Landgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes Urteil

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

Transkript:

Geschäftsnummer: 22 O 29/12 Verkündet am 20. April 2012 Landgericht Stuttgart 22. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil Im Rechtsstreit hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2012 durch... als Einzelrichter für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung für Anna B., geboren am... 1982, zum bei der Beklagten geführten Krankenversicherungsvertrag der Vers.-Nr.... mit Ablauf des 31.12.2011 beendet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 837,52 nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Streitwert: 10.981,94

2 Tatbestand Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Hierzu war auch ihre Tochter Anna mitversichert. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage in erster Linie die Feststellung, dass die Mitversicherung ihrer Tochter bei der Beklagten zum 31.12.2011 beendet wurde. Die Tochter der Klägerin studierte evangelische Theologie und wurde zum 30.09.2010 exmatrikuliert (Anl. B1, Bl. 90 d.a.). Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2011 (Anl. B3, Bl. 92), dass ihre Tochter nach dem Ende des Studiums noch ein Praktikum absolviere und sie daher noch keine Bezüge beziehe, und bat darum, den Ausbildungstarif in Höhe von 125,72 noch bis 31.08.2011 zu verlängern. Die Beklagte stimmte dem mit Schreiben vom 21.03.2011 zu und ließ der Klägerin einen Versicherungsschein vom 21.03.2011 zukommen (Bl. 95 der Akte). Danach betrug der Monatsbeitrag für die versicherte Person Anna B. ab 01.01.2010 125,72, ab 01.09.2011 281,32. (Bl. 95 der Akte). Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 09.07.2011 die Krankenversicherung für ihre Tochter mit deren Kenntnis und Einverständnis zum 15.09.2011, da diese ab diesem Zeitpunkt selbst erwerbstätig sei. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 25.07.2011, dass die Kündigung nur dann wirksam werde, wenn die Klägerin innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt dieses Schreibens einen Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung einreiche. Mit Schreiben vom 08.09.2011 erklärte die Klägerin der Beklagten, dass ihre Tochter Beihilfe von der Kirche i.h.v. 50 Prozent der Krankheitskosten erhalte und legte außerdem eine Bescheinigung des evangelischen Pfarrvereins... vom 01.09.2011 vor (Anl. B7, Bl. 113 der Akte). Vereinszweck des Pfarrvereins ist unter anderem die brüderliche Fürsorge im Wege der Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen durch Beratung und einmalige oder wiederholte Leistungen im Krankheitsfalle. Nach 21 der Satzung des evangelischen Pfarrvereins (Bl. 57 d.a.) entscheidet der Vorstand über die Gewährung von Leistungen des Vereins nach billigen Ermessen: Dabei sind die für die persönliche Steuerbefreiung des Vereins als Berufsverband maßgeblichen steuerlichen Voraussetzungen zu beach-

3 ten, insbesondere die Wahrung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen und allen Angehörigen der evangelischen Pfarrerschaft eigentümlichen Interessen. Die Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen kann kein Rechtsanspruch gegen den Verein begründet werden. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 28.09.2011 darauf hin, dass eine Kündigung frühestens zum 31.12.2011 möglich sei, und dies auch nur dann, wenn die Klägerin bis 31.12.2011 nachweise, dass sie auch über die Beihilfe der Kirche hinaus versichert sei. Mit Schreiben vom 04.10.2011 legte die Klägerin der Beklagten eine Bescheinigung vor, wonach ihre Tochter ab 15.09.2011 ein Beschäftigungsverhältnis als Vikarin im Dienste der evangelischen Kirche Württemberg begonnen habe und dass sie darüber hinaus beim Pfarrverein Württemberg krankenversichert sei. Mit Schreiben vom 07.11.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die eingereichten Unterlagen nicht zum Nachweis der Erfüllung der Versicherungspflicht nach 193 Abs. 3 VVG genügten, weshalb sie einer Vertragsbeendigung nicht zustimmen könne. Mit Schriftsatz vom 12.12.2011 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, schriftlich zu erklären, dass die Krankenmitversicherung betreffend der Tochter mit Ablauf des 31.12.2011 beendet sein würde. Die Beklagte gab eine solche Erklärung nicht ab. Ab 15.09.2011 buchte die Beklagte monatlich als Prämie für die Mitversicherung der Tochter 249,67 ab. Die Überzahlung von September 2011 bis zur Dezember 2011 im Vergleich zu den ursprünglich vereinbarten 125,72 i.h.v. 4x123,95, insgesamt mithin 495,80, begehrt die Klägerin von der Beklagten zurück. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Mitgliedschaft im Pfarrverein hinreichenden Versicherungsschutz gewähre. Im Übrigen sei die Klägern berechtigt, die Mitversicherung betreffend ihrer Tochter zu kündigen, da diese 29 Jahre alt sei und daher nicht mehr von ihr gesetzlich vertreten werde. Sie müsse auch über den 15.09.2011 hinaus allenfalls den Ausbildungstarif bezahlen, da sie zwar zu diesem Zeitpunkt eine berufliche Tätigkeit aufgenommen habe, dies aber eine Ausbildung zur Vikarin darstelle, vergleichbar etwa zur Referendarsausbildung.

4 Weiterhin werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 11.815,44 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung für Anna B., geboren am 21.11.1982, zum bei der Beklagten geführten Krankenversicherungsvertrag der Vers.-Nr. 4953675345 mit Ablauf des 31.12.2011 beendet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 495,80 nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 837,52 nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. Der evangelische Pfarrverein ist als Streithelfer dem Verfahren beigetreten und schließt sich dem Klageantrag Ziff. 1 an. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung gemäß 205 Abs. 6 VVG unwirksam sei, da die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie bei einem Versicherungsunternehmen im Sinne von 193 Abs. 3 S. 1 VVG versichert sei. Sie habe zudem ab 15.09.2011 zurecht eine höhere monatliche Prämie abgebucht, da die Tochter der Klägerin nicht mehr wie ursprünglich nach dem Ausbildungstarif zu versichern sei, sondern seit 15.09.2011 selbst erwerbstätig sei. Dies entspreche auch der Vereinbarung im Versicherungsschein. Im übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

5 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und im Klageantrag Ziff. 1 und 3 begründet, der Klagantrag Ziff. 2 ist unbegründet. 1) Gem. 205 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Abweichend davon kann der Versicherungsnehmer nach 205 Abs. 6 VVG eine Versicherung, die eine Pflicht aus 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Gem. 193 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 VVG ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Diese Pflicht nicht für Personen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung. Es kann im konkreten Fall dahinstehen, ob der Streithelfer "vergleichbare Ansprüche" wie eine in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen gewährt, obwohl er das Entstehen von Ansprüchen in seiner Satzung gerade ausschließt, wenn auch der Streithelfer in aller Regel die in Aussicht gestellte ergänzende Krankheitsfürsorge in rein tatsächlicher Hinsicht gewähren wird. Jedenfalls steht 205 Abs. 6 VVG im konkreten Fall der Kündigung der Mitversicherung nicht entgegen.

6 205 Abs. 6 VVG soll sicherstellen, dass der Versicherte im Fall der Kündigung über einen nahtlosen Versicherungsschutz verfügt, wie ihn 193 Abs. 3 Satz 1 VVG fordert. Die Norm stellt damit gleichsam das Spiegelbild zu 206 Abs. 1 Satz 1 VVG dar, der jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt. Die hier betroffene Mitversicherung der Tochter der Klägerin betrifft diese Verpflichtung des 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der die Verpflichtung zum Abschluss und zum Aufrechterhalten einer Krankheitskostenversicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von diesem vertretene Personen beschränkt. Es wird zwar die Auffassung vertreten, dass 205 Abs. 6 VVG auch Eigenkündigungen des Versicherungsnehmers betreffe, da das gesetzgeberische Motiv für die Einführung der Versicherungspflicht in der Krankheitskostenversicherung im Bereich des Kündigungsschutzes, nämlich das Sicherstellen eines nahtlosen Versicherungsschutzes, in gleicher Weise auf eine Eigenversicherung zutreffe; es sei nicht einzusehen, wenn sich ein selbst versichernder Versicherungsnehmer durch schlichte Eigenkündigung aus dem System und Schutzbereich der Pflichtversicherung ausklinken könnte. Da die Mitversicherung der versicherten Person deren eigene Versicherungspflicht gem. 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfülle, müsse 205 Abs. 6 VVG auch für eine Kündigung der Mitversicherung einer nicht vom Versicherungsnehmer gesetzlich vertretenen Person Anwendung finden (vgl. Rogler, jurispr-versr 3/2011 Anm. 3 zu: LG Hagen (Westfalen) 10. Zivilkammer, Urteil vom 11.10.2010-10 O 128/10). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Anwendbarkeit der Norm auf Fälle wie den vorliegenden vom Gesetzgeber über den Wortlaut hinaus gewollt ist. 205 Abs. 6 VVG schützt in Verbindung mit 193 Abs. 3 S. 1 VVG vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor, ohne Krankheitskostenversicherungsschutz zu sein. Eine versicherte Person, die den Fortbestand ihres Versicherungsschutzes mangels Status als Versicherungsnehmer nicht selbst in der Hand hat, ist besonders schutzbedürftig, weshalb auch gem. 207 Abs. 2 S. 2 VVG die Kündigung eines Versicherungsverhältnisses, das eine vom Versicherungsnehmer personenverschiedene versicherte Person betrifft, nur wirksam ist, wenn die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Dies soll

7 sicherstellen, dass diese ihr Fortsetzungsrecht nach 207 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG wahrnehmen kann. Als 29 alte und mithin volljährige Person wird die Tochter der Klägerin von dieser aber nicht gesetzlich vertreten. Sie ist ausreichend durch das Fortsetzungsrecht gem. 207 Abs. 2 VVG geschützt. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis besteht gegenüber voll geschäftsfähigen Personen nicht, da diese selbst in der Lage sind, für sich eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Dies führt auch nicht zu einer Umgehung der in 193 Abs. 3 VVG normierten Versicherungspflicht, da diese selbstverständlich dennoch für die betroffene versicherte Person besteht. Als voll geschäftsfähiger Person obliegt es jedoch dem ehemals Mitversicherten selbst, dieser Verpflichtung nachzukommen. Indem er von der Kündigung seiner Mitversicherung in Kenntnis gesetzt wurde, ist es ihm auch möglich, für einen lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen und damit die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen (vgl. LG Hagen Az.: 10 O 128/10 ZfSch 2011, 40; zustimmend Römer/Langheid 3. Auflage 2012, VVG, 205 Rn 6-9 ). Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, wie sich der Versicherungsnehmer, der eine weitere Person ohne aktuelle gesetzliche Verpflichtung mitversichert hat, sich von den finanziellen Belastungen durch die Pflicht zur Leistung des Versicherungsbeitrages für die mitversicherte Person lösen könnte. Es wäre sonst zu befürchten, dass der Versicherungsnehmer über Jahre hinweg auf unbestimmte Zeit gegenüber der Versicherung verpflichtet wäre, die Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Bei fehlender Leistungsfähigkeit oder fehlendem Leistungswillen der versicherten Person würde er die geleisteten Beiträge zudem nicht von dieser nicht ohne weiteres ersetzt bekommen. 2) Eine Rückzahlung des von der Beklagten im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 abgebuchten Betrages kann die Klägerin, auch soweit er über die vereinbarten monatlichen Beiträge von 125,72 im so genannten Ausbildungstarife hinausgeht, hingegen nicht verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Versicherungsverhältnis bis jedenfalls 31.12.2011 fortbestand. Die Tochter der Klägerin war in dem Tarif VisStart-NA nach den besonderen Bedingungen für Personen in Ausbildung versichert. Nachdem die Klägerin

8 den Wunsch geäußert hatte, den Ausbildungstarif noch bis 31.08.2011 zu verlängern, stimmte die Beklagte diesen Anliegen zu und erteilt einen Versicherungsschein vom 21.03.2011, wonach sich der Versicherungsbeitrag erst ab 01.09.2011 i.h.v. zu einem monatlichen Beitrag von 281,32 änderte. In dem Zeitraum bis 31.12.2011 hat die Klägerin der Beklagten auch nicht angezeigt, dass ihre Tochter auch weiterhin im Ausbildungstarif unterfalle, da ihre Erwerbstätigkeit als Vikarin wie eine Referendarausbildung zu behandeln sei. Vielmehr durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Tochter nach dem 15.09.2011 wie im Kündigungsschreiben vom 09.07.2011 formuliert einer normalen Erwerbstätigkeit nachging, für die kein Ausbildungstarif mehr gerechtfertigt war. 3) Die Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlich entstandenen und von ihr bezahlten Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.486,14 (Klagantrag Ziff. 1) nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Verzugszinsen ab 01.01.2012 zu erstatten, mithin 837,52 brutto ( 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 280 Abs. 2, 1 BGB, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2011 zu einer dem Klagantrag Ziff. 1 entsprechenden Erklärung sowie zum Ausgleich vorgerichtlich entstandener Kosten aus einem Gegenstandswert von bis 13.000 bis spätestens 30.12.2011 erfolglos angemahnt. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711 ZPO.