Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Arbeitsrecht
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- Hansi Heinrich
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1 Seite 1 von 6 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Qualifikationsprüfung 2013 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Arbeitsrecht Arbeitszeit: 300 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom , Az.: PE-P /11 i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für die Fachrichtung Staatsfinanz. Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die Teilaufgaben Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht und Tarif-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrecht jeweils auf getrennten Lösungsbogen!
2 Seite 2 von 6 Aufgabe A Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht I. Sachverhalt: RR in Wolf (W) arbeitet seit dem im Sachgebiet Schulpersonal der Regierung von Mittelfranken, das sich um die Personalverhältnisse angestellter Lehrer kümmert. In dieser Funktion wird sie am , unmittelbar nach Beginn des Schuljahres, mit einigen Problemen am Hardenberg-Gymnasium Fürth (HGF) konfrontiert, derentwegen sich der Schulleiter, Herr OStD Altmann (A) bei ihr meldet. Am HGF unterrichtet seit September 2004 Herr Schwarz (S) die Fächer Latein und Geschichte. Es haben sich jedoch schon seit Oktober 2011 erhebliche gesundheitliche Probleme eingestellt. So hat S Schwierigkeiten mit dem Gehör. Seine Hörfähigkeit nimmt ab, so dass er insbesondere auf dem linken Ohr zwischenzeitlich nahezu taub ist. Wegen der Gehörprobleme hat er Schwierigkeiten, die Schüler zu verstehen bzw. die Aufsicht über die Klasse zu führen. Denn er bekommt gerade wenn er sich der Tafel zuwendet nicht mehr alles mit. Hinzu kommen erhebliche Rückenprobleme nach einem Bandscheibenvorfall, die dazu führen, dass er häufig Rückenschmerzen hat, und ausfällt. Aufgrund dessen war er bereits von Oktober 2011 bis Januar 2012 krankgeschrieben. Lediglich im Februar 2012 war er wieder am HGF im Rahmen eines Versuchs der Wiedereingliederung eingesetzt. Dieser war jedoch nicht erfolgreich. Er fiel auch das übrige Schuljahr aus. Im August 2012 fand eine Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsamt statt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass sich seine gesundheitlichen Beschwerden auf Dauer nicht bessern werden, und dass die Einschränkungen bei der Ausführung seiner Arbeit erhalten bleiben werden. Auch jetzt, zu Beginn des Schuljahres 2012/13, ist er krankgeschrieben. Dies verursacht am HGF erhebliche Probleme, da der ausfallende Unterricht in Latein und Geschichte von anderen Lehrern übernommen werden muss. Da alle Lehrer im Rahmen ihres zu haltenden Unterrichts bereits voll ausgelastet sind, ist dies kaum möglich. Es kommt zu häufigen Stundenausfällen. Nach Prüfung der Angelegenheit beschließt W, dass ihr keine Lösung bleibt, als eine Kündigung aufgrund des andauernden Ausfalls des S zum Diese datiert vom und geht dem S am postalisch zu. Andere Einsatzmöglichkeiten bestehen nicht. Denn auch bei Verwaltungstätigkeiten im Direktorat würden die Rückenprobleme sich auswirken. Für andere Arbeiten in der Schulverwaltung (z.b. im Sachgebiet der W) fehlt S die fachliche Ausbildung. S ist entsetzt und wendet sich an Rechtsanwalt Eichner (E) in Fürth. Er fragt diesen, ob die Kündigung nicht schon deshalb ins Leere gehe, weil sie eigentlich von der Schule ausgesprochen werden müsste. E fragt sich, was zu tun sei, insbesondere will er prüfen, ob dringender Handlungsbedarf besteht und ob eine mögliche Klage an die Regierung von Mittelfranken oder das HGF oder eine andere Behörde adressiert werden muss. Streit bahnt sich für W aber auch mit Frau Trautmann (T) an. Diese hat einen Magisterabschluss in Latein, allerdings keine pädagogische Ausbildung. Sie wird deshalb nur aushilfs-
3 Seite 3 von 6 weise als Vertretung herangezogen. Sie war bereits im Schuljahr 2008/09 als Krankheitsvertretung für einen anderen Lateinlehrer am Helene-Lange-Gymnasium in Fürth befristet eingesetzt, anschließend war sie dort von September 2009 bis eingestellt als Vertretung während der Elternzeit einer Kollegin. Seit Oktober 2011 ist sie als Vertretung für den S befristet eingestellt. Die Befristung ist vereinbart für die Zeit vom Der schriftliche Vertrag war von ihr und dem A (im Auftrag der Regierung von Mittelfranken) am , also vor Beginn ihrer Unterrichtstätigkeit, unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war man noch davon ausgegangen, dass die gesundheitlichen Probleme des S sich bis Ende Februar 2013 gebessert haben würden. Da man mit den Leistungen der T nicht zufrieden ist, soll ihr Vertrag nicht verlängert werden. Sie ist empört und meint, man müsse sie in jedem Fall weiterbeschäftigen. Dies schon deshalb, weil ja aufgrund der Kündigung des S weiter Bedarf an ihrer Arbeit bestehe. Ohnehin sieht sie in der Gesamtdauer der bisherigen Befristungen einen Verstoß gegen den Tarifvertrag. Sie meint auch, sie habe davon gehört, dass so viele aneinandergereihte Verträge als unsittlich anzusehen wären. Schon allein deshalb sei die Befristung unwirksam. II. Aufgaben: 1. Prüfen Sie rechtsgutachtlich, ob die Kündigung des S wirksam ist. 2. Prüfen Sie rechtsgutachtlich, ob der Vertrag mit T wirksam befristet ist. 3. Muss E bei einem gerichtlichen Vorgehen irgendwelche Fristen beachten? Von wem wird der Freistaat Bayern im Prozess vertreten? III. Bearbeitungshinweise: Bei allen Aufgaben ist davon auszugehen, dass sämtliche Verträge mit dem Freistaat Bayern als Arbeitgeber abgeschlossen wurden und auf den TVL verweisen. W ist zu allen arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Namen des Freistaates Bayern befugt. Soweit zu einzelnen Maßnahmen die Beteiligung des Personalrats erforderlich ist, ist von dessen ordnungsgemäßer Beteiligung auszugehen. Hinsichtlich S wurde neben der versuchten Wiedereingliederung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt. Auf das Arbeitsverhältnis mit T finden die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung, ihre Tätigkeit hätte vor dem der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen.
4 Seite 4 von 6 Aufgabe B Tarif-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrecht I. Sachverhalt: Yvonne Ysegrimm (Y.), geb. am , wird bei der Bezügestelle Beihilfe des Landesamtes für Finanzen (LfF), Dienststelle Würzburg, als Sachbearbeiterin ab auf unbestimmte Zeit eingestellt. Ihre Tätigkeit entspricht der Entgeltgruppe 8 einzige Fallgruppe des Teils I der Entgeltordnung. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 11 Stunden (Montag bis Mittwoch). Ihrer Einstellung liegt folgender Werdegang zu Grunde (Auszug): Sachbearbeiterin für privatärztliche Abrechnungen bei der Ärztlichen Abrechnungsstelle Medicus-GmbH (einschlägige Berufserfahrung für die Beihilfesachbearbeitung) Sachbearbeiterin Beihilfeabrechnung beim Land Baden-Württemberg (Entgeltgruppe 8 TV-L) Aufgrund der bei der Einstellung bereits anerkannten einschlägigen Berufserfahrungen lt. Werdegang wird Y. ab in die Qualitätssicherungsgruppe der Beihilfestelle umgesetzt und dauerhaft mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 des Teils I der Entgeltordnung betraut. Am wird Y. vor Arbeitsaufnahme unverschuldet in einen schweren Unfall verwickelt, der zu einem stationären Krankenhausaufenthalt und zur Arbeitsunfähigkeit (Beckenbruch) vom bis führt. Aufgrund eines am diagnostizierten grippalen Infekts dauert die Arbeitsunfähigkeit bis zum an, so dass eine Arbeitsaufnahme erst am erfolgt. Vom bis ist Y. aufgrund einer Gürtelrose arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom bis befindet sich Y. auf einer von der AOK Bayern bewilligten stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ( 40 Abs. 2 SGB V), um die Folgen des Beckenbruchs zu lindern (dieselbe Krankheit). Nach erfolglosem Abschluss dieser Maßnahme ist Y. ab weiterhin auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Vom bis befindet sich Y. im Erholungsurlaub. Am wird Y. ein Rentenbescheid vom zugestellt, mit dem ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 SGB VI) vom bis gewährt wird. Diesen legt Y. am der zuständigen Personalsachbearbeiterin persönlich vor mit dem Hinweis, dass sie vorsorglich fristgerecht Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt hat. Mit Schreiben vom nimmt Y. den Widerspruch zurück. Mit Rentenbescheid vom , zugestellt am , wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bewilligt. Den erneuten Rentenbescheid legt Y. der Personalsachbearbeiterin am (Freitag) persönlich vor.
5 Seite 5 von 6 II. Aufgaben: 1. Bestimmen und begründen Sie die zustehende Stufe (einschließlich evtl. Restzeiten) von Y. aus Anlass der Einstellung. 2. Prüfen und begründen Sie, ob und ggf. für welche Zeiträume Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall nach 22 TV-L, unter Berücksichtigung aller aufgeführter Arbeitsunfähigkeiten, besteht. 3. Prüfen und begründen Sie, welche Auswirkungen die Zustellung der jeweiligen Rentenbescheide auf das bestehende Arbeitsverhältnis von Y. haben. 4. Berechnen und begründen Sie die Bezüge von Y. in den Monaten Mai und November Berechnen und begründen Sie die Umlagen zur Zusatzversorgung im Monat Mai Berechnen und begründen Sie die Beiträge zur Rentenversicherung im Monat Mai III. Bearbeitungshinweise: 1. Im Arbeitsvertrag von Y. wurden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. 2. Beim LfF, Dienststelle Würzburg liegt zum Einstellungszeitpunkt von Y. ein besonderer Personalbedarf an qualifizierten Fachkräften vor. Y. hat die Gewährung der für sie günstigsten Stufe zur Voraussetzung für ihre Einstellungszusage gemacht. Ggf. erforderliche Zustimmungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen liegen vor. Auf die Zulage nach 16 Abs. 5 ist nicht einzugehen. 3. Das Land Baden-Württemberg (Geltungsbereich des TV-L) wendet bei der Stufenzuordnung die gleichen Grundsätze an wie der Freistaat Bayern. 4. Y. hat Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. 5. Ein ggf. zustehender Krankengeldzuschuss ist nicht zu berechnen. 6. Die Personalsachbearbeiterin händigt Y. bei ihrem persönlichen Erscheinen am und am jeweils noch am gleichen Tag ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis aus, mit dem sie Y. die Rechtsfolgen der Rentengewährung mitteilt. 7. Die Berechnung aller Entgelte erfolgt mit der Anlage B zum TV-L gültig ab
6 Seite 6 von 6 8. Y. legte bei ihrer Einstellung einen Bausparvertrag vor und beantragte die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen. 9. Y. unterliegt der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung zur VBL sowie in allen Zweigen der Sozialversicherung. Beitragspflichtige Einnahmen nach 23 c SGB IV fallen nicht an. Der Freistaat Bayern wendet beim Vollzug des 3 Nr. 56 EStG das Verteilmodell an. 10. Für angeordnete und geleistete Samstagsarbeit im März 2013 werden Y. Zeitzuschläge gemäß 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TV-L in Höhe von insgesamt 25,00 EUR gezahlt (Zahlungsmonat Mai 2013). 11. Allgemeine Standardsätze zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und zur Beitragsberechnung können entfallen. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
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