Der Weg zur Europäischen Bankenunion vor dem Hintergrund der großen Finanz- und Staatsschuldenkrise
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1 Der Weg zur Europäischen Bankenunion vor dem Hintergrund der großen Finanz- und Staatsschuldenkrise Bearbeitet von Paul Huß 1. Auflage Taschenbuch. 144 S. Paperback ISBN Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Europäisches, internationales Wirtschaftsrecht schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Leseprobe Textprobe Kapitel II. Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts Das Grundproblem des SWP lag, wie im Abschnitt A-III-2-c beschrieben, in der fehlenden Sanktionierung der EU-MSen bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Regelungen. Um diesem Systemdefizit zu begegnen, wurden im November 2011 die sog. Six-Pack-Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung erlassen. Das Six-Pack umfasst fünf Verordnungen und eine Richtlinie 1. Stärkung des präventiven Arms Die wesentlichen Reformbestimmungen zur Stärkung des präventiven Arms des SWP finden sich hinsichtlich der Überwachung in der VO 1175/2011 und bezugnehmend auf potenzielle Sanktionsmöglichkeiten in der VO 1173/2011. Sie sollen gewährleisten, dass die MSen der EU eine kontinuierliche vorsichtige Finanzpolitik betreiben. Dazu erstellen diese jährliche Stabilitätsund Konvergenzprogramme (SKP), in denen ein mittelfristiges Haushaltsziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels angegeben werden. Grundsätzlich wird die zuvor geltende jährliche Haushaltsdefizitquote von max. 3 % des BIP beibehalten. Zusätzlich wurde allerdings ein Referenzwert für die mittelfristigen Haushaltsziele für ein strukturelles Haushaltsdefizit von max. 1 % des BIP festgelegt. Mit dem Konzept einer vorsichtigen Haushaltspolitik soll eine Annäherung an das mittelfristige Haushaltsziel gewährleistet werden.dementsprechend darf das jährliche Ausgabenwachstum von MSen, die das mittelfristige Haushaltsziel bereits erreicht haben, nicht über die vorbestimmte mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP hinaus gehen. Bei MSen, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, muss ihr jährliches Ausgabenwachstum unterhalb der mittelfristigen Referenzrate liegen Der Rat und die Kommission überwachen die Umsetzung der Programme. Kommt es im Hinblick auf das mittelfristige Haushaltsziel bei einzelnen MSen zu erheblichen Abweichungen von der propagierten soliden Haushaltspolitik kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Sanktionen anordnen. In einem ersten Schritt wird dazu von Seiten der Kommission eine Verwarnung gegen den MS erlassen. Anschließend gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen zur Korrektur der Abweichungen mit einer spezifischen Umsetzungsfrist. Ist nach Ablauf der vorbestimmten Frist keine Korrektur von Seiten des MSes erfolgt, so empfiehlt die Kommission dem Rat die Feststellung, dass keine Maßnahmen ergriffen worden sind. Nimmt der Rat die Empfehlung nicht an und wurden weiterhin keine Korrekturmaßnahmen vorgenommen, spricht die Kommission nach Ablauf eines Monats erneut die vorherige Feststellung sowie eine
3 Sanktionsempfehlung aus. Wird diese durch den Rat nicht innerhalb von zehn Tagen aktiv mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, tritt der Sanktionsbeschluss nach dem Prinzip der umgekehrten Abstimmung automatisch in Kraft. Dies entspricht entgegen des originär geplanten automatisierten Mechanismus allerdings weiterhin einer vorgelagerten positiven politischen Entscheidung der Ratsmitglieder. Die Sanktionen können für EWU-Staaten auch finanzielle Konsequenzen haben. Für den Fall der Nichtumsetzung einer Ratsempfehlung ist eine verpflichtende verzinsliche Einlage i.h.v. 0,20 % des Vorjahres-BIP vorgesehen. Werden die Ursachen für die Haushaltszielverfehlungen beseitigt, kommt es zur Rückzahlung der Einlage zzgl. der Zinsen (s. Anlage 2: Zum Ablauf des Verfahrens zur Schuldenvermeidung) 2. Stärkung des korrektiven Arms Das Defizitkriterium und das Schuldenstandskriterium bilden den korrektiven Arm des SWP. Um letzteren zukünftig zu stärken, wurden mit der Verordnung VO 1177/2011 Maßnahmen erlassen, die ( ) auf eine stärkere Berücksichtigung der Höhe und der Entwicklung des Schuldenstandes sowie der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen insgesamt abzielen. Ziel ist es, das Defizitverfahren weiter zu objektivieren und letztlich zu verbessern. Die bisherigen Referenzwerte eines maximalen jährlichen Defizits von 3 % des BIP sowie einer Gesamtschuldenquote von max. 60 % des BIP bleiben bestehen. Zusätzlich wurde allerdings vor dem Hintergrund einer weit höheren Gesamtverschuldung der Eurozone und der EU ein Abbaumechanismus bis zum Referenzwert von 60 % des BIP eingeführt. Danach müssen EU-Länder, deren Staatsschuldenquote über dem Referenzwert liegt, ihre öffentlichen Schuldenstände jährlich um ein Zwanzigstel verringern. Das Kriterium gilt als hinreichend rückläufig und rasch genug dem Referenzwert angenähert, wenn sich das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP (bei Überschreiten des Referenzwertes von 60 % des BIP) in den letzten drei Jahren durchschnittlich um ein Zwanzigstel verringert hat Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands und erstellt einen Bericht, sollte ein MS die beschriebenen Kriterien nicht erfüllen. Der Referenzwert gilt dabei nicht als starre Grenze. Deshalb wird von Seiten der Kommission eine den Umständen entsprechende ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vorgenommen. Hält ein MS seine Defizitgrenze von 3 % des BIP nicht ein und/oder baut seine Staatsschuldenquote nicht hinreichend ab, kommt es zur Eröffnung eines Defizitverfahrens. Dieses läuft gem. Art. 126 Abs. 6 bis 9 AEUV weitgehend identisch zum beschriebenen Sanktionsverfahren bei Abweichungen von der propagierten soliden Haushaltspolitik ab. Zusätzlich steht dem Rat das Instrument der öffentlichen Brandmarkung zur Verfügung. Leitet der säumige MS keine von Seiten der Kommission und des Rates empfohlenen Korrekturmaßnahmen ein, kann der Rat seine Empfehlungen mit dem Ziel publizieren, den säumigen MS durch den wachsenden öffentlichen Druck verstärkt zu Korrekturmaßnahmen zu zwingen. Erfolgt weiterhin keine Korrektur, kann der Rat im Verlauf des Sanktionsverfahrens aus einem Pool von
4 Maßnahmen wählen und diese im Bedarfsfall auch kombinieren. Er kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen, die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen, von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen Die beschriebenen Sanktionen können gegen alle EU-MSen bei Zuwiderhandlungen ausgesprochen werden. Unabhängig davon gelten für die EWU-MSen verschärfte Sanktionsregeln. I.d.R. wird ihnen eine Geldbuße ausgesprochen, die ggf. um weitere Sanktionen verstärkt werden kann (s. Anlage 3: Zum Ablauf des Verfahrens zur Schuldenbegrenzung,) 3. Anforderungen für die Gestaltung eines einheitlichen Haushaltsrahmens Das Beispiel Griechenlands hat die Notwendigkeit verlässlicher und vergleichbarer Haushaltsdaten für die EU eindrucksvoll bewiesen. Mit der RL 2011/85 wurden Anforderungen hinsichtlich der formellen Gestaltung des haushaltspolitischen Rahmens der Mitgliedstaaten gesetzt. Vor dem Hintergrund einer nationalstaatlich zu verantwortenden Haushaltspolitik soll mit dieser RL gewährleistet werden, dass die zu erhebenden statistischen Daten nach vergleichbaren Gesichtspunkten ermittelt, aufgearbeitet und dargestellt werden, um ( ) den vertraglichen Verpflichtungen des AEUV hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite (zu) entsprechen. Dazu legen die MSen einen mittelfristigen Haushaltsrahmen mit einem Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren fest. Es werden zusätzlich mitgliedsstaatsspezifische nummerische Haushaltsregeln eingeführt, mit denen die vorgenannten Zielerreichungsgrade transparenter und somit vergleichbarer wiedergegeben werden können. Darüber hinaus verpflichten sich die MSen nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens einzuführen, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassen und kohärent abdecken. Kommt es vorsätzlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit zur Übermittlung verfälschter Daten hinsichtlich der zu kontrollierenden Ziele, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission Geldbußen i.h.v. bis zu 0,2 % des BIP verhängen 4. Verfahren zur Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte Die Folgen makroökonomischer Ungleichgewichte für die EU und EWU wurden bereits im Abschnitt A-III beschrieben. (U)m (zukünftige) makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen MSen bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen, wurde mit der VO 1176/2011 ein Kontrollverfahren über sog. Scoreboard-Indikatoren geschaffen. Ziel ist es, zusätzlich zum Überwachungsverfahren nach Art.
5 121 Abs. 3 und 4 AEUV einen Warnmechanismus zur Erkennung aufkommender interner und externer makroökonomischer Ungleichgewichte zu implementieren. Grundsätzlich wird danach jeder EU-MS jährlich von Seiten der Kommission geprüft. Stellt diese fest, dass ein MS von aufkommenden makroökonomischen Ungleichgewichten betroffen ist, kann der Rat Empfehlungen für Korrektur aussprechen. Wird darüber hinaus bei einem MS ein übermäßiges Ungleichgewicht festgestellt, leitet die Kommission ein weiterführendes Verfahren ein. Dabei werden Überwachungsmaßnahmen durch den Rat erlassen, die den MS zu Berichtigungen veranlassen soll. Werden empfohlene Maßnahmen nicht oder nur unzureichend durch den MS initiiert, kann der Rat Sanktionen nach dem beschriebenen Prinzip der umgekehrten Mehrheit erlassen 5. Das Europäische Semester Um dem Ziel einer verbesserten Koordinierung und Durchsetzung notwendiger finanz -und wirtschaftspolitischer Reformen Rechnung zu tragen, wurde durch die van Rompuy-Task-Force bereits im September 2010 das Konzept des Europäischen Semesters erarbeitet und erstmals am gestartet. Seine rechtliche Grundlage findet dieses Instrumentarium in der VO 1175/2011. Dabei handelt es sich um einen Sechsmonatszyklus, der jeweils zum Jahresbeginn einsetzt und bei dem die MSen im Vorfeld ihrer zu erstellenden SKP politische Leitlinien und Empfehlungen erhalten. Vor dem Hintergrund, dass die bestehenden Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit der MSen nicht über Ab- bzw. Aufwertungen der Wechselkurse ausgeglichen werden können (s. Abschnitt A-III-1 und 2), kommt dem Instrument der länderübergreifenden Koordinierung und Überwachung in der EWU eine verstärkt herausgehobene Verantwortung zu. Dies gilt ebenso für die übrigen Länder der EU, die mittelfristig einen Beitritt zur Währungsunion anstreben Zum Jahresbeginn erstellt die Kommission einen Jahreswachstumsbericht. Darauf aufbauend verfasst der Rat im März horizontale Leitlinien, die von Seiten der MSen bei der Ausarbeitung ihrer mittelfristigen Haushaltsstrategien, i.e.s. ihrer nationalen Reformprogramme (NRP) und ihrer SKP, berücksichtigt werden müssen. Beide Programme sind bis Ende April bei der Kommission zu hinterlegen. Auf Vorschlag der Kommission erlässt der Rat der Finanz- und Wirtschaftsminister (ECOFIN) im Juni länderspezifische Empfehlungen zu den NRP`s und SKP`s, welche Ende Juni vom Rat abschließend gebilligt werden (s. Anlage 4: Zum Ablauf des Europäischen Semesters).
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