Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0042 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen. Integrationsvereinbarung.

Ähnliche Dokumente
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0004 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen

Integrationsvereinbarung

Ansprechpartner für Dienststellen ohne eigene Schwerbehindertenvertretung ist die Hauptschwerbehindertenvertretung.

Integrationsvereinbarung

UNIVERSITÄT HOHENHEIM

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0010 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule

Amtliche Mitteilung 01/2005

zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und der in 176 SGB IX genannten Vertretung

~r= R_U_ND_S_C_H_R_E_I_B_E_N_D_E_R_Z_E_N_T_R_A_L_B_E_R_E_IC_H_E_N_r_._2_0_1_2_01_2 ]

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0001 Stand November 2013 Bereich: Bergbau, Steine/Erden, Energie/Wasser

Interessenvertretung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Integration schwerbehinderter Menschen

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0016 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

BETRIEBSVEREINBARUNG-NR. X /XXXX

Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Menschen

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0114 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule

Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83 SGB IX)

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0038 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau

Präambel. 1. Geltungsbereich

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0073 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen. Gesamtvereinbarung

Betriebliches. Eingliederungsmanagement BEM. der Polizeidirektion Böblingen

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0108 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

B. Bekanntmachungen. Sie kommt für. - behinderte, schwerbehinderte, gleichgestellte und von Behinderung bedrohte Menschen i. S.

Integrationsvereinbarung

Dienstvereinbarung Integration nach 83 SGB IX für die Stadt XXX (DV Integration)

Integrationsvereinbarung

Arbeitsblatt 1. Was bringen Integrationsvereinbarungen den Beteiligten?

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die XXX

Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX (Rahmenvereinbarung)

FAX: 0611/

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0062 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

Rahmenintegrationsvereinbarung (RIV)

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0009 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Integrationsvereinbarung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

Strategien zur Erstellung einer Integrationsvereinbarung

zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel

Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter und langzeiterkrankter Beschäftigter des Bistums Speyer

Zwischen dem Thüringer Kultusministerium (TKM),

Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik

Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben

Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung -

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Technische Universität Kaiserslautern Der Präsident

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0002 Stand November 2013 Bereich: Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0141 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

Rundschreiben Nr. 3 / 2015

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1

Integrationsamt. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Landeswohlfahrtsverband Hessen Integrationsamt. ZGM Behinderte Menschen im Beruf

I. Präambel. II. Allgemeines

D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0087 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0032 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

INTEGRATIONSVEREINBARUNG gem. 83 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Integrationsvereinbarung des Caritasverbandes Offenbach/Main e.v.

Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dr. Joachim Steinbrück

Das neue S ch werbehindertenrecht

Grundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt -

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0034 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau

Entstehung der Betriebsvereinbarung am Standort Bremen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) - Alfons Adam

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0037 Stand November 2013 Bereich: Verkehr/Nachrichten

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung. schwerbehinderter Menschen. im Regierungspräsidium XXX

Integrationsvereinbarung XXX

Integrationsvereinbarung der XXX

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0070 Stand November 2013 Bereich: Verkehr/Nachrichten

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen

Eingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule Brandenburg

Entwurf zu einer Betriebs-/Dienstvereinbarung

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen Kontaktdaten

Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX

Integrationsamt 15 / PRÄVENTION. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber

Aufgaben des Integrationsamtes

Integrationsfachdienst

BETRIEBSVEREINBARUNG

Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX.

Gesetzliche Vorschrift und konkrete betriebliche Umsetzung

INTEGRATIONSVEREINBARUNG. der XXX. über die. Eingliederung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen. in das Arbeitsleben

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Transkript:

Präambel Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0042 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen Integrationsvereinbarung für XXX 83 SGB IX Das XXX als Arbeitgeber des XXX bekennt sich gegenüber den schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu seinen erhöhten Fürsorgepflichten. Zu diesen besonderen Pflichten gehört es, sich dieses Personenkreises anzunehmen und ihn in seinem beruflichen Fortkommen durch effiziente Rahmenbedingungen dauerhaft zu fördern. Die dauerhafte berufliche Förderung und Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Qualifikation ist heute entscheidend für die Chancen auf einen adäquaten Arbeitsplatz. Den behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen daher die gleichen Möglichkeiten der Qualifizierung offen stehen wie den nicht Behinderten. Die Vereinbarungspartner Betriebsleitung, Personalrat sowie Schwerbehindertenvertretung stimmen darin überein, dass auch von den im XXX beschäftigten Schwerbehinderten erwartet werden kann, sich mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf zu engagieren. Grundlage für die Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Das XXX stellt sich den Fragen der beruflichen Eingliederung der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es nutzt die Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern und das Dienstleistungsangebot des Integrationsamtes und des Arbeitsamtes. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für das XXX und kommt für die schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten im Sinne 2 SGB IX sonstige Behinderte und Langzeiterkrankte zur Anwendung. Ziele der Integrationsvereinbarung die Neueinstellung und die Ausbildung von schwerbehinderten Menschen die Arbeitsplatzerhaltung schwerbehinderter Beschäftigter die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen, z.b. Arbeitsversuche Barrierefreiheit im XXX Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten Beachtung der besonderen Belange behinderter Frauen. Abbau bestehender Benachteiligungen.

Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Dienststelle eng zusammen. Darüber hinaus werden Maßnahmen aus dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, dem Arbeitsamt, den Rentenversicherungsträgern, Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern koordiniert. Finanzielle Förderungen sind auszuschöpfen. Zielfelder und Regelungen zum Erreichen der Vorgaben 1. Personalplanung/-entwicklung 2. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld 3. Qualifizierung Schwerbehinderter 4. Arbeitszeit 5. Rehabilitation 6. Prävention 7. Vorgesetztenqualifizierung 8. Integrationsteam 1. Personalplanung/-entwicklung Das XXX als Eigenbetrieb des Kreises XXX kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist bereit, während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung die Beschäftigtenquote von derzeit 5 % zu erreichen bzw. zu halten. Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit dem Arbeitsamt aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung überprüft. Es ist hierbei auf die normalen Anforderungen der zu besetzenden Stelle abzuheben. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen hierbei nicht als Nichteignung bewertet werden, wenn dies das Integrationsamt finanziell ausgleicht. Für Auszubildende gilt: Es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Die Einstellung von Schwerbehinderten und /oder Weiterbeschäftigung erfolgt auch in Zeiten der Stellenreduzierung. Die Möglichkeiten der Arbeit auf Probe" werden ausgeschöpft. Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten werden spätestens nach 2 Jahren auf unbefristete Weiterbeschäftigung überprüft. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Eignung und Bedarf die Wandlung in einen unbefristeten Vertrag. Förderung und Förderdauer durch das Arbeitsamt gelten als sachlicher Befristungsgrund. Geeignete Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen zur Ausbildung werden bevorzugt berücksichtigt. Es sind hierbei die jeweils gültigen Auswahlkriterien zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat werden bei der Auswahl beteiligt. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung sollen schwerbehinderte Azubis übernommen werden, sofern freie Stellen zu besetzen sind.

Pro Jahr wird von der Dienststelle mindestens 1 Arbeitsplatz für Schwerbehinderte Praktikanten / Praktikantinnen angeboten, um behinderte Menschen als Nachwuchskräfte zu fördern. Geeignete Praktikanten / Praktikantinnen werden bei der nächstmöglichen Einstellung/Ausbildung bevorzugt berücksichtigt. Eine Umsetzung von Schwerbehinderten Beschäftigten erfolgt nur, wenn dies unumgänglich notwendig ist und ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Vor Fremdvergabe von Arbeit verhandelt die Dienstelle mit dem Arbeitsamt über Förderleistungen zum Arbeitsplatzerhalt der dort beschäftigten Schwerbehinderten. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat werden bei den Verhandlungen beteiligt. Halbjährlich findet eine Gesprächsrunde mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu den Themen der Umsetzung der Integrationsvereinbarung, insbesondere der Personalplanung/Entwicklung und Qualifizierung, statt. Daraus können sich Ergänzungen zu den einzelnen Maßnahmen in personeller Sicht ergeben. Verantwortlich: Beauftragter des Arbeitgebers Beteiligt: Integrationsteam (siehe 8.) 2. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze der Schwerbehinderten entsprechend angepasst. Der Technische Berater des Integrationsamtes kann in die Gestaltung einbezogen werden. Die Schwerbehinderten-vertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers sind dafür die Ansprechpartner. Bei der Planung von Neubauten und Renovierungsmaßnahmen wird auf Barrierefreiheit für Schwerbehinderte geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen. Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so dass die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann. Sofern ein Schwerbehinderter Mitarbeiter für diese Einrichtung vorgesehen ist, erfolgt die Einbindung des technischen Beraters des Integrationsamtes. Bei Neubauten spätestens bei der Erstellung der Bauplanung bzw. unmittelbar nach der Entscheidung zu einer Sanierungsmaßnahme. Die Vergabe von Parkplätzen an Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G" und ag" erfolgt nach der Parkordnung. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen ag" erhalten den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz. Die Entscheidung hierüber trifft die Schwerbehindertenvertreterin. Verantwortlich: Dienststellenleiter, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat

3. Qualifizierung Schwerbehinderter Mindestens einmal im Jahr ist für schwerbehinderte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fort- und Weiterbildungsbedarf zu ermitteln. Dazu erstellt der zuständige Vorgesetzte mit dem Beschäftigten einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung ermittelt die Fördermöglichkeiten und leitet bei Bedarf über den Beauftragten des Arbeitgebers den Antrag bei dem jeweilig zuständigen Leistungsträger ein. Verantwortlich: Dienstvorgesetzte, Beauftragter des Arbeitgebers Beteiligt: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat 4. Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit orientiert sich an den gesundheitlichen Bedürfnissen der schwerbehinderten Beschäftigten. Schwerbehinderte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache und Festlegung durch Betriebsarzt und Dienststelle zusätzliche Pausen. Diabetikern werden zusätzlich Pausen zur Nahrungsaufnahme und medizinischen Versorgung gewährt. Bei Bedarf ist die Möglichkeit der Schichtbefreiung zu prüfen. Nach Einschätzung durch den Betriebsarzt können sie von der Nachtschicht befreit werden, ggf. verbunden mit einer Umsetzung. Für schwerbehinderte Beschäftigte, die wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen getroffen. Verantwortlich: Dienststellenleiter, Betriebsarzt, Dienstvorgesetzte Beteiligt: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat

5. Rehabilitation Langzeiterkrankte werden nach Ablauf von 13 Wochen dem Personalrat gemeldet. Die Schwerbehindertenvertretung / Personalrat führen in gemeinsamer Absprache und mit Zustimmung der betroffenen Person ein Beratungsgespräch zu den Themen: Wiedereingliederungsmöglichkeiten Anerkennungsverfahren zum Grad der Behinderung Auslaufen des Krankengeldes Einbeziehen des Arbeitsamtes bei Lohnersatzleistungen Inanspruchnahme einer Teilaltersrente, wenn der gesetzliche Anspruch auf eine ungeminderte Rente besteht. Beschäftigten mit betriebsärztlichen Attest werden Anpassungsmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel (sofern möglich) angeboten. Langzeiterkrankte werden auf ärztliche Empfehlung stufenweise wieder eingegliedert. Der Arbeitsablauf wird der Reha-Maßnahme angepasst. Der Vorgesetzte erarbeitet dazu gemeinsam mit dem Personalrat / der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsarzt einen Wiedereingliederungsplan. Verantwortlich: Dienstvorgesetzter, Beauftragter des Arbeitgebers, Betriebsarzt Beteiligt: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat 6. Prävention Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Schwerbehinderter auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung herbeizuführen. Im Bedarfsfall ist das Integrationsamt und/oder das Arbeitsamt einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten sind zu nutzen. Gesundheitsfördernde Angebote sind in die laufenden Verhandlungen aufzunehmen. Verantwortlich: Dienstvorgesetzter, Beauftragter des Arbeitgebers, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung 7. Vorgesetztenqualifizierung Die Vorgesetzten werden zu den Themen: Integrationsvereinbarung Arten der Behinderung Barrierefreiheit beim Bauen geschult.

Bildungsangebote des Integrationsamtes u.a. Bildungsträger werden genutzt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat informieren zu o.g. Themen in: Personalrat informiert Informationsblättern, Aushängen, Intranet Verantwortlich: Dienststellenleiter, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat 8. Integrationsteam Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bildung eines Integrationsteams, bestehend aus: 1 Beauftragter des Arbeitgebers 1 Schwerbehindertenvertretung 1 Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung 1 Personalrat Bei Bedarf werden eingeladen: Betriebsarzt Arbeitssicherheit Vertreter des Integrationsamtes Vertreter des Arbeitsamtes Ausbildungsleitung sonstige Sachverständige Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen: die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung die Beratung des Arbeitgebers bezüglich der Fördermöglichkeiten für Beschäftigte und Auszubildende Koordinierung der Zusammenarbeit betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte Erstellung und ständige Überarbeitung der Integrationsvereinbarung Planung und Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen - Controlling: laufende Überprüfung der Zielerreichung. Das Integrationsteam trifft sich mindestens alle 6 Monate. Integrationsberichterstattung Der Personalrat/die Schwerbehindertenvertretung berichten in den Personalversammlungen, in der Personalratszeitung "XXX" und im Intranet über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung.

Beilegung von Streitigkeiten Wird zwischen Dienststellenleitung, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, wird unter Beteiligung des Integrationsamtes die Beilegung der Meinungsunterschiede gesucht. Geltungsdauer Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung am 15.10.2002 in Kraft. Unabhängig davon können Auszüge aus der Integrationsvereinbarung im Interesse der Schwerbehinderten sofort realisiert werden. Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren. Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit nehmen die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat Verhandlungen über die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung auf. Eine Kündigung der Integrationsvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Die Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie dem Integrationsamt, XXX und dem Arbeitsamt XXX übermittelt. Anhang 1 Pflichten des Arbeitgebers bei Neu- und Wiederbesetzung und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates nach 81 und 82 SGB IX Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbes. mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten Schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Im Bereich der akademischen Berufe ist die Zentralstelle der Arbeitsvermittlung in XXX einzuschalten. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten Menschen hat die Personalabteilung die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat unmittelbar nach Eingang zu informieren. Bei der Prüfung nach Satz 1 ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen und der Personalrat anzuhören. Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen sind grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn eine fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Erfüllt der Kreis XXX seine Beschäftigungspflicht von derzeit 5 % nicht und ist eine der genannten Vertretungen mit der Entscheidung der Betriebsleitung nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der/die betreffende Schwerbehinderte angehört. Alle Beteiligten sind durch die Personalabteilung über die getroffene Entscheidung der

Betriebsleitung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann nur dann entfallen, wenn eine Beteiligung durch den/die betreffende Schwerbehinderte ausdrücklich abgelehnt wird. Der Arbeitgeber darf schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes: Ein/eine Schwerbehinderter Beschäftigte/r darf bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, bei einem beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder Maßnahme die Art der von dem Schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der Schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Verantwortlich: Dienststellenleiter, jeder Dienstvorgesetzte Beteiligung: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat