Computerbetrug 263a. Schuld. Obj. Subj



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Transkript:

Computerbetrug 263a TB Obj Tathandlung: Unrichtige Programmgestaltung / Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten / sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Subj Dadurch: Beeinflussung des Ergebnisses eines DV- Vorganges Dadurch: Vermögensschaden RW Vorsatz Absicht der rw Bereicherung Schuld

263a Lückenfüllender Tb, da 263 immer eine Person erfordert, welche getäuscht wird. Strafwürdig auch wenn statt einer Person eine Datenverarbeitungsanlage getäuscht wird. 263a ist betrugsspezifisch auszulegen: Unbefugt ist eine Datenverwendung dann, wenn sie ggü einer Person Täuschungscharakter hätte. 263a setzt eine Codierung von Daten voraus diese kann auch bei der Eingabe erfolgen.

263a 1. Var.: Unrichtige Programmgestaltung: Neuschreiben, Verändern oder Löschen von fixierten Arbeitsanweisungen an Computer Programmmanipulation, so dass Aufgabenstellung inhaltlich nicht richtig bewältigt. Var. 1 = Spezialfall der Var. 2. Bsp: Dialerprogramme 2. Var.: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten: Input-Manipulation. Daten in anderen Zusammenhang gebracht oder unterdrückt. Bsp: Nach hm bei Mahnbescheid ohne zugrundeliegendem Anspruch; aufgeladene Telefonkarten zum Anruf an eigene 0190er -Nummer dagegen 265a, wenn nur telefoniert.

263a Var. 3: Unbefugtes Verwenden von Daten = Eingabe von Daten (sehr str. unbefugt), wenn deren Erklärung ggü einer Person eine (konkludente) Täuschung oder Täu durch Unterlassen wäre. Bsp: PIN / TAN gg Willen des Berechtigten z.b. Homebanking, Internethandel; Phishing; Zugangscode Pay-TV; manipulierte / rw erlangte ec-karte bzw Scheckkarte mit Auszahlfunktion (Codekarte) bei Abhebung am Bankautomaten oder beim POS-System (mit Einlösungsgarantie); nicht: POZ-System (Lastschrift) eigene ec- / SIM-Karte / elek. Kfz-Schlüssel

263a 4. Var. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf: Auffangtb für noch unbekannte Manipulationen; Output-Manipulation durch Verhindern des Ausdrucks; Leerspielen von Glücksspielautomaten bei rw erlangter Kenntnis über Programm.

263a Beeinflussung des Ergebnisses: Tathandlung muss zumindest mitursächlich sein. Zwischenerfolg: unmittelbar vermögensmindernde Disposition. Bsp: Auszahlung durch den Automaten; sofortige Buchung. Daran fehlt es bei: Missbrauch einer Krankenversicherungskarte; Ausschalten einer Wegfahrsperre; inhaltliche Prüfung des DV- Ergebnisses durch Menschen.

266, 1. Alt TB Obj Tatobjekt: Fremdes Vermögen Vermögensbetreuungspflicht Missbrauchsvariante: Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis Wirksame Verfügung / Verpflichtung ( rechtliches Können ) Überschreitung des rechtlichen Dürfens Vermögensschaden Subj: Vorsatz Subj RW Schuld Strafe: Regelbsp Verweisung auf 263 Abs. 3

266, 2. Alt TB Obj Tatobjekt: Fremdes Vermögen Vermögensbetreuungspflicht Treubruchsvariante (Auffangtb): Pflichtverletzung Vermögensschaden Subj: Vorsatz Subj RW Schuld Strafe: Regelbsp Verweisung auf 263 Abs. 3

266 Missbrauchsvariante ist Spezialtb zu 266, 2. Var. Var. 1: Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Dürfen und dem rechtlichen Können Var. 2: Tatsächliche Einwirkungsmacht bei besonders schutzwürdigem Vertrauen. Vermögensbetreuungspflicht (beide Var.): Fremdgeschäftsführung mit Selbständigkeit in nicht unbedeutender Angelegenheit. Bsp: Filialleiter, Kassenarzt, Notar, Prokurist,...

266b TB Obj Subj Tatsubjekt: Berechtigter Karteninhaber Tatobjekt: Scheck- oder Kreditkarte (3-Partner-System) Tathandlung: Missbrauch der Möglichkeit zur Zahlung zu veranlassen Vermögensschaden RW Schuld

266b Scheckkarte: ec-karte früher ivm Euroscheck, str bei POS-System (mit PIN), nicht: für POZ-System und bei Abhebung vom institutseigenen Automaten; aber 266b nach BGH beim institutsfremden Automaten. Erfasst wird nur das 3-Partner und nicht ein 2- Partnersystem. Bsp: Kreditkarte (AmEx, Diners, Visa,...) Nicht: Kundenkarte, ec-karte.

257 Tb Obj Subj: Rw Vortat eines anderen Vorteil aufgrund der Tat befindet sich (noch) beim Vortäter Hilfe leisten zur Vorteilssicherung Rw Vorsatz Absicht dem Vortäter Vorteil zu sichern Schuld

259 Tb Obj Tatobjekt: Sache, die von anderem durch gg fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt Tathandlung: Verschafft / Angekauft / Abgesetzt / Absatzhilfe Subj RW Vorsatz Bereicherungsabsicht Schuld

259 Vortat: z.b. 242, 246, 263, 267, 259,... muss vollendet, aber nicht beendet sein. Ersatzhehlerei wird nicht erfasst ( durch... Tat erlangt ) Tathandlungen setzen immer einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus. Absatzerfolg ist dagegen nicht erforderlich. Bsp für Absatzhilfe: Wechseln erbeuteten Geldes, Transport von Diebesgut mit dem Dieb zum Absatzort, Verändern von Kfz-nummern und Papieren, Verkauf, Reparatur der Sache Keine Absatzhilfe bei Mitverzehr, nur kurzfristigem Lagern

258 (Rechtspflegedelikt!) Tb Obj Subj Rw Schuld Verfolgbare Vortat eines anderen / rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme ggü anderem (Teilweise) Vereitelung der Verfolgung oder Vollstreckung um geraume Zeit (2 Wochen) Vorsatz Absicht / Wissentlichkeit bzgl Besserstellung Ggf. Persönliche Strafausschließung: Abs. 5? / Abs. 6? Ggf Qualifikation: 258a