Unterrichtseinheit: Die Sterbehilfe und die rechtlichen Regelungen zum Testament 1. Sterben und Tod aus der Sicht verschiedener Weltreligionen 2. Euthanasie - Auffassungen in der Geschichte und Gegenwart 3. Begriffsbestimmung: Tod aus rechtlicher Sicht 4. Sterbehilfe, Grundgesetz und Strafrecht: Sterbehilfe durch Angehörige der Pflegeberufen 5. die besondere Problematik der Tötung auf Verlangen, der Tötung Kranker gegen Ihren Willen sowie der Tötung Kranker von denen keine Willensäußerung vorliegt 6. die Patientenverfügung 7. die rechtlichen Regelungen zum Thema Testament
Würde des Menschen Sterbehilfe Recht auf Leben
Begrifflichkeit: Sterbehilfe im eigentlichen Sinne liegt vor, wenn: Irreversibel bewusstlos Krankheit hat einen tödlichen Verlauf angenommen Sterbevorgang hat bereits eingesetzt (Tod steht kurz bevor) Zu unterscheiden: Sterbehilfe im weiteren Sinne: Irreversibel bewusstlos Beides ist strafbar!!! Unheilbar krank Kein Einsetzten des Sterbevorgangs
Hilfe Zum Sterben = strafbares Töten!!! Im Sterben = straflose Pflege (indirekte Sterbehilfe: Pflege bzw. Ärztliche Maßnahmen, die das Leiden mildern aber als Nebenwirkung das Leben verkürzen z.b. Schmerztherapie, Vergabe von Morphin) aktiv und passiv (direkte)
aktiv und passiv (direkte) STERBEHILFE verlangt ein aktives Tun z.b. das Setzen eine tödlichen Spritze verlangt ein Unterlassen z.b. kein Einleiten einer maschinellen Beatmung
Unterscheide : 211, 212, 216 StGB (Lesen 211, 212, 216 StGB) Beispiel 1 Schwester Claudia kann nicht mehr mit zu sehen, wie der an Krebs leidende Patient schmerzerfüllt dahin siecht. Auf sein Flehen, sein Leben zu beenden, verabreicht ihm Claudia eine tödliche Injektion. Beispiel 2 Schwester Claudia kann nicht mehr mit zusehen, wie der an Krebs leidende Patient schmerzerfüllt dahin siecht. Claudia verabreicht ihm eine tödliche Injektion, ohne sein Wissen. Beispiel 3 Wie im Beispiel 2, nur das Claudia die Injektion aus Mitleid verabreicht.
Diese - juristisch einzigartige - Vereinbarung zwischen Täter und Opfer, die über das Internet Kontakt aufgenommen hatten, hatte die Richter der ersten Instanz vor ein Abgrenzungsproblem gestellt: War Meiwes des Mordes, des Totschlags oder nur einer Tötung auf Verlangen schuldig? Denn daß der 43 Jahre alte Computerspezialist schuldfähig war, daß er also das Unrecht seiner Tat erkennen und entsprechend handeln konnte, wurde in der Revisionsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt.wie das Landgericht lehnte der BGH eine Tötung auf Verlangen ab und wies damit die Revision der Verteidigung zurück. Es genüge nicht, daß B. in seinen Tod eingewilligt habe, sondern sein Verlangen hätte für Armin Meiwes handlungsleitend sein müssen. Statt dessen habe bei dem Treffen jeder seine eigenen Wünsche verwirklicht, sagte Ruth Rissing-van Saan. Das besondere Augenmerk des Senats galt daher den Mordmerkmalen, wobei die Richter für eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs eine neue Auslegung wagten. Der Tatbestand sei nicht nur erfüllt, wenn der Täter unmittelbar durch den Totschlag seine Lust befriedige oder sich nach der Tat an der Leiche vergehe. Auch wenn die Tötung - wie in diesem Fall - auf Video aufgenommen werde, damit der Täter später aus dem Betrachten des Bands seine Befriedigung ziehen könne, liege ein Lustmord vor. DE Keine Tötung auf Verlangen (FAZ: 23.04.2005 zu BGH 2 StR 310/04 - Kannibalen von Rotenburg)
Tod einer Person grundsätzlich gilt die gesetzliche Erbfolge Ordnungsprinzip Stammesprinzip Repräsentationsprinzip außer die gesetzliche Erbfolge wird durch den letzten Willen eines Menschen (Testament) verändert
Ordnungen Mama Eltern Papa Erben der 2. Ordnung Erblasser Schwester Erben der 1. Ordnung Kind 1 Kind 2 Kind 3
Mama Eltern Papa Erben der 2. Ordnung Erblasser Schwester Erben der 1. Ordnung Kind 1 Kind 2 Kind 3
Erblasser Stammesprinzip auch schon verstorben Repräsentation Kind 1 Kind 2 Kind 3 Kind 1 Kind 2
Eigenhändiges Testament Drei Zeugen Testament Testament Notarielles Testament Gemeinschaftliches Testament
I. Eigenhändiges Testament II. notarielles Testament
III. das drei Zeugentestament bedarf für seine Wirksamkeit: Testierfähigkeit der Erblasser Erblasser in Todesgefahr Bürgermeister / Notar nicht erreichbar Erklärung vor drei Zeugen
III. Gemeinschaftliches Testament 1. Variante 2. Variante die Lebenspartner errichten zusammen ein Testament und setzten sich je als Vorerben und eine weitere Person (das Kind) als Nacherben ein. Dieser erbt erst, wenn der Vorerbe verstorben ist. als Vorerben mit Verfügungsgewalt über die Erbmasse lediglich als Verwalter ohne Verfügungsgewalt Nacherbe Nacherbe
Ein Testament kann beinhalten: Erbeinsetzung Teilungsanordnung (Grundstück) Vermächtnis Auflage