Verein Zur ich Film Fe stival Supporter s Statu ten
Inhaltsübersicht Teil I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz Artikel 2 Zweck Teil II Mitgliedschaft Artikel 3 Ordentliche Mitglieder Artikel 4 Aufnahme von Mitgliedern Artikel 5 Ehrenmitglieder Artikel 6 Austritt Artikel 7 Ausschluss Teil III Organisation Artikel 8 Ordentliche Vereinsversammlung Artikel 9 Ausserordentliche Vereinsversammlung Artikel 10 Stimmrecht Artikel 11 Vorstand Artikel 12 Patronatskomitee Artikel 13 Revisionsstelle Teil IV Finanzen Artikel 14 Mitgliederbeitrag und Spenden Teil V Änderung der Statuten und Auflösung Artikel 15 Änderung der Statuten Artikel 16 Auflösung Artikel 17 Vermögen 2
Teil I Allgemeine Bestimmungen Ar ti kel 1 Nam e un d Si tz Unter dem Namen "Verein Zurich Film Festival Supporters" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in der Stadt Zürich. Ar ti kel 2 Zw eck Zweck des Vereins ist die Förderung des Zurich Film Festival und des Filmschaffens, insbesondere von Filmen, die im Wettbewerb des Zurich Film Festival gezeigt werden. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Teil II Mitgliedschaft Ar ti kel 3 Orden tl ic he M itg lied er Jede natürliche oder juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Ar ti kel 4 Au fn ah me vo n Mitgl ied ern Anträge auf Mitgliedschaft können jederzeit schriftlich an den Präsident oder die Präsidentin gerichtet werden. Der Vorstand beschliesst an der nächsten auf die Anmeldung folgenden Sitzung über die Aufnahme. Ar ti kel 5 Ehre n mi tgl iede r Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Ar ti kel 6 Aus tr itt Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsident oder die Präsidentin den Austritt aus dem Verein erklären. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Ar ti kel 7 Aussc hluss Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins offensichtlich zuwiderhandelt oder den Mitgliedschaftsbeitrag trotz erfolgloser Mahnung nicht bezahlt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Teil III Organisation Ar ti kel 8 Orden tl ic he M itg lied erv ers am ml ung Die Versammlung der Vereinsmitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal pro Jahr statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin, oder in deren Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. 3
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes;. die Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung;. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren;. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;. die Beschlussfassung über sämtliche Geschäfte, die nicht an den Vorstand delegiert wurden oder die vom Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet werden;. die Änderung der Statuen. Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes jederzeit, mit oder ohne Grundangabe, abwählen. Ar ti kel 9 Ausse rord en tl ic he M itg lied erv ers am ml ung Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder wird vom Vorstand ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. ohne Verzug eine Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung. Ar ti kel 10 Stim mr ech t An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Die Beschlussfassung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder wirksam. Ar ti kel 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, welche für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Der Vorstand fasst selber Beschluss über seine Konstituierung. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;. die Leitung und Vertretung des Vereins;. Information der Mitglieder über die Angelegenheiten des Vereins;. die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder;. Berichterstattung an die Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Ein Beschluss ist wirksam, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ein Beschluss kann auf dem Zirkularweg gefasst werden, falls dieser einstimmig ist. Bei allfälligen Interessenkonflikten tritt das betroffene Mitglieder des Vorstandes in den Ausstand. 4
Ar ti kel 12 Patro n atsk o mi te e Der Vorstand kann ein Patronatskomitee bezeichnen. Das Patronatskomitee steht dem Vorstand für besondere Veranstaltungen beratend zur Seite. Ar ti kel 13 Rev isionss tel le Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Rechnungsrevisoren, die von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden. Sie hat die vom Vorstand geführte Jahresrechnung zu prüfen und berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Sie empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Teil IV Finanzen Ar ti kel 14 Mitgli ederb ei tr ag u nd Sp ende n Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 100.- Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf die Zahlung des Mitgliederbeitrages. Der Verein finanziert sich im Übrigen durch Spenden. Teil V Änderung der Statuten und Auflösung Ar ti kel 15 Änd eru ng der S tatu te n Die Änderung der Statuten erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ar ti kel 16 Au fl ösung Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses einer Mehrheit von vier Fünftel aller ordentlichen Mitglieder. Ar ti kel 17 Verm öge n Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen Zürich, 25. Juni 2007 5