ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GASTRODAT GMBH (GASTRODAT) FÜR DEN ERWERB DER HOTELSOFTWARE GASTRODAT
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- Leopold Neumann
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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GASTRODAT GMBH (GASTRODAT) FÜR DEN ERWERB DER HOTELSOFTWARE GASTRODAT 1 GELTUNGSBEREICH 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Erwerb der Hotelsoftware GASTROdat. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit sie von diesen AGB oder von GASTROdat schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen abweichen, werden hiemit ausdrücklich abbedungen. 1.2 Diese AGB gelten bis zur Herausgabe neuer AGB durch GASTROdat auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AGB zustande kommen. 2 VERTRAGSGEGENSTAND 2.1 Bei der von GASTROdat als Lizenzgeber dem Kunden in der zum Vertragsabschluss jeweils aktuellen Version zur Verfügung gestellten Software handelt es sich um eine Standard-Software, welche nicht nach individuellen Bedürfnissen des Kunden (zb aufgrund eines Pflichtenhefts odgl) entwickelt und programmiert wurde. Mit Bestellung bestätigt der Kunde die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Software. Die technische Umschreibung geht aus der Vorführsoftware der digitalisierten Beschreibung hervor. Mündliche Aussagen sind nur dann Bestandteil des Lieferumfangs, wenn sie von GASTROdat schriftlich bestätigt werden. 2.2 Die Software ist geistiges Eigentum von GASTROdat, was unabhängig von bestehender oder künftiger Gesetzgebung und Rechtsprechung einvernehmlich anerkannt wird. Eine Verletzung immaterieller Rechte von GASTROdat, insbesondere Werknutzungsrechte, verpflichtet den zuwiderhandelnden Kunden unter Aufrechnungsverbot zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 8.000,00 an GASTROdat; dies in jedem einzelnen Verletzungsfall. Die Vertragsstrafe gebührt verschuldensunabhängig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe werden die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadens sowie die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere von Unterlassungsansprüchen, nicht ausgeschlossen. 2.3 Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht, die Software nach Maßgabe dieser AGB unter Einhaltung der von GASTROdat übergebenen Betriebsanleitung am vereinbarten Aufstellungsort zu benützen (Werknutzungsbewilligung). 2.4 GASTROdat stellt zum von ihr festgelegten Termin auf Wunsch dem Kunden die Updates, im Rahmen eines Wartungsvertrages, zur Verfügung. Für allenfalls notwendige Erweiterungen der Hardware oder des Betriebssystems hat der Kunde auf eigene Kosten und Verantwortung zu sorgen. Die Neuerungen werden systematisch dokumentiert. 3 ENTGELT UND ABRECHNUNG 3.1 Die Höhe des Entgelts wird in der jeweils gültigen Preisliste von GASTROdat ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. 3.2 Bei Lieferung oder Einweisung durch GASTROdat oder deren Vertragshändler am vereinbarten Aufstellungsort können Tag-, Fahrt- und Nächtigungskosten nach den jeweils gültigen Tarifen oder laut Angebot verrechnet werden. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten. 3.3 Das Entgelt ist prompt nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels behält es sich GASTROdat vor, Mahngebühren in der Höhe von 10,00 für jede Mahnung sowie Zinsen in der Höhe von 10 % p.a. zu verrechnen. 4 VERVIELFÄLTIGUNGSRECHTE UND ZUGRIFFSSCHUTZ 4.1 Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für deren
2 Benutzung notwendig ist und sämtliche Lizenzbestimmungen eingehalten werden. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Software-Installationen vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Ein Einspeisen der gelieferten Software in ein Netzwerk oder ein sonstiges Mehrstationen-Rechensystem darf nur nach Maßgabe des 5 erfolgen. 4.2 Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen. 4.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen. 4.4 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren der Online- und Schulungsdokumentation zählen, darf der Kunde ausschließlich zum eigenen Gebrauch, allenfalls für Mitarbeiter, anfertigen. Allenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind ausschließlich über GASTROdat oder deren Vertragshändler zu beziehen. 5 MEHRFACHNUTZUNGEN UND NETZWERKEINSATZ 5.1 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware (lt. Hardwarevoraussetzungen) einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. 5.2 Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Datenbanklizenzen erwerben. 5.3 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationen-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden. Andernfalls bedarf es für jeden einzelnen Arbeitsplatz, von welchem aus eine Nutzung des gelieferten Programms möglich ist, und für jede sonstige Schnittstelle (zb. Telefonanlage, Kassenverbund) einer eigenen Lizenz. 6 DEKOMPILIERUNG UND PROGRAMMÄNDERUNGEN 6.1 Die Übersetzung des überlassenen Programmcodes in seine Codeform (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse- Engineering) sind, soweit dies unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten; soweit dies ausschließlich von GASTROdat selbst vorgenommen wird (siehe 6.4); soweit die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen noch nicht veröffentlicht wurden oder sonstwie zugänglich sind und soweit sich dies auf jene Teile der Software beschränkt, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. 6.2 Die nach 6.1 geschaffenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Computerprogramms verwendet werden. Diese Informationen dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Computerprogramms zwingend notwendig ist. Die Verwendung dieser Informationen für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines anderen Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht sowie
3 sonstige Schutzrechte der GASTROdat verletzende Handlungen, ist strikt untersagt. 6.3 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur soweit zulässig, als durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast. 12 der vorliegenden AGB ist besonders zu berücksichtigen. 6.4 Sämtliche vorgenannten Handlungen sind nur aus gewerblichen Gründen zulässig. Sie dürfen überdies nur dann einem Dritten überlassen werden, wenn GASTROdat die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. GASTROdat ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. 6.5 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. 7 VERBOT DER WEITERVERÄUSSERUNG UND WEITERVERMIETUNG Der Kunde darf die Software einschließlich der Onlinedokumentation und des sonstigen Begleitmaterials weder an Dritte veräußern oder auf sonstige Weise entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, insbesondere nicht verschenken, vermieten oder verleihen. Die Benutzung der Software durch Arbeitnehmer des Kunden im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs wird dadurch nicht berührt. 8 GEWÄHRLEISTUNG 8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Innerhalb dieser Frist geltend gemachte Mängel der gelieferten Software, werden bei ordnungsgemäßer Mängelrüge des Kunden gemäß 9 innerhalb eines Monats ab Mängelrüge von GASTROdat behoben. Dies geschieht nach Wahl von GASTROdat durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 8.2 Sofern die Software zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GASTROdat zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hiefür anfallenden Transportkosten. 8.3 GASTROdat ist berechtigt, Fehlerdiagnosen durchzuführen. Für mit der Auswahl der Software zusammenhängende Mängel und nicht reproduzierbare Mängel besteht keine Gewährleistung. 8.4 Ansprüche auf Zahlungsminderung bzw. auf Wandlung stehen dem Kunden nur zu, wenn die Versuche der GASTROdat, die Mängel zu beheben, auch nach einem Monat fehlgeschlagen sind. 9 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT 9.1 Der Kunde wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit, sowie der Funktionsfähigkeit der Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen GASTROdat oder dessen Vertragshändler, bei welchem die Software gekauft wurde, innerhalb weiterer drei Werktage mittels eingeschriebenen Briefes angezeigt werden. Die Mängelrüge muss eine konkrete, bestmöglich detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. 9.2 Mängel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung 0der dargelegten Anforderungen an die Mängelanzeige gerügt werden. 9.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software als genehmigt. 10 HAFTUNG 10.1 Für allfällige Schäden wird jegliche Haftung von GASTROdat einvernehmlich ausgeschlossen, sofern GASTROdat bei der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe des 8 unberührt.
4 10.2 Der Kunde sorgt nach einer allfällig besonders vereinbarten Einschulung für die Kenntnis und Einhaltung von Betriebsanleitungen selbst. Bei eigenmächtigen Änderungen der Software durch den Kunden oder Dritte übernimmt GASTROdat keinerlei Gewährleistung oder Haftung. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von GASTROdat gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind Ferner übernimmt GASTROdat insbesondere keine Gewähr für Fehler, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger udgl. sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für den Verlust von Daten übernimmt GASTROdat keine wie immer geartete Haftung. Weiters haftet GASTROdat nicht für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter Eine allfällige Haftung von GASTROdat wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss, jedenfalls auf das Überlassungsentgelt Insoweit GASTROdat entgegen 10.1 doch eine Schadenersatzpflicht trifft, ist GASTROdat berechtigt, sich dadurch von allen Ansprüchen zu befreien, dass dem Kunden alle Ansprüche der GASTROdat gegenüber einem Haftpflichtversicherer an den Kunden abgetreten werden Der gesamte Inhalt der Software wurde sorgfältig recherchiert und auf seine Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit bearbeitet. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung von GASTROdat ausgeschlossen ist. 11 OBHUTSPFLICHT Der Kunde wird seine Mitarbeiter, sowie alle Personen welche Zugriff auf die Software haben, nachdrücklich auf die Einhaltung sämtlicher Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen. 12 INFORMATIONSPFLICHTEN 12.1 Wurde die überlassene Software speziell an die Hardware des Kunden angepasst, ist der Kunde auch verpflichtet, GASTROdat einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde die betreffende Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen möchte Der Kunde ist in jedem Fall dazu verpflichtet, GASTROdat die Dekompilierung sowie jede Programmänderung, insbesondere die Entfernung eines Kopierschutzes oder einer ähnlichen Schutzroutine aus dem Programmcode, im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendigen Voraussetzungen (vgl 6) muss der Kunde möglichst genau beschreiben. Diese Beschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung dieser Voraussetzungen, wie z.b. die aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursachen, sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung. Die Durchführung derartiger Maßnahmen ohne vorhergehender Information ist unzulässig. 13 EIGENTUMSVORBEHALT 13.1 GASTROdat behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Wechsel bis zu dessen Einlösung. Bis zur vollständigen Bezahlung werden nur mit dem Zahlungsziel befristete Lizenzen vergeben. Eine allfällige Fristverlängerung hat der Kunde vor Ablauf der Frist bei GASTROdat zu erwirken. Der Ablauf der befristeten Lizenz aufgrund einer nicht termingerechten Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis lässt die vollständige Zahlungspflicht des Kunden unberührt Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden, sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch GASTROdat
5 nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, GASTROdat teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit. 14 SCHRIFTFORM Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von GASTROdat erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn GASTROdat hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt. 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Gegenforderungen gegen Forderungen der GASTROdat aufzurechnen oder Zahlungen unter Berufung auf Mängel zurückzuhalten Erfüllungsort ist Grödig. Gerichtsstand ist Salzburg-Stadt.. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen im Ausland gilt jeweils die für GASTROdat günstigere Norm Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.
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