Modell für die Lohnberechnung von landw. Lehrverhältnissen



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Transkript:

Entwurf 19.3.2008 Version Vernehmlassung Modell für die Lohnberechnung von landw. Lehrverhältnissen 1. Einleitung Mit der Einführung des en Lehrmodells stellt sich hauptsächlich wegen den vermehrten Schulbesuchen die Frage nach der Berechnung des Lohnes. Grundsätzlich muss festgehen werden, dass es sich bei allen 3 Lehrjahren um Anstellungsverhältnisse handelt, bei denen zusätzliche, gemäss OR bezahlte, Abwesenheiten vom Betrieb für die Berufsfachschule, die überbetrieblichen Kurse und die Prüfungen gewährt werden. Vor allem die Höhe der Absenzen im dritten Lehrjahr führt zu Unsicherheiten, was diesen Grundsatz anbetrifft. Ebenfalls zu Unsicherheiten führt der so genannte Naturallohn. Der Naturallohn stellt im Prinzip lediglich eine Möglichkeit dar, dem Lernenden einen Teil seines Lohnes in Naturalien auszubezahlen. Um Missverständnissen zu diesem Thema vorzubeugen muss man davon absehen, den Bruttolohn in Bar- und Naturallohn aufzuteilen. Es gibt in Zukunft einen Bruttolohn, welchen der Lernende zu Gute hat. Die vom Lehrbetrieb erbrachten Leistungen werden vom Bruttolohn in Abzug gebracht. Der Restbetrag wird in Geld ausbezahlt. Es gilt zu beachten, dass die Leistung Unterkunft (Logis) für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses abgezogen werden kann, auch wenn der Lernende nicht jede Nacht auf dem Betrieb des Lehrmeisters übernachtet. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn der Lernende während dem ganzen Lehrverhältnis nicht auf dem Betrieb lebt und dies auch dementsprechend vertraglich geregelt ist oder die Logis, während der Abwesenheit der/des Lernenden anderweitig benutzt wird. Die Höhe des ausbezahlten Lohnes pro Monat richtet sich nach der erbrachten und bezogenen Naturalleistung der/des Lernenden auf dem Betrieb und nach dem Fortschritt des beruflichen Könnens der/des Lernenden. Der Anteil der Schule an der Arbeitszeit (Abwesenheit vom Betrieb) wird in den folgenden Berechnungen berücksichtigt. Neben der Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Punkte darf man die Ansprüche der/des Lernenden aber nicht vergessen. Ein zu tiefer Lohn im dritten Lehrjahr ist nicht motivierend und keine Werbung für den Beruf Landwirt. 2. Arbeitszeit pro Lehrjahr Grundlagen / Annahmen* - 55 h / Woche, 1.5 Freitage pro Arbeitswoche - 5 Wochen Ferien / nach Alter 20 Jahre: 4 Wochen - Ausbildungsmodell 360 / 360 / 880 Die/der Lernende arbeitet damit im dritten Lehrjahr effektiv weniger als in den beiden ersten Lehrjahren. * Diese Zahlen werden dem Lohnmodell zu Grunde gelegt. Die konkreten Zahlen ergeben sich aus den Bestimmungen des kantonalen NAV s. Tage pro Jahr - Freitage Arbeitstage brutto - Ferien - Schultage - ük 365 365 78.5 78.5 286.5 286.5 27.5 27.5 40 40 4 4 365 78.5 286.5 27.5 98 0 Arbeitstage netto / Jahr 215 215 161

Arbeitstage/Jahr 250 229 215 229 215 200 150 100 50 161 0 3. Stundenlohn: Die/der Lernende soll für seine Arbeit mit jedem Lehrjahr einen höheren Stundenlohn für effektiv geleistete Arbeit bekommen: Als Grundlage für die Berechnung des Stundenlohnes wird der bestehende Lehrlingslohn genommen. Diesen Teilen wir durch die effektive Arbeitszeit im jetzigen System: Lohn je Stunde Arbeitstage Std/Tag Jahreslohn Monatslohn 6.50 min. x 229 x 10.0 = 14880.- / 12 = 1240.- 7.28 max. x 229 x 10.0 = 16680.- / 12 = 1390.- 7.02 min. x 229 x 10.0 = 16080.- / 12 = 1340.- 7.81 max. x 229 x 10.0 = 17880.- / 12 = 1490.- Aufgrund des Aufwandes für die Lehrbetriebe schlägt die OdA AgriAliForm vor, die Löhne für das erste Lehrjahr leicht zu senken: : Vorschlag auf Grund der bestehenden Ausbildung 6.- bis 7.- / h : Vorschlag auf Grund der bestehenden Ausbildung 7.- bis 8.- / h : Vorschlag auf Grund verwandter Berufe 8.- bis 9.- / h Als Vergleichsgrösse der Minimal-Lohn einer ungelernten Arbeitskraft aus den EU+8Staaten, ebenfalls berechnet auf die effektiven Arbeitsstunden: 3'050.-- / Monat für 12 Monate = 36'600.-- : 2645 Std = 13.85/ h

Stundenlohn 10.00 9.00 8.00 9.00 7.00 7.81 8.00 8.00 6.00 7.28 7.00 7.00 5.00 6.50 6.00 7.02 Stundenlohn Stundenlohn 4.00 3.00 2.00 1.00 0.00 4. Lohn pro Lehrjahr Der Verdienst pro Lehrjahr ergibt sich aus dem Stundenlohn mal die geleistete Arbeitszeit Lohn je Stunde Arbeitstage Std/Tag Jahreslohn Monatslohn 6.00 min. x 215 x 10.0 = 12900.- / 12 = 1075.- 7.00 max. x 215 x 10.0 = 15050.- / 12 = 1254.- 7.00 min. x 215 x 10.0 = 15050.- / 12 = 1254.- 8.00 max. x 215 x 10.0 = 17200.- / 12 = 1433.- 8.00 min. x 161 x 10.0 = 12880.- / 12 = 1073.- 9.00 max. x 161 x 10.0 = 14490.- / 12 = 1208.-

Jahreslohn 20'000 18'000 16'680 16'080 17'880 17'200 16'000 14'880 15'050 15'050 14'490 14'000 12'900 12'880 12'000 10'000 Jahreslohn Jahreslohn 8'000 6'000 4'000 2'000 0 Monatslohn 1'600 1'490 1'400 1'390 1'340 1'433 1'200 1'240 1'254 1'254 1'208 1'075 1'073 1'000 800 Monatslohn Monatslohn 600 400 200 0 5. Festlegung eines Monatslohnes Bei der Berechnung des Lohnes wurde die gesamte Leistung eines Lernenden pro Jahr ermittelt und dann gleichmässig auf die 12 Monate verteilt. Damit wird die Vorgabe des OR erfüllt. Gemäss OR Art. 345a Abs.2 ist der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule, der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich ist. Fazit: Wir können bei der Berechnung des Jahreslohnes die effektive Leistung auf dem Betrieb als Grundlage nehmen. Bei der Festlegung des Lohnes müssen wir uns aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen an eine gleichmässige Abrechnung in Monatslöhnen hen.

6. Berechnung der Arbeitszeit Die Zeit des Schulbesuches muss wie Arbeitszeit gerechnet werden. Zur Bestimmung der Höhe der Arbeitsstunden wird für einen ganzen Schultag zur, Normalarbeitszeit d.h. zu 10 Stunden gerechnet. Dementsprechend ist ein halber Schultag auch nur ein halber Arbeitstag zu 5 Stunden. Der Anspruch auf Frei- oder Ferientage ändert sich mit der Häufigkeit der Schulbesuche nicht, da der Schulbesuch wie normale Arbeitszeit gerechnet wird. 7. Art der Auszahlung des Lohnes Die/der Lernende hat Anspruch auf den festgelegten Bruttolohn. Grundsätzlich ist der Lohn in Bar auszubezahlen. Der Arbeitgebende hat aber die Möglichkeit einen Teil dieses Lohnes in Naturalien zu bezahlen, wenn die/der Lernende bei der/dem Arbeitgebenden Kost und Logis bezieht (Naturallohn). Die Ansätze des Naturallohnes sind von der AHV festgelegt und betragen: Leistung CHF / Tag CHF / Monat Logis/Unterkunft 11.50 345.00 Morgenessen 3.50 105.00 Mittagessen 10.00 300.00 Abendessen 8.00 240.00 Total 33.00 990.00 Damit ergibt sich je nach Situation eine individuelle Berechnung des auszuzahlenden Barlohnes. Bruttolohn, minus erbrachte Naturalleistungen für Kost und Logis, minus Sozialversicherungsabzüge= auszuzahlender Barbetrag. Jeweils Ende Monat muss auf einer schriftlichen Lohnabrechung festgehen werden, welche Naturallohnleistungen auf dem Lehrbetrieb erbracht wurden und somit mit dem Lohn verrechnet werden können. 8. Entschädigung für das Besorgen der Wäsche Die Wäsche ist ein wichtiger Bestandteil des Naturallohnes. Die Leistungen werden in der Regel von der Partnerin des Berufsbildners erbracht. Das Erbringen der Naturalleistungen geht vom Verständnis: nourris, logé, blanchi aus. In den Ansätzen für Naturalleistungen (AHV-Ansätze) ist für die Wäsche kein separater Ansatz vorgesehen. Es stellt sich die Frage, ob diese Leistung quantifiziert und in die Lohnkalkulation, bzw. Lohnabrechung einbezogen werden soll. Nach eingehender Prüfung und in Absprache mit der QS-Kommission Bildung Bäuerin des SBLV wird von diesem Vorgehen abgesehen. Begründung: Ein Quantifizieren der Dienstleistung Wäsche würde ein Anheben des Bruttolohnes nach sich ziehen, was wiederum höhere Abzüge der Sozialversicherungsbeträge zur Folge hätte. Lernende, für die die Kleider nicht durch den Lehrbetrieb gewaschen würden, hätten Anspruch auf eine Rückerstattung dieser nicht bezogenen Naturalleistung. Der Vergleich zu anderen Berufe zeigt, dass auch dort zum Teil die Reinigung von Arbeitskleidern durch den Ausbildungsbetrieb sichergestellt wird. In vielen Branchen ist es üblich, dass die Arbeitskleider vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden und diese auch gereinigt werden. 9. Auszahlungsmodus im (als Variante) Die Lohnkalkulation und die monatliche Lohnabrechnung erfolgt nach dem Lohnmodell und auf der Grundlage der Richtlöhne. Der ausbezahlte Nettolohn variiert stark in Abhängigkeit der bezogenen Naturalleistungen auf dem Betrieb. Dies hat zu Folge, dass der Auszahlungslohn während eines Schulblockes wesentlich höher sein kann als während der Ausbildungsphase auf dem Betrieb. Um diesen Nachteil zu beheben, kann ein durchschnittlicher Nettolohn berechnet werden und die Differenz zur genauen Abrech-

nung als Lastschrift oder Gutschrift festgehen werden. Die Lohnlastschriften sind am Ende des Lehrverhältnisses mit den Lohngutschriften zu verrechnen. Kommentar durch das DSBD des SBV (F. Schober, H.-P. Flückiger, J. Rösch) Die Variante Auszahlung eine durchschnittlichen Nettolohnes im wird als ungeeignet bewertet. Diese Art der Pauschalisierung führt zu einer Komplizierung der Lohnabrechnung. Die Arbeitszeit pro Monat und der Bezug von Naturalleistungen variieren bestimmt gegenüber den in der Vorauskalkulation getroffenen Annahmen. Das Nachvollziehen der effektiven Gegebenheiten am Schluss des Lehrverhältnisses dürfte in vielen Fällen schwierig und der Transparenz nicht förderlich sein. Die reelle monatliche Lohnabrechnung ist zu bevorzugen. Diese ist mit den heutigen elektronischen Hilfsmitteln problemlos zu bewältigen Ein allfälliger Ausgleich des Nettolohnes über die Monate (Pauschalisierung) kann nur als möglich Variante dargestellt werden und wäre von den Kantonalorganisationen (Bildungskommissionen) für die Lehrbetriebe des Kantons zu gesten. Man darf dabei aber nicht vergessen, dass sich der Lernende während des Schulblockes auf eigene Kosten oder derjenigen anderer verpflegen muss. Der monatlich variierende Nettolohn aufgrund der Verrechnung der auf dem Betrieb bezogenen Naturalleistungen berücksichtigt dies. 10. Lehrabbruch und Lehrstellenwechsel Mit der erhöhten Anzahl Schultage und der Tatsache, dass auch während den Schultagen ein Lohn bezahlt werden muss, stellt sich die Frage nach der Aufteilung der Lohnkosten bei einem Lehrabbruch oder einem Lehrstellenwechsel im dritten Lehrjahr. Gemäss Modell (siehe Pt. 2) ergibt sich die folgende Rechnung: Arbeitstage 286.5, Schultage 98, ergibt durchschnittlich 8 Schultage pro Monat (98 : 12). Bei einem Jahreslohn von beispielsweise CHF 14 490.00 kostet ein Schultag ca. CHF 50.00 (14490 : 286.5) Die Regelung über den Abbruch wird auf der Rückseite des Beiblattes zum Lehrvertrag unter Auflösung des Vertrages unter Pt. 9.5 wie folgt abgehandelt: Wechselt der/die Lernende während des Lehrjahres die Lehrstelle, so werden die Lohnkosten für die Schulzeit entsprechend der auf den beiden Betrieben geleisteten Arbeitszeit zwischen den beiden Betrieben aufgeteilt. 11. Beispiele für Lohnabrechungen im (durchschnittlicher Monatslohn brutto: CHF 1 140.00) Beispiel 1: Mit vollem Abzug von Kost und Logis (ausser 6 Freitage) Beispiel 2: Mit teilweisem Abzug von Kost und Logis (einige Schultage) Beispiel 3: Ohne Abzug von Kost und Logis

Lohnabrechnung Beispiel 1 Angestellter Lernender Dauer 01.10.2008-31.10.2008 AHV-Nr. I. Lohn Monatslohn Überstunden 0.00 Freitzeit- und Ferienentschädigung Bruttolohn II. Abzüge AHV, IV,EO, ALV 6.05 % 68.97 Nichtberufsunfall 1.582 % 17.60 Krankentaggeld 0.3 % 3.42 Naturallohn Zimmer 345.00 Frühstück à CHF 3.50 25 87.50 Mittagessen à CHF 10.00 25 250.00 Abendessen à CHF 8.00 25 200.00 Total Abzüge 972.49 Nettolohn 167.51 Arbeitnehmer: Arbeitgeber: Ort und Datum Unterschrift

Lohnabrechnung Beispiel 2 Angestellter???? Lernender Dauer 01.10.2008-31.10.2008 AHV-Nr. I. Lohn Monatslohn Überstunden 0.00 Freitzeit- und Ferienentschädigung Bruttolohn II. Abzüge AHV, IV,EO, ALV 6.05 % 68.97 Nichtberufsunfall 1.582 % 17.60 Krankentaggeld 0.3 % 3.42 Naturallohn Zimmer 345.00 Frühstück à CHF 3.50 18 63.00 Mittagessen à CHF 10.00 10 100.00 Abendessen à CHF 8.00 14 112.00 Total Abzüge 709.99 Nettolohn 430.01 Arbeitnehmer: Arbeitgeber: Ort und Datum Unterschrift

Lohnabrechnung Beispiel 3 Angestellter????? Lernender Dauer 01.10.2008-31.10.2008 AHV-Nr. I. Lohn Monatslohn Überstunden 0.00 Freitzeit- und Ferienentschädigung Bruttolohn II. Abzüge AHV, IV,EO, ALV 6.05 % 68.97 Nichtberufsunfall 1.582 % 17.60 Krankentaggeld 0.3 % 3.42 Naturallohn Zimmer Frühstück à CHF 3.50 0 0.00 Mittagessen à CHF 10.00 0 0.00 Abendessen à CHF 8.00 0 0.00 Total Abzüge 89.99 Nettolohn 1'050.01 Arbeitnehmer: Arbeitgeber: Ort und Datum Unterschrift