Präambel Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0042 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen Integrationsvereinbarung für XXX 83 SGB IX Das XXX als Arbeitgeber des XXX bekennt sich gegenüber den schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu seinen erhöhten Fürsorgepflichten. Zu diesen besonderen Pflichten gehört es, sich dieses Personenkreises anzunehmen und ihn in seinem beruflichen Fortkommen durch effiziente Rahmenbedingungen dauerhaft zu fördern. Die dauerhafte berufliche Förderung und Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Qualifikation ist heute entscheidend für die Chancen auf einen adäquaten Arbeitsplatz. Den behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen daher die gleichen Möglichkeiten der Qualifizierung offen stehen wie den nicht Behinderten. Die Vereinbarungspartner Betriebsleitung, Personalrat sowie Schwerbehindertenvertretung stimmen darin überein, dass auch von den im XXX beschäftigten Schwerbehinderten erwartet werden kann, sich mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf zu engagieren. Grundlage für die Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Das XXX stellt sich den Fragen der beruflichen Eingliederung der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es nutzt die Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern und das Dienstleistungsangebot des Integrationsamtes und des Arbeitsamtes. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für das XXX und kommt für die schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten im Sinne 2 SGB IX sonstige Behinderte und Langzeiterkrankte zur Anwendung. Ziele der Integrationsvereinbarung die Neueinstellung und die Ausbildung von schwerbehinderten Menschen die Arbeitsplatzerhaltung schwerbehinderter Beschäftigter die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen, z.b. Arbeitsversuche Barrierefreiheit im XXX Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten Beachtung der besonderen Belange behinderter Frauen. Abbau bestehender Benachteiligungen.
Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Dienststelle eng zusammen. Darüber hinaus werden Maßnahmen aus dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, dem Arbeitsamt, den Rentenversicherungsträgern, Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern koordiniert. Finanzielle Förderungen sind auszuschöpfen. Zielfelder und Regelungen zum Erreichen der Vorgaben 1. Personalplanung/-entwicklung 2. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld 3. Qualifizierung Schwerbehinderter 4. Arbeitszeit 5. Rehabilitation 6. Prävention 7. Vorgesetztenqualifizierung 8. Integrationsteam 1. Personalplanung/-entwicklung Das XXX als Eigenbetrieb des Kreises XXX kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist bereit, während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung die Beschäftigtenquote von derzeit 5 % zu erreichen bzw. zu halten. Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit dem Arbeitsamt aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung überprüft. Es ist hierbei auf die normalen Anforderungen der zu besetzenden Stelle abzuheben. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen hierbei nicht als Nichteignung bewertet werden, wenn dies das Integrationsamt finanziell ausgleicht. Für Auszubildende gilt: Es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Die Einstellung von Schwerbehinderten und /oder Weiterbeschäftigung erfolgt auch in Zeiten der Stellenreduzierung. Die Möglichkeiten der Arbeit auf Probe" werden ausgeschöpft. Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten werden spätestens nach 2 Jahren auf unbefristete Weiterbeschäftigung überprüft. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Eignung und Bedarf die Wandlung in einen unbefristeten Vertrag. Förderung und Förderdauer durch das Arbeitsamt gelten als sachlicher Befristungsgrund. Geeignete Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen zur Ausbildung werden bevorzugt berücksichtigt. Es sind hierbei die jeweils gültigen Auswahlkriterien zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat werden bei der Auswahl beteiligt. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung sollen schwerbehinderte Azubis übernommen werden, sofern freie Stellen zu besetzen sind.
Pro Jahr wird von der Dienststelle mindestens 1 Arbeitsplatz für Schwerbehinderte Praktikanten / Praktikantinnen angeboten, um behinderte Menschen als Nachwuchskräfte zu fördern. Geeignete Praktikanten / Praktikantinnen werden bei der nächstmöglichen Einstellung/Ausbildung bevorzugt berücksichtigt. Eine Umsetzung von Schwerbehinderten Beschäftigten erfolgt nur, wenn dies unumgänglich notwendig ist und ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Vor Fremdvergabe von Arbeit verhandelt die Dienstelle mit dem Arbeitsamt über Förderleistungen zum Arbeitsplatzerhalt der dort beschäftigten Schwerbehinderten. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat werden bei den Verhandlungen beteiligt. Halbjährlich findet eine Gesprächsrunde mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu den Themen der Umsetzung der Integrationsvereinbarung, insbesondere der Personalplanung/Entwicklung und Qualifizierung, statt. Daraus können sich Ergänzungen zu den einzelnen Maßnahmen in personeller Sicht ergeben. Verantwortlich: Beauftragter des Arbeitgebers Beteiligt: Integrationsteam (siehe 8.) 2. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze der Schwerbehinderten entsprechend angepasst. Der Technische Berater des Integrationsamtes kann in die Gestaltung einbezogen werden. Die Schwerbehinderten-vertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers sind dafür die Ansprechpartner. Bei der Planung von Neubauten und Renovierungsmaßnahmen wird auf Barrierefreiheit für Schwerbehinderte geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen. Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so dass die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann. Sofern ein Schwerbehinderter Mitarbeiter für diese Einrichtung vorgesehen ist, erfolgt die Einbindung des technischen Beraters des Integrationsamtes. Bei Neubauten spätestens bei der Erstellung der Bauplanung bzw. unmittelbar nach der Entscheidung zu einer Sanierungsmaßnahme. Die Vergabe von Parkplätzen an Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G" und ag" erfolgt nach der Parkordnung. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen ag" erhalten den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz. Die Entscheidung hierüber trifft die Schwerbehindertenvertreterin. Verantwortlich: Dienststellenleiter, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat
3. Qualifizierung Schwerbehinderter Mindestens einmal im Jahr ist für schwerbehinderte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fort- und Weiterbildungsbedarf zu ermitteln. Dazu erstellt der zuständige Vorgesetzte mit dem Beschäftigten einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung ermittelt die Fördermöglichkeiten und leitet bei Bedarf über den Beauftragten des Arbeitgebers den Antrag bei dem jeweilig zuständigen Leistungsträger ein. Verantwortlich: Dienstvorgesetzte, Beauftragter des Arbeitgebers Beteiligt: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat 4. Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit orientiert sich an den gesundheitlichen Bedürfnissen der schwerbehinderten Beschäftigten. Schwerbehinderte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache und Festlegung durch Betriebsarzt und Dienststelle zusätzliche Pausen. Diabetikern werden zusätzlich Pausen zur Nahrungsaufnahme und medizinischen Versorgung gewährt. Bei Bedarf ist die Möglichkeit der Schichtbefreiung zu prüfen. Nach Einschätzung durch den Betriebsarzt können sie von der Nachtschicht befreit werden, ggf. verbunden mit einer Umsetzung. Für schwerbehinderte Beschäftigte, die wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen getroffen. Verantwortlich: Dienststellenleiter, Betriebsarzt, Dienstvorgesetzte Beteiligt: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat
5. Rehabilitation Langzeiterkrankte werden nach Ablauf von 13 Wochen dem Personalrat gemeldet. Die Schwerbehindertenvertretung / Personalrat führen in gemeinsamer Absprache und mit Zustimmung der betroffenen Person ein Beratungsgespräch zu den Themen: Wiedereingliederungsmöglichkeiten Anerkennungsverfahren zum Grad der Behinderung Auslaufen des Krankengeldes Einbeziehen des Arbeitsamtes bei Lohnersatzleistungen Inanspruchnahme einer Teilaltersrente, wenn der gesetzliche Anspruch auf eine ungeminderte Rente besteht. Beschäftigten mit betriebsärztlichen Attest werden Anpassungsmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel (sofern möglich) angeboten. Langzeiterkrankte werden auf ärztliche Empfehlung stufenweise wieder eingegliedert. Der Arbeitsablauf wird der Reha-Maßnahme angepasst. Der Vorgesetzte erarbeitet dazu gemeinsam mit dem Personalrat / der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsarzt einen Wiedereingliederungsplan. Verantwortlich: Dienstvorgesetzter, Beauftragter des Arbeitgebers, Betriebsarzt Beteiligt: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat 6. Prävention Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Schwerbehinderter auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung herbeizuführen. Im Bedarfsfall ist das Integrationsamt und/oder das Arbeitsamt einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten sind zu nutzen. Gesundheitsfördernde Angebote sind in die laufenden Verhandlungen aufzunehmen. Verantwortlich: Dienstvorgesetzter, Beauftragter des Arbeitgebers, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung 7. Vorgesetztenqualifizierung Die Vorgesetzten werden zu den Themen: Integrationsvereinbarung Arten der Behinderung Barrierefreiheit beim Bauen geschult.
Bildungsangebote des Integrationsamtes u.a. Bildungsträger werden genutzt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat informieren zu o.g. Themen in: Personalrat informiert Informationsblättern, Aushängen, Intranet Verantwortlich: Dienststellenleiter, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat 8. Integrationsteam Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bildung eines Integrationsteams, bestehend aus: 1 Beauftragter des Arbeitgebers 1 Schwerbehindertenvertretung 1 Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung 1 Personalrat Bei Bedarf werden eingeladen: Betriebsarzt Arbeitssicherheit Vertreter des Integrationsamtes Vertreter des Arbeitsamtes Ausbildungsleitung sonstige Sachverständige Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen: die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung die Beratung des Arbeitgebers bezüglich der Fördermöglichkeiten für Beschäftigte und Auszubildende Koordinierung der Zusammenarbeit betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte Erstellung und ständige Überarbeitung der Integrationsvereinbarung Planung und Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen - Controlling: laufende Überprüfung der Zielerreichung. Das Integrationsteam trifft sich mindestens alle 6 Monate. Integrationsberichterstattung Der Personalrat/die Schwerbehindertenvertretung berichten in den Personalversammlungen, in der Personalratszeitung "XXX" und im Intranet über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung.
Beilegung von Streitigkeiten Wird zwischen Dienststellenleitung, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, wird unter Beteiligung des Integrationsamtes die Beilegung der Meinungsunterschiede gesucht. Geltungsdauer Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung am 15.10.2002 in Kraft. Unabhängig davon können Auszüge aus der Integrationsvereinbarung im Interesse der Schwerbehinderten sofort realisiert werden. Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren. Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit nehmen die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat Verhandlungen über die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung auf. Eine Kündigung der Integrationsvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Die Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie dem Integrationsamt, XXX und dem Arbeitsamt XXX übermittelt. Anhang 1 Pflichten des Arbeitgebers bei Neu- und Wiederbesetzung und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates nach 81 und 82 SGB IX Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbes. mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten Schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Im Bereich der akademischen Berufe ist die Zentralstelle der Arbeitsvermittlung in XXX einzuschalten. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten Menschen hat die Personalabteilung die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat unmittelbar nach Eingang zu informieren. Bei der Prüfung nach Satz 1 ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen und der Personalrat anzuhören. Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen sind grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn eine fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Erfüllt der Kreis XXX seine Beschäftigungspflicht von derzeit 5 % nicht und ist eine der genannten Vertretungen mit der Entscheidung der Betriebsleitung nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der/die betreffende Schwerbehinderte angehört. Alle Beteiligten sind durch die Personalabteilung über die getroffene Entscheidung der
Betriebsleitung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann nur dann entfallen, wenn eine Beteiligung durch den/die betreffende Schwerbehinderte ausdrücklich abgelehnt wird. Der Arbeitgeber darf schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes: Ein/eine Schwerbehinderter Beschäftigte/r darf bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, bei einem beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder Maßnahme die Art der von dem Schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der Schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Verantwortlich: Dienststellenleiter, jeder Dienstvorgesetzte Beteiligung: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat