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1 1 Einleitung Allgemeine Vertragsbedingungen Neutralität Eintritt Zimmereinrichtung Pflegebett Arztwahl Brandverhütung Unterhalt und Reparaturen Sorgfaltspflicht Versicherungen Wertgegenstände, Bargeld, Depot Taschengeld Wäscheversorgung Reinigung der Zimmer Verpflegung Haustiere Post Aktivierung Coiffeur, Fusspflege, Physiotherapie Rollatoren und Rollstühle Tarife und Preise Nichtantreten des Pensionsverhältnisses Nebenkosten Zusätzliche Dienstleistungen Untermiete Nutzung der allgemeinen Infrastruktur/Feste Abwesenheit Kündigung des Pensionsvertrages Ausserordentliche Kündigung des Pensionsvertrages Todesfall Abgabe des Zimmers Sterbehilfe Persönlichkeitsschutz/Datenschutz Forderungsabtretung Rechnungsführung Beschwerdeweg Salvatorische Klausel Änderungen von Zusätzen im Pensionsvertrag Diverses Einverständniserklärung Gerichtsstand und anwendbares Recht

2 1 Einleitung Herzlich willkommen in der St. Bernhard AG. Zur gemeinsamen Verständigung haben wir die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen definiert. Damit bezwecken wir eine umfangreiche Orientierung unserer Senioren sowie deren Angehörigen über unsere Bedingungen in der Pflege und Betreuung. Dort wo Ihnen die Allgemeinen Vertragsbedingungen keine oder ungenügende Auskünfte erteilen, geben wir Ihnen gerne persönlich Auskunft. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Dokumente. Der einfachen Lesbarkeit halber benützen wir die neutrale oder männliche Form. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter gemeint. 2 Allgemeine Vertragsbedingungen 2.1 Neutralität Unsere Betriebe werden politisch und konfessionell neutral geführt. Alle Senioren haben die gleichen Rechte und Pflichten. 2.2 Eintritt Der administrative Aufwand bei einem Eintritt in einen unserer Betriebe sowie der Übertritt in einen anderen Betrieb, oder in ein anderes Zimmer der St. Bernhard AG, wird gemäss separater Taxordnung verrechnet. Das Zimmer ist beim Eintritt gereinigt, so dass es sofort bewohnt werden kann. Wo die Mitarbeitenden keinen Passepartout zu den Seniorenzimmern haben, erhalten die Senioren keine Zimmerschlüssel, da unsere Mitarbeitenden immer Zugang zu den Seniorenzimmern haben müssen. Aufgrund dessen sind die Seniorenzimmer in diesen Betrieben nie abgeschlossen. Die Institution behält sich vor, den Senior in ein anderes Zimmer zu verlegen, wenn dies aus organisatorischen bzw. medizinischen Gründen notwendig ist. Damit entstehen für den Senior keine Umzugs- und Übertrittskosten. 2.3 Zimmereinrichtung Die Zimmer werden von den Senioren selbst eingerichtet. Das Pflegebett, das Pflegenachttischchen sowie Nachttisch- und Deckenleuchte sind in jedem Zimmer als fixe Einrichtung vorhanden. Auch verfügen die meisten Zimmer über einen Einbauschrank. Beim Einzug ins Zimmer bieten wir Ihnen gerne unsere Hilfe an. Der Aufwand für die Zügelhilfe wird gemäss separater Taxordnung verrechnet. 2.4 Pflegebett Pflegebetten werden von unserem Betrieb zur Verfügung gestellt und müssen obligatorisch in jedem Seniorenzimmer vorhanden sein. 2

3 2.5 Arztwahl Die Arztwahl ist Sache der Senioren. Bei Bedarf sind wir gerne behilflich bei der Vermittlung einer nahegelegenen Arztpraxis. 2.6 Brandverhütung Alle Zimmer sind Nichtraucherzimmer. Bei Zuwiderhandeln muss das Zimmer bei der Abgabe auf eigene Kosten renoviert werden. Gefährliches Verhalten kann eine fristlose Kündigung des Pensionsverhältnisses nach sich ziehen. Nach dem Einzug in die Zimmer meldet sich ein Mitarbeiter vom Technischen Dienst für eine Kontrolle der elektrischen Geräte, als Brandschutz- und Sicherheitsmassnahme für das Haus. 2.7 Unterhalt und Reparaturen In erster Linie ist unser Technischer Dienst für den Unterhalt sowie für Reparaturen unserer Liegenschaften zuständig. Auf Wunsch und nach Absprache kann der Technische Dienst kleine Unterhaltsarbeiten gemäss separater Taxordnung durchführen. Der Senior hat kein Recht, auf Kosten der St. Bernhard AG eigenmächtig Mängel beheben oder Veränderungen an den Einrichtungen usw. ausführen zu lassen. Die St. Bernhard AG bestimmt und beauftragt in jedem Fall die Handwerker, denen die Reparaturarbeiten anvertraut werden. 2.8 Sorgfaltspflicht Der Senior verpflichtet sich, das Zimmer mit aller Sorgfalt zu behandeln und vor jedem Schaden zu schützen, egal ob es benützt wird oder nicht. Bei Schäden haftet grundsätzlich der Verursacher. 2.9 Versicherungen Der Senior wird bis zu einer Versicherungssumme (Neuwert) von CHF je Ereignis (Feuer-, Elementarsowie Wasserschäden) obligatorisch über die St. Bernhard AG kollektiv versichert. Falls eine höhere Versicherungssumme und / oder umfassende Versicherungsdeckung gewünscht wird (z.b. Diebstahl), liegt die Verantwortlichkeit beim Senior. Wir empfehlen den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung. Die St. Bernhard AG vermittelt Ihnen gerne ein vorteilhaftes Versicherungsangebot Wertgegenstände, Bargeld, Depot Die St. Bernhard AG übernimmt für Bargeld und verlorene Wertgegenstände wie z. B. Zahnprothesen, Hörgeräte, Brillen etc. keine Haftung. 3

4 2.11 Taschengeld Damit die Senioren nur kleine Barbeträge auf sich tragen, kann im Rahmen eines Monatsbedarfs Taschengeld während den Öffnungszeiten des Empfangs als Vorschuss bezogen werden, welcher mit der monatlichen Faktura in Rechnung gestellt wird. Auch können max. CHF in der Administration hinterlegt und bei Bedarf während den Öffnungszeiten des Empfangs in Teilbeträgen bezogen werden Wäscheversorgung Die Leistungen der Wäscheversorgung stehen Ihnen gemäss beigelegter Taxordnung zur Verfügung. Für Schäden an Ihrer Wäsche sowie für verlorengegangene Kleidungsstücke übernehmen wir keine Haftung Reinigung der Zimmer Die Leistungen der Reinigung stehen Ihnen gemäss beigelegter Taxordnung zur Verfügung Verpflegung In der Hotellerietaxe ist die Vollpension inbegriffen Haustiere Das Mitbringen von Haustieren ist nach gegenseitiger Absprache möglich. Wird ein Tier durch die Geschäftsleitung zugelassen, so wird von beiden Parteien eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnet. Die Haltung und Versorgung der Tiere ist ausschliesslich Sache der Senioren. Für eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist der Tierhalter verantwortlich. Sämtliche Kosten fürs Haustier gehen zu Lasten des Halters Post Wir verteilen die Post direkt in die Zimmer. Bei einem Auszug oder Todesfall sind die Angehörigen oder verantwortlichen Personen gebeten, die nötigen Formalitäten mit der Post anzugehen. Für Postnachsendungen wird ein Unkostenbeitrag gemäss Taxordnung in Rechnung gestellt Aktivierung Alle unsere Senioren können an den von uns organisierten Anlässen und Aktivierungsangeboten kostenlos teilnehmen 2.18 Coiffeur, Fusspflege, Physiotherapie Diese Angebote können in unseren Betrieben beansprucht werden. Die Kosten werden den Senioren monatlich in Rechnung gestellt Rollatoren und Rollstühle Die Normgrössen werden durch die St. Bernhard AG GRATIS zur Verfügung gestellt. 4

5 2.20 Tarife und Preise Die Finanzierung der Institution hat gemäss Paragraph 14, Abs. 1 Pflegegesetz nach dem Grundsatz der voll kostendeckenden Tarife und Taxen (inkl. Investitionen) zu erfolgen. Die Institution ist berechtigt, die Taxordnung jederzeit durch einseitige Erklärungen zu ändern. Die Änderung der Taxordnung begründet keinen neuen Vertrag. Eine Taxänderung kann aber nur unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat (entsprechend Kündigungsfrist) jeweils auf das Ende eines Kalendermonats in Kraft treten. Die gesamten Taxen setzen sich zusammen aus den Hotellerie-, Pflege- und Betreuungstaxen. Die Verrechnung erfolgt monatlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Pflege- und Betreuungstaxen entsprechen beim Eintritt provisorisch der BESA Stufe null. Mittels der BESA- Erhebung (Bewohner Einstufungs- und Abrechnungssystem) werden dann die Pflegetaxen individuell erfasst und abgerechnet. Die Pflegestufe kann frühestens einen Monat nach Eintritt bestimmt werden. Und wird rückwirkend ab Eintrittsdatum in Rechnung gestellt. Das BESA-System wird von den Krankenversicherungen verlangt und überprüft. Alle 6 Monate oder bei gesundheitlichen Veränderungen wird durch die Pflegeverantwortlichen neu eingestuft und durch den Hausarzt bestätigt. Die Daten werden bei uns nach den Bestimmungen des eidg. Datenschutzgesetzes aufbewahrt und archiviert. Bei Veränderung der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit passen sich die Kosten gemäss beiliegender Taxordnung an. Die Taxordnung im Anhang gilt daher als massgeblicher Vertragsbestandteil. Der Senior erklärt sich damit einverstanden, im Falle einer Umstellung des Rechnungsstellungssystems von Einzahlungsscheinen auf Lastschriftverfahren die entsprechenden Schritte zu unternehmen, um eine einwandfreie Abwicklung zu gewährleisten. Diese Umstellung wird mit einer zeitlich angemessenen Vorankündigung erfolgen. Werden die Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, wird ein Verzugszins in der Höhe von 5% in Rechnung gestellt. Für Mahnungen (auch erstmalige) wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF erhoben. Für Pflege-/Dienstleistungen verlangen wir bei Eintritt eine Vorschussleistung von CHF (Temporäraufenthalter CHF ). Der hinterlegte Vorschuss wird nicht verzinst. Bei Vorliegen einer subsidiären Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde kann auf die Hinterlegung eines Vorschusses verzichtet werden Nichtantreten des Pensionsverhältnisses Wenn das Vertragsverhältnis nicht angetreten wird, verrechnen wir dem Mieter für die maximale Dauer von einem Monat einen Unkostenbeitrag gemäss Punkt 2.1 der Taxordnung Nebenkosten In der Hotellerietaxe inbegriffen sind: Heizung, Kalt-/Warmwasser, Abwasser und Hauswartung der allgemeinen Räumlichkeiten. Restliche Nebenkosten werden gemäss Taxordnung verrechnet. 5

6 2.23 Zusätzliche Dienstleistungen Die Senioren können zusätzliche Dienstleistungen gemäss beil. Taxordnung in Anspruch nehmen Untermiete Die Aufnahme zusätzlicher Personen in den Zimmern ohne Einwilligung der Geschäftsleitung ist untersagt Nutzung der allgemeinen Infrastruktur/Feste Die Infrastruktur der St. Bernhard AG steht den Senioren während den jeweiligen Öffnungszeiten zur freien Verfügung. Wenn Senioren die allgemeine Infrastruktur für private Anlässe oder Festivitäten nutzen möchten, muss dies vorgängig mit der Geschäftsleitung abgesprochen werden Abwesenheit Bei Abwesenheit der Senioren gelten ab dem ersten vollen Abwesenheitstag die reduzierten Preise gemäss Taxordnung Kündigung des Pensionsvertrages Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mittels eingeschriebenen Briefs auf Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung von Seiten Senior ist schriftlich und eingeschrieben an die Geschäftsleitung zu richten. Wir haben das Recht, bei gekündigtem Vertragsverhältnis und nach Absprache mit Ihnen, das Zimmer mit potentiellen Bewohnern zu besichtigen. Die St. Bernhard AG beabsichtigt nicht, von sich aus Pensionsverträge zu kündigen, sofern sie sich dazu nicht aus wichtigen Gründen gezwungen sieht. Wichtige Gründe sind unter anderem wiederholte Verstösse gegen die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Nichtbezahlen des Pensionspreises, Belästigung und/oder Gefährdung anderer Senioren Ausserordentliche Kündigung des Pensionsvertrages Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann per sofort oder auf eine kürzere als die ordentliche Vertragsdauer ausserordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Als wichtige Gründe gelten Umstände, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die eine oder andere Partei als unzumutbar erscheinen lassen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn: - Der Senior den Verpflichtungen aus dem Pensionsvertrag trotz zweimaliger Ermahnung nicht nachkommt; - Der Senior den Betrieb und das Zusammenleben in der Institution in schwerer Weise stört; - Der Senior aus dringenden gesundheitlichen Gründen auf eine andere Unterkunft angewiesen ist. 6

7 2.29 Todesfall Beim Ableben endet das Vertragsverhältnis ohne Kündigung. Nach dem Ableben besteht eine Frist von 10 Tagen um das Zimmer zu räumen. Der Pensionspreis ist bis zur vollständigen Räumung und ordnungsgemässen Abnahme des Zimmers mit einer Reduktion gemäss Taxordnung geschuldet. Wir erheben eine Todesfallpauschale gemäss Taxordnung. Paare die ein Zweierzimmer bewohnen sind verpflichtet, bei Ableben oder dauernder Verlegung der Partnerin/des Partners in ein Ein- oder Mehrbettzimmer umzuziehen, oder eine zweite Person aufzunehmen. Für Ausnahmen ist die Geschäftsleitung zu kontaktieren. Der Wechsel in ein Ein- oder Mehrbettzimmer ist möglich, sobald ein geeignetes Zimmer angeboten werden kann Abgabe des Zimmers Bei der Zimmerabgabe ist das Zimmer in leerem Zustand abzugeben. Allfällige Mängel, die bei der Übergabe festgestellt werden und die zu Lasten des Seniors gehen, werden durch uns angegangen. Die Kosten werden dem Senior auf die Schlussrechnung gesetzt. Falls das Zimmer nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen geräumt wird, lassen wir das Zimmer durch unsere Mitarbeitenden räumen. Den Aufwand verrechnen wir mit dem Stundenansatz Arbeiten durch den Technischen Dienst gemäss separater Taxordnung plus die entsprechenden Entsorgungskosten. Die Schlussreinigung erfolgt durch die St. Bernhard AG (Ferienzimmer gemäss separater Taxordnung) Sterbehilfe Die St. Bernhard AG ist nicht für eine aktive Sterbebegleitung, Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung Persönlichkeitsschutz/Datenschutz Die Institution achtet darauf, die Privatsphäre des Seniors, soweit es seine angemessene pflegerische, medizinische und soziale Betreuung zulässt, zu respektieren und zu wahren. Der Senior nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass persönliche Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und elektronisch aufbewahrt werden. Die St. Bernhard AG stellt sicher, dass die persönlichen Daten gemäss Datenschutzgesetz verwaltet werden. Zudem ist der Senior damit einverstanden, dass dem Versicherer (Krankenkasse, Ausgleichskasse) im Rahmen der Rechnung über die Pflegeleistungen Unterlagen wie Ressourcenprofil, das Erfassungsformular für die Abrechnung der Pflegeleistungen Kanton Aargau, Tarifausweis usw. zugestellt werden. 7

8 Die Institution verpflichtet sich, die Bewegungsfreiheit des urteilsunfähigen Seniors nur einzuschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und diese Massnahmen dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität des Seniors oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens der Institution zu beseitigen. Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird dem Senior sowie der massgeblichen Vertretungsperson die Massnahme erklärt und protokolliert. Im Protokoll wird auch Zweck, Art und Dauer der eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgeführt. Die Person, die den Senior vertritt, kann jederzeit gegen diese Massnahme schriftlich bei der Erwachsenenschutzbehörde ohne Wahrung einer Frist Beschwerde einreichen. Die Institution verpflichtet sich, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen, und fördert so weit als möglich auch Kontakte ausserhalb der Institution. Die Institution ist verpflichtet, bei fehlender Betreuung die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen Forderungsabtretung Die St. Bernhard AG ist nötigenfalls berechtigt, sich die AHV-, Ergänzungs-, Hilflosenentschädigungs- und Krankenkassenansprüche der Senioren abtreten zu lassen, um die Pensionskosten decken zu können Rechnungsführung Die Rechnungsführung und das Inkasso erfolgen durch die St. Bernhard AG an der Rebbergstrasse 24 in 5430 Wettingen Beschwerdeweg Bei Unstimmigkeiten oder Beschwerden stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein klärendes Gespräch zur Verfügung. Folgende Möglichkeiten stehen den Senioren, Angehörigen sowie Mitarbeitenden offen: 1. Interne Instanz Instanz 1: die Pflegedienstleitung Instanz 2: die Geschäftsleitung 2. Externe Instanz Verwaltungsratspräsident St. Bernhard AG Telefon Externe Instanz Aargauische Ombudsstelle Ombudsstelle für Heim-, Spitex- und Altersfragen Postfach 3534, 5001 Aarau Telefon

9 2.36 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen oder des Pensionsvertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung ist diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung des Pensionsvertrages oder der Allgemeinen Vertragsbestimmungen so nahe wie möglich kommt. In der gleichen Weise ist zu verfahren, wenn eine Vertragslücke offenbar wird Änderungen von Zusätzen im Pensionsvertrag Preisanpassungen oder sonstige Änderungen von Dokumenten, die einen Bestandteil vom Pensionsvertrag darstellen, müssen mit einer einmonatigen Frist schriftlich angekündigt werden Diverses Mündliche Abmachungen, die von den Allgemeinen Vertragsbestimmungen abweichen sind ungültig. Spezielle Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden Einverständniserklärung Mit der Unterzeichnung des Pensionsvertrages werden die Allgemeinen Vertragsbestimmungen, deren Anhänge/Zusatzblätter sowie Taxordnung anerkannt Gerichtsstand und anwendbares Recht Für sämtliche Streitigkeiten, über die sich die Parteien nicht gütlich einigen können, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist Wettingen. Ergänzend zum Vertrag und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes. Wettingen, im November 2012 St. Bernhard AG Verzeichnis der Anhänge: - Pensionsvertrag - Taxordnung St. Bernhard AG 9

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