UNB informiert Landwirt, dass Bereich erst später gemäht werden darf Landwirt verwechselt Flächen und mäht dennoch Für die Aufzucht der Jungen erforderlicher Grünlandaufwuchs wird beseitigt
4 Kann eine landwirtschaftliche Nutzung, die der guten fachlichen Praxis entspricht, einen Umweltschaden verursachen? Zugriffsverbote betroffen? ( 44 (1) BNatSchG) Störung von Arten der FFH- oder der Vogelschutz-RL während der Fortpflanzungszeiten (Störung des Wachtelkönigs während der Brutzeit) Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert sich (Restbestand von nur noch ca. 150 Brutpaaren in Sachsen) Verstoß gegen Zugriffsverbote? ( 44 (4) BNatschG) Landwirtschaftliche Nutzung entsprechend der gfp verstößt nicht gegen Zugriffsverbote. Ausnahme: Sind Arten der FFH- oder der Vogelschutz-RL betroffen, liegt ein Verstoß vor, sofern sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert Liegt ein Umweltschaden vor? Verschulden des Landwirts? Der Landwirt wurde von der UNB informiert und hat daher zumindest fahrlässig gehandelt Subsidiaritätsverhältnis zum Artenschutzrecht ( 1 Satz 1 USchadG)
5 Konfliktbereiche USchadG und Landwirtschaft 2. Nutzungsintensivierung Rinderbeweidung auf Flachland-Mähwiese mit Vorkommen von Braunkehlchen (FFH- und Vogelschutz-Gebiet) (Baden-Württemberg) artenreiche Flachland-Mähwiese LRT 6510 Zielart im Gebiet: Braunkehlchen intensive Rinderbeweidung inkl. Trittschäden führt zur Zerstörung des Lebensraums Flachland-Mähwiese Zerstörung des Lebensraums für das Braunkehlchen (Bodenbrüter) Dani Studler
6 Umweltschaden bei Intensivierung der Grünlandnutzung (z.b. früherer erster Schnitt, häufigere Mahd, stärkere Düngung)? Eingriff? Kein Eingriff, sofern der guten fachlichen Praxis entsprechend ( 14 (2) BNatSchG) Umweltschaden? Beeinträchtigung eines Grünland-Lebensraumtyps der FFH-RL (z.b. durch Artenverarmung) Erheblichkeit des Schadens, sofern Bewirtschaftung über die frühere normale Bewirtschaftungsweise hinausgehend ( 19 (5) Nr. 2 BNatSchG) Verschulden des Landwirts? Keine generelle Enthaftung durch Einhalten der gfp ( 19 (1) Satz 2 BNatSchG) Umweltschaden durch Nutzungsintensivierung möglich Problem: Kausalitätsnachweis zwischen Schaden und intensiverer Bewirtschaftung
7
8 Umweltschaden bei Nutzungsaufgabe (z.b. Verbuschung)? Umweltschaden liegt bei Unterlassen einer Handlung nur vor, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (z.b. eine vertragliche Pflicht zur extensiven Grünlandnutzung im Vertragsnaturschutz) Beispiel für möglichen Umweltschaden durch ein Unterlassen: unterlassene Bejagung eines Gebiets (nicht erfüllte Abschussplanung)
9 Konfliktbereiche USchadG und Landwirtschaft 3. Nutzungsänderung Grünlandumbruch (Fälle aus Niedersachsen) Grünlandumbruch von magerem mesophilem Grünland (LRT 6510) Umbruch eines Borstgrasrasens (prioritärer LRT 6230) zur Beseitigung von Bodenunebenheiten im FFH-Gebiet: ein Gutachten zur Sanierung des Umweltschadens musste von dem verantwortlichen Landwirt erstellt werden Kurioser Fall: Gutgemeinter Grünlandumbruch (Pflugeinsatz zum Vogelschutz) Aspekt einer mageren Mähwiese (LRT 6510) Borstgrasrasen (LRT 6230)
10 Umweltschaden bei Wiederaufnahme der Nutzung (z.b. nach Stilllegung)? Eingriff? Kein Eingriff, wenn die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung innerhalb von 10 Jahren (z.b. nach Teilnahme an Agrarumweltprogramm oder Vertragsnaturschutz) erfolgt ( 14 (3) BNatSchG) Umweltschaden bei Wiederaufnahme der Nutzung? Verlust eines Lebensraumtyps der FFH-RL, z. B. mesophiles Grünland (LRT 6510) Erheblichkeit des Schadens: die Annahme der Erheblichkeit liegt z.b. in grünlandarmen Gebieten oder bei ungünstigem Erhaltungszustand nahe
11 Konfliktbereiche USchadG und Landwirtschaft 4. Entwässerung Trockenlegung von Vernässungsstellen im Vogelschutzgebiet Schönbuch (BaWü) Entwässerungsmaßnahme Halbinsel Eiderstedt (Schleswig-Holstein): Vogelschutzgebiet mit Vorkommen der Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger) landwirtschaftliche Nutzung bedarf der Entwässerung über Parzellengräben die Trauerseeschwalbe brütet in Kolonien an diesen offenen Gewässern starker Rückgang der Trauerseeschwalben-Population Anwendbarkeit des USchadG in Bezug auf die Wasserstandsregulierung durch VG Schleswig angenommen, Klage jedoch abgewiesen obergerichtliche Rechtsprechung existiert nicht
12 Konfliktbereiche USchadG und Landwirtschaft 5. Bauliche Anlagen Errichtung von baulichen Anlagen: Heulager mit Zuwegung (Sachsen) Errichtung des Heulagers auf einer Nasswiese (Pfeifengraswiese mit Binsen und Seggen LRT 6410, gesetzlich geschütztes Biotop nach 30 BNatSchG) im Rahmen einer Cross Compliance-Kontrolle festgestellt naturschutzrechtliche Anordnung zum Rückbau von Heulager und Weg
13 Wie relevant ist das Umweltschadensrecht bei baulichen Anlagen für die Landwirtschaft? Baugenehmigung? Bestimmte Anlagen sind nach den Landesbauordnungen genehmigungsfrei (z.b. Erdaufschüttungen, Weidezäune, Viehunterstände) Eingriff? Landesverordnungen stellen bauliche Anlagen teilweise frei von Eingriffsregelung (z.b. Weidezäune, Viehunterstände) Arten- und Biotopschutzrecht? sofern relevante Biotope oder Arten betroffen Ausnahmen, Befreiungen Umweltschaden? Enthaftung nur, wenn sich das Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren abschließend mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des USchadG auseinandergesetzt hat.
14 Konfliktbereiche USchadG und Landwirtschaft 6. Unfälle Sickersäfte aus einer Biogasanlage (verschiedene Bundesländer) und aus einer Siloanlage (Hessen) Boden und Gewässerverunreinigungen Fischsterben sonstige Schäden im Gewässerökosystem (nachteilige Veränderungen des Gewässers und seiner Ufer für die Tier- und Pflanzenwelt) Mehrere Schutzgüter des USchadG betroffen: Wasser, Boden, Biodiversität Bereich der Gefährdungshaftung
15 Konfliktbereiche USchadG und Landwirtschaft 7. Gehölzbeseitigung / Rodung überwiegend Eingriffsregelung, evtl. auch Arten- und Biotopschutzrecht Ausnahmen (Landesverordnung Eingriffe RLP) - das Entfernen von Aufwuchs auf landwirtschaftlichen Flächen innerhalb von 5 Jahren nach Aufgabe der Nutzung - Entfernung von Rebstöcken auf Weinbergsbrachen im Rahmen der Drieschen-Verordnung RLP Potenzieller Konfliktbereich USchadG, sofern die Gehölze / Brachen Lebensraum relevanter Arten sind
16 Konfliktbereiche USchadG und Landwirtschaft 8. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger sofern entsprechend der gfp: kein Eingriff ( 14 (2) BNatSchG) und kein Artenschutzrecht ( 44 (4) S.1 BNatSchG) Ausnahme im Artenschutzrecht ( 44 (4) S. 2 BNatSchG): sofern sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert Subsidiarität Artenschutzrecht oder USchadG Einzelfallprüfung Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängig) bei PSM Verschuldenshaftung bei Düngung (Ausnahme: die Düngung erfolgt nicht entsprechend der gfp und Stoffe gelangen in das Grundwasser)
17 Ziel des USchadG ist nicht die Erzeugung von Umweltschäden, sondern die Prävention von Umweltschäden! Möglichkeiten der Prävention: Zugang zu Informationen über Arten und Lebensräume für Landwirte erleichtern (z.b. GIS-Internetportale wie LANIS; FLOrlp) Aus- und Fortbildung sollte potenzielle Konfliktbereiche mit USchadG berücksichtigen Biotopbetreuer als Schnittstelle zwischen Naturschutz und Landwirtschaft schlagspezifische Dokumentation der Bewirtschaftung Möglichkeiten der Enthaftung nutzen Mindestanteile von Lebensräumen können einen nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand auch bei unvorhergesehen Schäden verhindern (Ausweich- und Ersatzlebensräume) Auszug FLOrlp
18 Es folgt das Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Statement: Jörg Weickel Dienstleistungszentrum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück Bad Kreuznach
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Diskussion/Moderation Prof. Dr. Dr. Andreas Mengel Universität Kassel
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