Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)



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Transkript:

Gerd Steiner Fachbereich Familie und Jugend Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Wesentliche Neuerungen / Änderungen Folie 1

Übersicht: Information der Eltern über Unterstützungsangebote Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz, Stärkung durch Familienhebammen Einbeziehung von Berufsgeheimnisträgern, Übermittlung von Informationen Weitere Qualifizierung des Schutzauftrages Datenübermittlung bei Zuständigkeitswechsel Einbeziehung von Institutionen/Personen außerhalb der Jugendhilfe Folie 2

Übersicht: Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz Sicherstellung ortsnaher Beratung und Unterstützung bei Pflegeverhältnissen Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen auch von neben- und ehrenamtlich Tätigen Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung Regelung der Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel Folie 3

BKiSchG Artikel 1 KKG Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Erziehungsverantwortung durch Information, Beratung und Hilfen. 1 (4) Information über Unterstützungsangebote durch persönliches Gespräch Hausbesuch. 2 (2) Aufbau von Netzwerkstrukturen im Bereich Früher Hilfen. 3 Folie 4

BKiSchG Artikel 1 KKG Verstärkung der Netzwerke zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen. 3 (4) Einbeziehung der Berufsgeheimnisträger wie Ärztinnen/Ärzte, Hebammen, Angehörige anderer Heilberufe, Psychologinnen/Psychologen, Fachkräfte von Beratungsstellen, Sozialarb./Sozialpäd., Lehrerinnen/Lehrer bei Kindeswohlgefährdung. 4 Folie 5

BKiSchG Artikel 1 KKG Berufsgeheimnisträger sollen bei Kindeswohlgefährdung mit den Kindern und Jugendlichen und deren Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken. Bei weiterer Gefährdung sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren. 4 (1,3) Anspruch der Berufsgeheimnisträger auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung. 4 (2) Folie 6

BKiSchG Artikel 1 KKG Finanzierung: Bundesinitiative: 2012: 30 MiO 2013: 45 MiO 2014/15: 51 MiO (jährlich) Nach Ablauf der Befristung: Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und zur psychosozialen Unterstützung von Familien: 51 MiO jährlich dauerhaft Folie 7

BKiSchG Artikel 2 SGB VIII Beratung von Kindern und Jugendlichen als Anspruchsleistung. 8 SGB VIII Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und des Kindes / des Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung, Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks vom Kind und seiner persönlichen Umgebung (sofern nach fachlicher Einschätzung erforderlich). 8a (1) Folie 8

BKiSchG Artikel 2 SGB VIII Vereinbarungen mit Trägern und Einrichtungen: Einschätzung der Gefährdung, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, Festlegung der Kriterien für die Qualifikation, Hinwirkungsgebot auf Inanspruchnahme von Hilfen. 8a (4) Informationsweitergabe an andere Jugendämter zur Wahrung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. 8a (5) Folie 9

BKiSchG Artikel 2 SGB VIII Anspruch von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen auf Fachberatung gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall. 8b (1) Beratung zur Entwicklung von Handlungsleitlinien in Einrichtungen durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe. 8b (2) Folie 10

BKiSchG Artikel 2 SGB VIII Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Beziehungen angeboten werden. 16 (3) Sicherstellung der ortsnahen Beratung und Unterstützung bei Pflegeverhältnissen außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers unter Berücksichtigung der Erstattung der aufgewendeten Kosten. 37 (2) Folie 11

BKiSchG Artikel 2 SGB VIII Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, müssen u.a. gewährleisten, dass sie zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen geeignete Verfahren zur Beteiligung dieser und Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten haben. 45 (2) In den vorzulegenden Konzeptionen der Einrichtungen sind Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und sicherung sowie die Eignung des Personals nachzuweisen. 45 (3) Folie 12

BKiSchG Artikel 2 SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Haupt- u. ehrenamtliche - bei öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe - erweitertes Führungszeugnis. 72a (1 ff.) Aufstellung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität. Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe. 79 / 79a Klarere Vorgaben bei Zuständigkeitswechsel 86c Folie 13

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 14