Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen



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Transkript:

Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V über Anfrderungen an eine kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn pflegebedürftigen Versicherten in statinären Pflegeeinrichtungen (Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen) zwischen 1. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung swie 2. dem GKV-Spitzenverband Präambel Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene swie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesndere zur Verbesserung der Qualität der Versrgung Anfrderungen an eine kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn pflegebedürftigen Versicherten in statinären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung sll eine die besnderen Bedürfnisse vn pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigende zahnärztliche Versrgung in statinären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. Erfrderlich sind hierzu insbesndere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen swie eine enge Kperatin zwischen den Vertragspartnern des Kperatinsvertrags. Hierfür haben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungspsitin in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (BEMA-Z) nach 87 Abs. 2j SGB V die erfrderlichen Vraussetzungen geschaffen. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vrgesehenen der empfhlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewhner der sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Ebens bleibt das Recht auf freie Arztwahl unberührt. 1 Kperatinsverträge mit statinären Pflegeeinrichtungen (1) Vertragszahnärzte (im Flgenden: Kperatinszahnärzte) können nach 119b Abs. 1 SGB V mit statinären Pflegeeinrichtungen auf Basis der vrliegenden Vereinbarung einzeln der gemeinsam Kperatinsverträge schließen. (2) Der Kperatinsvertrag umfasst alle in 2, 3 und 4 enthaltenen Inhalte. In dem Kperatinsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V ist verbindlich zu regeln, dass die Vertragspartner auch im Rahmen dieses Vertrags weder ein Entgelt nch snstige wirtschaftliche Vrteile für die Zuweisung vn Versicherten im Sinne der 73 Abs. 7 swie 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V versprechen der gewähren dürfen. Des Weiteren kann der Kperatinsvertrag die flgenden Inhalte umfassen: Die statinäre Pflegeeinrichtung verwahrt relevante Unterlagen (z. B. das Bnusheft) für die Pflegebedürftigen und stellt sie dem Kperatinszahnarzt zur Verfügung

Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Ein regelmäßiger Besuchsturnus hne anlassbezgene Anfrderung eines Besuchs wird vereinbart Regelungen zur Rufbereitschaft Regelungen zur Laufzeit und zur Kündigung (3) Die Teilnahme an einem Vertrag gemäß Abs. 1 und 2 ist vm Vertragszahnarzt unter Angabe der Vertragspartner gegenüber der für diesen zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch Vertragsänderungen swie die Beendigung eines slchen Vertrags, etwa inflge Kündigung der Ablauf der Vertragsdauer. Auf Verlangen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hat der Vertragszahnarzt den Vertrag dieser vrzulegen. Im Fall einer Vertragsänderung kann sich die Kassenzahnärztliche Vereinigung den Vertrag erneut vrlegen lassen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt gegenüber dem Vertragszahnarzt knstitutiv fest, dass dieser auf der Grundlage des vn ihm mit der Pflegeeinrichtung geschlssenen der eines geänderten Vertrags nach Abs. 1 und 2 zur Abrechnung der Leistungen gemäß 87 Abs. 2j SGB V berechtigt ist. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind vn der Kassenzahnärztlichen Vereinigung unter Angabe der Vertragspartner nach Abs. 1 swhl über den Abschluss als auch über die Änderung eines Kperatinsvertrags zu unterrichten. 2 Qualitäts- und Versrgungsziele Ziel der Kperatinsverträge ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besnderen Bedürfnisse vn pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versrgung in Kperatin mit der statinären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verflgen gemeinsam das Ziel, die an der Versrgung der Bewhner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insweit zu verflgenden Qualitäts- und Versrgungsziele sind insbesndere: Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prthesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezgenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, sziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln vn Erkrankungen des Zahn-, Mundund Kieferbereichs Regelmäßige Kntrll- und Bnusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine slche Behandlung Verminderung der beschwerderientierten Inanspruchnahme, Vermeiden vn zahnmedizinisch bedingten Krankentransprten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Infrmatinsaustauschs zwischen den an der Pflege swie der medizinischen und zahnmedizinischen Versrgung der Bewhner beteiligten Berufsgruppen, den Bewhnern/gesetzlichen Vertretern swie deren Angehörigen Seite 2 vn 8

Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen 3 Kperatinsregeln (1) Der Kperatinszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach 4 die statinäre Pflegeeinrichtung bei der Wahrnehmung der ihr bliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Infrmatinen des Kperatinszahnarztes insbesndere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis ( 4 Abs. 1 Ziffer 2). Des Weiteren nimmt das Persnal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kperatinszahnarzt ( 4 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vrschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit swie Hinweise zu Besnderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. (2) Die Pflegeeinrichtung infrmiert den Kperatinszahnarzt zeitnah über Bewhner, die eine Betreuung durch den Kperatinszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenmmenen Bewhnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb vn vier Wchen. (3) Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kperatinszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kperatinszahnarzt knkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Frm Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. (4) Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kperatinszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insweit es der Kperatinszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserflgs für erfrderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kntaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. 4 Aufgaben des Kperatinszahnarztes (1) Um die in 2 frmulierten Qualitäts- und Versrgungsziele umzusetzen, sll der Kperatinszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die flgenden Leistungen erbringen: Diagnstik 1. Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung sll die erste Untersuchung innerhalb vn acht Wchen ab der Infrmatin des Zahnarztes durch die Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden 2. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung vn Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs, des Pflegezustands der Zähne, der Mundschleimhaut swie der Prthesen, Einbringen vn versichertenbezgenen Vrschlägen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich Dkumentatin anhand des Frmblatts nach Anlage 1. Die im Frmblatt dkumentierten Infrmatinen werden der Pflegeeinrichtung vermittelt; die Pflegeeinrichtung kann das Frmblatt als Anlage zum Pflegeplan nutzen. 3. Bestätigung der zahnärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum Zahnersatz nach 55 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB V (Bnusheft) Seite 3 vn 8

Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Infrmatin, Kperatin und Krdinatin 4. Bis zu zweimal jährlich: Anleitung (ggf. praktisch) des Pflegepersnals bei der Durchführung der ihm bliegenden Aufgaben durch versichertenbezgene Vrschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit swie Hinweise zu Besnderheiten der Zahnpflege swie zu Pflege und Handhabung des Zahnersatzes 5. Bedarfsrientiert: knsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten; insbesndere sll dem Krankheitsbild der Xerstmie durch Hinweise auf eine Prüfung und ggf. Änderung einer möglicherweise Mundtrckenheit bewirkenden Medikatin entgegengewirkt werden 6. Bedarfsrientiert: Unterrichten der Pflegeeinrichtung über festgestellte Befunde, die nicht im Rahmen der zahnärztlichen Besuchstätigkeit behandelt werden können, ggf. Empfehlung/Überweisung zur weiteren Abklärung der Behandlung vn festgestellten Befunden 7. Bedarfsrientiert: Kperatinsgespräche mit der Einrichtungsleitung/Pflegedienstleitung, dem beliefernden Aptheker und anderen an der Versrgung der Bewhner beteiligten Berufsgruppen, sfern die Pflegeeinrichtung die Verantwrtung für deren Tätigkeit nicht trägt, im Hinblick auf Strukturen und Abläufe, die der Mundgesundheit der Bewhner förderlich sind Therapie 8. Unmittelbar nach der eingehenden Untersuchung der an einem weiteren Behandlungstermin: Behandlung bzw. Hinwirken auf eine Behandlung entsprechend des festgestellten Behandlungsbedarfs; dabei erflgen in der Pflegeeinrichtung nur slche Maßnahmen, die in dieser nach den knkreten Umständen swie nach den Regeln der zahnmedizinischen Kunst fachgerecht erbracht werden können. (2) Dem Kperatinszahnarzt wird empfhlen, regelmäßig Frtbildungsmaßnahmen zu den aus dem Kperatinsvertrag erwachsenden speziellen diagnstischen und therapeutischen Aufgabenstellungen zu abslvieren. 5 Abrechnung der zusätzlichen Vergütung nach 87 Abs. 2j SGB V (1) Die Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V sind abrechenbar, wenn ein zwischen Kperatinszahnarzt und Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach näherer Maßgabe des 1 Abs. 3 gültiger Kperatinsvertrag besteht. (2) Der Kperatinszahnarzt rechnet die Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V über die Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber der Krankenkasse ab. 6 Berichterstattung (1) Der Kperatinszahnarzt dkumentiert zum Ende des Kalenderjahrs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Anzahl der vn ihm in der jeweiligen Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten durch Vrlage des Berichtsbgens nach Anlage 2. (2) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen berichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals des auf das Berichtsjahr flgenden Jahres über das Versrgungsgeschehen im Zusammenhang mit Seite 4 vn 8

Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Kperatinsverträgen im Berichtsjahr. Dabei sind die Daten zu den Parametern des Berichtsbgens nach Anlage 2, die Anzahl der knsiliarischen Erörterungen für alle im KZV- Bereich abgeschlssenen Verträge swie die Anzahl der Kperatinszahnärzte und der erbrachten Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V darzustellen. (3) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichtet dem GKV-Spitzenverband bis zum Ende des dritten Quartals des Flgejahrs über die bundesweiten Ergebnisse. Dabei werden die Daten zu den Parametern des Berichtsbgens nach Anlage 2, die Anzahl der Kperatinszahnärzte und der abgerechneten Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V swie die Anzahl der knsiliarischen Erörterungen gegliedert nach Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dargestellt. (4) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband werten im Abstand vn jeweils drei Jahren, erstmals im Jahr 2017, die Berichte nach Absatz 3 aus und beraten über Knsequenzen, ggf. auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen. 7 Inkrafttreten, Kündigung, salvatrische Klausel (1) Die Rahmenvereinbarung tritt zum 1. April 2014 in Kraft. (2) Die Rahmenvereinbarung kann vn beiden Partnern mit einer Frist vn sechs Mnaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Die Kündigung des Vertrags schließt die Anlagen mit ein. Sbald eine Kündigung erflgt der wenn Rechtsänderungen auf die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung einwirken, treten die Partner der Rahmenvereinbarung in Verhandlungen über eine neue Rahmenvereinbarung ein. (3) Sllte eine Bestimmung der Rahmenvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davn nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kmmende, wirksame Regelung zu treffen. Seite 5 vn 8

Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Köln, Berlin.. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Seite 6 vn 8

Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Vrname, Nachname Anlage 1: Frmblatt, auch als Beitrag zum Pflegeplan: Zahnärztliche Infrmatin und Pflegeanleitung Einrichtung Datum der Untersuchung Status Bedarf Krdinatin Befund/Versrgung Oberkiefer rechts links Ttalprthese Teilprthese Beläge rechts Beläge links Unterkiefer Ttalprthese Teilprthese Beläge rechts Beläge links rechts links Zustand Pflege Bitte zeichnen Sie die Prthesenbasis ein Zähne J K L Schleimhaut/ Zunge/Zahnfleisch J K L Zahnersatz J K L Unterstützung bei Mund-, Zahn- und Prthesenpflege Pflegebedarf Zähne reinigen (2 x/tag) Bürste Hand * Bürste elektrisch* * Dreikpfbürste* * Fluridzahnpaste (2 x/tag) Keine Teil Vll Zahnzwischenräume reinigen (1 x/tag) Mundschleimhaut reinigen (1 x/tag) Zunge reinigen (1 x/tag) Prthese(n) reinigen (2 x/tag) Speichelfluss fördern Spüllösung Snstiges Behandlungsbedarf Füllung Zahnfleisch/Mundschleimhaut Zahnentfernung Zahnersatz Snstiges x/tag x/tag Rücksprache Zahnarzt erfrderlich mit Bewhner Betreuer Angehörige Hausarzt Pflege Hauszahnarzt Aptheker Snstige W sll Behandlung erflgen Pflegeeinrichtung Zahnarztpraxis Andernrts Behandlung in Narkse Krankenfahrt/-transprt erfrderlich Behandlungseinwilligung ist erflgt Ja Nein Besnderheiten/Anmerkungen Unterschrift Zahnarzt * Empfehlung zur effektiven und effizienten Umsetzung. Bestehende Regelungen zur Kstentragung der Maßnahmen bleiben unberührt

Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Anlage 2: Berichtsbgen (Vertragszahnärzte an KZV): Krdinatins- und Kperatinsleistungen in statinären Pflegeeinrichtungen nach 119b Abs. 1 SGB V Abr.-Nr. Kperatinszahnarzt: Pflegeeinrichtung (Name, Ort) Berichtsjahr Anzahl der vm Kperatinszahnarzt betreuten Versicherten zum Stichtag 30. Juni des Berichtsjahrs bzw. einmalig zu Beginn des Kperatinsvertrags Ort, Datum, Unterschrift Zahnarzt Seite 8 vn 8