Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9232 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung 20.07.2016 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
Stand des Gesetzgebungsverfahrens 16. November 2015: erster Referentenentwurf 17. Februar 2016: zweiter Referentenentwurf 20. Juli 2016: Gesetzesentwurf Regierung 22. September 2016: Erste Lesung des Entwurfs des Bundestag 17. Oktober 2016: Anhörung im Fachausschuss 22. Oktober 2016: Zweite und Dritte Lesung Morgen früh Entscheidung des Bundesrates 1. April 2017: geplantes Inkrafttreten des Gesetzes
Die wichtigsten Änderungen 1. Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten 2. Equal Pay nach dem 9. Monat 3. Konkretisierung der Person der Leiharbeitnehmer vor der Überlassung 4. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher 5. Sanktionen bei Scheinwerkverträgen trotz Vorratserlaubnis 6. Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher
Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate Wird der Einsatz bei demselben Entleiher für mehr als drei Monate unterbrochen, beginnt die 18-Monatsfrist neu zu laufen. Ausnahmen von der Höchstüberlassungsdauer nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2017 werden bei der Erfassung der Höchstüberlassungsdauer nicht mitgerechnet. Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer erstmals mit Ablauf des 30. September 2018 virulent.
Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate Rechtsfolge bei Überschreitung: - Arbeitsverhältnis kraft Gesetz zwischen Leiharbeitnehmer und Einsatzunternehmen - Bußgeld für Verleiher bis zu einem Betrag von EUR 30.000,00.
Equal Pay nach dem 9. Monat Arbeitnehmer muss dann grundsätzlich dasselbe Entgelt erhalten wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer beim Entleiher.
Equal Pay nach dem 9. Monat Abweichung von der Neunmonatsfrist: Angleichung bis zum Abschluss des 15. Monates erfolgen Voraussetzung: stufenweise Anpassung des Gehalts innerhalb 15 Monaten ab der 6. Woche der Überlassung in einem Branchenzuschlagstarifvertrag
Konkretisierung der Person der Leiharbeitnehmer vor der Überlassung Namentliche Benennung des jeweiligen Leiharbeitnehmers mit Bezug auf den schriftformbedürftigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Der Verstoß wird mit einer Geldbuße von bis zu EUR 30.000,00 geahndet.
Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher Streikende Arbeitnehmer im Einsatzunternehmen dürfen künftig nicht mehr durch Leiharbeitnehmer ersetzt werden selbst wenn diese wollten. Der Verstoß wird mit einer Geldbuße von bis zu EUR 30.000,00 geahndet.
Sanktionen bei Scheinwerkverträgen trotz Vorratserlaubnis Wird die Arbeitnehmerüberlassung fälschlich als Werk- oder Dienstvertrag deklariert, kann eine vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis die Sanktionen des AÜG für illegale Arbeitnehmerüberlassung nicht abwehren. Die schützende Wirkung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis tritt zukünftig nur ein, wenn die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen. Bei einem Verstoß droht eine Geldstrafe bis 30.000 EUR.
Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gem. 9, 10 AÜG wird als Sanktionsmöglichkeit ausgeweitet. Sie ist nicht mehr auf die illegale (= ohne Erlaubnis betriebene) Arbeitnehmerüberlassung beschränkt.
Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher Widerspruchsrecht für den Leiharbeitnehmer: Die Fiktionswirkung tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses frist- und formgerecht widerspricht.
611a BGB (E) Arbeitsvertrag (1) 1 Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
611a BGB (E) 2Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, und Ort der Tätigkeit betreffen. 3 Weisungsgebunden ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.
611a BGB (E) 5Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6 Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.