12. Deutscher Nahverkehrstag

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VERHANDLUNGEN DES SIEBZEHNTEN ÖSTERREICHISCHEN JURISTENTAGES WIEN Band IV/2. Steuerrecht


Transkript:

www.pwclegal.de 12. Deutscher Nahverkehrstag Mittelstandsfreundliche Fördermaßnahmen gestaltbar oder rechtlich unmöglich?

Investitionsförderung im ÖPNV war und ist von hoher Bedeutung Bürgerbusförderung Fahrzeugförderung Infrastruktur (Beschleunigung, Betriebshof, U-/StrBa-Infrastruktur etc.) Digitale Vernetzung im ÖPNV Förderung innovativer Antriebstechniken 2

Das Beihilfeverbot des AEUV Art. 107 Abs. 1 AEUV Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Beihilferelevanz von Infrastrukturförderungen wurde in der Praxis immer wieder diskutiert Inzwischen aber (fast) einhellige Rechtsauffassung, dass der weit überwiegende Teil der praktisch vorkommenden Förderung beihilferelevant ist 3

Der ÖPNV ist beihilferechtlich an spezifischen Anforderungen zu messen Gem. Art. 93 AEUV (lex specialis für den Landverkehr) sind Beihilfen zulässig, wenn sie zur Koordinierung des Verkehrs dienen (Koordinierungsbeihilfen) oder mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängende Leistungen abgelten (Abgeltungsbeihilfen) 4

Abgeltungsbeihilfe nach der VO 1370/2007 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung Öffentlicher Dienstleistungsauftrag (Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007) Wettbewerbliche Vergabe Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten Direktvergaben an kommunale/ private VU Interner Betreiber Unterschwellen Notvergabe AllgemeineVorschrift (Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007) Festlegung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen Zuständigkeit zuständige Behörde zuständige Behörde Inhaltliche Ausgestaltung Gemwinw Verpfl. Betriebslietsungen VO 1370/2007 VO 1370/2007 Notifizierung nein nein Keine eigenwirtschaftlichen PBefG- Genehmigungen möglich VO aber nicht abschließend (s. z.b. Art. 9 Abs. 2 VO 1370/2007) 5

Zudem ist die Förderung nach der De-minimis-VO weit verbreitet ( Bagatellbeihilfen ) Voraussetzung der De-minimis-VO (VO 1407/2013): Gesamtsumme der gewährten Beihilfen max. 200 T in 3 Steuerjahren Zusammenfassung von verbundenen Unternehmen Kumulierungsverbot zu beachten Abgabe Eigenerklärung / Erteilung von De-minimis-Bescheinigungen Fällt nicht in Anwendungsbereich Art. 107 AEUV und damit weder Notifizierung, noch Betrauung/öDA erforderlich U.E. eigenwirtschaftliche PBefG- Genehmigungen möglich 6

Weitere beihilferechtliche Möglichkeiten werden hingegen kaum genutzt AGVO sieht Anwendung im ÖPNV ausdrücklich bei Umweltbeihilfe zur Fahrzeugmodernisierung vor Von Notifizierung freigestellt U.E. eigenwirtschaftliche PBefG- Genehmigungen möglich Einzelgenehmigungen nach Art. 107 Abs. 3 i.v.m. Art. 108 AEUV möglich, insb. von Bedeutung Art. 107 Abs. 3 lit. b) 1. Alt. Förderung im besonderen gemeinsamen Interesse Art. 107 Abs. 3 lit. c) Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige Genehmigung durch Kommission erforderlich U.E. eigenwirtschaftliche PBefG- Genehmigungen möglich 7

Notifizierung künftiger Beihilfen Vorprüfungsverfahren gem. Art. 4 BeihilfeVerfO Ggfs. vorab: Durchführung eines unverbindlichen Pränotifizierungsgesprächs (BMVI mit Kommission) Durchführungsverbot Anmeldung Prüfung Ausfüllen und Versand des Formulars Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (elektronisch) Kommission prüft (umfassend) innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung Abschluss Entscheidung Kommission, dass angemeldete Maßnahme keine Beihilfe oder eine mit Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe darstellt oder Zweifel an der Vereinbarkeit mit Binnenmarkt bestehen 8

Notifizierung künftiger Beihilfen Hauptprüfungsverfahren ( förmliches Prüfverfahren ) Eröffnungsentscheidung Durchführungsverbot Zusammenfassung der wesentlichen Sach-/Rechtsfragen, vorläufige Würdigung sowie Ausführungen über die Bedenken der Kommission Dialog zwischen Kommission und Mitgliedstaat Entscheidung Positiventscheidung = Maßnahme keine Beihilfe oder Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar oder Beihilfengenehmigung unter Auflagen oder Negativentscheidung (mit Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe) Folge Positiventscheidung: Maßnahme sofort durchführbar Vereinbarkeitsentscheidung: Maßnahme sofort durchführbar Auflagen : Maßnahme durchführbar, sobald Auflagen erfüllt Negativentscheidung: Maßnahme verboten 9

Zudem diskutiert wird die Anwendung der DAWI- De-minimis-VO sowie die Altmark-Rechtsprechung DAWI-De-minimis(VO 360/2012) Kann es Dienstleistungen von allgemein wirtschaftlichem Interesse im ÖPNV außerhalb der VO 1370/2007 geben? Altmark Trans-Rechtsprechung Ist die Altmark-Trans-Rechtsprechung im ÖPNV noch anwendbar? Welche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen kommen hier noch in Betracht? Kann und wenn ja, wie wird K4 ( durchschnittlich gut geführtes Unternehmen ) gemessen? 10

EU-Kommission Region Île-de-France Beschluss vom 02.02.2017 (Anschaffung/Ausrüstung Bus) Überprüft wurde die Förderung zur Anschaffung/Ausrüstung von Bussen Da Förderung in 2008 erfolgte, wurden zunächst die Altmark-Kriterien mit folgendem Ergebnis geprüft: teilweise fehlte bereits die Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aber als Förderung bestimmter Wirtschaftszweige gem. Art 107 Abs. 3 lit. c) AEUV zulässig, da mit EU-politischen Zielen hinsichtlich Mobilität und Umweltschutz kompatibel teilweise wurde zwar eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung anerkannt, aber das 4. Kriterium als nicht erfüllt erachtet obwohl formelle Anforderungen der VO 1370/2007 nicht erfüllt waren, wurde Förderung wegen Einhaltung materieller Voraussetzungen als vereinbar erachtet 11

EU-Kommission Region Île-de-France Altmark-Kriterium 4b (K4b) Beschluss als Ansatz zur Fortentwicklung der Altmark-Trans Kriterien Das Abstellen auf die mit einer Fahrzeugförderung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten (Anschaffungskosten, Abschreibung und Zinsen) eröffnet die Möglichkeit, Vorgaben für eine gute Investitionspraxis bei der Fahrzeugbeschaffung zu definieren (K4b) Der Aufgabenträger könnte diese ggf. vorgeben und entsprechende Nachweise mit der Antragstellung verlangen (Gleichbehandlung/Transparenz) Eine Fördersatzhöhe von 60 % für umweltfreundliche Busse ist in den Augen der Kommission maßvoll U.E. eigenwirtschaftliche PBefG- Genehmigungen möglich 12

Ihre Fragen. Maren Weber Local Partner Rechtsanwältin, Steuerberaterin Tel.: 0211 / 981-4853 Mobil: 0151 / 1614 8488 maren.weber@de.pwc.com 2018 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.