Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0073 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen. Gesamtvereinbarung

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1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0073 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen Gesamtvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat der XXX GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende XXX und den stellvertretenden Vorsitzenden XXX, in: XXX, und der XXX GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, die Herren XXX und XXX, in: XXX zur Integration schwerbehinderter Menschen und ihnen Gleichgestellter Präambel Entsprechend dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Neuntes Buch (IX), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 83, ist zwischen dem, dem Gesamtbetriebsrat und der Gesamtschwerbehindertenvertretung eine verbindliche Integrationsvereinbarung zu treffen. Vorliegende Gesamtbetriebsvereinbarung für schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte (im weiteren schwerbehinderte Menschen) beinhaltet eine solche Integrationsvereinbarung und regelt ihre Durchsetzung. Geschäftsführung, Gesamtbetriebsrat und die Gesamtschwerbehindertenvertretung stimmen überein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Absicht dieser Vereinbarung ist es, die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von schwerbehinderten Menschen sowie die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu erreichen und zu regeln. Dabei ist die Schwerbehinderung immer als Einzelproblem zu sehen und sollte individuell gelöst werden. Zur Zielsetzung des Unternehmens gehört es, Zugänglichkeit und Chancengleichheit für alle Beschäftigten zu erreichen. Der Gesamtbetriebsrat und die Gesamtschwerbehindertenvertretung auf der einen Seite sowie die Vertreter des s auf der anderen Seite verpflichten sich, im Sinne dieser Vereinbarung zum Wohle der gesundheitlich eingeschränkten, schwerbehinderten Arbeitnehmerlinnen zusammenzuarbeiten. Die Beteiligten gehen davon aus, dass an vielen Arbeitsplätzen auch schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können, denn Arbeitsplätze sind veränderbar und können behindertengerecht gestaltet werden. Im Rahmen der Umsetzung des SGB IX verpflichtet sich das Unternehmen XXX GmbH die Arbeitplätze für schwerbehinderte Menschen zu erhalten und zu schaffen. Bei allen Planungen des Unternehmens sind die Grundsätze dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen anzuwenden. Weitergehende bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 1 Geltungsbereich der Vereinbarung Diese Vereinbarung hat Gültigkeit für alle in der XXX GmbH beschäftigten schwerbehinderten Menschen im Sinne des 68 SGB IX. Dies gilt auch für schwerbehinderte Auszubildende und Praktikanten. Alle Regelungen gelten für den oben genannten Personenkreis ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zur Anerkennung auf Schwerbehinderteneigenschaft bzw. auf Gleichstellung.

2 2 Zweck der Vereinbarung Erklärter Zweck ist es, mindestens die im Rahmen der Beschäftigtenpflicht festgelegten Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu sichern bzw. darüber hinaus neue Arbeitsplätze zu schaffen. 3 Personalplanung, Einstellung und Integration (Eingliederung) schwerbehinderter Menschen Der kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist bereit, während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung die Beschäftigungsquote von mindestens 6 Prozent zu halten und besonderes Augenmerk auf die Integration besonders betroffener Gruppen im Sinne des 72 SGB IX und schwerbehinderter Frauen zu richten In Zusammenarbeit mit Gesamtbetriebsrat (GBR) Gesamtschwerbehindertenvertretung GSchwbV) Schwerbehindertenvertretungen (SBV) - Betriebsräte (BR) Frauenvertretung (FV) Jugend- und - Auszubildendenvertretungen (JAV) (IGT) 3.1 Die Schwerbehindertenvertretungen sind in die Personalplanung, in Anlehnung an den 92 BetrVG, frühzeitig und umfassend mit einzubeziehen. GBR -GSchwbV - SBV - BR 3.2 Schwerbehinderte Menschen, insbesondere schwerbehinderte Frauen, sind bei gleicher Qualifikation und körperlicher Eignung bevorzugt einzustellen. Darauf ist bei internen Stellenausschreibungen besonders hinzuweisen. Verantwortlich -FV 3.3 Die Einstellung und Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen erfolgt auch in Zeiten von Stellenreduzierungen vorrangig. - FV 3.4 Bei allen Bewerbungen und personellen Einzelmaßnahmen sind die Schwerbehindertenvertretungen im Vorfeld zu beteiligen. Den Schwerbehindertenvertretungen ist in allen Bewerbungsverfahren Einsicht in die eingehenden Bewerbungsunterlagen zu gewähren, sie sind in alle Bewerbungsgespräche mit einzubeziehen und ihre Stellungnahme ist abzuwarten. Dabei gelten die Fristen des BetrVG. Gleiches gilt auch bei Bewerbungen auf innerbetriebliche Stellenausschreibungen. In Zusammenarbeit mit GBR -GSchwbV - SBV - BR

3 3.5 Bei Einstellungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit dem Arbeitsamt und speziell auf die Vermittlung von Schwerbehinderten spezialisierten Vermittlungsstellen sowie entsprechenden Förderwerken aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung geprüft. (ebenfalls in Anlehnung an die 92, 96 BetrVG). GBR -GSchwbV - SBV - BR 3.6 Etwaige Leistungsminderungen schwerbehinderter Menschen dürfen im direkten Vergleich mit Nichtbehinderten nicht zum Ergebnis der Nichteignung führen, wenn die Minderleistung durch finanzielle Leistungen u.a. des Integrationsamtes oder Arbeitsamtes ausgeglichen werden kann. - JAV - FV 3.7 Die Möglichkeiten der Arbeit auf Probe" werden ausgeschöpft. 3.8 Die allgemein übliche Probezeit ist von allen im Betrieb Beteiligten in der Form zu nutzen, dass eine dauerhafte Beschäftigung ermöglicht wird. Bei auftretenden Problemen sind die Schwerbehindertenvertretungen sofort einzuschalten. 3.9 Befristete Arbeitsverträge von schwerbehinderten Menschen werden spätestens nach zwei Jahren auf die Möglichkeit unbefristeter Weiterbeschäftigung überprüft. Dabei sind alle Fördermöglichkeiten auszuschöpfen Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Eignung und Bedarf und soweit ein besetzbare Stelle vorhanden ist, die Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag (die Namen der betroffenen Mitarbeiter werden separat erfasst).

4 3.11 Schwerbehinderten Menschen ist gern. 81, Abs. 5 des SGB IX auf Antrag Teilzeitarbeit zu gewähren. Dabei sind, wenn möglich, die Arbeitszeitwünsche zu berücksichtigen. - FV Fortlaufend wähnend der Gültigkeitsdauer der Integrationsvereinbarung 3.12 Geeignete schwerbehinderte Bewerber für Ausbildungsplätze werden bevorzugt berücksichtigt. Die Interessenvertretungen werden bei der Auswahl beteiligt. - JAV 3.13 Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden schwerbehinderte Auszubildende übernommen, sofern eine besetzbare Stelle vorhanden ist oder innerhalb des nächsten halben Jahres besetzbar wird. - JAV 3.14 Pro Jahr werden vom mindestens vier Arbeitsplätze für behinderte Praktikant/innen angeboten um schwerbehinderte Menschen als Nachwuchskräfte zu fördern Geeignete Praktikanten/innen werden bei der nächstmöglichen Einstellung/Ausbildung bevorzugt berücksichtigt. - FV 3.15 Sollten bei Tochtergesellschaften, an denen die XXX GmbH beteiligt ist, schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen im Rahmen eines Personaleinstellungsvertrages eingesetzt werden, ist diese Integrationsvereinbarung zu berücksichtigen. - FV 3.16 Die geschützte Betriebsabteilung im XXX (Integrationsabteilung) ist unbedingt zu erhalten und möglichst zu erweitern. Dabei unternimmt der alle Anstrengungen, um zu diesem Zweck Drittmittel einzuwerben.

5 3.17 Vor der Vergabe von Fremdleistungen verhandelt der Betrieb mit den zuständigen Leistungserbringern (z.b. Integrationsamt, Rentenversicherer, Arbeitsamt) über Förderleistungen zum Arbeitsplatzerhalt für schwerbehinderte Beschäftigte oder zur Einstellung schwerbehinderter Arbeitsloser Den Schwerbehindertenvertretungen ist. jährlich unaufgefordert eine Abschrift der aktuellen Schwerbehindertenstatistik, getrennt nach Geschlecht, zu übergeben, außerdem eine Liste aller schwerbehinderten Beschäftigten mit Namen und Einsatzort, eine Auflistung befristet beschäftigter schwerbehinderter Menschen und eine Auflistung schwerbehinderter Auszubildender. erstmalig ab XXX 4 Arbeitsumfeld und Arbeitsgestaltung 4.1 Bei der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Grundsanierungsmaßnahmen, welche Arbeitsplätze betreffen, an denen schwerbehinderte Menschen tätig sind oder in Zukunft tätig sein könnten, ist auf die Barrierefreiheit (DIN und Behindertengleichstellungsgesetz) zu achten. Dabei sind die Schwerbehindertenvertretungen grundsätzlich zu beteiligen. Gleiches gilt auch bei der Einführung neuer Arbeitsabläufe und -verfahren. GBR-GSchwbV - SBV- BR- Institut für betrieblichen Gesundheitsschutz (IfbG) 4.2 Stellt der Parkplätze zur Verfügung, so sind schwerbehinderte Menschen bei der Vergabe zu berücksichtigen, insbesondere schwerbehinderte Menschen mit den Merkmalen pg«(auf der Grundlage körperlicher Beeinträchtigungen)und ag". Bei Merkmal agu sollte der Parkplatz so nah wie möglich am Arbeitsplatz sein. GBR - GSchMV - SBV - BR 5 Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen im Betrieb 5.1 Die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsprozess erfolgt mit der Zielstellung, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einbringen und weiterentwickeln können und in die Lage versetzt werden, die gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsplatzanforderungen zu erfüllen. Dabei sind die jeweiligen Gefährdungsanalysen zu berücksichtigen. - FV

6 5.2 Für schwerbehinderte Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können und bei Neueinstellungen schwerbehinderter Menschen, muss rechtzeitig geprüft werden, ob mit vertretbarem Aufwand der bisherige Arbeitsplatz technisch und organisatorisch verändert werden kann ;ggf. ist ein anderer geeigneter und freier Arbeitsplatz innerhalb des Betriebes zu finden bzw. ein neuer Arbeitsplatz innerhalb des Betriebes zu schaffen. Hierbei sind alle Möglichkeiten der Förderung durch andere Träger (z.b. Arbeitsamt, Integrationsamt) zu prüfen und zu nutzen. Bei vergleichbaren Alternativen ist dem Einsatz im bisherigen Arbeitsbereich der Vorrang einzuräumen. GBR - GSchwbV - SBV - IfbG 5.3 Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterentwicklung sind schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Umschulungsmaßnahmen seitens Dritter ist die Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Die Mitarbeiter sind bei bedarfsgerechter Umschulung nach Abschluss der Schulungsmaßnahme entsprechend ihrer Qualifikationen innerhalb der XXX GmbH einzusetzen. GBR - GSchwbV - SBV 5.4 Schwerbehinderten Mitarbeiter/innen des Betriebes mit entsprechendem Bedarf (z.b. Diabetiker) sind Sozialräume ausreichend und entsprechend der gegebenen Räumlichkeiten der einzelnen Betriebsteile zur Verfügung zu stellen und bedarfsgerecht einzurichten. GBR - GSchwbV - SBV - AS - IfbG 3 Monate nach Inkrafttreten der Integrationsvereinbarung 5.5 Die Organisation der Arbeitszeit soll im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten den Bedürfnissen der schwerbehinderten Menschen Rechnung tragen. Für schwerbehinderte Menschen, die wegen ihrer Behinderung oder wegen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen auf einen flexiblen Beginn und/oder Ende ihrer Arbeitszeit oder auf Gleitzeit ohne Kemarbeitszeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen getroffen. Schwerbehinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer gesundheitlichen Schädigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Bestätigung durch einen Betriebsarzt des s in Absprache mit dem Betrieb zusätzliche Pausen. - IfbG 5.6 Schwerbehinderte Menschen mit besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können, bei Bestätigung durch einen Betriebsarzt des s die Befreiung von Schicht und Nachtarbeit beantragen. In diesem Fall ist dem durch den Rechnung zu tragen. Dies kann allerdings auch zu Versetzungen innerhalb der Arbeitsbereiche führen. GBR - GSchwbV - SBV -BR - IfbG

7 5.7 Für die Gewährleistung der Teilzeitarbeit für schwerbehinderte Menschen ist die Einrichtung entsprechender Teilzeitarbeitsplätze durch den bedarfsgerecht zu fördern. GBR - GSchwbV SBV -BR - FV 5.8 In der Speiseversorgung werden Diätspeisen und -lebensmittel angeboten und als solche gekennzeichnet. Leiter der entsprechenden Versorgungseinrichtungen 3 Monate nach Inkrafttreten der Integrationsvereinbarung, spätestens bei Vertragsverlängerungen, bzw. Neuverträgen. 5.9 Bei allen entstehenden Minderleistungen kann die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Förderleistungen geprüft werden GSchwbV 5.10 Allen schwerbehinderten Menschen, besonders schwerbehinderten Frauen, welche diese Regelungen in Anspruch nehmen, dürfen keine arbeitsmäßigen Nachteile entstehen. - FV - JAV Überwachung und Koordinierung SBV - BR - Integrationsteam 6 Arbeitssicherheit 6.1 Bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wird die Verständlichkeit der Informationen und bei entsprechenden Einrichtungen werden Zugänglichkeit und Erreichbarkeit für schwerbehinderte Menschen gewährleistet. GSchwbV - SBV - IfbG 3 Monate nach Inkrafttreten der Integrationsvereinbarung, Überwachung und Koordinierung SBV- Integraüonsteam 6.2 Bei bestimmten Gruppen schwerbehinderter Menschen (z.b. nach 72 Abs. 1a und 1d SGB IX Rollstuhlfahrer) sind besondere Regelungen zur Notfallunterstützung zu treffen, ggf. sind Sicherheitsassistenten dafür auszubilden und einzusetzen. GSch"V - SBV - IfbG 3 Monate nach Inkrafttreten der Integrationsvereinbarung,

8 6.3 Mit dem genannten Personenkreis sind regelmäßig Rettungsübungen durchzuführen. GSchwbV -SBV - IfbG mindestens 2 x jährlich 7 Prävention 7.1. Treten Schwierigkeiten bei Mitarbeitern auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der verpflichtet, die nach 84 SGB IX entsprechenden Gremien mit einzubeziehen. Dies trifft ebenfalls zu, wenn ein Mitarbeiter länger als 3 Monate erkrankt ist. Die Schwerbehindertenvertretungen sind bei allen präventiven Maßnahmen für die Beschäftigten frühzeitig einzubeziehen. GBR - GSchwbV - SBV -BR- FV - JAV 8 Rehabilitation 8.1. Langzeiterkrankte, die mit ärztlichem Attest im Rahmen z.b. des XXX Modells wieder in die Arbeit eingegliedert werden wollen, müssen (schwerbehinderte Menschen) bzw. sollten (behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen) bei einer entsprechenden Antragstellung schrittweise durch Heranführung an die vertragsmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung beschäftigt werden Soweit eine medizinische Rehabilitation erforderlich ist, hat dies der zu unterstützen und die Re-Integration zu gewährleisten. Sind keine speziellen Rehabilitationsarbeitsplätze vorhanden, sollte der Arbeitsablauf der Rehabilitationsmaßnahme angepasst werden. GBR - GSchwIJV - SBV - BR - IfbG Überwachung und Koordinierung SBV - IntegratIonsteam 8.3. Es ist zu prüfen, weicher Rehabilitationsträger Leistungen erbringt. Bei Unklarheiten über die Träger liegt die Zuständigkeit beim Integrationsamt. GBR - GSchwbV - SBV -BR - IfbG

9 9 Finanzielle Ressourcen 9.1. Zuschüsse des Arbeitsamtes, des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger werden gesondert nach Abteilungen und Bereichen im Zusammenhang mit dem Personal-Ist-Bestand und unter der Angabe der Funktion und der Stellenanteile des schwerbehinderten Stelleninhabers gesondert ausgewiesen. GSchwbV -SBV (1 x jährlich) Überwachung und Koordinierung SBV- Integrationsteam 10 Vorgesetztenqualifizierung Allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mit Führungsfunktionen werden Schulungen zu folgenden Themen angeboten: SGB IX Integrationsvereinbarung GBR - GSchwbV - SBV BR - IFW Dabei werden auch Bildungsangebote des Integrationsamtes u.a. Bildungsträger genutzt. Die Schwerbehindertenvertretungen und der Betriebsrat informieren zu oben genannten Themen in Informationsblättern, Aushängen, Intranet und Broschüren. 11 Integrationsteam Der verpflichtet sich zur Bildung eines IGTs, bestehend aus: 1 Beauftragten des s 1 Vertrauensperson der GSchwbV 1 Stellvertreter der Vertrauensperson 2 Gesamtbetriebsratsmitglieder 1 Sprecherin der Frauenvertretung 1 Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV) Bei Bedarf werden eingeladen: Vertreter des Instituts für betrieblichen Gesundheitsschutz Vertreter des Integrationsamtes Vertreter des Arbeitsamtes Ausbildungsleitung Sonstige Sachverständige Die Aufgaben des IGTs umfassen: Die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung. Koordinierung der Zusammenarbeit betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte. Planung und Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen. Das IGT trifft sich mindestens einmal im Quartal.

10 12 Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung 12.1 Die Schwerbehindertenvertretungen sind weisungsfrei und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang freizustellen. Bei der Zuweisung der arbeitsvertraglichen Aufgaben ist dem Vorrang der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung Rechnung zu tragen. GBR - BR 12.2 Gleiches gilt auch für den 1. Stellvertreter bei der Heranziehung zur Aufgabenerfüllung der Schwerbehindertenvertretung sowie im erforderlichen Umfang auch für die weiteren Stellvertreter. GBR - BR 12.3 Der Betrieb benennt einen Ansprechpartner für schwerbehinderte Menschen in jedem Betriebsteil. GBR - GSchwbV SBV - BR Überwachung und Koordinierung SBV Integrationsteam 13 Schlussbestimmungen 13.1 Probleme, die sich bei der Anwendung und Auslegung dieser Integrationsvereinbarung im Einzelfall ergeben, werden vom geprüft und mit der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Betriebsrat, den anderen betrieblichen Interessenvertretungen und den jeweiligen Sachverständigen, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung, beraten. Führt dieser betriebsinterne Einigungsversuch nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, kann eine Vertragspartei die Schiedsstelle anrufen. Diese besteht aus zwei Mitgliedern der Geschäftsführung und je einem Mitglied des GBR und der GSchwbV sowie einem/einer Vorsitzenden aus dem Integrationsamt Diese Integrationsvereinbarung setzt geltendes Recht nicht außer Kraft Diese Integrationsvereinbarung tritt am XXX In Kraft und ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende - frühestens zum XXX kündbar und verlängert sich - sofern keine Änderungsanträge von einer der unterzeichnenden Parteien eingehen - um jeweils ein weiteres Kalenderjahr Der hat 14 Tage nach Abschluss der Integrationsvereinbarung die zuständigen Fachkompetenzen zu benennen. Im gleichen Zeitraum sind durch alle Beteiligten die Mitglieder des Integrationsteams festzulegen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wird nach ihrem Abschluss durch den allen Beschäftigten in geeigneter Form bekannt gegeben. XXX, den XXX

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