Markt Dachsbach. Nordwestlicher Dorfbereich von Oberhöchstädt. Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. Landkreis Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim

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Transkript:

2015 1 Landkreis Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Nordwestlicher Dorfbereich von Oberhöchstädt Bauamt VG Uehlfeld 21.01.2015

2 Landkreis Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Nordwestlichen Dorfbereich von Oberhöchstädt Fassung vom 21.10.2015 Der erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286) und 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) und Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2014 (GVBl. S. 478) folgende Einbeziehungssatzung: 1 Die im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung liegenden Grundstücke mit den Flurnummern 153 & 645 der Gemarkung Oberhöchstädt werden in den im Zusammenhang bebauten Gemeindeteil Oberhöchstädt einbezogen. Die nachfolgende Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 legt den Geltungsbereich fest: 2 Innerhalb der in 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach 34 BauGB i.v.m. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), d.h. die im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung liegenden Grundstücke mit den Flurnummern 153 & 645 der Gemarkung Oberhöchstädt werden einem Dorfgebiet zugerechnet.

3 3 (1) Es gilt die offene Bauweise nach 22 Abs. 2 BauNVO. (2) Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf maximal 1 Vollgeschoss festgelegt. (3) Die Dachneigung darf 32 bis 52 betragen. Als Dachform sind Satteldach oder Zeltdach zulässig. (4) Die Garage/Carport ist in dem dafür vorgesehenen Bereich zu positionieren. Auf dem Grundstück ist eine Wendemöglichkeit zu schaffen. Die Stauraumtiefe vor Garagen muss mind. 5 m betragen. 4 Die im Geltungsbereich der Satzung dargestellte Eingrünung ist mit Ausnahme der Begrünung im Zufahrtsbereich zu erhalten. Pflegemaßnahmen sind in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Zur Eingabeplanung ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. (1) Ausgleichsfläche: (2) Es sind 4-5 Hochstamm-Obstbäume mit einem Pflanzabstand von 7-10 auf der in der Anlage 1 festgesetzten Ausgleichsfläche zu setzen. (3) Auf der Ausgleichsfläche (Streuobstwiese) ist extensive Grünlandnutzung zu betreiben (ein- bis zweischürige Mahd ab Mitte Juni, Schnittgutabräumung, Düngeverzicht). (4) Die Ausgleichsfläche darf nicht eingezäunt oder als Garten genutzt werden, Freizeitnutzung oder Ähnliches sind untersagt. (5) Die Ausgleichsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres fachgerecht umzusetzen, im Anschluss ist die Entwicklung, Pflege und Erhaltung sicherzustellen. (6) Die Fertigstellung der Ausgleichsfläche ist dem Landratsamt Neustadt a. d. Aisch anzuzeigen. (7) Weiter Hinweise: (1) bei Gehölzpflanzungen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten. (2) Meldung der Ausgleichsfläche beim LfU nach Bescheiderlass der Gestattungsbehörde und Anzeige dieser Meldung an die UNB. 5 Die Ausfahrt auf die Gemeindestraße hat in dem in der Planzeichnung festgelegtem Bereich zu erfolgen. Das Sichtdreieck darf nicht durch Bebauung (Garage, Carport, Gartenzaun, Hecke) beeinträchtig werden. Das Sichtdreieck ist von jeder Bepflanzung über 80 cm Höhe freizuhalten. Einzelne wenige Baumstämme können im Bereich der Sichtdreiecke verbleiben. Die Lage der Einfahrt ist nach Anlage 1 herzustellen.

4 6 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dachsbach, den 04.02.2015 (Siegel) Regus (Erster Bürgermeister) Begründung: Ausgangslage: Trotz ihrer Ortsrandlage sind die Grundstücke in das Gesamtbild des eingebunden. Dorfes harmonisch Veranlassung: Das Grundstück mit der Fl.Nr.. 645 der Gemarkung Oberhöchstädt befindet sich in Besitz der Familie Lang. Es ist geplant, dass Herr Lang auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 645 ein Einfamilienhaus errichtet. Die Bewirtschaftung und Pflege der Garten- und Nutzflächen kann dadurch gewahrt bleiben. Die Fläche ist von der umliegenden Wohnbebauung geprägt. Durch den Erlass der Einbeziehungssatzung kann die Fläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit einbezogen werden und somit die bauplanungsrechtliche Grundlage für einen Wohnhausbau geschaffen werden. Regelungsbedarf: Die bestehende Ortsrandbegrünung (Hecke) ist mit Ausnahme der Begrünung im Zufahrtsbereich zu erhalten. Eingriffsregelung: Eingriffsfläche - Gesamteingriffsfläche: ca. 300 m² Einstufung des Plangebietes vor der Bebauung

5 Die im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung gelegene Fläche kann in die Empfindlichkeitsstufe des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in Kategorie II (mittlere Bedeutung) eingestuft werden. Die Schutzgüter Wasser und Kleinklima sind nicht betroffen. Art und Schwere des Eingriffs In der Einbeziehungssatzungg wird keine GRZ festgesetzt. Nachdem die umliegenden Grundstücke weiträumig bebaut sind, ist gem. 34 BauBG im Plangebiet eine Überschreitung einer GRZ von 0,35 nicht zu erwarten, so dass insgesamt von einem niedrigen bis mittleren Versiegelungsgrad (Typ B) auszugehen ist. Damit ergibt sich eine Beeinträchtigungsintensität der Matrix BI von 0,5 bis 0,8. Ermittlung der Ausgleichsverpflichtung Nachdem durch die Bebauung keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, ist die Wahl des niedrigsten Wertes angemessen: Dabei ergibt sich folgende Ausgleichsverpflichtung: 300 m² x 0,50 = 150 m² Potenzielle Ausgleichsflächen: Für die Ausgleichsverpflichtung von 150 m² wird eine Fläche auf Fl.Nr. 645, Gemarkung Oberhöchstädt, herangezogen. Die genaue Lage der Fläche wird im Freiflächengestaltungsplan festgelegt. Die Fläche ist als extensiv genutztee Wiesenfläche mit 4-5 hochstämmigen Obstbäumen und einer Hecke anzulegen und zu erhalten. Umweltbericht: Auf die Erstellung eines Umweltberichtes kann gemäß 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB verzichtet werden. Dachsbach, den 04.02.2015 (Siegel) Regus (Erster Bürgermeister)