Stadt mit Freiraum AM ALTEN TEICH K\ - ' *\\ v\* -- x K -A PLANUNGSBRIEF. Amt für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Der Stadt Seim

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1 Stadt mit Freiraum AM ALTEN TEICH 1 K\ - ' *\\ v\* -- x K -A PLANUNGSBRIEF Amt für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Der Stadt Seim

2 Stadt mit Freiraum. Bebauungsplan Nr. 20 "Am Alten Teich" Gemarkung: Bork Flur: 77 Rechtliche Grundlagen Maßstab 1:500 ^^ 10 15m Das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBI. l. 2141), zuletzt geändert durch die Anpassung des Baugesetzbuches an EU Richtlinien vom Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. vom (BGBI. l.s. 1763), geändert durch die Verordnung vom (BGBI. IS. 127) sowie Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom (BGBI. IS. 466), in der zur Zeit gültigen Fassung. Die Planzeichenverordnung in der Neufassung vom (BGBI. l. 1991, S. 56) in der zur Zeit gültigen Fassung. Zeichenvorschrift für Katasterkarten und Vermessungsrisse in Nordrhein-Westfalen (Zeichenvorschrift NW) RdErl. des Innenministers vom ID in der zur Zeit gültigen Fassung. Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV.NRW.S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW.S.96) in der zur Zeit gültigen Fassung. Die Landesbauordnung (BauO NRW) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV.NRW.2000.S256), in der zur Zeit gültigen Fassung. Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV.NRW.S.926) in der zur Zeit gültigen Fassung. Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G) im Bereich des Immissionsschutzrechts. Gemeinsamer Runderiass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Verkehr vom , MBI.NRW.2002,5.1008).

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4 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 9 BauGB in Verbindung mit 86 Abs. 4 BauO NW) 1.1 Dachneigung Die Dachneigung beträgt 45 (+/- 3" Abweichnung) oder 30". Gebäudeteile, Nebengebäude, Carports bzw. Garagen können ebenfalls von der vorgeschriebenen Dachneigung abweichen 1.2 Höhe der baulichen Anlagen Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen sind dem Planeintrag zu entnehmen. Die angegebenen Trauf- und Firsthöhen beziehen sich auf die vorgegebene Höhenlage des Baugrundstücks. Die Höhenlage für das jeweilige Baugrundstück ergibt sich aus der mittleren Höhenlage der Grenze zwischen der das Baugrundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche und dem Baugrundstück (Höhen siehe Planeintrag). 1.3 Doppelhäuser Doppelhäuser sind nur mit gleicher Dachform, Dachneigung und Firsthöhe zulässig. Es dürfen nur farblich identische, gleiche Außenwandmaterialien verwendet werden 1.4 Dachgauben / Dacheinschnitte / Zwerchhäuser Die Länge von Dachgauben bzw. Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf zusammen nicht mehr als 3/5 der darunter liegenden Gebäudewand betragen Die Seitenwände der Dachgauben müssen von den freien Giebeln mindestens 1,25m entfernt bleiben. Für Dacheinschnitte und Zwerchhäuser gilt gleiches. 1.5 Baumaterialien Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Baumaterialien unzulässig: Fassade: Dach: Verkleidungen aus Wellplatten oder Werkstoffimitaten, Kunststoff, Keramikplatten. Mosaikstein, Sicht- oder Waschbeton und zementgebundene Faserplatten sowie die Verwendung von Glasbausteinen. Werkstoffimitate aus Kunststoff od. bituminierte Pappen und zementgebundene Faserplatten. 1.6 Lärmschutz An den mit<jybezeichneten lärmbelasteten Flächen ist gemäß DIN 4109 an den jeweils betroffenen Fassaden von Wohn- und Schlafräumen das resultierende Schalldämm-Maß von erf. R'w.res 30 db durch die Außenbauteile einzuhalten. 1.7 Gestaltung von Garagen Garagen sind bezüglich der Farbgestaltung dem jeweiligen Wohngebäude anzupassen 2 Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und bewegliche Abfallbehälter ( 9 BauGB in Verbindung mit 86 Abs. 4 BauO NW) 2.1 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge und Abfallbehälter sind mit Hecken, Abpflanzungen aus Sträuchem oder immergrünen Kletterpflanzen mit Rankgerüsten abzuschirmen. Hierzu sind heimische Wildarten zu verwenden. 2.2 Zufahrtsflächen für Garagen und Stellplätze sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie deren Zufahrten sind aus Rasenlochsteinen, Fahrspuren oder gleichwertigen, wasserdurchlässigen Ersatzlösungen herzustellen. 2.3 Pro 5 ebenerdiger Stellplätze ist ein hochstämmiger, heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 20cm, gemessen in 1m Höhe, im Stellplatzbereich zu pflanzen und zu erhalten.

5 3 Überschreitung der Baugrenzen ( 23 BauNVO) Treppenhäuser, Erker, Eingangsüberdachungen u. Überdachungen von Stellplätzen oder andere aus der Gebäudefront heraustretende Gebäudeteile dürfen gem. 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 BauNVO die Baugrenzen überschreiten, wenn sie nicht mehr als 1,5m vortreten. Gleiches gilt für Terrassenüberdachungen und Wintergärten, auch wenn letztere als Aufenthaltsräume gem. 2 Abs. 7 BauO NW zu bewerten sind. 4 Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen Auf den nicht überbaubaren Flächen sind innerhalb der Vorgärten Garagen und Nebenanlagen unzulässig. Als Vorgarten gilt die zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze gelegene Fläche eines Grundstücks. Bei Eckgrundstücken können Ausnahmen von dieser Festsetzung gestattet werden. 5 Landschaftspflegerische Festsetzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a+b BauGB) 5.1 Regenwasser Die Regenwassernutzung bleibt von den folgenden Regelungen unberührt. Das Niederschlagswasser der bebauten Flächen soll zur Versickerung gebracht werden Für die Dimensionierung sind dabei für 5-10 jährige Niederschlagsereignisse maßgeblich. Außenanlagen In der Gestaltung und Nutzung der privaten Gärten ist die natürliche Versickerung von Oberflächenwasser (Regenwasser) vorzusehen. Das Oberflächenwasser der befestigten Flächen von Außenanlagen auf den privaten Grundstücken ist auf dem Grundstück zu versickern. Ableitung von Dachflächen Auf den mit Oy \^ gekennzeichneten Flächen ist die Versickerung auf den Grundstücken vorgeschrieben. Die Entwässerung von Dachflächen (Wohnhäuser, Garagen) erfolgt durch Versickerung auf den Einzelgrundstücken und ist nur hier zulässig Art der zulässigen Versickerungseinrichtungen Die Muldenversickerung ist im gesamten Gebiet zulässig Im höher gelegenen Bereich O\ kann auch die Rigolenversickerung angewendet werden. Bei der Einleitung direkt in die Rigolen ist den Einleitungen zwingend ein Sand- und Laubfang vorzuschalten und regelmäßig von den Nutzem zu warten Alternativ kann eine Rigole unter Mulden ausgebildet werden, so dass das Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht wird. Auf den Garagen wird eine Dachbegrünung durchgeführt und dient mit der Rückhaltefunktion der Regenwasserbewirtschaftung. Verkehrsflächen Die Ableitung des Oberflächenwassers von Verkehrsflachen erfolgt über Versickerungsfähiges Pflaster. Die Straße sollte dennoch so gestaltet werden, dass bei Extremereignissen der normale Abfluss über eine Rinne auf die Verkehrsinsel, die als Versickerungsmulde ausgestaltet wird, erfolgen kann. Unter dem Straßenkörper und der Verkehrsinsel wird eine Rigole angeordnet, die im Notfall das Regenwasser der Straße in den Regenwasserkanal am Fasanenweg gedrosselt abführt. 5.2 Parkplatzbegrünung im öffentlichen Straßenraum ( 9 Abs.1 Nr 20 uni25b BauGB) An den im Plan mit ^3y gekennzeichneten Stellen ist 1 Stück hochstämmige Stiel-Eiche (Quercus robur) o. a mfi einem Stammumfang von mind. 18/20 cm, gemessen in 1 m Höhe zu pflanzen und zu erhalten. Die Baumscheibe je Baum hat eine Größe von mind. 6 mz ( 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB und 19 (4) BauNVO) Die Parkplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen und zwar mit Rasengittersteinen alternativ kann wasserdurchlässig. Pflaster mit Zertifikat verwendet werden. 5.3 Versiegelung auf privaten Flächen ( 9Abs.1 Nr. 20 BauGB) Die Versiegelung darf auf den Baugrundstücken einen Anteil von 40% nicht überschreiten Die Flachen sind im Gartenplan zu kennzeichnen und bilanziert dem Bauantrag beizufügen ( 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB und 19 (4) BauNVO). Garagen- oder Stellplatzzufahrten sind als Schotterrasen, Rasenpflaster oder mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen 5.4 Heckenpflanzungen ( 9 Abs 1 Nr 20 in Verb, mit Nr. 25 a BauGB, 81 BauONW. Gestaltungssatzung) In dem im Plan mit < > gekennzeichneten Bereich wird eine Heckenpflanzung angelegt

6 HINWEISE 1. Schutz von Bodendenkmälern Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.-Nr /9375-0, Fax 02761/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte ist mindestens 3 Werktage m unverändertem Zustand zu erhalten ( 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen), falls dieser nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen ( 16 Abs. 4DSchGNW). 2. Bergbauliche Einwirkungen ( 9 Abs. 5 Nr. 2) Das gesamte Plangebiet kann zukünftig bergbaulichen Einwirkungen unterliegen. Es wird empfohlen, im Zuge der Gebäudeplanung mit der Deutschen Steinkohle AG in Herne, Shamrockring 1, Herne, Kontakt aufzunehmen. 3. Wiederverwendung des Bodenaushubs Im Zuge der Baumaßnahmen anfallender, nicht verunreinigter Bodenaushub ist möglichst auf den Baugrundstücken bzw. im Bereich des Baugebietes wieder zu verwenden 4. Schutz des Mutterbodens Gem. 202 BauGB ist Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberflache ausge-hoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Es wird daher empfohlen, den Oberboden von der Baubetriebsfläche abzutragen, sach-gerecht zu lagern und bei einer Lagerzeit von über 8 Wochen zu begrünen 5. Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen Die Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (Abschnitt 4 der Richtlinie für die Anlage von Straßen) sowie die DIN über den Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen ist zu beachten. 6. Pflanzempfehlungen 6.1 Baumpflanzungen Bei einer Grundstücksgröße bis zu 250 qm sollte ein Solitärbaum II Ordnung gepflanzt werden Auf jedem Grundstück mit einer Größe von 250 bis 500 qm sollten bei einer Neubebauung mindestens 1 hochstämmiger Solitärbaum l. Ordnung oder mindestens 2 Obstbäume oder Solitärbäume II Ordnung gepflanzt werden. Bei einer Grundstucksgröße über 500 qm sollte sich die Anzahl der zu pflanzenden Bäume verdoppeln. 6.2 Wandbegrünung ( 9Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Im Bereich der Neubebauung sollte mind. 20% der Fassaden von Garagen und Carports mit Schling- und Kletterpflanzen begrünt werden Die Pflanzabstände der Kletterpflanzen betragen 2 m (siehe Pflanzliste Nr. 3) 6.3 Dachbegrünung ( 9Abs.1 Nr. 25a BauGB) Alle Dächer im Bereich der Neubebauung mit einer Neigung bis 10 Grad und einer Größe von mehr als 10m 2 (Garagen und gedeckte Carports usw.) sollten mit einer Dachbegrünung versehen werden. Die bedeckende Erdschicht sollte mehr als 10 cm zu betragen. Es sollten besondere Substrate wie Blähton, Bims oder ähnliche Materialien mit hohen hydraulischen Eigenschaften als Substrate verwendet werden. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen die in der Zukunft vorgenommen werden

7 Ergänzende Hinweise Grundwasserverhältnisse Entsprechend der Grundwasserverhältnisse kann eine Ausbauweise als sog. Weiße Wanne erforderlich werden. Kampfmittel Nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg ist für das Plangebiet keine Kampfmittelgefährdung gekannt. Weist jedoch bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.

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