Aufgabe 1: Impairment indicators Solche Anzeichen sind beispielsweise (vgl. auch Swiss GAAP FER 20, Wertbeeinträchtigungen):



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IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Lösungen Aufgaben Aufgabe 1: Impairment indicators Solche Anzeichen sind beispielsweise (vgl. auch Swiss GAAP FER 20, Wertbeeinträchtigungen): eine negative Entwicklung von rechtlichen oder unternehmerischen Rahmenbedingungen, die den Wert des Aktivums wesentlich beeinflussen. Hinweise, dass Geldflüsse aus der Berichtsperiode, der Vergangenheit und/oder der Budgets unter den Erwartungen liegen und somit auf eine verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Aktivums hindeuten. eine wesentliche Änderung in der Art und Weise der Nutzung eines Aktivums oder Hinweise auf Veralten infolge technischer Neuerungen oder Beschädigungen eines Aktivums. eine wesentliche Verminderung des Marktwertes eines Aktivums. gestiegenes Bonitätsrisiko von Forderungen und Finanzanlagen. Die für die Unternehmung relevanten, zukünftigen Zinssätze sind in einem Masse gestiegen, dass sie den Nutzwert, als Resultat der mit den Zinssätzen abdiskontierten Geldflüsse, wesentlich senken. Die aktivierten Kosten sind bedeutend höher als die ursprünglich geplanten Anschaffungs- oder Herstellkosten eines Aktivums. Der Buchwert des Eigenkapitals der Unternehmung ist höher als dessen Börsenkapitalisierung. Aufgabe 2: Berechnung des Marktwertes Der Marktwert (Fair market value) ergibt sich aus den drei Stufen (Level 1, 2 und 3): 1. einem aktiven Markt (z.b. Börse) 2. aktiver Markt für ähnliche Aktiven (Over the counter) 3. Falls kein Marktwert vorhanden ist, ist der Barwert der Netto-Cashflows zu schätzen (z.b. DCF Methode) Fallstudien Fallstudie 1: Rechnungslegungsgrundsatz Praktisches Beispiel eines Rechnungslegungsgrundsatzes zu Impairment eines internationalen Konzerns (Darstellung unter wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätzen im Anhang der Konzernrechnung): Wertminderung von Aktiven An jedem Bilanzstichtag beurteilt der Konzern, ob irgendein Anhaltspunkt (Indicator) dafür vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte. Liegen solche Anhaltspunkte vor, wird der erzielbare Betrag (Recoverable amount) des Vermögensgegenstandes geschätzt, um eine allfällige Wertminderung zu bestimmen. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus Nettoveräusserungspreis (Verkaufspreis abzüglich Verkaufskosten) und Nutzungswert (Ertragswert bzw. Barwert der geschätzten künftigen Netto-Cashflows und Exit bzw. Terminal value). Der für die Berechnung des Barwertes verwendete Diskontierungssatz entspricht dem durchschnittlichen Fremdkapitalzinssatz des Landes, in dem sich der Vermögensgegenstand befindet, unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken des Vermögenswertes. Seite 1/6

Ist die Bestimmung des erzielbaren Betrages eines einzelnen Vermögensgegenstandes nicht möglich, wird der erzielbare Betrag einer übergeordneten zahlungsmittelgenerierenden Einheit (Cash generating units) auf Basis unserer Primärsegmente (Länder oder Ländergruppen) berechnet, zu welcher der Vermögensgegenstand gehört. Ist der geschätzte erzielbare Betrag eines Vermögenswertes oder zahlungsmittelgenerierenden Einheit kleiner als der aktuelle Buchwert des Vermögensgegenstandes (Carrying a- mount), wird dieser im Ausmass dieses Differenz in derselben Periode, in der eine Wertminderung festgestellt wurde, erfolgswirksam wertberichtigt und dem Betriebsergebnis des Konzerns belastet. Eine für einen Vermögenswert oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit erfasste Wertminderung wird rückgängig gemacht (Reversal), wenn die Überprüfung des erzielbaren Betrages einen im Vorjahresvergleich höheren Wert ergibt. Der infolge einer solchen Wertaufholung (Zuschreibung) erhöhte Buchwert eines Vermögenswertes darf den Buchwert (inklusive kumulierter Abschreibungen) nicht übersteigen, der bestimmt worden wäre, wenn in den früheren Jahren kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre. Eine Wertaufholung wird sofort in der Konzernerfolgsrechnung erfasst. Die Zuschreibung von Wertberichtigungen sind beim Goodwill nicht zugelassen. Fallstudie 2: Wertbeeinträchtigung des Anlagevermögens Der Erläuterung im Anhang zur Konzernrechnung 2008 über "Wertberichtigung von langfristigen Aktiven" enthält folgende Angaben: Der Konzern hat aufgrund von IAS 36 über die Wertberichtigung langfristiger Aktiven per 31.12.2008 eine Abschreibung von CHF 241 Mio vor Steuereffekt im Betriebsergebnis unter der Position "Übriger Betriebsaufwand" gebucht. Rund CHF 209 Mio betreffen Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Ladeneinrichtungen und Mieterausbau, CHF 24 Mio beziehen sich auf Goodwill und CHF 8 Mio auf andere Immaterielle Aktiven. Gemäss IAS 36 sind die Aktiven auf der tiefsten Stufe zu gruppieren, auf der sie identifizierbar sind bzw. aus der unabhängige Cashflows fliessen. Faktoren, die zu diesen Wertberichtigungen beitrugen, ist eine Kombination von Verlusten in der Vergangenheit, geschätzte zukünftige Verluste und ungenügende Cashflows. Fallstudie 3: Berechnung Nutzwert 1. Wie viel beträgt der Nutzwert (abdiskontiert zu 10%)? 2. Wie viel beträgt die Abschreibung bzw. Wertberichtigung? Nutzwert aufgrund des Barwert der obigen Cashflows: In CHF Barwert Geldzufluss 1.1.2009 180,000 163,636 Geldzufluss 1.1.2010 180,000 148,760 Geldzufluss 1.1.2011 180,000 135,237 Geldzufluss 1.1.2012 180,000 122,942 Geldzufluss 1.1.2013 180,000 111,766 Total 900,000 682,341 Schlussfolgerung: Das Aktivum ist erfolgswirksam von CHF 1,000,000 auf rund CHF 682,000 abzuschreiben. Die Wertberichtigung beträgt somit CHF 318,000. IAS 36 Seite 2/6

Fallstudie 4: Impairment von Goodwill Erläuterung im Anhang zur Konzernrechnung: Wertberichtigung Goodwill Goodwill stellt den Überschuss der Anschaffungskosten über die erworbenen Nettoaktiven der übernommenen Tochtergesellschaften zu Verkehrswerten dar. Die Werthaltigkeit des Goodwills wird jährlich im Herbst überprüft. Falls die Nutzwerte nicht ausreichen, um den aktivierten Restbuchwert des Goodwills zu unterstützen, wird eine Wertberichtigung gebucht, um den Buchwert des Goodwills auf den abdiskontierten Wert abzuschreiben. Die erwarteten Cashflows werden mit dem Zinssatz abgezinst, der für die Art des Risikos angemessen ist. Die Cashflow-Projektionen bis zum Jahre 2012 wurden im abgelaufenen Jahre angepasst. Dies resultierte in einer ausserplanmässigen Abschreibung von Goodwill von CHF 108 Mio, welche im XYZ-Geschäftsbereich (Segment) angefallen und dem Betriebsergebnis belastet wurde. Konzernbilanz: Der bilanzierte Goodwill ist wie folgt: 31. Dezember in CHF Mio 2008 2007 Goodwill zu Anschaffungskosten 325.6 325.6 abzüglich Impairment Goodwill 2008 (108.0) - _ Goodwill netto 217.6 325.6 ===== ==== Konzernerfolgsrechnung: Die Impairment-Amortisation wird vor dem Betriebsergebnis als betrieblicher Aufwand erfasst. Konzerngeldflussrechnung: Die Impairment-Amortisation wird bei der indirekten Berechnung des Geldzuflusses aus Betriebstätigkeit als nicht-liquiditätswirksamer Aufwand aufgerechnet. Fallstudie 5: Impairment-Fälle 1. Verlagsrechte Der abdiskontierte Free Cashflow ist infolge der Verlustsituation negativ, d.h. der Wert des immateriellen Verlagsrechtes ist deshalb (höchstens) Null. Die aktivierten CHF 3 Mio sind erfolgswirksam abzuschreiben und als betrieblicher Aufwand zu buchen. Zudem sind allenfalls noch Rückstellungen für Entlassungen der Redaktion usw. gemäss IAS 37 Rückstellungen zu bilden. 2. Goodwill Der Goodwill wird wertlos, der Verlust von CHF 20 Mio muss der Konzern als betrieblicher Aufwand der Konzernerfolgsrechnung 2008 belasten. 3. Darstelllung eines Impairverlustes Der Impairmentverlust beträgt CHF 2.0 Mio. Er wird wie folgt dargestellt: a. Konzernbilanz: Abnahme der Patente von CHF 5.0 Mio auf CHF 3.0 Mio b. Konzernerfolgsrechnung: Impairmentverlust (separat) als Teil des EBITs IAS 36 Seite 3/6

c. Konzerngeldflussrechnung (indirekte Methode): Impairmentverlust als nicht liquiditätswirksamer Aufwand (positiv) d. Anlagespiegel: separater Ausweis als Zunahme der kumulierten Abschreibungen (Amortisation aus Impairment) 4. Wegfall eines Impairmentverlustes a. Die Wertminderung von Goodwill aus Impairment von CHF 4 Mio kann nicht rückgängig gemacht werden (Verbot der nachträglichen Zuschreibung / Reversal). Somit kommt auch keine Aufwertung auf den Verkehrswert von CHF 10.0 Mio nicht möglich. b. Auf dem Land kann eine Wertminderung wieder rückgängig gemacht werden (Zuschreibung / Reversal möglich) 5. Goodwill Impairment R-Soft 1. Berechnung des Unternehmenswerts (zukünftige Barwerte) der R-Soft AG: Die jährlichen Free Cashflows (FCF) werden mit den Barwertfaktoren multipliziert: FCF Barwertfaktor Barwert 2009: 18.3 0.922 16.9 2010: 18.3 0.849 15.5 2011: 19.0 0.783 14.9 2012: 19.6 0.722 14.2 Residualwert 19.6 / 8.5% = 230.6 0.722 166.5 (ewige Rente des Jahres 2012) Total abdiskontierter Barwert = DCF-Wert der Soft AG 228.0 (= Nutzungswert bzw. Value in use gemäss IAS 36p30) ===== 2. Ist der Goodwill gemäss dieser Berechnung werthaltig? Gemäss IAS 36p10(b) hat ein Konzern ungeachtet ob Anhaltspunkte bzw. Indikationen / Triggers für Impairment vorliegen für immaterielle Werte mit einer unbestimmten Lebensdauer (wie Goodwill nach IFRS 3) jährlich einen Impairment-Test durchzuführen gemäss IAS 36p24. Dabei ist der IFRS-Buchwert des Aktivums zu vergleichen mit dem erzielbaren Wert des Aktivums. Als erzielbarer Wert (Recoverable amount) IAS 36p18 gilt der höhere von Netto-Marktwert (Net selling price) gemäss IAS 36p25 und Nutzwert (Value in use) gemäss IAS 36p30. Falls der erzielbare Wert tiefer ist als der IFRS-Buchwert auf diesen abzuschreiben gemäss IAS 36p59. Vergleich der Werte: Eigenkapital (Nettoaktiven) der R-Soft AG nach IFRS 190.0 Aktivierter Goodwill in der Konzernbilanz 62.0 Total in der Konzernbilanz aktiviert 252.0 Abzüglich Unternehmenswert gemäss DCF-Methode gemäss a) - 228.0 (Nutzungswert) Überbewertung bzw. Wertminderung (Impairment) 24.0 Der Netto-Verkaufswert des Aktienpakets (Liquidationswert) von CHF 180.0 ist tiefer als der oben berechnete Nutzungswert von CHF 228.0 Mio. Falls er höher wäre als CHF 228 Mio müsste nur bis zu diesem Wert abgewertet werden. Wenn er höher wäre als CHF 252.0 Mio, wäre gar keine Abwertung notwendig gemäss IAS 36p59. 3. Wertberichtigung auf Goodwill Goodwill per 31. Dezember 2008 62.0 Erfolgswirksame Wertminderung des Goodwills gemäss obiger Berechnung - 24.0 im Geschäftsjahr 2008 = Goodwill per 31. Dezember 2009 38.0 ===== IAS 36 Seite 4/6

4. Wo wird eine allfällige Wertminderung in der Konzernrechnung 2008 ausgewiesen? Die Wertminderung von Goodwill ist erfolgswirksam dem Betriebsergebnis zu belasten. Normalerweise wird der Betrag als separate Position im übrigen Betriebsaufwand in der Konzernerfolgsrechnung gezeigt nach IAS 36p126(a). Diese Wertminderungsaufwand ist nicht liquiditätswirksam. Bei der indirekten Berechnung des Geldflusses aus Betriebstätigkeit wird diese Abschreibung als nicht-liquiditätswirksamer Aufwand aufgerechnet gemäss IAS 7p20(b) und ist separat auszuweisen. Im Anlagespiegel zu immateriellen Werten wird diese Wertminderung als Zugang von kumulierten Abschreibungen und Impairments gezeigt gemäss IAS 38p118(e)(iv). Das Goodwill-Impairment ist auch in der Segment-Berichterstattung dem entsprechenden Segment zuzuordnen und separat auszuweisen (hier Bereich "Software/IT") gemäss IAS 36p129(a). Im Anhang der Konzernrechnung ist zu begründen, welche Umstände zur Wertminderung des Goodwills führten. Hier handelt es sich um den tieferen Nutzungswert bzw. die zukünftigen Free Cashflows gemäss IAS 36p130(a). Weiter ist der Vorsteuer-Zinssatz für die Diskontierung (hier 8.5%) gemäss IAS 36p130(g) auszuweisen. 5. Kann bei einer allfälligen Werterholung ein wertberichtigter Goodwill wieder aufgewertet werden? Nein, eine Wertminderung von Goodwill kann nicht wieder rückgängig gemacht werden infolge des Verbots der Wertaufholung bzw. Reversals von Goodwill-Impairment gemäss IAS 36p124). 6. Free Cashflow-Methode Die folgenden Aussagen sind falsch: b. Es sind drei Vergangenheitsjahre einzurechnen nur Zukunftsperioden c. Die ewige Rente spielt keine Rolle doch normalerweise ab dem fünften Jahr. e. Steuerausgaben sind auch einzubeziehen normalerweise Vorsteuerberechnung. Fallstudie 6: Berechnung von Goodwill Impairment auf verschiedenen Konzernstufen Der gesamte Barwert der zukünftigen Geldzuflüsse ist mit TCHF 59,300 höher als der Buchwert inkl. Goodwill-Zuordnung der drei Gesellschaften von TCHF 48,400 und auch höher als der geschätzte Verkaufspreis netto (nach Verkaufskosten) von TCHF 41,000. Das heisst, auf Stufe des Segmentes besteht kein Impairment-Bedarf. Da aber alle drei Gesellschaften selbständige zahlungsmittelgenerierende Einheiten (Cash generating units) darstellen, sind die Betrachtungen auf Gesellschaftsstufe vorzunehmen. Bei der Schweizer Gesellschaft CH besteht ein hoher Free Cashflow-Wert (Value in use) von TCHF 20,000, welcher höher ist als der Buchwert inkl. Goodwill. Dasselbe gilt für die französische Gesellschaft F. Hier ist sogar der Verkaufspreis höher als der Buchwert inkl. Goodwill. Bei der deutschen Gesellschaft D ist die Lage kritisch. Obwohl beim Erwerb nur wenig Goodwill zugeordnet ist, ist der Free Cashflow-Wert (Value in use) mit TCHF 4,300 relativ tief. Der Verkaufswert wird etwas höher auf TCHF 5,000 geschätzt. Somit ist der erzielbare Wert (Recoverable amount) von B der höhere Betrag von TCHF 5,000 bzw. 4,300 und somit TCHF 5,000. Aufgrund des geschätzten Verkaufspreises netto von TCHF 5,000 sollte ein Impairment-Verlust von TCHF 3,900 verbucht werden. Da der auf Gesellschaft D zugeordnete Goodwill per 31.12.2008 amortisiert noch TCHF 2,500 beträgt, ist dieser zuerst voll- IAS 36 Seite 5/6

ständig abzuschreiben und noch zusätzlich Sachanlagen (enthalten in Nettoaktiven) von B im Betrag von TCHF 1,400 ausserplanmässig abzuschreiben (TCHF 3,900 2,500 = 1,400). Goodwill ist immer zuerst abzuschreiben, da deren Wert sich am schnellsten verflüchtigt. Buchungen: Soll Haben Impairment Wertberichtigung 3,900 Goodwill 2,500 Sachanlagen von D (Residualgrösse) 1,400 IAS 36 Seite 6/6