Regionalprogramme. 1. Seminarreihe Zwischenbilanz zum 1. NGP. Barbara Goby

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Regionalprogramme 1. Seminarreihe Zwischenbilanz zum 1. NGP Barbara Goby

Ein Instrument wasserwirtschaftlicher Planung 2

Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers (einzugsgebietsbezogen!) Wasserwirtschaft = Summe menschlicher Eingriffe in den Wasserhaushalt durch: Nutzung Belastung Abwehr der Gewässer 3

Zusammenfassung und Koordinierung aller wawi Planungsfragen im Lande Überwachung der wawi Entwicklung vorausschauende wawi Planung Wasserbuch Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- u Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördliche Verfahren als Partei 55 Abs 2 WRG Schaffung von Grundlagen für regionale Umsetzungs- VOs -> Regionalprogramme! 4 Wahrnehmung wawi Interessen gg anderen Planungsträgern

- 55c WRG Generelle Planungen zur Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen für die Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe 3 - abstrakte Maßnahmenkataloge - 55 e WRG - konkrete Maßnahmenprogramme - 55 f WRG VO des BMLFUW 21a 33d (1) u (2), 33f (4) (6) WRG 55g (1) Z 1 WRG VO des LH / BMLFUW 5 Wasserrechtsbehörden

f 30a WRG Umweltziele für Oberflächengewässer (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass unbeschadet 104a eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und unbeschadet der 30e und 30f bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen 6 Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

Einstufung des ökologischen Zustandes Abweichung vom gewässertypspezifischen Referenzzustand Farbcode Bedeutung sehr gut minimal blau Referenzgewässer gut gering grün Zielzustand mäßig mäßig gelb Handlungsbedarf unbefriedigend stark orange Handlungsbedarf schlecht sehr stark rot Handlungsbedarf Guter ökologischer Zustand: Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten (Phytoplankton, Makrophyten und Phytobenthos, benthische wirbellose Fauna, Fischfauna) des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden 7 Oberflächengewässertyp einhergehen.

Einstufung des ökologischen Potentials gut und besser mäßig unbefriedigend schlecht Farbcode für künstliche Gewässer gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große rote und hellgraue Streifen Farbcode für erheblich veränderte Gewässer gleich große grüne und dunkelgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen Gutes ökologisches Potential: Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. 8

Einstufung des chemischen Zustandes Farbcode Bedeutung gut blau kein Handlungsbedarf nicht gut rot Handlungsbedarf Guter chemischer Zustand: Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den ph-wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. 9

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30c WRG Umweltziele für Grundwasser (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass unbeschadet 104a eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und unbeschadet der 30e und 30f bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet. 11

Striktere Umweltziele als in 30a u 30c 30d WRG Ziele für Schutzgebiete Z 1 Gebiete mit Trinkwasserentnahmen Z 2 nährstoffsensible Gebiete Z 3 Schutzgebiete für wirtschaftlich bedeutsame aquatische Arten Z 4 Badegewässer Z 5 Natura 2000 -Gebiete 12

Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist [ ] 13

* für bestimmte Oberflächen- oder * Grundwasserkörper oder * Teile derselben * Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete 14

Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke (lit a) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten (lit b) 55g (1) Z 1 WRG Beibehaltung eines bestimmten Zustandes (lit d) Gesichtspunkte bei der Handhabung bestimmter Bestimmungen des WRG (lit c) 15 Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen (lit e)

Regionalprogramme entsprechen den wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen gem 54 WRG, der mit Ablauf des 22.12.2012 außer Kraft trat Wawi Rahmenverfügungen wurden va erlassen: Im Interesse des Wasserkraftausbaues Im Interesse der Wasserversorgung (oft ivm 34 Abs 2 WRG) 16

Beispiel 1: Wawi Rahmenverfügung im Interesse des Wasserkraftausbaues lit a Widmungen für bestimmte wawi Zwecke lit e Anerkennung wawi Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am Oberen Inn erlassen wird, BGBl II 2000/399 * 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden Seitenbäche wird - unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr, der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes - der Wasserkraftnutzung gewidmet. * 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (bzw. gemäß der im österreichisch-schweizerischen Staatsvertrag vorgesehenen Regelung der Grenzkraftwerk Inn Gesellschaft m.b.h) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet ( 1) wird als rechtliches Interesse anerkannt. 17

Beispiel 2: Wawi Rahmenverfügung im Interesse der Wasserversorgung Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Feber 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erlassen wird, BGBl 1964/32 * 1. Das Grundwasservorkommen im Marchfeld ( 2) wird - unbeschadet bestehender Rechte - der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet. * 2. Das Widmungsgebiet umfaßt das Gebiet der Ortsgemeinden [ ] * 3. Bei der Handhabung der Bestimmungen der 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in diesem Gebiete ist maßgebend, daß der Widmungszweck ( 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem ist darauf zu achten, daß das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen (Wasserversorgung, Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz) zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden. * 4. Das Interesse des Wasserverbandes 18 Marchfeld am Schutz und an der Entwicklung des Widmungsgebietes wird im Sinne des 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches Interesse anerkannt. [ ]

*Wawi Rahmenverfügungen gelten nun als Regionalprogramme 145a Abs 5 WRG ( 54) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des 54 in Kraft stehende Verordnungen gelten als Verordnungen gemäß 55g Abs.1 Z 1. *Gesamtabfrage im RIS ansonsten negativ 19

*Kap 6.10.3 NGP: Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter zusätzlicher Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung *1. Teilschritt Erarbeitung von Kriterien(katalogen) im Jahr 2010 *2. Teilschritt Erarbeitung von Planungsgrundlagen für allfällige Rahmenplanungen oder Regionalprogramme bis spätestens 2012 20

In Regionalprogrammen können auf Basis der erarbeiteten Planungen nach Abwägung der verschiedenen Ansprüche für bestimmte Gewässerstrecken entsprechende Festlegungen getroffen werden. Für diese Planungsinstrumente müssen die Ausbauüberlegungen in einer den Anforderungen dieser Planungsinstrumente entsprechenden Konkretisierung vorliegen. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Planungsgrundlagen für weitere konkretere Planungsschritte sowie der Ergebnisse dieser Planungstätigkeit der Länder ist bis spätestens 2012 in einem Bericht darzustellen damit allfällige weitere Schritte, z.b. die Erarbeitung von Regionalprogrammen spätestens im Rahmen der Evaluierung bzw. Aktualisierung des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (2013) gesetzt werden können. (Auszug NGP, S 201) 21

Regionalprogramme als mögliches Instrument zur Festlegung von Freihaltestrecken 55g (1) Z 1 lit d Beibehaltung eines bestimmten Zustandes 22

Standorte in Natura2000-Gebieten, Nationalparks, Sonderschutzgebieten, oder Standorte an Gewässern mit gutem oder sehr gutem Zustand gemäß NGP geplant oder in Genehmigungsverfahren Stand Dezember 2011 In Bau oder kürzlich in Betrieb genommen 23

Stand Dezember 2011 * 218 Wasserkraftwerke als in Planung befindlich erhoben * 93 weitere Kraftwerksprojeke derzeit in Bau oder seit kurzem in Betrieb * Insgesamt 52% (!!!) aller Projekte in sensiblen Gebieten * Auf Gewässerstrecken, an denen laut NGP bis zum Jahr 2015 Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie vorgesehen sind, entfallen 42 Wasserkraftwerke (19 %) 24

Gewässerabschnitte im sehr guten Zustand Gewässer, an denen Revitalisierungspr ojekte durchgeführt wurden große zusammenhängende, morphologisch weitgehend intakte Fließstrecken Gewässerabschnitte, die Teile eines Natura 2000 Gebietes mit Schutzgut Fische sind Laichstrecken mit geeigneten Laichplätzen für seltene/gefährdete Fischarten Seeausrinne oder zurinne (oft Laichaktivität!) 25 Migrationskorridore

1. Entsprechendes Datenmaterial als Planungsgrundlage (zb Vorkommen und Bestand der geschützten Natura 2000- Arten; Gewässerzustandausweisungen) 2. Identifizierung der schützenswerten Gewässerabschnitte 1. Zunächst eventuell Fokus auf jene ökologisch sehr wertvollen Gewässerabschnitte, die jedoch nicht im energiewirtschaftlichen Brennpunkt stehen 2. Ökologische Kriterien des Wasserkatalogs aufgreifen (Natürlichkeit; Seltenheit; ökologische Schlüsselfunktion; räumliche Ausdehnung der negativen Wirkung) 3. Methode: ExpertInneninterviews; Runder Tisch 3. Abstimmung und Einigung mit den relevanten Stakeholdern von Energiewirtschaft, Politik u Umweltschutz 26

Mag. a Barbara Goby Umweltdachverband Strozzigasse 10/7-9, 1080 Wien T: + 43 (0)1 401 13-32 E: barbara.goby@umweltdachverband.at 27