Erbschaftsteuerreform

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Transkript:

Erbschaftsteuerreform I. Jahressteuergesetz 2007 II. Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer IV. Sachstand und Handlungsmaximen Stand: 23.04.2007

I. Jahressteuergesetz 2007 Gesetz ändert Grundbesitzbewertung Bindung der Wertverhältnisse zum 1. 1. 1996 endet zum 31. 12. 2006 Änderungen treten zum 1. 1. 2007 in Kraft 2

138 BewG Künftig werden nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt, sondern stets auch die Wertverhältnisse von diesem Zeitpunkt zugrunde gelegt. 145 Abs. 3 BewG Die Bodenrichtwerte werden im Abstand von zwei Jahren ermittelt. Sie werden nach den Werten vom letzten Feststellungsstichtag, der dem Besteuerungszeitpunkt vorausging, zugrunde gelegt. Dies gilt auch, wenn die Werte dem Finanzamt erst später mitgeteilt werden. 3

146 Abs. 2 BewG Statt bisher auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt abzustellen, ist künftig auf die im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete abzustellen. 151 156 BewG Gesondert festgestellt werden künftig nicht nur Grundbesitzwerte, sondern auch: - der Wert des Betriebsvermögens - der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften - der Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen bei Erbschaftsteuerfällen. 4

II. Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Durch das Gesetz soll die auf begünstigtes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer über einen Zeitraum von 10 Jahren gestundet werden. Die gestundete Steuer erlischt in zehn Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung. Das Gesetz sollte zum 1. 1. 2007 in Kraft treten. 5

13 ErbStG Neu eingeführt wird einen Freigrenze von 100.000 beim Erwerb von Betriebsvermögen sowie begünstigten Aneilen nach 28 ErbStG (Stundung bei Betriebsvermögen). Auf eine Unterscheidung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen wird verzichtet. 6

13a sowie 19a ErbStG werden aufgehoben, bzw. durch den neuen 28 ersetzt. 13a alt: Freibetrag Betriebsvermögen 225.000 und Ansatz zu 65 % 19a alt: Bei Erwerb von Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften durch Personen der Steuerklasse II und III: Entlastungsbetrag zu 88 % zu Steuerklasse I. 7

28 ErbStG Bei begünstigtem Vermögen im Sinne von 28 a ist dem Erwerber die darauf entfallende Steuer bis zum Ende des zehnten Jahres seit ihrer Entstehung zinslos zu stunden. Die Stundung der Steuer wird ohne Wertbegrenzung gewährt. Die Steuer erlischt jedes Jahr grundsätzlich in Höhe eines Zehntels des gestundeten Betrages. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb insbesondere nach dem Umsatz, dem Auftragsvolumen, dem Betriebsvermögen und der Anzahl der Arbeitnehmer vergleichbar fortgeführt wird. 8

28a ErbStG Begünstigt sind produktives Vermögen in Form von a) inl. Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder Anteile an einer Gesellschaft. Nicht einzubeziehen sind u. a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung 25 % und weniger beträgt, Geldbestände, Geldforderungen gegen Kreditinstitute sowie Wertpapiere. b) Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %. 9

Beispiel: Vermögensaufstellung Betrieb Aktiva Maschinen 1.100.000 vermietete Grundstücke 3.230.000 Geldvermögen 10.000 Wertpapiere 570.000 Summe 4.910.000 Passiva Rückstellungen 9.000 Verbindlichkeiten Bank 2.560.000 sonstige Verbindlichkeiten 1.400.000 Summe 3.969.000 Wert des Betriebsvermögen 941.000 10

Besteuerung nach geltendem Recht Betriebsvermögen 941.000 Freibetrag 13a 225.000 716.000 Abschlag 35 %, 13a 250.600 stpfl. Betriebsvermögen 465.400 persönl. Freibetrag, Kind 205.000 steuerpfl. Erwerb 260.400 sofort fällige Steuer 30.360 (Stundung mögl.) 11

Künftige Besteuerung Aktiva 4.910.000 davon nicht begünstigt: Vermietete Grundstücke 3.230.000 Geldvermögen 10.000 Wertpapiere 570.000 nicht begünst. Vermögen 3.810.000 Passiva, wie bisher 3.969.000 Wert des begünst. Betriebsverm. 941.000 Saldo nicht begünst. Vermögen 3.810.000 abzgl. Passiva 3.969.000 (nicht steuerpfl.) - 159.000 12

Steuerberechnung Betriebsvermögen 941.000./. pers. Freibetrag 205.000 steuerpflichtiger Erwerb 736.000 Steuer zu 19 % 139.840 13

Anteil begünstigtes Vermögen: 941.000 : 941.000 = 100 % Ergebnis: zu stundende Steuer 139.840 sofort fällige Steuer 0 Abschmelzungsbetrag pro Jahr 13.984 14

III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer Urteil vom 31. 1. 2007 orientiert sich am Gleichheitsgrundsatz Verletzung der Prinzipien: Besteuerung der Leistungsfähigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bundesrat, 9. 3. 2007, hält Überarbeitung des Entwurfs zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge für erforderlich und befürwortet die rückwirkende Anwendung der neuen Regelung ab dem 1. 1. 2007 auf Antrag des Steuerpflichtigen. 15

Bisher schon Orientierung an Verkehrswert bzw. gemeiner Wert aber: Sonderregelungen sind mittlerweile die Regel. Sonderregelungen (niedrigere Werte) für: Betriebsvermögen (Bilanzwert bei Pers.-G.) Grundstücke (meist nur mit 50 % bewertet) Anteile an Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren) Benachteiligt: Geldvermögen 16

Auflage Gericht: Neuregelung bis 31. 12. 2008 - Ansatz realistischer Verkehrswerte - Lenkungszwecke durch Steuererleichterungen Entlastung für die jährl. 71.000 mittelst. Unternehmen, die übergeben werden Politik: Abschmelzungsmodell hält Kriterien stand Zeit bis Ende 2008 17

IV. Sachstand und Handlungsmaximen Falls in 2007 ein Regierungsentwurf, dann kann Gesetz ab 1. 1. 2008 gelten. Übertragungen von Immobilien und Betriebsvermögen/Anteile an Kapitalgesellschaften prüfen, ob nach alten oder neuem Recht günstiger. BVerfG: Altes Recht gültig. Ländererlass vom 19. 3. 2007: Ab sofort Steuerfestsetzungen nur noch vorläufig, bisher vorlfg. wg. Haushaltsbegleitgesetz 2004. Verstößt gegen Urteil, also Gestaltungen nach altem Recht verbindlich. 18

Immobilien: Minderung ErbSt nur ein Kriterium, insbes. geringe Rentabilität von Immobilien beachten. Jahressteuergesetz 2007: Ab 1. 1. 2007 nicht mehr Wertverhältnisse 1. 1. 1996, sondern aktuelle Bodenrichtwerte, maßgebend auch Jahresmiete im Besteuerungszeitpunkt, nicht mehr Durchschnitt der letzten drei Jahre. Übertragungen vornehmen bei geringer Steuer. Gestaltung über Einbringung in gewerblich geprägte Personengesellschaften und Schenkung der Anteile. Erhöhungen weniger bei Vermietungsobjekten, mehr bei teuren selbst genutzten Objekten. 19

Unternehmen: Nachbesserung Gesetzesentwurf bei Bewertung und Steuerfreistellung zu erwarten. Unternehmensfortführung neu: Problem ist die Betriebsfortführung in vergleichbarem Umfang. Geplante Übertragungen vornehmen bei geringer Steuer. Unternehmen übertragen bei hohen Ertragswerten. Lösung: Steuerbelastungsvergleich Zeitfenster: Bis Ende 2008 oder früher (Ende 2007) 20

Ende! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 21