Aufhebungsvertrag. Zwischen. (im Folgenden Arbeitgeber genannt) und. Herrn/Frau. (im Folgenden Arbeitnehmer/in genannt)
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- Josef Dunkle
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1 Aufhebungsvertrag Vorbemerkung: Gegenüber der Kündigung hat der Aufhebungsvertrag einige Vorteile. So greift weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz z.b. nach KSchG, MuSchG, BEEG oder Pflegezeitgesetz. Auch Arbeitsverhältnisse mit schwerbehinderten Menschen und Schwangeren, die nicht ohne Weiteres durch Kündigungserklärung beendet werden können, können durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Eine Sozialauswahl muss nicht beachtet werden. Es bedarf auch keiner vorherigen Anhörung des Betriebsrates gemäß 102 Betriebsverfassungsgesetz. Der Aufhebungsvertrag kann auch genutzt werden, um ein Arbeitsverhältnis rechtssicher zu beenden, das ansonsten durch außerordentlich fristlose Kündigung zu beenden wäre. Die nachfolgenden Vereinbarungen wären dann entsprechend anzupassen, insbesondere was die Restlaufzeit und eine Abfindungszahlung angeht. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer bei einem einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag nicht zu; der Aufhebungsvertrag ist auch nicht deshalb unwirksam oder anfechtbar, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit einräumt. Achtung: Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform, vgl. 623 BGB! Zwischen.. (im Folgenden Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau (im Folgenden Arbeitnehmer/in genannt) Präambel Der/Die Arbeitnehmer/in ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom... samt Nachträgen vom... seit dem... beim Arbeitgeber beschäftigt. Die Parteien sind übereingekommen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich zu regeln. Anmerkung: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat für den Arbeitnehmer grundsätzlich eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zufolge, da er seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt. Der Aufhebungsvertrag kann allerdings so gestaltet werden, dass eine Sperrzeit nicht verhängt wird. Dazu müssen drei Kriterien eingehalten werden: zum einen muss der Aufhebungsvertrag vor dem Hintergrund einer ansonsten erforderlichen, mit Bestimmtheit angekündigten betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen werden. Zum anderen muss die ordentliche Kündigungsfrist für den Ablauf des Arbeitsverhältnisses eingehalten sein. Schließlich muss als Abfindung einen Betrag vereinbart sein in Höhe von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei Einhaltung dieser Kriterien wird eine Sperrzeit nicht verhängt. Hier wäre dann der Satz aufzunehmen: Der
2 - 2 - Abschluss des Aufhebungsvertrages erfolgt zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen Kündigungen aus dringenden betrieblichen Gründen durch den Arbeitgeber. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: 1 Beendigung Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber sowie jedes etwaige sonstige Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem Arbeitgeber auf Veranlassung des Arbeitgebers am... (im Folgenden: Beendigungstermin ) enden wird. Der/die Arbeitnehmer/in kann mit einer Ankündigungsfrist von 14 Kalendertagen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich die vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum Ende eines jeden Kalendermonats vor dem Beendigungstermin ( Vorzeitiger Beendigungstermin ) verlangen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zum vorzeitigen Beendigungstermin. In allen nachfolgenden Bestimmungen wird für diesen Fall der Begriff Beendigungstermin durch den Begriff vorzeitiger Beendigungstermin ersetzt; zudem gilt ergänzend 3 Abs.. Anmerkung: Hiermit wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Restlaufzeit zu beenden durch einseitige Erklärung, sogenannte Sprinterklausel. Die Ankündigungsfrist ist frei wählbar und kann bei einem entsprechenden Interesse des Arbeitgebers auch verkürzt werden. Dies dient zum einen dem Interesse des Arbeitnehmers, möglichst zeitnah und flexibel ein neues Arbeitsverhältnis antreten zu können. Zum anderen besteht bei Arbeitsmangel ein Interesse des Arbeitgebers an einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers. Zusätzlichen Anreiz für ein vorzeitiges Ausscheiden bietet eine Erhöhung der Abfindung um Bestandteile aus der ansonsten noch ausstehenden Bruttovergütung für die Restlaufzeit, wie in 3 Abs. 2 vorgeschlagen und der ausdrückliche Hinweis darauf, dass etwa anfallende Verdienste in einer Freistellungszeit auf die zu zahlende Vergütung angerechnet werden, vergleiche 4 Abs Abrechnung Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vergütung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin bis zum... ordnungsgemäß abgerechnet wurde und die sich ergebenden Nettobeträge ordnungsgemäß an den/die Arbeitnehmer/in ausbezahlt wurden. Der Arbeitgeber wird das monatliche Grundgehalt des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in Höhe von... (in Worten: Euro...) brutto bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß abrechnen und die sich hieraus ergebenden Netto- Beträge an den/die Arbeitnehmer/in auszahlen abzüglich etwa in der Freistellungsphase erzielter Verdienste des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, vgl. 4. Sonstige Vergütung (Boni, Zulagen, Prämien, Provisionen, Gratifikationen oder Ähnliches) ist nicht geschuldet. Anmerkung: Es bietet sich an, zu bestätigen, dass aus der Vergangenheit keine offenen Gehaltsforderungen mehr bestehen. Ferner ist zu bedenken, eine Regelung zu etwa vorhandenen variablen Gehaltsbestandteilen zu treffen, um anschließenden Streit über Anfall und Höhe dieser Vergütungsbestandteile zu vermeiden. Denkbar sind auch konkrete Vereinbarungen zur Höhe der noch zu zahlenden Vergütungen.
3 - 3-3 Abfindung Als sozialen Ausgleich für den Verlust seines/ihres Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Nachteile erhält der/die Arbeitnehmer/in eine Abfindung in Höhe von... (in Worten: Euro...) brutto ( Abfindung ). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung gemäß 1 Abs. erhält der/die Arbeitnehmer/in eine zusätzliche Brutto-Abfindung in Höhe von 50 % der Summe der monatlichen Brutto- Grundgehälter, welche ab dem vorzeitigen Beendigungstermin bis zum Beendigungstermin entstanden wären ( Zusatzabfindung ). (3) Die Summe aus Abfindung und einer etwaigen Zusatzabfindung ist vererblich und wird soweit möglich gemäß 24 Ziff. 1, 34 EStG steuerbegünstigt ausgezahlt. Die Abfindung und eine etwaige Zusatzabfindung sind fällig zum Beendigungstermin, jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung der Rückgabepflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gemäß 7 und der Auskunftserteilung nach 4. Anmerkung: Eine Steuerbegünstigung durch einen Steuerfreibetrag ist im Einkommensteuerrecht nicht mehr vorgesehen. Eine Steuerbegünstigung kann sich nur noch aus der sogenannten Fünftelungsregelung ergeben. Hier wird die Einkommensteuer so berechnet, als sei die Abfindung verteilt auf fünf Jahre zugeflossen. Die Vorschrift des Einkommenssteuerrechts ist vom Arbeitgeber zu beachten. Die Vereinbarung sieht eine zusätzliche Abfindung vor für den Fall, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies führt zu Ersparnissen zum einen beim Gehalt, zum anderen allerdings auch bei den auf das Gehalt zu zahlenden Sozialabgaben. Diese fallen auf einen Abfindungsbetrag nicht an. Der Anspruch auf Abfindung ist in der Regel vererblich. Es empfiehlt sich, eine Regelung zur Fälligkeit des Anspruches aufzunehmen. Das BAG hat allerdings entschieden, dass im Zweifel der Beendigungstermin als Fälligkeitszeitpunkt anzunehmen ist. 4 Freistellung/Urlaub Die Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ab dem... (Alternative: mit sofortiger Wirkung) bis zum Beendigungstermin von jeglicher weiteren Tätigkeit unwiderruflich frei. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf sämtliche etwaige Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Der/die Arbeitnehmer/in hat sich auf seine/ihre Vergütungsansprüche nach 3 anrechnen zu lassen, was er/sie in der Freistellungszeit an Vergütung für eine anderweitige Tätigkeit erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. 615 S. 2 BGB findet Anwendung. Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, dem Arbeitgeber über die Höhe seiner Einkünfte in der Freistellungszeit zum Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses Auskunft zu erteilen. Der Arbeitgeber ist zur Verrechnung des anderweitigen Verdienstes mit offenen Gehältern und Abfindungen berechtigt. Alternative bei Freistellung: Der/die Arbeitnehmer/in hat noch einen Urlaubsanspruch von... Arbeitstagen. Der Urlaubszeitraum wird auf den Zeitraum von... bis... festgelegt. Vom... an stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bis zum Beendigungstermin von jeglicher weiteren Tätigkeit widerruflich frei.
4 - 4 - Anmerkung: Es ist darauf zu achten, dass noch offene Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers geregelt werden. Der Urlaubsanspruch ist für den Arbeitnehmer unverzichtbar und wird daher von der Quittung in diesem Vertrag nicht erfasst. Unterbleibt eine Regelung, wäre der Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch abzugelten. Der Streit, ob bei unwiderruflicher Freistellung über die Urlaubszeit hinaus noch ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder die Freistellungszeit die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld verkürzt, dürfte nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom September 2008 erledigt sein. Zuvor bestanden gerade Arbeitnehmervertreter auf einer Formulierung mit einer widerruflichen Freistellung, die allerdings nicht zum Wegfall der Urlaubsansprüche führt. Die hier vorgeschlagene alternative Formulierung muss demnach aktuell nicht mehr gewählt werden. Die Parteien sind sich einig, dass der gesamte dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin weiter zustehende Urlaub für das laufende Jahr sowie aus den Vorjahren bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in natura gewährt und genommen wurde. (3) Während der Freistellungsphase bleibt das vertragliche Wettbewerbsverbot bestehen. Anmerkung: Während der Freistellungszeit bleibt es dem Arbeitnehmer untersagt, in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung wird von dieser Formulierung nicht betroffen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Entschädigungszahlungen hieraus bleibt bestehen. Hierzu müssten gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, falls ein solches Wettbewerbsverbot nicht aufrechterhalten werden soll oder gerade nachträglich vereinbart werden soll. 5 Betriebliche Altersversorgung Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Alternative: Für den/die Arbeitnehmer/in besteht eine betriebliche Altersversorgung. Nach seinem/ihrem Ausscheiden bleibt hieraus eine unverfallbare Anwartschaft in ratierlicher Höhe nach 2 Abs. 1 BetrAVG aufrechterhalten. Zum Beendigungstermin erhält der/die Arbeitnehmer/in eine Auskunft nach 4a BetrAVG über die voraussichtliche Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft. Alternative: Der Arbeitgeber räumt dem/der Arbeitnehmer/in mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht ein, die bei der... -Versicherung abgeschlossene Direktversicherung (Nr....) fortzuführen. Er wird alle hierzu notwendigen Erklärungen gegenüber dem Versicherer abgeben. Etwaige Übertragungskosten trägt der/die Arbeitnehmer/in. Die Beiträge für die Direktversicherung werden, soweit sie die Zeit bis zum Beendigungstermin betreffen, von der Arbeitgeber und, soweit sie die Zeit nach dem Beendigungstermin betreffen, vom Arbeitnehmer getragen. Alternative: Die Parteien sind sich darüber einig, dass der/die Arbeitnehmer/in keine unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG erworben hat. Anmerkung: Der Formulierungsvorschlag entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Er entbindet nicht von einer genauen Überprüfung, ob derartige Ansprüche bestehen. Die erste Alternative betrifft den Fall, dass bereits eine unverfallbare Anwartschaft besteht, die
5 - 5 - zweite Alternative räumt dem Arbeitnehmer die Übernahmemöglichkeit für den Fall einer Direktversicherung ein. 6 Zeugnis, Arbeitspapiere Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem/der Arbeitnehmer/in ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen nach Abschluss der Vereinbarung sofort als Zwischenzeugnis und gleichlautend zum Beendigungszeitpunkt. Er händigt dem/der Arbeitnehmer/in zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus. Anmerkung: Diese Formulierung gibt lediglich die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers wieder, die ohnehin zu erfüllen sind. Die Formulierung "wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis" ist inhaltlich nichtssagend und verpflichtet den Arbeitgeber weder zu einer bestimmten Leistungsbeurteilung, zu bestimmten Zeugnisformulierungen noch zur Formulierung einer Grußformel. Andere Formulierungen mit einem genauen Zeugnistext oder der Festlegung der Benotung der Leistung und Führung sind gleichfalls denkbar. 7 Rückgabe von Gegenständen Der/die Arbeitnehmer/in wird sämtliche Gegenstände (insbesondere Kraftfahrzeug, BlackBerry, Handy, Laptop, Drucker und sonstige Hard- und Software), die dem Arbeitgeber gehören oder ihm vom Arbeitgeber überlassen worden sind, spätestens zum Beendigungstermin (Alternative: zum Beginn der Freistellungsphase/ unverzüglich/ nach Aufforderung) vollständig und unbeschädigt an den Arbeitgeber zurückgeben. Anmerkung: Wegen der Generalquittung, die auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer erfasst, ist darauf zu achten, dass auch Ansprüche des Arbeitgebers, hier auf Herausgabe von Gegenständen und Arbeitsmaterialien, geregelt werden. Unterbleibt eine solche Regelung und befindet sich der Arbeitnehmer noch im Besitz von Eigentum des Arbeitgebers, ist ein Herausgabeverlangen im Nachhinein nicht durchsetzbar. Gerade zum Kraftfahrzeug sind auch andere Regelungen denkbar, etwa die Übernahme des Fahrzeuges gegen Anrechnung des Wertes auf die Abfindung, die Übernahme des Leasingvertrages oder Kauf des Fahrzeuges durch den Arbeitnehmer. Des Weiteren wird der/die Arbeitnehmer/in sämtliche Unterlagen (insbesondere Korrespondenz, Vermerke, Notizen, Kundenlisten, Zeichnungen, Skizzen), die dem Arbeitgeber gehören oder die er/sie von Dritten für den Arbeitgeber erhalten hat oder die den Arbeitgeber betreffen und/oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entstanden sind, spätestens zum Beendigungstermin (Alternative: zum Beginn der Freistellungsphase) vollständig an den Arbeitgeber zurückgeben. Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, keine Kopien oder sonstigen Reproduktionen der Unterlagen zu behalten. Diese Regelung gilt sinngemäß für elektronisch gespeicherte Daten. Der/die Arbeitnehmer/in wird dem Arbeitgeber eventuell nur ihm/ihr bekannte Passwörter, PIN-Codes und Zugangssperren, im Hinblick auf EDV-Nutzung benennen und wird von diesen selber keinen Gebrauch mehr machen. 8 Geheimhaltung Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, alle ihm während seiner/ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Angelegenheiten des Arbeitgebers, vor allem Geschäftsund Betriebsgeheimnisse, auch über den Beendigungstermin hinaus strengstens geheim zu halten. Ergänzend gelten die nachwirkenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag.
6 - 6 - Außerdem verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer/in, Dritten gegenüber über den Inhalt dieses Aufhebungsvertrags Stillschweigen zu bewahren. 9 Abgeltung Mit Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrags sind mit Ausnahme der sich aus diesem Aufhebungsvertrag ergebenden Ansprüche alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis oder im Zusammenhang mit dessen Beendigung sowie aus sonstigem Rechtsgrund, gleich welcher Art, abgegolten und erledigt. Anmerkung: die hier vorgeschlagene Abgeltungsklausel erfasst Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gleichermaßen. Bis auf die Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag verbleiben keine weiteren Ansprüche gegeneinander. Bevor eine derartige Erklärung durch den Arbeitgeber erfolgt, muss dieser sorgfältig prüfen, ob er noch Ansprüche gegen den Arbeitnehmer hat, etwa auf Rückerstattungen von Überzahlungen, Rückgabe von Gegenständen, Schadensersatzforderungen, Darlehensverträge, Vorschüsse etc... Diese Ansprüche gehen ansonsten mit dieser Generalquittung verloren. Eine nur einseitig durch den Arbeitnehmer erklärte Generalquittung kann als unangemessen benachteiligend unwirksam sein. Von einer derartigen Formulierung ist abzuraten. 10 Belehrung Der Arbeitgeber weist den/die Arbeitnehmer/in darauf hin, dass er/sie sich regelmäßig innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Alternative: spätestens drei Monate vor dem Beendigungstermin) bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden sowie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung zu entfalten hat, um Rechtsnachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Weitere Auskünfte hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit. Der Arbeitgeber weist den/die Arbeitnehmer/in darauf hin, dass Auskünfte über mögliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen dieses Aufhebungsvertrags durch die Sozialversicherungsträger (insbesondere Agentur für Arbeit) sowie das Finanzamt erteilt werden. Der/die Arbeitnehmer/in verzichtet insoweit auf weitere Hinweise des Arbeitgebers. Anmerkung: Der Arbeitgeber ist zur Erteilung von Hinweisen über die steuerliche Behandlung und sozialversicherungsrechtliche Behandlung nicht verpflichtet. Wenn er dennoch Hinweise erteilt, müssen diese inhaltlich richtig sein. Nur in Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung eine Informationspflicht des Arbeitgebers angenommen, nämlich wenn der Arbeitnehmer sich aus Unkenntnis durch den Abschluss offensichtlich selbst schädigt in einem Bereich, der nicht in erster Linie mit dem Arbeitsverhältnis selbst zu tun hat (z.b. erhebliche Verluste bei der betrieblichen Altersversorgung) 11 Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Aufhebungsvertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, diese wurden nachweislich zwischen den Parteien ausgehandelt.
7 - 7 - Sollte eine Bestimmung dieses Aufhebungsvertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer/in
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