151 Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung (Bs1) 36 Punkte

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Transkript:

Abrechnung von Besuchen, Zuschlägen und Wegegeld Für das Aufsuchen (Besuchen) von Patienten stehen seit dem 01.04.2013 nachstehende Gebühren positionen zur Verfügung. Neben den Besuchen sind ggf. Zuschläge für das Aufsuchen von pflegebedürftigen und behinderten Menschen abrechenbar und entsprechendes Wegegeld. Letzteres führt in den Praxen nach unseren Erfahrungen bei der Abrechnung häufig zu Fehlern. Um Ihnen die Dokumentation und Abrechnung von Besuchsleistungen zu erleichtern, haben wir den anliegenden Dokumentationsbogen entworfen, der Ihnen als Kopiervorlage dienen soll bzw. auch auf unserer Homepage unter Formulare Download zur Verfügung steht. Wir empfehlen das Ausfüllen des Bogens bei jedem besuchten Patienten. Die Verwendung ist freiwillig. Besuche Als Besuch gilt der Weggang des Zahnarztes aus seinen Praxisräumen oder aus seiner Wohnung zum Zweck des Aufsuchens des Patienten an dessen Aufenthaltsort (Wohnung, Altenheim usw.). Der Besuch muss vom Patienten (oder dessen Angehörigen, Pflegepersonal, Betreuer) angefordert oder bei Folgebesuchen vom Zahnarzt mit dem Patienten vorher vereinbart worden sein. Das Aufsuchen einer regelmäßigen Arbeitsstelle (z. B. geplante Vorsorge Reihenuntersuchungen in Altenheimen) ist kein Besuch und kann daher nicht nach Nr. 151 berechnet werden. Der Zahnarzt kann grundsätzlich Besuche auch außerhalb seines üblichen Praxisbereiches durchführen, wenn er seiner Präsenzpflicht am Vertragszahnarztsitz nachkommt. 151 Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung (Bs1) 36 Punkte 1. Neben der Leistung nach Nr. 151 ist die Leistung nach Nr. 153 nicht abrechnungsfähig. 2. Die Nr. 151 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. 3. Die Geb. Pos. 01, 01k und Ä1 sind nicht zusätzlich abrechenbar. 152 Besuch eines weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung (Bs2) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151 - einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung 34 Punkte 1. Neben der Leistung nach Nr. 152 ist die Leistung nach Nr. 153 nicht abrechnungsfähig. KZV Schleswig Holstein 23.10.2017 Seite 1 von 5

2. Die Nr. 152 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. 3. Die Geb. Pos. 01, 01k und Ä1 sind nicht zusätzlich abrechenbar. Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zentrale Bereiche eines Hauses oder einer Wohnung (z. B. Wohnzimmer, Esszimmer, Küche) gemeinschaftlich genutzt werden. Neben der Familie kann somit auch eine Wohngemeinschaft als häusliche Gemeinschaft gelten. Der Begriff Einrichtung gilt für Alten und Pflegeheime und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderung. 153 Besuch eines Versicherten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheim) zu vorher (Bs3) vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit des Vertragszahnarztes auf der Pflegestation 14 Punkte 1. Die Leistung nach Nr. 153 ist neben den Leistungen nach den Nrn. 151 oder 152 nicht abrechnungsfähig. 2. Neben der Leistung nach Nr. 153 sind die Zuschläge nach den Nrn. 161b bis 161f nicht abrechnungsfähig. 3. Die Nr. 153 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. Diese Gebühr gilt für den Besuch eines Patienten in einer Einrichtung, sofern der Zahnarzt regelmäßig in der Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten tätig ist. Entscheidend ist daher, dass der Besuch des Patienten im Sinne eines Routinebesuchs vereinbart wurde bzw. sich während eines solchen ergeben hat. Zuschläge für Besuche BEMA Nr. 161a (ZBs1a) 161b (ZBs1b) 161c (ZBs1c) Beschreibung Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche nach den Nrn. 151 oder 153 Zuschlag für Mo. Fr. zwischen 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche nach Nr. 151 Zuschlag für Mo. Fr. zwischen 22 bis 6 Uhr durchgeführte Besuche nach Nr. 151 Punkt e 18 29 50 161d Zuschlag für an Samstagen, Sonn oder Feiertagen zwischen 8 bis 20 Uhr 38 KZV Schleswig Holstein 23.10.2017 Seite 2 von 5

(ZBs1d) durchgeführte Besuche nach Nr. 151 161e (ZBs1e) 161f (ZBs1f) Zuschlag für an Samstagen, Sonn oder Feiertagen zwischen 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche nach Nr. 151 Zuschlag für an Samstagen, Sonn oder Feiertagen zwischen 22 bis 6 Uhr durchgeführte Besuche nach Nr. 151 67 88 Für jeden weiteren besuchten Patienten (Geb. Pos. 152) in derselben häuslichen Gemeinschaft bzw. Einrichtung erfolgen die Zuschläge entsprechend 162a 162f. Zuschläge gemäß 87 Abs. 2i SGB V: Geb. Pos. 171a/b Besuch zur Behandlung von Versicherten, die: einer Pflegestufe nach 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten oder dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz nach 45a SGB XI eingeschränkt sind und die Zahnarztpraxis aufgrund dessen nicht oder nur mit einem hohen Aufwand aufsuchen können. Pflegestufen: Zuordnung der Pflegestufen nach 15 Abs. 1 SGB XI für pflegebedürftige Personen: Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) Eingliederungshilfe: Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten Menschen, die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 SGB IX aufweisen oder hiervon bedroht sind. Eingeschränkte Alltagskompetenz: Eingeschränkte Alltagskompetenz nach 45a SGB XI umfasst bestimmte, in 45a Abs. 2 SGB XI aufgelistete Schädigungen und Funktionsstörungen (z. B. Weglauftendenz, Verkennen von Alltags situationen, Unfähigkeit zur Tagesablaufplanung, ausgeprägte Labilität oder unkontrollierte Emotionalität) infolge demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen, und zwar auch, soweit die betroffenen KZV Schleswig Holstein 23.10.2017 Seite 3 von 5

Menschen einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sog. Pflegestufe 0 ). Wegegeld 8 Entschädigung Abs. 2 und 3 GOZ Radius bei Tag (8 20 Uhr) Bema Nr. Betrag/EUR bei Tag bei Nacht (20 8 Uhr) Bema Nr. bis zu 2 km 7810 4,30 7811 8,60 mehr als 2 bis zu 5 km 7820 8,00 7821 12,30 mehr als 5 bis zu 10 km 7830 12,30 7831 18,40 mehr als 10 bis zu 25 km 7840 18,40 7841 30,70 Betrag/EUR bei Nacht Abrechnungsbestimmungen: Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach dem Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle. Besucht der Zahnarzt mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung, so darf er das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen. Fazit: Pro Patient erfolgt die Angabe der Gebührenposition für den entsprechenden Radius sowie die Anzahl der mit diesem Besuch aufgesuchten Patienten. KZV Schleswig Holstein 23.10.2017 Seite 4 von 5

Wegegeld anteilig berechnen Das Wegegeld wird ab 01.04.2013 in Höhe der GOZ berechnet ( 8 Abs. 2 Satz 4, 8 Abs. 3 Satz 3) Beispiel: Besuch von 5 Patienten in demselben Pflegeheim, 4 km Entfernung: 3 Patienten gesetzlich versichert und 2 Privatpatienten: je 1/5 über die jeweiligen gesetzlichen Kostenträger (KZV S H) je 1/5 über den Patienten Bema Pos. 7820 Bemerkung: 5 1/5 von 8,00 = 1,60 Abrechnungsbeispiele: Regelmäßiger Besuch von drei Patienten im Pflegeheim (3 x Pflegestufe I), 4,5 km entfernt, Montag 13:00 Uhr: Behandlung: Patient 1 + 2: Patient 3: 01 Befund, Zahnstein entfernen 01 Befund 1. Patient: 153 + 171a + 7820 Bemerkung: 3 (1/3 von 8,00 ) 1 x 01, 1 x 107 2. Patient: 153 + 171b + 7820 Bemerkung: 3 (1/3 von 8,00 ) 1 x 01, 1 x 107 3. Patient: 153 + 171b + 7820 Bemerkung: 3 (1/3 von 8,00 ) 1 x 01 KZV Schleswig Holstein 23.10.2017 Seite 5 von 5