Die Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe Netzwerk der Geburtshäuser e.v., Frankfurt (im nachfolgenden vertragsschließende Verbände der Hebammen genannt) - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin (im nachfolgenden GKV-Spitzenverband genannt) - andererseits - schließen hiermit die folgende Vereinbarung: I. Der Ergänzungsvertrag über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen gemäß 134a SGB V (Ergänzungsvertrag nach 134a) in der Fassung vom 27. Juni 2011 wird mit Wirkung zum 01.06.2012 wie folgt geändert:
1. Ergänzungsvertrag nach 134a SGB V a) 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: Hierbei sind alle Änderungen gemäß 5 Abs. 2 und 3 der Anlage 1 umgehend an den GKV-Spitzenverband zu senden. b) In 4 Abs. 5 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: Sofern die HgE dem GKV-Spitzenverband einen Nachweis des zuständigen kommunalen Abfallwirtschaftsamtes über eine Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) übermittelt hat, wird dieses ebenfalls in der Liste dokumentiert. c) 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Abrechnungsvoraussetzung ist die Geburtsbetreuung in der HgE. Maßgebend hierfür sind die dem GKV-Spitzenverband mitgeteilten Räumlichkeiten der HgE gemäß 4 Abs. 3. Die Abrechnungsvoraussetzung beginnt mit dem Einsetzen von Eröffnungswehen oder dem Blasensprung. Die Höhe des Vergütungsanspruches ergibt sich wie folgt: a. Wird die Geburt vollendet oder die Versicherte nach der Geburt des Kindes verlegt, wird die Betriebskostenpauschale gemäß Anlage 3 vergütet. b. Wird die Versicherte während der Geburt verlegt, wird die entsprechende verminderte Betriebskostenpauschale gemäß Anlage 3 vergütet. 2. Anlage 1 (Qualitätsvereinbarung zum Ergänzungsvertrag nach 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen) a) In 5 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort Vertragspartnerliste durch die Wörter Liste der Vertragseinrichtungen ersetzt. b) In 5 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz angefügt: (3) Sofern die HgE von einer Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) betroffen ist, hat der Träger einen entsprechenden Nachweis des zuständigen kommunalen Abfallwirtschaftsamtes hierzu an den GKV- Seite 2 von 6
Spitzenverband zu übermitteln. Nach Eingang des Nachweises beim GKV- Spitzenverband ist die HgE berechtigt, die Pauschale für die Entsorgung von Organabfällen nach Anlage 3 abzurechnen. Dieses wird ebenfalls in der Liste der Vertragseinrichtungen gemäß 4 Abs. 5 des Ergänzungsvertrages dokumentiert. c) 11 wird wie folgt geändert: aa) In Abs. 3 Buchstabe a) werden die Wörter ISO 19011 durch die Wörter ISO 9001 ersetzt. bb) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ISO 19011 durch die Wörter ISO 9001 ersetzt. d) Anhang 3 zur Anlage 1 Qualitätsvereinbarung (Regelungen zum Nachweisauditverfahren) wird wie folgt geändert: aa) Nr. 2.Buchstabe b) wird wie folgt gefasst: b) Nachweis über die Qualifikation auf der Grundlage der ISO 19011 als Auditorin / Auditor für ein Audit nach ISO 9001 durch einen nach den Vorgaben der ISO 19011 anerkannten Personalzertifizierer (DAkkS o- der gleichwertige Akkreditierungsstelle). bb) In Nr. 3 werden unter der Überschrift Zu Schritt 7 in Satz 1 nach dem Wort anhand die Wörter Auditcheckliste/Fragenkatalog eingefügt. e) In Anhang 7 zur Anlage 1 Qualitätsvereinbarung wird das Formular zur Veranlassung einer Verlegung aus von Hebammen geleiteter Einrichtung (HgE) in ein Krankenhaus wie folgt gefasst: (Ergänzung um IK Geburtshaus ) Seite 3 von 6
3. Anlage 2.1 (Neuaufnahme-Formular) Auf Seite 4 wird nachfolgender Punkt bei Folgende Nachweise gem. Anlage 1 (Qualitätsvereinbarung) 5 Absatz 1 sind in Kopie von der HgE beizufügen: ergänzt: Gegebenenfalls Bescheid des zuständigen kommunalen Abfallwirtschaftsamtes über eine Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta), notwendig für die Abrechnung der zusätzlichen Pauschale für Plazentaentsorgung (Pos. 9600). Seite 4 von 6
II. Die Vergütungsvereinbarung - Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach 134a SGB V, insbesondere die Höhe der dort geregelten Betriebskosten, ist durch die Änderungsvereinbarung vom 27. Juni 2011 nicht berührt worden. Derzeit gilt daher gemäß 134a Abs. 3 Satz 2 SGB V die gekündigte Anlage 3 in der Fassung vom 27. Juni 2008 fort. Die Verhandlungen zur Anlage 3 konnten bislang nicht abgeschlossen werden. Die Vertragspartner sind sich jedoch einig, dass die Positionsnummern für die Betriebskostenpauschalen durch die Anfügung einer 0 auf ein vierstelliges Format umgestellt und der Zeitpunkt des Beginns der Geburt klargestellt werden sollen. Zudem besteht Einigkeit über die Einführung einer zusätzlichen Pauschale und deren Höhe für eine eventuelle Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta). Diese Änderungen sollen nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bereits vor Abschluss der weitergehenden Verhandlungen zur Anlage 3 und einer eventuellen Entscheidung der Schiedsstelle Anwendung finden. Im Übrigen setzen die Vertragspartner die laufenden Verhandlungen zur Neufassung der gekündigten Anlage 3 fort. Insbesondere die Höhe der Kostenpauschalen für die Positionsnummern 900(0) bis 950(0) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung. 1. Die Anlage 3 zum Ergänzungsvertrags nach 134a SGB V in der Fassung vom 27. Juni 2008 wird mit Wirkung zum 01.06.2012 wie folgt angepasst: Die Tabelle nach Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der ersten Spalte der Tabelle wird den Positionsnummern 900 bis 950 jeweils die Ziffer 0 angefügt. b) In der zweiten Spalte der Tabelle werden bei den Positionsnummern 9200, 9300, 9400 und 9500 jeweils nach den Wörtern weniger als 4 Stunden die Wörter nach dem Einsetzen von Eröffnungswehen oder dem Blasensprung eingefügt. Seite 5 von 6
c) Nach der Positionsnummer 9500 wird der Tabelle die folgende Zeile angefügt: 9600 Zusätzliche Pauschale für Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) bei Abrechnung der Positionsnummern 9000 oder 9100 4,40 Frankfurt, Karlsruhe, Berlin, den xx.yy.2012 Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. Deutscher Hebammenverband e.v. Netzwerk der Geburtshäuser e.v. GKV-Spitzenverband Seite 6 von 6