Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

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1 Beck-Rechtsberater im dtv Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II Hilfe zum Lebensunterhalt (Hartz IV), Grundsicherung, sonstige Ansprüche (z.b. Hilfe zur Pflege), Verfahren, Verwandtenregress von Dr. Jost Hüttenbrink 12., überarbeitete und aktualisierte Auflage Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II Hüttenbrink schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: SGB XII - Sozialhilfe Verlag C.H. Beck München 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II Hüttenbrink

2 beck-shop.de III. Hilfe zum Lebensunterhalt erziehende mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 36 % des für den Alleinerziehenden maßgeblichen Regelsatzes. Bei Alleinerziehenden mit vier oder mehr minderjährigen Kindern wird ein Zuschlag von 12 % pro Kind, max. 60 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe 1 gezahlt. Der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wird gewährt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Alleinerziehende im Gegensatz zu einer intakten Familie erhebliche Erschwernisse in Kauf zu nehmen hat. Während bei einer Normal-Familie sich die beiden Eltern bei der Kindeserziehung, vor allem aber auch bei der Beaufsichtigung der Kinder, abwechseln können, ist der/die Alleinerziehende häufig gehalten, die Kinder bei Nachbarn und Bekannten unterzubringen oder aber bei Einkäufen mitzunehmen. Hierdurch entstehen entweder zusätzliche Fahrtkosten bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber die Notwendigkeit, Aufmerksamkeiten für Freunde oder Nachbarn zu erbringen. Auch werden durch diesen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende bestimmte Fixkosten aufgefangen, die üblicherweise sonst von dem zweiten Partner mitgetragen werden könnten. d) Mehrbedarf für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Eingliederungshilfe bekommen, 30 Abs. 4 SGB XII Bezüglich dieser Personengruppe ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Behinderte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr diesen Zuschlag (= 35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe) erhält, sondern nur solche Behinderte, die neben der Hilfe zum Lebensunterhalt zusätzlich Eingliederungshilfe nach dem 54 Abs. 1 Nr. 1 3 SGB XII in Anspruch nehmen. Bei diesen Maßnahmen der Eingliederungshilfe handelt es sich um n Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, n Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf oder n Hilfe zur Ausbildung für sonstige angemessene Tätigkeiten. 139

3 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter beck-shop.de Sinn und Zweck des 30 Abs. 4 SGB XII ist es, für eine spezifische Behindertengruppe einen besonderen Anreiz zu schaffen, sich der Eingliederungsmaßnahme zu unterziehen. Nimmt also ein Körperbehinderter oder geistig Behinderter Eingliederungshilfe der vorgenannten Art in Anspruch, so soll er besonders gefördert und begünstigt werden, zumal durch die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe regelmäßig auch gewisse Mehrkosten entstehen werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Personen, die Mehrbedarf nach 30 Abs. 4 SGB XII in Anspruch nehmen, nicht auch noch zusätzlich einen Mehrbedarfsanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit oder gar wegen Erwerbstätigkeit geltend machen können. e) Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung, 30 Abs. 5 SGB XII Nach 30 Abs. 5 SGB XII erhalten Kranke, Genesene und Behinderte einen Zuschlag, wenn sie einer kostenaufwändigeren Ernährung (Diät) bedürfen (z. B. bei Diabetes, Nieren- und Magen-Darm-Erkrankungen etc.). Die Höhe des Zuschlags ist je nach Art, Umfang und Schwere des Einzelfalls zu bemessen und auf Aufforderung des Sozialamts durch ärztliches (amtsärztliches) Attest zu belegen. Die Höhe der Zuschläge ist in der Praxis deshalb sehr unterschiedlich. Als Anhaltspunkt auch für das Sozialhilferecht können aber z. B. die Durchführungshinweise der Bundesagentur zu 21 Abs. 5 SGB II dienen, die sich nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) richten: Zuschlagshöhe: Krankenkost/ Art der Erkrankung form Colitis ulcerosa (mit Geschwürsbildungen einhergehende Erkrankung der Dickdarmschleimhaut) Diabetes mellitus Typ I intensivierte konventionelle Insulintherapie Diabetes mellitus Typ I konventionelle Insulintherapie Vollkost 25, 56 Diabeteskost 51,13 Diabetes mellitus Typ II a Diabeteskost 51,13 Krankenkostzulage in 140

4 beck-shop.de III. Hilfe zum Lebensunterhalt Art der Erkrankung Krankenkost/ form HIV-Infektion/AIDS Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) Lipidsenkende 35,79 Hypertonie (Blutdruckerhöhung im großen Kreislauf)/kardiale oder renale Ödeme (Gewebewasseransammlungen bei Herz- oder Nierenkrankheiten) Hyperuriämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut)/ Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen) Natriumdefinierte Purinreduzierte Krankenkostzulage in 25,56 30,68 Krebs (bösartiger Tumor) Leberinsuffizienz (Leberversagen) Eiweißdefinierte 30,68 Morbus Crohn (Erkrankung des Magen-Darmtrakts mit Neigung zur Bildung von Fisteln und Verengungen) Multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, häufig schubweise verlaufend) Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis) Niereninsuffizienz (Nierenversagen) Eiweißdefinierte 30,68 Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung Dialysediät 61,36 Ulcus duodeni (Geschwür im Zwölffingerdarm)/ Ulcus ventriculi (Magengeschwür) Zöliakie/Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) Glutenfreie 66,47 f) Mehrbedarf bei dezentraler Wassererzeugung Soweit der Vermieter die Warmwassererzeugung zentral über die Zentralheizung des gesamten Mietobjekts regelt, werden die en für die Warmwasserzeugung über die Heizkosten erfasst und bezahlt. Bis Ende 2010 wurden diese en als Sowiesokosten in den Regelsätzen erfasst, sodass regelmäßig eine Kürzung der Heizkosten um einen fiktiven Warmwasserverbrauchsanteil erfolgte. Die Heizkosten werden jetzt über die Neuregelung in 35 Abs. 4 SGB XII erfasst und generell als erstattungsfähig angesehen. Der Gesetzgeber 141

5 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter beck-shop.de hat erkannt, dass es allerdings auch zahlreiche Fälle gibt, in denen keine zentrale Warmwasserversorgung durch den Vermieter vorgenommen wird. Deswegen ist ein neuer Mehrbedarfstatbestand in 30 Abs. 7 SGB XII für solche Leistungsberechtigte eingeführt worden, in deren Unterkunft das Warmwasser nicht zentral, sondern durch die in der jeweiligen Unterkunft separat installierten Vorrichtungen (Gasboiler, Elektroboiler etc.) erzeugt wird. Regelbedarf: Regelbedarfsstufe Regelsatz Zuschlag nach 21 Abs. 7 in % Zuschlag in Euro Stufe 1 364, 2,3 % 8,37 Stufe 2 328, 2,3 % 7,54 Stufe 3 291, 2,3 % 6,69 Stufe 4 287, 1,4 % 4,02 Stufe 5 251, 1,2 % 3,01 Stufe 6 215, 0,8 % 1,72 In diesen Fällen einer dezentralen Warmwassererzeugung und nur in diesen Fällen wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regebedarfsstufe ein Mehrbedarf anerkannt soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach 35 Abs. 4 gedeckt wird. 4. Sonderbedarf in Härtefällen gem. 27 a Abs. 4 SGB XII, Darlehen gem. 37, 38 SGB XII a) Sonderbedarf gem. 27 a Abs. 4 SGB XII Obwohl mit dem System der Regelsätze und dem die Regelsätze ergänzenden Mehrbedarf ( 30 SGB XII) eine allgemein gültige generalisierende Regelung getroffen wurde, gilt auch hier der Grundsatz: Keine Regel ohne Ausnahme. Der Regelbedarf ist abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist ( 27 a Abs. 4 S. 1 SGB XII). Eine ab- 142

6 beck-shop.de III. Hilfe zum Lebensunterhalt weichende Bemessung für den Regelbedarf wird bei einer individuellen Betrachtung in der Regel nur zugunsten des Leistungsberechtigten wegen eines gesteigerten Bedarfs ( Sonderbedarfs ) in Betracht kommen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist auch eine Kürzung der Regelsätze denkbar, dann nämlich, wenn der Sozialhilfeträger nachweist, dass der Leistungsberechtigte ausnahmsweise einen geringeren Bedarf als üblich hat. Manche Sozialhilfeträger kürzen die Regelsätze bei Wohnungslosen, weil der pauschalierte Regelsatz auch Anteile für Hausrat, Kleidung und sonstige Bedarfe enthalten, die erwartungsgemäß bei Wohnungslosen nicht anfielen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein derartiger Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Hilfeempfängers nach dem Gesetz nicht statthaft ist; im übrigen ist anzumerken, dass gerade Wohnungslose in vielen anderen Fällen infolge ihrer Wohnungslosigkeit erhöhte Aufwendungen haben (z. B. Inanspruchnahme von Waschsalons, entgeltliche Gepäckaufbewahrung, Besuch von Gaststätten um eine warme Mahlzeit einzunehmen etc.). In den allermeisten Fällen ist dagegen zu prüfen, ob die Regelsätze nicht wegen einer atypischen Fallgestaltung erhöht werden müssen. Dabei sind folgende Schritte zu prüfen: Schritt 1: Es ist zu klären, ob die vom Sozialleistungsberechtigten zusätzlich geltend gemachte Sonderleistung überhaupt zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. 27 a Abs. 1 und 2 SGB XII gehört. BEISPIEL 9: Der Antragsteller macht Pflegebedarf geltend. Hier kommt keine Erhöhung der Regelsätze in Form des Sonderbedarfs in Betracht, sondern evtl. Pflegeleistungen nach den SGB XII, denn Pflegeleistungen werden in 27 a Abs. 1 SGB XII nicht erwähnt und gehören deshalb nicht zum üblichen Lebensunterhalt, den jedermann benötigt. Schritt 2: Es muss geprüft werden, ob die beantragte Sonderleistung nicht bereits in den Regelsätzen ( 27 a Abs. 4 S. 1 SGB XII) und/ oder einem etwaigen Mehrbedarfsanspruch (vgl. die Fallgruppen des 30 SGB XII) enthalten ist. 143

7 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter beck-shop.de BEISPIEL 10: Die en für die Beschaffung von Wäsche ist ( 27 a Abs. 1 SGB XII Sichtwort: Kleidung ) in den Regelsätzen enthalten; wer hier einen erhöhten Bedarf an Beschaffungskosten für Wäsche geltend macht und deshalb einen mtl. Zuschlag erhalten möchte, muss eine vom Normalfall abweichende atypische Fallgestaltung darlegen (z. B. erhöhter Verschleiß an Bettwäsche oder Unterwäsche wegen kompletter Inkontinenz). Schritt 3: Es muss geklärt werden, ob der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt erheblich vom Normalfall abweicht, so dass quasi von einem besonderen Härtefall gesprochen werden kann, der die Bewilligung von Sonderbedarf als atypische Zusatzleistung ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lässt. Schritt 4: Das Sozialamt prüft dann abschließend, ob die geltend gemachte Sonderleistung nach Art und Umfang vom Antragsteller im konkreten Fall benötigt wird und ob sie der Höhe nach angemessen ist. Auf Grund des Individualisierungsgrundsatzes des 9 Abs. 1 SGB XII kann eine Abweichung von den Regelsätzen erforderlich werden, wenn im konkreten Einzelfall auf Grund von besonderen Umständen ein erheblich höherer Bedarf im Bereich der in 5 RBEG erwähnten Tatbestande (z. B. im Bereich der Ernährung und Hauswirtschaft einschl. der Haushaltsenergie etc.) vorliegt, der von der typisierenden Betrachtungsweise der Regelsatzberechnung völlig abweicht. Typische BEISPIELE für einen Sonderbedarf sind: Ernährungsbedingter Zuschlag wegen erhöhten Kalorienbedarfs bei besonderer Körpergröße, ernährungsbedingter Zuschlag für Personen, die aus rechtlichen (z. B. Verbot durch den Mietvertrag) oder tatsächlichen (z. B. fehlende Kochgelegenheit) Gründen ihre warme Mahlzeit nicht in der Wohnung einnehmen können und auf ein Gasthofessen oder Essen auf Rädern angewiesen sind, die Bewilligung von Zusatzkosten für alte oder behinderte Menschen, die Essen auf Rädern in Anspruch nehmen müssen, 144

8 beck-shop.de III. Hilfe zum Lebensunterhalt die en einer Haushaltshilfe für alte oder behinderte Menschen, soweit diese mangels Pflegebedürftigkeit (noch) keine Hilfe zur Pflege erhalten, besondere persönliche Bedürfnisse, z. B. ein erhöhter Körperpflegebedarf infolge Allergieanfälligkeit, Zuschläge für Personen, die ihre Wäsche waschen lassen müssen, weil sie keine Möglichkeit haben selbst zu waschen oder sie hierzu nicht in der Lage sind. Atypischer Bekleidungsbedarf von Personen mit teuren Übergrößen oder Untergrößen, atypischer Wäschebedarf (Bettwäsche, Unterwäsche) wegen Inkontinenz, außergewöhnliche Zuzahlungen bei Krankheitskosten, soweit diese von der Krankenkasse nicht gedeckt werden. Umgekehrt ist auch eine Kürzung der Regelsätze denkbar, wenn ein Hilfesuchender atypischerweise Teile seines Regelbedarfs nicht benötigt. Beispiele: Kürzung des Regelsatzes bei Nichtsesshaften wegen fehlender Haushaltsführungskosten (strittig) Kürzung des Regelsatzes, weil die Haushaltsenergiekosten bereits tlw. über die Warmmiete mit abgegolten sind. Kürzung des Regelsatzes, weil der Leistungsberechtigte täglich unentgeltlich verpflegt wird. Lebt der Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, z. B. in einer Pflegefamilie oder bei anderen Personen als den Eltern, so ist in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen en der Unterkunft zu bemessen, sofern die en einen angemessenen Umfang nicht übersteigen ( 27 a Abs. 4 S. 3 SGB XII) b) Ergänzende Darlehen, 37 SGB XII Nach 37 Abs. 1 SGB XII kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag 145

9 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter beck-shop.de durch ein Darlehen für notwendige Leistungen erbracht werden. Nach 37 Abs. 4 SGB XII kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbeträgen i. H. v. bis zu 5 v. H. des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden. Für Personen, die in Einrichtungen untergebracht sind, übernimmt der Träger der Sozialhilfe die jeweils von diesen Personen bis zur Belastungsgrenze nach 62 SGB V zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. c) Darlehen bei vorübergehender Notlage, 38 SGB XII Sofern Leistungen nach den 28, 29, 30, 32 und 33 sowie der Barbetrag nach 35 Abs. 2 SGB XII voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen sind, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, wobei wegen der anzuwendenden Sondervorschrift des 105 Abs. 2 SGB XII 56 % der en für die Unterkunft mit Ausnahme der en für Heizungs- und Warmwasserversorgung nicht der Rückforderung unterliegen. 5. Zusätzliche Leistung bei Bedarfen für Bildung und Teilhabe, 34, 34 a SGB XII Die Neuregelung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe in den 34, 34 a SGB XII ist wörtlich identisch mit der Neuregelung für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach den 28 und 29 SGB II. Insoweit wird auf die Ausführungen in Kapitel 2, III., 2 c) verwiesen. 6. en der Unterkunft a) Allgemeine Grundsätze In den Regelsätzen und den Mehrbedarfszuschlägen sind die en für die Unterkunft nicht enthalten. Nach 35 Abs. 1 SGB XII sind deshalb die laufenden Leistungen für Unterkunft (ggf. auch Heimunterbringungskosten), Heizung (bei Sammel- oder Zentralheizungen) und sonstige unterkunftsbezogene Nebenkosten in Höhe der 146

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