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INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1873 der Landeshauptstadt München Arnulfstraße, Hackerbrücke, Bahnlinie Hauptbahnhof-Laim-Pasing, Donnersbergerbrücke (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 945 und 1815a) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1873 der Landeshauptstadt München Arnulfstraße, Hackerbrücke, Bahnlinie Hauptbahnhof-Laim-Pasing, Donnersbergerbrücke (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 945 und 1815a) vom 12.08.2003 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bay- NatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Arnulfstraße, Hackerbrücke, Bahnlinie Hauptbahnhof-Laim-Pasing und Donnersbergerbrücke wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 06.05.2003, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 23.07.2003, und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende einfache Bebauungsplan gemäß 30 Abs. 3 BauGB sowie der vom Planungsgebiet erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 945 (MüABl. 1973, S. 220) werden durch den vorliegenden Bebauungsplan verdrängt. (4) Die Kerngebiete MK 9 und MK 10 des vorliegenden Bebauungsplanes entsprechen im Wesentlichen dem Geltungsbereich des am 02.05.2000 in Kraft getretenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1815a (MüABI. 2000, S. 113). Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1815a wird nur hinsichtlich der planlichen Festsetzungen und des 2 des vorliegenden Bebauungsplanes geändert bzw. ergänzt. Im übrigen gilt der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1815a weiter. 2 Sonderbestimmungen für die Kerngebiete MK 9 und MK 10 (1) Im Bereich des Kerngebietes MK 9, in dem im Plan bezüglich der Wandhöhe auf die Satzung verwiesen wird, ist auf einer Grundfläche von 700 m² eine Wandhöhe von maximal 34,60 m zulässig. Auf der restlichen Fläche wird eine Wandhöhe von maximal 23 m festgesetzt. (2) Die Satzungsbestimmung 2 Abs. 1 Satz 1 des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1815a bezieht sich auf das Kerngebiet MK 9. 3 Art der baulichen Nutzung (1) Kerngebiete (a) In den Kerngebieten MK 3 und MK 4 werden von der zulässigen Geschossfläche jeweils 5.460 m² Geschossfläche für Wohnen festgesetzt. Diese sind in dem Gebäude mit der festgesetzten zwingenden Wandhöhe (WH) von 44 m am westlichen Ende von MK 3 und am östlichen Ende von MK 4 unterzubringen.

2 (b) Im Kerngebiet MK 1 werden Großkinos über 800 Sitzplätze insgesamt, großflächige Einzelhandelsbetriebe, Verbrauchermärkte und SB-Warenhäuser über 2.000 m² Verkaufsfläche, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Parkhäuser ausgeschlossen. (c) In den Kerngebieten MK 3 und MK 4 werden Großkinos über 800 Sitzplätze insgesamt, großflächige Einzelhandelsbetriebe, Verbrauchermärkte und SB-Warenhäuser (ohne Begrenzung der Verkaufsfläche), Vergnügungsstätten, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Parkhäuser ausgeschlossen. (d) In den Kerngebieten MK 2, MK 5, MK 6, MK 7 und MK 8 werden Großkinos mit über 800 Sitzplätze insgesamt, Verbrauchermärkte und SB-Warenhäuser über 2.000 m² Verkaufsfläche, Tankstellen und Parkhäuser ausgeschlossen. (2) Mischgebiete (a) In den nachfolgend aufgeführten Gebäuden und Gebäudeteilen der Mischgebiete MI 2 bis MI 5 sind ab dem 1. OG ausschließlich Wohnungen zulässig: 1. im MI 2, im MI 3 und im MI 4 in den nicht an der Arnulfstraße liegenden Gebäudeteilen, 2. im MI 5 in dem östlichen Gebäudeteil ab der südlich anschließenden Grünfläche. (b) In den nachfolgend aufgeführten Gebäuden und Gebäudeteilen der Mischgebiete MI 1 und MI 6 sind ab dem 2. OG ausschließlich Wohnungen zulässig: 1. im MI 1 in dem Gebäudeteil mit der maximalen Wandhöhe WH von 26 m, 2. im MI 6 in dem Gebäudeteil mit der maximalen Wandhöhe WH von 26 m. (c) In den Mischgebieten MI 1, MI 5 und MI 6 werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. (d) In den Mischgebieten MI 2, MI 3 und MI 4 werden Tankstellen ausgeschlossen. (3) Allgemeine Wohngebiete (a) In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind die nicht störenden Handwerksbetriebe sowie die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig. (b) Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 sind die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen mit Ausnahme der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe unzulässig. 4 Kindergarten im allgemeinen Wohngebiet WA 1 (1) Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird ein Kindergarten für zwei Gruppen mit 450 m² Geschossfläche sowie mit 500 m² Freifläche festgesetzt. (2) Der Kindergarten ist im Erdgeschoss des östlichsten Gebäudeteils mit der Wandhöhe (WH) von maximal 12 m des WA 1 zu integrieren. Die Freifläche des Kindergartens ist im unmittelbaren südlichen Anschluss an den Kindergarten anzuordnen. 5 Kindergarten im allgemeinen Wohngebiet WA 2 (1) Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 wird ein Kindergarten für vier Gruppen mit 790 m² Geschossfläche sowie mit 1.000 m² Freifläche festgesetzt. (2) Der Kindergarten ist im Erdgeschoss des Gebäudes östlich der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belasteten Fläche zu integrieren. Die Freifläche des Kindergartens ist im unmittelbaren östlichen Anschluss an den Kindergarten anzuordnen. 6 Kinderkrippe im allgemeinen Wohngebiet WA 3 (1) Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 wird eine Kinderkrippe für vier Gruppen mit 800 m² Geschossfläche sowie mit 480 m² Freifläche festgesetzt.

3 (2) Die Kinderkrippe ist im Erdgeschoss des Gebäudeteils östlich der mit dem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belasteten Fläche zu integrieren. Die Freifläche der Kinderkrippe ist im unmittelbaren östlichen Anschluss an die Kinderkrippe anzuordnen. 7 Räume für nachbarschaftliche Nutzungen im Kerngebiet MK 3 (1) Im Kerngebiet MK 3 werden Räume für nachbarschaftliche Nutzungen der Wohnnutzungen im gesamten Planungsgebiet im Umfang von zwei Räumen zu je 150 m² festgesetzt. (2) Die Räume für nachbarschaftliche Nutzungen sind im Erdgeschoss des westlichen Gebäudes mit zwingender Wandhöhe (WH) 44 m unterzubringen. 8 Gemeinbedarfsfläche Grundschule (1) Die Gemeinbedarfsfläche Grundschule dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Grundschule mit Tagesheim und Sportanlagen, einschließlich der diese Nutzung ergänzenden Einrichtungen. (2) Die Freisportanlagen dienen dem Schulbetrieb und zeitweise außerschulischen Nutzungen (jeweils Werktags bis 19:00 Uhr) - nicht Vereinssport. Dies gilt nicht für die Sporthalle. (3) Die Abstandsflächen der Schulgebäude werden auf die Grundstücksgrenzen, soweit diese an einer öffentlichen Straße liegen auf die Straßenmitte verkürzt. 9 Gemeinbedarfsfläche Kultur Die Gemeinbedarfsfläche Kultur dient der Unterbringung von Nutzungen im Bereich der darstellenden Kunst, Theater, Archive, museale Einrichtungen, bürgerschaftlichen Einrichtungen und Gastronomie sowie die zur kulturellen Nutzung gehörende Verwaltung. 10 Maß der baulichen Nutzung (1) Die festgesetzten Grundflächen dürfen durch die in 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nicht überschritten werden. Ausnahmsweise sind Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zulässig, wenn dies aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich ist und öffentliche Belange nicht entgegen stehen. (2) In den Kerngebieten MK 2 bis MK 5 staffelt sich die jeweils zulässige Geschossfläche nach Gebäuden unterschiedlicher Wandhöhen. Das Übertragen von Geschossfläche in Gebäude anderer Höhe und ein Abweichen von den Grenzen unterschiedlicher Höhenentwicklung ist nicht zulässig. (3) Ausnahmsweise darf in den Kerngebieten MK 2 bis MK 5 die für Gebäude mit einer Wandhöhe von 12 m festgesetzte Geschossfläche im Umfang von maximal - 5.000 m² im Kerngebiet MK 2, - 5.400 m² im Kerngebiet MK 3, - 4.000 m² im Kerngebiet MK 4 und von - 5.000 m² im Kerngebiet MK 5 erhöht werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und dies mit den nachbarlichen Interessen vereinbar ist.

4 11 Höhenentwicklung Als Bezugshöhe für die festgesetzten Wandhöhen gilt das Niveau der den einzelnen Bauräumen angrenzenden, höchsten öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Planungsumgriffs, mit Ausnahme des sich im Umgriff befindlichen Teils der Hackerbrücke. 12 Bauweise Die Bebauung in den Kerngebieten MK 2 bis MK 5 ist jeweils durchgehend ohne Zwischenräume zu errichten. 13 Dachformen Im Planungsgebiet sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Neigung von 10 % zulässig. 14 Dachaufbauten (1) Es sind nur technisch notwendige Dachaufbauten bis zu einer Höhen von 3,0 m ab der Deckenoberkante des darunter liegenden Geschosses und bis zu einer Grundfläche von maximal 15 % des darunter liegenden Geschosses zulässig. Sie sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abzurücken. (2) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen, Sonnenkollektoren sind ohne Flächenbegrenzung des Abs. 1 zulässig. Abs. 1 gilt auch hier. 15 Brücken(Steg)zugänge Die als Fußgängerbereiche festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen zwischen den Kerngebieten MK 2 und MK 3 sowie zwischen den Kerngebieten MK 4 und MK 5 dienen der Unterbringung von Brücken- (Steg)zugängen, die jeweils einen Rad- und Fußgängersteg über die anschließende Bahntrasse erschließen. 16 Fußgängerbereiche (1) Die Benutzung sämtlicher im Plan als Fußgängerbereiche festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen ist auch für Radfahrer zulässig. (2) Die Gestaltung der als Fußgängerbereich festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen östlich des Mischgebietes MI 1 sowie westlich des Mischgebietes MI 6 ist auf die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche abzustimmen. 17 Kfz-Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten (1) Für den Bebauungsplan gilt die Stellplatzbeschränkungssatzung der Landeshauptstadt München vom 07.06 2001. Ausgenommen hiervon sind die Kerngebiete MK 9 und MK 10, insofern wird auf 1 Abs. 4 Satz 3 der Bebauungsplansatzung verwiesen.

5 (2) Die Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen. Auf dem als Gemeinbedarfsfläche Grundschule festgesetzten Bereich sind verkehrsnah zur Straße oberirdische Stellplätze zulässig. Die Tiefgaragen sind nur in den festgesetzten Bauräumen und in den im Plan gekennzeichneten Bereichen zulässig. (3) Die Tiefgaragenzu- und Ausfahrten sowie die Notausgänge sind in die Bebauung zu integrieren. Dies gilt nicht für den Bereich des Kerngebietes MK 7. 18 Fahrradabstellplätze (1) Für allgemeine gewerbliche Nutzung ist pro 80 m² Nutzfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für gewerbliche Nutzungen mit intensiven Publikumsverkehr ist pro 60 m² Nutzfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. (2) Für Einzelhandelsnutzungen ist pro 80 m² Verkaufsfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. (3) Für gastronomische Betriebe ist pro 10 m² Nettogastraum ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. (4) Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes ist pro 30 Betten eine Fahrradabstellplatz vorzusehen. (5) Die Fahrradabstellplätze sind in die auslösenden Gebäudeteile zu integrieren. (6) Für die Schaffung von Fahrradabstellplätzen bei Wohnnutzungen gilt Art. 46 Abs. 4 BayBO. 19 Dienstbarkeitsflächen (1) Die festgesetzten Geh- und Radfahrrechte dienen der Allgemeinheit; die festgesetzten Leitungsrechte dienen den öffentlichen und privaten Trägern von Einrichtungen und Anlagen der Daseinsvorsorge (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) sowie der Einlegung von Telekommunikationslinien. (2) Von der festgesetzten Lage der Geh-, Radfahr- und Leitungsrechtsflächen kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 20 Kanalschutzzone im Kerngebiet MK 3 (1) Der durch das Kerngebiet MK 3 laufende Kanal darf erdgeschossig bis auf eine Höhe von 4,50 m nicht überbaut werden. (2) Im überbauten Bereich des MK 3 muss die Durchfahrtsbreite über dem Kanal mindestens 6,00 m betragen (jeweils 3,00 m von Achse Kanal). (3) Im nichtüberbauten Bereich des MK 3 muss die freizuhaltende Kanalschutzzone über dem Kanal 10,00 m betragen (jeweils 5,00 m von Achse Kanal). (4) Im Bereich des Kanals und der freizuhaltenden Zone ist im MK 3 keine Unterbauung möglich. (5) Aufgehende Wände um den Kanal sind in explosionsbewehrter Bauweise, auf drei Bar ausgelegt, zu errichten. (6) Im Bereich der Kanalschutzzone können für den Kanal benötigte Entlüftungsschächte errichtet werden.

6 21 Durchgänge (1) Die im nördlichen Bereich des Kerngebietes MK 1, im westlichen Bereich des Kerngebietes MK 2 und im WA 1 festgesetzten Durchgänge müssen eine lichte Höhe von mindestens 3,50 m aufweisen. (2) Von der festgesetzten Lage der Durchgänge kann geringfügig abgewichen werden, wenn dies aus technischen oder anderen Gründen erforderlich ist und der Zusammenhang der Wegeführung gewährleistet ist. (3) Durchgänge werden nicht auf die Geschossfläche angerechnet. (4) Die Durchgänge sind barrierefrei herzustellen. 22 Verbindungsgang Zwischen den Gebäuden der Kerngebiete MK 8 und MK 9 ist über der Straße U-1508, ab dem zweiten Obergeschoss, ein transparent gestalteter, maximal über zwei Geschosse verlaufender Verbindungsgang in der Breite des jeweilig anschließenden Flures in den Verbindungsgebäuden zulässig. 23 Nebenanlagen Oberirdische Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO werden ausgeschlossen. 24 Einfriedungen (1) Einfriedungen werden, mit Ausnahme der Freiflächen für die Gemeinbedarfsnutzungen Grundschule, Kindergarten und Kinderkrippe, ausgeschlossen. (2) Aus sicherheitstechnischen Gründen ist des weiteren der Bereich südlich der Stadtkante (MK 2 bis MK 5) zur Abgrenzung zur Bahntrasse ausgenommen. Entlang der südlichen Bereichsgrenze des Bebauungsplanes sind hier daher Einfriedungen entsprechend 2 Abs. 1 und 2 der Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen und Vorgärten zulässig. 25 Bewohnergärten (1) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 können im Erdgeschoss Wohnungsgärten in einer Tiefe von maximal 3,50 m zusammenhängend an jeweils einer Gebäudeseite angelegt werden, wenn nachbarschaftliche Belange und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. (2) Als Sichtschutz und zur Abgrenzung der Bewohnergärten sind im WA 1 und WA 2 geschnittene Hecken aus laubabwerfenden heimischen Gehölzen zulässig. Diese müssen sich innerhalb der Bewohnergärten befinden. 26 Werbeanlagen (1) Nicht zulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen über den festgesetzten Wandhöhen der Gebäude bzw. den Oberkanten der Attika.

7 (2) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (3) Werbeanlagen sind nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben zulässig. (4) In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 3 ist Werbung nur am Ort der Leistung in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 40 cm zulässig. (5) An den südlichen Stirnseiten der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2 und WA 3 ist Werbung ausgeschlossen. (6) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen. (7) Großflächige Werbung (Light-Boards, Videowände, Werbetafeln u.ä.) ist ausgeschlossen. (8) Im Süden der Kerngebiete MK 2, MK 3, MK 4 und MK 5 gelten die Absätze 3 und 6 nicht. 27 Lärmschutzmaßnahmen (1) Auf der zwischen den Kerngebieten MK 3 und MK 4 festgesetzten öffentlichen Grünfläche sowie auf den für die Zugänge der Stege festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen zwischen MK 2 und MK 3 sowie MK 4 und MK 5 ist als südliche Abgrenzung ein geeigneter Lärmschutz mit einer Mindesthöhe von 6 m zu erstellen. Die Lärmschutzvorkehrung muss die Lücke zwischen den an die Flächen am nächsten angrenzenden Gebäuden komplett schließen und darf nicht in Konflikt mit den an den Lärmschutz angrenzenden Nutzungen geraten. Visuelle Erlebbarkeit der Bahn von dem Planungsgebiet aus ist in geeigneter Weise sicherzustellen. (2) Entlang der Arnulfstraße und der Helmholtzstraße sind Wohnungen unzulässig, deren Aufenthaltsräume überwiegend auf der dem Verkehrslärm zugewandten Seite liegen. (3) In den Kerngebieten MK 3 und MK 4 sind Wohnungen unzulässig, deren Aufenthaltsraume überwiegend auf der dem Schienenlärm zugewandten Seite liegen. (4) Für die Fassaden der Kerngebiete MK 8 und MK 9 sind schallabsorbierende Materialien bzw. reflexionsarme Konstruktionen zu wählen. (5) Soweit die lärmabschirmende Wirkung der Bebauung entlang der Arnulfstraße im Norden und entlang den Gleisanlagen im Süden noch nicht für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit von Wohngebäuden in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sichergestellt ist, ist der für die Übergangszeit notwendige passive Schallschutz an den Wohngebäuden durch Einzelgutachten der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn nachzuweisen. (6) Soweit die lärmabschirmende Wirkung der Bebauung entlang der Arnulfstraße der Kerngebiete MK 8 und MK 9 noch nicht für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Schule und deren Freiflächen sichergestellt ist, ist der für die Übergangszeit notwendige Schallschutz durch Einzelgutachten für die Schule und deren Freiflächen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn nachzuweisen. 28 Grünordnung allgemein (1) Die Freiflächen sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Grünordnung zu entwickeln, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.

8 Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (2) Die im Plan festgesetzten Leitungsrechtsflächen sowie die Kanal- und Leitungsschutzzone in der öffentlichen Grünfläche dürfen nur mit flachwurzelnden Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten kann die Bepflanzung entfernt werden; sie ist nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen. (3) Für Bäume in Belagsflächen ist eine spartenfreie, offene, durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 m² Grundfläche vorzusehen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. 29 Grünordnung im öffentlichen Raum (1) Die zentrale öffentliche Grünfläche ist parkartig zu begrünen. Befestigte Flächen sind nur im funktionell notwendigen Umfang zulässig und, soweit möglich, wasserdurchlässig herzustellen. (2) Von der Lage in der öffentlichen Grünfläche festgesetzten Spieleinrichtungen bzw. Erholungseinrichtungen für Erwachsene kann abgewichen werden, wenn gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3.a) Die öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich - unmittelbar östlich der Gemeinbedarfsfläche Kultur ist als Platzfläche so zu gestalten, und mit Bäumen zu bepflanzen, dass sie dem Raum eine eigene Identität verleiht und eine hohe Aufenthaltsqualität besitzt, die insbesondere die junge Bevölkerungsschicht anspricht. (3.b) Die öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich - unmittelbar östlich des Mischgebietes MI 1 ist als baumüberstellter Stadtplatz mit Aufenthaltsfunktion zu gestalten. (3.c) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind mit Einzelbaumpflanzungen und entsprechenden im Plan dargestellten, vorgeschlagenen Baumstandorten zu bepflanzen. Für jeden Straßenzug ist dabei einheitlich eine standortgerechte Großbaumart mit einem Mindeststammumfang von 25/30 cm zu verwenden. Die Baumreihen sind in durchgehenden Baumgräben mit einer Mindestbreite von 3,00 m und einem Regelabstand von ca. 8 m zu pflanzen. (3.d) Die Mindestpflanzqualitäten der Bäume außerhalb der Straßenzüge betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung für standortgerechte, große Laubbäume mindestens 20 cm - 25 cm Stammumfang, für mittelgroße Bäume mindestens 18 cm - 20 cm Stammumfang. 30 Grünordnung auf den Baugrundstücken (1) Die Decken der Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude um mindestens 0,60 m, zur Pflanzung von Großbäumen um mindestens 1,2 m auf einer Fläche von mindestens 24 m² pro Baum, abzusenken und entsprechend hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. Alternativ sind auch entsprechende Aussparungen in der Tiefgarage möglich. (2) Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. (3) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung unabdingbar sind. Sie sind soweit möglich wasserdurchlässig herzustellen.

9 (4) Die Mindestpflanzqualitäten betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung für standortgerechte, große Laubbäume (Endwuchshöhe über 20 m, I. Wuchsordnung) mindestens 20 cm - 25 cm Stammumfang, für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe 10 m - 20 m, II. Wuchsordnung) mindestens 18 cm - 20 cm Stammumfang. (5) Der entlang der südlichen Bereichsgrenze als Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen festgesetzte Bereich ist entsprechend der Ausgangssituation - offene Bahnschotterbereiche mit Pioniervegetation - zu erhalten bzw. herzustellen und durch entsprechende Pflegemaßnahmen in seinem Bestand zu sichern. (6) Die mit einem Gehrecht bzw. Geh- und Radfahrrecht belegten, wasserdurchlässigen Flächen sind als vielseitig nutzbare, baumüberstellte Freiflächen bzw. Plätze zu gestalten. (7) Pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großer (Endwuchshöhe über 20 m, I. Wuchsordnung) oder mittelgroßer (Endwuchshöhe 10 m- 20 m, II. Wuchsordnung) standortgerechter Laubbaum zu pflanzen, Mindeststammumfang für große Bäume 20 cm - 25 cm, für mittelgroße Bäume 18 cm - 20 cm. (8) Im übrigen gilt die Freiflächengestaltungssatzung der Landeshauptstadt München vom 08.05.1996. (9) Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen, einschließlich der Dach- und Fassadenbegrünung ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 7 Abs. 2 Nr. 11 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 31 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.