Tarifvertrag über Betriebsratsstrukturen vom 13. Februar 2018
|
|
- Alwin Acker
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 I Tarifvertrag über Betriebsratsstrukturen vom 13. Februar 2018 Zwischen - dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev., vertreten durch den Vorstand, - der AWS GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Maic Lindner - der KulinAWO GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Maic Lindner - Salto Drogen- und Suchthilfe Salzgitter ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Bitterberg - einerseits - und - ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung des Landesbezirks Niedersachsen-Bremen, wird der folgende Tarifvertrag vereinbart: Präambel - andererseits - I o Mit den nachfolgenden Regelungen über die Betriebsratsstruktur soll sichergestellt werden, dass jede/r Arbeitnehmer/in, die/der bei den vertragsschließenden Unternehmen beschäftigt ist und unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, durch einen Betriebsrat vertreten ist. Ferner soll durch die von 1 BetrVG abweichende Bildung von Betriebsratsgremien nach 3 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 BetrVG die Wahl von Betriebsräten erleichtert und die Interessenvertretung der Arbeitnehmer/innen wirksam und zweckmäßig ausgestaltet werden. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Einrichtungen, Betriebe, Betriebsteile und einzelne Geschäftsstellen des Arbeiterwohlfahrt Bezirksverbandes Braunschweig ev., der AWO Senioren- und Pflege ggmbh, der AWS GmbH, der KulinAWO GmbH und der Salto Drogen- und Suchthilfe Salzgitter ggmbh. (2) Er erfasst alle Arbeitnehmer im Sinne des 5 Abs. 1 BetrVG, die bei einem der in Abs.1 aufgeführten Arbeitgeber beschäftigt sind. 2 Bildung von Betriebsratsgremien I (1) Die nachfolgend gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten (Wahlbetriebe) gelten als Betriebe im Sinne des BetrVG. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder Anwendung. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmer/innen, die in den Wahlbetrieben beschäftigt sind, unabhängig davon zu welchem der in 1 Abs.1 aufgeführten Unternehmen sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder zur Berufsausbildung beschäftigt werden. (2) Die Bezirksgeschäftsstelle stellt einen eigenständigen Wahlbetrieb dar. Dieser Wahlbetrieb gilt als Hauptbetrieb. Dem Hauptbetrieb sind alle nicht betriebsratsfähigen Betriebsteile, Betriebsstätten und Geschäftsstellen der von 1 Abs.1 erfassten Unternehmen zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen eine andere Zuordnung ergibt. Die zugeordneten Betriebsteile, Betriebsstätten und Geschäftsstellen sind in Abschnitt I der Anlage aufgeführt. Tarifvertrag über Betriebsratsstrukturen Seite 1 von 5
2 (3) Im Bereich "Senioren und Pflege" stellt jedes Wohn- und Pflegeheim einen Wahlbetrieb dar, für den ein Betriebsrat zu wählen ist. In der Anlage in Abschnitt 11 werden die Wahlbetriebe aufgeführt. Hiervon unberührt bleiben die Sonder- und Übergangsregelungen in 3. (4) Die in Abschnitt 111 aufgeführten Betriebe, Betriebsteile und Betriebsstätten des Bereichs Jugend-& Erziehungshilfen und der Bereich "Gesundheit und psychosoziale Hilfen" bilden zusammen einen einheitlichen Wahlbetrieb. (5) Alle Kindertagesstätten bilden einen einheitlichen Wahlbetrieb. Die einzelnen dem Wahlbetrieb zugeordneten Kindertagesstätten sind in Abschnitt IV der Anlage aufgeführt. 3 Sonder- und Übergangsregelungen (1) In Abweichung von 2 Abs.2 und 3 wird für alle Arbeitnehmer/innen der KulinAWO GmbH unternehmenseinheitlich ein Wahlbetrieb gebildet. Kommt kein Betriebsrat zustande oder entsteht nach den Betriebsratswahlen 2018 eine betriebsratslose Zeit, so sind die nach 2 Abs. 2 und 3 für die Wahlbetriebe gewählten Betriebsräte betriebsverfassungsrechtlich für die in dem jeweiligen Wahl betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen der KulinAWO GmbH zuständig. (2) Sind in einer Kindertagesstätte, die dem Wahlbetrieb nach 2 Abs.5 zugeordnet worden ist, Personen beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den in 1 Abs.1 aufgeführten Unternehmen stehen, so wählen diese gemäß 3 Abs.1 Nr.5 eine gesonderte Arbeitnehmervertretung. Die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrates, der Amtszeit und der Geschäftsführung gelten entsprechend. Die gesonderte Arbeitnehmervertretung nimmt an den Betriebsratssitzungen des Wahl betriebs Kindertagesstätten mit beratender Stimme teil, sofern auf der jeweiligen Tagesordnung Punkte enthalten sind, die die Beschäftigten betreffen, die von der gesonderten Arbeitnehmervertretung vertreten werden. Besteht die gesonderte Arbeitnehmervertretung aus mehr als einem Mitglied, so wählt sie eine/n Vertreter/in zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. 4 Anlage Wahlbetriebe (1) Die Anlage Wahlbetriebe ist Bestandteil dieses Tarifvertrages. (2) Die Anlage über die Wahlbetriebe kann von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich geändert werden, ohne dass es einer Kündigung dieses Tarifvertrages bedarf. (3) Sollten unternehmerische Entscheidungen zur Errichtung weiterer Betriebsstätten führen, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien die Anlage über die Wahlbetriebe unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieses Tarifvertrages und unter Beachtung der in 2 gebildeten Wahlbetriebsstruktur zu ändern bzw. zu ergänzen. 5 Betriebsratswahl 2018 (1) Für die Betriebsratswahlen in den in 2 festgelegten Wahlbetrieben wird ein einheitlicher Wahltermin am 11.4.und festgelegt. (2) Sofern in einem der nach 2 zu bildenden Wahlbetriebe bereits ein Betriebsratsgremium besteht, übernimmt dieses die Bestellung des Wahlvorstandes. Sind für einen zukünftig einheitlichen Wahlbetrieb derzeit unterschiedliche Betriebsratsgremien zuständig, so treten diese Betriebsratsgremien gemeinsam zusammen und bestellen den Wahlvorstand für den zukünftigen Wahlbetrieb. Ist für einen Wahlbetrieb bisher kein Betriebsratsgremium zuständig, so bestellt der bisherige Unternehmensbetriebsrat den Wahlvorstand. 6 Unternehmensbetriebsrat (1) In Abweichung von der Dreistufigkeit Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat wird für die in 1 Abs.1 aufgeführten Unternehmen ein einheitlicher Unternehmensbetriebsrat gebildet. (2) Die in den nach 2 gebildeten Wahlbetrieben gewählten Betriebsratsgremien entsenden jeweils zwei Mitglieder in den Unternehmensbetriebsrat. (3) Für den Unternehmensbetriebsrat gelten die 47 bis 53 BetrVG. Seite 2 von 5
3 7 Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung wird auf der Ebene des Unternehmensbetriebsrates gewählt. 8 Salvatorische Klausel I Änderungsverpflichtung (1) Sollten in diesem Tarifvertrag Regelungen enthalten sein, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um die unwirksamen Bestimmungen rechtskonform zu gestalten. Hierbei ist die Zielsetzung des Tarifvertrages zu berücksichtigen. (2) Sollten sich grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur vor dem ergeben, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um diesen Tarifvertrag anzupassen. (3) Die Regelung des Abs.2 ist auch anzuwenden, wenn die aworks GmbH ihren Betrieb aufnimmt. 9 Inkrafttreten (1) Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag vom und tritt am in Kraft. (2) Er kann mit einer Frist von 1 Monat erstmalig zum gekündigt werden. Berlin I Braunschweig, den Für den Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. Hannover, den Für ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft f Rifat Fersahoglu-Weber Vorsitzender Detlef Ahting Gero Kettler Geschäftsfü h rer Für die AWS GmbH Jens Havem'\ Verhandlungs 'hfer Maic Lindner. Geschäftsführer Für die KulinAWO GmbH gen- und Suchthilfe Salzgitter ggmbh Tarifvertrag über Betriebsratsstrukturen Seite 3 von 5
4 Anlage Abschnitt I: Wahlbetrieb Hauptbetrieb Bezirksgeschäftsstelle AWO Braunschweig e.v., Geschäftsstellen der AWS GmbH, Senioren- und Pflege ggmbh, Arbeitsmarktprojekte Projekt Landmarks Radstation Migrationsberatung Beratungszentrum Gifhorn Zentrum für Erziehungs- und Familienberatung (ZEF) Kontakt - und Informationsstelle für Selbsthilfe (KISS) FamS Betreutes Wohnen Braunschweig Betreutes Wohnen Goslar Betreutes Wohnen Wolfenbüttel Betreutes Wohnen Vechelde Betreutes Wohnen Broitzem Abschnitt 11: 11 Wahlbetriebe Wohn- und Pflegeheime 1. WuP Querum / AWO Pflegeteam 2. WuP Glockbergstraße (Helmstedt) 3. WuP Im Kamp (Wolfenbüttel) 4. WuP Am Eickel (SZ Bad) 5. WuP SZ Thiede 6. WuP Krugwiese (Goslar) 7. WuP Am Inselwall (Braunschweig) 8. WuP Heidberg (Braunschweig) 9. WuP Vechelde 10.WuP Goethestraße (Wolfsburg) 11. WuP Königslutter Abschnitt 111: Erziehungshilfe und Sozialpsychiatrie Wohngruppen Querum mit Wohngruppe Hondelage Sozialpädagogische Tagesgruppe Am Anger Lotte - Lemke - Schule WELL (Weiterbildung Lotte-Lemke-Schule) KJF Braunschweig Sozialtherapeutische Einzelbetreuung (STEB & SEF) Institut für ambulante systematische Lösungen Wohngruppen Wolfs hagen Sozialpädagogische Tagesgruppen Wolfshagen Marie - Juchacz - Schule Sozialpsychiatrisches Zentrum Braunschweig Haus am Elm Arche KontaktsteIle (Wolfenbüttel) Arche ABW (Wolfenbüttel) Arche Tagesstätte Salto Drogen- und Suchthilfe Salzgitter Abschnitt IV: Kindertagesstätten KITA Timmerlah KITA Stöckheim KiFaZ Muldeweg KITA IImenaustrasse Seite 4 von 5
5 KITA Chemnitzstrasse KiFaZ Schefflerstrasse KITA Am Gutshof Kita Detmerode Kita Oberg Kita Westerbeck Kita Volkmarode Kita Triangel Kita Grußendorf Kita Kinderwerk Kita Bad Lauterberg KITA Buntenbock Kita Fremersdorfer Straße Kita Roseliestraße Kita Städtisches Klinikum KiFaZ Stralsunder Ring Kita Querumer Straße Kita Lammer Busch Kita Wendschott Die Tarifparteien sind sich einig, dass weitere neue Kindertagesstätten ab Betriebsaufnahme jeweils dem BR-Kitas zuzurechnen sind. Abschnitt V: KulinAWO GmbH Gelände Bezirksgeschäftsstelle AWO Braunschweig e.v. Zentralküche inkl. Geländefahrer - Kita Ilmenau - Kita Oberg - Kita Volkmarode - Kita Querumer Strasse - Hans-Würz-Schule - Schule Timmerlah WuP Querum inkl. Haus 4 Essenfahrer WuP Helmstedt WuP Wolfenbüttel WuP Salzgitter-Bad WuP Salzgitter-Thiede WuP Goslar WuP Inselwall - Kita Kramerstrasse - Kita Chemnitzstrasse - Kita Fremersdorfer Strasse WuP Heidberg - Kita Stöckheim - Kita Roseliesstrasse - Seniorenfahrer Tagespflege Heidberg WuP Vechelde - Kita Timmerlah WuP Wolfsburg - Kita Detmerode WuP Königslutter Bergcafe APZ Königslutter Tarifvertrag über Betriebsratsstrukturen Seite 5 von 5
Tarifvertrag über Betriebsratsstrukturen
I Tarifvertrag über Betriebsratsstrukturen Zwischen - dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30/32, 28203 Bremen, vertreten durch den Vorstand, - der AWS
Mehr5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2016/2017 AWO Weser-Ems-Gruppe)
I 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe (TV Tariferhöhung 2016/2017 AWO Weser-Ems-Gruppe) vom 01.07.2016 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Weser-Ems-Gruppe (TV AWO Weser-Ems-Gruppe)
MehrTarifvertrag über Entgelterhöhungen für die Beschäftigten der AWO Bremen 2015/2016 (TV Entgelterhöhungen 2015/2016) vom 26.
Tarifvertrag über Entgelterhöhungen für die Beschäftigten der AWO Bremen 2015/2016 (TV Entgelterhöhungen 2015/2016) vom 26. November 2015 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch
Mehr1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011 AWO Braunschweig) vom 24. März 2011
1. Änderungstarifvertrag vom 24. März 2011 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 - zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der
Mehr3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe)
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe) vom 26. Januar 2015 Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Weser-Ems-Gruppe vom 11. September
Mehr2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01.
2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01. Mai 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel
Mehr1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013
1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter (TV AWO Salzgitter) vom 16. Februar
MehrVergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte
MehrTV Wirtschaftsausschuss AWO Bremen vom 26. November 2015
TV Wirtschaftsausschuss AWO Bremen vom 26. November 2015 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev - vertreten durch den Vorstand - einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Mehr3. Anderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2016 AWO Saarland)
.. 3. Anderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2016 AWO Saarland) vom 23. Mai 2016 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV AWO Saarland) vom 4. März 2009, zuletzt geändert durch de3n
Mehr4. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Braunschweig) vom 14. Januar 2015
.- 4. Änderungstarifvertrag vom 14. Januar 2015 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 - zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
Mehrzwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev, Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, Bremen - vertreten durch den Vorstand -
\ 2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Kinder-, Jugend- und Familienhilfe GmbH sowie für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen des AWO Landesverband Sachsen-Anhalt
MehrJetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten:
Sie haben den Wahlvorstand zu seiner ersten Sitzung eingeladen. Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der
Mehr11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016
I 11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai
Mehr4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017
I 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel
Mehrder Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -
_ il Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO Gesundheitszentrum Calbe GmbH in den Tarifvertrag Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Gesundheitszentrum
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrTarifvertrag. für die Praktikantinnen/Praktikanten der Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV-Prakt AWO Braunschweig) vom 02.
Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV-Prakt AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Berlin, vertreten
MehrTarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits
Mehr2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18.
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18. Mai 2015 - zum Tarifvertrag für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
Mehr2. Änderungstarifvertrag vom 3. Juli 2017 zum Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Roland Klinik ggmbh vom
2. Änderungstarifvertrag vom 3. Juli 2017 zum Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Roland Klinik ggmbh vom 19.09.2014 Zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
Mehr2. Tarifvertrag. über die Ausbildungsbedingungen in der Altenpflege Niedersachsen. vom 25. Mai Zwischen
2. Tarifvertrag über die Ausbildungsbedingungen in der Altenpflege Niedersachsen vom 25. Mai 2016 Zwischen 1. Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., 2. Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.v.,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 3
Änderungstarifvertrag Nr. 3 (Überleitung im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 18. März 2011 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO BW und zur Regelung des Übergangsrechts
MehrTarifvertrag zur Regelung betriebsverfassungsrechtlicher. AWO Weser-Ems-Gruppe vom 28. Februar 2014
Tarifvertrag zur Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen AWO Weser-Ems-Gruppe vom 28. Februar 2014 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32,28203
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 vom zum Tarifvertrag für die Gemeinnützige Gesellschaft für integrative Behindertenarbeit mbh vom 1.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 30.09. 2014 zum Tarifvertrag für die Gemeinnützige Gesellschaft für integrative Behindertenarbeit mbh vom 1. Juli 2013 Zwischen der gemeinnützigen Gesellschaft für integrativer
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Mehr8. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2014/2015. AWO Bayern) vom 28. Mai 2014
I 8. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2014/2015 AWO Bayern) vom 28. Mai 2014 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (lv AWO Bayern) vom 19. Mai
MehrEntgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen. zwischen. und. 1 GeItuugsbereich
Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., vertreten durch den Vorstand, ver.di-vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012 Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
Mehr12. Anderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung AWO Bayern) vom 1. Juni 2017
12. Anderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 201712018 AWO Bayern) vom 1. Juni 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum Tarifvertrag
Mehr2. Tarifvertrag zur Begleitung des demografischen Wandels und zur Gesundheitsförderung. (TV Demografie AWO Bayern 11) vom 13.
2. Tarifvertrag zur Begleitung des demografischen Wandels und zur Gesundheitsförderung (TV Demografie AWO Bayern 11) vom 13. Juli 2016 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. - vertreten durch
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau
MehrEntgelt- tarifvertrag
15 tarifvertrag Entgelt- Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 10. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 10 und Entgelttarifvertrag 2013 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
MehrEntgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau,
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der
MehrVergütungstarifvertrag (VTV)
Vergütungstarifvertrag TÜV SÜD (VTV) Seite 1 von 4 Vergütungstarifvertrag (VTV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Vergütungssätze 3 Vertragsdauer Anlage 1: Vergütungstabelle A und B, gültig
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Mehr2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 6. März 205 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin,
MehrTarifvertrag. Präambel
Tarifvertrag vom 29. Juli 2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (TV UK-Beruf und Familie) gültig ab 1. September
Mehrdem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW
Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrTarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013
Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32,
Mehr6. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Braunschweig) vom 30. März 2017
6. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Braunschweig) vom 30. März 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 2. Februar 2009 in der Fassung
MehrVielfältig und unbestimmt. mögliche Betriebsrätestrukturen am Beispiel des Konzerns AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v.
Vielfältig und unbestimmt mögliche Betriebsrätestrukturen am Beispiel des Konzerns AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. derzeitige Betriebsrätestruktur Konzern AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. mit
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
MehrLandesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006
Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 12. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 21. November 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 12 und Entgelttarifvertrag 2014 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 21. November 2014 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
Mehrvom 16. April 2013 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜH) vom 16. April 2013 Zwischen dem Land Hessen, vertreten
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrWählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung -
Wahlvorstand Betriebsratswahl Betrieb...... (Ort, Datum) Im oben genannten Betrieb ist ein Betriebsrat zu wählen. Dazu hat der Wahlvorstand am..201 folgende Wählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung
MehrDas Übergangsmandat des Betriebsrats
Susanne Bischoff Das Übergangsmandat des Betriebsrats Verlag Dr. Kovac III Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis II X Einleitung 1 1. Kapitel: Grundlagen 5 1 Grundsatz der Betriebsbezogenheit
MehrENTGELTTARIFVERTRAG. FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1.
ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1. September 2016 - Zwischen dem sowie dem und der Westfälischen Arbeitgeberverband
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrEntgelttarifvertrag für die AWO Sachsen (TV - Entgelt AWO - S)
Entgelttarifvertrag für die AWO Sachsen (TV Entgelt AWO S) vom 1. November 2016 zwischen dem Arbeitgeberverband Arbeiterwohlfahrt Sachsen e. V. vertreten durch den Vorstand und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrFachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg Unternehmens- und Arbeitgeberverband e. V.
Bei neuen Arbeitsvertägen: FDE-Vordrucke verwenden! TARIFVERTRAG FÜR DEN HARTWARENHANDEL TARIFSÄTZE für Berlin und Land Brandenburg Gültig ab 01. 01. 2006 Fachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg
MehrBELL & WINDIRSCH. A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert. Bell & Windirsch (c) RAin Heinlein
BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 1 Betriebsbegriff 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 2 Themen Betrieb Unternehmen Konzern Betriebsteil
MehrKAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der
MehrWählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung -
Wahlvorstand Betriebsratswahl Betrieb...... (Ort, Datum) Im oben genannten Betrieb ist ein Betriebsrat zu wählen. Dazu hat der Wahlvorstand am..201 folgende Wählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung
MehrTarif vertrag Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Mai 2017
Tarif vertrag Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Mai 2017 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten beim Humanistischen Verband Deutschlands Landesverband Berlin-Brandenburg e.
MehrTarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung
Tarifvertrag vom 7. Juni 2016 über die Entgelterhöhung 2016/2017 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2016/2017) gültig ab 1. Mai 2016 Zwischen
MehrBetriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden
Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrRichtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten
Richtlinien über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten vom Mai 1991, in Kraft getreten am 03.05.1991. I. Allgemeines (1) Ziel dieser Richtlinien
Mehrvom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft
MehrParaphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..
Paraphierte Fassung 31.08.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..2010 Abschluss:..2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist: 3 Monate
MehrPersonalbindung und Fachkräftesicherung in der Praxis
Überschrift Arial fett 21 Punkt Text Arial 19 Punkt Bezirksverband Braunschweig e.v. Personalbindung und Fachkräftesicherung in der Praxis 1 AWO zwischen Harz und Heide 100 Einrichtungen 3.000 Beschäftigte
MehrZwischen. dem Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. vertreten durch den Vorstand. einerseits. und
Stand: 11.07.2011 17:30 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 07. Mai 2011 zum Haustarifvertrag des Universitätsklinikums Magdeburg A.Ö.R. Entgelttarifvertrag (ETV-UK MD) vom 30. November 2006 Zwischen dem Universitätsklinikum
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen
MehrTarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom
MehrTarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)
Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur
Mehr2. Änderungstarifvertrag
2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2013/2014 AWO Saarland) vom 27. Mai 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV AWO Saarland) vom 04. März 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung
MehrTarifvertrag über freie Arbeitstage für ver.di-mitglieder in den Jahren 2014 bis 2016 (TV ver.di-tage 2014 bis 2016 AWO NRW) vom 31.
Tarifvertrag über freie Arbeitstage für ver.di-mitglieder in den Jahren 2014 bis 2016 (TV ver.di-tage 2014 bis 2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015 Zwischen - Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., - vertreten
MehrTarifvertrag Lebenshilfe Kleve
Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, 47533 Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Mehr9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015
"" 9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
MehrDie Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 18.
Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: 24 14 Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. November 2008 Einheitliche Handhabung der Leistungsentgelte A. Problem
MehrAnderungstarifvertrag Nr. 4
.. Anderungstarifvertrag Nr. 4 vom 10. Februar 2015 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Baden-Württemberg (TV AWO BW) vom 18. Dezember 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
Mehrvom 28. September 2011 Zwischen Präambel
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 Zwischen der Bundesrepublik
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 25. Juni 2015.
Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 25. Juni 2015 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 3. vom 23. April zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 23. April 2012 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) dem Land Hessen, Zwischen vertreten durch das Hessische
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)
Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten
MehrPraxis-Kolloqium Unternehmensrecht
Praxis-Kolloqium Unternehmensrecht Thema: Übergangsmandat des Betriebsrats Referentin: Dr. Lisa Käckenmeister, Fachanwältin für Arbeitsrecht, www.kasperknacke.de 1 I. Überblick Betriebsverfassung II. Der
Mehrvom 19. April 2013 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 19.
Mehr1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005
MehrTarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017
Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017 I. Entgelt 1. Die gekündigte Anlage A zu 19 Absatz 2 (Entgelttabelle) zum TV AWO NRW und der gekündigte 8 des Tarifvertrages
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrTarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Elblandkliniken (6. ÄnderungsTV-Ä ELK)
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Elblandkliniken (6. ÄnderungsTV-Ä ELK) vom 07.12.2017 Zwischen der ELBLANDKLINIKEN Stiftung & Co. KG vertreten durch den Vorstand
Mehr