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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2005 MONTAG, 21. FEBRUAR 2005 Nr. 8 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Gemeinsamer Runderlass betreffend Gefangenentransportvorschrift; hier Ergänzende Bestimmungen des Landes Hessen Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen EU-Mitgliedstaates; hier: Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom und Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom Finanzierung kommunaler Investitionen im Trinkwasser- und Abwasserbereich durch Erhebung von Beiträgen und/oder Gebühren Aus- und Fortbildung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Kulturgüterschutz; hier: Veröffentlichung einer Eintragung in das Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturguts Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Ringversuche für Untersuchungslaboratorien gemäß Klärschlamm-, Bioabfall- und Düngeverordnung Die Regierungspräsidien DARMSTADT 20. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen Anerkennung der Rotary Stiftung Zeichenakademie Hanau mit Sitz in Hanau als rechtsfähige Stiftung GIESSEN Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg vom Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Auenverbund Lahn- Ohm vom Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hessischer Westerwald vom Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Lahn-Dill-Bergland vom Durchführung des Raumordnungsgesetzes und des Hessischen Landesplanungsgesetzes; hier: Raumordnungsverfahren für die geplante Erdgastransportleitung Lauterbach Scheidt 814 KASSEL Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz für die Trinkwassergewinnungsanlage in der Gemarkung Wehrda der Gemeinde Haunetal, Kreis Hersfeld-Rotenburg, der Stiftung Deutsche Landerziehungsheime Hermann-Lietz-Schule in Hofbieber, Kreis Fulda, vom , vom Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Flurbereinigung VF 1555 Ebersburg- Gichenbach Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilung Gießen/Marburg Buchbesprechnungen Öffentlicher Anzeiger Andere Behörden und Körperschaften Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt Öffentliche Ausschreibungen

2 Seite 806 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Gefangenentransportvorschrift (GTV); hier: Ergänzende Bestimmungen des Landes Hessen (EBGTV) Bezug: Erlass vom 30. April 2002 (StAnz. S. 1846) Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums der Justiz Zu Nr. 1 und 3 Die Zuständigkeit zwischen Polizei und Justizverwaltung wird wie folgt abgegrenzt: 1. Der Polizei obliegt 1.1 in begründeten Ausnahmefällen (siehe Ziffer 5 [2] a e GTV) die Beförderung von Gefangenen im Einzeltransport zum Zwecke ihrer Verlegung aus einer Justizvollzugseinrichtung in eine andere, sofern die Anstalten nicht in demselben Ort liegen, 1.2 die Vorführung aus Justizvollzugseinrichtungen zu Terminen in Strafsachen bei Gerichten, die außerhalb des Verwahrungsortes liegen, soweit nicht der Sammeltransport in Anspruch genommen werden kann, 1.3 die Vollzugshilfe gemäß 44 Abs. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung HSOG (in der jeweils geltenden Fassung), wenn bei besonderer Gefährlichkeit von Gefangenen die Justizbehörde ihre Maßnahmen nicht durchsetzen kann. Im Hinblick auf die an die Polizei gestellten vielfältigen anderweitigen Anforderungen ist von der Bestimmung zu Nr. 1.3 nur Gebrauch zu machen, wenn dies unumgänglich ist, 1.4 die Vollzugshilfe gemäß 44 Abs. 1 HSOG (in der jeweils geltenden Fassung) beim Transport abzuschiebender Ausländerinnen/Ausländer für die allgemeine Ordnungsbehörde, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Anwendung unmittelbaren Zwanges erforderlich sein wird. 2. Der Justizverwaltung obliegt 2.1 die Durchführung der Gefangenensammeltransporte 2.2 die Durchführung von Einzeltransporten, soweit sie nicht Aufgabe der Polizei sind (siehe Ziffer 1.1), 2.3 die Durchführung von Transporten, die nach Nr. 1 Satz 1 GTV nicht von der Gefangenentransportvorschrift erfasst werden, das heißt Ausführungen, Überstellungen am selben Ort, Überstellungen von abzuschiebenden, auszuliefernden oder durchzuliefernden Straftäterinnen/Straftätern von einer Justizvollzugseinrichtung zu einem Flughafen, der sich innerhalb der Gebietsgrenzen des Verwahrungsortes befindet, Transporte von Gefangenen aus der Justizvollzugseinrichtung Weiterstadt zwecks Vorführung zu den Gerichten in Frankfurt am Main und Offenbach, Transporte abzuschiebender Strafgefangener aus den Justizvollzugseinrichtungen Frankfurt I und Frankfurt III zum Flughafen Frankfurt am Main, Transporte zwischen Teilen einer Justizvollzugseinrichtung, soweit nicht der Gefangenensammeltransport in Anspruch genommen werden kann und Vollzugshilfe nicht unumgänglich notwendig ist (vergleiche Nr. 1.3), 2.4 der Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, soweit nicht Vollzugshilfe unumgänglich notwendig ist (vergleiche Nr. 1.3), 2.5 die Ausführung aus Justizvollzugseinrichtungen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten, 2.6 die Vorführung aus Justizvollzugseinrichtungen zu Terminen bei Gerichten, die an demselben Ort liegen, soweit nicht Vollzugshilfe unumgänglich notwendig ist (vergleiche Nr. 1.3), 2.7 die Vorführung aus Justizvollzugseinrichtungen zu nichtgerichtlichen Amtshandlungen, zu Ärzten oder Krankenhäusern am Ort und außerhalb des Verwahrungsortes. Zu Nr. 2 e und f Auslieferungs- oder Durchlieferungsgefangene und abzuschiebende oder zurückzuschiebende Ausländerinnen und Ausländer können innerhalb des Bundeslandes Hessen im Sammeltransport befördert werden. Ausländer, gegen die aufgrund eines Beschlusses gemäß 6 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 FEVG (BGBl. I S. 599), geändert durch Gesetze vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861) und 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), durch Artikel 108 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), dieser in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des EGStGB vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), sowie durch 185 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) zur Sicherung der Abschiebung Abschiebungshaft verhängt wird, sind dann in Justizvollzugseinrichtungen des Landes Hessen aufzunehmen, wenn in dem Beschluss nach 6 Abs. 1 FEVG ausdrücklich die Unterbringung in einer Justizvollzugseinrichtung der Justizverwaltung angeordnet ist oder der Ausländerpolizeibehörde als zuständiger Verwaltungsbehörde im Sinne von 8 Satz 3 FEVG ein für den Vollzug der Abschiebungshaft geeignetes Polizeigewahrsam nicht zur Verfügung steht. Ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde muss vorgelegt werden. Abschiebungshäftlinge finden Aufnahme in allen Justizvollzugseinrichtungen, die nach dem Vollstreckungsplan für das Land Hessen für die Aufnahme von Untersuchungsgefangenen zuständig sind. Abschiebungshäftlinge können auch zur Durchführung des Gefangenensammeltransportes vorübergehend in den Justizvollzugseinrichtungen untergebracht werden. Zu Nr. 3 a: Transportbehörden sind für den Bereich der Vollzugspolizei die Polizeipräsidien und das Hessische Landeskriminalamt. Zu Nr. 3 b: Umlaufleitende Transportbehörde für den Gefangenensammeltransport ist die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I. Zu Nr. 3 c: Sondertransporte der Polizei werden von den Polizeidienststellen durchgeführt, die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport besonders bestimmt werden. Sondertransporte des Justizvollzuges werden von den Justizvollzugseinrichtungen durchgeführt, die vom Hessischen Ministerium der Justiz besonders bestimmt werden. Zu Nr. 5 Abs. 2 a: Dieser Personenkreis kann in den zum Sammeltransport benutzten Spezialfahrzeugen grundsätzlich von erwachsenen Gefangenen getrennt und deshalb regelmäßig im Sammeltransport befördert werden. Zu Nr. 7 Abs. 2: Transportersuchen zur Wahrnehmung eines Termins sind grundsätzlich zwei Wochen vor dem Termin zu stellen. Ein Transport innerhalb des Landes Hessen, der von der Polizei durchgeführt wird, endet mit der Übernahme der/des Gefangenen durch die Bestimmungsstelle. Sofern der Rücktransport nicht umgehend (innerhalb von zwei Stunden) erfolgen wird, führt diesen die örtlich zuständige Polizeidienststelle (Transportbehörde) durch. In diesem Falle ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle durch die Bestimmungsstelle rechtzeitig zu unterrichten. Soweit der Richter dies anordnet, ist der Rücktransport im Rahmen des Sammeltransportes durchzuführen. In diesen Fällen ist die/der Gefangene der nächstliegenden Justizvollzugsanstalt zuzuführen. Zu Nr. 8 Abs. 2: Der Transportschein nach Vordruck GTV 2 ist vollständig und deutlich lesbar auszufüllen. Auf dem Vordruck GTV 2 sind neben den Angaben zu Tat/Tatverdacht gegebenenfalls Hinweise auf die besondere Gefährlichkeit des Gefangenen und Erkenntnisse über bekannte oder zu erwartende Fluchtversuche zu vermerken. Neben dem Hinweis auf eine angeordnete Mittätertrennung sind auch die Namen von Mittäterinnen und Mittätern zu vermerken. Zu Nr. 8 Abs. 4: Aus dem Vermerk des Arztes muss die genaue Bezeichnung des Medikamentes, die Dosierung sowie die Menge der mitgegebenen Arzneimittel klar ersichtlich sein. Die Medikamente sind für jeden Gefangenen jeweils gesondert zu verpacken und der Transportleitung auszuhändigen, der die Verteilung gemäß der ärztlichen Anweisung obliegt.

3 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite 807 Zu Nr. 8 Abs. 5: Die Abfahrtsstelle stellt ein Verzeichnis über die der/dem Gefangenen überlassenen Kleidungsstücke auf, das von ihr/ihm zu unterschreiben ist, und fügt das Verzeichnis den Personalunterlagen bei. Die Bestimmungsstelle prüft nach Übernahme der/des Gefangenen die Vollständigkeit der Kleidung. Zu Nr. 9 Abs. 2: Gefährliche Gegenstände sind insbesondere auch Rasierklingen und Einwegrasierer. Diese dürfen von Gefangenen auch nicht am Körper oder in der Kleidung mitgeführt werden. Zu Nr. 11 Abs. 1: Soweit es in Einzelfällen erforderlich erscheint, sind Gefangene durch die Transportbegleitung nach Übernahme nochmals zu durchsuchen. Zu Nr. 13 Abs. 1: Bei medizinischen Notfällen wird Folgendes bestimmt: Bei Gefangenen, die nicht mehr transportfähig sind und deren Verbringung in ein öffentliches Krankenhaus notwendig ist, informiert die Transportleitung unverzüglich die nächstgelegene Justizvollzugseinrichtung. Diese übernimmt zunächst die Bewachung der oder des Gefangenen. Kann die Bewachung zum Beispiel entfernungsbedingt nicht unmittelbar erfolgen, so ist die Polizei um Amtshilfe zu bitten. Die Behandlungskosten trägt die Entsendeanstalt, sofern es sich um eine zeitlich befristete Überstellung des oder der Gefangenen handelt die vorgesehene Aufnahmeanstalt, sofern es sich um eine Verlegung handelt. Bei Durchgangsgefangenen anderer Bundesländer erklärt die umlaufleitende Transportbehörde gegenüber dem Krankenhausträger die Kostenübernahme. Sie berichtet dann der Aufsichtsbehörde, die eine Regelung zwischen den beteiligten Bundesländern herbeiführt. Zu Nr. 14: 1. Bei allen Gefangenentransporten, die in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich werden und deren Bestimmungsstelle im Lande Hessen liegt, haben die Auftragsstellen die hierfür zuständigen Behörden um Berechnung und Mitteilung der Transportkosten zu ersuchen (Nr. 14 Abs. 2 GTV). 2. Bei Einzeltransporten, deren Auftragsstellen 2.1 im Lande Hessen liegen, teilen die den Transport durchführenden Polizeidienststellen die Transportkosten den Auftragsstellen mit, sofern die Auftragsstelle im Einzelfalle darum ersucht, 2.2 außerhalb des Landes Hessen liegen, teilen die den Transport durchführenden hessischen Polizeidienststellen die Transportkosten dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung (PTLV) der Hessischen Polizei mit. Zu Nr. 19 Abs. 4: Auf die Ergänzenden Bestimmungen zu Nr. 7 Abs. 2 wird hingewiesen. Wiesbaden, 8. Juli Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 11 Ha 26 d 12 Hessisches Ministerium der Justiz 4460 IV/3 1236/90 Gült.-Verz StAnz. 8/2005 S. 806 Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen EU-Mitgliedstaates; hier: Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Januar 1998 C-15/96 und 12. März 1998 C-187/96 (Kommission./. Griechenland) Bezug: Meine Bekanntmachung vom 29. Dezember 1999 (StAnz S. 279) Aus Gründen der Erlassbereinigung besteht Anlass, die mit der Bezugsbekanntmachung getroffene Regelung neu in Kraft zu setzen; sie hat folgenden Wortlaut: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteilen vom 15. Januar 1998 C-15/96 und 12. März 1998 C-187/96 (Kommission./. Griechenland) entschieden, nach den Bestimmungen des EU- Rechts müsse bei der Anwendung nationaler tariflicher Regelungen, die lediglich an eine Zeit innerhalb der nationalen öffentlichen Verwaltung anknüpfen, die in einem anderen Mitgliedstaat in der dortigen öffentlichen Verwaltung zurückgelegte Zeit berücksichtigt werden. Die einschlägigen Regelungen der Manteltarifverträge sehen eine solche Berücksichtigung ausländischer Zeiten nicht vor. Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen bitte ich, bei Zeitaufstiegen nach x-jähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe und bei vergleichbaren Vergütungsgruppenzulagen: Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berücksichtigen, bei der Feststellung der Lebensaltersstufe von Angestellten: Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen EU-Mitgliedstaates ebenso anzurechnen, wie Zeiten im deutschen öffentlichen Dienst. Für entsprechende Zeitaufstiege bei Arbeiterinnen und Arbeitern gilt das Gleiche wie für Angestellte. Wiesbaden, 3. Februar Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 43 P 2105 A 88 Gült.-Verz. 3202, 3203 StAnz. 8/2005 S. 807 Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 4. Februar 2005 Aufgrund des Artikel 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des 1 Abs. 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter: I. Rechtsgeschäftliche Vertretung 1. Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört, soweit in Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnung geregelt. 3. In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei a) dem Erwerb von Grundstücken für das Land, b) der Veräußerung landeseigener Grundstücke, c) der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren, d) dem Abschluss von Gestattungsverträgen und e) der Wahrung der dinglichen Rechte am Grundbesitz, wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien sowie das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung im jeweiligen Geschäftsbereich vertreten. II. Prozessvertretung 4. In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, das Hessische Landeskriminalamt, das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium, die Polizeipräsidien oder die Landräte als Behörden der Landesverwaltung im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten.

4 Seite 808 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend. 6. In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen. 7. Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. 8. In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klagebeziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder der Streitwert Euro übersteigt oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, rechtzeitig zu berichten. Für besonders begründete Fälle beziehungsweise Rechtsgebiete behalte ich mir das Recht vor, weiter gehende Berichtspflichten anzuordnen. 9. Ich behalte mir das Recht vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen. Das gleiche Recht hat in den in Nr. 4 und Nr. 5 genannten Verfahren jede übergeordnete Dienststelle. 10. Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist. III. Vertretung im Einzelfall 11. Die mir nach 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben. IV. Drittschuldnervertretung 12. Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten a) bei der Pfändung von Dienst- und sonstigen Bezügen, Versorgungsbezügen, Vergütungen und Löhnen, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle; im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Vergütung oder des Lohnes angeordnet hat. b) bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat. Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Dienststelle erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen. V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen 13. Die Befugnisse nach 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen Euro nicht übersteigen, übertrage ich den Regierungspräsidien, den Polizeipräsidien, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, den Landräten, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Landesfeuerwehrschule. 14. Diese Dienststellen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und der des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen. 15. Die Befugnisse nach 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, übertrage ich den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Landräten, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden sowie mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu Euro zu stunden, Euro befristet niederzuschlagen, Euro unbefristet niederzuschlagen, Euro zu erlassen. Handelt es sich um Ersatzansprüche gegen Bedienstete, wird die Befugnis auch den Polizeipräsidien, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium und der Hessischen Polizeischule übertragen. 16. Die Entscheidung der nach Nr. 13 und Nr. 15 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. 17. Nr. 15 gilt nicht für a) Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind, b) die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen. VI. Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis 18. Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten Das Land Hessen, vertreten durch... die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist. VII. Schlussvorschriften 19. Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Februar 2000 (StAnz. S. 727), geändert durch Anordnung vom 31. Dezember 2000 (StAnz S. 370), wird aufgehoben. 20. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Wiesbaden, 4. Februar Der Hessische Minister des Innern und für Sport gez. Bouffier Staatsminister Gült.-Verz. 132 StAnz. 8/2005 S. 807 Finanzierung kommunaler Investitionen im Trinkwasserund Abwasserbereich durch Erhebung von Beiträgen und/oder Gebühren Bezug: Erlass vom 9. November 1994 (StAnz. S. 3472) Mein o. a. Erlass ist im Wege der Erlassbereinigung außer Kraft getreten. Er wird in der nachstehenden geänderten Fassung erneut in Kraft gesetzt.

5 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite 809 Kommunale Investitionen, zu deren Finanzierung auf die Erhebung von Beiträgen nach 11 KAG verzichtet wird, müssen in der Regel zunächst durch Kreditaufnahmen finanziert werden. Dabei stellt sich die Frage, ob die Gemeinden zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet sind oder ob sie darauf verzichten können mit der Folge, dass dann ein höherer Gebührenbedarf entsteht, und ob diese Entscheidungsfreiheit nach 93 HGO ausgeschlossen ist. Dazu wird wie folgt Stellung genommen: Die Einnahmenbeschaffungsgrundsätze nach 93 HGO sind als allgemeine Grundsätze anzusehen. Nach überwiegender Auffassung kann ihre Bindungswirkung nicht so weit gehen, dass sie andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. Regelungen des Kommunalabgabenrechts, außer Kraft setzen. Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Trinkwasser- und Abwasseranlagen sind daher gemäß 93 Abs. 3 HGO nicht von vornherein bei Verzicht auf Erhebung von Beiträgen unzulässig. Wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen für Kreditaufnahmen nach 103 HGO (Vereinbarkeit mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft, Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit) gegeben sind, bestehen insoweit keine Bedenken, wenn Investitionen zunächst über Kredite anstelle einer Beitragserhebung finanziert werden. Allerdings ergeben sich Grenzen für den Verzicht auf Beitragserhebung, worauf der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. März 1991 (der Gemeindehaushalt Nr. 9/1992 S. 206) hingewiesen hat: a) Nach in dem Beschluss zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gebührensatzung deswegen rechtswidrig sein, weil die Eigentümer nicht bebauter Grundstücke keine Gebühren zu zahlen haben, also der auf ihre Grundstücke entfallende Teil der Kosten von den Eigentümern der bebauten Grundstücke mitgetragen werden muss. Eine Gebührensatzung könne aus diesem Grund allerdings nur dann ungültig sein, wenn die Zahl der unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke auf längere Zeit einen Anteil von 20 v. H. der insgesamt anschließbaren Grundstücke erreicht. b) Hat eine Gemeinde bisher Beiträge erhoben und will sie künftig darauf verzichten, so wird sie dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass beim Verzicht auf Beitragserhebung sich höhere Gebühren ergeben, und dass dann das Problem der Ungleichbehandlung (Mehrfachbelastung) für diejenigen Gebührenzahler auftritt, die in der Vergangenheit Beiträge geleistet haben. Jede Gemeinde muss im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts selbst entscheiden, welche Finanzierung sie unter Abwägung aller Vor- und Nachteile und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse anwenden will. Die Bedeutung der Einnahmenbeschaffungsgrundsätze wird im Übrigen nicht eingeschränkt. Insbesondere sind die Grundsätze der Kostendeckung zu beachten. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Wiesbaden, 9. Februar Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV a 10 StAnz. 8/2005 S. 808 Aus- und Fortbildung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Nach 20 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten verpflichtet, sich ständig über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen und interlokalen Privatrechts zu unterrichten und Fortbildungslehrgänge zu besuchen. Damit die Standesbeamtinnen und Standesbeamten dieser Verpflichtung nachkommen können, führt der Fachverband der hessischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. regelmäßig im Frühjahr und Herbst Fortbildungsveranstaltungen auf Kreisebene durch. Für das Frühjahr sind nachfolgende Termine vorgesehen: Regierungsbezirk Darmstadt Kreis Datum Tagungsort Main-Taunus und Bad Soden am Taunus Stadt Frankfurt/M. Feuerwehrstützpunkt Hunsrückstraße 7 Bergstraße Viernheim Bürgerhaus Kreuzstraße 2 4 Groß-Gerau Bischofsheim Rathaus 3 (Neubau) Schulstraße Rheingau-Taunus und Bad Schwalbach Wiesbaden Stadthalle Adolfstraße 40 Offenbach und Obertshausen-Hausen Stadt Offenbach Rathaus Schubertstraße 11 Darmstadt-Dieburg Münster und Stadt Darmstadt Rathaus Mozartstraße 8 Hochtaunus Bad Homburg v. d. Höhe Landratsamt Sitzungsraum (1240) Ludwig-Erhard-Anlage 1 Main-Kinzig I Nidderau Willi-Salzmann-Halle Heldenberger Straße 16 Main-Kinzig II Freigericht Hofgut Trages Odenwald Mossautal Gemeindeverwaltung Ortsstraße 124 Wetterau Wöllstadt/Nieder-Wöllstadt Bürgerhaus Paul-Hallmann-Straße 3 Regierungsbezirk Kassel Kassel I Schauenburg-Elgershausen Amters Hof Elgerhaus Kassel II Fuldatal Rathaus Am Rathaus 9 Schwalm-Eder Schwarzenborn Freizeit- und Bildungsstätte Boglerhaus, Hoher Knüll 1 Fulda Fulda Landratsamt (Sitzungssaal) Hersfeld-Rotenburg Heringen (Werra) Bürgerhaus Obere Goethestraße 17 Werra-Meißner Meißner-Abterode Bürgerhaus Bei der Schule 3 Waldeck-Frankenberg Korbach Kreishaus (Sitzungssaal) Regierungsbezirk Gießen Vogelsberg Schwalmtal-Rainrod Dorfgemeinschaftshaus Hofwiesenweg 36 Gießen Grünberg Gallushalle Gießener Straße 45 Lahn-Dill Hohenahr-Erda Rathaus Rathausplatz 6 Limburg-Weilburg Villmar König-Konrad-Halle (Kleiner Saal) König-Konrad-Straße Marburg-Biedenkopf Marburg Landratsamt Im Lichtenholz 60 Ich bitte die Städte und Gemeinden, ihren Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie standesamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Teilnahme zu ermöglichen. Wiesbaden, 9. Februar 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II h StAnz. 8/2005 S. 809

6 Seite 810 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kulturgüterschutz; hier: Veröffentlichung einer Eintragung in das Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturguts Gemäß 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung vom 6. August 1955 in der Neufassung vom 8. Juli 1999 (KSchG); geändert durch Art. 71 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 hat das Land Hessen folgendes Kunstwerk in das Verzeichnis National wertvoller Kulturgüter aufgenommen: Kennzeichnung: Gemälde Meister: Munch, Edvard Titel: Eifersucht Material: Öl/Leinwand Maße: cm Entstehungsjahr: ca Fundstelle: Christian Hudtwalcker, Belleterra, Spanien Wiesbaden, 25. Januar 2005 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst IV /22 22 StAnz. 8/2005 S HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ Ringversuche für Untersuchungslaboratorien gemäß Klärschlamm-, Bioabfall- und Düngeverordnung Im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Kassel, Abteilung II, Dezernat 25, Landwirtschaft und Fischerei, Steinweg 6, Kassel) führt das Hessische Landeslabor, Standort Kassel, Am Versuchsfeld 13, Kassel, Ringversuche für Untersuchungsstellen gemäß Klärschlamm-, Bioabfall- und Düngeverordnung durch. Die Ringversuche erfolgen gemeinsam mit den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Bayern. Die erfolgreiche Teilnahme wird von allen fünf Bundesländern anerkannt. Laboratorien mit Sitz in Hessen, die nach Klärschlamm- oder Bioabfallverordnung in Hessen zugelassen sind, sind zur Teilnahme verpflichtet. An den Ringversuchen teilnehmende außerhessische Labore, die in Hessen noch keine Bestimmung besitzen, können ebenfalls per Antrag beim Regierungspräsidium Kassel in das hessische Verzeichnis aufgenommen werden. Interessenten mit Laborsitz in Hessen können sich ab sofort bis spätestens 11. März 2005 beim Hessischen Landeslabor Kassel mit dem Kennwort Ringversuche Fachgebiet VI.2 melden. Sie erhalten dann ein Anmeldeformular und weitere Informationen über die Teilnahmebedingungen. Die Informationen sind auch im Internet unter Ringuntersuchung 2005 zur Klärschlamm-, Bioabfall- und Düngeverordnung abzurufen. Weitere Auskunft erteilt Dr. Schaaf, Tel / Wiesbaden, 4. Februar 2005 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz VII 1 80 b 00 /05 StAnz. 8/2005 S DARMSTADT DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 20. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen Am Freitag, dem 25. Februar 2005, Uhr findet im Stadtverordnetensitzungssaal im Rathaus Römer in Frankfurt am Main die 20. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen statt. Als Tagesordnung ist vorgesehen: TO I 1. Raumordnungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung vom neu genehmigten RPS 2000 für die geplante Ortsumgehung Mörlenbach im Zuge der B 38 (Landkreis Bergstraße) DS VI/ Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main; hier: Anhörungsverfahren; Stellungnahme nach 10 Absatz 2 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) 3. Abweichung vom neu genehmigten RPS 2000 für den in Aufstellung befindlichen vorhabensbezogenen Bebauungsplan Nr. 521 C der Stadt Offenbach am Main (Mühlheimer Straße/ Brielsweg ehemaliges Thorer-Gelände) DS VI/ Abweichung vom neu genehmigten RPS 2000 für die geplante A 380-Werft am Flughafen Frankfurt Main Beschluss der Regionalversammlung vom 5. November 2004 Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN DS VI/ Kriterien zur Durchführung von Abweichungsverfahren Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN DS VI/ Bericht der oberen Landesplanungsbehörde TO II 7. Antrag der Stadt Lorsch auf Zulassung einer Abweichung vom neu genehmigten RPS 2000 für ein geplantes Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel im Bereich des Bebauungsplans Nr. 33 Gewerbegebiet im Daubhart DS VI/ Raumordnungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung vom neu genehmigten RPS 2000 für

7 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite 811 den geplanten Ausbau der B 26 zwischen Dieburg und Babenhausen (Landkreis Darmstadt-Dieburg) DS VI/ Antrag des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein- Main auf Zulassung einer Abweichung vom neu genehmigten RPS 2000 für die geplante Verlagerung eines großflächigen Bau- und Gartenmarktes in die Erweiterungsflächen des Gewerbegebietes Münster-Süd der Stadt Kelkheim DS VI/ Antrag der Gemeinde Rodenbach auf Zulassung einer Abweichung vom neu genehmigten RPS 2000 für den Bereich eines Nahversorgungszentrums DS VI/111.0 Darmstadt, 7. Februar 2005 Regierungspräsidium Darmstadt III b 10/01 StAnz. 8/2005 S. 810 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gießen, 21. Januar 2005 Regierungspräsidium Gießen gez. Schmied Regierungspräsident StAnz. 8/2005 S. 811 Anlage 2, Übersichtskarten als Bestandteil der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Vogelsberg 218 Anerkennung der Rotary Stiftung Zeichenakademie Hanau mit Sitz in Hanau als rechtsfähige Stiftung Gemäß 80 BGB in Verbindung mit 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 5. Januar 2005 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts Rotary Stiftung Zeichenakademie Hanau, Sitz in Hanau, als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 2. Februar 2005 Regierungspräsidium Darmstadt II d (5) 63 StAnz. 8/2005 S GIESSEN Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg Vom 21. Januar 2005 Aufgrund des 16 Abs. 2 und des 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 520), wird, nachdem den nach 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Naturschutzverbänden sowie den nach 35 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu beteiligenden Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet: Artikel 1 (1) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart vom 31. Juli 1975 (StAnz. S. 1486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2003 (StAnz. S. 3876), wird für die in den Karten im Maßstab 1 : mit Schrägschraffur kenntlich gemachten Flächen aufgehoben (Anlage 1; Karten 1 2). Auf die Flächen wird mit einem schwarzen Pfeil hingewiesen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden vom Regierungspräsidium Gießen, obere Naturschutzbehörde, Eichgärtenallee 1, Gießen, archivmäßig verwahrt. Abschriften dieser Karten befinden sich bei dem Kreisausschuss des Landkreises Gießen, untere Naturschutzbehörde, Ostanlage 33 45, Gießen; und dem Kreisausschuss des Vogelsbergkreises, untere Naturschutzbehörde, Goldhelg 42, Lauterbach (Hessen). Die Karten können dort während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. (2) Die örtliche Lage der aus dem Landschaftsschutz entlassenen Bereiche ergibt sich aus den als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1 : , auf denen die Gebiete durch einen Kreis gekennzeichnet sind. Karte 1 Gemeinde Grebenhain, Ortsteil Herchenhain Karte 2 Gemeinde Grebenhain, Ortsteil Nösberts-Weidmoos Auszug aus Top. Karte 1 : , Blätter L 5520, 5522, des Hessischen Landesvermessungsamtes, Vervielfältigungsgenehmigung Nr

8 Seite 812 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Auenverbund Lahn-Ohm Vom 21. Januar 2005 Aufgrund des 16 Abs. 2 und des 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 520), wird, nachdem den nach 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Naturschutzverbänden sowie den nach 35 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu beteiligenden Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet: Artikel 1 (1) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Auenverbund Lahn-Ohm vom 19. April 1993 (GVBl. I S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2000 (StAnz. S. 3751), wird für die in der Karte im Maßstab 1 : mit Kreuzschraffur kenntlich gemachte Fläche aufgehoben (Anlage 1). Auf die Fläche wird mit einem schwarzen Pfeil hingewiesen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird vom Regierungspräsidium Gießen, obere Naturschutzbehörde, Eichgärtenallee 1, Gießen, archivmäßig verwahrt. Abschriften dieser Karte befinden sich bei dem Regierungspräsidium Kassel, obere Naturschutzbehörde, Steinweg 6, Kassel; dem Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf, untere Naturschutzbehörde, Im Lichtenholz 60, Marburg; dem Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg, untere Naturschutzbehörde, Südring 2, Korbach; dem Kreisausschuss des Vogelsbergkreises, untere Naturschutzbehörde, Goldhelg 42, Lauterbach (Hessen); Anlage 2, Übersichtskarte als Bestandteil der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Auenverbund Lahn-Ohm und dem Magistrat der Stadt Marburg, untere Naturschutzbehörde, Ockershäuser Allee 15, Marburg. Die Karte kann dort während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. (2) Die örtliche Lage des aus dem Landschaftsschutz entlassenen Bereiches ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : , auf der das Gebiet durch einen Kreis gekennzeichnet ist. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gießen, 21. Januar Regierungspräsidium Gießen gez. Schmied Regierungspräsident StAnz. 8/2005 S. 812 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hessischer Westerwald Vom 21. Januar 2005 Aufgrund des 16 Abs. 2 und des 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 520), wird, nachdem den nach 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Naturschutzverbänden sowie den nach 35 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu beteiligenden Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet: Artikel 1 (1) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hessischer Westerwald vom 28. Februar 2001 (StAnz. S. 1184), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2003 (StAnz. S. 1625), wird für die in der Karte im Maßstab 1 : mit Kreuzschraffur kenntlich gemachte Fläche aufgehoben (Anlage 1). Auf die Fläche wird mit einem schwarzen Pfeil hingewiesen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird vom Regierungspräsidium Anlage 2, Übersichtskarte als Bestandteil der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Hessischer Westerwa!d Gemeinde Lahntal, Ortsteil Sterzhausen Auszug aus Top. Karte 1 : , Blatt L 5118, des Hessischen Landesvermessungsamtes, Vervielfältigungsgenehmigung Nr Gemeinde Breitscheid, Ortsteil Rabenscheid Auszug aus Top. Karte 1 : , Blatt L 5314, des Hessischen Landesvermessungsamtes, Vervielfältigungsgenehmigung Nr

9 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite 813 Gießen, obere Naturschutzbehörde, Eichgärtenallee 1, Gießen, archivmäßig verwahrt. Abschriften dieser Karte befinden sich bei dem Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, untere Naturschutzbehörde, Schiede 43, Limburg; und dem Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, untere Naturschutzbehörde, Karl-Kellner-Ring 51, Wetzlar. Die Karten können dort während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. (2) Die örtliche Lage des aus dem Landschaftsschutz entlassenen Bereichs ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : , auf der das Gebiet durch einen Kreis gekennzeichnet ist. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gießen, 21. Januar 2005 Regierungspräsidium Gießen gez. Schmied Regierungspräsident StAnz. 8/2005 S Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Lahn-Dill-Bergland Vom 21. Januar 2005 Aufgrund des 16 Abs. 2 und des 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 520), wird, nachdem den nach 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Naturschutzverbänden sowie den nach 35 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu beteiligenden Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet: Artikel 1 (1) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Lahn-Dill- Bergland vom 21. August 2000 (StAnz. S. 3323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2004 (StAnz. S. 1975), wird für die in den Karten im Maßstab 1 : mit Schrägschraffur kenntlich gemachten Flächen aufgehoben (Anlage 1, Karten 1 3). Auf die Flächen wird mit einem schwarzen Pfeil hingewiesen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden vom Regierungspräsidium Gießen, obere Naturschutzbehörde, Eichgärten- Anlage 2, Übersichtskarten als Bestandteil der 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Lahn-Dill-Bergland Karte 1 Gemeinde Mittenaar, Ortsteil Offenbach Karte 2 Gemeinde Steffenberg, Ortsteil Niederhörlen Karte 3 Stadt Gladenbach, Ortsteil Friebertshausen Auszug aus Top. Karte 1 : , Blätter L 5316, 5116, des Hessischen Landesvermessungsamtes, Vervielfältigungsgenehmigung Nr

10 Seite 814 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr. 8 allee 1, Gießen, archivmäßig verwahrt. Abschriften dieser Karten befinden sich bei dem Kreisausschuss des Landkreises Gießen, untere Naturschutzbehörde, Ostanlage 33 45, Gießen; dem Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf, untere Naturschutzbehörde, Im Lichtenholz 60, Marburg; dem Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, untere Naturschutzbehörde, Karl-Kellner-Ring 51, Wetzlar; dem Magistrat der Stadt Marburg, untere Naturschutzbehörde, Universitätsstraße 4, Marburg und dem Magistrat der Stadt Wetzlar, untere Naturschutzbehörde, Ernst-Leitz-Straße 30, Wetzlar. Die Karten können dort während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. (2) Die örtliche Lage der aus dem Landschaftsschutz entlassenen Bereiche ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1 : , auf denen die Gebiete durch einen Kreis gekennzeichnet sind. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gießen, 21. Januar Regierungspräsidium Gießen gez. Schmied Regierungspräsident StAnz. 8/2005 S. 813 Durchführung des Raumordnungsgesetzes (ROG) und des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG); hier: Raumordnungsverfahren für die geplante Erdgastransportleitung Lauterbach Scheidt Die E.ON Ruhrgas AG hat für die geplante Erdgastransportleitung Lauterbach Scheidt die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beantragt. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihr überregionales Erdgastransportsystem durch eine kapazitätsstarke Gastransportleitung in Hessen und Rheinland-Pfalz auf der Strecke von Lauterbach nach Scheidt zu erweitern. Das Vorhaben umfasst die Verlegung der Rohrleitung inklusive aller notwendigen technischen Einrichtungen und erstreckt sich über eine Länge von ca. 130 km, davon verlaufen ca. 120 km im Bundesland Hessen. Hier sind folgende Kreise, Städte und Gemeinden durch das Vorhaben betroffen: Kreis Limburg-Weilburg: Gemeinde Elz, Stadt Limburg, Stadt Runkel, Gemeinde Beselich, Gemeinde Weinbach, Gemeinde Weilmünster; Lahn-Dill-Kreis: Stadt Braunfels, Gemeinde Schöffengrund, Gemeinde Hüttenberg; Kreis Gießen: Stadt Gießen, Gemeinde Langgöns, Stadt Linden, Stadt Pohlheim, Gemeinde Fernwald, Gemeinde Reiskirchen, Stadt Grünberg, Stadt Laubach; Vogelsbergkreis: Gemeinde Mücke, Stadt Ulrichstein, Gemeinde Feldatal, Gemeinde Lautertal, Stadt Lauterbach, Stadt Herbstein. Während der Bauausführung wird im Regelfall ein Arbeitsstreifen von 29 m Breite für einen Leitungsdurchmesser von DN 1000 (1 m) in Anspruch genommen. Die Fertigstellung der Erdgastransportleitung ist bis zum 1. Oktober 2007 geplant. Das Regierungspräsidium Gießen als Obere Landesplanungsbehörde führt das Raumordnungsverfahren zur Abstimmung des Vorhabens mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger sowie zur Feststellung seiner Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gemäß 18 HLPG und 15 ROG durch. Zugleich entscheidet gemäß 12 Abs. 1 HLPG die Regionalversammlung über die Zulassung der Abweichungen vom Regionalplan Mittelhessen vom 21. Mai 2001 (StAnz. S. 2190). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Beteiligt am Raumordnungsverfahren sind die in 15 Abs. 4 ROG und 18 Abs. 4 HLPG genannten Stellen. Außerdem ist eine Einbeziehung der Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren vorgesehen. Die Planungsunterlagen liegen daher in der Zeit vom 7. März bis 7. April 2005 beim Regierungspräsidium Gießen Regionalplanung Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1 7, 2. Stock, Zimmer 1221, aus und können dort während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Während und bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann sich jeder schriftlich oder zur Niederschrift dort zum oben genannten Vorhaben äußern. Die Planungsunterlagen liegen in der genannten Auslegungsfrist auch in den oben genannten Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme und zur Äußerung aus. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Raumordnungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Gießen, 3. Februar KASSEL Regierungspräsidium Gießen III d 06/05 StAnz. 8/2005 S. 814 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz für die Trinkwassergewinnungsanlage in der Gemarkung Wehrda der Gemeinde Haunetal, Kreis Hersfeld-Rotenburg, der Stiftung Deutsche Landerziehungsheime Hermann-Lietz-Schule in Hofbieber, Kreis Fulda, vom 18. Juni 1976, vom 21. Dezember 2004 Aufgrund des 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2 und S. 219) und des 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10 ff.), wird Folgendes verordnet: Artikel 1 Das mit Verordnung zum Schutz für die Trinkwassergewinnungsanlage in der Gemarkung Wehrda der Gemeinde Haunetal, Kreis Hersfeld-Rotenburg, der Stiftung Deutsche Landerziehungsheime Hermann-Lietz-Schule in Hofbieber, Kreis Fulda, vom 18. Juni 1976 (StAnz. S. 1438) festgesetzte Wasserschutzgebiet, das sich auf Teile der Gemarkungen Wehrda und Rhina erstreckt, wird aufgehoben. Die Trinkwassergewinnungsanlage wird nicht mehr zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Bad Hersfeld, 21. Dezember 2004 Regierungspräsidium Kassel gez. Klein Regierungspräsident StAnz. 8/2005 S. 814

11 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION Flurbereinigung VF 1555 Ebersburg-Gichenbach Vom Amt für Bodenmanagement Fulda ist nachstehender Flurbereinigungsbeschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt. Wetzlar, 9. Februar 2005 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde II 3.20 VF 1555 StAnz. 8/2005 S. 815 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Aufgrund des 86 (1) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung wird für die in der Anlage 1 (Grundstücksverzeichnis) zum Flurbereinigungsbeschluss aufgeführten Grundstücke in der Gemarkung Schmalnau, Weyhers und Ried die Flurbereinigung angeordnet. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 46 ha. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Gebietsübersichtskarte (Anlage 2) durch eine gestrichelte Linie kenntlich gemacht. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen: Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung von Ebersburg-Gichenbach mit dem Sitz in Schmalnau, Landkreis Fulda. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind nach 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte): 1. als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke; 2. als Nebenbeteiligte insbesondere: Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Grenzen geändert werden; Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt; Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken. 5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement, Fulda, Washingtonallee 1, anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines oben angeführten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 6. Bestimmung über Nutzungsänderungen Nach 34 beziehungsweise nach 85 Nr. 5 FlurbG ist ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 7. Veröffentlichung, Auslegung Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Gemeinde Ebersburg und im Staatsanzeiger für das Land Hessen nachrichtlich veröffentlicht. Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung und mit der Gebietsübersichtskarte zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bei der Gemeinde Ebersburg zwei Wochen lang ausgelegt. Begründung Die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes liegen vor, da in einem Teil der Gemeinde die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens notwendig ist, um 1. Landnutzungskonflikte aufzulösen, 2. die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben in den höheren Lagen der Rhön und die damit verbundene Erhaltung der Kulturlandschaft Rhön unter besonderer Berücksichtigung der Lage im Biosphärenreservat Rhön durch die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen zu sichern, 3. notwendige Maßnahmen der naturnahen Entwicklung, zur Verbesserung der Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte der Schmalnau durchzuführen (Ausweisung von Uferrandstreifen), 4. ökologisch wertvolle Flächen in öffentliches Eigentum zu überführen, 5. eine erforderliche Neuordnung des Grundbesitzes durchzuführen (Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen), 6. Feuchtgebiete zu erhalten und zu sichern. Das Interesse der Teilnehmer an einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung ist vorhanden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Widerspruch beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, Wiesbaden, oder dem Amt für Bodenmanagement, Washingtonallee 4, Fulda, erhoben werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.

12 Seite 816 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr. 8 Bei erfolglosen Widersprüchen sind nach dem Verwaltungskostengesetz in der jeweils gültigen Fassung Gebühren und Auslagen der Verwaltungsbehörde zu erheben. Fulda, 27. Januar 2005 Amt für Bodenmanagement Fulda Anlage 1 Verzeichnis der Flurstücke zum Flurbereinigungsbeschluss Ebersburg-Gichenbach vom 27. Januar 2005 Gemarkung Schmalnau Flur 7 5 Flur , 136, 137, 138 Flur 12 60, 62, 66, 67, 68, 69, 70, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 85, 86, 87, 88 Flur 13 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 33, 34, 35, 36, 37/1, 37/2, 38, 39, 40, 41, 42/1, 43/1 Flur 14 26, 27, 28, 29, 34, 35, 36, 37, 38, 40 Gemarkung Ried Flur Gemarkung Weyhers Flur 4 58/14 Flur HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilung Gießen/Marburg Das Verwaltungsseminar Wiesbaden und die Seminarabteilung Gießen/Marburg bieten folgende Fortbildungsseminare in der Zeit von März bis Mai 2005 an: Seminar- Titel des Fortbildungsseminars Termine Veranstaltungsnummer ort 5032 Hessisches Personalvertretungsgesetz Grundseminar 7. bis 9. März 2005 Gießen Die Steuerpflicht der öffentlichen Hand im Rahmen ihrer Betriebe 8. März 2005 Wiesbaden gewerblicher Art 2053 Sekretariats- und Vorzimmermanagement 10. und 11. März 2005 Gießen Ihr/Sein Selbstmanagement EXCEL I 14. und 15. März 2005 Gießen Gefährliche Güter in Krankenhäusern, Kliniken, Gesundheitsämtern, 16. März 2005 Gießen oder Laboratorien, Praxen, Apotheken und medizinischen Diensten Wiesbaden 8002 Einführung in das Umweltrecht 18. März 2005 Gießen 2008 Mediation im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess 11. und 12. April 2005 Gießen 3014 EDV für Führungskräfte und Gruppenleiter 11. und 13. April 2005 Wiesbaden 3034 MS-POWERPOINT 11. und 12. April 2005 Gießen 5022 Hessische Beihilfenverordnung 11. und 20. April 2005 Gießen 5033 Hessisches Personalvertretungsgesetz Aufbauseminar 11. bis 13. April 2005 Gießen 7014 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch/Sozialhilfe 11. und 12. April 2005 Gießen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufbauseminar 6014 Verwaltungsprozessrecht 13., 20. und 27. April 2005 Wiesbaden 5005 Arbeitszeugnisse schreiben und interpretieren 18. April 2005 Gießen 6035/9311 Urkundenfälschung: In- und ausländische Personaldokumente 18. bis 21. April 2005 Gießen 6036 Das neue Staatsangehörigkeitsrecht 18. und 19. April 2005 Gießen 7013 SGB II und SGB XII 18. und 19. April 2005 Gießen Hilfeplanung und Casemanagement in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und in der Sozialhilfe 3008 Einführung in den Umgang mit Computern 19. und 20. April 2005 Gießen 7024 Grundzüge des sozialrechtlichen Verfahrens SGB I und X 19., 26. April und 3. Mai 2005 Wiesbaden unter Berücksichtigung der wohngeldrechtlichen Bestimmungen LINUX für Entscheider 20. April 2005 Wiesbaden 5013 Eingruppierung Workshop für Fortgeschrittene 20. und 21. April 2005 Wiesbaden 2053 Sekretariats- und Vorzimmermanagement 21. und 22. April 2005 Wiesbaden Ihr/Sein Selbstmanagement 9308 Einführung in das neue Waffenrecht 21. April 2005 Wiesbaden 6033 Neues im Melderecht 22. und 29. April 2005 Gießen 2015 Das Mitarbeitergespräch als Instrument moderner Personalführung 25. und 26. April 2005 Gießen

13 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite 817 Seminar- Titel des Fortbildungsseminars Termine Veranstaltungsnummer ort Einführung in das Internet 25. und 27. April 2005 Wiesbaden 5036 Aktuelles zum HPVG, insbesondere zur Änderung in der 25. und 26. April 2005 Gießen Rechtsprechung und der Novellierung des Gesetzes vom 18. Dezember Gaststättenrecht Grundseminar 25. April, 2. und 9. Mai 2005 Wiesbaden 7015 Sozialgesetzbuch Zweites Buch 25. April 2005 Gießen Grundsicherung für Arbeitssuchende Informationsveranstaltung Grundlagen des Projektmanagements 26. und 27. April 2005 Wiesbaden Gefahrguttransport in kommunalen Bereichen 26. und 27. April 2005 Geisenheim 4024 Zinsmanagementinstrumente 27. April 2005 Gießen 5022 Hessische Beihilfenverordnung 27. und 29. April 2005 Wiesbaden 6027 Vergabebestimmungen der öffentlichen Hand 27. und 28. April 2005 Wiesbaden 2034 Zeitmanagement 28. April 2005 Wiesbaden 5007 Altersteilzeit 28. und 29. April 2005 Gießen 7010 Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe 28. April 2005 Wiesbaden (SGB II und SGB XII) Alles über Darlehen MS-ACCESS I 29. April, 3. und 4. Mai 2005 Gießen 2058 Gute Umgangs- und Verhaltensformen 2. Mai 2005 Gießen Imagepflege für Ihre Verwaltung 6021 Gewerberecht Grundseminar 3., 10. und 17. Mai 2005 Gießen 2013 Ziele vereinbaren Delegieren Führen 9. und 10. Mai 2005 Gießen 6038 Datenschutz im Alltag der öffentlichen Verwaltung 9. und 11. Mai 2005 Wiesbaden 7016 Sozialgesetzbuch Zweites Buch 9. Mai 2005 Gießen Grundsicherung für Arbeitssuchende Antragsaufnahme und Beratung 2009 Interkulturelles Konfliktmanagement 10. bis 12. Mai 2005 Wiesbaden Follow-up-Tag: 19. Juli Standesamt und Meldeamt: Grundzüge des Standesamts-, 10., 13., 17. und 20. Mai 2005 Wiesbaden Staatsangehörigkeits- und Meldewesens in der praktischen Zusammenarbeit zwischen Standesamt und Meldeamt 7009 Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe 10. und 12. Mai 2005 Wiesbaden (SGB II und SGB XII) Zuständigkeit und Kostenerstattung 3017 LINUX für Entscheider 11. Mai 2005 Gießen 3039 Openoffice für Entscheider 11. Mai 2005 Wiesbaden 8018 Liegenschaften rechtliche Regelungen 11. Mai 2005 Gießen 9001 Aufbauseminar für Ausbilder/innen 12. und 13. Mai 2005 Gießen 4014 Verzinsung von Gewerbesteuernachforderungen und 13. und 20. Mai 2005 Gießen Gewerbesteuererstattungen (Vollverzinsung) 5017 Urlaubsrecht im öffentlichen Dienst 17. Mai 2005 Wiesbaden 7012 Grundsicherung für Arbeitssuchende 17., 19. und 24. Mai 2005 Wiesbaden Leistungen zum Lebensunterhalt 7017 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch 17. Mai 2005 Gießen Orientierungstag zu den Hilfen nach den Kapiteln 1 bis 9, 11 und 12 SGB XII 3005 Erstellung einer Homepage 18., 20., 23. und 25. Mai 2005 Wiesbaden 3014 EDV für Führungskräfte und Gruppenleiter 18. und 19. Mai 2005 Gießen 5030 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter besonderer 18. und 25. Mai 2005 Gießen Berücksichtigung des Abmahnungsverfahrens 8022 Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Ausbaubeitragsrecht 18. und 25. Mai 2005 Wiesbaden 7018 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch 19., 20. Mai, 9., 10. und Gießen Sozialhilfe/Focus Hilfe zum Lebensunterhalt 14. Juni LINUX 23. bis 25. Mai 2005 Gießen 5002/9204 Neuer Start in den Beruf! Training für Berufsrückkehrer/innen 23. und 24. Mai 2005 Wiesbaden 6008 Das neue Schuldrecht Einführung 23. Mai 2005 Gießen 6019 Halten und Führen von (gefährlichen) Hunden 23. Mai 2005 Wiesbaden Ordnungsrechtliche Information und Erfahrungsaustausch 6020 Obdachlosigkeit als Aufgabe der Gefahrenabwehr 24. und 31. Mai 2005 Gießen 2038 Moderation und Präsentation 30. und 31. Mai 2005 Gießen 7021 Sozialgesetzbuch Neuntes und Zwölftes Buch 30. Mai, 3. und 6. Juni 2005 Gießen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen SGB IX und 6., 10., 11. Kapitel SGB XII

14 Seite 818 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr Hessisches Personalvertretungsgesetz Grundseminar Zielgruppe: Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder sowie Personalsachbearbeiter-/innen ohne Erfahrung im HPVG und andere, die ihr Wissen auffrischen möchten Inhalte: Allgemeine Aufgaben und Rechte des Personalrates Beteiligungsformen Information Anhörung Mitwirkung Mitbestimmung Grenzen der formlosen und förmlichen Beteiligungstatbestände Möglichkeiten des allgemeinen und besonderen Initiativrechts des Personalrates Teilnahme an Vorstellungsgesprächen Erläuterung der einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände Voraussetzung einer wirksamen, begründeten Zustimmungsverweigerung Konkurrenz der Beteiligungsrechte Stufenverfahren Letztentscheidungsrecht der Obersten Dienstbehörde und die daraus resultierenden Konsequenzen Verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren Abschluss von Dienstvereinbarungen Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten Bitte die Textausgabe des HPVG mitbringen! Der Dozent stellt umfangreiches Informationsmaterial. Referent: Herr Hans-Peter Manderla Diplom-Verwaltungswirt 22 Stunden Termine: Gießen: 7. und 8. März 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 9. März 2005, von 8.00 bis Uhr 4012 Die Steuerpflicht der öffentlichen Hand im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art Zielgruppe: Führungskräfte in Steuerämtern, Kämmereien Inhalte: Begründungen für eine Steuerpflicht der öffentlichen Hand Gesetzliche Definition des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Beispiele für BgAs Die Körperschaftssteuerpflicht von BgAs unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenfassbarkeit von BgAs Die neu eingeführte Kapitalertragssteuerpflicht von BgAs Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Ergebnisses Die Umsatzsteuerpflicht von BgAs einschließlich neuer Entwicklungen Der gemeinnützige BgA Umwandlungen von BgAs/Einbindungen in Organschaften Beteiligungseinlagen in einen BgA durch die Trägerkommune Referent: Herr Klaus-Dieter Hartmann Wirtschaftsprüfer 8 Stunden Termine: Wiesbaden: 8. März 2005, von 8.15 bis Uhr 2053 Sekretariats- und Vorzimmermanagement Ihr/Sein Selbstmanagement Zielgruppe: Das Seminar wendet sich an Vorzimmerdamen/-herren und Mitarbeiter/innen, die diese Aufgaben vertretungsweise übernehmen sowie Interessierte Inhalte: Die Funktion der Sekretärin/des Sekretärs Schaltstelle Vorzimmer Arbeitsklima Die Beziehung zwischen Chef/in und Sekretär/in Welche Aufgaben gehören zur Chefentlastung? Was können Sie dazu beitragen? Wir versuchen, gemeinsam Lösungen zu finden und zu erarbeiten. Das Sekretariat/Vorzimmer als Nervenzentrum des Informationsnetzes z. B.: Wie komme ich zu Informationen? Umgang mit Informationen Etwas zur Selbstorganisation Gedanken zum Thema Stressbewältigung Kennen Sie Ihren persönlichen Fahrplan zum Erfolg? Referentin: Frau Gerlinde Deibel-Herzog Lehrerin 14 Stunden Termine: Gießen: 10. März 2005, von 8.00 bis Uhr 11. März 2005, von 8.00 bis Uhr Wiesbaden: 21. April 2005, von 9.30 bis Uhr 22. April 2005, von 9.30 bis Uhr 3029 EXCEL I Zielgruppe: Teilnehmer/innen, die mit EXCEL arbeiten (wollen) und keine oder geringe Kenntnisse besitzen. Personen, die sich EXCEL selbst beigebracht haben. Um zu entscheiden, ob für Sie eher ein EXCEL-Grundkurs oder ein Aufbaukurs geeignet ist, gehen Sie auf dort finden Sie einige Aufgaben. Wenn Sie alle Aufgaben lösen können, EXCEL I kann Ihnen der Grundkurs nichts Neues bieten. Falls Sie auch nur eine Aufgabe nicht schaffen, ist Zielgruppe: das Teilnehmer/innen, Seminar genau die mit richtig EXCEL arbeiten für Sie. (wollen) und keine Inhalte: oder geringe Kenntnisse besitzen. Personen, die sich EXCEL selbst Grundfunktionen beigebracht haben. Um und zu entscheiden, Hilfebildschirme ob für Sie eher ein EXCEL-Grundkurs Der Umgang oder mit ein dem Aufbaukurs Registersystem geeignet ist, gehen Sie auf dort finden Sie einige Aufgaben. Eingabe Wenn von Sie Formeln, alle Aufgaben Texten lösen können, und kann Zahlen Ihnen der Grundkurs Formatierung nichts Neues von bieten. Zellen Falls Sie und auch Zahlen nur eine Aufgabe nicht schaffen, ist das Seminar genau richtig für Sie. Relative und absolute Adressierung Inhalte: Kopieren Grundfunktionen Verschieben und Hilfebildschirme von Daten Der Umgang mit dem Registersystem Einfache Eingabe von Funktionen Formeln, Texten in und Excel Zahlen Speichern Formatierung in von Verzeichnisse Zellen und Zahlen und Drucken Relative und absolute Adressierung Grafische Kopieren und Darstellung verschieben von von Daten Tabellen Notizen Einfache Funktionen in Zellenin Excel Speichern in Verzeichnisse und Drucken Einfügen Grafische Darstellung und Löschen von Tabellen von Zellen, Zeilen und Spalten Notizen in Zellen Einfügen und löschen von Zellen, Zeilen und Spalten Tabellen einfügen und löschen Tabellen einfügen und löschen Sortieren von von Daten Daten Verknüpfung mehrere Tabellen mehrerer Tabellen Referent: Referent: Termine: Termine: Lebensmittel Benzin Hotel Grundkenntnisse von von Windows Windows sind von sind Vorteil. von Vorteil. Herr Rainer Bossle EDV-Trainer Herr Rainer Bossle EDV-Trainer 16 Stunden 16 Stunden Gießen: 14. und 15. März 2005, jeweils von 8.00 bis Gießen: Uhr 14. und 15. März 2005, jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr Anmeldungen sind jederzeit möglich, bei entsprechender Nachfrage richten wir weitere Termine Anmeldungen sind jederzeit möglich, ein Gefährliche Güter in Krankenhäusern, Kliniken, Gesundheitsämtern, Laboratorien, Praxen, Apotheken und medizinischen Diensten Zielgruppe: Stations- und Laborärztinnen und -ärzte, Betriebsleiter/innen, Apotheker/innen, MTA s, MPA s, verantwortliches Pflegepersonal, technische Mitarbeiter/innen, Fahrer/innen, Abfallbeauftragte und Laborpersonal

15 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite 819 Inhalte: Gefährliche Güter in Krankenhäusern, Kliniken und medizinischen Instituten ohne radioaktive Stoffe (Klasse 7) Schulung für beauftragte und sonstige verantwortliche Personen nach 6 GbV in den Bereichen: Gefahrgutbeförderungsgesetz Verantwortlichkeiten für Personal in den oben angegebenen Bereichen Gefahrgutvorschriften Gefahrgutklassen, insbesondere auch ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 6.2 Erforderliche Dokumentationen Beförderungen von Gefahrgut Ladungssicherung Gefahrgut im Abfallbereich Die Seminare führen wir bei mindestens 12 Teilnehmenden auch als Inhouse-Schulungen direkt vor Ort durch. Referent/in: Frau Ute Lischka Mitglieder des AK Gefahrgut beim Regierungspräsidium Darmstadt 10 Stunden Termin: Wiesbaden oder Gießen: 16. März 2005, von 8.00 bis Uhr 8002 Einführung in das Umweltrecht Zielgruppe: Mitarbeiter/innen mit Interesse am Thema Inhalte: Umweltgesetzbuch!? Schön wär s. Zur Rechtswirklichkeit (ein kurzer Überblick): Umweltschutz und Verfassungsrecht Naturschutz und Gewässerschutz Immissionsschutz Abfallrecht Bodenschutz Organisation der Umweltverwaltung in Hessen Weitere Rechtsgebiete (ggf., falls es die Zeit noch hergibt, auch nach den Wünschen der Teilnehmer/innen) Referentin: Frau Ute Merkel Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaden 6 Stunden Termin: Gießen: 18. März 2005, von 8.00 bis Uhr 2008 Mediation im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Zielgruppe: Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter der Behörden, alle interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalte: Schlichten statt Richten: Das Modellprojekt Gerichtsnahe Mediation bietet seit dem 1. Mai 2004 in der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses eine neue Form der Streitbeilegung. Die möglichen Anwendungsbereiche der Mediation im öffentlichen Sektor werden in der Fortbildungsveranstaltung dargestellt. Allgemeines Was ist Mediation? Die Phasen des Mediationsverfahrens Verbindlichkeit der in der Mediation getroffenen Vereinbarung Das Zeugnisverweigerungsrecht der Mediatorin/des Mediators Risiken und Nachteile der Mediation Mediation im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren Erfahrungen mit der mediativen Tätigkeit als BehördenvertreterIn (z. B. im Rahmen der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss) Referenten: Termine: Eventuelle Eröffnung von Perspektiven zur Lösung voraussehbarer zukünftiger Konflikte im Verhältnis von Bürger und Verwaltung Probleme der Entscheidungskompetenz der Behördenvertretung beim Abschluss der Vereinbarung im Rahmen der Mediation Umsetzung des getroffenen Inhaltes der Vereinbarung mittels eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Mediation im Verwaltungsprozess Erste Erfahrungen mit der gerichtsnahen Mediation Rechtliche Grundlagen der Mediation im Verwaltungsprozess Das neue Verfahren der gerichtsnahen Mediation aus der Sicht der Behördenvertretung Verhältnis von Mediation und Streitgegenstand Chancen und Möglichkeiten der gerichtsnahen Mediation Kosten der Mediation, Einsparungseffekte Herr Thomas Rust Rechtsamt des Main-Taunus-Kreises Herr Harald Walther Diplom-Verwaltungswirt Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden 12 Stunden Gießen: 11. und 12. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 3014 EDV für Führungskräfte und Gruppenleiter Zielgruppe: Führungskräfte, die sich einen Einblick in die EDV verschaffen wollen. Das Seminar versetzt Sie in die Lage, kleinere Arbeiten unabhängig von Ihren Mitarbeitern am PC selbst durchzuführen. Das heißt aber nicht, tiefer in die Programme einzusteigen oder gar Ihren Mitarbeitern die EDV-Arbeit abzunehmen. Inhalte: Aufbau eines Computers Bildschirm, Tastatur, Maus, Disketten, Drucker usw. Programme und ihre Funktion Windows 95, Windows 98, Windows NT, Windows 2000, Windows XP Wie kann der Computer meine Arbeit erleichtern? Textverarbeitung am Beispiel von Word Texte korrigieren und umgestalten Erstellen einfacher Listen Texte drucken und speichern Tabellenkalkulation am Beispiel von Excel Ändern von fertigen Tabellen Erstellen einfacher Tabellen Tabellen drucken und speichern Übungen, in denen das Besprochene trainiert wird 16 Stunden Referent: Herr Rainer Zampedri EDV-Trainer Termine: Gießen: 18. und 19. Mai 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr Referent: Herr Jochen Görnitz EDV-Trainer Termine: Wiesbaden: 11. und 13. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr Anmeldungen sind jederzeit möglich, bei entsprechender Nachfrage richten wir weitere Termine ein MS-POWERPOINT Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die Präsentationen durchführen müssen und diese am Computer gestalten wollen. Mitarbeiter/innen, die Vorträge halten müssen und Folien u. Ä. nicht mehr per Hand erstellen möchten Inhalte: Erstellen und Bearbeiten von Folien Anordnen von Folien

16 Seite 820 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr. 8 Referent: Termine: Elemente einer Präsentation Gliederung einer Präsentation Notizen und Handzettel Arbeiten mit Text und Diagrammen Ausgabe auf Papier oder Film Zeichenhilfsmittel Gestaltungsregeln für Folien Bearbeitung von Objekten Raster und Führungslinien Auswahl und Gruppierung Bildschirmpräsentationen Arbeiten mit Mastern Bitte beachten Sie auch unser Seminar 2051 Präsentieren mit Powerpoint! Herr Rainer Bossle EDV-Trainer 16 Stunden Gießen: 11. und 12. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr Anmeldungen sind jederzeit möglich, bei entsprechender Nachfrage richten wir weitere Termine ein Hessische Beihilfenverordnung Zielgruppe: Mitarbeiter/innen mit Erfahrung im Beihilferecht Inhalte: Schwerpunktmäßige Darstellung der Grundsätze des Beihilferechts unter besonderer Berücksichtigung der letzten Änderungen und jüngerer Rechtsprechung; insbesondere: Auswirkungen der Gesundheitsreform Beihilfeberechtigung und Berücksichtigungsfähigkeit Grundsätze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, z. B. Notwendigkeit und Angemessenheit Abhängigkeit des Beihilfeanspruchs von der Art der Krankenversicherung Leistungsteil der HBeihVO ( 6 14), insbesondere Beihilfe zu Kosten (zahn-)ärztlicher Behandlungen, Psychotherapie von Arznei- und Hilfsmitteln von Heilbehandlungen (einschl. Behandlungsmethoden) einer häuslichen oder stationären Pflege einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur in Geburts- oder Todesfällen von Auslandsbehandlungen Bemessung der Beihilfe Verfahrensregelungen Referent: Herr Gottfried Nitze Ministerialrat a. D. 12 Stunden Termine: Gießen: 11. und 20. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr Wiesbaden: 27. und 29. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 5033 Hessisches Personalvertretungsgesetz Aufbauseminar Zielgruppe: Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder sowie Personalsachbearbeiter-/innen ohne Erfahrung im HPVG und andere, die ihr Wissen auffrischen möchten Inhalte: Begriff des Beschäftigten und Handeln der Dienststelle Die Personalversammlung Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und das Monatsgespräch Umfang der Unterrichtungsverpflichtung der Dienststelle gegenüber dem Personalrat, Teil- Referent: Termine: nahmerecht bei Auswahlverfahren, Prüfungen, Vorstellungen nach der Rechtsprechung des HessVGH Besonderer Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot Eintreten von Ersatzmitgliedern Formen der Beteiligung, beabsichtigte Maßnahmen, Fiktionswirkung bei nicht fristgerechter Zustimmung des Personalrates und Anforderungen an eine wirksame Zustimmungsverweigerung Direktionsrecht des Arbeitgebers und Beteiligungsrechte des Personalrates mit Einbeziehung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten Anordnung von vorläufigen Regelungen durch den Dienststellenleiter Zusammentreffen mehrerer unterschiedlich wertiger Beteiligungstatbestände Beteiligungskompetenzen nach dem HGlG i. V. m. dem HPVG und dem Schwerbehindertengesetz Ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern Ausschluss von Personalratsmitgliedern und Auflösung des Personalrates Bitte die Textausgabe des HPVG mitbringen! Der Dozent stellt umfangreiches Informationsmaterial. Herr Hans-Peter Manderla Diplom-Verwaltungswirt 22 Stunden Gießen: 11. und 12. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 13. April 2005, von 8.00 bis Uhr 7014 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch/Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufbauseminar Zielgruppe: Mitarbeiter/innen von Trägern der Sozialhilfe, Trägern der Rentenversicherung, Trägern der Krankenversicherung und sonstige Interessierte, welche die maßgebenden Normen rechts- und handlungssicher sowie dienstleistungsorientiert anwenden möchten. Inhalte: Baustein 1 Grundlagen Grundsätze Berechtigte Baustein 2 Antrag und Bedarf Antragspflicht und Territorialprinzip Grundsicherungsbedarf Baustein 3 Einsatz der Selbsthilfekräfte Einsatz von Einkommen und Vermögen Ansprüche gegen Kinder und Eltern Baustein 4 Organisation der Durchführung Träger und Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren/Datenschutz Zusammenarbeit mit Dritten Die Fortbildungsmaßnahme wird methodisch und didaktisch abwechslungsreich und teils auch im Charakter des Workshops teilnehmerzentriert durchgeführt. Insofern bietet sie Raum zur Einbringung individueller Wünsche und von Fällen aus der Praxis. Die Teilnehmer/innen sollten über aktuelle Textausgaben des SGB I, SGB X, SGB XII mit DVO verfügen. Es bietet sich an, diese bei Bedarf aus dem Internet downzuloaden und auszudrucken, z. B. www. rechtliches.de. Referent: Herr Jürgen Bätz Fachgruppenleiter Sozialrecht am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main 16 Stunden Termine: Gießen: 11. und 12. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr

17 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite Verwaltungsprozessrecht Zielgruppe: Beamte/innen und Angestellte, die Verwaltungsstreitverfahren vorbereiten und/oder die Prozessvertretung wahrnehmen Ziel: Auffrischen und Vertiefen der Kenntnisse Inhalte: Klageverfahren Eilverfahren ( 80, 123 VwGO) Rechtsmittel Neuerungen in der VwGO Prozessvertretung, Auftreten bei Gericht Bitte die Textausgabe der Verwaltungsgerichtsordnung mitbringen! Referentin: Frau Ute Merkel Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaden 18 Stunden Termine: Wiesbaden: 13., 20. und 27. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 5005 Arbeitszeugnisse schreiben und interpretieren Zielgruppe: Führungskräfte, Mitarbeiter/innen der Personalabteilung, die Zeugnisse verfassen müssen Thema: Während bei der Regelbeurteilung ein ausformuliertes Beurteilungssystem zur Verfügung steht, müssen Arbeitszeugnisse frei formuliert werden. Dennoch müssen sie eine umfassende, wahrheitsgerechte Beurteilung darstellen, sollen gleichzeitig aber auch wohlwollend sein. Oft genug ist es ziemlich schwierig, diesen Anforderungen zu genügen. Deshalb bietet Ihnen dieses Seminar einfache, praktische Regeln zum Verfassen von Zeugnissen. Inhalte: Unterscheidung: einfache oder qualifizierte Zeugnisse Inhalt und Aufbau von Arbeitszeugnissen Aussagekräftige Formulierungen Der Wahrheits- und Wohlwollensgrundsatz Formulierungen für Problemfälle Fehlerhafte Zeugnisse und rechtliche Konsequenz Allgemeine Struktur Übungen Wichtig: Bitte anonymisierte Fälle aus der eigenen Praxis mitbringen! Referentin: Frau Ursula della Fiora Diplom-Psychologin 8 Stunden Termin: Gießen: 18. April 2005, von 8.00 bis Uhr 6035/9311 Urkundenfälschung: In- und ausländische Personaldokumente Zielgruppe: Mitarbeiter/innen der Ordnungsbehörden (Ausländeramt/Passamt/Einwohnermeldeamt) sowie Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte Inhalte: Das Seminar vermittelt Kenntnisse auf dem Gebiet der in- und ausländischen Passfälschung, Passersatzpapiere Fälschung und Verfälschung von Personalpapieren als Grundlage vielfältiger Verbrechensformen Wesentliche Echtheitsmerkmale in- und ausländischer Personalpapiere Fehlende oder veränderte Echtheitsmerkmale Hinweis auf Fälschung oder Verfälschung Fachbezogene kriminalpolizeiliche Sammlungen Materiell- und formalrechtliche Beurteilung der Urkundenfälschung und des Missbrauchs von Ausweispapieren Referenten: Herr Dittmar Langner Diplom-Verwaltungswirt Herr Rolf Gengel Hessisches Landeskriminalamt 32 Stunden Termine: Gießen: 18. bis 21. April 2005, jeweils von 8.30 bis Uhr Anmeldungen sind jederzeit möglich, bei entsprechender Nachfrage richten wir weitere Termine ein Das neue Staatsangehörigkeitsrecht Zielgruppe: Sachbearbeiter/innen der Städte und Gemeinden in Einbürgerungsangelegenheiten Inhalte: Staatsangehörigkeitsrechtliche Grundsätze Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz Anspruchseinbürgerungen Ermessenseinbürgerungen Methoden: Vortrag, Erarbeiten von Musterbeispielen in Kleingruppen, Präsentation und Diskussion der Ergebnisse Referent: Herr Jochen Süß Regierungspräsidium Gießen 16 Stunden Termine: Gießen: 18. und 19. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 7013 SGB II und SGB XII Hilfeplanung und Casemanagement in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und in der Sozialhilfe Zielgruppe: Interessierte von kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II sowie Sozialhilfeträgern nach dem SGB XII mit dem Anspruch zu qualifizierterer Ausstiegsberatung und Ausstiegsbetreuung zugunsten der Kunden. Inhalte: Geschichtliche Entwicklung und Standortbestimmung im Dienstleistungsunternehmen Abgrenzung Casemanagement zu Netzworkmanagement Ziele des Casemanagements Aufgaben des Casemanagements Rollenverständnis des Casemanagers Teacher, preacher, friend and cop Konfliktbewältigungsstrategien Instrumente des Casemanagements Funktion, Notwendigkeit und Struktur individueller Hilfepläne Zielvereinbarungen und Verträge Konsequenzen bei Vertragsverletzungen Funktion, Notwendigkeit und Struktur von Verlaufsdokumentationen Fortschreibung und Anpassung individueller Hilfepläne Evaluation/Erfolgskontrollsysteme Fokussierung von Zielgruppen unter inhaltlichen und strategischen Punkten Anforderungen der Zukunft im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Förderplan 12 SGB XII Gesamtplan 58 SGB XII Gesamtplan 68 SGB XII Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Die Fortbildungsmaßnahme wurde auf Basis der maßgebenden Gesetzeslage und der entsprechenden Regierungsbegründungen konzipiert. Sollten sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren Veränderungen ergeben, werden die Inhalte dieser Fortbildungsmaßnahme entsprechend angepasst. Die Fortbildungsmaßnahme wird methodisch und didaktisch abwechslungsreich teilnehmerzentriert durchgeführt. Insofern bietet sie Raum zur Einbringung individueller Fragestellungen. Die Teilnehmer/innen sollten über aktuelle Textausgaben des BSHG, des SGB II, SGB III und des SGB XII verfügen.

18 Seite 822 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr. 8 Referent: Termine: Herr Jürgen Bätz Fachgruppenleiter Sozialrecht am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main 16 Stunden Gießen: 18. und 19. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 3008 Einführung in den Umgang mit Computern Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die bisher noch nicht vor einem Computer gesessen haben und gar nicht wissen, wie so ein Ding funktioniert. Mitarbeiter/innen, die ohne Furcht davor, etwas falsch zu machen, die Bedienung eines Computers kennen lernen wollen. Menschen, die wissen wollen, warum so viele Leute nicht vom Computer wegzukriegen sind. Personen, die verstehen wollen, wovon Ihre Enkel sprechen. Das Seminar ist keine Einführung in Windows! Inhalte: Was ist ein Computer? Komponenten eines Computers Bildschirm, Tastatur, Maus, Festplatten, CD usw. Ein Blick in das Innere eines Computers Wie funktioniert ein Computer? Wozu sind Disketten, Festplatten und CD- Laufwerke gut? Wie bedient man einen Computer? Was bedeuten die vielen Tasten? Kann ich ihn durch einen Bedienungsfehler kaputt machen? Umgang mit der Maus: Klicken und Doppelklicken Internet Was ist das Internet? Was kann ich mit dem Internet anfangen? Internet im Alltag: Was bedeutet Was sind Programme? Windows, wozu soll das gut sein? Microsoft Office und seine Anwendungsbereiche Wie kann der Computer meine Arbeit erleichtern? Folien für Vorträge o. Ä. Was ist, wenn etwas nicht funktioniert, wie ich es erwarte? Ausprobieren des Gelernten am Computer Referent: Herr Rainer Zampedri EDV-Trainer 16 Stunden Termine: Gießen: 19. und 20. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr Anmeldungen sind jederzeit möglich, bei entsprechender Nachfrage richten wir weitere Termine ein Grundzüge des sozialrechtlichen Verfahrens SGB I und X unter Berücksichtigung der wohngeldrechtlichen Bestimmungen Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die mit der Bearbeitung von Bescheiden nach SGB I und X befasst sind Inhalte: Begriff des Verwaltungsverfahrens Wesentliche Verfahrensgrundsätze (Akteneinsicht, Anhörung, Bevollmächtigte, ausgeschlossene Personen) Der VA und seine Nebenbestimmungen Ermessen, Ausübung und Ermessensfehler Rücknahme rechtswidriger Entscheidungen Rechtschutz des Bürgers (Widerspruchs-, Klage und Eilverfahren) Bitte einen Text des SGB I und X mitbringen! Referentin: Frau Melitta Dembicki Richterin am Verwaltungsgericht Frankfurt 18 Stunden Termine: Wiesbaden: 19., 26. April und 3. Mai 2005, jeweils von 8.15 bis Uhr 3017 LINUX für Entscheider Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die wissen wollen, ob und wie Linux in ihrem Bereich eingesetzt werden kann; Personen, die eine fundierte Entscheidung für oder gegen den Einsatz von Linux treffen müssen; Mitarbeiter/innen, die sich ein sicheres Urteil über Linux bilden wollen. Inhalte: Historie: Woher kommt Linux? Wo ist Linux am Markt positioniert? Wie ist die Marktsituation? Politik rund um Linux Wer vertritt welche Interessen? Lizenzbedingungen Was kostet Linux? Open Source Was ist das und was bedeutet es? Distributionen Übersicht Wer entwickelt Linux? Wer übernimmt Support und Gewährleistung? Welche Computersysteme werden unterstützt? Sicherheit und Verfügbarkeit Linux und das Internet Wie integriert man Linux in die Windowswelt? Gemeinsamkeiten und grundlegende Unterschiede Organisation eines problemlosen Datenaustausches Laufen Windowsprogramme unter Linux? Welche Programme gibt es für Linux? Office-Pakete, Grafikprogramme, Datenbanken Marktübersicht und Kosten Müssen Mitarbeiter geschult werden? Welches Einsparpotential bietet sich beim Einsatz von Linux? Dieses Seminar findet nicht am PC statt und schult auch nicht den Umgang mit Linux. EDV-Kenntnisse setzen wir voraus. 8 Stunden Referent: Herr Rainer Bossle EDV-Trainer Termine: Gießen: 11. Mai 2005, von 8.00 bis Uhr Referent: Herr Jochen Görnitz EDV-Trainer Termine: Wiesbaden: 20. April 2005, von 8.00 bis Uhr Anmeldungen sind jederzeit möglich, bei entsprechender Nachfrage richten wir weitere Termine ein Eingruppierung Workshop für Fortgeschrittene Zielgruppe: Mitarbeiter/innen im Personalwesen und Personalsachbearbeiter/innen, Personalratsmitglieder, Frauenbeauftragte, interessierte Kolleginnen und Kollegen, die bereits über Kenntnisse und Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Eingruppierungsvorschriften des BAT verfügen und/oder an dem Grundlagenseminar zur Eingruppierung nach dem BAT (5-14) teilgenommen haben. Inhalte: Moderierter Erfahrungsaustausch zum Thema Stellenbewertung Aktuelle Rechtsprechung zum Eingruppierungsrecht Bewertungsbeispiele Auswertung der Bewertungsergebnisse Bildung von Informations- und Qualitätszirkeln Um einen teilnehmerorientierten Seminarablauf zu ermöglichen, bringen Sie bitte anonymisierte Stellenbeschreibungen mit, die in Arbeitsgruppen bewertet werden. Referent: Herr Reiner Holzhausen Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises 16 Stunden Termine: Wiesbaden: 20. und 21. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr

19 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Seite Einführung in das neue Waffenrecht Zielgruppe: Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte sowie Mitarbeiter/innen der Ordnungsverwaltungen und des Vollstreckungsdienstes (jedoch keine Bediensteten der Waffenbehörden) Ziele: Das Seminar vermittelt den Teilnehmern/innen praxisorientierte Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Waffenrechts, um Waffen und gefährliche, ggf. verbotene Gegenstände als solche zu erkennen und einordnen zu können eine rechtliche Bewertung vornehmen zu können die erforderlichen Erlaubnisse und Vorbehalte zu kennen insbesondere Gefahren, die von solchen Waffen und Gegenständen ausgehen, rechtzeitig zu erkennen und einschätzen zu lernen (Eigensicherung) der Lage angepasst zu reagieren Inhalte: Begriffsbestimmungen für Schusswaffen und Munition Hieb-, Stich-, Stoß- und Schlagwaffen (insbesondere Messer) Reizstoffsprühgeräte verbotene Gegenstände Erlaubnisse bzw. Vorbehalte für o. a. Gegenstände zum Erwerb bzw. Führen sowie die Ausnahmen hierzu Erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition Aktuelle Änderungen des Waffenrechts ( Kleiner Waffenschein ) Besondere Veranstaltungen des Waffengesetzes Straftaten/Ordnungswidrigkeiten/Konkurrenzen Referent: Herr Gerhard Starke EPHK, Dozent an der Verwaltungsfachhochschule Fachbereich Polizei 8 Stunden Termin: Wiesbaden: 21. April 2005, von 8.00 bis Uhr 6033 Neues im Melderecht Zielgruppe: Mitarbeiter/innen von Einwohner- und Meldeämtern, kommunale Datenschutzbeauftragte Inhalte: Das neue Hessische Meldegesetz mit der Internetauskunft und der Internetauskunftssperre (bei Redaktionsschluss noch nicht in Kraft getreten) Aufbau und Systematik des Melderechts Die Datenübermittlungen aus dem Melderegister. Diskussion anhand von Beispielen aus der Praxis Die Auskunftssperren im Melderecht Aufhebung von Auskunftssperren Rechte der Betroffenen Referent: Herr Alfons Schranz Hessischer Datenschutzbeauftragter 12 Stunden Termine: Gießen: 22. und 29. April 2005, jeweils von 9.00 bis Uhr 2015 Das Mitarbeitergespräch als Instrument moderner Personalführung Zielgruppe: Führungskräfte und zukünftige Führungskräfte in den Verwaltungen Ziel: Erkennen der positiven Auswirkungen von Mitarbeitergesprächen auf Leistungsfähigkeit und Motivation von Mitarbeiter/innen, Stärken der Kommunikationskompetenz von Vorgesetzten Inhalte: Sinn und Ziele regelmäßiger Mitarbeitergespräche Das Mitarbeitergespräch als Instrument der Umsetzung kooperativer Führung Variablen und Bedingungen eines Gespräches Zielvereinbarungen treffen im Mitarbeitergespräch Referent: Termine: Gesprächspsychologische Grundsätze im Mitarbeitergespräch Vorbereitung, Ablauf, Nachbereitung von Mitarbeitergesprächen Transaktionsanalyse als Mittel der Eigenkontrolle im Mitarbeitergespräch In diesem Seminar nehmen Übungen mit Rollenspielen, Videoaufzeichnungen und gemeinsamer Analyse einen breiten Raum ein! Herr Hans-Georg Reifenberger Diplom-Sozialarbeiter, Team- und Kommunikationstrainer 16 Stunden Gießen: 25. und 26. April 2005, jeweils von 8.30 bis Uhr 3001 Einführung in das Internet Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die das Internet benutzen wollen/sollen, Mitarbeiter/innen, die wissen möchten, welche Möglichkeiten das Internet bietet. Mitarbeiter/innen, die sich einen Überblick über Nutzen und Gefahren des Netzes verschaffen wollen Inhalte: Was ist das Internet? Historische Entwicklung Aufbau und Struktur Technische Voraussetzungen für den Internetzugang PC, Modem, ISDN, DSL Welche Kosten entstehen? Die Wahl des eigenen Providers Installation der Zugangssoftware für das Internet Welchen Browser soll man beim Surfen benutzen? Surfen im Netz Die Internetadresse: http// Daten aus dem Netz holen Suchmaschinen Wie finde ich bestimmte Inhalte? Kommunikation mit anderen Internetbenutzern (elektronische Post) Chatrooms (direkte Gespräche) Newsgroups (Kommunikation am schwarzen Brett ) Recherche im Netz Sicherheit im Netz Gefahren im Netz Hacker, Viren, Würmer und Trojanische Pferde Missbrauch des eigenen PCs durch Hacker zum Schaden Dritter Ausspionieren persönlicher Daten Phishing, Spyware, Adware (Werbung) Kaufen über das Internet Homepages Überblick über Gestaltung und Einsatz eigener Homepages Praktische Übungen Referent: Herr Jochen Görnitz EDV-Trainer 16 Stunden Termine: Wiesbaden: 25. und 27. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr Anmeldungen sind jederzeit möglich, bei entsprechender Nachfrage richten wir weitere Termine ein Aktuelles zum HPVG, insbesondere zur Änderung in der Rechtsprechung und der Novellierung des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 Zielgruppe: Dienststellenleiter/innen, Mitarbeiter/innen der Personalabteilungen, andere mit dem Personalrat zusammenarbeitende Personen, Personalratsmitglieder sowie Frauenbeauftragte und Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten

20 Seite 824 Staatsanzeiger für das Land Hessen 21. Februar 2005 Nr. 8 Inhalte: Alle Änderungen in der Rechtsprechung Bedeutung der Novelle vom 18. Dezember 2003 für Dienststellen und Personalräte Aufeinandertreffen mehrerer Beteiligungstatbestände Bitte die Textausgabe des HPVG mitbringen! Der Dozent stellt umfangreiches Informationsmaterial. Referent: Herr Hans-Peter Manderla Diplom-Verwaltungswirt 14 Stunden Termine: Gießen: 25. April 2005, von 8.00 bis Uhr 26. April 2005, von 8.00 bis Uhr 6023 Gaststättenrecht Grundseminar Zielgruppe: Mitarbeiter/innen der Verwaltungen im Innen- und Außendienst Inhalte: Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Gaststättenrechts mit Fallbeispielen Entwicklung des Gaststättenrechts Begriffsbestimmungen: Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Beherbergungsbetrieb, Gaststätte im Reisegewerbe, nichtgewerbliche Gaststätte, sonstige Betriebsarten Erlaubnispflicht, Erlaubnisfreiheit, besondere Erlaubnisvorschriften Beschränkungen der Gewerbeausübung, Auflagen, allgemeine Verbote, Immissionsschutz, Überwachung Maßnahmen gegen Unzuverlässige: Versagung, Rücknahme, Widerruf, Erlöschen der Erlaubnis Betriebsschließung, Unterbindung der Gewerbeausübung, Ordnungswidrigkeiten Rechtsprechungsübersicht, Praxisbeispiele Bitte entsprechende Gesetzestexte mitbringen! Die Behandlung der Themenschwerpunkte wird auf die Teilnehmer/innen abgestimmt. Erfahrungsaustausch und Fallbeispiele sind erwünscht. Referent: Herr Manfred Rauschkolb Magistratsoberrat a. D. 18 Stunden Termine: Wiesbaden: 25. April, 2. und 9. Mai 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 7015 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende Informationsveranstaltung Zielgruppe: Interessierte mit fehlenden oder geringen Kenntnissen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, welche sich über die Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe informieren möchten. Inhalte: Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitslosengeld II (ALG II) Höhe, Dauer und Auszahlung ALG II Sozialgeld Einkommen und Vermögen Abschmelzender Zuschlag für ehemalige ALG- Bezieher Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsschutz Einstiegsgeld Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Sanktionen Kindergeldzuschlag Unterhaltsansprüche Melde-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII und SGB II (Entwurf) Antragsformularsatz Referent: Termin: Beweisunterlagen und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel Die Maßnahme wurde auf Basis der maßgebenden Gesetzeslage und der entsprechenden Regierungsbegründungen konzipiert. Sollten sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren Veränderungen ergeben, werden die Inhalte dieser Maßnahme entsprechend angepasst. Herr Jürgen Bätz Fachgruppenleiter Sozialrecht am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main 6 Stunden Gießen: 25. April 2005, von 8.00 bis Uhr 1006 Grundlagen des Projektmanagements Zielgruppe: Künftige Projektleiter/innen und Projektmitarbeiter/innen; Personen, die im Vorjahr an dem Seminar Projektmanagement teilgenommen haben, können den zweiten Seminartag besuchen. Ziel: Projektmanagement ist aus dem Geschäftsleben und dem öffentlichen Dienst nicht mehr weg zu denken. Auch in der Hessischen Verwaltung werden immer mehr komplexe Aufgabenstellungen mit Projektcharakter durchgeführt. Die modernen Projektmanagementmethoden sowie die rasante technologische Entwicklung haben die Ansprüche an das Projektmanagement enorm erhöht. In dem Seminar und dem speziell darauf abgestimmten Workshop erhalten Sie grundlegende Kenntnisse über ein modernes, systematisches und effizientes Projektmanagement. Projektarbeit beinhaltet die Chance, außerhalb der Routinetätigkeit Ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Inhalte: Kennenlernen von Methoden der Projektplanung und -organisation Projektarbeit vs. Linienarbeit Das systematische Projektmanagement Erfolgsfaktoren des Projektmanagements Die Rollen der Projektbeteiligten, Verantwortlichkeiten und Führungsverhalten Projektteam: Aufbau und Aufgaben; ideale Größe des Teams In einem praktischen Teil sollen Sie am zweiten Seminartag die Methoden und Techniken an praktischen Beispielen vertiefen: Projektstrukturplan Balkenplantechnik Praktische Arbeit mit dem Projektmanagement- Tool MS-Projekt Referenten: Herr ROR Winfried Hock Jurist und Betriebswirt Referatsleiter bei der Hessischen Staatskanzlei Herr Andreas Mönikes Diplom-Ingenieur 16 Stunden Termine: Wiesbaden: 26. und 27. April 2005, jeweils von 8.00 bis Uhr 6001 Gefahrguttransport in kommunalen Bereichen Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die in kommunalen Betrieben Entscheidungsbefugnisse besitzen, wie z. B. Bauamtsleiter, Leiter von Bauhöfen, Stadtwerken, Gartenämtern, Schwimmbädern, deren Stellvertreter sowie sonstige mit Gefahrgut umgehende Personen (z. B. Werkstattmeister, Schwimmmeister, Fahrer, Kolonnenführer, Abfallverantwortliche, Feuerwehrführungskräfte) Inhalte: Die Arbeitgeberverantwortung der Leitungsebene Überblick über die Sicherheitsrechtsgebiete im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter

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