4 u 145/96 5 0 1069/95 LG Frankenthai (Pfalz) Verkündet am 26. Juni 1997 Breyer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Im Namen des Volkes! U r t e i 1 In dem Rechtsstreit Beklagte und Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen 1. 2...... Kläger und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Vollstreckungsabwehr, Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, 18055 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) 242110, Fax:(0381) 2421150, E-Mail : stefan.zimmermann@notarnet.de, www.zimmermann-notar-rostock.de
- 2 - hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter arn Oberlandesgericht Dr. Asrnus, den Richter arn Oberlandesgericht Dr. Weber und die Richterin arn Landgericht Sirnon-Bach auf die mündliche Verhandlung vorn 5. Juni 1997 für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vorn 30. Mai.1996 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf 17 940,-- DM festgesetzt. Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat Bezug; die hiergegen erhobenen Einwendungen vermögen keine davon abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
- 3 - Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Abschluß eines Maklervertrages zwischen den Parteien i.s. von 652 BGB schon nicht schlüssig dargetan. Ein solcher_ergibt sich insbesondere nicht aus der von dem Kläger zu 1) unterzeichneten "Kaufabsichtserklärung", die das Datum vom 16. Juni 1993 trägt, und ebensowenig aus dem ebenfalls von ihm unterschriebenen "Kaufvertragskonzept"_vom 24. Juni 1993. Die Kaufabsichtserklärung setzt den vorangegangenen Abschluß eines Maklervertrages allenfalls vdraus, enthält jedoch selbst keine entsprechende Vereinbarung der Parteien. Letzteres gilt in gleicher Weise für das Kaufvertragskonzept, das im übrigen unter 12 II Abs. 2 Satz 2 auf eine zwisehen der Beklagten und den Verkäufern ( zu Lasten der Käuferseite getroffene und deshalb unzulässige Vereinbarung Bezug nimmt. Daß zwischen den Parteien keine Maklervereinbarung getroffen wurde, aus dem von der Beklagten und Herrn ergibt sich im übrigen unter eichneten "Makler-Alleinauftrag" vom 26. April 1993. In diesem Vertrag ist nämlich unter 6. an der angekreuzten Stelle bestimmt, der Auftraggeber zahle an den Makler keine Provision, er verpflichte sich jedoch, den Makler bei seinen Pro isionsverhandlungen mit dem Kaufinteressen en zu unterstützen und insoweit die Interessen des Maklers?U wahren. Dieses Passus hätte es nicht bedurft, wenn die Kläger selbst einen entsprechenden Maklerauftrag erteilt hätten oder der Abschluß eines Maklervertrages mit den Klägern seitens der Beklagten jedenfall beabsichtigt gewesen wäre. I übrigen wird auch in der Berufungsbegründung nicht dargetan, welche Maklertätigkeit (Nachweis oder Vermittlung oder beides?) die Beklagte überhaupt entfalten sollte und entfaltet hat, sondern insoweit lediglich ausgeführt, der Akteninhalt gestatte keine genaueren Angaben darüber, wie die Nachweistätigkeit der Beklagten ausgesehen habe bzw. ob sie eine derartige Tätigkeit überhaupt entfaltet habe. Daß - wie in dem Schriftsatz der Beklagten vom 2. Juni 1997
- 4 - ausgeführt - "entspre hende Gespräche zwischen den Parteien" stattgefunden haben und es zu einem Kontakt der Klägerseite mit der Beklagten gekommen war, reicht weder für die Annahme des Abschlusses eines Maklervertrages i.s. von,652 BGB noch für die erforderliche nähere Konkretisierung der von dem Makler auszuübenden Tätigkeit aus. Eine Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der begehrten Maklerprovision ergibt sich auch nicht aus der Regelung unter 12 des notariellen Kaufvertrages vorn 28. Juni 1993, wegen deren Inhaltes im einzelnen auf.den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Diese stellt weder ein selbständiges Schuldversprechen i.s. von 780 BGB noch ein (abstraktes) Schuldanerkenntnis gemäß 781 / BGB noch ein sog. deklaratorisches Sc.huldanerkenntnis ( vgl. dazu Palandt/Thornas, BGB, 56. Aufl., 781 Rdnr. 3 f) dar. Unter 12 1. wird lediglich die Rechtsfolge ausgesprochen, daß mit Abschluß dieses Vertrages eine Maklerprovision in bestimmter Höhe fällig werde. Unter 2. Satz 1 heißt es, der Makler sei von den Käufern beauftragt worden. Dies trifft jedoch offensichtlich nicht zu, ist zumindest bisher nicht einmal ansatzweise dargetan; der angeführte Satz kann den erforderlichen substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen und kann insoweit nicht einmal als Indiz (dazu vgl. BGH NJW-RR 1990, 628,.629) gewertet werden. Im folgenden Satz wird sodann - wie bereits dargelegt - auf eine von den mit der Beklagten zu Lasten der Kläger etroffene und deshalb unzulässige Vereinbarung verwiesen, eine (selbständige) Provisionsverpflichtung der Kläger wird hierdurch jedoch nicht begründet. 12 3. bringt mit dem Passus, die hieraus begründeten Rechte der vorgenannten Maklerfirma seien vorn weiteren Bestand des Kaufvertrages unabhängig und würden gemäß 328 BGB (echter Vertrag zugunsten Dritter) geschuldet, lediglich eine Rechtsansicht bzw. beabsichtigte Rechtsfolge zum Ausdruck, die eine zugrunde-
- 5 - liegende Verpflichtung erst einmal voraussetzt. Einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter ( 328 BGB), durch den die Beklagte einen Provisionsanspruch gegen die Kläger unmittelbar selbst hätte erwerben können und der auch im Rahmen eines solchen Kaufvertrages an sigh möglich gewesen wäre (vgl. dazu BGHZ 131, 318, 321 f, worauf die Beklagte insoweit zutreffend hinweist), stellt diese Regelung jedoch nicht dar. Die Berufung ist demnach mit der Kostenfolge aus 97. Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 25 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG i. V. m. 3 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen hierfür gemäß 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegeben ist. Der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juni 1997 gibt keinen Anlaß für eine Wiedereröffnung der Verhandlung, 156 ZPO. Der Anspruch des Inhabers der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt. Seine Ladung zum Termin erfolgte, um etwaige Unklarheiten aufzuklären; dazu aber bestand nach den unmittelbar zuvor eingegangenen Schriftsätzen einer Prozeßbevollmächtigten keine Veranlassung mehr. Dr. Asmus Dr. Weber Simen-Bach