ANHANG FÜR ESSENSSTÄNDE

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1 Internationales Donaufest Ulm/Neu-Ulm 2014 Markt der Donaustädte und -regionen MARKTORDNUNG ANHANG FÜR ESSENSSTÄNDE Anlage 1a Bewerbung für die Teilnahme am IDF 2014 mit einem Essensstand Anlage 2 Gebühren für die Teilnahme Anlage 3 Technische Angaben IDF 2014 Anlage 4 Zusätzliche Bedingungen für Essensstände Anlage 5 Antrag Schankwirtschaft/Speisewirtschaft Neu-Ulm Anlage 6 Lebensmittelhygiene Vorschriften Anlagen 7a Anzeige über den Bezug, das Inbesitzhalten oder die Verwendung von Kaffee/kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken Anlage 7b Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren) Anlage 7c Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Bier, Erzeugnissen, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten

2 ANLAGE 1a zur Marktordnung Bewerbung für die Teilnahme am IDF 2014 mit einem Essensstand Anmeldeformular Anrede Vorname, Name Firmenname Rechtsstatus Straße, Hausnummer PLZ Ort Telefon Fax Umsatz/-ID-Nummer Land, das man vertritt Benötigte Fläche Anmerkungen Zusammen mit dem Anmeldeformular müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: 1) Liste der Speisen und Getränke (inkl. Preise aller angebotenen Speisen/Getränken) 2) Fotos von den Speisen 3) Ausgefülltes For ular Technische Anga en IDF 1 Datum: Unterschrift:

3 ANLAGE 2 zur Marktordnung Gebühren für die Teilnahme Die Marktbetreiber, die am Internationalen Donaufest 2014 teilnehmen, müssen folgende Kosten selbst tragen: Reisekosten und Übernachtung vor Ort (das IDF-Team stellt eine Liste mit günstigen Übernachtungsmöglichkeiten: ca ,-Euro/Nacht) Standgebühren Kunsthandwerk: Für Kunsthandwerker aus Deutschland/Österreich: 350,-Euro zzgl. MwSt. Für Kunsthandwerker aus Slowakei/Ungarn/Kroatien: 150,-Euro zzgl. MwSt. Für Kunsthandwerker aus Serbien/Ukraine/Rumänien/Bulgarien/Moldawien: 80, -Euro zzgl. MwSt. Höhere Reisekosten durch weitere Anreise wurden bei der Festsetzung der Standgebühr berücksichtigt. Standgebühr Essensstand in Ulm*: 1300,-Euro zzgl. MwSt. Standgebühr Essensstand in Neu-Ulm*: 1100,-Euro zzgl. MwSt. *Bei Alkoholausschank werden von den Städten noch die Gestattungsgebühren erhoben: 150,- Euro für Neu-Ulm und 200,- Euro für Ulm. In sonstigen Fällen werden die Gebühren mit dem Veranstalter besprochen.

4 ANLAGE 3 zur Marktordnung Technische Angaben IDF 2014 Name Marktbetreiber/in Propangasflaschen: Bei einer Zusage möchte ich (Zahl)/keine Propangasflaschen bestellen Waschbecken: Bei einer Zusage möchte ich (Zahl) /kein Waschbecken über den Veranstalter mieten Kühlschränke: Bei einer Zusage möchte ich (Zahl) /keinen Kühlschrank über den Veranstalter mieten Stromanschlüsse: Anschluss Gerät Anzahl Watt-Zahl 230 V 400 V

5 ANLAGE 4 zur Marktordnung Zusätzliche Bedingungen für Essensstände Zugelassene Getränke: Es darf Wein, Schaumwein und Schnaps verkauft werden. Der Verkauf von anderen Getränken muss mit dem Veranstalter abgesprochen und vertraglich genehmigt werden. Ausschank von Getränken: - Getränke dürfen nur in Tassen/ Gläsern/ Mehrwegflaschen gegen Pfand abgegeben werden. - Es dürfen keine Alkopops abgegeben werden. - Trinkgefäße müssen in einer Spülanlage mit fließend Warmwasser oder einer Gläserspülmaschine mit einer Ablaufmöglichkeit gereinigt werden. An der Verkaufsstelle dürfen nach 9 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben werden noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden; 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben werden noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Für die Marktbetreiber in Neu-Ulm: Alle Marktbetreiber, die Essen und/oder Getränke verkaufen, sind verpflichtet einen Antrag auf Gestattung nach 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft/ Speisewirtschaft zu stellen. Die Vorlage für den Antrag ist in der Anlage 5 zu finden und dem Veranstalter ausgefüllt bis abzugeben. Preisverzeichnis: An der Verkaufsstelle ist an geeigneter Stelle ein von außen sichtbares Preisverzeichnis anzubringen. Kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe sind an den Preisaushängen oder an sonstiger geeigneter Stelle zu deklarieren. Lebensmittelhygiene Vorschriften: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom über Lebensmittelhygiene sind zu beachten. Weitere Informationen zu den Lebensmittel-Hygiene-Vorschriften sind der Anlage 6 zu entnehmen. Zollvorschriften: Die Einfuhr von Branntwein oder branntweinhaltigen Waren, sowie die Einfuhr von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren und die Einfuhr von Schaumwein ist den Zollämtern gemäß beiliegenden Formblättern anzuzeigen: Anlage 7a, Anlage 7b, Anlage 7c. In einzelnen Fällen kann man sich mit Fragen an den Veranstalter wenden.

6 ANLAGE 5 zur Marktordnung Antrag Schankwirtschaft/Speisewirtschaft Neu-Ulm Antrag auf Gestattung nach 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft/Speisewirtschaft

7 Antragsteller(in) / Veranstalter, Anschrift Eingangsstempel/Eingangsvermerke Erlaubnisbehörde Stadt Neu-Ulm Sicherheit, Ordnung und Verkehr Augsburger Str Neu-Ulm Antrag auf Gestattung nach 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft Speisewirtschaft 1. Angaben zur Person des Antragstellers/Antragstellerin oder des Vertreters der juristischen Person/nichtrechtsfähigen Vereins Name, Vorname (evtl. auch Geburtsnamen, Anschrift Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Bei Ausländern: Aufenthaltsgenehmigung erteilt durch Aufenthaltserlaubnis-EG Ist ein Strafverfahren anhängig? Ist ein Bußgeldverfahren wegen Verstößen bei einer gewerblichen Tätigkeit anhängig? gültig bis ab Ist ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach GewO anhängig? ja nein ja nein ja nein 2. Angaben zum Betrieb 2.1. Räumliche Verhältnisse und Ort der Bewirtung (z.b. Bezeichnung des Gebäudes, Lage, Anschrift, ggf. Name und Anschrift des Eigentümers) Der Betrieb findet statt im Freien im Zelt in Gebäuden Anzahl der Steh- und Sitzplätze Raumgröße in m² 2.2 Art, Umfang und Ausstattung des Gaststättenbetriebes Anlass und Dauer der Bewirtung (Zeitraum sowie Uhrzeit für Beginn und Ende der Bewirtung) Die Erlaubnis wird beantragt zum Ausschank aller folgender zur Abgabe aller folgender alkoholischer und nicht alkoholischer Getränke zubereiteter Speisen Spültoiletten für Damen: Herren Urinale mit Becken oder lfd. m Rinne 3. Sperrzeit: Für den Betrieb werden folgende vom Gesetz abweichende Sperrzeiten beantragt Beginn und Ende der jeweiligen Sperrzeit: 4. Sonstige Angaben Bescheinigung nach 42, 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)... liegt vor. wird beantragt. Eventuell notwendige baurechtliche Genehmigungen werden gesondert beantragt. Weine Anzeige / Erlaubnis nach den ordnungsbehördlichen Vorschriften wird gesondert erstattet / beantragt. 5. Es wird eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung zur Deckung von Sach- und Personenschäden für die Dauer der Veranstaltung abgeschlossen liegt vor wird beantragt Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin: Die vorstehenden Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Die Hinweise zum Gestattungsantrag nach 12 Abs. 1 GastG wurden zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers

8 ANLAGE 6 zur Marktordnung Lebensmittel-Hygiene-Vorschriften Jede/r, der am Stand Lebensmittel (Essen und/oder Getränke) verkauft, braucht nach EU-Recht ein Gesundheitszeugnis Erst elehrung nach de Infektionsschutzgesetz). Nach der Unterzeichnung des Vertrages erhalten die Betreiber der Essensstände vom Veranstalter die von der Stadt Ulm erstellten Informationen zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und zur Hygienebelehrung. Die Betreiber der Essensstände sind verpflichtet diese durchzulesen und die Annahme deren Vorschriften durch ihre Unterschrift zu estätigen. Das Doku ent Infor ationen zur Belehrung nach de Infektionsschutzgesetz und zur Hygiene elehrung kann an de Internet ( entnehmen. Die im Anhang II, Kapitel III der VO 852/2004 geforderten Rechtsvorschriften sind zu beachten: Dabei wird in der Nr. 1 gefordert, dass die Betriebsstätten so konzipiert und gebaut sein müssen, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere, wie Ratten, Mäuse und andere Schädlinge vermieden wird. Daher wird von Seiten der Lebensmittelüberwachung eine Hütte (wie z.b. auf dem Weihnachtsmarkt) mit festem Boden gefordert. Für Stände, welche mit Lebensmittel umgehen, müssen geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände zur Verfügung stehen (Handwaschbecken). Ebenso sollte für das o.g. Personal eine separate sanitäre Anlage vorhanden sein. Weiter müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten vorhanden sein. (Spülbecken mit Warm -und Kaltwasser). Flächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen sein. Für die Entsorgung von Abfällen müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein. Ebenso ist darauf zu achten, tierische Abfälle (K3 Material) entsprechend zu entsorgen. Für kühlpflichtige Lebensmittel müssen angemessene Vorrichtungen (Kühlschrank, Tiefkühlschrank) vorhanden sein. Andere Lebensmittel (z.b. Zwiebel, Gewürze, Nudeln, Kartoffeln) sind so aufzubewahren, dass das Risiko einer Kontamination vermieden wird. Für Personen, welche mit Lebensmittel umgehen, ist eine Hygienebelehrung in schriftlicher Form vorgeschrieben. Ebenso sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu befolgen. Beim Transport von kühlpflichtigen Lebensmitteln ist darauf zu achten, dass die Kühlkette nicht unterbrochen wird. Transportfahrzeuge für Lebensmittel müssen sauber sein. Werden neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren befördert, sind die Erzeugnisse streng voneinander zu trennen. Lebensmittel sind in Transportbehältern oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist. Für kühlpflichtige Lebensmittel sind Temperaturaufzeichnungen zu erstellen. Temperaturanforderungen (Ausschnitt): Erzeugnisse max. Geflügel- und Hackfleischerzeugnisse 4 C Frischfleisch und Fleischerzeugnisse 7 C Tiefkühlprodukte -18 C Fisch 0 C-2 C Die tatsächliche Temperatur muss in schriftlicher Form dokumentiert werden. Lebensmittel (z.b. Brot) in Kisten dürfen nicht unmittelbar auf dem Holzboden abgestellt werden. Für Lebensmittel, welche außerhalb des Standes warmgehalten werden (z.b. Fischsuppe, Gulaschsuppe...), muss ein entsprechender Warenschutz vorhanden sein (z.b. ein Partyzelt).

9 ANLAGE 7a zur Marktordnung Anzeige über den Bezug, das Inbesitzhalten oder die Verwendung von Kaffee/kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken

10 Vor dem Ausfüllen bitte Hinweise und Erläuterungen beachten und Zutreffendes ankreuzen x oder ausfüllen 1. Anzeigepflichtiger Name/Firma, Rechtsform Unternehmensnummer (soweit erteilt) Eingangsvermerk Ansprechpartner Telefon/Telefax (Ansprechpartner) Straße, Hausnummer -Adresse (Ansprechpartner) PLZ, Ort Verbrauchsteuernummer (soweit vorhanden) Hauptzollamt Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten 2. Gesetzliche Vertreter und deren Befugnisse (Name und Anschrift) Siehe Anlage 3. Bereits bestehende zoll-/verbrauchsteuerrechtliche Bewilligungen/Zulassungen/Erlaubnisse, weitere Verbrauchsteuernummer(n), Zollnummer(n) bzw. EORI-Nummer(n) (soweit erteilt) Siehe Anlage 4. Zuständiges Finanzamt, Steuernummer 5. Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit erteilt) 6. DE Art der gewerblichen Tätigkeit 7. Ein steuerlicher Beauftragter gem. 214 der Abgabenordnung soll bestellt werden. Vordruck 3700 ist beigefügt. 1833/1 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (2013)

11 8. Die Anzeige gilt für R ö s t k a f f e e l ö s l i c h e r K a f f e e Waren Menge in kg k a f f e e h a l t i g e W a r e n A. Röstkaffee enthaltend 10 bis 100 g je kg kaffeehaltige Ware mehr als 100 bis 300 g je kg kaffeehaltige Ware mehr als 300 bis 500 g je kg kaffeehaltige Ware mehr als 500 bis 700 g je kg kaffeehaltige Ware mehr als 700 bis 900 g je kg kaffeehaltige Ware B. löslichen Kaffee enthaltend 10 bis 100 g je kg kaffeehaltige Ware mehr als 100 bis 300 g je kg kaffeehaltige Ware mehr als 300 bis 500 g je kg kaffeehaltige Ware mehr als 500 bis 700 g je kg kaffeehaltige Ware mehr als 700 bis 900 g je kg kaffeehaltige Ware 9. Die Waren werden voraussichtlich am bezogen bzw. erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet. 10. Lieferer (Angabe freigestellt) 11. Ich versichere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Anlagen 1 Mehrstück der Anzeige Beauftragtenbestellung (zweifach) Ort, Datum, Unterschrift des Anzeigepflichtigen 1833/2 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (2013)

12 Auszufüllen durch das zuständige Hauptzollamt Berechnung der Sicherheit durch die Zollstelle Die Steuer für die in Feld 8 angegebenen Waren beträgt. Es ist eine Sicherheit i.h.v. in Buchstaben Euro zu leisten. Es wurde eine Sicherheit i.h.v. in Buchstaben Euro durch Barsicherheit Bürgschaft Sonstiges: hinterlegt. Datum und Nummer der Verwahrungsbescheinigung/Quittung Anlagen Hinweise und Erläuterungen 1. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Personenbezeichnungen die maskuline Form verwendet. 2. Wer Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vorher unter Angabe der für die Lieferung maßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer zu leisten ( 3, 17 Abs. 4 KaffeeStG). 3. Die Anzeige ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige sein Unternehmen betreibt, oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Betreibt der Anzeigepflichtige sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets oder wohnt er außerhalb des Steuergebiets, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Kaffee und/oder die kaffeehaltigen Waren bezogen, erstmals in Besitz gehalten oder verwendet werden soll/sollen. 4. Sollte die Größe der Felder im Vordruck nicht ausreichen, verwenden Sie bitte eine Anlage. Diese ist in doppelter Ausführung beizufügen. 5. Für Sie als Anzeigepflichtigen ist eine Reihe von Vorschriften der Abgabenordnung, des KaffeeStG und der KaffeeStV, insbesondere zur Steuerschuldentstehung und zur unverzüglichen Abgabe einer Steueranmeldung, maßgeblich. Bitte machen Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter /3 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (2013)

13 6. Der Handel mit und die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen gemäß 209 Abgabenordnung im Steuergebiet der Steueraufsicht. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind u. a. berechtigt, Ihre Betriebsräume und Betriebsgrundstücke während der Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Sie haben den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen. Zu Feld 8 Grundlage für die Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung sind die hier gemachten Angaben. Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Hinweis nach 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz Die mit dieser Anzeige angeforderten personenbezogenen Daten werden auf Grund 17 Abs. 4, 3 KaffeeStG erhoben. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. 1833/4 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (2013)

14 ANLAGE 7b zur Marktordnung Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren)

15 1. Vor dem Ausfüllen bitte Hinweise beachten und Zutreffendes ankreuzen x oder ausfüllen Steuerschuldner/Antragsteller Unternehmensnummer (soweit erteilt) Name/Firma, Rechtsform Ansprechpartner Eingangsvermerk Telefon/Telefax (Ansprechpartner) Straße, Hausnummer -Adresse (Ansprechpartner) PLZ, Ort Verbrauchsteuernummer (soweit vorhanden) Hauptzollamt Monatliche Steueranmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren) für Monat, Jahr MM, JJJJ Antrag auf Entlastung von der Branntweinsteuer (Entlastungsanmeldung) 2. Registrierkennzeichen Lastschrift-Teilnehmernummer/Mandatsreferenznummer (SEPA-Firmenlastschrift) bei monatlicher Steueranmeldung 4. Ich melde die Steuer für die unter Ziffer 1. des Vordrucks 1278 angegebene Alkoholmenge an als Steuerlagerinhaber ( 134 BranntwMonG). registrierter Empfänger, nicht nur gelegentlich ( 135 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG). Bezieher aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten ( 149 BranntwMonG). Beauftragter von einem Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ( 150 BranntwMonG). 5. Ich beantrage Entlastung von der Branntweinsteuer gemäß 154 BranntwMonG (nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in das Steuerlager aufgenommen wurden) für die unter Ziffer 2. des beigefügten Vordrucks 1278 angegebene Menge. 6. bei Entlastungsanmeldung Ich beantrage Entlastung von der Branntweinsteuer gemäß 155 BranntwMonG (Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten) für die unter Ziffer 3. des beigefügten Vordrucks 1278 angegebene Menge, für Entlastungsabschnitt (Zeitraum): 7. Einen Auszahlungsbetrag bitte ich auf das nachfolgende Konto zu überweisen Kontoinhaber IBAN BIC bei Kreditinstitut 8. Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht habe und dass die Mengenangaben mit den für steuerliche Zwecke geführten Aufzeichnungen übereinstimmen. Anlagen Vordruck(e) 1278 Vordruck(e) 1280 Erfassungsvermerke des HZA Vordruck(e) 2735 Sonstige: Ort, Datum, Unterschrift des Steuerschuldners/Antragstellers 1272/1 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren) (05/2013)

16 Hinweise/Erläuterungen zum Ausfüllen der Steueranmeldung für Erzeugnisse Allgemein Bei welchem Hauptzollamt die Steueranmeldung einzureichen ist, ergibt sich aus Ihrer Erlaubnis. 1. nur bei monatlicher Steueranmeldung Steuerpflichtige in mehreren Funktionen (z. B. Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger) haben getrennte Steueranmeldungen je Funktion zu verwenden. Die zu versteuernden Mengen sind im Vordruck 1278 anzugeben. Die Steuer ist im Vordruck 1278 selbst zu berechnen. Anträge auf Entlastung der Branntweinsteuer bei Aufnahme von Branntwein in ein Steuerlager sind im Rahmen der Steueranmeldung vom Steuerlagerinhaber einzureichen ( 154 BranntwMonG). Dazu ist Feld 5 anzukreuzen. Die Höhe der Entlastung ist im Vordruck 1278 selbst zu berechnen. 2. nur bei Entlastungsanmeldung Eine Entlastungsanmeldung kann nur in den unter Feld 6. genannten Fällen eingereicht werden. Erzeugnisse, für die Sie in diesen Fällen Entlastung (Erlass/Erstattung/Vergütung) beantragen, sind im Vordruck 1280 aufzuführen. Der Entlastungsbetrag ist selbst zu berechnen. 3. bei Kombination monatlicher Steueranmeldung mit Entlastungsanmeldung Die Kombination einer Steueranmeldung mit einer Entlastungsanmeldung kommt nur in Betracht, wenn beide vorstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. Der Steueranmeldung sind dann die Vordrucke 1278 und 1280 beizufügen. Der Gesamtbetrag des zu entrichtenden bzw. auszuzahlenden Steuerbetrags ist im Vordruck 1278 selbst zu berechnen. zu Feld 2 Stets auszufüllen und bei Zahlungen anzugeben. 3 Bitte stets angeben, sofern Sie am Lastschrifteinzugsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren bzw. SEPA-Firmenlastschriftverfahren) teilnehmen. Bei Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren ist die Lastschrift-Teilnehmernummer in die letzten sechs Stellen nach dem Trennstrich einzutragen sowie,,mandatsreferenznummer (SEPA-Firmenlastschrift)" durchzustreichen. Sofern Sie nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen oder wenn Sie keine Lastschrift-Teilnehmernummer/Mandatsreferenznummer (SEPA-Firmenlastschrift) angeben, ist der zu entrichtende Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag direkt bei der für das IT-Verfahren TIGER zuständigen Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zu entrichten oder auf deren Konto bei der Bundesbank Filiale Stuttgart, IBAN: DE , BIC: MARKDEF1600, zu überweisen. Dabei ist das Registrierkennzeichen (Feld 2.) stets anzugeben. Die Vorgaben zur Bildung des Registrierkennzeichens entnehmen Sie bitte Ihrer Erlaubnis. 5 Steuerentlastung nach 154 BranntwMonG kann nur gewährt werden, wenn belegt werden kann, dass es sich um versteuerte Waren handelt. Dazu sind im Regelfall Versteuerungsbestätigungen nach Vordruck 2735 vorzulegen. Hinweis nach 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz: Die personenbezogenen Daten im Antrag sind freiwillig. Sie sind jedoch Voraussetzung für die Prüfung, ob dem Antrag auf Entlastung stattgegeben werden kann ( 154, 155 BranntwMonG). Die Daten werden in automatisierten Verfahren verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden dabei beachtet. Hinweis nach 6 EU-Beitreibungsgesetzes (EUBeitrG): Bei einer Erstattung bzw. einer Vergütung von Steuern an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, wird der andere Mitgliedstaat nach 6 Absatz 2 EUBeitrG informiert. Die Auszahlung der Steuerentlastung kann sich dadurch verzögern. 1272/2 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren) (05/2013)

17 Vermerke des Hauptzollamts Ergebnis der ersten Prüfung an Amtsstelle Keine Beanstandung Beanstandung wegen: Berichtigung angeregt Frist Erstattung Erlass Vergütung Betrag (Euro, Cent) Steuerfestsetzung kein Bescheid ( 167 S. 1 AO) Bescheid erteilt unter Vorbehalt ( 164 S. 1 AO) vorläufig ( 165 S. 1 AO) Verspätungszuschlag Sonstiges Sachlich richtig Rechnerisch richtig (nicht erforderlich bei Verarbeitung in einem automatisierten Verfahren nach VV-BHO - Teil IV Nr. 6) Unterschriften Der Gesamtbetrag ist bei Kap Titel (Schlüsselzahl 35000) zu buchen. Vermerke für die Zollzahlstelle Fällig am: Datum, Unterschrift Mahnung: Ja Nein Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Mahnkosten: Ja Nein Mahngebühren: Ja Nein gesichert: Ja Nein Datum, Unterschrift 1272/3 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren) (05/2013)

18 ANLAGE 7c zur Marktordnung Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Bier, Erzeugnissen, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten

19 1. Vor dem Ausfüllen bitte Hinweise beachten und Zutreffendes ankreuzen x oder ausfüllen Anzeigepflichtiger Unternehmensnummer (soweit erteilt) Name/Firma, Rechtsform Ansprechpartner Eingangsvermerk Telefon/Telefax (Ansprechpartner) Straße, Hausnummer -Adresse (Ansprechpartner) PLZ, Ort Verbrauchsteuernummer (soweit vorhanden) Hauptzollamt 2. Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Bier Erzeugnissen (Branntwein/branntweinhaltige Waren) Schaumwein Zwischenerzeugnissen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten Gesetzliche Vertreter und deren Befugnisse (Name und Anschrift) 3. siehe Anlage Bereits bestehende zoll-/verbrauchsteuerrechtliche Bewilligungen/Zulassungen/Erlaubnisse, weitere Verbrauchsteuernummer(n), Zollnummer(n), bzw. EORI-Nummer(n) (soweit erteilt) 4. siehe Anlage Zuständiges Finanzamt, Steuernummer Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit erteilt) DE Art der gewerblichen Tätigkeit 7. Ein steuerlicher Beauftragter gem. 214 der Abgabenordnung soll bestellt werden. Vordruck 3700 ist beigefügt. 2755/1 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Bier, Erzeugnissen, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (2013)

20 8. Die Anzeige gilt für folgende verbrauchsteuerpflichtige Waren Warenbezeichnung nach dem Steuertarif a b c KN-Codenummer Warenmenge in l bzw. bei Bier in hl und l Alkoholgehalt in % vol bzw. Grad Plato (nur bei Bier) Alkoholmenge in Litern reiner Alkohol (nur bei Erzeugnissen) siehe Anlage Die Waren werden voraussichtlich am bezogen bzw. erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet. 9. Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Angaben. Anlagen: Mehrausfertigung der Anzeige Beauftragtenbestellung (zweifach) Sonstiges (zweifach) Ort, Datum, Unterschrift des Anzeigepflichtigen Auszufüllen durch das zuständige Hauptzollamt Berechnung der Sicherheit durch die Zollstelle Die Steuer für die in Feld 8 angegebenen Waren beträgt. Es ist eine Sicherheit i. H. v. in Buchstaben Euro zu leisten. Es wurde eine Sicherheit i. H. v. in Buchstaben Euro durch Barsicherheit Bürgschaft Sonstiges: hinterlegt. Datum und Nummer der Verwahrungsbescheinigung/Quittung Anlagen 2755/2 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Bier, Erzeugnissen, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (2013)

21 Hinweise und Erläuterungen Allgemein 1. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Personenbezeichnungen die maskuline Form verwendet. 2. Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale gemäß 20 Abs. 4 BierStG, 149 Abs. 4 BranntwMonG, 20 Abs. 4 auch i.v.m. 29 Abs. 3 SchaumwZwStG anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer zu leisten. 3. Die Anzeige ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige sein Unternehmen betreibt, oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, das Hauptzollamt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Betreibt der Anzeigepflichtige sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets oder wohnt er außerhalb des Steuergebiets, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bezogen, erstmals in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. 4. Sollte die Größe der Felder im Vordruck nicht ausreichen, verwenden Sie bitte eine Anlage. Diese ist in doppelter Ausführung beizufügen. 5. Für Sie als Anzeigepflichtiger ist eine Reihe von Vorschriften der Abgabenordnung, der einzelnen Verbrauchsteuergesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere zur Steuerschuldenstehung und zur unverzüglichen Abgabe einer Steueranmeldung, maßgeblich. Bitte machen Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter 6. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten hat mit einem vereinfachten Begleitdokument nach 1 Nr. 5 der jeweiligen Verbrauchsteuerverordnung oder einem entsprechenden Handelsdokument zu erfolgen. Als Anzeigepflichtiger haben Sie die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung, versehen mit Ihrer Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. Die Ausfertigung 2 ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Die Ausfertigung 3 ist dem Versender, ggf. zusammen mit dem Versteuerungsnachweis, zuzusenden. 7. Der Handel mit und die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen gemäß 209 Abgabenordnung im Steuergebiet der Steueraufsicht. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind u. a. berechtigt, Ihre Betriebsräume und Betriebsgrundstücke während der Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Sie haben den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen. zu Feld 8 Grundlage für die Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung sind die hier gemachten Angaben. Hinweis nach 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz Die Pflicht zur Abgabe der Anzeige ergibt sich aus 20 BierStG, 149 BranntwMonG, 20 auch i.v.m. 29 Abs. 3 SchaumwZwStG. Die Daten werden in automatisierten Verfahren bearbeitet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden dabei beachtet. 2755/3 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Bier, Erzeugnissen, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (2013)

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