AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

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1 AMTSBLATT für den Herausgeber und Redaktion:, Cuxhaven Cuxhaven 1. Juli Jahrgang / Nr. 25 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises 244. Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung eines Windparks mit sechs Windenergieanlagen in Lamstedt, B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 245. Erste Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Cuxhaven für das Haushaltsjahr Satzung der Stadt Cuxhaven vom 10. Juni 2004 zur Festlegung von Schulbezirken 247. Verordnung der Stadt Cuxhaven über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung The Tall Ships Race am 15. August 2004 in Cuxhaven 248. Erste Satzung vom 25. Mai 2004 zur Änderung der Satzung zur Festlegung von Schulbezirken in der Samtgemeinde Hemmoor,, vom 21. März Widmung von Gemeindestraßen in der Gemeinde Nordholz, 250. Widmung von Gemeindestraßen in der Gemeinde Nordholz, 251. Widmung von Gemeindestraßen in der Gemeinde Nordholz, 252. Beabsichtigung der Übertragung des Vermögens und der Aufgaben des Realverbandes Die Interessenten der I. und II. Klasse der Realgemeinde Uthlede auf die Gemeinde Uthlede, 253. Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde- Nord zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers auf die Nutzungsberechtigten in dem Gebiet der Stadt Langen, der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten vom 04. Juni 2004 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften 254. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.- luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Altenbruch in Cuxhaven A. Bekanntmachungen des Landkreises 244. GENEHMIGUNGSVERFAHREN nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung eines Windparks mit sechs Windenergieanlagen in Lamstedt, Die PROKON 6. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbh & Co. New Energy VI KG, Kirchhoffstraße 3, Itzehoe, hat beim Landkreis Cuxhaven die Genehmigung gemäß 4 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Errichtung eines Windparks mit sechs Windenergieanlagen vom Typ AN Bonus 1,3 MW/62 mit einer Nabenhöhe von 68,00 m über Grund, Rotordurchmesser von 62,00 m und einer Gesamthöhe von 99,00 m über Grund beantragt. Bauort sind die Flurstücke in der Gemarkung Mittelstenahe, Flur 3, Flurstücke 57/1, 75, 85, 87, 145/90 und 240/93. Die Antragsunterlagen werden vom 19. Juli 2004 bis zum 18. August 2004 zur Einsicht ausgelegt. Die Antragsunterlagen können im genannten Zeitraum beim, Bauaufsichtsamt, Vincent-Lübeck- Straße 2, Cuxhaven, Raum 314, zu den üblichen Geschäftszeiten (montags bis donnerstags von bis Uhr und bis Uhr sowie freitags von bis Uhr) eingesehen werden. Ebenso ist eine Einsichtnahme bei der Samtgemeinde Börde Lamstedt, Schützenstraße 20, Lamstedt, zu den üblichen Geschäftszeiten möglich. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zum 01. September 2004 schriftlich beim oder der Samtgemeinde Börde Lamstedt erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Als Erörterungstermin wird hiermit der 07. Oktober 2004, Uhr im Kreishaus des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, Cuxhaven, Raum 1, festgesetzt. Formgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Cuxhaven, den 22. Juni 2004 Der Landrat In Vertretung Jochimsen Erster Kreisrat B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 245. ERSTE NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG der Stadt Cuxhaven für das Haushaltsjahr 2004 Auf Grund des 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Cuxhaven in der Sitzung am 22. April 2004 folgende Erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 beschlossen: 257

2 1 Mit dem Ersten Nachtragshaushaltsplan werden und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes erhöht vermindert gegenüber nunmehr um um bisher festgesetzt auf Euro Euro Euro Euro a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben c) Der Wirtschaftsplan des Regiebetriebs Altenpflegeheim Haus Alte Liebe für das Haushaltsjahr 2004 wird neu festgesetzt auf im Erfolgsplan in den Erträgen in den Aufwendungen im Vermögensplan in der Einnahme in der Ausgabe d) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft und Straßenreinigung Cuxhaven wird nicht geändert. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Im Finanzplan des Regiebetriebs Altenpflegeheims Haus Alte Liebe werden Kredite für Investitionen nicht veranschlagt. Die Höhe der bisher im Finanzplan des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft und Straßenreinigung Cuxhaven vorgesehenen Kredite für Investitionen wird nicht geändert. 3 Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert. Im Finanzplan des Regiebetriebs Altenpflegeheims Haus Alte Liebe werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt. Im Finanzplan des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft und Straßenreinigung Cuxhaven werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von um erhöht und damit auf neu festgesetzt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben durch die Sonderkasse des Regiebetriebs Altenpflegeheims Haus Alte Liebe in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden nicht geändert. Cuxhaven, den 22. April 2004 (L.S.) Stadt Cuxhaven Heyne Oberbürgermeister Die vorstehende Erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 91 Abs. 4, 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung ist durch die Bezirksregierung Lüneburg am 07. Juni 2004 Aktenzeichen N St. Cux - erteilt worden. Der Erste Nachtragshaushaltsplan 2004 liegt gemäß 86 Abs. 1 Satz 3NGO vom 05. Juli 2004 bis zum 14. Juli 2004 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 46, zur Einsicht öffentlich aus. Cuxhaven, den 16. Juni 2004 Amtsbl. Lk Cux Nr. 25 v S SATZUNG der Stadt Cuxhaven vom 10. Juni 2004 zur Festlegung von Schulbezirken Stadt Cuxhaven Heyne Oberbürgermeister Aufgrund des 63 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 03. März 1998 (Nds. GVBl. Seite 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2004 (Nds. GVBl. S. 140 ff.), und der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. Seite 382), zuletzt geändert durch 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Seite 63), hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 10. Juni 2004 diese Satzung beschlossen: 1 Gegenstand der Satzung (1) Für die in der Trägerschaft der Stadt Cuxhaven stehenden Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten ab dem Schuljahr 2004/2005 Schulbezirke nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Für die Gymnasien gelten die Schulbezirke bis einschließlich Klasse10. 2 Schulbezirke der Grundschulen Die Grenzen der Schulbezirke für die Grundschulen ergeben sich - unverändert aus dem Plan im Maßstab , Stand: 21. August 2003, der Bestandteil dieser Satzung ist und in der Schulverwaltung der Stadt eingesehen werden kann. 3 Schulbezirke der Hauptschulen (1) Der Schulbezirk der Hauptschule in Altenbruch einschließlich ihrer Außenstelle in Lüdingworth setzt sich zusammen aus den Schulbezirken der Grundschulen - Altenbrucher Schule, - Franzenburger Schule, - Grodener Schule, - Lüdingworther Schule. (2) Der Schulbezirk der Bleickenschule setzt sich zusammen aus den Schulbezirken der Grundschulen - Abendrothschule, - Döser Schule, - Gorch-Fock-Schule, - Manfred-Pelka-Schule (in Duhnen). Aus dem Schulbezirk der Abendrothschule gehören zugleich zum Hauptschulbezirk der Süderwisch-Schule a) alle Wohnhäuser, deren Eingänge innerhalb eines Radius von 1 km um den Haupteingang der Süderwisch-Schule liegen, b) alle Wohnhäuser im Bereich Grüne Straße, Eichholzweg, Sommerweg, Carl-Schade-Weg, Höfenweg, so dass dort entweder die Bleickenschule oder die Süderwisch-Schule gewählt werden kann. (3) Der Hauptschulbezirk der Süderwisch-Schule setzt sich zusammen aus den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Wohngebieten und den Schulbezirken der Grundschulen 258

3 - Ritzebütteler Schule, - Sahlenburger Schule, - Süderwisch-Schule. 4 Schulbezirke der Realschulen (1) Der Schulbezirk der Realschule an der Schulstraße setzt sich zusammen aus den Schulbezirken der Grundschulen - Abendrothschule, - Döser Schule, - Gorch-Fock-Schule, - Grodener Schule, - Manfred-Pelka-Schule, - Ritzebütteler Schule, - Süderwisch-Schule. (2) Der Schulbezirk der Geschwister-Scholl-Schule (in Altenwalde) setzt sich zusammen aus den Schulbezirken der Grundschulen - Altenbrucher Schule, - Franzenburger Schule, - Lüdingworther Schule, - Sahlenburger Schule. 5 Schulbezirke der Gymnasien (1) Der Schulbezirk des Amandus-Abendroth-Gymnasiums setzt sich zusammen aus den Schulbezirken der Grundschulen - Altenbrucher Schule, - Gorch-Fock-Schule, - Grodener Schule, - Lüdingworther Schule, - Ritzebütteler Schule. Hier werden auch Schülerinnen und Schüler aus Nachbargemeinden im Rahmen verfügbarer Ressourcen unterrichtet. (2) Der Schulbezirk des Lichtenberg-Gymnasiums setzt sich zusammen aus den Schulbezirken der Grundschulen - Abendrothschule, - Döser Schule, - Franzenburger Schule, - Manfred-Pelka-Schule, - Sahlenburger Schule, - Süderwisch-Schule. 6 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den in Kraft. (2) Abweichend von 3 können im Jahr 2004 die Klassen 7 und 8 der Hauptschule in Altenwalde mit Beginn des neuen Schuljahres zur Hauptschule Altenbruch/Lüdingworth, der Hauptschule in Döse zur Bleickenschule und der Hauptschule in Groden zur Süderwisch-Schule im Klassenverband wechseln. (3) 10. Hauptschulklassen können im Schuljahr 2004/2005 abweichend von 3 gebildet werden. (4) Im übrigen bleiben an den Schulen bestehende Klassen von der Neuregelung unberührt. Ersatzbekanntmachung des Planes nach 2 der Satzung der Stadt Cuxhaven vom 10. Juni 2004 zur Festlegung von Schulbezirken Die Satzung der Stadt Cuxhaven vom 10. Juni 2004 zur Festlegung von Schulbezirken regelt auf der Grundlage der unveränderten Schulbezirke für die Grundschulen alle Schulbezirke für die weiterführenden Schulen (Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien). Bestandteil dieser Satzung ist ein Plan mit den Grenzen der Grundschulbezirke im Maßstab 1:20.000, der auf Dauer zusammen mit der Satzung während der Dienstzeiten in den Diensträumen der Abteilung Schule - und Sport, Kirchenpauerstraße 15, Cuxhaven ausliegt. Die Ersatzbekanntmachung wird angeordnet. Cuxhaven, den 15. Juni Stadt Cuxhaven Der Oberbürgermeister Heyne VERORDNUNG der Stadt Cuxhaven über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung The Tall Ships Race am 15. August 2004 in Cuxhaven Aufgrund des 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 10. Juni 2004 diese Verordnung beschlossen: 1 (1) Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen anlässlich der Veranstaltung The Tall Ships Race Verkaufsstellen im Sinne von 1 des Ladenschlussgesetzes am Sonntag, dem 15. August 2004, in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet werden. (2) Inhaber von Verkaufsstellen, die von der Möglichkeit im Absatz 1 Gebrauch machen, haben insbesondere die Vorschriften des 17 des Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sowie die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel zu beachten. 2 Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Stadt Cuxhaven. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Cuxhaven, den 10. Juni (L.S.) Stadt Cuxhaven Heyne Oberbürgermeister Cuxhaven, den 10. Juni 2004 (L.S.) Stadt Cuxhaven Heyne Oberbürgermeister 259

4 248. ERSTE SATZUNG vom 25. Mai 2004 zur Änderung der Satzung zur Festlegung von Schulbezirken in der Samtgemeinde Hemmoor,, vom 21. März 1996 Auf Grund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vorn 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36) in Verbindung mit dem 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 03. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 244) hat der Rat der Samtgemeinde Hemmoor in seiner Sitzung am 25. Mai 2004 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Änderung der Satzung 1. 1 Abs. 1 die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: c) Grundschule Althemmoor Stadtteile Westersode, Hemm und Althemmoor, vom Stadtteil Warstade das Gebiet östlich der Elsa-Brändström-Straße bis zur Straße Auf der Geest und das Gebiet links und rechts der Hauptstraße nördlich der Einmündung Alter Postweg / Wirtschaftsweg, zwischen Hs.Nr. 30 und 3,2 (bis einschließlich Hs.Nr. 32 und 41). d) Grundschule Basbeck Stadtteil Basbeck und Heeßel, vom Stadtteil Warstade das Gebiet westlich der Zentrumstraße, Eichenweg sowie der Elsa Brändström-Straße bis zur Straße Am Sieb (einschließlich). Das Gebiet östlich der Zentrumstraße, des Eichenweges / Elsa- Brändström-Straße bis zum Alten Postweg, Hs.Nr. 14 und 15 und von der Lamstedter Straße bis zu den Straßen Auf der Geest und Am Hamfeld (einschließlich). Die Gebiete links und rechts der Hauptstraße südlich der Einmündung Alter Postweg / Wirtschaftsweg, zwischen Hs.Nr. 30 und 32 (bis einschließlich Hs.Nr. 30 und 39) erhält folgende Fassung Zum Schulbezirk der Grundschule Althemmoor gehören die Kinder, die im Schuljahr 2003/2004 die erste Klasse der Grundschule Althemmoor besucht haben bzw. im Schuljahr 2004/2005 die zweite Klasse, im Schuljahr 2005/2006 die dritte Klasse und im Schuljahr 2006/2007 die vierte Klasse besuchen und im folgenden Teilbereich des Stadtteils Warstade wohnen: Im Sande Am Hamfeld Zur Lehmkuhle Zur Hansa Auf der Geest Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft. Sie wird mit sofortiger Wirkung gemäß 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der Zeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet und mit folgendem Text in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Nordholz aufgenommen: Buchenweg, Straßenverzeichnis Nr. 139 Anfangspunkt: Einmündung in den Ulmenweg (Gemarkung Nordholz Flur 5 Flurstück 38/5) Endpunkt: Wendeplatz Buchenweg (Gemarkung Nordholz Flur 5 Flurstück 38/76) Länge: 201 m Trägerin der Straßenbaulast ist die Gemeinde Nordholz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nordholz, Feuerweg 9, Nordholz, Widerspruch erhoben werden. Nordholz, den 10. Juni 2004 (L.S.) 250. Gemeinde Nordholz Der Bürgermeister Jährling WIDMUNG von Gemeindestraßen in der Gemeinde Nordholz, Die in der Gemeinde Nordholz,, Regierungsbezirk Lüneburg, gelegene Straße Kastanienweg erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße. Sie ist im Bebauungsplan Nr. 22 Am Rehberge II als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Sie wird mit sofortiger Wirkung gemäß 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der Zeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet und mit folgendem Text in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Nordholz aufgenommen: Kastanienweg, Straßenverzeichnis Nr. 140 Anfangspunkt: Einmündung in den Ulmenweg (Gemarkung Nordholz Flur 5 Flurstück 38/7) Endpunkt: Wendeplatz Kastanienweg (Gemarkung Nordholz Flur 5 Flurstück 38/77) Länge: 170 m Trägerin der Straßenbaulast ist die Gemeinde Nordholz. Hemmoor, den 25. Mai 2004 (L.S.) Samtgemeinde Hemmoor Koch Samtgemeindebürgermeister Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nordholz, Feuerweg 9, Nordholz, Widerspruch erhoben werden WIDMUNG von Gemeindestraßen in der Gemeinde Nordholz, Die in der Gemeinde Nordholz,, Regierungsbezirk Lüneburg, gelegene Straße Buchenweg erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße. Sie ist im Bebauungsplan Nr. 22 Am Rehberge II als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Nordholz, den 24. Mai 2004 Gemeinde Nordholz Der Bürgermeister Jährling 260

5 251 WIDMUNG von Gemeindestraßen in der Gemeinde Nordholz, Die in der Gemeinde Nordholz,, Regierungsbezirk Lüneburg, gelegene Straße Erlenweg erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße. Sie ist im Bebauungsplan Nr. 22 Am Rehberge II als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Sie wird mit sofortiger Wirkung gemäß 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der Zeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet und mit folgendem Text in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Nordholz aufgenommen: Erlenweg, Straßenverzeichnis Nr. 141 Anfangspunkt: Einmündung in den Kastanienweg (Gemarkung Nordholz Flur 5 Flurstück 38/77 tlw.) Endpunkt: Wendeplatz Erlenweg (Gemarkung Nordholz Flur 5 Flurstück 38/77 tlw.) Länge: 92 m Trägerin der Straßenbaulast ist die Gemeinde Nordholz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nordholz, Feuerweg 9, Nordholz, Widerspruch erhoben werden. Nordholz, den 24. Mai Gemeinde Nordholz Der Bürgermeister Jährling BEABSICHTIGUNG der Übertragung des Vermögens und der Aufgaben des Realverbandes Die Interessenten der I. und II. Klasse der Realgemeinde Uthlede auf die Gemeinde Uthlede, Die Gemeinde Uthlede hat mit Schreiben vom 28. Mai 2004 beim Landkreis Cuxhaven die Übertragung des Vermögens und der Aufgaben des o.g. Realverbandes beantragt. Die Vorstandsgeschäfte des o.g. Realverbandes werden gemäß 21 des Realverbandsgesetzes vom 04. November 1969 (GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112) bereits von der Gemeinde geführt. Da innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (also bis zum 20. November 1972) kein Verbandsvorstand gewählt worden ist, beabsichtige ich gemäß 76 des Realverbandsgesetzes auf Antrag der Gemeinde Uthlede, das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes auf die Gemeinde Uthlede zu übertragen. Nachfolgende Grundstücke in der Gemarkung Uthlede sind hiervon betroffen: 1. Flur 7, Flurstück 119/ 13, Verkehrsfläche, von Uthlede nach Lehnstedt -K-, zur Größe von 403 qm 2. Flur 13, Flurstück 1/ 1, Landwirtschaftsfläche, Postteile, zur Größe von 1027 qm 3. Flur 25, Flurstück 52/ 2, Landwirtschaftsfläche, Wehdenbrock, zur Größe von 4252 qm 4. Flur 13, Flurstück 129/ 3, Verkehrsfläche, Postteile, zur Größe von 32 qm 5. Flur 13, Flurstück 129/ 45, Verkehrsfläche, Postteile, zur Größe von 243 qm 6. Flur 25, Flurstück 53/ 3, Verkehrsfläche, Wehdenbrock, zur Größe von 12 qm 7. Flur 25, Flurstück 53/ 4, Verkehrsfläche, Wehdenbrock, zur Größe von 13 qm 8. Flur 25, Flurstück 53/6, Verkehrsfläche, Wehdenbrock, zur Größe von 30 qm 9. Flur 25, Flurstück 53/ 8, Verkehrsfläche, Wehdenbrock, zur Größe von 30 qm 10. Flur 25, Flurstück 53/ 10, Verkehrsfläche Wehdenbrock, zur Größe von 146 qm Gemäß 46 Abs. 2 des Realverbandsgesetzes weise ich ausdrücklich darauf hin, dass die Übertragung unterbleibt; wenn bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dieser Bekanntmachung Mitglieder mit mindestens einem Drittel aller Stimmrechte die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes beantragen ( 21 Abs. 3 des Realverbandsgesetzes). Cuxhaven, den 01. Juli Der Landrat SATZUNG des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers auf die Nutzungsberechtigten in dem Gebiet der Stadt Langen, der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten vom 04. Juni 2004 Aufgrund des 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NkomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Seite 63), in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Seite 69), sowie 149 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Seite 76), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord in seiner Sitzung am 04. Juni 2004 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle Grundstücke im Gebiet der Stadt Langen, der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten, auf denen häusliches Abwasser anfällt. Ausgenommen sind: (1) Die Grundstücke, die bereits an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind. (2) Grundstücke in zukünftigen Baugebieten (Wohn-, Gewerbe- und Sondergebiete), für die der Bebauungsplan eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung fordert und die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden. 2 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser mit Ausnahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms (Fäkalschlamm) wird auf die Nutzungsberechtigten übertragen. Nutzungsberechtigte sind die Eigentümer und diejenigen, die auf Grund eines sonstigen dinglichen Rechts zur Nutzung berechtigt sind. (2) Die Nutzungsberechtigten haben das gesamte, auf den Grundstücken anfallende häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Häusliches Abwasser ist das durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. 261

6 (3) Für Grundstücke, für die das Abwasserbeseitigungskonzept des Wasser und Abwasserverband Wesermünde-Nord künftig einen Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vorsieht oder für Grundstücke die an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden, erlischt die Abwasserbeseitigungspflicht nach dieser Satzung mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. 3 Gewässereinleitung (1) Soweit diese Satzung keine anders lautenden Regelungen enthält, ist das Abwasser im Gebiet der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten in die in Anhang 1 aufgeführten Gewässer oder in den Untergrund einzuleiten. (2) Im Gebiet der Stadt Langen ist das gereinigte Abwasser in ein grundstücksnahes Oberflächengewässer einzuleiten. Sofern dieses nicht möglich ist, ist das, Abwasser in den Untergrund einzuleiten. Bei Inanspruchnahme von eigentumsfremden Grundstückseigentümern ist ein durch Baulast oder Grunddienstbarkeit gesicherter Nutzungsvertrag abzuschließen. (3) Bei direkter Einleitung in ein Verbandsgewässer sind die Einleitungsstellen auf der Böschungsoberkante des Gewässers vom Antragsteller dauerhaft und deutlich sichtbar zu markieren. Das einmündende Rohr darf über die Böschung nicht hinausragen. (4) Bei Einleitung in einen Straßenseitengraben einer Kreisstraße ist vorab die Genehmigung des Straßenbaulastträgers einzuholen. Die Genehmigung ist im Vorwege bei der zuständigen Straßenmeisterei einzuholen. Bei Genehmigung ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen. (5) Bei Einleitung in einen Straßenseitengraben einer Bundes- oder Landesstraße hat der Nutzungsberechtigte vorab die Genehmigung der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung einzuholen. Bei Genehmigung ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen. (6) Bei Einleitung in ein Gewässer oder in den Untergrund ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. 4 Wartung Die Nutzungsberechtigten haben nach 153 Abs. 4 NWG sicherzustellen, dass die Kleinkläranlagen durch geeignetes Fachpersonal fachgerecht gewartet werden. Dazu schließen sie Wartungsverträge ab und lassen die erforderlichen Wartungsarbeiten auf ihre Kosten durchführen. Eine Ausfertigung des Wartungsvertrages ist der unteren Wasserbehörde und eine dem Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord unverzüglich vorzulegen. Die Nutzungsberechtigten haben der unteren Wasserbehörde und dem Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord nach jeder durchgeführten Wartung unverzüglich und unaufgefordert eine Ausfertigung des Wartungsberichtes vorzulegen. Der Wartungsbericht muss eine konkrete Aussage zur Notwendigkeit einer Fäkalschlammabfuhr mit Terminbestimmung enthalten, bis wann die Abfuhr zu erfolgen hat und er muss die Abfuhrmenge bestimmen. 5 Fäkalschlammabfuhr (1) Der Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord beseitigt den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm (Fäkalschlamm). Er kann sich dazu Dritter bedienen. (2) Die Nutzungsberechtigten stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Abfuhr das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an die Kleinkläranlage fahren kann und alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, dass die Kleinkläranlagen ohne Weiteres entschlammt werden können. Der Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord oder den von ihr beauftragten Dritten ist zu diesem Zweck ungehindert Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren. (3) Im Einzelnen gilt für die Entsorgungshäufigkeit: a) Die Fäkalschlammentsorgung erfolgt bei ordnungsgemäßer Wartung und Vorlage der Wartungsberichte nach Bedarf. Im Übrigen erfolgt die Fäkalschlammabfuhr nach der DIN b) Besteht darüber hinaus die Notwendigkeit einer zusätzlichen Entsorgung, so ist diese dem Wasser- und Abwasserverband Wesermünde- Nord mindestens eine Woche vor der Entsorgungsmaßnahme anzuzeigen. c) Bei Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigseinrichtung oder bei Stilllegung einer Kleinkläranlage führt der Wasser- und Abwasserverband Wesermünde- Nord eine Schlussentsorgung durch. (4) Der Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord oder die von ihm beauftragten Dritten geben die Entsorgungstermine rechtzeitig bekannt. 6 Gebühren Für die Beseitigung des anfallenden Fäkalschlamms und des in abflusslosen Sammelgruben aufgefangenen Abwassers werden Gebühren nach der Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde Nord über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) in dem Gebiet der Stadt Langen, Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten vom 26. November 2003, erhoben. 7 Ausschluss des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (1) Für Grundstücke auf denen bei Inkrafttreten dieser Satzung noch keine dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlagen vorhanden sind, kann für die Dauer von 15 Jahren kein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord vorgeschrieben werden, wenn die Anlagen während der Geltungsdauer dieser Satzung dem Stand der Technik angepasst werden. Die Frist beginnt mit der Errichtung oder Anpassung der Kleinkläranlage. (2) Für Grundstücke, auf denen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlagen vorhanden sind, kann für die Dauer von 15 Jahren kein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord vorgeschrieben werden. Davon abweichende, bereits in erteilten wasserrechtlichen Einleitungserlaubnissen enthaltene andere Befristungen bleiben hiervon unberührt. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen beginnen neu, wenn innerhalb der Geltungsdauer dieser Satzung auf Grund von Forderungen der unteren Wasserbehörde die Erneuerung von Anlagen oder weitere Anpassungen auf Grund neuer Rechtsvorschriften an vorhandenen Anlagen notwendig sind und durchgeführt werden. (4) Der freiwillige Anschluss von Grundstücken an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord ist jederzeit möglich, soweit die abwassertechnischen und abwasserwirtschaftlichen Voraussetzungen dieses zulassen. 8 Haftung (1) Die Nutzungsberechtigten sind nach der auf sie übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht straf-, ordnungs- und haftungsrechtlich dafür verantwortlich, dass auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung durchgeführt wird. (2) Die Wasser- und Bodenverbände garantieren keine Einhaltung bestimmter Wasserstände. 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) 2 Abs. 2 anderes als häusliches Abwasser in die Kleinkläranlage einbringt oder einbringen lässt; 262

7 b) den Einleitungsbedingungen gem. 3 dieser Satzung handelt; c) 4 die erforderlichen Wartungsarbeiten nicht durchführen lässt; d) 4 den erforderlichen Wartungsvertrag nicht abschließt und der unteren Wasserbehörde und dem Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord eine Kopie überlässt; e) 5 Abs. 1 seine Kleinkläranlage selbst entschlammt; f) 5 Abs. 2 die Abfuhr des Fäkalschlamms behindert und den Bediensteten des Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord oder den von ihr beauftragten Dritten nicht ungehindert Zugang zu den Grundstücken und allen Teilen der Kleinkläranlage gewährt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 geahndet werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde- Nord zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers auf die Nutzungsberechtigten in dem Gebiet der Stadt Langen, Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten vom 26. November 2003 außer Kraft. Langen-Holßel, den 04. Juni 2004 Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord Hammann Schade Verbandsvorsteher (L.S.) Geschäftsführer Anhang 1 Gemeinde Cappel Nr. 93 Zuggraben Alter Kirchweg Nr. 33 Grenzgraben zwischen Am Bahnhof 10 Cappel und Midlum Nr. 10 Cappeler Cappeler Altendeich 1, 3, 5, 7, Nr. 92 Zuggraben am Cappeler Cappeler Altendeich 9, Niederstrich 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 39A, 41, 43, 45, 47, 49, 51, 53, 55, 57, 59, 61, 63, 65 Nr. 14 Dorumer Cappeler Altendeich 67, 69, 71, 71a, 73 Nr. 62 Oberhausener Zuggraben Dorumer Weg 28 Nr. 25 Graben im Düringer Feld Düringer Weg 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 Nr. 10 Cappeler Engelskopf 1, 2 Nr. 92 Zuggraben am alten Deich Erwin-Icken-Straße 2 Nr. 33 Grenzgraben zwischen Großbütteler Weg 2, 3 Cappel und Midlum Nr. 10 Cappeler Im Felde 1, Nr. 93 Zuggraben Mühlenstr. 15, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 25, 27 Nr. 69 Pflichtgraben Niederstrich 1, Nr. 10 Cappeler Niederstrich 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 Nr. 92 Zuggraben am Cappeler Niederstrich 8, 10, 12, Niederstrich 4, 16, 18, 20 Nr. 93 Zuggraben Niederstrich 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29 Nr. 93 Zuggraben Oberstrich 1, 3, 4, 5, 7, 9 Nr. 69 Pflichtgraben Sielhausener Weg 1 Nr. 10 Cappeler Spiekaer Weg 3, 5, 7 Nr. 33 Grenzgraben zwischen Spiekaer Weg 4, 8, 13 Cappel und Midlum Nr. 10 Cappeler Wurster Straße 1, 3, 5 Gemeinde Dorum Nr. 1 Acke Aakweg 2 Nr. 63 Oberstricher Zuggraben Ahlinger Weg 1, 2, 3, 4, 5 Nr. 3 Alsumer Alsumer Specken 10 Nr. 14 Dorumer Am Seedeich 9 Nr. 14 Dorumer Blickhausen 1, 3 Nr. 14 Dorumer Blickhausener Landstraße 2, 6, 7 Nr. 14 Dorumer Dorumer Altendeich 1, 2, 4, 7A, 8, 11, 12, 14, 16, 16A, 18 Nr. 53 Lemmarsch Feldsating 1, 2, 3, 4, 5, 7 Nr. 14 Dorumer Heuhausen 3, 5, 7, 9 Nr. 14 Dorumer Heuhausener Weg 1, 2, 3, 5, 7, 9, 11 Nr. 3 Alsumer Knakenburg 1, 1A, 2, 3 Nr. 14 Dorumer Krähenburg 3 Nr. 1 Acke Marren 1, 2, 3; 4, 4A, 6 Nr. 62 Oberhausener Zuggraben Oberhausen 1, 3 Nr. 1 Acke Oberhausener Weg 1, 2, 3, 4 Nr. 32 Grauwall-Kanal Speckenstraße 90, 103, 105, 107, 109, 111, 111A Nr. 59 Niederstrich Zuggraben Strichweg 1, 3, 5, 7, 10, 12, 14, 16, 18 Nr. 53 Lemmarsch Strichweg 2, 2A, 4, 6 Nr. 63 Oberstricher Zuggraben Strichweg 8 Nr. 3 Alsumer Süderwarden 1 Nr. 53 Lemmarsch Themeln 1, la, 2, 3, 4, 5 Nr. 42 Hauptvorfluter Polder VI Themelner Weg 1 Nr. 14 Dorumer Valge 1, 8 Nr. 3 Alsumer Valger Landstraße 1, 4 Nr. 62 Oberhausener Zuggraben Zum Kollhof 1 Midlum Nr. 54 Midlumer Bach Alter Postweg 0 (Tennis-Club), 1, 2, 3, 4 Nr. 78 Sorthumer Graben Am Schwarzen Berg 1, 2, 4, 4a, 5, 8, 8a, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 27 A, 27 B, 27 C, 29, 31, 33 Nr. 80 Spiekaer Bosenbüttel 1, 2, 3, 4 Nr. 60 Northumer Bach Bundesstraße 10, 11, 12, 13, 15, 29, 31 Nr. 10 Cappeler Cappeler Landstr. 1, 3 Nr. 32 Grauwall-Kanal Grauwall 2 Nr. 61 Nördlicher Grauwallgraben Grauwall 7 Nr. 10 Cappeler Großenbüttel 1 Nr. 54 Midlumer Bach Im Morgenland 10,10A Nr. 19 Gerkens Zuggraben Kransburg 1, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5 Nr. 50 Kransburger Bach Kransburger Straße 0, 3, 5, 5A Nr. 54 Midlumer Bach Krempeler Weg 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26 Nr. 60 Northumer Bach Midlumer Moor, 1, 1A, 2, 3, 4, 4A, 5 Nr. 54 Midlumer Bach Neuenwalder Weg 1, 2 Nr. 61 Nördlicher Grauwallgraben Nordermarren 1, 3, 4, 5, 7, 9 Nr. 32 Grauwall-Kanal Sorthum 27, 50, 52 Nr. 1 Acke Specken 59, 61 Nr. 80 Spiekaer Specken 62 Nr. 1 Acke Südermarren 1, 2, 3, 5, 5 A, 7, 9, 11, 13, 13A, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29,

8 Gemeinde Gemeinde Midlum Nr. 60 Northumer Bach Wanhödener Straße 40 Nr. 60 Northumer Bach Wanhödener Weg 0, 59 Missel- Nr. 55 Misselwardener Alte Kreisstraße 1, 2 Warden Nr. 55 Misselwardener Am Dorfe 1, 2, 4, 5, 6, 6A, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 23 Nr. 55 Misselwardener An der Kreisstr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 12A, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 29, 29A, 31 Nr. 55 Misselwardener Dorfstr. 1, 1A, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13 Nr. 55 Misselwardener Dudinger Weg 1 Nr. 55 Misselwardener Engbüttel 0, 1, 2, 6 Nr. 55 Misselwardener Engbütteler Str. 1, 2, 2A, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 Nr. 55 Misselwardener Großer Feldweg 1A, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 26 Nr. 55 Misselwardener Harmsbüttel 1 Nr. 55 Misselwardener Höchte 1, 3 Nr. 55 Misselwardener Kleiner Feldweg 4, 5, 7 Nr. 55 Misselwardener Lütjendorfer Weg 1-7 Nr. 55 Misselwardener Mirkenweg 1, 2 Nr. 55 Misselwardener Misselwardener Altendeich 1, 2, 4, 4A, 6, 8, 10, 12, 14, 14A, 16, 18, 20, 22, 22A, 24, 26, 28, 30 Nr. 55 Misselwardener Misselwardener Specken 2, 6, 8, 10 Nr. 55 Misselwardener Mühlenweg 2 Nr. 55 Misselwardener Niederstrich 1, 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 Nr. 55 Misselwardener Oberstrich 1, 2, 3, 4 Nr. 55 Misselwardener Padingbütteler Weg 1, 2, 3, 4 Nr. 55 Misselwardener Pastorenweg 2 Nr. 55 Misselwardener Schafweg 2 Nr. 55 Misselwardener Solthörn 1 Nr. 56 Misselwardener-Wremer- Twendammer Weg 1, Lemmarsch 2, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 25, 27 Nr. 55 Misselwardener Vierhausen 2, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 15 Nr. 55 Misselwardener Weitenweg 1, 3, 5, 7, 9, 9A Nr. 55 Misselwardener Wurster Straße 1 Nr. 55 Misselwardener Zum Zollhaus 1 Nr. 55 Misselwardener Zur Kirche 2, 4 Mulsum Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Achtern Büttel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 15 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Auf Barlinghausen 2 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Barlinghausener Str. 3, 4, 6, 6A, 9, 10, 10 A,11, 12, 13, 14, 15, 15A, 17 18, 19, 22, 23, 25, 27, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 41, 43, 45, 45A, 47, 47A, 49, 51, 53, 55, 57, 59, 61, 63 Nr. 57 Mulsumer Kleine Eduard-Klenck-Weg 1, 2, 3, 4, 5, 6 Mulsum Nr. 57 Mulsumer Kleine Hinter der Bahn 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22 Nr. 57 Mulsumer Kleine Im Dorfe 1, 3, 5, 7, 9, 11 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Im Dorfe 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer In den Wiesen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 28, 30 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer In der Wierde 1, 4, 5, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20 Nr. 57 Mulsumer Kleine Kleiner Weg 1, 2, 4 Nr. 53 Lemmarsch Lewinger Specken 1, 1A, 2, 3, 4, 5, 6, Nr. 57 Mulsumer Kleine Tebel 2 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Wierdener Patt 1, 2, 3, 4 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Wierdener Straße 1, 2, 2B, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 20 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Wurster Landstraße 1, 2, 3, 4, 5, 5A, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29 Nr. 57 Mulsumer Kleine Wurster Landstraße 14, 16, 18, 18A, 20, 22, 24, 26, 28 Nr. 53 Lemmarsch Wurster Landstraße 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Zum Bahnhof 1, 4, 6, 7, 8, 9 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Zum Schießstand Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Zur Wierde 1, 5 Pading- Nr. 53 Lemmarsch Dorfstr.1, 2, 3, 3A, 4, büttel 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11,13 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Engbütteler Weg 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 22 Nr. 53 Lemmarsch Großer Kirchweg 1, 2, 3, 4, 5, 5A, 5B, 6, 7, 9, 11, 13 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Grüner Specken 1, 3 Nr. 53 Lemmarsch Im Dorfe 2, 3, 4, 5, 6 Nr. 53 Lemmarsch Kleiner Kirchweg 1, 3 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Lübsweg 1, 2, 3 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Mojeweg 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 25, 37 Nr. 14 Dorumer Mückenhörn 1, 2 Nr. 71 Rinschlot Padingbütteler Altendeich 1, 1A, 5, 7, 9, 11, 11A, 13, 15, 17 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Padingbütteler Alten- deich 2, 4, 6, 8, 10, 12, 12A, 14, 16, 18, 18A, 20, 20A, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 40A, 42, 44, 46, 48, 50, 52, 54, 56, 58, 58A, 60, 62, 64, 66, 68, 70, 72, 74, 76, 76A 264

9 Gemeinde Gemeinde Pading- Nr. 94 Zuggraben am Padingbütteler Altenbüttel Dorumer Altendeich deich 19, 21, 23, 25, 78, 80, 82, 84, 86, 88, 90, 92, 94, 96, 98, 100 Nr. 23 Graben an der Kreisstraße 1 Padingbütteler Strich 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 12, 12A, 14, 16, 16A, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Rotthausener Weg 1, 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 Nr. 68 Padingbütteler-Mulsumer Wehlstrift 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 14A, 15, 16, 16A, 18, 18A, 19, 19A, 20, 21, 21 a, 22, 24, 25, 26, 30, 32, 36 Nr. 71 Rinschlot Wehlstrift 27, 29 Nr. 23 Graben an der Kreisstraße 1 Wehlsweg 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Wremen Nr. 82 Steggraben Am Bahnhof 3, 5, 7, 8, 11 Nr. 72 Rintzelner Graben Am Mahnhamm 15, 21, 30 Nr. 88 Wremer Am Wremertief 3,13,14 Nr. 16 Eckeleher Graben Anton-Biehl-Straße 5, 8, 10, 12, 14, 16 Nr. 72 Rintzelner Graben Barkhammsweken Nr. 96 Zuggraben zur Deichstraße 15, 25, 35 Misselwardener Nr. 56 Misselwardener-Wremer- Domäne Hünkemann Lemmarsch 1, 2 Nr. 96 Zuggraben zur Duddinger Weg 10 Misselwardener Nr. 16 Eckeleher Graben Eckelehe 1. Nr. 82 Steggraben Ilkenbarger Weg 4, 6, 11, 13 Nr. 96 Zuggraben zur Im Grohden 1, 8, 10, Misselwardener 13, Flst. 5, Flst. 7/1 Flst. 7/2, Flst. 7/4, Flst. 12 Nr. 16 Eckeleher Graben Lepstedter Straße 8, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24 Nr. 32 Grauwall-Kanal Misselw. Specken 1, Nr. 86 Wremer Dorfgraben Norder Steinweg 11, 13, 15, 15 A, 17, 19 Nr. 72 Rintzeiner Graben Rielker Weg 11, 13, 14, 15, 21 Nr. 56 Misselwardener-Wremer Schmarrener Nordweg Lemmarsch 2, 6, 9 Nr. 72 Rintzelner Graben Üterlüe Specken 59, 66, 69, 73, 77, 80 Nr. 18 Feldsatinger Graben Wremer Specken 50 Nr. 82 Steggraben Wurster Landstraße 1, 5, 11, 21, 22, 23, 28, 29, 29a, 30, 31, 32, 33, 35, 37, 41, 45 Nr. 16 Eckeleher Graben Wurster Landstraße 49, 53, 69, 71, 73, 78 Nr. 18 Feldsatinger Graben Wurster Landstraße 206, 207 Nr. 55 Misselwardener Wurster Landstr. 263 Cappel- Einleitung in ein Gewässer Alter Deich 76, 76 A, Neufeld III. Ordnung im Unterhaltungsver- 78, 80, 82, 84 band Nr. 83 Land Wursten über offene und verrohrte Gräben mit Zufluss in die Cappeler Cappel- als ein Gewässer II. Ordnung des Neufeld Land Wursten Einleitung in ein Gewässer III. Alter Deich 94, 104, Ordnung im Unterhaltungsverband 110, 130, 150, 154, Nr. 83 Land Wursten über offene 158, 178, 210 und verrohrte Gräben mit Zufluss in den Verbindungsgraben als ein Gewässer II. Ordnung des Unterhaltungsverbandes Nr. 83 Einleitung in ein Gewässer III. Deichweg 101, 102 Ordnung im Unterhaltungsverband Nr. 83 Land Wursten über offene und verrohrte Gräben mit Zufluss in den Graben am Cappeler Siel als ein Gewässer II. Ordnung des Land Wursten Nordholz Einleitung in das Grundwasser Am Rehberge 26-28, Am Ring An der Bahn 8a, 9, 17 Bundesstr. 1-54, 56, 58, Bundesstraße 61-Ende Forstweg 10 Hinter dem Heidedeich Im Sichter la-4 Niedermoor 3-5 Nordweg 110, 149 Pickerstraße Ringstraße Schütte-Lanz-Weg 1, 6 Sodacker 1, 3 Südstraße Wanhödener Str Einleitung in ein Gewässer III. An der Bahn 10, 16 Ordnung im Unterhaltungsverband Im Sichter 1 Nr. 83 Land Wursten über offene Niedermoor 1 und verrohrte Gräben mit Zufluss Rottland 53 in den Kiebitzhörner Bach als ein Gewässer II. Ordnung des Einleitung in ein Gewässer III. Bundesstraße 55, 59 Ordnung im Unterhaltungsverband Nr. 83 Land Wursten über offene und verrohrte Gräben mit Zufluss in den Scharnstedter Bach als ein Gewässer II. Ordnung des Land Wursten Einleitung in ein Gewässer III. Feuerweg 80 Ordnung im Unterhaltungsverband Nr. 83 Land Wursten über offene und verrohrte Gräben mit Zufluss in den Nördlichen Grauwallgraben als ein Gewässer II. Ordnung des Spieka Einleitung in die Spiekaer Wasser- Am Groden 12 löse als ein Gewässer II. Ordnung Sielhausen 20 des Waakelstraße 2 Land Wursten über offene und verrohrte Gräben. Einleitung in ein Gewässer III. Alter Deich 11-41, 57, Ordnung im Unterhaltungsverband 59, 63 Nr. 83 Land Wursten über offene Bosenbüttel 12 und verrohrte Gräben mit Zufluss Sielhausen 2-12 in die Spiekaer als ein Spieka-Booth Gewässer II. Ordnung des Unterhal- Spiekaer Kirchweg 20- tungsverbandes Nr

10 Gemeinde C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften Spieka Steinau 16 Südermarren 2, 14, 30 Waakelstraße 1, 4 Einleitung in ein Gewässer III. Am Grauwall 4 Ordnung im Unterhaltungsverband Hartingspecken 4-37 Nr. 83 Land Wursten über offene Sandweg 10 und verrohrte Gräben mit Zufluss Südennarren 3, 15, 25, in den Nördlichen Grauwallgraben 35, 45, 51 als ein Gewässer II. Ordnung des Einleitung in das Grundwasser Alter Deich 45-51, 61 Bundesstraße Hartingspeckener Feld Kiebitzhorn 61, 63 Knill Sandweg 15, 35 Schlingelhörn Wanhödener Straße 2, 4, 38 Spieka- Einleitung in die Spiekaer Wasser- Alter Deich 8 Neufeld löse als ein Gewässer II. Ordnung Strichweg 1 des Land Wursten über offene und verrohrte Gräben. Einleitung in den Oxstedter Bach Strichweg 15 als ein Gewässer II. Ordnung des Land Wursten über offene und verrohrte Gräben. Einleitung in ein Gewässer III. Alter Deich 4, 10, 16, Ordnung im 60, 62 Unterhaltungsverband Nr. 83 Deichweg 60, 61 Land Wursten über offene und Domänenweg 2, 5, 6 verrohrte Gräben mit Zufluss in die Spiekaer als ein Gewässer II. Ordnung des Einleitung in ein Gewässer III. Deichweg 1-6, Ordnung im Unterhaltungsverband Schönort 16, 18 Nr. 83 Land Wursten über offene Strichweg und verrohrte Gräben mit Zufluss in den Oxstedter Bach als ein Gewässer II. Ordnung des Wanhöden Einleitung in das Grundwasser Bemerkungen: Bergstraße Kleines Feld Krempeler Weg 1 Pickerstraße 55 - Ende Süderberg Wanhödener Straße Ende Wannaer Weg Die nach 149 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 76), erforderliche wasserbehördliche Zustimmung ist durch den Untere Wasserbehörde - am 16. Juni 2004 unter Aktenzeichen und erteilt worden ÄNDERUNG der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Altenbruch in Cuxhaven Gemäß 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsblatt 1974, Seite 1) und 22 der Friedhofsordnung für Friedhof der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Altenbruch in Cuxhaven vom 13. Oktober 1983 und 08. Dezember 1983 hat der Kirchenvorstand am 24. Mai 2004 folgende Änderung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen: 5 Nr. I wird wie folgt geändert: 1 I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 1. Wahlgrab je Grabstelle - für 30 Jahre - einschließlich allgemeiner Kosten der Friedhofsanlage 705,00 2. für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle einschließlich allgemeiner Kosten der Friedhofsanlage 23,50 3. für jedes Jahr der Verlängerung bestehender Nutzungsrechte vor dem 01. Januar 2002 je Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist 6,00 4. Urnengräber 2-stellig - für 30 Jahre - einschließlich allgemeiner Kosten der Friedhofsanlage 705,00 5. für jedes Jahr der Verlängerung je 2-stelliger Urnengräber einschließlich allgemeiner Kosten der Friedhofsanlage 23,50 6. für jedes Jahr der Verlängerung bestehender Nutzungsrechte vor dem 01. Januar 2002 je Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist 6,00 2 Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Cuxhaven, den 24. Mai 2004 Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Altenbruch Der Kirchenvorstand M. Hartlieb G. Glameyer Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorsteher Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung in der Fassung vom 07. Dezember 1993 kirchenaufsichtlich genehmigt. Cuxhaven, den 16. Juni 2004 Ev.-luth. Kirchenkreis Cuxhaven Der Kirchenkreisvorstand A. v. der Recke Dr. Krogmann Vorsitzende (L.S.) Kirchenkreisvorsteher Cuxhaven, den 01. Juli 2004 Der Landrat Amtsbl. Lk Cux Nr. 25 v S Das»Amtsblatt für den «erscheint nach Bedarf - Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven 266

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