Finanz-Dossier. Änderung des Zollgesetzes, SR (Teilrevision) Einfluss auf die Bestimmungen über die Zolllager Seite 4. Zoll

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Transkript:

CHF 28. Änderung des gesetzes, SR 631.0 (Teilrevision) Einfluss auf die Bestimmungen über die lager Seite 4 Communiqué Schweiz 2/13 Lieferung über die Grenze Ausführungen zum Thema der werkvertraglichen Lieferung Steuersubjekt behindert gemeinnützige Stiftungen Seite 6 Seite 10 Seite 18

Impressum Redaktion: Herausgeber: Layout/Satz: Druck: Petra Schmutz Telefon 044 434 88 61 petra.schmutz@weka.ch WEKA Business Media AG Hermetschloostrasse 77 8048 Zürich Telefon 044 434 88 34 Fax 044 434 89 99 info@weka.ch www.weka.ch www.weka-finanzen.ch Dimitri Gabriel Erstausgabe: März 2013 ERNi Druck und Media AG Erscheinungsweise: 4 Ausgaben pro Jahr VLB Titelaufnahme im Verzeichnis Lieferbarer Bücher: ISBN 978-3-297-00972-7 Bilder: www.thinkstockphotos.de WEKA Business Media AG, Zürich Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werks darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden.

Editorial 1 Editorial Wir freuen uns, Ihnen eine neue Ausgabe vom zustellen zu dürfen. Sie finden darin, unter anderem, folgende spannende Beiträge: Am 31. März 2013 ist die Frist des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des gesetzes abgelaufen. Ein zentrales Element der Teilrevision sieht Neuregelungen hinsichtlich der Lagerung von Waren in lagern vor. Ein wesentliches Merkmal dieser Neuregelungen wird sein, dass die Lagerung von Waren in lagern unter Anwendung des lagerverfahrens nach Abschluss des Ausfuhrverfahrens zukünftig nicht mehr möglich sein wird. Den Beitrag dazu lesen Sie auf Seite 4. Der Aufbau von Maschinen vor Ort beim Kunden wird aus Schweizer MWST-Sicht als Lieferung qualifiziert, für die der Ort der Lieferung beim Kunden liegt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Bei der Einfuhr von Bestandteilen einer Maschine liegt die Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr aus schweizerischer MWST-Sicht immer noch beim ausländischen Lieferanten. Den Beitrag «Ausführungen zum Thema der werkvertraglichen Lieferung» finden Sie auf Seite 10. In der Schweiz sind über 12 000 gemeinnützige Stiftungen aktiv. Diese Stiftungen finanzieren sich in erster Linie durch das Stiftungsvermögen bei Gründung und durch Spenden und andere unentgeltliche Zuwendungen. Viele Stiftungen erwirtschaften aber auch Erträge aus dem Handel mit Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen. Die entsprechenden Gewinne werden wiederum dem Stiftungszweck zugeführt, mithin im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks eingesetzt. Eine veröffentlichte Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann solche Stiftungen nun viel Geld kosten. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 18. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre. Petra Schmutz Bereichsleiterin Finanz-Produkte petra.schmutz@weka.ch

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Änderung des gesetzes, SR 631.0 (Teilrevision) Einfluss auf die Bestimmungen über die lager... 4 1. Geltendes Recht... 4 2. Vorschlag des Bundesrates zur Revision des ZG... 4 3. Implikationen für den Wirtschaftsverkehr... 5 Communiqué Schweiz 2/13... 6 1. Aktuelles aus dem bereich... 6 2. Update Freihandelsabkommen... 6 3. befreiungen dank Freihandelsabkommen ein Sparpotenzial, von dem Schweizer Unternehmen noch ungenügend profitieren... 7 4. relevante Stammdaten: «Wir haben dies schon immer so gemacht»... 8 5. Aktuelles aus der Gerichtspraxis... 8 Lieferung über die Grenze Ausführungen zum Thema der werkvertraglichen Lieferung... 10 1. Grundsätzliches... 10 2. MWST-Beurteilung der Lieferung von Maschinen in die Schweiz (inkl. anschliessender Aufbau)... 10 3. Gesetzlich korrektes Verhalten des ausländischen Lieferanten... 11 4. Fazit/Empfehlung... 12 MWST-Reform Ausblick zur geplanten Reform der MWST... 14 News aus dem Parlament Die Kommission beantragt einstimmig, nicht auf das Zwei-Satz-Modell einzutreten... 16 Steuerobjekt Abgrenzung Beratungs-/Bildungsleistungen... 17 Steuersubjekt behindert gemeinnützige Stiftungen... 18 1. Gemeinnützige Stiftungen im recht... 18 2. Unternehmerqualität... 18 3. Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung... 19 4. Zeitliche Wirkung der Praxis... 19 5. Kritische Würdigung... 20 6. Handlungsbedarf für betroffene Stiftungen... 20 MWST-Pflicht bei Veranstaltern von Sportanlässen... 22 1. Steuerpflicht des Veranstalters... 22 1.1 Unternehmerische Tätigkeit... 22 1.2 Zeitpunkt und Wegfall der Steuerpflicht... 22 2. Freiwillige Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Sportbereich... 23

Inhaltsverzeichnis 3 News aus der ESTV Die Anmeldung zur ist vollständig elektronisch möglich... 24 Fragen und Antworten Rechtssichere Antworten auf brennende Fragen... 25 Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassungs-Artikel, Gesetz und Verordnungen... 26 Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: MWST-Infos, MWST-Praxis-Infos, MWST-Branchen-Infos... 27 Publikationen der Eidgenössischen verwaltung EZV: Broschüren... 28 Für Online-Abonnenten: Im Online-Modul «Praxis» haben wir folgende neue Broschüren der ESTV für Sie aufgeschaltet: 605.525.04 MWST-Info 04 Steuerobjekt (Praxisänderung 1. Entwurf) mit der Index-Nr. 5068675 605.525.21 MWST-Info 21 Neue Steuerpflichtige mit der Index-Nr. 4742363 605.535.06 MWST-Praxis-Info 06 Neues Rechnungslegungsrecht; «Vereinfachte/eingeschränkte» Buchführung und die MWST mit der Index-Nr. 4741027 605.535.07 MWST-Praxis-Info 07 Option für die Ver steuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien (1. Entwurf) mit der Index-Nr. 5068679

4 Änderung des gesetzes, SR 631.0 (Teilrevision) Einfluss auf die Bestimmungen über die lager 1 VON BARBARA HENZEN / OLIVER HULLIGER / URS KIPFER Am 31. März 2013 ist die Frist des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des gesetzes abgelaufen. Ein zentrales Element der Teilrevision sieht Neuregelungen hinsichtlich der Lagerung von Waren in lagern vor. Ein wesentliches Merkmal dieser Neuregelungen wird sein, dass die Lagerung von Waren in lagern unter Anwendung des lagerverfahrens nach Abschluss des Ausfuhrverfahrens zukünftig nicht mehr möglich sein wird. Die Anpassung des gesetzes gleicht sich mit dieser Neuregelung der lagerhaltung dem kodex der Europäischen Union an. 1. Geltendes Recht lager dienen dem Zweck, Waren des nicht zollrechtlich freien Verkehrs, d.h. ausländische Waren und inländische Waren, die bereits zur Ausfuhr veranlagt wurden und die weder verzollt noch versteuert sind, im Rahmen des lagerverfahrens in lager verbringen zu können, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden. Die Abgaben werden erst bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben. In der Praxis werden lager zu 98% zu diesem Zweck verwendet. Die gesetzlich vorgeschriebene Maximalfrist zur physischen Ausfuhr der veranlagten inländischen Waren aus der Schweiz (und damit zur Auslagerung) beträgt grundsätzlich sechs Monate, wobei die Frist auf Antrag hin verlängert werden kann. Das Ausfuhrverfahren inländischer Waren wird mit der Einlagerung im lager unter Anwendung des lagerverfahrens selbst dann beendet, wenn zum Zeitpunkt der Ausfuhrveranlagung die eigentliche Bestimmung der Waren unbekannt ist. 2. Vorschlag des Bundesrates zur Revision des ZG Der hier betrachtete Aspekt des Vorschlags zur Revision der Bestimmungen über das lagerverfahren knüpft bei der Einlagerung von inländischen Waren an. Die Revision sieht vor, dass inländische Waren, räumlich getrennt von ausländischen Waren, weiterhin im lager eingelagert werden dürfen, jedoch nicht unter Anwendung des lagerverfahrens. Die inländischen Waren müssen somit zwingend den Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aufweisen. Mit anderen Worten gilt das Ausfuhrverfahren erst dann als abgeschlossen (inkl. Ausstellung der Ausfuhrveranlagungsverfügung), wenn die Waren die Schweiz physisch verlassen haben. Als Konsequenz können lediglich ausländische Waren in das lagerverfahren überführt werden; inländische Waren behalten bis zum Abschluss des Ausfuhrverfahrens den Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt, dass sich am Prinzip der lager und insbesondere der Lagerung von ausländischen Waren im Zusammenhang mit der Teilrevision des ZG grundsätzlich keine Änderungen ergeben. Dies hat zur Folge, dass einerseits die Überwachungsfunktion der zuständigen Behörden bis zur physischen Ausfuhr der inländischen Waren wahrgenommen wird und andererseits, dass Steuerbefreiungen, respektive rückerstattungen und Ausfuhrbeihilfen erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Exports gewährt werden. 1 Die Ausführungen beziehen sich auf das lagerverfahren gemäss Art. 50 ff. ZG, sind jedoch auf die freilager gemäss Art. 62 ff. ZG analog anwendbar.

5 3. Implikationen für den Wirtschaftsverkehr Wie einleitend erwähnt, ist die Frist des Vernehmlassungsverfahrens Ende März 2013 abgelaufen. In einem nächsten Schritt wird der Gesetzgeber, voraussichtlich im Herbst 2013, über die Teilrevision des ZG debattieren. Es bleibt zum jetzigen Zeitpunkt abzuwarten, wann die Neuregelungen in Kraft treten werden. Dennoch ist es empfehlenswert, dass Unternehmen und Privatpersonen (beispielsweise im Kunst- oder Antiquitätensegment), die bis anhin von den Schweizer lagern Gebrauch gemacht haben, frühzeitig überprüfen, ob sie von den Änderungen dieser Teilrevision des ZG betroffen sind. In solchen Fällen wird es unerlässlich sein, dass frühzeitig entsprechende Massnahmen wie z.b. eine aktualisierung der mehrwertsteuerlichen Qualifikation der getätigten Transaktion hinsichtlich der Steuerbarkeit, eine Überprüfung der Buchhaltung und des ERP Systems hinsichtlich der korrekten Verbuchung von Umsätzen, sowie, aus zollrechtlicher Perspektive, die Überprüfung der Anwendbarkeit einzelner verfahren (z.b. Transitverfahren) getroffen werden. Quelle: Beitrag «Änderung des gesetzes, SR 631.0 (Teilrevision) Einfluss auf die Bestimmungen über die lager» aus Tax News vom Juni 2013, mit freundlicher Genehmigung der Ernst & Young AG. DIE AUTOREN Barbara Henzen, lic. iur., Anwältin, eidg. dipl. Steuerexpertin Barbara Henzen ist Partner und Leiterin des Bereichs indirekte Steuern von Ernst & Young AG. Sie besitzt 15 Jahre Erfahrung in der Steuer beratung bei der Arthur Andersen AG und Ernst & Young AG mit Schwergewicht - und beratung und sie ist Mitglied des Transaction Tax Teams von Ernst & Young AG. Sie hat breite Projekt erfahrung im Bereich indirekte Steuern und M&A, insbesondere und MWST -Beratung für verschiedenste Branchen (z.b. Liegenschaften, Finanzsektor, Optimierung von internationalen Liefer- und Leistungsbeziehungen, Projektführung bei Unternehmensumstrukturierungen). Oliver Hulliger, Bachelor of Science in Betriebsökonomie, MAS FH MWST Oliver Hulliger ist Senior Consultant indirekte Steuern bei Ernst & Young AG. Er hat beinahe 4 Jahre Erfahrung in der Steuerberatung bei Ernst & Young AG mit Schwergewicht - und beratung und über 8 Jahre Erfahrung als fachmann bei der Eidgenössischen verwaltung, mit breiter Erfahrung in Fragen des Schweizer rechts, insbesondere in den Bereichen Import-/Exportverfahren, tarifklassifizierung, präferenzieller Ursprung, Einfuhrsteuer und nichtzollrechtliche Erlasse. Urs Kipfer, M.A. (HSG) in Law Urs Kipfer ist Consultant indirekte Steuern bei Ernst & Young AG und hat 1 Jahr Erfahrung in der Steuerberatung bei Ernst & Young AG mit Schwergewicht - und beratung. Er hat erfahrung mit Schwerpunkt Transaction Tax.