HWR Berlin Pers L. Februar 201 1 App.:211 An Alle Beschäftigten der HWR tnformationen zum TV-L Berliner Hochschulen/TVÜ-L Berliner Hochschulen vom 22. November 2010 Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Wirkung vom 1. Januar 2Q11 tritt der Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Hochschulen im Land Berlin (TV-L Berliner Hochschulen) und der Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Berliner Hochschulen (TVÜ-Länder Berliner Hochschulen) in Kraft. Mit dem lnkrafttreten des TV-L Berliner Hochschulen, der den BAT/BAT-O und BMT'G ablöst, hält ein neues Tarifrecht in den Berliner Hochschulen Einzug. Zum 1. August 2011 werden die Entgelte in einem ersten Schritt um 3,1o/o auf 97 % des Einkommensniveaus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehoben. Spätestens im Jahre 2017 werden die Tarifbeschäftigten der Berliner Hochschulen, wie auch die Tarifbeschäftigten der Berliner Landesvenrualtung, das Entgelt in gleicher Höhe erhalten, wie die Tarifbeschäftigen der anderen Bundesländer. Da es sich bei dem TV-L um ein gänzlich neues Tarifwerk handelt, ergeben sich für die Beschäftigten der Berliner Hochschulen zahlreiche Veränderungen. Der TVÜ- Länder Berliner Hochschulen regelt in Verbindung mit dem TV-L Berliner Hochschulen wie die Beschäftigten der Hochschulen in den TV-L übergeleitet werden. Mit der Gehaltsabrechnung im Januar 2011 erfolgt die Überleitung der Beschäftigten in den TV-1. Mit der anliegenden lnformation möchten wir Sie über die wesentlichen Neuerungen und Anderungen des Tarifvertrages informieren. Die wesentlichen Anderungen sind folgende: 1. Abschaffung der Vergütung nach dem Lebensalter 2. Entgeltzahlung nur noch nach Berufserfahrung 3. Keine Gewährung von familienbezogenen Bestandteilen bei der Vergütung mehr 4. Wegfall von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen 5. Einführung von Entgeltgruppen und Grund- und Entwicklungsstufen. Beschäftigte, die am 31.12.2010 in einem Arbeitsverhältnis zur Hochschule gestanden haben und jetzt noch stehen, werden in das neue Entgeltsystem übergeleitet. Einer arbeitsvertraglichen Anderung bedarf es nicht, da D:\Daten Leue 2004\personal\INfo TV Hoch
arbeitsvertraglich dynamische Übernahmeklauseln vereinbart sind. Für die Überleitung sind die Vorschriften des TVÜ Berliner Hochschulen maßgebend. Die Überleitung erfolgt in folgenden Schritten: 1. Für die Überleitung wird die bisherige Eingruppierung nach dem BAT/BAT-O zugrunde gelegt. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse im Monat Dezember 2010 bzw. Januar 2011. Aufstiege beispielsweise aufgrund von Steigerungen der Lebensaltersstufe in den genannten Monaten werden also bei der Überleitung berücksichtigt. 2. Anhand der festgestellten Eingruppierung erfolgt eine Zuordnung zu einer Entgeltgruppe entsprechend der Anlage 2 (Teil A) TVÜ-Länder. Angestellte der Vergütungsgruppe Vc sind der neuen Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Angestellte der Vergütungsgruppe lva ohne Aufstieg nach lll oder lva nach Aufstieg aus lvb und lvb mit ausstehendem Aufstieg nach lva sind der neuen Entgeltgruppe 1 0 zugeordnet. Angestellte der Vergütungsgruppe lla ohne Aufstieg nach lb sind der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Dann erfolgt die Ermittlung des sogenannten Vergleichsentgelts ($ 5 TVÜ-tander). Das Vergleichsentgelt besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag je nach Familienstand der Stufe 1 oder 2 und der Allgemeinen Zulage. Anhand des ermittelten Vergleichsentgelts erfolgt eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe bei der entsprechenden Entgeltgruppe. Zum 01.01.2013 werden alle Beschäftigten aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere, reguläre Stufe aufsteigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich anschließend nach der Stufenlaufzeit und der Leistung des Beschäftigten. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen verändert sich die individuelle Endstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Beschäftigten, deren Vergleichsentgelt höher ist als das Entgelt der letzten Entwicklungsstufe ihrer Entgeltgruppe, erhalten das Vergleichsentgelt weiter. 3. Neben dem Vergleichsentgelt wird eine Besitzstandszulage gezahlt. Die Besitzstandszulage besteht u. a. aus kinderbezogenen Anteilen im Ortszuschlag oder Zulagen, z. B. Technikerzulage/ Programmierzulagen o.ä. die vor der Überleitung nach BAT/BAT-O zugestanden. Die Besitzstandszulage wird solange gewährt, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. 4. Vergleichsentgelt und Besitzstandszulage bilden in Summe somit grundsätzlich die bisherige Bruttovergütung. Anderungen können sich nur bei der Anwend u n g der Konku rrenzvorsch riften beim Verhei rateten bestandteil des Ortszusch lages ergeben. D:\Daten Leue 2004\personalVNfo TV Hoch Seite 2 von 6
Beispiel,,Vc" Berechnung des Vergleichentgelts: Angestellte, Vgr. BAT Vc, 37. Lebensalterstufe, ledig, keine Kinder Grundvergtitung: 1.842,08 Ortszuschlag Stufe 1: 47g,2'l Allgemeine Zulage: 107,44 Gesamt: 2.422,73 Überleitung: in die Entgeltgruppe 8 laut Anlage 2 TVÜ-Lander Vergleichentgelt 2.422,73 Stufenzuordnung: E 8 Stufe 4: 2.395,00 E 8 Stufe 5: 2.4950,00 Entgelttabelle: Vergleichentgelt liegt zwischen der Stufe 4 und Stufe 5: Es ergibt sich eine individuelle Zwischenstufe 4+ Entgelt - gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufel lstufe2 Stufe3 lstute+ lstufes lstufeo E8 1.991 12.205 2.305 12.395 12.495 12.558 A E= Entgeltgruppe Vergleichentgelt von 2.422,73 lndividuelle Zwischenstufe Zwischen Stufe 4 und Stufe 5 D:\Daten Leue 2004\personalVNfo TV Hoch Seite 3 von 6
Beispiel,,lla (WiMi)" Berechnung des Vergleichentgelts: Angestellter, Vgr. BAT IIa (WiMi), 3l Lebensalterstufe, ledig, keine Kinder Grundvergütung: 2.700,66 Ortszuschlag Stufe 1 565,28 Allgemeine Zulage 114,60 Gesamt: 3.380,54 Überleitung: in die Entgeltgruppe 13 laut Anlage 2 zum TVÜ-Länder Vergleichsentgelt: 3.380,54 Stufenzuordnung: E 13, Stufe 3: 3.365 E 13, Stufe 4: 3.695 Entgelttabelle: Vergleichsentgelt liegt zwischen der Stufe 3 und Stufe 4: Es ergibt sich eine individuelle Zwischenstufe 3+ Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe4 Stufe 5 Stufe 6 E13 2.882 3.195 3.365 3.695 4.155.4, Vergleichsentgelt von 3.380,54,= individ uelle Zwischenstufe zwischen Stufe 3 und Stufe 4 WiMi= Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Wissenschaftlicher Mitarbeiter E= Enoeltoruooe Die vorstehenden Überleitungsregelungen gelten nur für Angestellte. Für Lohnempfänger bestimmt sich die Überleitung grundsätzlich an der Beschäftigungszeit, wegen der geringen Anzahl an Lohnempfängern an der HWR wurde auf nähere Ausführungen hierzu an dieser Stelle verzichtet. Ausdrücklich weise ich darauf hin. dass alle Eingruppierunqen bis zum ind (6 {7 Abs. 3 Ob die z. Z. anhängigen Klagen gegen die bisherige Vergütungszahlung nach dem Lebensalter Auswirkungen auf die Überleitung haben, lässt sich derzeit nicht sagen. D:\Daten Leue 2004\personal\INfo TV Hoch Seite 4 von 6
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist derzeit offen. Weitere Auswirkungen des neuen Tarifrechts: Strukturausgleich S 12 TV-Ü Länder Für Beschäftigte in bestimmten Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen sieht das neue Tarifrecht einen sogenannten. Strukturausgleich vor, der ab 1. Januar 2013 fällig wird. Der Strukturausgleich wird befristet oder unbefristet gewährt und ergibt sich aus Anlage 3 TVÜ-Länder. Bewährungs-, Faltgruppen- und Tätigkeitsaufstiege S 8 TVÜ-Länder Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind im TV-L nicht mehr vorgesehen. Für die bisherigen Angestellten gelten jedoch im Rahmen des Überleitungstarifvertrages Besitzstandwah ru n gen. - Beschäftigte, die nach bisherigem Recht aufgrund ihrer Eingruppierung im BAT/BAT-O Anspruch auf einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg hatten und die Hälfte der dafür erforderlichen Zeit am 1. August 2ü1 ertüllt haben, erhalten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in den Entgeltgruppen 3,5,6 oder 8 die nächsthöhere Entgeltgruppe. - Beschäftigte, die in die Entgeltgruppen 2 oder g bis 15 übergeleitet werden und die spätestens am 1. August 2011 die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg erfüllt haben und zwischen dem 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2012 höhergruppiert worden wären, erhalten, wenn sie die Tätigkeit weiterhin ausüben, ab dem Zeitpunkt, ab dem sie nach altem Recht ihren Aufstieg gehabt hätten, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe das Entgelt derjenigen individuellen Zwischenstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Auf schriftlichen Antrag : - Bewährungs- /Fallgruppenaufstiege, die nach bisherigem Recht bis zum 28. Februar 2015 anstanden, erfolgen nach den vorgenannten Regelungen auch dann, wenn am 1. August 2011 die erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit noch nicht zur Hälfte erfüllt ist. - Beschäftigte, die in die Entgeltgruppen 2 oderg bis 15 übergeleitet wurden und in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2015 höhergruppiert würden, erhalten in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach der individuellen Zwischenoder Endstufe, die sich nach Addierung des Höhengruppierungsgewinns ergibt. Dazu erfotgen zu gegebener Zeit nähere lnformationen von der FU - Personatstelle an die betroffenen Beschäftigten. D:\Daten Leue 2004\personalVNfo TV Hoch Seite 5 von 6
Folgende weitere Anderungen gegenüber dem bisherigen Recht sind vereinbart worden: 1. Noch nicht genommene freie Arbeitszeitkontentage (MK) nach dem Anwendungs-TV Berliner Hochschulen können bis zum 31. Juli 2011 in Anspruch genommen werden, ohne dass ein zusätzliches Zeitguthaben aufgewendet werden muss.,,ein Tag ist ein Tä9", diese Regelung gilt bis zum 31.Juli 2011 fort. Das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgebaute Arbeitszeitguthaben wird zum 1. August 2011 in Stunden umgerechnet (ausführliche lnfos zum Thema AZK finden Sie im lntranet unter Dokumente- I nfos- Personalwesen). 2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt vom 1. August 2011 an 39 Wochenstunden, auch für die bisherigen BAT-O Beschäftigten. 3. Erholungsurlaub muss künftig bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen werden (nicht angetreten!), ohne dass es hierfür eines besonderen Antrages bedarf. 4. Urlaubsgeld und Zuwendung (Weihnachtsgeld) werden ab 2011 durch eine Jahressonderzahlung S 20 TV-L ersetzt. Maßgebend für die Höhe der jährlichen Sonderzahlung ist das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt in den Monaten Juli bis September. Die Sonderzahlung beträgt in den Entgeltgruppen ElbisES: E 9 bis 11: 95 v. H. 80 v. H. E 12 bis E 13: 50 v. H. E 14 bis E 15: 35 v. H. 5. Vom 1. August 2011 an betragen die Entgelte 97 v. H. des Niveaus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Vom 1. Oktober 2011 an wird eine weitere schrittweise Angleichung der Entgelte an das TdL-Niveau vorgenommen. Dieses Rundschreiben wird im lntranet unter Dokumente - Infos - Personalwesen veröffentlicht. Sobald die durchgeschriebenen Fassungen der Tarifuerträge vorliegen, werden sie dort ebenfalls bekannt gegeben. lch hoffe, lhnen mit diesen Ausführungen einen ersten kurzen Überblick über das geänderte Tarifrecht gegeben zu haben. ichen Grüßen D:\Daten Leue 2004\personalVNfo TV Hoch Seite 6 von 6