Vernehmlassungsbericht zur Teilrevision der Statuten der Pensionskasse der Stadt Winterthur



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Transkript:

Vernehmlassungsbericht zur Teilrevision der Statuten der der Stadt Winterthur 1 Vorbemerkungen Die schweizerischen n sind aufgrund finanzieller, gesetzgeberischer, demographischer und sozialer Veränderungen einem starken Anpassungsdruck unterworfen. Diesen Entwicklungen muss sich auch die der Stadt Winterthur stellen und ihre Statuten und Strukturen anpassen. Die vorliegende Teilrevision ist ein Teil eines umfassenden Paketes. Sie klammert bewusst alle Massnahmen aus, welche sich mit der anstehenden rechtlichen Verselbstständigung sowie der finanziellen Sicherung und Sanierung der Kasse befassen (vgl. dazu auch Kapitel 6). Diese bilden Bestandteile einer kommenden separaten Vernehmlassung. 2 Ausgangslage Teilrevision Statuten Die der Stadt Winterthur ist eine unselbstständige öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung. Sie wird als Abteilung der Stadtverwaltung mit eigener Rechnung geführt. Die Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit sind die Statuten der. Diese werden vom Grossen Gemeinderat auf Antrag des Stadtrates erlassen. Statutenänderungen werden von der Verwaltungskommission dem Stadtrat beantragt. Der Stadtrat kann eine Statutenänderung selber beschliessen, sofern diese ausschliesslich mit Aenderungen von gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften bzw. mit Leistungsanpassungen bei den übrigen Sozialversicherungen begründet sind und keine Beitragserhöhung erfordern. Ansonsten muss der Grosse Gemeinderat über eine Aenderung der Statuten beschliessen. Die letzte umfassende Revision der Statuten wurde vom Grossen Gemeinderat am 23. Februar 1998 beschlossen (Inkrafttreten per 1.1.1999). Im Zentrum stand damals die Umstellung vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat. Kleinere Statutenanpassungen erfolgten in den Jahren 2000, 2004 und 2007; diese wurden allein vom Stadtrat aufgrund von Anpassungen an das übergeordnete Recht genehmigt. Eine umfassende Teilrevision der Statuten ist v.a. aus folgenden Gründen nötig: Seit der Umstellung vom Leistungs- zum Beitragsprimat im Jahre 1999 wurden die Statuten nur punktuell angepasst. Dabei wurden nicht alle Gesetzesanpassungen konsequent umgesetzt und die Aufsichtsbehörde hat verschiedene Bemerkungen/Beanstandungen angebracht. Zudem sind verschiedene Artikel nicht (mehr) griffig und klar, was sich erschwerend auf die Verwaltungsarbeit auswirkt. 3 Projektauftrag Basierend auf obiger Ausgangslage hat der Stadtrat eine Projektgruppe mit der Teilrevision der Statuten der sowie anschliessend der auf den Statuten beruhenden Reglemente und Dokumente beauftragt. Dabei hat er sich für einen Mittelweg zwischen einer minimalen (nur zwingend notwendige Anpassungen) und einer umfassenden Anpassung (grundlegende Anpassung der Finanzierungs- und Leistungsstruktur, rechtliche Verselbstständigung der Kasse) entschieden, d.h. für alle zwingenden / notwendigen / Vernehmlassungsbericht zur Teilrevision der Statuten der Seite 1 von 6

wünschenswerten Anpassungen sowie die Nachführung der bisherigen Statuten im Hinblick auf Verständlichkeit und Aktualität. Mit der Durchführung des Projektauftrages hat der Stadtrat eine Projektgruppe beauftragt, bestehend aus Schwarzenbach Eva, Personalchefin, Projektleitung Steiner-Pulimeno Rudolf, Geschäftsleiter, Projektleitung Pöhland Martin, Finanzamt Köchli Martin (Vertreter Polizeibeamtenverein) Serra Jorge (Vertreter VPOD) Tanner Susanne (Vertreterin Personalverband Stadt Winterthur) unter Beizug von Dr. iur. Armin Braun als externer Projektexperte. Der Projektauftrag weist zudem auf eine (damals noch) pendente Teilrevision des BVG (Zwang zur rechtlichen Verselbstständigung von öffentlich-rechtlichen Kassen sowie Regelungen zu deren Ausfinanzierung) sowie auf zusammenhängende Projekte (Sanierungsmassnahmen, Teilliquidationsreglement) hin, welche das Projekt beeinflussen können. 4 Die wichtigsten Änderungen Die Statutenteilrevision sieht rund 50 Änderungen und Anpassungen vor. Viele davon dienen v.a. der Präzisierung und sollen dadurch insbesondere die Leistungssprechung klären und vereinfachen. In der Beilage "synoptische Darstellung der Teilrevision" werden alle Anpassungen und Änderungen dem bisherigen Text gegenübergestellt und kommentiert. Im Folgenden sind nur diejenigen Änderungen aufgeführt, welche von grösserer Bedeutung sind. 4.1 Leistungen (Alter, Invalidität, Tod) 4.1.1 Alter: Rentenalter Das BVG erlaubt ein frühestmögliches Rücktrittsalter von 58 Jahren. Die meisten n haben diese Möglichkeit übernommen. Die revidierten Statuten sehen deshalb ein flexibles Rentenalter zwischen 58 und 65 vor (bisher 60 65). 4.1.2 Alter: Kapitalabfindung (Höhe und Anmeldefrist) Bisher darf bei der Pensionierung höchstens 1/3 des vorhandenen Sparguthabens als Kapital bezogen werden. Der Betrag wird zusätzlich um Vorbezüge für Wohneigentum, Auszahlungen infolge Scheidung sowie die Summe der selbstfinanzierten AHV-Ersatzrenten vermindert. Eine solche Regelung ist im Vergleich mit anderen (öffentlich-rechtlichen) sehr restriktiv. Neu soll deshalb ½ des vorhandenen Sparguthabens als Kapital bezogen werden können, wobei Vorbezüge für Wohneigentum nach wie vor bei der Kapitalabfindung angerechnet werden; auf die Anrechnung von Auszahlungen infolge Scheidung soll jedoch verzichtet werden. Zudem soll die Anmeldefrist für die Kapitalabfindung von bisher 12 auf neu 6 Monate verkürzt werden. Vernehmlassungsbericht zur Teilrevision der Statuten der Seite 2 von 6

4.1.3 Alter: Höhe Rentenanspruch Alters-Kinderrente Aufgrund der gültigen Statuten beträgt der Rentenanspruch eines Altersrentners/einer Altersrentnerin für jedes Kind 20% der Altersrente. Diese Leistung ist im Vergleich mit anderen öffentlich-rechtlichen n äussert hoch (PK Stadt Zürich: 10% der Altersrente; BVK: minimale Kinderrente gemäss BVG). Neu soll der Rentenanspruch deshalb noch für jedes Kind 10% der Altersrente betragen. 4.1.4 Todesfall: Voraussetzungen für Anspruch auf Partnerrente Neben der Ehegattenrente gewährt die auch eine Rente an Partner/innen von verstorbenen versicherten Personen. Für den Anspruch auf eine Partnerrente mussten bisher relativ restriktive Bedingungen erfüllt werden. Neu werden die Bedingungen für den Anspruch auf eine Partnerrente an diejenigen für den Anspruch auf eine Ehegattenrente angepasst. Bisher mussten drei Kriterien kumulativ erfüllt sein (überlebende Person hat Kind(er), Unterstützungsvertrag bzw. massgebliche Unterstützung liegt vor, 5 Jahre Wohngemeinschaft). Neu besteht ein Anspruch, wenn gemeinsame Kinder da sind oder wenn ein Unterstützungsvertrag vorhanden bzw. eine massgebliche Unterstützung gegeben ist, die überlebende Person das 45. Alterjahr vollendet und die Wohngemeinschaft 5 Jahre bestanden hat. 4.1.5 Todesfall: Begünstigtenreihenfolge Kapitalabfindung Falls im Todesfall kein/e rentenberechtigte/r Ehegatte/in bzw. Partner/in existiert, wird i.d.r. ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das BVG gibt einen zwingenden Rahmen vor, an wen ein Todesfallkapital ausgerichtet werden kann. Die bisherige Regelung verletzt diesen Rahmen. Die Reihenfolge der anspruchsberechtigten Personen wird deshalb entsprechend angepasst, wobei der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verändert wird. Folgende Anspruchs-Reihenfolge gilt neu: der/die nicht rentenberechtigte Ehegatte/in, waisenrentenberechtigte Kinder, der/die nicht rentenberechtigte Lebenspartner/in, massgeblich unterstützte Personen, übrige Kinder. 4.1.6 Todesfall: Höhe des Todesfallkapitals Das Todesfallkapital entspricht grundsätzlich dem vorhandenen Sparkapital, wobei es mindestens 2, höchstens 3 jährliche versicherte Invalidenrenten beträgt. Das vorhandene Sparguthaben kann jedoch wesentlich höher sein als das durch den oberen Grenzbetrag beschränkte Todesfallkapital, was öfter von den anspruchsberechtigten Personen stark beanstandet wurde. Die Obergrenze wird deshalb von 3 auf 5 jährliche versicherte Invalidenrenten erhöht. 4.1.7 Invalidität: Grundlagen für den Rentenanspruch Bisher entsteht ein Rentenanspruch, wenn eine versicherte Person ihre bisherige Arbeit nicht mehr voll leisten kann (System der Berufsinvalidität). Dieses System erlaubt es Personen, welche noch erwerbsfähig sind, ohne zeitlichen Druck eine Umorientierung in einen anderen Beruf vorzunehmen. Die Berufsinvalidenrente zusammen mit der IV-Ersatzrente, welche ausbezahlt wird, falls bzw. solange die Eidg. IV (noch) keine Leistungen erbringt, verleitet aber auch Personen dazu, eine Umorientierung hinauszuzögern bzw. ganz auf eine Umorientierung zu verzichten und sich dank der relativ guten Leistungen der aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Vernehmlassungsbericht zur Teilrevision der Statuten der Seite 3 von 6

Dem gegenüber steht das System der Erwerbsinvalidität, wo bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs berücksichtigt wird, ob die betroffene Person ein Erwerbseinkommen in einer anderen Tätigkeit als im angestammten Beruf erzielen könnte. Der Invaliditätsgrad und damit die Invalidenrente richtet sich am mutmasslich entgangenen Erwerbseinkommen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus. Die Eidg. Invalidenversicherung, das BVG sowie praktisch alle privatrechtlichen n und ein grosser Anteil der öffentlichrechtlichen n bauen auf diesem System auf. Die möchte neu das System der Erwerbsinvalidität einführen, es jedoch weiterhin mit dem System der Berufsinvalidität ergänzen. Ein gemischtes System wird auch von der BVK sowie von der PK der Stadt Zürich angewandt. Für ältere Personen ist eine Umorientierung oftmals schwierig (mangelnde Flexibilität, schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt). Bei Personen, welche bei Beginn der Invalidität (d.h. nach 1 Jahr (max. 2 Jahren) Erwerbsunfähigkeit) das 53. Altersjahr erreicht haben, kommt weiterhin das System der Berufsinvalidität zum Zuge. Bei jüngeren Personen setzt nach Ablauf der Lohnfortzahlung (i.d.r. 1 Jahr, max. 2 Jahre) die Erwerbsinvalidenrente ein. d.h. bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades und des davon abhängenden Rentenanspruchs wird der mutmasslich entgangene Erwerbsausfall unter Berücksichtigung aller infrage kommenden Erwerbsmöglichkeiten berücksichtigt. Bei Personen, welche keine Rente oder nur eine Teilrente erhalten (also bei ganz oder teilweise erwerbsfähigen Personen), setzt nach Ablauf der Lohnfortzahlung und bei rechtzeitiger Anmeldung die Arbeitslosenversicherung nahtlos ein, falls die betroffene Person dort vermittlungsfähig ist. Weitere Anmerkungen Aus praktischen Gründen wird die für die Erwerbsinvalidität den durch die Eidg. IV festgelegten Invaliditätsgrad übernehmen. Bei Personen, welche bei Beginn der Invalidität weniger als 4 Jahre bei der versichert waren, soll generell nur das System der Erwerbsinvalidität angewandt werden. Neben den oben aufgeführten Anpassungen sieht die Teilrevision noch verschiedene kleinere Anpassungen hinsichtlich der Invalidenrente und der IV-Ersatzrente vor (vgl. Beilage). Heute deckt der Risikobeitrag von insgesamt 3% des versicherten Lohnes die durch Tod und hauptsächlich durch Invalidität entstehenden Kosten nicht mehr. Ein Systemwechsel wird zu einer Kosteneinsparung führen und die nicht durch Beiträge gedeckte Differenz vermindern. 4.2 Weitere Änderungen 4.2.1 Einlagen bei vorzeitiger Pensionierung Versicherte, welche vorzeitig in Pension gehen, müssen empfindliche Leistungseinbussen in Kauf nehmen. Ihnen soll die Möglichkeit geboten werden, die Leistungseinbusse vor der Pensionierung teilweise oder ganz einkaufen zu können. Vernehmlassungsbericht zur Teilrevision der Statuten der Seite 4 von 6

4.2.2 Verpfändung und Vorbezug Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann eine versicherte Person ihr Sparguthaben ganz oder teilweise für selbst bewohntes Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden. Die Statuten enthalten einige Bestimmungen, welche den Vorbezug bzw. die Verpfändung betreffen, zudem besteht noch ein Reglement zur Wohneigentumsförderung. Künftig soll in den Statuten auf das BVG verwiesen und auf ein separates Reglement verzichtet werden. Anstelle des Reglementes kann die ein entsprechendes Merkblatt erstellen. Einzig der Zeitpunkt, bis wann ein Vorbezug getätigt bzw. zurückbezahlt werden kann, wird in den Statuten geregelt. Die bisherige Regelung soll stark liberalisiert werden und die Frist auf 6 Monate vor der Pensionierung festgesetzt werden (analog zur BVK bzw. der PK der Stadt Zürich) 4.2.3 Leistungskürzungen (Überversicherung) Gemäss den heutigen Statuten kann die ihre Hinterlassenen- bzw. Invalidenleistungen kürzen, wenn ihre Leistungen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des entgangenen Bruttoverdienstes überschreiten. Um (stossende) Überversicherungen zu vermeiden, soll im anrechenbaren Einkommen neu auch das aktuelle Erwerbseinkommen und das erzielbare Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. 4.2.4 Entlassenenrente Bei der Entlassenenrente handelt es sich nicht um eine Leistung der beruflichen Vorsorge, sondern um eine vollständig vom Arbeitgebenden finanzierte Leistung. Die ist nur Zahlstelle. Gemäss der kantonalen Aufsichtsbehörde gehört die Entlassenenrente daher nicht in die Statuten der. 5 Kosten Zulasten der verursacht die Teilrevision insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Einer geringen Zunahme der Kosten aufgrund von Leistungsverbesserungen im Todesfall (Partnerrente, Todesfallkapital) werden Kosteneinsparungen bei den Invaliditätsleistungen sowie bei der Alters-Kinderrente gegenüber stehen. Für die Arbeitgebenden ist die Teilrevision kostenneutral. 6 Verselbstständigung der / Massnahmen zur finanziellen Sicherung und Sanierung Der Bundesrat hat vor kurzem die Inkraftsetzung einer Teilrevision des BVG (Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften) beschlossen. Ziel der Reform ist die finanzielle Sicherung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Zudem müssen die Einrichtungen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbstständigt werden, wobei die öffentlichrechtliche Körperschaft (d.h. die Stadt Winterthur) entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung erlassen darf. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen muss bis Ende 2013 erfolgen. Die Umsetzung wird zu weiteren Anpassungen bei den Statuten führen. Diese bilden jedoch nicht Bestandteil dieser Vernehmlassung. Vernehmlassungsbericht zur Teilrevision der Statuten der Seite 5 von 6

Aufgrund der finanziellen Lage der (Unterdeckung) hat die Verwaltungskommission der eine Arbeitsgruppe beauftragt, Massnahmen zur finanziellen Sicherung und Sanierung der zu prüfen. Die Arbeitsgruppe hat in einem Bericht im Sinne einer Auslegeordnung verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, welche anschliessend zu Massnahmenpaketen zusammengefasst wurden. Für die entsprechenden Massnahmen, welche z.t. auch zu einer Anpassung der Statuten führen können, wird entweder eine separate Vernehmlassung durchgeführt oder dieselbe mit der Vernehmlassung zur Verselbstständigung der kombiniert. 7 Weiteres Vorgehen Der Stadtrat wird die vorliegende Vernehmlassung detailliert auswerten. Basierend darauf wird er dem Grossen Gemeinderat Antrag auf Änderung der Statuten der stellen. Weitere Dokumente zum Vernehmlassungsbericht: - Synoptische Darstellung der Teilrevision der Statuten - Fragebogen zur Teilrevision der Statuten Vernehmlassungsbericht zur Teilrevision der Statuten der Seite 6 von 6