Stellungnahme des VATM zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

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1 Die Bundesregierung hat am 13. März 2013 den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse verabschiedet, zu dem wir im Folgenden Stellung nehmen. Voran gestellt möchten wir betonen, dass wir die Zielsetzung des Gesetzes, die Verbraucher vor Missbräuchen durch so genannten schwarzen Schafe aus dem Inkassowesen, der Telefonwerbung und dem Abmahnwesen zu schützen ausdrücklich unterstützen. Dabei dürfen aber nicht die Interessen der vielen seriös arbeitenden Unternehmen außen vor bleiben und eine effektive und seriöse Beitreibung berechtigter Forderungen beeinträchtigt werden. Insofern besteht an einigen Stellen noch Änderungs- und Ergänzungsbedarf, den wir im Folgenden näher darlegen möchten: I. Zu Art. 1 - Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Die Telekommunikationswirtschaft ist ebenso wie zahlreiche andere Branchen - auf leistungsfähige Partner in der Inkassowirtschaft angewiesen, die effizient und kostengünstig in Verzug geratene Forderungen beitreiben. In größeren Unternehmen mit entsprechender Aufstellung werden häufig zunächst eigene Beitreibungsmaßnahmen durchgeführt, die in der Regel mindestens zwei schriftliche Mahnungen umfassen. Falls erforderlich werden notwendige weitere Schritte dann Spezialisten überlassen. Kleine Unternehmen haben dagegen häufig das komplette Forderungsmanagement und Mahnwesen an Spezialisten ausgelagert. Nun soll in 11a RDG neu eine Darlegungs- und Informationspflicht bei Inkassodienstleistungen eingeführt werden, die so in Teilen weder umsetzbar noch verhältnismäßig ist. Zu bedenken ist hierbei auch, dass die Verpflichtung, umfangreiche Daten zum Vertragsschluss bei allen Forderungen ohne Anlass mit zur Verfügung zu stellen, nicht nur eine unzumutbare Belastung der Unternehmen darstellt, sondern auch gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit verstößt. 1

2 1. Zu 11a Abs. 1 Nr. 1 RDG neu Informationspflicht über Auftraggeber So ist in 11a Abs. 1 Nr. 1 RDG neu vorgesehen, dass künftig der Auftraggeber des Inkassodienstleisters mit der ersten Geltungsmachung der Forderung anzugeben ist. Dies führt jedoch in den häufigen Fällen des Factoring dazu, dass der Käufer der Forderung angegeben wird und nicht das Unternehmen, welches das Vertragsverhältnis mit dem Schuldner ursprünglich innehat. Insofern ist der Regelungsvorschlag in 11a Abs. 1 Nr. 1 RDG gerade nicht geeignet, eine erhöhte Transparenz zu Gunsten der Verbraucher herzustellen. Daneben möchten wir darauf hinweisen, dass die in der Begründung zum Entwurf angeführte Sicherungszession unseres Erachtens im Telekommunikationsumfeld keine signifikante Rolle spielt. Warum der Käufer der Forderung, so er denn selbst den Einzug der erworbenen Forderungen in eigenem Namen übernimmt, von den Informationspflichten ausgenommen sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht. 2. Zu 11a Abs. 1 Nr. 2 RDG neu Informationspflicht über Vertragsdaten Die in 11a Abs. 1 Nr. 2 RDG neu geplante Einführung der Angaben zum Vertragsschluss (Datum und wesentliche Umstände) sind so nicht in jedem Fall mit vertretbarem Aufwand bereitzustellen. Konkret würde diese Verpflichtung im Open- Call-by-Call (OCBC) Umfeld bedeuten, dass jede einzelne Verbindung in der Inkassomahnung separat aufgeführt werden müsste, weil nach übereinstimmender Ansicht der Telekommunikationsbranche und des BfDI als Aufsichtsbehörde jeweils für die Dauer jedes einzelnen Gespräches ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter geschlossen wird, das mit dem Ende des Gespräches endet. Diese Information wird dem Kunden jedoch schon mit Rechnungsstellung zugänglich gemacht, sofern ein Einzelverbindungsnachweis (EVN) beauftragt wurde. In Bezug auf die offenen Verbindungsentgelte kann der Schuldner aufgrund der Ausweisung der Verbindungen im EVN gemäß 45e TKG, schon lange Zeit vor dem außergerichtlichen Inkassomahnschreiben die Teilbeträge nachvollziehen. Die nutzungsunabhängigen Entgelte stellt das TK-Unternehmen nachvollziehbar auf der 2

3 monatlichen Rechnung dar, so dass insgesamt keine Unklarheiten über die abgerechneten Leistungen bleiben sollten. Trotzdem verbleibende Rückfragen können unter der auf der Rechnung angegebenen Kontaktadresse platziert werden. Somit ist der Ausweis der Rechnungsnummer, sowie des datums und des betrages (wie schon heute auf den Inkassomahnungen üblich) völlig ausreichend, um den Schuldner umfassend zu informieren. Selbst wenn der Schuldner zuvor keinen EVN beauftragt hatte, so gibt ihm der 45i TKG das Recht, sich die Einzelverbindungen im Rahmen einer Beanstandung aufschlüsseln zu lassen. Bei dauerhaften Vertragsbeziehungen die sich aufgrund von Vertragsverlängerungen oder -änderungen aus verschiedenen, zeitlich aufeinander folgenden oder parallel bestehenden Einzelverträgen zusammen setzen, stellt sich die Frage, welche Angaben dem Inkassounternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen, insbesondere dann, wenn die offene Rechnung mglw. aus mehreren Vertragsverhältnissen resultiert. In der Praxis beruht die Gesamtforderung auf einer Rechnung oft auf verschiedenen Verträgen, wie z.b. aus einem Dienstleistungsvertrag mit einem Telekommunikationsdienstleister und der Inanspruchnahme von Diensten Dritter (Mehrwertdiensteanbieter) die dann gemeinsam auf einer Rechnung abgerechnet und so zu einer Forderung werden. Auch in diesem Fall sind die Angaben zum Vertragsschluss auf dem Inkassoschreiben entbehrlich, weil der Kunde in jedem Fall eine detaillierte Rechnung erhalten hat, der er gegenüber seinem Anbieter widersprechen kann. Vor der Übergabe ins Inkasso mahnt der Telko-Anbieter den Kunden i.d.r. mindestens einmal selbst an. Auch auf diese Mahnungen (für die die hier genannten Informationspflichten ja nicht gelten sollen) kann der Kunde reagieren und so die Übergabe ins Inkasso verhindern. Wenn der Schuldner ein außergerichtliches Inkassoschreiben eines Inkassodienstleister erhält, hat er, wie oben ausgeführt, bereits mannigfache Möglichkeiten versäumt, sich die Forderung aufschlüsseln zu lassen. Es ist damit nicht nachvollziehbar, für außergerichtliche Schreiben von Inkassodienstleistern Inhalte zu fordern, die der Schuldner schon mehrfach erhalten und gleichwohl nicht zur Kenntnis genommen hat. Nicht zuletzt kann der Schuldner sich natürlich jederzeit 3

4 an die im außergerichtlichen Schreiben des Inkassodienstleister genannten Kontakte wenden, um die gewünschten Informationen noch einmal zu erhalten. Seriöse Inkassodienstleister haben ein eigenes Interesse, mit den Schuldnern in Kontakt zu treten, um die offenen Forderungen zum Vorteil beider Parteien zu klären. Der Gesetzentwurf lässt auch Übergangsregelungen und Befreiungstatbestände vermissen, obwohl in Vertragsverhältnisse eingegriffen wird, die zum Teil Jahrzehnte alt sein können und Daten wie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr nachvollziehbar sind. Vor diesem Hintergrund bewerten wir die in 11a Abs. 1 Nr. 1 und 2 RDG neu vorgesehenen Regelungen äußerst kritisch und bitten Sie daher um Streichung. II. Zu Art. 3 4 Abs. 5 und 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) Inkasso Regelsätze Die geplante Einführung der neuen Regelung in 4 Abs. 5 und 6 RDGEG neu, zielt darauf ab, unseriöse Anbieter im Inkasso-Sektor zu verhindern. Diese Zielsetzung wird von Seiten des VATM durchaus unterstützt. Allerdings ist zu befürchten, dass durch die geplante Einführung von Regelsätzen und die dadurch bewirkte Gebührenkappung das Gesetz negative Auswirkungen auf die gesamte Branche und auch auf völlig seriös arbeitende Inkasso-Anbieter haben wird. Da die geplante Neuregelung in 4 Abs. 5 und 6 RDGEG neu die konkrete Höhe der Regelsätze nicht festlegt, sondern für deren Festsetzung nur die Ermächtigung schafft, lassen sich derzeit die Auswirkungen noch nicht im Einzelnen bemessen. Jedoch ist nach den für 4 Abs. 6 vorgesehenen Leitlinien zu erwarten, dass insbesondere in Massenmarktbranchen, wie der Telekommunikationsbranche, die Beitreibung offener Forderungen massiv erschwert wird, wenn pauschal für die Verfolgung gleichartiger Forderungen sowie für Forderungen bis zu einer Höhe von 50 Euro abgestufte Regelsätze vorgesehen sind. Denn hierbei wird übersehen, dass auch in diesen Fällen, der Aufwand pro Forderung gerade im Verhältnis zur eigentlichen Forderungshöhe erheblich sein kann. 4

5 Eine seriöse und erfolgreiche Inkassotätigkeit brachte bisher einen adäquaten Preis mit sich, den die Auftraggeber, die auf Qualität setzten, bewusst gezahlt haben. Doch die drohende Vergütungskürzung kann folgerichtig nur zu Qualitätseinbußen führen, die weder vom Auftraggeber noch vom Gesetzgeber gewünscht sind. Eine Preisregulierung in Form von Regelsätzen, die faktisch Höchstgrenzen gleichkommen, ist nicht der richtige Ansatz zur Schaffung von Seriosität und Transparenz. Darüber hinaus ist fraglich, ob die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Doppelbelastung der Inkassounternehmen erforderlich und angemessen ist. Denn es ist nicht zu vertreten, dass die Inkassounternehmen einerseits mit einem erhöhten Aufwand in Form von Darlegungs- und Informationspflichten belastet werden sollen und andererseits zusätzlich eine Vergütungsreduzierung hinzunehmen haben. Es bleibt zu befürchten, dass der Gesetzesentwurf am Ende gerade jene treffen wird, die auf ein funktionierendes Mengeninkasso mit hohen Qualitätsstandards auch bei niedrigen Forderungshöhen angewiesen sind. Zudem stellen derartige Änderungen der Gebührenstruktur einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Gläubiger und Schuldner dar, der grundsätzlich nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden sollte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die geplante Kappung vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis der Gebühren von Inkassounternehmen im Verhältnis zu Rechtsanwälten überhaupt gerechtfertigt und notwendig ist. Denn hier hat das BVerfG die auch bei den Instanzgerichten ganz überwiegend geübte Praxis, sich hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit angefallener Inkassokosten an der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung zu orientieren, ausdrücklich bestätigt. Wir bitten daher darum, die geplante Einführung von Regelsätzen grundsätzlich vor dem Hintergrund der damit verbundenen Auswirkungen auch auf die Auftraggeber zu überdenken und entsprechend zu überarbeiten. 5

6 III. Zu Art. 7 Änderung des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb (UWG) 1. Zu 7 Abs. 2 Nr. 4b UWG neu Verminderung des Abmahnmissbrauchs Die geplante Einführung des 7 Abs. 2 Nr. 4b UWG überzeugt nicht, weil 6 TMG bereits ausreicht - der Mehrwert der neuen Regelung ist hier nicht erkennbar. Gerade durch die in der Begründung dargelegte weite Fassung etwa des Begriffs Website ist abzusehen, dass ein wesentliches Ziel des Gesetzes gegen unseriöse nämlich die Verminderung des Abmahnmissbrauchs - konterkariert wird. Durch die weite Fassung (Verweis auf den gesamten Internetauftritt von Unternehmen) werden Verstöße gegen die Regelung sehr wahrscheinlich. Damit wird ein neues Betätigungsfeld für eben solche Abmahner eröffnet, denen es vorrangig um ihr eigenes auf Abmahnungen basierendes Geschäftsmodell geht. Worin die zu vermeidende Beeinträchtigung der Verbraucher überhaupt besteht, ist in der Begründung nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. 2. Zu 12 Abs. 4 UWG Streitwerthöhe Auch der Vorschlag zu 12 Abs. 4 UWG erscheint uns überarbeitungsbedürftig. Grundsätzlich bewerten wir die Idee einer gesetzlichen Festlegung der Streitwerte positiv, da die Gerichte selbst bei geringfügigen Verstößen in der Vergangenheit oftmals Werte angesetzt haben, die zu hohen Abmahnkosten geführt haben. Gleichwohl müssen die Voraussetzungen zur Reduzierung des Gegenstandswerts im Gesetzestext konkretisiert werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass eine pauschal niedrige Streitwerthöhe zu einem Anstieg an Klagen z.b. von Verbraucherverbänden führen würde, die bislang bei kritischer Bewertung der eigenen Rechtsposition aus Kostengründen hiervon absehen. Des Weiteren halten wir die in der Begründung (Allg. Teil unter Ziffer 4) aufgeführte Argumentation, wonach Verstöße gegen Marktverhaltensregeln, wie beispielsweise der Preisangabenverordnung, als Bagatellfälle behandelt werden sollen, für unzutreffend. Ein erheblicher Teil der Aktivprozesse unserer Mitglieder wird wegen 6

7 Verstößen gegen die Preisangabenverordnung geführt. Die Schlussfolgerung der Begründung, dass diese Verstöße nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen, erscheint daher als zweifelhaft. Wenn beispielsweise nur anteilige Preise kommuniziert werden, wirkt sich dies deutlich auf den Nachteil des Wettbewerbs aus. Gerade Online-Werbemittel wie Web-Sites oder auch nur Banner, Pop-Up etc. haben gerade wegen ihrer Masse auch einen erheblichen Einfluss auf den potentiellen Kunden. 3. Zu 8 Abs. 4 UWG Ersatz für Rechtsverteidigung Der in 8 Abs. 4 UWG vorgesehene Vorschlag wird vom VATM begrüßt, da ein Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern dient. 4. Zu 14 Abs. 2 UWG Gerichtsstand Eine wesentliche Änderung tritt mit der Neufassung des 14 Abs. 2 UWG ein, denn dadurch würde der so genannte fliegende Gerichtsstand gestrichen, solange der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbstständige Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. Damit würden UWG-Prozesse im Regelfall nur noch am Sitz des Beklagten geführt werden können. Eine Beschränkung des sog. fliegenden Gerichtsstands in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen abgelehnt. Der fliegende Gerichtsstand hat sich im deutschen Rechtssystem etabliert und ist ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung berechtigter Interessen. Er führt zur Spezialisierung von Gerichten. Für uns bedeutet das einen Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung und damit des Wettbewerbs. Das ist besonders wichtig vor dem Hintergrund, dass im Lauterkeitsrecht die große Mehrzahl der Verfahren im Eilverfahren entschieden werden. Der Instanzenzug endet also beim OLG. Deshalb kommt es in den praktisch relevanten Fragestellungen kaum zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hält ein Gericht seine Anrufung für rechtsmissbräuchlich, dann kann es den Antrag mit 7

8 dieser Begründung ohne weiteres zurückweisen (vgl. LG Aurich, Beschluss vom ; 6 O 38/13). 5. Zu 20 Abs. 2 UWG Bußgeldvorschriften Die geplante Veränderung der Bußgeldvorschriften soll den Schutz vor unerlaubter Telefonwerbung, durch veränderte Bußgeldvorschriften, weiter verbessern. Dabei ist der Sinn einer Nachbesserung fraglich. Denn bereits in der Begründung des Gesetzesentwurfes wird ausgeführt, dass es in der Vergangenheit einen Rückgang von unerlaubten Werbeanrufen gab. Dies belegt auch eindrucksvoll der Umfragebericht 1 des BMJ vom vergangenen Jahr. Weiterhin ist festzuhalten, dass die Frage der Betrachtung, ob die Auftragsvergabe mehrerer (unerlaubter) Werbeanrufe eine Tateinheit darstellen oder als mehrere Taten zu betrachten sind, bisher lediglich erstinstanzlich geklärt wurde. Da bereits die Neuregelung des Bußgeldtatbestands in 2009 eine effektive Bekämpfung der einzelnen unerlaubten Anrufe zum Ziel hatte und dies von der Bundesnetzagentur auch entsprechend vertreten wurde, ist nicht auszuschließen, dass eine einfache Erhöhung des Bußgeldes bei später erfolgender anderer Auslegung, zu massiven wirtschaftlichen Risiken führen kann. Sollte daher, wie vorgeschlagen, eine Versechsfachung der Bußgelder vorgenommen werden, ist unbedingt unmittelbar im Gesetzestext festzuhalten, dass eine Beauftragung eine Tateinheit und keine Tatmehrheit darstellt. 1 nid=b29394f0f3b42c9c722af c.1_cid297? blob=publicationfile 8

9 Darüber hinaus bitten wir, folgenden Punkt noch zusätzlich zu bedenken, da es in der Praxis leider dazu kommt, dass wettbewerbsrechtliche Verfahren dazu genutzt werden können, Konkurrenten zu schädigen und im Wettbewerb zu behindern. In solchen Fällen wird der Sinn und Zweck des UWG, nämlich der Schutz des Wettbewerbs, konterkariert. In diesem Zusammenhang wäre ein möglicher Ansatzpunkt: 6. Zu 3 Abs. 2 UWG Begrenzung des Anwendungsbereichs Bereits heute wird in 3 UWG die Spürbarkeit der Beeinträchtigung durch den Wettbewerbsverstoß verlangt. Diese Voraussetzung wird in der gerichtlichen Praxis aber nahezu nicht berücksichtigt. Bei vielen Verfahren ist in der Tat fraglich, ob der beanstandeten Handlung tatsächlich die Qualität zukommt, das Marktverhalten von Verbrauchern wirksam zu beeinflussen. 3 Abs. 2 UWG sollte daher geändert werden in Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind nur dann unzulässig, wenn. Für eine Ahndung von Handlungen, die diese Qualität nicht erfüllen, besteht nämlich weder aus volkswirtschaftlichen Gründen noch aus Gründen des Verbraucherschutzes ein Bedarf. Der Kläger müsste die Erfüllung dieser Voraussetzungen dementsprechend darlegen und ggf. auch nachweisen. IV. Zu Art. 9 97a Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und 49 Änderung des Gerichtskostengesetzes (GKG) Abmahnungen Die Änderungsvorschläge zu 97a UrhG und 49 GKG sind zu begrüßen. Im Falle berechtigter Abmahnungen bleibt den Rechteinhabern der Anspruch auf Schadensersatz erhalten. Unberechtigten Abmahnungen dürfte in der Praxis tatsächlich der Boden entzogen werden, weil wegen der niedrigeren Gebühren Abmahnungen nicht mehr als Selbstzweck in Frage kommen dürften. 9

10 V. Zu Art Änderung des Gerichtskostengesetzes (GKG) Gewerblicher Rechtsschutz Die Festlegung eines Auffangstreitwerts von 1000 Euro in 51 GKG ist zu begrüßen und auch der Höhe nach angemessen. Das nächste Ziel der Änderungen, eine Anpassung des Streitwerts im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, ist ebenso zu begrüßen. Anstelle einer vermittelnden Lösung zwischen hohen Streitwertforderungen des Klägers und den geringen Bemessungen seitens des Beklagten scheint es jedoch sachgerechter, Maßstäbe für eine objektive Streitwertbestimmung festzulegen. Ein Auseinanderklaffen wäre dann nicht mehr möglich. Wie oben beschrieben, sollte sich die Höhe des Streitwerts nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes bestimmen, also etwa nach Umsatzwerten auf Seiten des Beklagten oder Abgemahnten. Der unlauter erzielte Gewinn kann nicht höher sein als ein ihm gegenüber stehender Verlust auf Seiten des Klägers. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Grützner 10

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