Newsletter Mai 2015. Themen aus dem Bereich Ertragsteuer. Abfärbung gewerblicher Einkünfte



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Transkript:

Inhalt Abfärbung gewerblicher Einkünfte 1 Durch Gesellschafterwechsel ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten 2 Auskunftsanspruch des mittelbaren Gesellschafters 2 FATCA 3 Common Reporting Standard 4 Ausländische Einkünfte 2014 Freibeträge 5 Themen aus dem Bereich Ertragsteuer Abfärbung gewerblicher Einkünfte Übt eine freiberufliche Personengesellschaft (z.b. OHG, KG, GbR) nur in geringem Umfang auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, führt dies nicht zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft. Ein geringer Umfang ist anzunehmen, wenn die gewerblichen Umsätze der Personengesellschaft eine Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze und zudem einen Betrag von 24.500 im Jahr nicht übersteigen. Hintergrund: Bei freiberuflich oder sonstigen nicht gewerblich tätigen Personengesellschaften kann es zu einer sog. Abfärbung kommen, wenn sie neben der freiberuflichen noch eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausüben. Ihre gesamten Einkünfte unterliegen dann der Gewerbesteuer. In drei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun diese Abfärbewirkung eingeschränkt. In den drei Fällen ging es jeweils um Personengesellschaften in Gestalt einer GbR, die grundsätzlich freiberufliche Einkünfte erzielten. Hinzu kamen jedoch auch gewerbliche Einkünfte. Klägerin in einem Verfahren war eine Band, die mit ihren Auftritten Nettoumsätze in Höhe von ca. 216.000 erzielte. Daneben erwirtschaftete sie gewerbliche Einkünfte aus dem Verkauf sog. Merchandising-Artikel i.h. von 5.000. Das Finanzamt nahm eine Abfärbung an und behandelte die gesamten Einkünfte als gewerblich. Entscheidung: Der BFH verneinte eine Abfärbewirkung. Die Musikgruppe erzielte daher freiberufliche Einkünfte i.h. von 216.000, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind und gewerbliche Einkünfte i.h. von 5.000, die zwar grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind, aber unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag lagen. Zu einer Abfärbewirkung kommt es nicht, wenn die gewerblichen Umsätze nur von untergeordneter Bedeutung sind und mit den freiberuflichen Einkünften nicht inhaltlich verflochten sind. Es wäre unverhältnismäßig, alle Einkünfte als gewerblich zu behandeln, nur weil ein geringer Teil der Umsätze gewerblich ist. Von untergeordneter Bedeutung sind gewerbliche Umsätze dann, wenn sie 3% der Nettoumsatzerlöse nicht übersteigen und außerdem nicht höher sind als der gewerbesteuerliche Freibetrag (für natürliche Personen und Personengesellschaften: 24.500 ). Hinweis: In den beiden anderen Fällen kam es einmal zu einer Klagestattgabe und einmal zur Klageabweisung. Im letzten Fall hatte eine künstlerisch tätige Agentur gewerbliche Umsätze aus der Vermittlung von Druckaufträgen in Höhe von ca. 10.000 bei einem Gesamtnettoumsatz von ca. 250.000 erzielt (entspricht 4 %); hier war für den gewerblichen Anteil die Bagatellgrenze überschritten. Seite 1

Durch Gesellschafterwechsel ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten Nach dem BFH-Urteil vom 02.09.2014 stellen die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern keine Anschaffungskosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar. Streitig war, ob die durch Erfüllung des Tatbestands des 1 Abs. 2a GrEStG entstehende Grunderwerbsteuer bei der ertragsteuerlichen Beurteilung zu sofort abziehbaren Werbungskosten führt. Das FA vertrat die Auffassung, dass die durch den Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der BFH hat klargestellt, dass Gegenstand der Besteuerung nach 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG nicht die geänderte Sachherrschaft in der Person des einzelnen Neugesellschafters ist, sondern die geänderte Zuordnung der Gesellschaftsgrundstücke auf der Gesellschafterebene. Sonstiges Wissenswertes Auskunftsanspruch des mittelbaren Gesellschafters BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az: II ZR 277/13: Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu. Der Sachverhalt: Der Kläger hatte sich im Jahr 2006 über die Beklagte als Treuhänderin mit einem Kommanditanteil i.h.v. 10.000 zzgl. Agio an der P-GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) beteiligt. Die beklagte Treuhänderin ist Gründungskommanditistin des Fonds und hält einen Eigenanteil i.h.v. 1.000. Die Fondsgesellschaft ihrerseits hält sämtliche Anteile an der P-Limited Partnership, die über ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen verfügt und damit handelt. Mittelbar haben sich mehr als 5000 Anleger über die Beklagte an der Fondsgesellschaft beteiligt. Der Kläger, der mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds unzufrieden war und deshalb zur Besserung der Situation in Kontakt mit den anderen Gesellschaftern treten wollte, forderte die Beklagte, die nach Gesellschafts- und Treuhandvertrag das Anlegerregister der Fondsgesellschaft mit den persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten aller Anleger führte, auf, ihm eine Liste mit den Namen und Anschriften der anderen Anleger zu überlassen. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, begehrte er mit der vorliegenden Klage Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft. AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt. Gründe: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren Gesellschaftern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) Treugebern, zu. Wie der Senat entschieden hat, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personenbzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Seite 2

Es ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung ( 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. 226 BGB begrenzt. Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund vertraglicher Regelungen im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann, ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger zu. Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen. Die Beklagte hatte kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum "Datenschutz" im Gesellschafts- bzw. Treuhandvertrag zu verweigern. Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, d.h. alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden. Dem Auskunftsanspruch des Klägers stand letztlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen entgegen noch eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten. FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) An dieser Stelle berichteten wir schon mehrfach über das Thema FATCA. Dabei ging es im Newsletter #04 (Mai 2014) um die Registrierungs-, Identifizierungs- und Meldepflichten, die sich aus dem Abkommen (IGA zwischen den USA und Deutschland), insbesondere für ausländische Finanzinstitute, ergaben. In der Ausgabe #05 (August 2014) berichteten wir über die neuen W-8 Formulare, in denen die Fragen zum FATCA Status integriert wurden, und die geltenden Übergangsregelungen. In dieser Ausgabe betrachten wir FATCA aus der Sicht eines meldepflichtigen deutschen Finanzinstitutes (FFI), dazu gehören u.a. auch Investmentunternehmen, die kollektive oder individuelle Vermögensverwaltung betreiben (laut dem Abkommen zwischen den USA und Deutschland). Dieses Finanzinstitut muss, neben den Daten der natürlichen Personen, auch den FATCA Status der beteiligten Rechtsträger klären, um meldepflichtige Konten oder Gesellschafter zu identifizieren. Auf Grund der durch FATCA auferlegten Identifizierungspflicht, haben viele deutsche Finanzinstitute begonnen ihre Gesellschafter, Anleger oder Kontoinhaber anzuschreiben, um deren FATCA Status abzufragen bzw. zu klären, ob hier ein Indiz für ein meldepflichtiges Konto vorliegt. Handelt es sich dabei um eine natürliche Person, so ist die Beantwortung dieser Frage in den meisten Fällen sehr einfach, zumal überhaupt nur bestehende Konten von über 50.000 USD betrachtet werden müssen. Überschreitet das Konto einer natürlichen Person die Gesamtgröße von 1 Mio. USD, so ist eine Identifizierung sowohl umfangreicher als auch zeitnah erforderlich. Etwas mehr Zeit zur Identifizierung von US Indizien haben meldende deutsche Finanzinstitute zwar bei juristischen Personen, allerdings ist hier die Ein- bzw. Durchsicht auch erheblich schwieriger und zeitaufwändiger. Aus diesem Grund haben die Finanzinstitute in der Regel schon begonnen, ihre betroffenen Gesellschafter (Anleger oder Kontoinhaber), bei denen es sich um juristische Personen handelt, anzuschreiben und nach ihrem FATCA Status bzw. dem FATCA Status der dahinterliegenden Gesellschafter zu befragen. Da dieser Prozess nicht zuletzt bei den angeschriebenen Unternehmen sehr oft zu Rückfragen führt, sollte möglichst bald damit begonnen werden - auch wenn eine Meldung erst Mitte 2016 erfolgen muss. Seite 3

Sofern es sich bei den angeschriebenen Gesellschaftern (oder Kontoinhabern) um Finanzinstitute im Sinne von FATCA handelt, so haben diese ihren FATCA Status i.d.r. schon geklärt und können diesen auch kurzfristig nachweisen. Anders sieht dies bei den übrigen Gesellschaften oder Stiftungen aus. Zum überwiegenden Teil fallen diese unter die NFFE (Non Financial Foreign Entities). Hierbei werden zwei Kategorien unterschieden aktive und passive NFFE. Unter die Kategorie der aktiven NFFE fallen i.d.r. alle produzierenden oder handelnden Unternehmen bzw. alle Dienstleistungsgesellschaften, vorausgesetzt sie erzielen weniger als 50% ihrer Einkünfte als passive Einkünfte (z.b. Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren oder Mieten), aber auch alle an einer Börse gehandelten Unternehmen (vorausgesetzt es sind keine Finanzinstitute) sowie die meisten wohltätigen Stiftungen und gemeinnützigen Vereine. Im Falle einer aktiven NFFE entsteht weder für das Unternehmen selbst noch für die fragende Gesellschaft (kontoführendes Finanzinstitut z.b. anderes Investmentunternehmen) weiterer Handlungsbedarf. Kann aber keine Einstufung als aktive NFFE erfolgen und handelt es sich somit um eine passive NFFE, muss das befragte Unternehmen Auskünfte geben, ob unter seinen Gesellschaftern eine beherrschende US Person ist, da diese durch das fragende Finanzinstitut an die US Steuerbehörde gemeldet werden muss. In Deutschland erfolgt diese Meldung indirekt über das Bundeszentralamt für Steuern. Für die meisten zur FATCA identifizierungs- und meldepflichtigen deutschen Finanzinstitute bedeutet insbesondere der Identifizierungsprozess der juristischen Personen einen ganz erheblichen Aufwand. Sollten Sie Hilfe oder Fragen zu dem Thema FATCA im Allgemeinen oder zum Identifizierungsprozess oder der Registrierung im Speziellen haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei der gesetzeskonformen Umsetzung der Anforderungen. Common Reporting Standard (CRS) das multinationale FATCA Seit einiger Zeit setzt sich auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Plan auseinander, durch einen automatisierten und standardisierten Informationsaustausch zu mehr Steuerehrlichkeit zu gelangen. Diese Common Reporting Standard (CRS) sollen bis 2016 in nationales Recht übernommen werden. Die OEDC sieht für 2017 den ersten multilateralen Informationsaustausch vor. Im Grunde ist dies der gleiche Gedanke, der auch hinter dem US amerikanischen FATCA steckt, nur mit dem Unterschied, dass es sich hierbei nicht um einen bilateralen Informationsaustausch handelt, sondern um einen multilateralen. Vorgesehen sind ähnliche Definitionen wie sie schon von FATCA bekannt sind. Auch hier werden Finanzinstitute zur Prüfung und Durchführung von Meldungen verpflichtet. Die betroffenen Finanzinstitute sollten zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt darauf achten, ihre IT- Systeme zur Gesellschafter-/Kundenverwaltung möglichst flexibel zu halten. Denn auch wenn im Moment nur US Personen identifiziert und gemeldet werden müssen, wird dies in Zukunft für Steuerpflichtige aus über 50 Ländern erforderlich sein. Wir werden Sie an dieser Stelle natürlich auch weiterhin über die Entwicklungen und Veränderungen hinsichtlich CRS informieren. Seite 4

Ausländische Einkünfte 2014 Freibeträge Die folgende Übersicht zeigt die Freibeträge 2014 für die USA und United Kingdom: Personal Exemption (Freibeträge) USA, 2014 Steuerpflichtige US-Einkünfte $3,950 Personal Allowances (Freibeträge) UK, 2014 und 2015 Steuerpflichtige UK-Einkünfte: geboren nach dem 5. April 1948 / jünger als 65: 10,000 geboren nach dem 5. April 1938 und vor dem 6. April 1948 / im Alter zwischen 65-74: 10,500 geboren vor dem 6. April 1938 / 75 und älter: 10,660 Seite 5