Steuerfragen bei Ehescheidung
|
|
- Johann Hochberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Udo Eversloh Steuerfragen bei Ehescheidung Steuerveranlagung, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Verfahrenskosten Probleme Lösungen Gestaltungshinweise TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG
2 Udo Eversloh Udo Eversloh, Rechtsanwalt in Köln, arbeitet mit den Tätigkeitsschwerpunkten Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Rechtsnachfolge. Er hat als Fachbuchautor zahlreiche Beiträge insbesondere zu diesen Gebieten sowie zum Berufsrecht und zur betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht. TeleLex GmbH Ein Gemeinschaftsunternehmen von: Verlag Dr. Otto Schmidt KG DATEV eg Gustav-Heinemann-Ufer 58 Paumgartnerstr Köln Nürnberg
3 Udo Eversloh Steuerfragen bei Ehescheidung Steuerveranlagung, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Verfahrenskosten Probleme, Lösungen, Gestaltungshinweise
4 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2017 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Die E-Books können Sie auf allen PCs und mobilen Endgeräten der Kanzlei bzw. Unternehmens nutzen, für die diese erworben wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Angaben ohne Gewähr Stand: November 2017 Artikelnummer:
5 Editorial Scheiden tut weh. Dieses bekannte Sprichwort gilt nicht nur für die zivilrechtlichen, sondern insbesondere auch für die steuerrechtlichen Folgen einer Ehescheidung. Dies beginnt bereits bei der Trennung, die der Ehescheidung vorangehen muss. Hier stellen sich Fragen v. a. im Rahmen der Veranlagung, insbesondere der Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Beim Zugewinnausgleich sind erb- und güterrechtliche Lösungen zu unterscheiden, wobei im Rahmen der Scheidung letztere relevant sind. Es besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit, die aber ihre Grenzen hat. Ein ständiges Thema ist der Unterhalt und dessen steuerlichen Folgen. Im Vordergrund steht die Frage der Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen als Sonderausgabe bzw. als außergewöhnliche Belastung einerseits und der Versteuerung als sonstige Einkünfte andererseits. Hier gilt das sog. Korrespondenzprinzip im Zusammenhang mit dem begrenzten Realsplitting. Es bedarf auch immer die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten einer gesonderten Prüfung. Der Versorgungsausgleich ist ein komplexes und schwieriges Thema im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Die damit einhergehenden steuerlichen Folgen hängen nicht zuletzt davon ab, ob es sich um eine interne oder eine externe Teilung handelt und, ob die Versorgungsrente als laufende Zahlung oder im Wege einer einmaligen Kapitalzahlung vereinbart wird. Auch hier ist steuerlich zwischen der Steuerpflicht des Ausgleichsverpflichteten und derjenigen des Ausgleichsberechtigten zu unterscheiden sowie danach, in welcher Form die Altersversorgung verwirklicht werden soll. Eingegangen wird u. a. auch auf die Möglichkeit der Abfindung bzw. der Abtretung von Ausgleichsansprüchen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. 1
6 Nicht zuletzt auf die Frage der Abziehbarkeit der Anwalts- und Gerichtsgebühren für das Scheidungsverfahren eingegangen. Das BFH- Urteil vom , VI R 9/16, BFH/NV 2017, 1373 schafft Rechtsklarheit in dieser bislang sehr umstrittenen Frage. Köln, im November 2017 Udo Eversloh 2
7 Der Inhalt im Überblick 1 Steuerveranlagung Steuerliche Folgen der Trennung Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung Innenverhältnis der Steuer-Gesamtschuldner Zugewinnausgleich Unterhalt Unterhalt als außergewöhnliche Belastung / Sonderausgabe Begrenztes Realsplitting ( 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1a EStG) Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Gestaltung Versorgungsausgleich Grundzüge Steuerrecht Besteuerung im Zeitpunkt der Teilung des Anrechts Besteuerung laufender Leistungen Scheidungskosten steuerrechtlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar Beendigung von Steuerkonstruktionen
8 4
9 1 Steuerveranlagung 1.1 Steuerliche Folgen der Trennung Die Trennung zieht einige steuerrechtliche Folgen nach sich: Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können sich nach 26 EStG zusammen veranlagen lassen. Ihnen stehen wie auch Lebenspartnern i. S. d. LPartG seit dem VZ 2013 Veranlagungswahlrechte zu; sie können zwischen der Einzelveranlagung mit dem Grundtarif gem. 25, 32a Abs. 1 EStG und der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif ( 26 Abs. 1 Satz 1, 26b, 32a Abs. 5 und 2 Abs. 8 EStG) wählen. Für Geschiedene gilt die Veranlagung nach 25 i. V. m. 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG. Hinweis Das gilt auch für Lebenspartner i. S. d. LPartG, auch wenn das Bundesverfassungsgericht dies nicht explizit geäußert hat (s., auch Seeger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, 26 Rn. 14). Das galt bislang aber nur für gleichgeschlechtliche, nicht aber für nicht eingetragene verschiedengeschlechtliche Lebenspartner (BFH, , III B 100/16, NJW 2017, 2223), da diese nicht die Voraussetzungen des 1 LPartG erfüllen. Am hat der Gesetzgeber aber die sog. Ehe für alle normiert (BT-Drucks. 18/6665 und 18/12989); das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom (BGBl. I 2017, 2787) ist am in Kraft getreten. Demzufolge steht die Ehe in Deutschland zukünftig auch homosexuellen Paaren offen. Durch Einfügung der Worte von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts in 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB wird klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. 5
10 1 Steuerveranlagung Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes endet die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen. Vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, es sei denn, sie wandeln sie in eine Ehe um. Ob das Gesetz verfassungskonform ist, wird derzeit noch diskutiert insbesondere hinsichtlich der Frage, ob für dieses Gesetz eine Änderung des Art. 6 Abs. 1 GG erforderlich ist, also eine Verfassungsänderung. Letztlich wird dies ggf. das BVerfG entscheiden müssen. Die Zusammenveranlagung setzt daher eine eheliche Lebensgemeinschaft i. S. d. 1353, 1567 BGB voraus. Die Einkünfte der Ehegatten werden zusammengerechnet, und die Ehegatten werden sodann gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt ( 26b EStG). Das zu versteuernde Einkommen wird anschließend gesplittet; daraus ist die Steuer zu errechnen und diese dann zu verdoppeln, 32a Abs. 5 EStG. Mit dem Ehegattensplitting können eine Verdoppelung des Grundfreibetrags und erhebliche Progressionsvorteile erreicht werden. Dieses Ehegattensplitting ist bei Ehescheidung bzw. dauerndem Getrenntleben nur noch begrenzt möglich, obwohl auch dann noch eine beschränkte Wirtschaftsgemeinschaft in Form von Unterhaltszahlungen besteht. Diese sind im Rahmen des 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Hinweis Dies korrespondiert mit der Pflicht des Unterhaltsgläubigers zur Versteuerung nach 22 Nr. 1a EStG. 6
11 1 Steuerveranlagung Die steuerrechtliche Rechtsfolge der Trennung besteht darin, dass die Ehegatten im Jahr nach der Trennung (bei dauerhaftem Getrenntleben) nicht mehr zusammen veranlagt werden ( 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Insofern bestehen gerade bei der Anwendung des Splittingtarifs folgende Besonderheiten: Das Splittingverfahren ist zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen gem. 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden, bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr a) der Steuerpflichtige und bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt haben, b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat. Vorausgesetzt ist dabei nach 32a Abs. 6 Satz 2 EStG, dass der Steuerpflichtige nicht nach den 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. Hinweis Das Splittingverfahren ist auch bei Partnern i. S. d. LPartG anzuwenden, was daraus folgt, dass das BVerfG den Ausschluss des Splittingverfahrens für eingetragene Partner für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfG, , 2 BvR 909/06, NJW 2013, 2257). Daraufhin hat der Gesetzgeber mit der Einführung des 2 Abs. 8 EStG i. R. d. ESt-ÄndG vom zur Umsetzung von BVerfG vom BvR 909/06 Lebenspartnerschaften mit Ehen rückwirkend für alle noch offenen Fälle gleichgestellt. Das BVerfG betrachtet sie als Erwerbsgemeinschaft. Dann ist das Ehegattensplitting nicht als Vergünstigung anzusehen, sondern wegen der Teilhabe beider Ehegatten/Lebenspartner am Einkommen als Ausformung des Leistungsfähigkeitsprinzips. 7
12 1 Steuerveranlagung Vorstehendes setzt konsequenterweise nach 32a Abs. 6 Satz 2 EStG voraus, dass der betreffende Ehegatte nicht seinerseits nach 26 Abs. 1 Satz 1 EStG einzeln veranlagt wird. Hinweis Alleinerziehenden wird der Splittingtarif nicht gewährt (BFH, , III R 62/13, NJW 2017, 430). Dies weckt allerdings Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit (krit. auch Loschelder in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2017, 32a Rn. 9). Das FG Münster hat entschieden, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können. Im konkreten Fall waren die Kläger seit 1991 verheiratet; sie haben einen ebenfalls in 1991 geborenen Sohn. Die Klägerin (eine voll berufstätige Ärztin) zog mit diesem 2001 aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Das Finanzamt führte für 2012 zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch. Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin gelangte es aber zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Zusammenveranlagung nicht mehr gegeben seien und veranlagte die Klägerin einzeln zu Einkommensteuer. Dem widersprach diese mit den Argumenten, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug sei durch die schwierige familiäre Situation mit der in demselben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Die Eheleute hätten sich weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die dafür entstandenen Kosten und den Unterhalt für den Sohn hätten die Eheleute gemeinsam getragen. Andere Partner hätte es nie gegeben. Man plane derzeit, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück ein Gebäude zu errichten, um dort wieder zusammenzuleben. Das FG Münster ging im Urteil vom 8
13 1 Steuerveranlagung (7 K 2441/15, EFG 2017, 573) aufgrund des Gesamtbildes davon aus, dass die Kläger nicht getrennt lebten. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens ( living apart together ) üblich. Die Kläger hätten ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten. Dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führten, sah das FG vorliegend als unschädlich an. Das sei auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich. Hinweis Demzufolge sind für die Frage der Zusammenveranlagung von getrennt lebenden Eheleuten immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Weitere Auswirkungen der Trennung im Steuerrecht: Zieht ein Ehegatte aus seinem Haus oder aus dem gemeinsamen Haus zwecks Trennung aus, entfällt ggf. die Privilegierung des 23 Nr. 3 Satz 3 EStG für ausschließlich selbstgenutzte Wohngebäude im Hinblick auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Denn eigene Wohnzwecke setzen die persönliche Nutzung als rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer voraus (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2017, 23 Rn. 18). Die unentgeltliche Überlassung des Eigentums oder Miteigentums an den anderen Ehegatten führt nicht zu einer eigenen Nutzung! (BMF, , IV C 3 S /00, BStBl. I 2000, 1383 Rn. 22 f.). Zwei Miteigentumsanteile sind dann bzgl. der Folgen für 23 EStG getrennt zu betrachten. 9
Der Autor...V Vorwort... VII Literaturhinweise... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII
IX Der Autor......................................................V Vorwort..................................................... VII Literaturhinweise.............................................. XV Abkürzungsverzeichnis.........................................
MehrEStG 26; EStG 26b; EStG 32a Abs. 1; EStG 32a Abs. 5; EStG 33a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
BFH, Urteil vom 26.01.2006 Aktenzeichen: III R 51/05 BStBl II 2006, S. 515 Der Leitsatz Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005
Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Unterhalt 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
MehrE i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 1 7 / )
E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 1 7 / 2 0 1 7 ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1.1 Alleinerziehende und Splittingtarif: BVerfG hat das letzte Wort!... 1 1.2 Nichteheliche verschiedengeschlechtliche
MehrAußergewöhnliche Belastungen
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Außergewöhnliche Belastungen Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und aktuelle Entwicklungen In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einleitung...
MehrVerfahrensrechtliche Probleme bei zusammenveranlagten Ehegatten
Gabriele Vogt Verfahrensrechtliche Probleme bei zusammenveranlagten Ehegatten PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Teill 15 Einführung in die Problematik 15 Kapitel 1 19
MehrEinkommensteuerrecht. Universität Trier WS 2014/15 4. Stunde. Prof. Dr. Henning Tappe
Einkommensteuerrecht Universität Trier 4. Stunde Einkommensteuerrecht 2 B: Das objekhve NeJoprinzip 53» Das objekhve NeJoprinzip (Rn. 615 ff.) Objek&ves Ne+oprinzip dient der ErmiJlung der objekhven Leistungsfähigkeit
MehrBundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben?
Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Mandanten-Info Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Inhalt 1. Einleitung...
Mehr2 Einordnung in Lohnsteuerklassen
TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,
MehrAufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer
Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl, Michael Lettl und Dr. Ulrike Tremel, Unterhaching Im Heft
MehrBerücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.
Mehr- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und
Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte
MehrInhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Beispiele...XVIII Literaturverzeichnis... XIX
Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Beispiele...XVIII Literaturverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Kapitel 1: Grundlagen des zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs... 5 I. Abgrenzungen... 5 1. Zwischenzeitlicher
MehrDeutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/ 4615
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/ 4615 Der Bundesminister der Finanzen IV B/1 - S 2262-12/69 Bonn, den 12. August 1969 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Steuerliche
MehrErbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten
Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt
Mehr1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner
1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner Erfüllen A und B den steuerlichen Tatbestand der 26, 26b, 32a V EStG? o wenn ja: gebundene Entscheidung, 26 II S.
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrÜbungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine
MehrA. Anwendungsbereich. BMF IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323
BMF 9. 4. 2010 IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und 22 Nummer
MehrProf. Dr. Claudia Ossola-Haring. Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen. Kompaktwissen für Berater. Steuerlasten im Vergleich
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen Kompaktwissen für Berater Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche
MehrMerkblatt Steuerliche Auswirkung bei Scheidung
Inhalt 1. Allgemeines 2. Veranlagung zur Einkommensteuer 3. Wahl der Lohnsteuerklassen 4. Steuerbescheide und Zahlungspflichten 5. Kosten des Scheidungsverfahrens 6. Unterhaltsleistungen 6.1. Ansatz als
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre
MehrNewsletter zur betrieblichen Altersvorsorge vom
Newsletter zur betrieblichen Altersvorsorge vom 13.09.2010 Die steuerliche Begleitung des Versorgungsausgleichs In den vergangenen Monaten nahm das BMF verschiedentlich zur steuerlichen Behandlung des
Mehr- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1652-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
MehrKindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997
MehrBGH, Beschluss vom IV ZR 30/10 Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterbringung von Pflegeleistungen
Februar 2011 Seite: 1 NewslETTER ERBRECHT - Februar 2011 BGH, Beschluss vom 25.11.2010 IV ZR 124/09 Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert wurden, orientiert sich am tatsächlich
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Mehr2 Die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
Die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer A. Wesentliche Tatbestandsmerkmale Gemäß 6 EStG stehen Ehegatten unterschiedliche Veranlagungsformen zur Verfügung, zwischen denen sie wählen können. Voraussetzung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S.
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1599 Landtag 18. Wahlperiode 21.10.14 Mitteilung des Senats vom 21. Oktober 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr14 Beispielfamilien 14 Trennung und Scheidung: Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft 18 Exkurs: Die eingetragene Lebenspartnerschaft
7 01 Einführung 14 Beispielfamilien 14 Trennung und Scheidung: Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft 18 Exkurs: Die eingetragene Lebenspartnerschaft 02 Wohnungszuweisung und Hausrat 22 Trennung 22
MehrInhaltsübersicht Anm. 1 10c. 10c. Sonderausgaben-Pauschbetrag
Inhaltsübersicht Anm. 1 10c 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), zuletzt geändert durch das StVereinfG 2011 v. 1.11.2011 (BGBl. I 2011, 2131;
MehrSonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Sonderausgaben Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 In enger Zusammenarbeit mit Inhalt
MehrDie eingetragene Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft Kurzüberblick über die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Dipl. Rpfl in Yvonne Hoischen Stand: November 2001 I. Zum Gesetz Seit dem 01.08.2001 ist das
MehrBundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrFinanzgericht München
Ausfertigung Az.: 13 V 3050/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache gegen Antragstellerin Finanzamt Starnberg vertreten durch die Amtsleiterin Schloßbergstr. 12 82319 Starnberg StNr.: - Antragsgegner
Mehr17. Wahlperiode Drucksache 17/2821
17. Wahlperiode 29.07.2014 Drucksache 17/2821 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes A) Problem Seit 1. August 2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene
MehrTatbestand FINANZGERICHT HAMBURG. Aktz: II 510/03. Entschdatum: Dokumententyp: Urteil - Senat. Rechtskraft: -
FINANZGERICHT HAMBURG Aktz: II 510/03 Entschdatum: 08.12.2004 Dokumententyp: Urteil - Senat Rechtskraft: - Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Mitglied einer eingetragenen
MehrSteuertipp: Das Faktorverfahren
Steuertipp: Das Faktorverfahren Alternative zur Steuerklassenkombination III/V Mecklenburg Vorpommern Finanzministerium Steuerabteilung Liebe Bürgerinnen und Bürger! An dieser Stelle möchte ich Sie auf
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/3995 12.05.80 Sachgebiet 611 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16.
MehrLeitsätze. Tatbestand
1 von 5 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.8.2012, X R 36/09 Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse
MehrLambert Krause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Waldshut-Tiengen. Das Familienheim bei Trennung und Scheidung
Lambert Krause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Waldshut-Tiengen Das Familienheim bei Trennung und Scheidung Literaturverzeichnis 15 1 Das eigene Familienheim im Unterhaltsrecht 19 I. Einleitung,
MehrWer ist zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung verpflichtet?
Pressemitteilungen 2014 Ehrenamt und Übungsleiter - Höhere Pauschalen ab 2013 Rückwirkend zum 01.01.2013 wird - die Übungsleiterpauschale gern. 3 Nr. 26 EStG von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und - die Ehrenamtspauschale
MehrMaßgeblichkeit des Steuerrechts für familienrechtliche Ansprüche
Maßgeblichkeit des Steuerrechts für familienrechtliche Ansprüche Von Wolfgang Arens Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht und Ulrich Spieker Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrDoppelte Haushaltsführung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Doppelte Haushaltsführung Kennen Sie die abzugsfähigen Kosten? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Doppelte Haushaltsführung: Grundzüge
MehrInhalt. Einleitung 11. Das Getrenntleben 13. Die Scheidung 28. Streit um den Hausrat 40. Streit um die Wohnung 49
Inhalt Einleitung 11 Das Getrenntleben 13 Getrennt leben in der gemeinsamen Wohnung 14 Getrennt leben nach Auszug aus der Wohnung 20 Der Versöhnungsversuch 25 Die Scheidung 28 Welches Gericht ist zuständig?
MehrNach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn
TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität
MehrNeuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
Steuerberater Thomas Gebhardt Kaiser Wilhelm Ring 24 D 50672 Köln Fon 0221 130 530 0 Fax 0221 130 530 11 www.kgb koeln.de Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz
Mehr(Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger)
FG Nürnberg, Urteil v. 10.01.2013 6 K 1643/12 Titel: (Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger) Normenketten: 1 Abs 3 EStG 2009 EStG VZ
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.
MehrTrennung und Scheidung
Beck-Rechtsberater im dtv 50612 Trennung und Scheidung Ein Ratgeber von Prof. Dr. Dr. phil. Herbert Grziwotz 7., überarbeitete aktualisierte Auflage Trennung und Scheidung Grziwotz wird vertrieben von
MehrFreibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge
Arbeitshilfe Juli 2015 Freibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag ( 24b EStG) Alleinstehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das
MehrBerücksichtigung von Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10r36_09 letzte Aktualisierung: 21.2.2013 BFH, 22.8.2012 - X R 36/09 EStG 10 Abs. 1 Nr. 1b Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich
MehrBand 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)
Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,
MehrUmsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrDie (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen
Die (un)beschränkte Steuerpflicht Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen 1 Inhaltsangabe - Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG - Beschränkte
MehrVerwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser
Die gesetzliche Erbfolge der Staat entscheidet für Sie wöhnlichen Aufenthalt hatte. Wohnte der Erblasser also zum Beispiel in Bonn, so fiele die Erbschaft dem Land Nordrhein- Westfalen zu. Lässt sich das
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2184-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des O, 3292, vom 15. Jänner 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
MehrMCC Mastering-ConceptConsult
MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte
MehrVon großer praktischer Bedeutung ist nicht nur die Frage,
Steuerliche Fragen bei Trennung und Scheidung Von großer praktischer Bedeutung ist nicht nur die Frage, wie Ehegatten sich nach der Trennung steuerlich veranlagen lassen können, sondern auch, wie eine
Mehr( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße
MehrSchlagworte: Lebenspartnerschaft, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsregister, ex lege, Zweifelsvorlage, Auflösung, Geschlechtsumwandlung
AG Nürnberg, Beschluss v. 26.05.2015 UR III 25/15 Titel: AG Nürnberg: Lebenspartnerschaft, Standesamt, PStG, Geschlechtsumwandlung, Standesamtsaufsicht, Eheschluss, Lebenspartner, Geschlechtszugehörigkeit,
Mehr2. Die Abfindungszahlungen sind auch nicht als dauernde Last i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bzw. als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
FG Nürnberg, Urteil v. 05.06.2014 4 K 1171/13 Titel: (Zahlung an den geschiedenen Ehegatten für den Verzicht auf Versorgungsausgleich wegen einer Anwartschaft auf berufsständische Altersversorgung) Normenketten:
MehrJura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Voraussetzungen Scheidung I. Scheitern der Ehe 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip) Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und
MehrInformationen zum Familienrecht
Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 57/05
Bundesfinanzhof Urt. v. 19.06.2008, Az.: III R 57/05 Unterhalt: Typische Aufwendungen können nicht uferlos das Einkommen mindern Zahlt ein geschiedener Mann an seine Ex-Frau ein hohen Betrag (hier 0,7
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 12. November 2010 BETREFF Betriebliche
MehrVorwort... 4 Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch... 5 Inhaltsübersicht... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis...16
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 4 Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch... 5 Inhaltsübersicht... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis...16 Teil I Ausfüllanleitung zur Einkommensteuererklärung
MehrMindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen
Das müssen Sie ab 01.01.2015 berücksichtigen Mandanten-Info Mindestlohn Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Was ist Mindestlohn?... 2 3. Für wen gilt bereits ein Mindestlohn?... 3 3.1 Branchen-Mindestlöhne...
MehrDie Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können.
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2012 aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Maximal erreichbare Punktzahl: 35 Punkte Die Prüfungsaufgabe
MehrDie Steuerfachwirtprüfung
Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: X R 39/97
Bundesfinanzhof Urt. v. 18.07.2001, Az.: X R 39/97 Eigenheimzulage: Übernommenes Haus bringt nicht sofort Bares Gehört Eheleuten ein Einfamilienhaus, für das sie die Eigenheimzulage beziehen, so kann nach
MehrInhalt. Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw.
Basiswissen Familienrecht Inhalt Lektion 1: Grundbegriffe des Familienrechts 7 Lektion 2: Das Verlöbnis 10 Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw. Lektion 3: Die Ehe 15 I. Die Eheschließung
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 19/07 1. der Frau H..., 2. des Herrn H... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Streck, Mack, Schwedhelm, Wilhelm-Schlombs-Allee
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 21.15 OVG 17 A 1025/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrAktuelles aus der bav
Aktuelles aus der bav Dr. Henriette Meissner Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH Generalbevollmächtigte für die bav der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte,
MehrSteuerfragen bei Trennung und Scheidung
Steuerfragen bei Trennung und Scheidung Stand: November 2013 Referent: Wolfgang Arens Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht, Handels-und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht ASW Akademie für Steuerrecht
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 15/4292. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 15/4292 15. Wahlperiode 26. 11. 2004 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Birgit Homburger, Daniel Bahr (Münster), weiterer
MehrVersorgungsausgleich nach neuem Recht
Scheidung und dann? Versorgungsausgleich nach neuem Recht Grundbegriffe, Funktionsweise, Auswirkungen 1. Was ist ein Versorgungsausgleich? Jeder Ehegatte erwirbt während der Ehe in der Regel Versorgungsanrechte
MehrFinanzgericht Köln, 14 K 2643/16
Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:
MehrI. Vorläufige Steuerfestsetzungen
BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
Mehr(Aufteilung rückständiger Steuern)
FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,
MehrInhaltsübersicht. l.teil: Das Recht der Ehescheidung und der Lebenspartnerschaftsaufhebung
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis V XI l.teil: Das Recht der Ehescheidung und der Lebenspartnerschaftsaufhebung 1 1. Rechtsgrundlagen 1 II. Das Getrenntleben 1 III. Die Scheidungs- und Lebenspartnerschaftsaufhebungsvoraussetzungen
MehrDer neue Versorgungsausgleich bei Scheidungen ab
Der neue Versorgungsausgleich bei Scheidungen ab 1.9.2009 Praxisleitfaden für Personalabteilung und Entgeltabrechnung Bearbeitet von StB Thomas Fromme, Dr. jur. Alexander Ostrowicz 1. Auflage 2010 2010.
MehrTenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich
FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,
MehrFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14
Steuerliche Geltendmachung von Kosten für Besuche bei einem Kind als außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Besuche bei einem im Ausland lebenden minderjährigen Kind stellen grundsätzlich keine
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2925-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit Bewertungsgesetz und den Änderungen zum 1. Januar 2010 Von ^s Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neu bearbeitete
MehrAktuelle Urteile aus dem Steuerrecht Hinweise zu wichtigen finanzgerichtlichen Verfahren [ ]
Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht Hinweise zu wichtigen finanzgerichtlichen Verfahren [16.03.2016] Von: Fabian Kliemann 1. Kinderfreibeträge im VZ 2014 zu niedrig und damit verfassungswidrig? Im Veranlagungszeitraum
MehrZugewinnausgleich Kernregelungen des Reformvorhabens. 1. Negatives Anfangsvermögen, 1375 I BGB-E
Zugewinnausgleich Kernregelungen des Reformvorhabens 1. Negatives Anfangsvermögen, 1375 I BGB-E Bisher war das Anfangsvermögen auf Null begrenzt; es konnte also nicht negativ sein. Damit war der Ehepartner,
MehrBMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -
BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrAnsprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil
KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2497 16.10.2013 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Umsetzung
Mehr